Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2006 - 4 S 634/06

bei uns veröffentlicht am30.06.2006

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Februar 2006 - 3 K 214/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin nicht verlangen kann, dass ihr Dienstzimmer vorläufig wieder im Raum E 013 der Berufsakademie L. eingerichtet und die Durchgangstür zum Raum E 012 freigegeben wird.
Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihr Dienstzimmer samt Mobiliar vorläufig wieder im Raum E 013 der Berufsakademie L. einzurichten, bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) nicht glaubhaft gemacht hat. Ein Anspruch auf Rückgängigmachung der durchgeführten Organisationsmaßnahme dürfte ihr nicht zustehen.
Bei der Überprüfung der streitigen Maßnahme geht der Senat von dem Grundsatz aus, dass die Zuweisung eines Dienstzimmers im Organisationsermessen des Dienstherrn steht, der insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 05.09.2005, NVwZ-RR 2006, 199). Die Zuteilung eines Dienstzimmers betrifft die Arbeitsbedingungen und damit den äußeren Rahmen des vom Beamten zu leistenden Dienstes. In einer Änderung der räumlichen Zuordnung liegt keine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs. Sie stellt keine Umsetzung dar, da mit ihr ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne nicht übertragen wird (vgl. nur Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 141). Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle können gleichwohl die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit einer Umsetzung in den Blick genommen werden. Denn auch die Zuteilung von Diensträumen ist als innerorganisatorische Maßnahme zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen des Dienstherrn zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 6.96 -, Juris). Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) aber hat der Beamte keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder vergleichbare organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Danach verfügt der Dienstherr über eine „nahezu uneingeschränkte organisatorische Organisationsbefugnis“ (vgl. nur Urteil des Senats vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, Schütz BeamtR ES/E IV Nr. 37, und Beschluss des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358, jeweils m.w.N.). Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 - 6 B 71.03 -, Juris). Umso weniger hat der Beamte einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal zugewiesenen Dienstzimmers bzw. auf Zuteilung eines bestimmten Dienstzimmers. Das insoweit bestehende weite Ermessen des Dienstherrn wird lediglich durch die Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzt.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der vorgenommene „Zimmertausch“ mit einem Fehler behaftet war, der nur dadurch wirksam beseitigt werden kann, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Inanspruchnahme des vormaligen Dienstzimmers der Antragstellerin (Raum E 013) für die Unterbringung des Sekretariats rechtswidrig, insbesondere willkürlich gewesen wäre. Diese Organisationsmaßnahme erweist sich vielmehr insoweit als ermessensfehlerfrei, als der Antragsgegner ein dienstliches Bedürfnis und damit einen sachlichen Grund für die getroffene Maßnahme angenommen hat.
Auch insoweit geht der Senat von den zur Umsetzung entwickelten Grundsätzen aus. Danach kann ein sachlicher Grund für eine Umsetzung eines Beamten oder eine ihr vergleichbare, den Aufgabenbereich des Beamten ändernde organisatorische Maßnahme darin liegen, ein innerdienstliches Spannungsverhältnis zu beheben. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen, durch Trübung des Vertrauensverhältnisses, ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu Recht bemüht sein wird. Dabei ist es im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs auch unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich unerheblich, wer diese Spannungen im Einzelnen verursacht oder verschuldet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, a.a.O., und vom 16.01.2004 - 4 S 2604/03 -, DÖD 2004, 134). Dies gilt umso mehr für den Fall der Zuweisung bzw. Inanspruchnahme eines Dienstzimmers und damit für eine Änderung (lediglich) der äußeren Arbeitsbedingungen.
