Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2018 - 5 S 2130/17

published on 09/02/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2018 - 5 S 2130/17
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2017 - 8 K 6266/17 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 8. Mai 2017 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2017 - 8 K 6266/17 - wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Sie ist zulässig. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde wurde am 8. September 2017 innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 29. August 2017 gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt und am 29. September 2017 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO hinreichend begründet. Unerheblich ist es, dass der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin (Antragsgegnerin) nicht - wie im Schriftsatz vom 8. September 2017 angekündigt - eine Prozessvollmacht vorgelegt hat. Denn dies wurde vom Beschwerdegegner (Antragsteller) nicht gerügt (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO; Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 67 Rn. 45). Vor dem Verwaltungsgericht war die Antragsgegnerin noch von einer anderen Rechtsanwaltskanzlei vertreten worden.
Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung, ob der Antragsteller gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO im Beschwerdeverfahren hinreichend vertreten ist. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bestritten, weil in der vom Antragsteller mandatierten Rechtsanwaltskanzlei mit xxx-xxx xxx ein Rechtsanwalt tätig ist, der zugleich Mitglied des Gemeinderates der Antragsgegnerin ist und der deshalb dem Vertretungsverbot des § 17 Abs. 3 Satz 1 GemO unterliegen könnte. Jedoch hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt oder sonstigen Prozesshandlungen vorgenommen, auf deren Wirksamkeit es für die Entscheidung über die Beschwerde ankommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 24.10.2017 - 5 S 1003/16 - juris Rn. 30; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 21.8.2008 - OVG 4 S 26.08 - juris Rn. 3; dagegen die Postulationsfähigkeit auch für bloßen Sach- und Rechtsvortrag verlangend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2010 - 12 S 1184/10 - juris Rn. 3). Aber selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz wegen fehlender Postulationsfähigkeit unbeachtlich sein sollte - was im Hinblick darauf, dass der Antragsteller nicht von dem als Gemeinderat tätigen Kanzleimitglied, sondern von einer in der Kanzlei offenbar nur angestellten Rechtsanwältin vertreten wird, fraglich ist (vgl. Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn. 109), wären die vom Antragsteller vorgebrachten tatsächlichen Umstände wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes dennoch zu berücksichtigen (vgl. Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 Rn. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 67 Rn. 32).
2. Die Beschwerde ist begründet. Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abzulehnen. Das (besondere) öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegen das private Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 vorläufig verschont zu bleiben.
Aufgrund der von der Antragsgegnerin am 29. September 2017 erteilten Befreiung der Beigeladenen von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO liegt nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 21. August 2017 noch angenommene Verletzung der drittschützenden Vorschriften über Abstandsflächen in §§ 5 und 6 LBO nicht mehr vor (a). Damit kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass hier eine Abstandsfläche auch im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO erforderlich war, dass eine geringere Tiefe der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBO nicht zuzulassen war, dass auch eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO nicht zuzulassen war und dass die Berufung des Antragstellers auf die nachbarschützenden Vorschriften nicht gegen Treu und Glauben verstieß. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist zudem nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - juris Rn. 6 f., vom 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 11 und vom 30.6.2017 - 8 S 2507/16 - juris Rn. 3). Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung seiner subjektiven Rechte aus § 34 Abs. 1 BauGB - nämlich des Gebots der Rücksichtnahme - durch die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 ist nach summarischer Prüfung nicht feststellbar (b).
a) Die von der Antragsgegnerin am 29. September 2017 noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erteilte Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte kommt es damit nicht an (§ 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO).
aa) Die nach dem hier angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erlassene Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO über das Erfordernis von Abstandsflächen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen insoweit eine Befreiung zu erteilen, als eine Abstandsfläche zum westlich an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Grundstück des Antragstellers nicht erforderlich ist, ist im hier anhängigen Beschwerdeverfahren, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai 2017 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2017 durch das Verwaltungsgericht zum Gegenstand hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Zwar handelt es sich bei der nachträglich erteilten Befreiung um einen Verwaltungsakt. Allerdings ist dieser im Verhältnis zur Baugenehmigung unselbständig. Der Antrag auf Befreiung war bereits im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung enthalten. Die nachträglich erteilte Befreiung hat die zuvor ohne sie erteilte Baugenehmigung geändert. Daher kann ihre Rechtmäßigkeit ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1971 - IV C 2.68 - juris Rn. 34 f.; Beschluss vom 12.9.1979 - 4 B 182/79 - juris Rn. 2 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.2.2014 - 3 S 1992/13 - juris Rn. 25).
bb) Die am 29. September 2017 erteilte Befreiung wurde von der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Recht auf § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO gestützt.
