|
|
| Die Beschwerde gegen den der Antragsgegnerin am 29.12.2015 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Die Beschwerdeschrift ist am 05.01.2016 und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Antragsgegnerin war dabei auch wirksam vertreten. |
|
| Vor dem Verwaltungsgerichtshof sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO u.a. Vereinigungen von Arbeitgebern für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte zugelassen. Als „Vereinigung von Arbeitgebern“ ist jeder Zusammenschluss von Arbeitgebern mit dem Zweck der gemeinsamen Interessenvertretung zu verstehen (vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 67 RdNr. 31), der aufgrund seiner Mitgliederzahl und finanziellen Mittel die Gewähr für eine ordnungsgemäße Prozessvertretung bietet (vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 67 RdNr. 54; ebenso zu § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 SGG Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73 RdNr. 28; s. auch BT-Drs. 16/3655, S. 93, zum Zweck einer sachkundigen Prozessvertretung). Die Vereinigung muss frei gebildet, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein (vgl. Waas, in: Grunsky, ArbGG, § 11 RdNr. 22, und Germelmann, ArbGG, § 11 RdNr. 58, zu § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG). Ihr dürfen keine Arbeitnehmer angehören (Gegnerfreiheit, vgl. Meissner/Schenk, a.a.O.; Leitherer, a.a.O.; Germelmann, a.a.O.). Tariffähigkeit (s. zum Begriff BAG, Beschlüsse vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 -, BAGE 136, 302, und vom 06.06.2000 - 1 ABR 10/99 -, BAGE 95, 36) muss der Vereinigung jedoch im Rahmen der verwaltungsprozessrechtlichen Vorschrift des § 67 VwGO nicht zukommen (vgl. Meissner/Schenk, a.a.O.; ebenso Leitherer, a.a.O., zu § 73 SGG). Als Rechtsform für „Arbeitgebervereinigungen“ kommen insbesondere rechtsfähige Vereine in Betracht (vgl. Waas, a.a.O., § 11 RdNr. 22 i.V.m. § 10 RdNr. 14). Von der Vertretungsbefugnis einer solchen Vereinigung erfasst werden alle Rechtsstreitigkeiten, die zu ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich zumindest einen mittelbaren Bezug haben (Meissner/Schenk, a.a.O, RdNr. 55; Kopp/Schenke, VwGO, § 67 RdNr. 18; Posser/Wolff, VwGO, § 67 RdNr. 36; restriktiver Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 67 RdNr. 14: Arbeits- und Dienstrecht). Nach diesen Grundsätzen konnte der Arbeitgeberverband für Telekommunikation und IT e.V. (agv:comunity e.V., im Folgenden: AGV) die Antragsgegnerin bei der Einlegung der Beschwerde wirksam vertreten. |
|
| Der AGV bildet eine „Vereinigung von Arbeitgebern“ im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO. Er ist ein eingetragener Verein (vgl. § 1 Abs. 1 seiner Satzung). Die freiwillige (vgl. § 4 Abs. 1, § 9 AGVS) Mitgliedschaft kann (nur) von Arbeitgebern, nämlich von allen Unternehmen erworben werden, die in der Bundesrepublik geschäftsmäßig Telekommunikations- und/oder IT-Leistungen erbringen, sowie von sog. artverwandten Unternehmen (vgl. § 4 Abs. 2 bis 4 AGVS). Zweck des Vereins ist es u.a., für seine Mitglieder Tarifverträge zu schließen, deren Interessen gegenüber Dritten zu vertreten und Rechtsschutz u.a. durch Prozessvertretung im Arbeits- und Beamtenrecht zu gewähren (vgl. § 3 AGVS). Dem AGV fehlt es auch nicht an einer „überbetrieblichen Grundlage“. Dem steht nicht entgegen, dass die bisherigen (derzeit 26) Mitglieder nur Konzerngesellschaften der Deutschen Telekom AG sind. Denn der Wirkungskreis des AGV ist nach seiner Satzung nicht auf den Konzern beschränkt (vgl. BAG, Beschluss vom 06.06.2000, a.a.O.; für § 67 VwGO wohl ohnehin großzügiger Czybulka, a.a.O.). |
|
| Ohne Erfolg zieht die Antragstellerin die Tariffähigkeit des AGV in Zweifel. Hierauf kommt es, wie gezeigt, jedenfalls im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO nicht an. Es bedarf daher keiner Vertiefung dazu, dass ohnehin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, weshalb es dem AGV trotz seiner Mitglieder(zahl) an der Durchsetzungskraft („Mächtigkeit“) fehlen sollte. |
|
| Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Antragsgegnerin ergeben sich auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, der AGV könne die Antragsgegnerin - die Bundesrepublik Deutschland - nicht wirksam vertreten, weil eine Arbeitgebervereinigung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO nur „ihre Mitglieder“ vertreten könne, die Bundesrepublik aber nicht Mitglied des AGV sei. Dieser Einwand greift zu kurz. Grundsätzlich kommt es zwar für die Vertretungsbefugnis einer Vereinigung im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO darauf an, dass der Beteiligte selbst und nicht dessen Bevollmächtigter oder etwa gesetzlicher Vertreter Mitglied in der Vereinigung ist. Die Stellung der Deutschen Telekom AG als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland geht aber in Fällen wie dem vorliegenden deutlich über die einer bloßen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretung hinaus. |
|
| Bei der Deutschen Telekom AG handelt es sich um ein Postnachfolgeunternehmen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG i.V.m. § 1 Abs. 2 PostUmwG. Dieses Unternehmen hat die bei seinem öffentlichen Vorgängerunternehmen tätigen Beamten übernommen (§ 1 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 14.09.1994, BGBl. I S. 2325, 2353). Diese Beamten stehen zwar weiterhin im Dienst des Bundes (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG) und ihre gegenüber dem Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den Bund (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG). Den Postnachfolgeunternehmen wurde jedoch die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse nach Maßgabe des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG). Sie nehmen die dem Dienstherrn obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen tätigen Beamten wahr (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Damit sind die Postnachfolgeunternehmen mit hoheitlichen, Privaten ansonsten nicht zustehenden Befugnissen ausgestattet (sog. Beleihungsmodell, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2015 - 6 C 4.14 -, Buchholz 11 Art 87f GG Nr. 3, und vom 20.08.1996 - 1 D 80.95 -, BVerwGE 103, 375). Sie vertreten den Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PostPers-RG). Durch die Beleihung der Postnachfolgeunternehmen mit sämtlichen Dienstherrenbefugnissen hat der Dienstherr Bund dauerhaft darauf verzichtet, seine aus dem Beamtenverhältnis folgenden Rechte und Pflichten gegenüber den Postbeamten wahrzunehmen. Er tritt gegenüber diesen Beamten nicht mehr in Erscheinung. An seine Stelle sind die Postnachfolgeunternehmen getreten. Ihnen obliegt es, alle Entscheidungen zu treffen, die den Status der Postbeamten und deren Einsatz im Unternehmen betreffen (BVerwG, Urteile vom 20.05.2015, a.a.O.). Diesen spezialgesetzlich geregelten Besonderheiten bei der Wahrnehmung der Rechte des Dienstherrn ist im Verwaltungsprozess dadurch Rechnung zu tragen, dass zum einen auf eine zusätzliche Beiladung des Postnachfolgeunternehmens verzichtet und zum anderen im Rahmen der Vorschriften über die Vertretungsbefugnis nicht (nur) auf den formal Beteiligten, die Bundesrepublik Deutschland, sondern (auch) auf das „beliehene“ Unternehmen, hier die Deutsche Telekom AG abgestellt wird. Dem entspricht es, dass das die Bundesrepublik vertretende Postnachfolgeunternehmen, wenn es sich durch eigene Beschäftigte vertreten lassen möchte, ungeachtet des Umstands, dass es nicht formal Beteiligter des Verfahrens ist, selbst die Vorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zum sog. Behördenprivileg in Anspruch nehmen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.04.1998 - 3 CE 97.2597 -, NJW 1999, 442; Kopp/Schenke, a.a.O., § 67 RdNr. 34). In gleicher Weise genügt es, wenn im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO das Postnachfolgeunternehmen - wie hier - Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist. |
|
| Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Besetzung mit den Beigeladenen vorgesehenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 der Beförderungsliste „TD“ mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, zu Recht stattgegeben. Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. |
|
| Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Senatsbeschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier auch nach Auffassung des Senats erfüllt. |