Danach ist die getroffene Maßnahme im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich auf aufgetretene Spannungen und eine erheblich gefährdete Arbeitsfähigkeit des Sekretariats des Fachbereichs I. berufen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass dies nur vorgeschoben wäre. Ausweislich der Aktennotiz des Direktors der Berufsakademie L. vom 22.12.2005 sind alle drei Sekretärinnen an den Personalrat herangetreten und haben sich über die Antragstellerin und den Studiengangsleiter Prof. F. massiv beschwert. Die Sekretärinnen hätten um sofortige Versetzung gebeten bzw. es abgelehnt, ihre Verträge zu verlängern. Die andauernden Krankmeldungen der Sekretärinnen stünden offenbar in einem Zusammenhang mit den Beschwerden (vgl. dazu auch den Vermerk vom 12.12.2005). Im Schreiben des Direktors der Berufsakademie vom 14.01.2006 wird ausgeführt, dass es im Sekretariat der Fachrichtung I. nach den vom Personalrat mitgeteilten Informationen zu einem massiven Konflikt zwischen den dort beschäftigten Sekretärinnen und den Studiengangsleitern gekommen sei. Ursächlich seien offenbar Probleme im zwischenmenschlichen Bereich. Dies erfährt Bestätigung durch die erstinstanzlich vorgelegte dienstliche Erklärung des Personalratsvorsitzenden der Berufsakademie L. vom 21.11.2005. Ungeachtet der Frage, ob und wann die Antragstellerin mit konkreten Vorwürfen konfrontiert worden ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend wären. Danach durfte dieser Sachverhalt dem Antragsgegner jedenfalls Anlass geben, im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs eine organisatorische Maßnahme zu treffen. Denn entscheidend und ausreichend ist es, dass nach Lage der dem beschließenden Senat vorliegenden Akten insgesamt zwischen den Studiengangsleitern und den Sekretärinnen des Studiengangs objektiv ein Spannungsverhältnis entstanden war, das im dienstlichen Interesse beendet werden musste, um die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen; dabei bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen dazu, von wem diese Spannungen ausgingen. Deshalb ist es auch nicht entscheidend, ob der Antragstellerin an der Konfliktsituation ein Verschulden vorzuwerfen ist. Abgesehen davon vermag der Senat auch auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht festzustellen, dass dies offensichtlich nicht der Fall wäre. Dem Dienstherrn ist bei einer derartigen Sachlage bei der Handhabung seines Ermessens ein weiter Spielraum eröffnet, welche der möglichen organisatorischen Alternativen er trifft, um die Konfliktsituation zu beseitigen. Wenn der Antragsgegner vor diesem Hintergrund die Unterbringung des Sekretariats im vormaligen Dienstzimmer der Antragstellerin angeordnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme von vornherein ungeeignet war, zu einer Konfliktlösung beizutragen, sind nicht erkennbar. Die von der Antragstellerin gerügten räumlichen und tatsächlichen Nachteile dürften auch keine Unverhältnismäßigkeit der Anordnung begründen. Die Frage, ob im Einzelfall die zweckmäßigste Maßnahme getroffen wird, stellt sich im Hinblick auf das dem Dienstherrn zustehende Ermessen nicht.
Für den Senat bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das geltend gemachte dienstliche Bedürfnis nunmehr entfallen wäre. Zwar war die Unterbringung des Sekretariats ausweislich des Schreibens des Direktors der Berufsakademie L. vom 22.12.2005 für eine Übergangszeit von ca. 3 Monaten vorgesehen. Dies geschah jedoch ersichtlich vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig nach einer dauerhaften Lösung gesucht werden sollte (vgl. Ziff. 4 des Schreibens). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der „Zimmertausch“ von vornherein in dem Sinne als vorübergehend konzipiert war, dass nach Ablauf von drei Monaten wieder der ursprüngliche Zustand eintreten sollte und sich die Organisationsmaßnahme damit erledigt hätte. Für diese Auslegung spricht auch, dass eine genau bestimmbare Frist nicht angegeben worden ist; die ungefähre Angabe „ca.“ drei Monate und das gleichzeitig angekündigte Bemühen um eine dauerhafte Lösung legen vielmehr nahe, dass eine endgültige Entscheidung erst getroffen werden sollte, nachdem das Personal des Sekretariats gewechselt hatte und eine anderweitige Lösung gefunden war, was bis heute nicht der Fall ist, wie der Senat zuletzt dem Schreiben der Antragstellerin vom 22.06.2006 entnimmt.
Dürfte damit die Zuweisung des Raums E 013 an das Sekretariat rechtlich nicht zu beanstanden sein, so gilt dies nicht in gleichem Maße für die Zuweisung des Raums E 012 an die Antragstellerin. Zwar dürfte die aus der Fürsorgepflicht folgende Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten ein geeignetes Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen, nicht verletzt sein. Gesundheits- oder vergleichbaren Gefahren ist die Antragstellerin ersichtlich nicht ausgesetzt.
Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Antragstellerin, dass ihr die Benutzung des Zimmers E 012 in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar ist. Die Antragstellerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20.02.2006, die dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, insbesondere auf die Probleme hingewiesen, die sich daraus ergeben, dass ihr Zimmer Durchgangszimmer zu dem Zimmer von Herrn Prof. F. ist. Sie hat geltend gemacht, dass sich in einem Studiengangsleiterbüro zahlreiche vertrauliche Unterlagen befänden; wenn Dritte das Büro durchqueren könnten, sei es nur mit großem zusätzlichem Aufwand zu gewährleisten, dass diese Unterlagen vor dem Blick oder dem Zugriff von Dritten geschützt seien. Sie hat weiter ausgeführt, dass der Publikumsverkehr bei Studiengangsleitern insbesondere auch infolge der persönlichen Betreuung von Studierenden und Dozenten sehr intensiv sei. Bisweilen durchquerten die Studierenden eines ganzen Kurses nacheinander ihr Büro, wenn sie einen Termin mit Herrn Prof. F. wahrnähmen. Sehr oft fragten Studierende sie, ob Herr Prof. F. zu sprechen sei. Störungen erfolgten häufig auch durch Dozenten, die mit Herrn Prof. F. etwas zu besprechen hätten. Störungen würden auch verursacht, wenn Herr Prof. F. seine Gäste verabschiede. Gestört werde sie insbesondere auch oft bei Telefonaten. Auch die Mitarbeiterinnen des Sekretariats durchquerten oft ihr Büro, wenn sie zu Herrn Prof. F. gingen. Diese Angaben hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10.04.2006 präzisiert. Wenngleich ein Anspruch eines Beamten darauf, nicht in einem Durchgangszimmer arbeiten zu müssen, grundsätzlich nicht bestehen dürfte, ist der Senat auf dieser Grundlage der Überzeugung, dass die angeordnete Unterbringung für die Antragstellerin bei Berücksichtigung ihrer dienstlichen Stellung zumindest jetzt, nach mehr als sechs Monaten, unzumutbar ist. Dafür streitet auch, dass der Antragsgegner es als erforderlich angesehen hat, das Sekretariat in einem durchgangsfreien Zimmer unterzubringen; warum Gleiches aber nicht - und erst recht - auch für die Antragstellerin gelten soll, ist für den Senat nicht erkennbar.
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Ist die Organisationsmaßnahme des Antragsgegners daher nicht in jeder Hinsicht rechtmäßig, so verhilft dies der Beschwerde gleichwohl nicht zum Erfolg. Denn damit ist ein Anspruch auf Rückgängigmachung nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist zu bedenken, dass auch die Rückgängigmachung ebenso wie die Maßnahme selbst im Ermessen der Behörde steht und das Gericht demzufolge eine solche Maßnahme nur anordnen darf, wenn sich der Ermessensspielraum der Behörde auf eine einzige fehlerfreie Entscheidung, nämlich die Rückgängigmachung, verengt. Vor diesem Hintergrund käme ein entsprechender Anspruch dann in Betracht, wenn der entsprechende Mangel gerade die „Wegsetzung“ aus dem bisherigen Zimmer betrifft. Denn auch bei der hier durchgeführten Organisationsmaßnahme muss unterschieden werden zwischen der Entziehung des bisherigen Zimmers - der „Wegsetzung“ - und der Zuweisung des neuen Zimmers. Nur Rechtsmängel, die der „Wegsetzung“ anhaften, können zu einem Anspruch auf Rückgängigmachung führen. Betrifft der Fehler dagegen nur die Zuweisung des neuen Dienstzimmers, insbesondere weil dies für den Beamten unzumutbar ist, so kann dies grundsätzlich nur zur Verurteilung des Dienstherrn führen, dem Beamten - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - ein geeignetes Dienstzimmer zuzuweisen; dem kann durch Zuweisung entweder des früheren und eines geeigneten anderen Dienstzimmers im Rahmen des weiten Ermessensspielraum des Dienstherrn Rechnung getragen werden. Nur wenn derzeit kein geeignetes anderes Dienstzimmer in Betracht kommt, wird der Dienstherr unmittelbar zur Zuweisung des früheren Dienstzimmers verurteilt werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 02.02.1993 - 4 S 2467/91 -, DÖD 1994, 263; BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 2 B 91.98 -, Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1; OVG Saarland, Beschluss vom 23.12.1993, ZBR 1995, 47, sowie Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 26 RdNr. 48a, jeweils zur Umsetzung). Nachdem die „Wegsetzung“ aus dem bisherigen Zimmer nach dem oben Dargelegten nicht zu beanstanden sein dürfte, sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein geeignetes anderes Dienstzimmer nicht in Betracht kommt; auch für eine Ermessensreduzierung auf Null ist danach nichts ersichtlich.
