Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 S 585/16

published on 17/06/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 S 585/16
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die fünf letzten in der Beförderungsrunde 2015 zur Verfügung stehenden Planstellen auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_VCS“ im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde mit anderen Bewerbern zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig neu entschieden ist, zu Unrecht abgelehnt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die angegriffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom Juni 2015 sei nicht deshalb fehlerhaft, weil die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014 mit dem Beurteilungszeitraum 15.09.2011 bis 31.10.2013 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei. Die Kammer folge nicht der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach dienstliche Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Auch liege der zeitliche Abstand zwischen dem Beurteilungszeitraum und der Auswahlentscheidung mit einem Jahr und etwa acht Monaten hier noch deutlich innerhalb des höchstzulässigen Zeitraums von drei Jahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und auch unter dem von der Deutschen Telekom AG gesetzten Ziel, dass Regelbeurteilungen spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen hätten. Ob eine dienstliche Beurteilung noch hinreichend aktuell sei, sei zwar nicht allein anhand des Zeitraums, der zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung liege, zu beurteilen. Vielmehr könne die Aktualität auch dann nicht mehr gegeben sein, wenn nach der letzten Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten seien, die dazu führten, dass sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier aber nicht erkennbar.
a) Der Antragsteller hält dem mit der Beschwerde entgegen, es sei nicht erkennbar, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen habe. Sein Fall zeige, dass Beurteilungen nicht älter als ein Jahr sein dürften. Er sei inzwischen am 30.03.2016 erneut dienstlich beurteilt worden und diese Beurteilung zeige ein völlig anderes (besseres) Leistungsbild.
Dieser Einwand rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014 bei der Auswahlentscheidung vom 22.06.2015 noch hinreichend aktuell war.
Regelbeurteilungen können den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so lange zugrunde gelegt werden, so lange nicht eine neue Regelbeurteilung oder eine sonstige Beurteilung vorliegt. Wenn Regelbeurteilungen nach den maßgeblichen Vorschriften alle drei Jahre zu erstellen sind (vgl. etwa § 48 Abs. 1 BLV), rechtfertigt das den Schluss, dass Regelbeurteilungen - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den Personalentscheidungen zugrunde gelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, vom 16.06.2003 - 4 S 777/03 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 27.02.1991 - 4 S 1806/90 -; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Bd. 2, Rn. 230 ff.; jeweils m.w.N.). Wenn Regelbeurteilungen - wie in Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinien (BRL) der Antragsgegnerin vorgesehen - sogar alle zwei Jahre erstellt werden, kann auf eine solche Regelbeurteilung erst recht grundsätzlich zurückgegriffen werden, solange - wie hier im Juni 2015 - keine neue Regelbeurteilung gefertigt wurde.
Soweit demgegenüber teilweise die Rechtsauffassung vertreten wird, dienstliche Beurteilungen dürften im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sein (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2013 - 1 A 1512/13.Z -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 227, m.w.N.), folgt der Senat dem (weiterhin) nicht. Die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese würde bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung weitgehend entwertet (Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 230, m.w.N.). Die genannte Auffassung widerspricht auch den Wertungen des Bundesgesetzgebers. Dieser hat in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG bestimmt, dass, wenn eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Das zeigt, dass der Bundesgesetzgeber keinen Zwang zur „jährlichen Beurteilung“ einführen wollte (vgl. auch BR-Drs. 720/07 dazu, dass der Gesetzgeber sich mit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG gerade zur Frage der „Aktualität dienstlicher Beurteilungen“ äußern wollte). Dem entspricht es, dass auch der Verordnungsgeber bestimmt hat, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bundesbeamten „regelmäßig spätestens alle drei Jahre“ zu beurteilen sind (vgl. § 48 Abs. 1 BLV).
b) Der Antragsteller rügt weiter, seine dienstliche Beurteilung vom 02.09.2014 sei zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom Juni 2015 (jedenfalls) deshalb nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, weil „hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg nachweisbar erhebliche Veränderungen eingetreten (sind)“.