(1) Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 LBO oder auf Grund der Landesbauordnung eine Befreiung erteilt werden, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Gründe des allgemeinen Wohls liegen auch bei Vorhaben zur Deckung dringenden Wohnbedarfs vor. Bei diesen Vorhaben kann nach § 56 Abs. 5 Satz 3 LBO auch in mehreren vergleichbaren Fällen eine Befreiung erteilt werden (dazu: LT-Drs. 11/5337, S. 117).
10 
Die namentliche Nennung des Allgemeinwohlbelangs „Deckung dringenden Wohnbedarfs“ in § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO erfolgte durch die am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Novellierung der Landesbauordnung durch Gesetz vom 8. August 1995 (GBl. S. 617). § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO sollte sich an § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 473) anlehnen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/5337, S. 117). Der dringende Wohnbedarf im Sinne von § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1993 wurde so verstanden, dass er nicht auf den Wohnbedarf der Bevölkerung insgesamt oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils beschränkt war. Ausreichend war auch ein individueller oder individualisierbarer Wohnbedarf. Er war als dringend anzusehen, wenn seine Befriedigung im Baugenehmigungsverfahren, dem die Erteilung der Befreiung diente, und mit der nach Erteilung der Baugenehmigung durchgeführten Maßnahme erfolgen sollte. Dies war nicht nur der Fall, wenn ein Planänderungsverfahren nicht abgewartet werden konnte, sondern auch, wenn zweckmäßigerweise die Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren erfolgen sollte (so Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 71; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.2.1994 - 3 S 1455/93 - juris Rn. 3; zu § 4 Abs. 1a Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch 1993: BT-Drs.12/3944; BT-Drs. 12/4317, S. 28; BT-Drs. 12/4340, S. 14; zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch: BT-Drs. 11/6636, S. 8 und 25). Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob nach der Aufhebung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch im Jahr 1998 ein dringender Wohnbedarf weiterhin zu einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB berechtigt (dagegen: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 43; dafür: Reidt in Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 31 Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.1998 - 8 S 1522/98 - juris Rn. 3).
11 
Diese zu § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1993 entwickelte Definition des „dringenden Wohnbedarfs“ kann in Anbetracht der Systematik und des Zwecks von § 56 Abs. 5 LBO nur mit Modifikationen auf den dort enthaltenen Begriff des dringenden Wohnbedarfs übertragen werden. Denn § 56 Abs. 5 LBO dient der Befreiung von baupolizeilichen Vorschriften, wohingegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 4 Abs. 1a des Maßnahmen-gesetzes zum Baugesetzbuch von 1993 eine Befreiung von städtebaulichen Festsetzungen ermöglich(t)en, die - anstelle einer Befreiung - einer Planänderung durch die Gemeinde grundsätzlich zugänglich waren und sind. Die Dringlichkeit des Wohnbedarfs kann sich im Rahmen von § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO damit nicht danach bemessen, ob und gegebenenfalls wie schnell die von der Befreiung betroffene Norm geändert werden könnte. Ob - wie im Rahmen von § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1993 - auch im Rahmen von § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO der dringende Wohnbedarf eines Einzelnen ausreichend ist (so Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 57; Sauter, LBO, § 56 Rn. 43; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 71) oder ob bei einem nur individuellen Wohnbedarf auf eine Befreiung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO wegen im Einzelfall vorliegender Härtegründe verwiesen werden muss, kann hier offen bleiben. Denn die Antragsgegnerin hat die hier gegenständliche Befreiung allein mit einem allgemeinen Wohnbedarf begründet.
12 
Dringender Wohnbedarf liegt jedenfalls vor, wenn für die Bevölkerung im Bereich einer Gemeinde, die - wie die Antragsgegnerin - zugleich die zuständige untere Baurechtsbehörde ist, kein ausreichender Wohnraum vorhanden ist, weil die Nachfrage das Angebot längerfristig übersteigt (dazu: einen Wohnbedarf allein „innerhalb des Gemeindegebiets“ für maßgeblich haltend: BayVGH, Urteil vom 30.7.2007 - 15 N 06.741 - juris Rn. 36 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1990 und 1993; dagegen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.1998 - 8 S 1522/98 - juris Rn. 4 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 4 Abs. 1a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch von 1993, der auch den Raum um eine Gemeinde in die Betrachtung einbezieht). Dabei sind der Bestand an Wohnungen sowie die bestehenden Baumöglichkeiten und Baulandausweisungen zu berücksichtigen (vgl. Sauter, LBO, § 56 Rn. 43). Das Bestehen eines Wohnbedarfs ist durch konkrete Tatsachen nachzuweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.1991 - 5 S 2348/91 - juris Rn. 3).