|
| Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; Senatsbeschluss vom 12.08.2015 a.a.O., jeweils m.w.N.) |
|
| Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein. |
|
| Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, und Senatsbeschluss vom 12.08.2015 a.a.O., m.w.N.). |
|
| Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auch nach Auffassung des Senats zu Lasten der Antragstellerin als rechtsfehlerhaft. |
|
| Die Deutsche Telekom AG hat am 19.12.2013 mit Wirkung vom 31.10.2013 „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ erlassen (im Folgenden: BRL). Die Beurteilungen erfolgen danach anhand von sechs bzw. sieben Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen, Wirtschaftliches Handeln, ggf. Führungsverhalten) und schließen mit einem Gesamturteil (vgl. Nr. 6 BRL). Zuständig für die Beurteilungen sind in den Richtlinien näher bestimmte Erst- und Zweitbeurteiler (vgl. Nr. 4.2 BRL). Sofern die Beurteiler nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der Beamten zu machen, müssen sie Beurteilungsbeiträge („Stellungnahmen“) der unmittelbaren Führungskräfte einholen (vgl. Nr. 5 BRL). Die Führungskräfte haben die Aufgabe, zu jedem Einzelkriterium ausführlich und nachvollziehbar (textlich) Stellung zu nehmen und es in eine Notenskala mit fünf Stufen einzustufen („in geringem Maße bewährt“, „teilweise bewährt“, „rundum zufriedenstellend“, „gut“, „sehr gut“). Den Führungskräften ist vorgegeben, „dass das Statusamt hierbei unberücksichtigt bleibt“ (Anlage 4 <„Leitfaden 'Führungskräfte'“> zur BRL). Die Beurteiler haben die eingeholten Stellungnahmen „unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amts“, der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben sowie „der weiteren zur Verfügung stehenden Informationen“ zu prüfen, jedes Kriterium selbständig einzustufen und eine Gesamtnote aus einer Notenskala zu vergeben, die sechs Stufen aufweist (die fünf oben genannten sowie die Stufe „hervorragend“, wobei jede Stufe die Ausprägungen „Basis“, „+“ und „++“ umfasst, vgl. Anlage 1 <„Leitfaden ‚Erst- und Zweitbeurteiler(innen)‘“> zur BRL). |
|
| In Anwendung dieser Richtlinien wurde die Antragstellerin, eine auf einem mit T 9 (entspricht Bes.-Gr. A 13 BBesO) bewerteten Arbeitsplatz eingesetzte Postamtfrau (Bes.-Gr. A 11 BBesO), am 03.03.2015 für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.10.2013 dienstlich beurteilt. In dem dazu eingeholten Beurteilungsbeitrag bewertete ihre Führungskraft zwei Einzelkriterien mit der Note „rundum zufriedenstellend“, drei Kriterien mit „gut“ und eines mit „sehr gut.“ Die Beurteiler bewerteten das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ abweichend von dem Beurteilungsbeitrag („gut“) mit „rundum zufriedenstellend“. Das Kriterium „Fachliche Kompetenz“ beurteilten sie statt mit „gut“ mit „sehr gut“. Zu Letzterem wurde erläutert, in „diesem Kriterium ist die höherwertige Tätigkeit berücksichtigt“. Die übrigen Noten übernahmen die Beurteiler unverändert aus dem Beurteilungsbeitrag. Als Gesamturteil vergaben sie die Note „gut ++“. In der Begründung erklärten sie, die „höherwertige Tätigkeit ist in den Einzelkriterien sowie im Gesamtergebnis berücksichtigt.“ |
|
| Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung sei materiell fehlerhaft, weil die dem Auswahlverfahren zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin voraussichtlich rechtswidrig sei. Grundsätzlich sei (mit dem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2015 - 1 B 384/15 -, Juris) davon auszugehen, dass eine Beamtin, die über viele Jahre die Aufgaben eines höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“, teilweise „sehr gut“ erfülle, die geringeren Anforderungen ihres Statusamtes tendenziell eher noch besser erfülle. Fielen Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst- bzw. Arbeitspostens eines Beamten (hier: um zwei Besoldungsgruppen) auseinander, sei zwar nicht schematisch eine Aufwertung vorzunehmen. Der Beurteiler sei aber gehalten, sich konkret und hinreichend ausführlich mit der genannten Annahme auseinanderzusetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen die Annahme nicht gerechtfertigt sei, müsse dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden. Diesen