Auch diese Rüge rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller genügt mit diesem nicht weiter substantiierten Einwand schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Unabhängig davon dringt der Antragsteller mit seiner Rüge auch inhaltlich selbst dann nicht durch, wenn bei wohlwollender Auslegung seines Beschwerdevorbringens unterstellt wird, er wolle geltend machen, eine „erhebliche Veränderung“ ergebe sich aus Leistungssteigerungen, die er nach dem von der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 erfassten Beurteilungszeitraum gezeigt habe. Eine Regelbeurteilung kann für ein Auswahlverfahren zwar unter Umständen dann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag (auf Veranlassung des Dienstherrn) andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2013 - OVG 6 S 32.13 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 23.01.2013 - 2 A 308/11 -, Juris, m.w.N.). Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unveränderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im nächsten Regelbeurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn jedoch nicht, eine neue Beurteilung vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris). Denn andernfalls liefe das vom Bundesgesetzgeber, wie gezeigt, gewollte Regelbeurteilungssystem leer. Es ist gerade Aufgabe eines solchen Systems, den Leistungsstand von Beamten im Interesse größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau nachzuzeichnen.
c) Ohne Erfolg bleibt deshalb auch der Einwand des Antragstellers, dem Verwaltungsgericht habe seine dienstliche Beurteilung vom 30.03.2016, die eine Leistungssteigerung dokumentiere, noch nicht vorgelegen, weshalb das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer unvollständigen Personalakte über ein nicht aktuelles Leistungsbild entschieden habe. Der Einwand trifft nicht zu. Dem Verwaltungsgericht lagen die im Eilverfahren entscheidungserheblichen Unterlagen der Antragsgegnerin vor und es hat auf der Grundlage des maßgeblichen Leistungsbildes entschieden, weil sich dieses, wie gezeigt, hinsichtlich der Auswahlentscheidung vom Juni 2015 aus der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 ergab, auf die das Verwaltungsgericht mehrfach und zutreffend Bezug genommen hat.
10 
d) Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht weiter (hilfsweise) vor, es habe verkannt, dass eine Beförderungsentscheidung einen Anlass darstelle, eine „gesonderte Beurteilung“ zu erstellen. Bereits bei der Beurteilung vom 02.09.2014 habe es sich um eine Anlassbeurteilung gehandelt. Daher hätte sie in dem im Juni 2015 entschiedenen Beförderungsverfahren nicht mehr verwendet werden dürfen. Es hätte vielmehr anlässlich der neuen Beförderungsrunde eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden müssen.
11 
Dieser Einwand geht fehl. Er beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von den Begriffen der Regel- und Anlassbeurteilung. Nach § 1 Abs. 1 PostLV i.V.m. § 48 Abs. 1 BLV sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Einzelheiten hierzu hat die Antragsgegnerin aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung (vgl. § 1 Abs. 1 PostLV i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV) in ihren Beurteilungsrichtlinien geregelt. Danach werden Beamte bei der Deutschen Telekom AG regel- und anlassbezogen beurteilt. Regelbeurteilungen erfolgen, wie gezeigt, (spätestens) alle zwei Jahre (Nr. 3.1 BRL). Für Beamte, die befördert wurden, erfolgt darüber hinaus vor einer weiteren Beförderungsentscheidung innerhalb desselben Regelbeurteilungszeitraums eine erneute dienstliche Beurteilung (Anlassbeurteilung, vgl. Nr. 3.2 BRL).
12 
Nach diesen rechtlichen Vorgaben besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Verpflichtung, eine anstehende Auswahlentscheidung in einer „Beförderungsrunde“ zum Anlass für die Erstellung von Anlassbeurteilungen zu nehmen. Die zitierten Vorschriften beruhen im Gegenteil ersichtlich auf der Annahme, dass bei Auswahlentscheidungen grundsätzlich auf die Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden soll (arg. e con. Nr. 3.2 BRL). Der bloße Umstand, dass eine Beförderungsrunde ansteht, stellt also keinen „Anlass“ für die Erstellung einer Anlassbeurteilung dar. Dementsprechend handelt es sich auch bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014, die dem angegriffenen Auswahlverfahren zugrunde gelegt wurde, um keine Anlass-, sondern um eine Regelbeurteilung.