13 
Der Wohnbedarf wird durch ein Vorhaben insbesondere dann gedeckt, wenn neuer Wohnraum geschaffen wird. Die bloße Verbesserung des Wohnkomforts einer vorhandenen Wohnung genügt nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.4.1992 - 3 S 2585/91 - juris Rn. 28; Beschluss vom 1.2.1994 – 3 S 1455/93 - juris Rn. 5; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 57; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 71).
14 
Gründe des allgemeinen Wohls „erfordern“ eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung zu verwirklichen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 58; Sauter, § 56 Rn. 46; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 - juris Rn. 26 und vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 - juris Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 5.2.2004 - 4 B 110/03 - juris Rn. 6 und vom 6.3.1996 - 4 B 184/95 - juris Rn. 6; zu § 37 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 16.7.1981 - 4 B 96/81 - juris Rn. 4; die Begründung des Entwurfs der Landesbauordnung von 1995 zu § 56 Abs. 5 verweist auf einen Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 21.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 5, der für § 31 Abs. 2 BauGB der Definition des BVerwG folgt; dagegen bzgl. § 56 Abs. 5 LBO wohl auf ein „Stehen und Fallen“ abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2009 - 3 S 1953/07 - juris Rn. 42).
15 
Erfordert die Deckung dringenden Wohnbedarfs als Grund des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung, liegt die erforderliche Besonderheit des Einzelfalls (Atypik) grundsätzlich in dem festgestellten Sonderinteresse. Die Befreiungsmöglichkeit ist dann nicht auf den Einzelfall beschränkt. Vielmehr kann eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 LBO auch in mehreren vergleichbaren Fällen erfolgen (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 117; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 7 und vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - juris Rn. 23).
16 
Allerdings müssen die Gründe des allgemeinen Wohls, welche eine Befreiung erfordern, mit anderen öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen abgewogen werden. Dabei ist maßgebend, in welchem Umfang und in welcher Intensität der Nachbar von dem Vorhaben selbst oder von dessen Folgewirkungen beeinträchtigt werden kann (vgl. Sauter, LBO, § 56 Rn. 47). Das Vorhaben darf hinsichtlich des Nachbarn das in § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 65). Dabei sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung der Grundstücke, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden bauordnungsrechtlichen relevanten Nachteile zu beurteilen (entsprechend zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 3). Nachbarliche Interessen stehen einer Befreiung unter anderem dann nicht entgegen, wenn sich eine Beeinträchtigung nur dadurch ergibt, dass der Nachbar auf seinem Grundstück einen nicht genehmigungsfähigen baurechtswidrigen Zustand geschaffen hat (vgl. Sauter, LBO, § 56 Rn. 53). Das Gebot zur Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 3 Abs. 1 LBO ist jedoch in jedem Fall zu beachten.
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(2) Ausgehend von diesen Maßstäben liegen nach summarischer Prüfung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO für eine Befreiung von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor.
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(a) Die Antragsgegnerin, die hier als Große Kreisstadt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und § 19 LVG und § 46 Abs. 1 Nr. 3 und § 48 Abs. 1 LBO sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG die sachlich und örtlich zuständige Baurechtsbehörde ist, ist aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgegangen, dass bezüglich des Vorhabens der Beigeladenen Gründe des allgemeinen Wohls in der Gestalt der Deckung dringenden Wohnbedarfs gegeben sind. Die vorliegenden Erkenntnisse tragen jedenfalls für das Eilverfahren die Annahme, dass im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin - der Stadt Nagold - die Nachfrage nach Wohnraum das Angebot längerfristig übersteigt. Dies ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg. Danach betrug die Einwohnerzahl der Stadt Nagold am 31. Dezember 2014 noch 21.470. Nach der vom Statistischen Landesamt prognostizierten voraussichtlichen Entwicklung sollte die Einwohnerzahl in der Hauptvariante bis zum Jahr 2024 auf 22.389 Einwohner ansteigen (vgl. Anlage AG 09). Tatsächlich betrug die Einwohnerzahl jedoch bereits zum 31. Dezember 2016 schon 22.549 Einwohner (vgl. Anlage AG 10), sie war also schon innerhalb von zwei Jahren stärker gestiegen als noch im Jahr 2014 für einen Zehnjahreszeitraum prognostiziert. Auch wenn die Entwicklung der Einwohnerzahl allein nicht ausreicht, um eine gestiegene Nachfrage nach Wohnraum zu begründen, ist sie doch ein Indiz hierfür. Als weiteres Anzeichen für eine gestiegene Nachfrage nach Wohnraum konnte von der Antragsgegnerin der Anstieg der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten herangeführt werden, die von 10.523 im Jahr 2014 auf 10.808 im Jahr 2016 gestiegen ist (vgl. Anlage AG 11). Da anzunehmen ist, dass die meisten der in Nagold beschäftigten Personen auch im Gebiet der Gemeinde leben oder es zumindest beabsichtigen, ist diese Zahl auch für die Ermittlung des Wohnbedarfs von Bedeutung. Betrachtet man die Entwicklung der Bevölkerungszahl und der Beschäftigtenzahl zusammen, wird deutlich, dass in Nagold bei einem Vergleich der Jahre 2014 und 2016 mehr Menschen leben und arbeiten, dass mithin zwischenzeitlich mehr Erwachsene vorhanden sind, die typischerweise eigenen Wohnraum für sich und ihre Familie benötigen. Bestätigt wird die Nachfrage nach Wohnraum auch durch die Angaben der Antragsgegnerin über die Anzahl der Bewerber für Bauplätze, die von ihr in letzter Zeit vergeben wurden (vgl. S. 10 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 22. November 2017). Danach überstieg die Zahl der Bewerber für einen Bauplatz um ein Vielfaches die Zahl der angebotenen Bauplätze.
