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| Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beigeladenen zu Ziffern 1, 3, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28, 30, 31 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird dieses Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. |
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| Die Beschwerde der Antragstellerin, einer Regierungshauptsekretärin (A 8), richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist. Nach Erledigung der Beschwerde im Übrigen verfolgt sie ihr ursprüngliches Begehren damit noch mit dem Antrag weiter, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladene zu Ziffer 26 - ebenfalls Regierungshauptsekretärin (A 8) - im Zuge des in dem mit der Hausmitteilung 04/2017 vom 03.04.2017 mitgeteilten Beförderungsverfahrens zur Regierungsamtsinspektorin mit dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 zu befördern. Dem damit geltend gemachten Sicherungsinteresse der Antragstellerin ist mit der Zusage der Antragsgegnerin vom 15.06.2018, mit der Ernennung der Beigeladenen zu Ziff. 26 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zuzuwarten, Rechnung getragen worden. Damit ist insoweit ein - möglicher - Anordnungsgrund jedenfalls entfallen. |
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| Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts noch insoweit, als ihr bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die „Bewerbung“ der Antragstellerin vorläufig untersagt worden ist, die Beigeladenen zu Ziffer 2, 4, 5, 7, 10, 24, 25, 27 und 29 auf Grundlage der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zu befördern. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerdebegründung - allein - dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Anordnungsanspruch der Antragstellerin bejaht hat. Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie von der Antragsgegnerin angegriffen worden ist. |
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| 1. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die „Begründung“ des Gesamturteils der Regelbeurteilung der Antragstellerin nicht für eine ordnungsgemäße Begründung ausreicht. Es hat hierzu insbesondere dargelegt, dass nach Ziffer V Nr. 3a der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur 2016 für die Bildung der Gesamtnote alle fünf Bewertungsbereiche gleichwertig seien. Ebenfalls gleichwertig seien die Beurteilungskriterien innerhalb der einzelnen Bewertungsbereiche. Aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Beurteilungskriterien in den einzelnen Bewertungsbereichen ergebe sich aber eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien im Hinblick auf die Gesamtbewertung. In den Nummern 3b bis 3f werde sodann die Bildung der Gesamtbewertung aus den Bewertungen für die einzelnen Bewertungsbereiche verbindlich vorgegeben. Damit nehme die Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur 2016 die in den Beförderungsgrundsätzen 2012 unter 2b „Leistungsvergleich innerhalb der aktuellen Beurteilungen“ angeführten Beispiele für die Ermittlung einer „Gesamtbeurteilungsnote“ auf und transformiere sie in die Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur 2016, wo sie in entsprechender Weise die Bildung der Gesamtbeurteilung für alle Bewertungsstufen verbindlich regele. Die entsprechenden Beförderungsgrundsätze 2012 seien allerdings bereits in dem - die Beurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 15.03.2012 betreffenden - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 (- 2 C 21.16 -, vgl. Rn. 69 ff., 72) nicht als ausreichend für eine Begründung der Gesamtbewertung angesehen worden. Die Gewichtung der einzelnen Bewertungsbereiche für die Bildung der Gesamtbewertung durch eine Beurteilungsrichtlinie sehe das Bundesverwaltungsgericht zwar im Ansatz als zulässig an (Rn. 69). Das Bundesverwaltungsgericht belasse es aber dabei nicht, sondern betone, dass die Beurteilungsermächtigung nicht schrankenlos und ohne Rückbindung an ihren Zweck erfolgen dürfe (Rn. 70), dem Beurteiler die Möglichkeit einer eigenständigen Gesamtbetrachtung verbleiben müsse und ein reiner Zahlenschematismus zu vermeiden sei (Rn. 71). Auf einen solchen laufe die Beurteilung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur 2016 aber - weiterhin - hinaus. In diesem Zusammenhang vermittelten die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen den Eindruck, dass generell zur Begründung der Gesamtbewertung lediglich ein Textbaustein aus der Ziffer V Nrn. 3a bis f der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur 2016 wiedergegeben werde. |