Anforderungen genüge die der Antragstellerin erteilte Beurteilung nicht. Schlechterdings nicht nachvollziehbar sei die Herabstufung beim Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ von „gut“ (im Beurteilungsbeitrag) auf „rundum zufriedenstellend“ (in der Beurteilung). Die verbale Erläuterung in der Beurteilung entspreche in der Sache in etwa der Erläuterung im Beurteilungsbeitrag. Dass den Beurteilern weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden hätten, die in die Beurteilung eingeflossen wären, sei nicht ersichtlich. Mangels Begründung ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb beim Einzelkriterium „Arbeitsergebnisse“ trotz auch verbal guter Bewertung („Frau H. erledigt sämtliche Aufgaben sehr gewissenhaft und erzielt konstant gute Arbeitsergebnisse“) keine Aufwertung von „gut“ auf „sehr gut“ erfolgt sei. Die bloße Behauptung am Ende der Begründung des Gesamtergebnisses, die höherwertige Tätigkeit sei in den Einzelkriterien sowie im Gesamtergebnis berücksichtigt worden, ersetze die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Beurteiler nicht. |
|
| Die Antragsgegnerin hält dem mit der Beschwerde entgegen, in der Beurteilung sei vermerkt gewesen, dass sich die Antragstellerin im „Statusamt A 11“ befinde und höherwertig eingesetzt gewesen sei. An diesen Angaben, an der Aufwertung des Einzelkriteriums „Fachliche Kompetenz“ von „gut“ (im Beurteilungsbeitrag) auf „sehr gut“ (in der Beurteilung) und an dem Hinweis in der Begründung der Gesamtnote werde deutlich, dass die höherwertige Tätigkeit der Antragstellerin sehr wohl berücksichtigt worden sei. Die Beurteiler hätten auch das Gesamturteil angehoben. Die Antragstellerin habe „trotz“ ihrer Einzelnoten im Gesamturteil die Note „gut++“ erhalten. Inwieweit der Dienstherr die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit berücksichtige, ob er einen geringen oder starken „Aufschlag“ vornehme und ob er dies nur in bestimmten oder allen Einzelkriterien durchführe oder letztlich im Gesamtergebnis berücksichtige, müsse der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein. Daher sei es auch nicht nachvollziehbar, dass es das Verwaltungsgericht als möglich bezeichnet habe, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Beurteilung bessere Noten in den Kriterien „Praktische Arbeitsweise“ und „Arbeitsergebnisse“ sowie in der Gesamtnote erhalten könne. Eine Korrektur dieser Noten würde den einheitlichen Bewertungsmaßstab verzerren und die Antragstellerin gegenüber anderen Beamten auf der Beförderungsliste bevorzugen. Der Effekt wäre, dass sie dann nur wegen der Einlegung eines Rechtsmittels und nicht wegen einer im Vergleich zu den Konkurrenten besseren Leistung für die Beförderung in Betracht gezogen würde. |
|
| Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Vorbringen genügt bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht (1.). Unabhängig davon dringt die Antragsgegnerin mit ihren Einwänden auch inhaltlich nicht durch (2.). |
|
| 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasst und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Demgemäß genügt es nicht, wenn er lediglich pauschal auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt. Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert insbesondere, dass der Beschwerdeführer, wenn das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungserwägungen stützt, alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und diese in Zweifel ziehen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - , NVwZ 2002, 1388, und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 - sowie Senatsbeschlüsse vom 14.01.2004 - 4 S 2593/03 - und vom 06.10.2005 - 4 S 1951/05 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2003, NVwZ 2003, 632). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf die Erwägung gestützt, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin leide u.a. deshalb an einem Begründungsmangel, weil die Herabstufung der Note zum Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ von „gut“ (im Beurteilungsbeitrag) auf „rundum zufriedenstellend“ (in der Beurteilung) nicht nachvollziehbar sei. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen, das sich ausschließlich zu der Frage nach der Notwendigkeit einer weiteren „Aufwertung“ der Noten wegen der Höherwertigkeit der von der Antragstellerin wahrgenommenen Tätigkeit verhält, nicht auseinander. |