19 
Zur Deckung dieses dringenden Wohnbedarfs trägt das Vorhaben der Beigeladenen bei. Es werden drei Wohneinheiten geschaffen werden, die aufgrund des vorhandenen Aufzugs auch den Bedarf nach einem altersgerechten, innenstadtnahen Wohnen decken können.
20 
Das Vorbringen des Antragstellers gegen den damit von der Antragsgegnerin belegten dringenden Wohnbedarf greift nicht durch. Soweit er behauptet, in Nagold hätten zum 30. Juni 2012 bereits 22.500 Einwohner gelebt, wurde diese durch nichts nachgewiesene Behauptung von der Antragsgegnerin widerlegt. Ausweislich der von ihr vorgelegten Statistik betrug zum 30. Juni 2012 die Einwohnerzahl 21.716 (vgl. Anlage AG 15). Weiter hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller geforderten Angaben über die Wohnungszahl und deren Entwicklung sowie die Entwicklung der Zahlen der erteilten Baugenehmigungen wenig über die Nachfrage nach Wohnraum aussagten. Denn die Wohnungszahl betrifft allein den Bestand an Wohnungen. Die Anzahl der Baugenehmigungen ist durch das Vorhandensein von Bauland begrenzt.
21 
Auch wird der von der Antragsgegnerin hinreichend begründete dringende Bedarf an Wohnraum nicht durch den Umstand widerlegt, dass die Stadt Nagold nicht in die Kündigungssperrfristverordnung Baden-Württemberg vom 9. Juni 2015 (GBl. S. 346) aufgenommen wurde. Denn diese auf § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB beruhende Norm dient zwar der Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen. Allerdings will sie vor allem die Angemessenheit der Mietbedingungen sichern. Hierzu ermöglicht § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB die Verlängerung der bereits nach § 577a Abs. 1 BGB geltenden Sperrfrist für Kündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB insbesondere in Fällen, in denen eine vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde. Ob sich das Land mit Blick auf eine Gemeinde für eine solche weitere Beschränkung des Eigentumsrechts der Vermieter entscheidet, unterliegt dem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum der Landesregierung als Verordnungsgeber (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 9.11.2004 - 5 K 2058/03 - juris Rn. 29). Wurde eine Gemeinde nicht in die Verordnung einbezogen, schließt dies die Annahme eines dringenden Wohnbedarfs nicht aus.
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Entsprechendes gilt hinsichtlich des vom Antragsteller vorgebrachten Umstands, dass die Antragsgegnerin nicht in die aufgrund von § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg vom 9. Juni 2015 (GBl. S. 346) aufgenommen wurde. Auch widerlegt das Fehlen einer Satzung nach § 2 des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwEWG) vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 484) nicht den von der Antragsgegnerin hinreichend dargelegten dringenden Wohnbedarf im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 2 LBO. Denn eine Gemeinde kann dieses sozial- und wohnungspolitisch begründete Instrument der Eigentumsbeschränkung nur ergreifen, soweit sie einem Wohnraummangel nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit begegnen kann (vgl. § 1 ZwEWG und Senatsbeschluss vom 26.1.2017 - 5 S 1791/16 - juris Rn. 23).