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| Zudem rüge die Antragstellerin zu Recht, dass zur Begründung ihrer Gesamtbewertung eine Begründung für die Gesamtbewertung der einzelnen Bewertungsbereiche fehle. Wie die Gesamtnote für die einzelnen Bewertungsbereiche zu bilden sei, sei auch nicht geregelt. Zumindest für den Bewertungsbereich „Arbeitsqualität und -menge“, der sich aus zwei mit „A“ bzw. „B“ bewerteten Bewertungskriterien zusammensetze, dränge sich aber auch eine wohl mit „B“ vorgenommene Gesamtbewertung nicht auf. Diese Probleme seien zudem nicht auf die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin beschränkt. Sie bestünden hinsichtlich der Begründung des Gesamturteils bei allen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe der Antragstellerin. |
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| b) Dem hält das Beschwerdevorbringen entgegen, dass es im Falle der Antragstellerin keiner weitergehenden Begründung des Gesamturteils bedurft hätte. Nach der Dienstvereinbarung/Bundesnetzagentur 2016 werde die Bewertungsstufe „B“ der Differenzierungsstufe „herausgehobenes B (B +)“ erreicht bei einer Beurteilung, bei der die fünf Bewertungsbereiche (ohne Führungsverhalten) dreimal der Bewertungsstufe „A“ entsprächen und keiner der Bereiche der Bewertungsstufe „C“ oder schlechter entspreche und sich auf diese Weise ein weitgehend gleichmäßiges Leistungsbild im oberen Bereich der Gesamtbewertung „B“ ergebe. In der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin seien die Bewertungsbereiche „Fachkenntnisse“, „Arbeitsqualität und -menge“, „Allgemeinen Eignungsmerkmale“ sowie „Zusammenarbeit“ und „Soziales Verhalten“ fast durchweg mit „B“ bewertet worden. Demgegenüber sei die Einzelkompetenz „Arbeitsweise“ mit „A“ bewertet worden. Unter Berücksichtigung, dass der Berichterstatter die Vergabe der Note „B“ im Rahmen des Einzelmerkmals „Arbeitsqualität und -menge“ substantiiert darlegen könne, erübrige sich eine weitergehende Begründung zur Gesamtbewertung. Wenn nämlich vier Leistungsmerkmale mit „B“ und nur ein Leistungsmerkmal mit „A“ bewertet werde, dann scheide rein objektiv und ohne jegliche Berücksichtigung von Beurteilungsregelungen die Vergabe eines „herausgehobenen B“ aus. Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht folgen würde, wonach die Bewertung der Einzelmerkmale in der dienstlichen Regelbeurteilung insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsmenge noch nicht plausibel sei, so würde sich eine Anhebung des einzelnen Leistungsmerkmals „Arbeitsqualität und -menge“ nicht dahingehend auswirken, dass das Gesamturteil auf die Binnendifferenzierungsstufe „B +“ anzuheben wäre. Es müsste noch ein weiteres „A“ in einem der Leistungsmerkmale hinzutreten. Die Antragstellerin selbst habe keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht, weshalb die „Arbeitsmenge“ und andere Kriterien besser zu bewerten seien als mit der Note „B“. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass mit Ausnahme des Leistungsmerkmals „Arbeitsqualität und -menge“ alle anderen Leistungsmerkmale eindeutig mit „A“ (Arbeitsweise) bzw. „B“ (Fachkenntnisse, Allgemeine Eignungsmerkmale, Zusammenarbeit und Soziales Verhalten) bewertet worden seien. |
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| c) Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 02.03.2017 zu den damaligen Beförderungsgrundsätzen der Antragsgegnerin festgestellt, nach diesen könne als Gesamtbeurteilungsnote nur dann ein „herausgehobenes B (B+)“ ausgewiesen werden, wenn die fünf Bewertungsbereiche (Fachkenntnisse, Arbeitsqualität und -menge, Arbeitsweise, Allgemeine Eignungsmerkmale, Zusammenarbeit und Soziales Verhalten) dreimal einem „A“ entsprächen und keiner der Bereiche einem „C“ entspreche. Für diese Ermittlung seien die in den Bewertungsbereichen erzielten Einzelnoten (in der Anzahl zwischen eins und sieben) durch „kaufmännische Rundung“ auf eine Bewertungsstufe festzulegen. |
