Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Aug. 2017 - 5 S 1030/17

published on 03/08/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Aug. 2017 - 5 S 1030/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. April 2017 - 4 K 2235/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.870 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der Begründung der Beschwerde angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
I.
Die Antragsgegnerin erteilte Herrn M. K. am 11.8.2015 die Genehmigung mit dem Inhalt „Umbau eines Wohnhauses, Dachgeschossausbau mit Gauben, Anbau an Wohnhaus“ betreffend das Gebäude ... ..., ...-... Mit Verfügung vom 14.2.2017 untersagte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung Herrn M. K. die Nutzung des Gebäudes ab dem 10.3.2017 als „Beherbergungsbetrieb und Unterkunft für Monteure“; die Nutzungsuntersagung gilt „zunächst bis zur formellen baurechtlichen Entscheidung“ über einzureichende Bauvorlagen (vgl. Nr. 1 und 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagung drohte die Antragsgegnerin die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 6.300 Euro an. Gegen die Verfügung wurde am 24.2.2017 Widerspruch erhoben. Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Beschluss vom 5.4.2017 abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin dringt mit ihren Einwänden gegen die ausführlich und sorgfältig begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durch. Es besteht deshalb kein Anlass, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG gebotenen Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Nutzungsuntersagung und der Zwangsgeldandrohung vorläufig verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelungen einzuräumen.
1. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung werde voraussichtlich erfolglos bleiben, nicht zu beanstanden.
a) Dem Senat erschließt sich zunächst nicht, weshalb es im Hinblick auf den nach Erlass des angegriffenen Beschlusses gestellten Antrag auf Nutzungsänderung nicht darauf ankommen soll, ob die von der Antragstellerin derzeit ermöglichte Nutzung formell rechtmäßig ist (vgl. die Beschwerdebegründung S. 5). Ein Antrag auf Nutzungsänderung hat nicht zur Folge, dass die bereits aufgenommene Nutzung dadurch legalisiert wird. Eine Legalisierungswirkung kommt erst der Genehmigung der Nutzungsänderung zu.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzung des Gebäudes, die Anlass für die Nutzungsuntersagung gegeben hat, sei formell illegal. Die in Rede stehende Nutzung dürfte - auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Nutzungskonzepts - nicht durch die Baugenehmigung vom 11.8.2015 gedeckt sein, weil das Gebäude nicht als „Wohnhaus“ genutzt wird. Vielmehr wäre für die Legalisierung der Nutzung eine Baugenehmigung erforderlich; eine solche hat die Antragstellerin dementsprechend mittlerweile beantragt.
Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass mit der Genehmigung als „Wohnhaus“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne legalisiert wurde. Das wird von der Antragstellerin auch nicht beanstandet.
Eine Wohnnutzung i. S. des Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 17). Dazu gehört u. a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen. Bei einer Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist, handelt es sich danach nicht um eine Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb.
Für die bauplanungsrechtliche Einordnung der hier in Rede stehenden Nutzung ist zunächst die mittlerweile von der Antragstellerin gebrauchte Bezeichnung der Unterkunft als „Boardinghaus“ ohne Bedeutung. Der Begriff des „Boardinghaus“ (oder „Boardinghouse“) umschreibt die zeitweilige Unterbringung von Personen, die sich regelmäßig aus beruflichen Gründen dort aufhalten, wobei das vom „Vermieter“ angebotene „Leistungsspektrum“ sehr unterschiedlich sein kann (vgl. etwa Lippert/Kindler, ZfBR 2016, 219; dort auch der Hinweis auf die Homepage des DEHOGA Bundesverband, wo „Boardinghouse“ definiert wird als „Beherbergungsbetrieb, der sich meist an Langzeitnutzer in städtischer Umgebung wendet. Die Zimmer sind von ihrer Ausstattung her an privaten Wohnungen ausgerichtet. Der Service reicht von sehr geringem Angebot bis hin zu einem hotelmäßigen Roomservice.“).
10 
Die mithin gebotene Betrachtung der konkreten Nutzung lässt die Annahme einer Wohnnutzung nicht zu; sie ist nicht von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 11.8.2015 gedeckt. Es dürfte vielmehr von einem Beherbergungsbetrieb auszugehen sein mit der Folge, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. § 49, § 2 Abs. 13 Nr. 1, § 50 Abs. 2 LBO, § 29 Abs. 1 BauGB).