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(b) Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach auch zu Recht angenommen, dass die Deckung dringenden Wohnbedarfs hier die Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers „erfordert“. Die Abweichung ist hier vernünftigerweise geboten, um drei Wohneinheiten zu schaffen. Denn bei Beachtung der regelmäßig zu beachtenden Tiefe der Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO von 0,4 der Wandhöhe oder auch nur der Mindesttiefe von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO wäre das Grundstück mit Wohnraum nicht zumutbar bebaubar. Das Grundstück zeichnet sich dadurch aus, dass es von der Straße aus gesehen nach links „verschwenkt“ und zudem im Verlauf nach hinten zunächst etwas breiter und dann wieder enger wird. Nach Angaben der Antragsgegnerin, die Blick auf den mit dem Baugesuch eingereichten Übersichtsplan plausibel sind, weist das Grundstück der Beigeladenen unmittelbar an der xxxstraße eine Breite von 9,20 m auf. Im weiteren Verlauf nach hinten wird es dann zwar zunächst etwas breiter (etwa 10,50 m). Am hinteren Ende ist es dann allerdings wieder nur 9,65 m breit. Würde das Gebäude an die Straße angebaut und müsste es die mindestens erforderliche Tiefe der Abstandsflächen von 2,5 m zu beiden seitlichen Grenzen einhalten, hätte der entstehende Raum unter Berücksichtigung der Breite des Mauerwerks von zweimal je 0,35 m eine lichte Breite von nur 3,5 m. Im hinteren Bereich hätte das Gebäude eine lichte Breite von 3,95 m. Die Schaffung von zumutbarem Wohnraum wäre bei Beachtung dieser Vorgaben nicht möglich.
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(c) Die Abweichung von den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO gebotenen Abstandsflächen ist hier auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das Vorhaben verletzt nicht das in § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO verankerte Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers. Insbesondere wird das Grundstück des Antragstellers im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Belüftung durch das Bauvorhaben nicht unzumutbar belastet. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Antragstellers nur eingeschränkt schutzwürdig und in tatsächlicher Hinsicht vorbelastet ist. Zudem kommt den durch § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO geschützten Belangen hier auch deshalb nur geringes Gewicht zu, weil eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allein wegen der fehlenden „öffentlich-rechtlichen Sicherung“ ausscheidet, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ebenfalls im Sinne dieser Vorschrift „an die Grenze gebaut“ wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 26 f.; Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 49 ff.). Dagegen darf hier - wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - bauplanungsrechtlich „an die Grenze gebaut werden“. Diese der Verwirklichung des Vorrangs des Bauplanungsrechts dienende Voraus-setzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist im Hinblick auf das Vorhaben der Beigeladenen somit erfüllt.
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(aa) Zwar entsteht auf der Grenze zwischen den Grundstücken der Beigeladenen und des Antragstellers mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen ein Wohngebäude mit einer Länge von 15,85 m und einer Höhe von 13,03 m. Dem schließt sich auf dem hinteren Bereich der Grenze ein als Garage genutzter Gebäudeteil mit einer Länge von 2,51 m und einer Höhe von 3,34 m an. Dies stellt eine nicht unerhebliche Belastung des Grundstücks des Antragstellers dar. Jedoch bleibt ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine zumutbare Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks des Antragstellers gewahrt.
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Im Hinblick auf die im Erdgeschoss des Gebäudes des Antragstellers gelegenen Werkstatträume, bei denen es sich um Aufenthaltsräume im Sinne von § 2 Abs. 7 und § 34 Abs. 2 LBO handelt, ist auch bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen noch von einer hinreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung auszugehen. Die zur Seite des Bauvorhabens der Beigeladenen gelegenen Fensterflächen, die bereits durch die nördlich und südlich davon gelegenen Gebäudeteile des Antragstellers in ihrer Belichtungs- und Belüftungsfunktion eingeschränkt sind, werden durch die Grenzbebauung der Beigeladenen nicht unzumutbar in ihrer Funktionstauglichkeit zur Belichtung und Belüftung der Werkstatträume des Antragstellers beeinträchtigt. Denn die Fenster befinden sich in einem Abstand von 1,70 bis 2,25 m zur auf der Grenze geplanten Wand des Gebäudes der Beigeladenen. Die von § 34 Abs. 2 Satz 2 LBO gestellten Anforderungen für die Anzahl der notwendigen Fenster bleiben damit im Wesentlichen gewahrt.