13 
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 missbräuchlich oder willkürlich vorgegangen sei oder falsche Tatsachen zu Grunde gelegt habe. Vielmehr stützten die von ihr vorgetragenen Ausführungen zu der Beurteilung deren Ergebnis. So habe sie nachvollziehbar vorgetragen, dass das eigene Vorbringen des Antragstellers zeige, dass er die von der Deutschen Telekom Technik GmbH gegebenen Arbeitsbeschreibungen nicht wie vorgegeben eingehalten habe. Vielmehr habe er eigene Absprachen mit den örtlichen Mitarbeitern des Bereichs Produktion Technische Infrastruktur getroffen. Dies habe zu Verzögerungen und damit zu einem Produktivitätsverlust auf Seiten der VCS GmbH geführt. Von daher habe er seinen Aufgabenbereich nicht komplett ausgefüllt und seine Arbeitsergebnisse seien zutreffend mit „teilweise bewährt“ beurteilt worden. Auch die Beurteilung des Merkmals „Praktische Arbeitsweise“ sei zutreffend. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei ihm durchaus bekannt, dass Arbeitsvorgaben auf dem zentralen örtlichen Laufwerk des betroffenen Standortes zur Verfügung stünden. Hierauf sei er durch den Teamleiter des zweiten Teams auch mehrmals in Teamrunden hingewiesen worden. Dem sei der Antragsteller auch nicht oder jedenfalls nur vollkommen unsubstantiiert entgegen getreten. Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin beispielhaft genannten Defizite bzw. Mängel der Dienstausübung durch den Antragsteller und die konkret verbalisierte Begründung der Beurteilung der einzelnen Merkmale wäre es Sache des Antragstellers, durch einen konkreten Vortrag beispielsweise die Unrichtigkeit der geschilderten Sachverhalte oder die Unschlüssigkeit der daraus Schlussfolgerungen für die Beurteilung darzutun. Das bloße Bestreiten oder die schlichte Behauptung, dass das Gegenteil der Fall sei, sei nicht ansatzweise geeignet, die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen.
14 
a) Der Antragsteller hält diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, seine neue Beurteilung vom 30.03.2016 sehe völlig anders (besser) aus. Dieselbe Vorgesetzte, die an der Beurteilung vom 02.09.2014 mitgewirkt habe, habe für die Beurteilung vom 30.03.2016 einen viel besseren Beurteilungsbeitrag vorgelegt. Hieran werde deutlich, dass er in der Beurteilung vom 02.09.2014 „offenbar durch Verwechslung oder andere Fehler“ fehlerhaft eingeschätzt worden sei.
15 
Dieser Einwand rechtfertigt die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Für die Behauptung des Antragstellers, bei der Beurteilung vom 02.09.2014 habe eine „Verwechslung“ vorgelegen, bestehen keine Anhaltspunkte. In der dienstlichen Beurteilung vom 30.03.2016 wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe seine Arbeitsweise und -ergebnisse während des neuen Beurteilungszeitraum „deutlich verbessert“. Entsprechende Formulierungen finden sich in dem Beurteilungsbeitrag der genannten Vorgesetzten. Diese Ausführungen aus dem Beurteilungsverfahren zeigen, dass die Vorgesetzten und Beurteiler den Antragsteller nicht „verwechselt“ haben, sondern seine Leistungen im vorangegangenen Beurteilungszeitraum individuell bewertet - und bewusst noch nicht so gut eingestuft - haben wie in dem Zeitraum, der von der Beurteilung vom 30.03.2016 erfasst wird.
16 
b) Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht weiter vor, es habe „die Widersprüche in der streitgegenständlichen Beurteilung“ vom 02.09.2014 völlig außen vor gelassen. Er verweise hier auf die bereits im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren (gemeint: im Verfahren 5 K 550/15) „angesprochenen Punkte“.
17 
Mit dieser Rüge dringt der Antragsteller nicht durch. Sie genügt bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasst und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Demgemäß genügt es nicht, wenn er - wie hier - lediglich pauschal auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.2016 - 4 S 2527/15 -, Juris, vom 14.01.2004 - 4 S 2593/03 - und vom 06.10.2005 - 4 S 1951/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632).
18 
Unabhängig davon ist auch inhaltlich nicht ersichtlich, welche „Punkte“ das Verwaltungsgericht „außen vor“ gelassen haben soll. Auf den sinngemäßen Einwand des Klägers aus der Klageschrift im Verfahren 5 K 550/15, die Angaben in der angefochtenen Beurteilung zu den Einzelbewertungskriterien seien unzutreffend, ist das Verwaltungsgericht ausführlich eingegangen (vgl. oben unter 2. und Bl. 8 f. d. BA.). Falls der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe seinen sinngemäßen Einwand nicht ausdrücklich behandelt, er sei beim Kriterium „Wirtschaftliches Handeln“ widersprüchlich bewertet worden (vgl. Klageschrift vom 02.03.2015, S. 5), rechtfertigt auch das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Beurteiler haben zu dem genannten Kriterium in der Beurteilung vom 02.09.2014 festgehalten, der Antragsteller „agiert wirtschaftlich, jedoch nicht immer unter Berücksichtigung der Vorgaben“, und deshalb die Note „teilweise bewährt“ vergeben. Diese Bewertung ist nicht widersprüchlich. Die Beurteiler haben einerseits das Ergebnis des Handelns des Antragstellers positiv hervorgehoben („wirtschaftlich“), andererseits aber berücksichtigt, dass dieses Ergebnis nicht immer auf beanstandungsfreie Weise („nach den Vorgaben“) erzielt wurde. Diese Beurteilung weist keine Widersprüche auf, sondern ist nachvollziehbar.