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| Eine ähnliche Regelung hinsichtlich der Gesamtbewertung enthält nun die Regelung der Ziff. V Nr. 3 DV Beurt BNetzA 2016, auf die in der aktuellen Regelbeurteilung der Antragstellerin der Text, der sich im Feld „Begründung der Gesamtbewertung“ befindet, Bezug nimmt. Dort heißt es: |
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| „Die Gesamtbewertung ergibt die Bewertungsstufe ‚B‘ ohne Heraushebung, weil vier Bewertungsbereiche der Bewertungsstufe ‚B‘ und ein Bewertungsbereich der Bewertungsstufe ‚A‘ entsprechen. Die Gesamtbewertung ‚B‘ der Differenzierungsstufe ‚herausgehobenes B (B +)‘ kam nach der in Ziffer V. 3 der DV Beurt BNetza zum Ausdruck gebrachten Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien ebenso wenig in Betracht wie die Bewertungsstufe ‚C‘.“ |
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| Hierin ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine ausreichende Begründung der Gesamtbewertung der Antragstellerin mit der Bewertungsstufe „B“ zu sehen. |
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| Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass sich hier die Gesamtbewertung aufgrund der Vorgaben für deren Bildung aus den Bewertungsstufen der Bewertungsbereiche eindeutig ergebe und deshalb keine weitere Begründung erforderlich sei, ist nicht zu folgen. Sie geht zunächst nicht darauf ein, dass bei der Bildung des Gesamturteils nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Beurteilungssystem dem verantwortlichen Beurteiler die Möglichkeit belassen muss, ein vom rechnerischen Ergebnis der - ggf. gewichteten - Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben. Im Übrigen bestimmt hier auch Ziffer V Nr. 1 DV Beurt BNetzA 2016 ausdrücklich, dass die Gesamtbewertung sich nachvollziehbar und plausibel aus den einzelnen Beurteilungskriterien herleiten lassen muss und durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Beurteilungskriterien zu bilden ist. |
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| Weiterhin legt dieses Vorbringen Bewertungsstufen für die einzelnen der Bewertungsbereiche zugrunde, obwohl solche in der Beurteilung nicht ausgewiesen und nicht begründet worden sind. Schon deshalb hätte der Beurteiler sich aber im Rahmen der Begründung des Gesamturteils auch zu den einzelnen Bewertungsstufen der einzelnen Bewertungsbereiche verhalten müssen. Dies erübrigt sich auch nicht deswegen, weil die Einzelkriterien innerhalb der Bewertungsbereiche nach den Beurteilungsvorgaben gleichwertig sind. Denn ein eindeutiges Ergebnis ließe sich auch auf dieser Grundlage nur dann erzielen, wenn die in den Bewertungsbereichen vergebenen Einzelnoten durch „kaufmännische Rundung“ auf eine Bewertungsstufe festzulegen wären, wie dies vormals ausdrücklich bestimmt, vom Bundesverwaltungsgericht aber beanstandet worden war. Einen entscheidungserheblichen Unterschied zu der vom Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren als rechtswidrig erachteten Beurteilung der Antragstellerin zu der hier vorliegenden vermag auch der Senat damit nicht zu erkennen. |
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| Es liegt hier auch - weiterhin - keine Ausnahmekonstellation aufgrund eines nahezu einheitlichen Leistungsbildes vor, in der es im Einzelfall keiner Begründung bedarf. Dies erscheint in Anbetracht der Streuung der Bewertungen der einzelnen Beurteilungskriterien (damals wie heute zwölfmal „B“ und siebenmal „A“) und der Tatsache, dass eine - begründete - Bewertung der einzelnen Bewertungsbereiche fehlt, nicht schlüssig. Auch insoweit unterscheidet sich die vorliegende Beurteilung nicht von der vom Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Regelbeurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 15.03.2012. |