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Soweit der Antragsteller angibt, die nach seinen Angaben deutlich über 100 qm große Werkstatt verfüge lediglich über eine Fensterfläche von 6,24 qm, wovon sich eine Fläche von 2,94 qm auf der zum Baugrundstück gelegenen Seite befinde, ist sein Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat nämlich - vom Antragsteller unwidersprochen - vorgebracht, auf der zum Baugrundstück gelegenen Seite des Gebäudes des Antragstellers befänden sich nicht nur drei Fenster (zu je 1,41 x 0,70 m), sondern insgesamt fünf Fenster (vier Fenster zu 1,41 x 0,70 m und ein Fenster zu 0,58 x 1,15 m) mit einer Fläche von insgesamt 4,62 qm. Dafür, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin insoweit zutreffend ist, spricht auch der vom Antragsteller als Anlage K 21 vorgelegte Grundriss seines Erdgeschosses. Zudem befinden sich in der westlichen Wand des hinteren Werkstattraumes des Gebäudes des Antragstellers Fenster, deren Größe von ihm mit je 1,77 x 0,95 m angegeben (insgesamt 3,36 qm) wird. Nach den vom Antragsteller unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin müsste die Fläche der beiden Fenster entsprechend der zum Baugesuch vom 13. Mai 1966 eingereichten Pläne allerdings größer sein und sogar jeweils 2 x 2 m betragen (vgl. Bautagebuch Nr. 91/66), wobei sie aufgrund der nachträglichen Baugenehmigung vom 23. Mai 1966 mit Glasbausteinen geschlossen werden dürfen, was aber - dies ist den Angaben des Antragstellers zu entnehmen - offenbar nicht geschehen ist, weil sich dort Fenster befinden sollen. Des Weiteren gibt es an der nördlichen Wand des Werkstattraumes eine Fensteröffnung von 1,95 x 1,13 m (2,20 qm), die mit Glasbausteinen verschlossen ist, aber ebenfalls Licht einlässt. Bezüglich dieser Öffnungen in den nördlich und westlich gelegenen grenzständischen Wänden des hinteren Werkstattbaus bestimmt allerdings die nachträgliche Baugenehmigung vom 23. Mai 1966, dass kein Rechtsanspruch auf das Bestehenbleiben der widerruflich zugelassenen Glasbausteine erhoben werden könne, wenn ein Grundstücksnachbar ein Bauvorhaben dort auf der Grenze erstelle. Gleichwohl ist für das vorliegende Verfahren vom derzeit bestehenden Zustand auszugehen. Damit wird der hintere Werkstattbereich zur Zeit jedenfalls mit Öffnungen mit einer Fläche von insgesamt 10,18 qm mit Licht versorgt und könnte ausgehend von der nachträglichen Baugenehmigung vom 23. Mai 1966 sogar über Lichtöffnungen mit einer Fläche von 14,82 qm verfügen. Die vorhandenen sieben Fenster lassen außerdem eine Belüftung zu.
28 
Hinsichtlich der im 1. Obergeschoss errichteten Wohnräume – insbesondere des Kinderzimmers und des Badezimmers – beeinträchtigt die von den Beigeladenen beabsichtigte Grenzbebauung voraussichtlich ebenfalls nicht unzumutbar die Versorgung mit Licht, Sonne und Luft. Denn die Grenzbebauung der Beigeladenen findet sich im Osten des Gebäudes des Antragstellers und nimmt diesem lediglich die „Morgensonne“. Zudem wahrt die an dieser Seite des Gebäudes des Antragstellers gelegene Giebelwand zumindest einen Abstand von 1,70 bis zu 2,25 m zur Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Nach Süden zur xxxstraße hin erweitertet sich der Abstand dieser Giebelwand zum Grundstück der Beigeladenen über dem als Abstellraum oder Garage genutzten Gebäudeteil auf 3,48 m (vgl. den als Anlage K 21 vom Antragsteller vorgelegte Grundriss). Daraus ergibt sich für die genannten Fenster im Kinderzimmer und im Badezimmer ein nach Süden größer werdender Zugang zu Licht und Luft.
29 
Entsprechendes gilt für die im Dachgeschoss befindlichen beiden Wohnräume des Antragstellers, die auf der zum Grundstück der Beigeladenen gerichteten Gebäudeseite liegen und ausweislich des Grundrissplanes jeweils über ein 0,77 x 1,00 m großes Fenster verfügen (vgl. Anlage K 23).