|
| 2. Unabhängig davon dringt die Antragsgegnerin mit ihren Rügen auch inhaltlich nicht durch. |
|
| a) Soweit sie einwendet, bei der Beurteilung der Antragstellerin sei der Umstand, dass sie eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen habe, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt worden, geht das an den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat wegen der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit besondere Anforderungen an die Begründung der Beurteilung gestellt und das Fehlen einer solchen Begründung gerügt. Die vom Verwaltungsgericht vermisste Begründung der „Nichtaufwertung“ des Einzelkriteriums „Arbeitsergebnisse“ und der Herabstufung des Kriteriums „Praktische Arbeitsweise“ vermag die Antragsgegnerin durch die bloße Wiederholung der Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei berücksichtigt worden, nicht zu geben. |
|
| b) Die vom Verwaltungsgericht gestellten Begründungsanforderungen sind auch rechtlich nicht zu beanstanden. Mit einem höheren Statusamt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 563 m.w.N.). An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind daher auch von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 WB 44.11 -, Juris; Senatsurteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136). Das rechtfertigt die Annahme, dass ein Beamter, der über einen längeren Zeitraum die Aufgaben eines Dienst- bzw. Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“ oder gar besser erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes besser erfüllt (vgl. - jeweils zu den auch vorliegend betroffenen Beurteilungsrichtlinien - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2016 - 5 ME 217/15 -, BeckRS 2016, 43536; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.11.2015 - 1 B 1007/15 -, BeckRS 2015, 55888, vom 19.11.2015 - 1 B 980/15 -, Juris, und vom 18.06.2015 - 1 B 384/15 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 -, Juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 28 L 225.15 -, Juris, und vom 08.02.2016 - 28 L 229.15 -, Juris; VG Trier, Beschluss vom 03.08.2015 - 1 L 1937/15.TR -). Mit dieser Annahme muss sich ein Beurteiler auseinandersetzen. Trifft sie seines Erachtens im jeweiligen Einzelfall nicht zu, bedarf dies in der Beurteilung einer detaillierten - d.h. die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmenden - und nachvollziehbaren Begründung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.11.2015, a.a.O., vom 19.11.2015, a.a.O., und vom 18.06.2015 - 1 B 384/15 -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.10.2015, a.a.O.; VG Trier, Beschluss vom 03.08.2015, a.a.O.). An einer solchen Begründung fehlt es im vorliegenden Fall (jedenfalls) bei den Einzelmerkmalen „Fachliche Kompetenz“ (aa) und „Praktische Arbeitsweise“ (bb) auch nach Auffassung des Senats (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils bei Beurteilungssystemen mit - wie hier - unterschiedlichen Skalen für die Einzelmerkmale einerseits und das Gesamturteil andererseits zudem BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, IÖD 2016, 50; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2016, a.a.O.). |
|
| aa) Die Beurteiler der Antragstellerin haben die Note zu dem Einzelkriterium „Fachliche Kompetenz“ gegenüber dem Beurteilungsbeitrag („gut“) um eine Stufe angehoben („sehr gut“) und dies ausdrücklich unter Verweis auf die höherwertige Tätigkeit begründet. Die Begründung zu den übrigen Einzelkriterien befasst sich mit dieser Frage hingegen nicht. Damit ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die höherwertige Tätigkeit nur bei einem Merkmal zu einer Aufwertung geführt hat. Eine Begründung dazu wäre jedoch erforderlich gewesen, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der von der Antragstellerin wahrgenommene und entsprechend A 13 bewertete Arbeitsplatz nicht auch in den übrigen Bereichen höhere Anforderungen an den Stelleninhaber stellt als ein nach A 11 bewerteter Dienstposten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; VG Berlin, Beschlüsse vom 09.02.2016, a.a.O., und vom 08.02.2016, a.a.O.). Auch die bloße Behauptung in der Begründung des Gesamturteils, die höherwertige Tätigkeit sei „in den“, d.h. wohl bei allen Einzelkriterien berücksichtigt worden, macht die Beurteilung nicht nachvollziehbar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.11.2015, a.a.O., und vom 18.06.2015 - 1 B 384/15 -, a.a.O.). |