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| 2. a) Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen geht es der Antragsgegnerin im Wesentlichen darum, die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Bewertungen der Einzelkriterien nachträglich zu begründen, die die Gesamtbeurteilung tragen sollen. Vorgetragen wird, dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 15.02.2018 die Nachvollziehbarkeit der Bewertungen in Frage gestellt hätte. Der Berichterstatter sei gebeten worden, seine Bewertungen zu plausibilisieren. Aus seiner Stellungnahme vom 21.04.2018 ergebe sich, welche Daten und objektiv geeigneten Informationsgeber er genutzt habe, um sich ein umfassendes Leistungsbild von der Antragstellerin machen zu können. Wie sich aus seiner Beschreibung der Leistungsaufgaben (Leistungen) ergebe, habe sich die Aufgabenerledigung der Antragstellerin ab Mitte des Beurteilungszeitraums auf die bloße Eingabe der vom DLZ 3 geprüften Zollkontrollmitteilungen konzentriert. Die hierfür verlangten und von der Antragstellerin gezeigten Fachkenntnisse lägen zwar deutlich über den Anforderungen. Sie seien indes ausbaufähig, insbesondere weil die erforderliche Breite der Kenntnisse im Vergleich zu den Aufgaben anderer Mitglieder der Vergleichsgruppe weniger groß sei. Demgegenüber werde die Arbeitsqualität mit „A“ bewertet. Dies sei auch in der hohen Arbeitsqualität der Antragstellerin begründet. Streitig gestellt worden sei von der Antragstellerin stets die von ihr geleistete Arbeitsmenge, die von Herrn S. zwar als deutlich über den Anforderungen liegend bezeichnet worden sei, die indes nicht sehr weit über den Anforderungen liege. Dies habe Herr S. ausweislich seiner Stellungnahmen vom 21.04.2018 damit begründet, dass die Antragstellerin überwiegend Zollkontrollmitteilungen eingegeben habe, während andere Beschäftigte noch zusätzliche Aufgaben wahrgenommen hätten. Insoweit wären die von ihr eingegebenen Datenmengen zwar überdurchschnittlich hoch. Die Arbeitsmenge werde aber wiederum durch die ganz überwiegende Tätigkeit der Antragstellerin in der Eingabe geprüfter Zollkontrollmitteilungen relativiert. Im Übrigen sei gerade diese Tätigkeit für die von der Antragstellerin favorisierte Teleheimarbeit geeignet. Damit habe der Berichterstatter plausibel dargelegt, warum die Arbeitsmenge bzw. Produktivität von ihm mit „B“ bewertet werde. Hinsichtlich der „Arbeitsweise“ sei festzuhalten, dass hier ohnehin überwiegend die Note „A“ vergeben worden sei. Was die allgemeinen Eignungsmerkmale anbelange, so habe Herr S. hinsichtlich der „Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit“ hervorgehoben, dass diese bei der Antragstellerin hoch angelegt sei. Weiterhin werden im Beschwerdevorbringen die Ausführungen des Herrn S. zur Vergabe der Bewertungsstufe „B“ für die Einzelkriterien „Entscheidungsvermögen“, „Belastbarkeit“, „Verhandlungsgeschick“, „Durchsetzungsvermögen“, „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“, „Zusammenarbeit mit Personen/Stellen außerhalb der Arbeitseinheit“, „Informationsverhalten“, „Konfliktverhalten“ sowie die Vergabe der Bewertungsstufe A für das Kriterium „Zusammenarbeit innerhalb der eigenen Arbeitseinheit“ wiedergegeben. Hierzu wird vorgetragen, es ergebe sich somit plausibel, warum auch im Bereich der „Zusammenarbeit“ und des „Sozialen Verhaltens“ die Leistungen überdurchschnittlich gut ausgeprägt seien. Eine Tendenz zur Feststellung sehr weit über den Anforderungen liegender Leistungen und Befähigungen könne hier indes nicht festgestellt werden. Herr S. habe überdies einen Vorschlag für die Gesamtbewertung formuliert. Auch aus diesem ergebe sich sehr plausibel, warum Herr S. im Ergebnis die Note „B“ und nicht ein „herausragendes B“ oder gar ein „A“ vorgeschlagen habe. Es ergebe sich im Kontext der jeweils bewerteten Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine klare Einstufung mit der Note „B“. Im Ergebnis könne somit festgestellt werden, dass sowohl die einzelnen Leistungsmerkmale wie auch das Gesamtergebnis hinreichend nachvollziehbar plausibilisiert worden seien. Es könne somit entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nachvollzogen werden, dass die Benotung der einzelnen Bewertungskriterien korrekt erfolgt sei. |