30 
(bb) Die Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers ist dadurch reduziert, dass das darauf befindliche Gebäude selbst nicht die nach § 5 Abs. 1 und 7 LBO erforderliche Tiefe der Abstandsflächen wahrt. Das Hauptgebäude des Antragstellers hält zur Grenze zum Grundstück der Beigeladenen in weiten Teilen noch nicht einmal die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO aktuell gebotenen Mindesttiefe von 2,50 m ein. Der Abstand des Gebäudes des Antragstellers zur Grundstücksgrenze beträgt in deren mittlerem Bereich nur 1,7 bis 2,25 m. Darüber hinaus wurden vom Rechtsvorgänger des Antragstellers zwei nicht nach § 6 Abs. 1 LBO privilegierte Gebäudeteile unmittelbar auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen errichtet. So findet sich im vorderen Bereich über die Länge von 6 m ein als Abstellraum oder Garage genutzter Raum, der eine Höhe von 3,6 m aufweist. Bei der Errichtung dieses Gebäudeteils war offenbar nach § 5 Abs. 1 der damals gültigen Ortsbausatzung ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten (vgl. die Gutachterliche Äußerung des Ortsbautechnikers vom 24.5.1950, Bautagebuch Nr. 27/50). Von deren Einhaltung wurde der Rechtsvorgänger des Antragstellers in der Baugenehmigung vom 26. Mai 1950 befreit. Auch im hinteren Bereich wurde ein als Werkstatt genutztes Gebäudeteil des Antragstellers auf der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen errichtet, und zwar über eine Länge von 3,51 m mit einer Höhe von 3,30 m. Auch insoweit wurde der Rechtsvorgänger des Antragstellers in der Baugenehmigung vom 10. September 1965 von der Beachtung der damals gültigen Grenzabstandsvorschrift in § 7 LBO befreit (vgl. das Bautagebuch Nr. 38/65). Der Umstand, dass für das Gebäude des Antragstellers selbst Befreiungen von Grenzabstandsregelungen erteilt wurden, reduziert die im Rahmen der Prüfung des bauordnungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots einzustellende Schutzwürdigkeit seines Gebäudes weiter.
31 
Auf die Nutzung der Terrasse, die sich auf dem Dach des im vorderen Bereich gelegenen Grenzbaus befindet, kann sich der Antragsteller zur Begründung einer bauordnungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht berufen. Dies ist ausgeschlossen, wenn sie baurechtlich nicht genehmigt ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - juris Rn. 3). Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, die Dachterrasse sei baurechtlich nicht genehmigt und in der derzeitigen Ausgestaltung auch nicht genehmigungsfähig. Dies ist plausibel, weil sich in den vorgelegten, das Grundstück des Antragstellers betreffenden Bauakten kein Vorgang hierzu findet. Vielmehr hat der Antragsteller das Vorbringen der Antragsgegnerin unwidersprochen gelassen.
32 
Darüber hinaus war das auf dem Grundstück des Antragstellers errichtete Gebäude in tatsächlicher Hinsicht bereits vorbelastet. Denn auf dem Grundstück der Beigeladenen befand sich bis vor Kurzem ein altes Wohnhaus, das - nach Angaben der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren - vermutlich über 100 Jahre alt gewesen sei. Dieses Bauwerk war nahezu auf die Grenze zum Grundstück der Antragsteller gebaut, mit einem Abstand von etwa 20 bis 80 cm. Entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers befand sich eine Gebäudeaußenwand mit einer Länge von 10,73 m, einer Traufhöhe von etwa 5,50 m und einer Firsthöhe von 11,08 m. Bereits durch dieses Gebäude war die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks des Antragstellers eingeschränkt (vgl. die als Anlage AG 08 vorgelegten Lichtbilder und die dreidimensionalen Graphiken, vorgelegt als Anlage AG 02 bis 06.4). Auf diese Situation hat sich der Rechtsvorgänger des Antragstellers bei seinen baulichen Maßnahmen eingelassen. Durch das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen, das über eine Länge von 15,85 m eine Höhe von 13,03 m erreichen soll, wird der Zustand auf dem Grundstück der Antragsteller im Vergleich zur vorher gegebenen Lage im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht in einer Weise verschlechtert, die als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Dies gilt insbesondere für die im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss befindlichen Zimmer, weil beide Stockwerke zusammen eine Höhe von 6,20 m erreichen und damit in etwa die gleiche Höhe aufweisen wie die Außenwand des früher auf dem Grundstück der Beigeladenen gelegenen Gebäudes. Hinsichtlich der beiden im Dachgeschoss des Wohnhauses des Antragstellers gelegenen Räume ist die Veränderung im Vergleich zum früher gegeben Zustand zwar stärker als für die unteren Geschosse. Sie ist aber angesichts der geringeren Schutzwürdigkeit des Gebäudes des Antragstellers und der noch vorhandenen Belichtung und Belüftung noch nicht unzumutbar.
33 
Auf die vom Antragsteller geltend gemachte „erdrückende Wirkung“ des Vorhabens kommt es bei der Bewertung der nachbarlichen Interessen aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht an. Dieser Belang wird vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 5).
34 
Schließlich ist im Rahmen der hier zu treffenden Abwägung auch der Einwand des Antragstellers unerheblich, dass der Wert seines Grundstücks durch das Bauvorhaben maßgeblich gemindert würde. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Nur soweit, wie ein Nachbar aus städtebaulichen oder bauordnungsrechtlichen Gründen Rücksichtnahme verlangen kann, schlägt auch der Gesichtspunkt der Wertminderung zu Buche (zum Städtebaurecht: BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - juris Rn. 6; Senatsurteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 - juris Rn. 37).