11 
Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zimmertauschs wegen einer fehlerhaften Zuweisung des neuen Zimmers berechtigt das Gericht im Hauptsacheverfahren daher grundsätzlich nur, der Behörde aufzugeben, über den Antrag auf Rückgängigmachung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu befinden. Da ein solcher Bescheidungsausspruch über den Sicherungs- bzw. Regelungszweck einer einstweiligen Anordnung hinausginge, kann er in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht ergehen. Ob der Behörde in einem solchen Fall - mit der Erwägung, das entsprechende Begehren sei als Minus im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung enthalten - aufgegeben werden kann, die gegenwärtige Unterbringung zu unterlassen, bedarf keiner Entscheidung; denn dafür fehlte der Antragstellerin jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis.
12 
Insoweit bedarf sie derzeit keines gerichtlichen Rechtsschutzes, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass der Antragsgegner an der Unterbringung in der gegenwärtigen Form festzuhalten beabsichtigt. Er hat der Antragstellerin zuletzt angeboten, dass das Büro von Prof. F. einen eigenen Zugang vom Flur aus erhalte und ihr Zimmer damit nicht mehr Durchgangszimmer sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ihr Zimmer in Größe und Raumzuschnitt exakt den Zimmern der übrigen Studiengangsleiter in diesem Gebäude entsprechen würde. Ob damit der Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung eines geeigneten Dienstzimmers erfüllt wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Jedenfalls aber vermag der Senat danach nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner an der gegenwärtigen, nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die obigen Erwägungen unzumutbaren Lösung festhalten will. Dass er insoweit nicht den Weg der Anordnung geht, sondern den Konsens sucht, führt nicht zur Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses.
13 
Die Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin die vorläufige Freigabe der Durchgangstüre zwischen den Räumen E 012 und E 013 erstrebt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass einem Erfolg des Antrags bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Dem folgt der Senat mit dem Bemerken, dass die Antragstellerin - unabhängig davon, dass ihr Vortrag die Annahme von unzumutbar schweren, nicht anders abwendbaren Nachteilen nicht rechtfertigt - ersichtlich auch keinen Anspruch glaubhaft gemacht hat, dass diese Türe wieder geöffnet wird.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2006 - 4 S 634/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2006 - 4 S 634/06

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2006 - 4 S 634/06 zitiert 14 §§.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2004 - 4 S 2604/03

bei uns veröffentlicht am 16.01.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2003 - 9 K 1818/03 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerde

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2003 - 9 K 1818/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsteller hat keinen Erfolg. Dabei geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die statthafte Beschwerde, die rechtzeitig innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist, sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend des Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch hinreichend mit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander setzt und deshalb zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschluss als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Rückgängigmachung der ihm gegenüber erfolgten Umsetzung vom Rechnungsprüfungsamt zum Ordnungsamt des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht, weil ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht absehbar ist und dem Antragsteller , der bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren eine Rückumsetzung erreichen könnte, in der Zwischenzeit weder unwiederbringliche Rechtsverluste noch sonst unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. zu diesem Maßstab etwa Senatsbeschluss vom 07.03.1996 - 4 S 2546/95 -, IÖD 1996, 194). Dem Antragsteller kann zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nach Maßgabe der dargelegten Beschwerdegründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Senats sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), weder feststellen, dass die Entbindung des Antragstellers von seinen bisherigen Dienstaufgaben als Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und die nunmehr erfolgte Zuweisung zum Ordnungsamt des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig, insbesondere willkürlich waren, noch dass sein Anspruch auf einen amtsgemäßen