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| b) Diese Beschwerdevorbringen greift ebenfalls nicht durch. Die nachträglichen Begründungen der Vergabe der Bewertungsstufen für die einzelnen Bewertungskriterien können nichts daran ändern, dass die Gesamtbeurteilung einer Begründung bedurfte, die nicht nachholbar ist. Die hier streitgegenständliche Beurteilung der Antragstellerin ist entsprechend der gleichmäßigen Praxis der Antragsgegnerin im Wege des Ankreuzverfahrens ohne ergänzende Begründungen erstellt worden. Schon deswegen kann die Notwendigkeit der Begründung des gemäß Ziffer V Nr. 1 DV Beurt BNetzA 2016 durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Beurteilungskriterien zu bildenden Gesamturteils nicht durch die nachträgliche Plausibilisierung von Einzelbewertungen entfallen. Es kann dagegen offenbleiben, ob bei einer Beurteilung, in der bereits die Vergabe der Bewertungsstufen für die Einzelkriterien jeweils begründet ist, keiner zusätzlichen Begründung des Gesamturteils mehr bedarf. Zu ergänzen ist lediglich, dass auch die Stellungnahme von Herrn S. weiterhin keinen hinreichenden Aufschluss über die Bildung der Bewertungsstufen für die fünf Bewertungsbereiche gibt, die nach Ziffer V Nr. 3 DV Beurt BNetzA 2016 - und auch nach der „Begründung“ in der Beurteilung der Antragstellerin - maßgeblich für die Ermittlung des Gesamturteils sein sollen. |
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| Die gegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin konnte damit keinen Erfolg haben. |
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| Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat der Senat hier nicht zu prüfen. Denn das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin setzt sich nicht unter Darlegung von Gründen damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht in Abgrenzung zu dem von ihr im erstinstanzlichen Verfahren zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.09.2017 (- 6 CE 17.1220 -, Juris) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats einen Anordnungsgrund bejaht. Unter I. der Beschwerdebegründung referiert es - auch zum Anordnungsgrund - lediglich den erstinstanzlichen Vortrag sowie die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. In der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung unter II. der Beschwerdebegründung greift die Antragsgegnerin diese ausschließlich insoweit an, als das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs angenommen hat. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3, 4 und 6 VwGO ist es dem Senat damit auch dann verwehrt, ihrer Beschwerde im Hinblick auf den Anordnungsgrund stattzugeben, wenn ein solcher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen sollte. Dies gilt hier auch dann, wenn im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes neben den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ausnahmsweise auch solche Gründe berücksichtigt werden dürfen, aus denen die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2006 - 10 B 13.06 -, Juris m.w.N.). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. |
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| Ein Anordnungsgrund könnte zu verneinen sein, weil die Beförderungsauswahl hier nicht in einem Auswahlverfahren im engeren Sinne erfolgt ist, sondern in der Weise, dass allen Beamtinnen und Beamten eines niedrigeren Statusamts einer Laufbahn zugesichert wurde, dass sie in das nächsthöhere Statusamt befördert werden, wenn sie eine bestimmte Gesamtbeurteilung in der zu einem bestimmten Stichtag zu erstellenden, letzten Regelbeurteilung erreicht haben. Nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin ist damit alleine ihre eigene Beurteilung entscheidend dafür, ob die Antragstellerin einen Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG auf Beförderung hat, und nicht eine Beförderungsauswahlentscheidung, mit der aus einer bestimmten Anzahl von Konkurrenten um eine bestimmte, kleinere Anzahl von Planstellen die Besten ausgewählt werden. Der von ihr geltend gemachte Beförderungsanspruch wäre damit durch die Ernennung der Beigeladenen nicht gefährdet. Auch die von der Antragstellerin - hier inzident - erstrebte Verbesserung ihrer eigenen Beurteilung ist nicht direkt oder indirekt von der Beurteilung der anderen in der jeweiligen Vergleichsgruppe einschließlich der Beigeladenen abhängig, weil ihr die Ausschöpfung der Richtwerte nicht entgegengehalten werden kann. |