35 
cc) Die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 40 LVwVfG sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidungen die nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO einzustellenden Belange des Antragstellers und der Beigeladenen sowie die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs als Grund des allgemeinen Wohls jeweils und im Verhältnis zueinander hinreichend in ihre Entscheidung einbezogen.
36 
b) Ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht feststellbar, dass das Bauvorhaben das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt. Einen über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden nach-barschützenden Gehalt besitzt § 34 Abs. 1 BauGB nicht (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., Vor §§ 29-38 Rn. 69).
37 
aa) Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12/14 - juris Rn. 11). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (vgl. Senatsurteil vom 17.4.2013 - 5 S 3140/11 - juris Rn. 55).
38 
Im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung liegt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11).
39 
bb) Eine solche rücksichtslose Wirkung hat das Bauvorhaben der Beigeladenen auf das Gebäude des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der Baukörper des Bauvorhabens und des Wohnhauses des Antragstellers unterscheiden sich nicht erheblich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 14). Das Bauvorhaben soll vier Vollgeschosse erhalten. Das Wohnhaus des Antragstellers bleibt dahinter nicht wesentlich zurück. Es weist jedenfalls zwei Vollgeschosse, ein Dachgeschoss, das möglicherweise ebenfalls ein Vollgeschoss im Sinne von § 20 Abs. 1 BauNVO und § 2 Abs. 6 LBO ist, sowie einen Dachboden auf. Die Fristhöhe des Gebäudes des Antragstellers beträgt rund 11 m wohingegen das Bauvorhaben eine Höhe von rund 13 m erreichen soll. Auch in der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die vom Verwaltungsgericht mit den Erkenntnismitteln des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend bestimmt wurde, befinden sich Gebäude mit vergleichbarer Zahl der Vollgeschosse und vergleichbaren oder höheren Firsthöhen als der des Bauvorhabens der Beigeladenen (vgl. zur Bestimmung der näheren Umgebung S. 10 der angegriffenen Entscheidung, die vorgelegten Lichtbilder AG 01, die als Anlage AG 07 vorgelegte Karte des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin mit First- und Traufhöhen sowie die als Anlagen AG 02 bis 06.4 vorgelegten dreidimensionalen graphischen Darstellungen).
40 
Auch der Umstand, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen unmittelbar auf der Grenze zum Grundstück der Antragsteller errichtet werden soll, ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat - in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht ungewöhnlich. Vielmehr ist das Grundstück des Antragstellers durch die in der Umgebung befindliche uneinheitliche, aber verdichtete Bauweise geprägt. Danach dürfte sich auch die geplante Grenzbebauung in den Rahmen der umgebenden Bauweise einfügen.
41 
Soweit es das Verwaltungsgericht schließlich für im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für offen befunden hat, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen für die auf dem als Abstellraum oder Garage genutzten Gebäudeteil befindliche Dachterrasse erdrückende Wirkung haben könnte, kann dem nach dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gefolgt werden. So war die Frage, ob das Interesse des Antragstellers an der Nutzung der Dachterrasse vermindert schutzwürdig ist, für das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht aufklärbar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Schutzwürdigkeit des Nutzungsinteresses an der Dachterrasse wäre eingeschränkt, wenn sie unter Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften errichtet worden wäre. Wie oben bereits ausgeführt, ist nach dem im Beschwerdeverfahren erreichten Erkenntnisstand davon auszugehen, dass die Nutzung der Dachterrasse formell und möglicherweise auch materiell baurechtswidrig ist.
42 
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bauvorhaben bewirke eine Wertminderung seines Grundstücks, genügt dies für sich genommen nicht, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu begründen (s.o.).
43 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und auch das Verfahren nicht wesentlich gefördert (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris Rn. 6 ff.).
44 
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, bei § 163). Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse des Antragstellers in der Hauptsache mit einem „mittleren“ Wert von 10.000 Euro für angemessen erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris Rn. 10). Denn vom „Normalfall“ abweichende Umstände, die eine höhere oder geringere Bewertung des Interesses an der Abwehr der geltend gemachten Beeinträchtigungen rechtfertigten, liegen nicht vor.
45 
Eine Reduktion nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller - gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11, vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26 und vom 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 7).
46 
Der Streitwert des Ausgangsverfahrens ist - nach Anhörung der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens sowie des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren - von Amts wegen entsprechend zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 02/06/2015 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 43
published on 19/03/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung ihres grenzständig errichteten Wohnhauses.
published on 03/11/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2014 - 5 K 255/14 - wird zurückgewiesen.Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wir
published on 03/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2014 - 6 K 634/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter

1.
an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
2.
zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.

(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.