11 
Die in dem Gebäude lebenden Menschen haben nicht die Möglichkeit, ihren „häuslichen Wirkungskreis“ eigenständig zu gestalten. In dem Nutzungskonzept wird hinsichtlich der Nutzung der einzelnen Räume auf die Pläne zum Änderungsantrag verwiesen. Aus diesen ergibt sich, dass je nach Größe der Zimmer eine Belegung mit zwei bis vier Personen erfolgt bzw. beabsichtigt ist. In der Wohnung im Erdgeschoss sind insgesamt zehn, in der zweiten Wohnung insgesamt 14 Betten vorgesehen. Jede Einheit verfügt über nur einen Gemeinschaftsraum, in dem sich auch die Küche befindet. Ein „Rückzug ins Private“ ist bei einer solchen Belegung unmöglich. Dass die Adressaten des Angebots der Antragstellerin - regelmäßig ausländische Arbeiter/Monteure -angeblich keinen Wert auf eine Unterbringung in Einzelzimmern legen (so das Nutzungskonzept), ist für die bauplanungsrechtliche Einordnung der Nutzung unerheblich.
12 
Hinzu kommt, dass die „Bewohner“ die Unterkunft in dem Gebäude ...-... ... nicht aufgrund eigener Entscheidung, sondern aufgrund Zuweisung durch ihren Arbeitgeber nehmen, der auch - jedenfalls im Außenverhältnis - die anfallenden Kosten übernimmt.
13 
Angesichts der Umstände der Nutzung unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt auch deutlich von demjenigen, der dem Beschluss des 8. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 17.1.2017 (8 S 1641/16, juris), auf den die Antragstellerin maßgeblich abstellt, zugrunde liegt. Dort war die Nutzung von Einheiten als „Business-Apartments“ zu beurteilen, von denen jedes neben einem Wohnraum über einen Abstellraum, ein Bad und eine Kochzeile verfügt. Gemeinschaftsräume waren in dem Gebäude - anders als in dem Gebäude der Antragstellerin - nicht vorgesehen. Adressat des Angebots im Fall des 8. Senats waren Geschäftsleute, so dass davon auszugehen ist, dass die Apartments im Wesentlichen von nur einer Person belegt werden.
14 
Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auf einen Vergleich mit Studenten-Wohngemeinschaften abstellt, ist dem entgegenzuhalten, dass in solchen typischerweise jedes „WG-Mitglied“ über ein eigenes Zimmer verfügt und freiwillig dort einzieht.
15 
Für einen Beherbergungsbetrieb ist in Abgrenzung zum Wohnen kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996, juris Rn. 5). Die Dauer der Nutzung durch die Adressaten des Angebots der Antragstellerin ist auf die Zeit ihres Einsatzes als Bauarbeiter/Monteur im Rahmen eines bestimmten Vorhabens beschränkt. Sie können keine eigene Häuslichkeit in dem in Rede stehenden Gebäude begründen (s. o.). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auch beherbergungstypische Dienstleistungen anbietet, insbesondere das Bereitstellen und Reinigen von Bettwäsche sowie die Reinigung insbesondere der Sanitärräume (vgl. die Beschwerdebegründung S. 6 unten).
16 
c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
17 
Eine vorläufige Nutzungsuntersagung gemäß § 65 S. 2 LBO kann unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit der ausgeübten Nutzung ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - VBlBW 2007, 226, juris Rn. 5).
18 
Von Letzterem kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden. Dies zeigt sich schon an den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretenen unterschiedlichen Vorstellungen an den von dem Vorhaben zu erfüllenden Brandschutzanforderungen.
19 
d) Der Behauptung in der Beschwerdebegründung, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen sei nicht gegeben (Beschwerdebegründung S. 8), liegt die Annahme zugrunde, bei der in Rede stehenden Nutzung handele es sich um eine Wohnnutzung. Diese Auffassung teilt der Senat indes nicht (s. o. b). Auch im Übrigen vermag der Senat keine Umstände zu erkennen, die für ein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin sprechen, vorläufig vom Vollzug der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben.
20 
2. Da sich die Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie die Androhung eines Zwangsgelds betrifft, ausschließlich unter Hinweis auf den von ihr angenommenen voraussichtlichen Erfolg ihres Widerspruchs zur Wehr setzt, bleibt ihre Beschwerde nach Vorstehendem auch insoweit ohne Erfolg.
III.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/01/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 6 K 2090/16 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste
published on 01/02/2007 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Oktober 2006 - 9 K 790/06 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.