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| Der Senat verkennt nicht, dass eine solche Praxis der Bestenauslese Spielräume dafür eröffnen kann, bestimmte Personen durch besonders wohlwollende Regelbeurteilungen auch dann zu befördern, wenn ihre Leistungen den bescheinigten Stand - noch - nicht erreicht haben. Anderseits gewährleistet der Bewerbungsverfahrensanspruch - nur - die Chancengleichheit hinsichtlich des Ziels der eigenen Beförderung und vermittelt keinen - hiervon losgelösten - Anspruch auf Verhinderung der Beförderung anderer. Schließlich bestehen auch keine grundlegenden Bedenken gegen eine Vorentscheidung des Dienstherrn, trotz weiterer vorhandener Planstellen Bewerberinnen oder Bewerber nicht zu ernennen, wenn sie in ihren Regelbeurteilungen eine bestimmte Gesamtnote nicht erzielt haben. Denn es liegt grundsätzlich im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, ob und ggf. wie viele der ihm zugewiesenen Planstellen er ausschreibt. Dagegen dürfte noch nicht allgemein und abschließend geklärt sein, ob Auswahlentscheidungen im Wege der Ausschreibung einer unbestimmten, lediglich über die Anzahl der in der - zu erstellenden - Regelbeurteilung mit einer bestimmten Gesamtbewertung beurteilten Beamtinnen und Beamten bestimmbaren Anzahl von Statusämtern zulässig sind und ob bzw. in welchen Fällen eine generelle Prognose dahingehend zulässig ist, dass die Besten des innegehabten Statusamts auch die diejenigen sind, die die Anforderungen des höheren Statusamts am besten erfüllen werden. |
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| Unabhängig von diesen rechtlichen Fragen kann aber im vorliegenden Fall ein offensichtliches Fehlen des Anordnungsgrundes auch deswegen nicht festgestellt werden, weil an das vorliegende Auswahlsystem auch im Falle seiner grundsätzlichen Zulässigkeit tatsächliche Voraussetzungen zu knüpfen sind, deren Erfüllung hier nicht offensichtlich ist. Zunächst setzt die an eine bestimmte Notenstufe der Regelbeurteilung anknüpfende Bestenauswahl zumindest voraus, dass eine ausreichende Anzahl von Planstellen vorhanden ist, um in jedem Fall der nachträglichen Änderung einer Regelbeurteilung einer Beamtin oder eines Beamten eine weitere Beförderung vornehmen zu können. Bereits bei der Festlegung der Noten, die den Beförderungsanspruch vermitteln sollen, im Hinblick auf die verfügbaren Planstellen müssen bei diesem Verfahren neben der Orientierung an den Richtwerten/Quoten mögliche Abweichungen nach oben berücksichtigt werden, um insbesondere auch zu verhindern, dass die Anzahl der Planstellen (ggf. abzüglich von „Reservestellen“) die Notenvergabe determiniert. Ebenso müssen mögliche Fehlbeurteilungen (und zu erwartende Rechtsbefehle) eingerechnet werden. |
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| In der von der Antragsgegnerin zitierten Hausmitteilung 04/2017 wird zwar „ausdrücklich darauf hingewiesen“, dass für erfolgreiche Widersprüche zur aktuellen Regelbeurteilung, die zur Anhebung auf eine beförderungsfähige Gesamtbewertung führen, in allen Laufbahnen vorsorglich Beförderungsmöglichkeiten „in erforderlichem Umfang“ reserviert werden. Insoweit lässt sich hier ohne weitere Ermittlungen allerdings weder prüfen, ob die Anzahl der zur Verfügung stehenden Planstellen im Hinblick auf die erwartete Anzahl der Gesamtbewertungen mit „X“ und „A+“ zuzüglich Abweichungen und Fehlentscheidungen tatsächlich ausreichend ist, noch, ob derzeit weiterhin eine ausreichende Anzahl weiterer Planstellen auch für den Fall vorhanden ist, dass alle gegen die Auswahlentscheidung und/oder die jeweiligen Regelbeurteilungen noch anhängigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Erfolg haben. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 analog, § 154 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); sie können aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, hat ebenfalls die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen. Dies entspricht billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), weil die Antragsgegnerin, wie sich aus den Ausführungen zu B. II. und C. ergibt, mit ihrer Beschwerde - auch insoweit - keinen Erfolg gehabt hätte und die Erledigung - auch der Beschwerde der Antragstellerin - selbst durch die Ernennung der Beigeladenen herbeigeführt hat. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, § 47 Abs. 1 und 2, § 40 GKG (6 x A 9-Monatsbezüge i.H.v. 3.498,92 EUR). |
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