19 
c) Der Antragsteller rügt weiter, es sei nicht ersichtlich, woher das Verwaltungsgericht die Erkenntnis erhalten habe, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen haben solle, dass sein (des Antragstellers) eigenes Vorbringen zeige, dass er die Arbeitsbeschreibung der Deutschen Telekom Technik GmbH nicht eingehalten habe. Verzögerungen und Produktivitätsverluste auf Seiten des VCS GmbH habe er nicht zu vertreten.
20 
Auch mit dieser Rüge dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit er dem Verwaltungsgericht vorhält, nicht offen gelegt zu haben, woher es die zitierte „Erkenntnis“ habe, geht dieser Vorwurf fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich ersichtlich auf die Angaben aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin (dort Beklagten) vom 22.04.2015 im Verfahren 5 K 550/15 (S. 5 f.) bezogen, mit dem diese auf den Vortrag des Antragstellers (dort Klägers) aus dessen Schriftsatz vom 02.03.2015 Bezug genommen hatte, in dem er u.a. vorgetragen hatte, er habe (nicht eigenwillig gehandelt, sondern) Aufträge stets „im Sinne des Auftraggebers“ erledigt und ihn bei Unklarheiten „miteingebunden“.
21 
Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, das Verwaltungsgericht habe wie die Antragsgegnerin seine Angaben aus dem Schriftsatz vom 02.03.2015 falsch interpretiert, rechtfertigt auch das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat in der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 verbal begründet und erstinstanzlich näher erläutert, welche Kritikpunkte sie dazu veranlasst haben, die Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „Praktische Arbeitsweise“ nur mit den Noten „teilweise bewährt“ bzw. „rundum zufriedenstellend“ zu bewerten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller diesen Erläuterungen nicht substantiiert entgegen getreten ist. Letzteres ist auch im Beschwerdeverfahren nicht geschehen, in dem der Antragsteller sich darauf beschränkt hat, dem Verwaltungsgericht mangelnde „Nachvollziehbarkeit“ vorzuhalten und zu behaupten, dass die Rechtmäßigkeit der Beurteilung „sehr wohl“ in Frage zu stellen sei.
22 
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, auch die eigentliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Wie in der Beförderungsentscheidung vom 22.06.2015 festgestellt, ergäben sich die Gründe für die Auswahl aus der Beförderungsliste. Die Beförderungsliste, insbesondere die dort getroffene Rangfolge der Bewerber aufgrund deren sich in der Beurteilung spiegelnden Leistung, erhelle zugleich, dass und warum eine positive Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers schon deshalb sehr fernliegend erscheinen müsse, weil er im Bewerberfeld relativ weit hinten liege. Selbst für den nahezu auszuschließenden Erfolg der Beurteilungsanfechtung liege zwischen seiner Beurteilung („rundum zufriedenstellend ++“) und der für eine erfolgreiche Bewerbung mindestens erforderlichen Beurteilung („gut ++“) nicht nur eine volle Notenstufe, sondern es seien drei Stufen, um die sich die Beurteilung des Antragstellers verbessern müsste.
23 
Der Antragsteller tritt dem mit dem Einwand entgegen, der „pauschale Hinweis“ des Verwaltungsgerichts auf die Notwendigkeit, die Beurteilung um drei Notenstufen anzuheben, sei „nicht ausreichend“. Ein Beförderungsverfahren sei grundsätzlich bereits dann durch eine einstweilige Anordnung zu unterbrechen, „wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass hier eine Möglichkeit für den Antragsteller besteht, bei Zugrundeliegen einer gerichtlichen (gemeint wohl: rechtmäßigen) Auswahlentscheidung befördert zu werden.“ Dieser Einwand vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die damit angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob der Erfolg der Bewerbung des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - Juris und vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris, m.w.N.), ersichtlich nicht tragend sind. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage nicht abschließend beantwortet - und von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend auch nicht abschließend beantworten müssen -, weil es das Auswahlverfahren schon nicht als rechtsfehlerhaft angesehen hat.
II.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
25 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 39, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 27/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerd
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens zu messen.

(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben.

(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden

1.
während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder
2.
während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.