Aufgabenbereich derzeit offensichtlich nicht erfüllt ist. Vielmehr dürfte der Antragsgegner bei der angegriffenen Änderung des Aufgabenbereichs des Antragstellers das ihm dabei eingeräumte weite Ermessen nicht verletzt haben, insbesondere die von ihm angeführten Gründe nicht lediglich vorgeschoben und deshalb nicht willkürlich gehandelt haben. Die aufgetretenen dienstlichen Konflikte zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten im Rechnungsprüfungsamt bedurften entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers keiner Lösung unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs, sondern konnten sachgerecht durch die Umsetzung des Antragstellers behoben werden. Dabei ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen im Interesse eines funktionierenden Dienstbetriebs auch unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unerheblich, wer die dienstlichen Spannungen im Einzelnen verursacht oder verschuldet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 12.05.1999 - 4 S 660/9 -, ZBR 2000, 358 = IÖD 1999, 270). Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers dürfte die angegriffene Maßnahme ferner nicht dessen Recht auf Beibehaltung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs verletzen. Denn die neue Tätigkeit im Ordnungsamt des Antragsgegners unterscheidet sich weder im statusrechtlichen noch im abstrakt-funktionellen Sinn von dem bisher im Rechnungsprüfungsamt innegehabten, ebenfalls weisungsabhängigen Amt eines nach Besoldungsgruppe A 11 besoldeten Kreisamtmanns. Dafür spricht nach der bisher unwiderlegten Angabe des Antragsgegners (vgl. AS. 17 der VG-Akte im Verfahren 9 K 1818/03) auch, dass die dem Antragsteller jetzt zugewiesene Aufgabe der "Standesamtsaufsicht" jedenfalls in gewisser Weise ein seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbares Anforderungsprofil haben dürfte. Insoweit ist von Bedeutung, dass die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit erfolgt. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich - und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier - weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm von seinem Dienstherrn übertragenen Dienstpostens. Dementsprechend entscheidet der Dienstherr gemäß dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung (§ 18 Satz 1 BBesG) mit der Ausbringung von Planstellen über die Anforderungen an die Erfüllung auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Bewertung erfolgt, soweit sie sich nicht als Missbrauch der dabei bestehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn erweist, allein im öffentlichen Interesse und nicht in Wahrnehmung der dem betroffenen Beamten gegenüber zu beachtenden Fürsorgepflicht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 = NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers enthält keine Anhaltspunkte, denen zufolge die Bewertung der neuen Funktion des Antragstellers als gleichwertig im Vergleich zu der bisher von ihm ausgeübten Tätigkeit nur vorgeschoben und damit missbräuchlich sein könnte.
Auch die sonstigen vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe veranlassen keine andere Entscheidung. Insbesondere bedarf es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keiner Entscheidung des Kreistags nach § 48 LKrO i.V.m. § 109 Abs. 4 GemO, da der Antragsteller vor seiner Umsetzung weder Leiter des Rechnungsprüfungsamts noch ein gemäß § 48 LKrO i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 3 GemO als freiwillige Einrichtung des Landkreises anstelle eines eigenen Rechnungsprüfungsamts bestellter eigenständiger Rechnungsprüfer mit der dem Leiter eines Rechnungsprüfungsamts vergleichbaren unabhängigen Stellung gewesen ist (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Bad.-Württ. , § 109 RdNrn. 3,16,17,19,20,27). Vielmehr hat der Antragsgegner ein eigenes Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt errichtet, so dass allein die Entziehung der Leitung dieses Amtes eines Beschlusses des Kreistags bedarf (vgl. Trumpp/Pokrop, Landkreisordnung für Bad.-Württ., 3.Aufl., 1999, § 48 RdNr. 18). Abgesehen davon erscheint es mit Blick auf die durch § 48 LKrO gebotene entsprechende Anwendung des § 109 Abs. 1 Satz 1 GemO schwerlich denkbar, dass der Antragsgegner als Landkreis - anders als ein Stadtkreis und eine Große Kreisstadt - berechtigt sein könnte, auf die Einrichtung bzw. Inanspruchnahme eines - eigenen oder anderen - Rechnungsprüfungsamts zu verzichten und stattdessen lediglich einen Rechnungsprüfer zu bestellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei  hält der Senat in ständiger Praxis die Hälfte des nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bestimmenden Hauptsachestreitwerts für angemessen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.