|
| bb) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen weiteren Begründungsmangel darin gesehen, dass die Beurteiler ihre Entscheidung, die Note für das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ abweichend vom Beurteilungsbeitrag („gut“) zu vergeben und das Kriterium eine Stufe schlechter zu bewerten („rundum zufriedenstellend“), nicht erläutert haben. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27.11.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris, und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, IÖD 2015, 230; Hessischer VGH, Beschluss vom 29.01.2016 - 1 B 1511/15 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 6 CE 15.2232 -, Juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, DVBl 2016, 196; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2015 - 1 B 146/15 -, a.a.O.). Diesen Anforderungen sind die Beurteiler der Antragstellerin nicht gerecht geworden, denn sie haben die Absenkung der Note für das Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ überhaupt nicht erläutert. Dazu hätte im vorliegenden Fall jedoch umso mehr Anlass bestanden, als die Antragstellerin ihre nach Auffassung ihres unmittelbaren Vorgesetzten „gute“ Leistung auf einem höherwertigen Dienstposten erbracht hat und eine Abweichung „nach unten“ daher nach dem oben Gesagten erst recht begründungsbedürftig gewesen wäre. |
|
| Von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsbeitrag waren die Beurteiler auch nicht etwa deshalb entbunden, weil die Verfasser der Beurteilungsbeiträge die Noten nach den Beurteilungsrichtlinien, wie gezeigt, „ohne Berücksichtigung“, die Beurteiler dagegen „unter Berücksichtigung“ des Statusamts vergeben. Dieser Unterschied im Maßstab führt nicht etwa dazu, dass die Vergabe einer anderen Note durch den Beurteiler nicht als Abweichung vom Beurteilungsbeitrag anzusehen ist, sondern erfordert im Gegenteil, dass die Beurteiler es im Interesse der Nachvollziehbarkeit der Beurteilung erläutern, falls sie hieraus Unterschiede für die Bewertung ableiten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2015 - 1 B 146/15 -, a.a.O.). |
|
| c) Soweit die Antragsgegnerin weiter einwendet, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung unzulässig in den Beurteilungsspielraum der Beurteiler eingegriffen, dringt sie auch damit nicht durch. |
|
| Das Verwaltungsgericht hat es als „durchaus möglich“ bezeichnet, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Beurteilung in zumindest zwei Einzelkriterien bessere Noten erhält, und ausgeführt, es sei „nicht ausgeschlossen“, dass sie infolgedessen auch ein besseres Gesamturteil erhalte. Mit diesen zurückhaltenden Formulierungen hat das Verwaltungsgericht die - in der Tat dem Beurteiler vorbehaltene - Beurteilung, wie die Leistungen der Antragstellerin einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad sie die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, nicht selbst vorgenommen, sondern lediglich den möglichen Ausgang einer rechtmäßigen Beurteilung geprüft. Diese Prüfung war dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, sondern im Gegenteil rechtlich geboten. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten - bzw. seine Auswahl bei einer Einbeziehung ohne Bewerbung - bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69 und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris m.w.N.). Dass hier hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, hat das Verwaltungsgericht auch in der Sache zutreffend bejaht. |
|
| d) Soweit die Antragsgegnerin schließlich einwendet, eine „Korrektur“ der in der Beurteilung vom 03.03.2015 vergebenen Noten würde den einheitlichen Bewertungsmaßstab verzerren und die Antragstellerin gegenüber anderen Beamten auf der Beförderungsliste bevorzugen, verfängt auch dieser Einwand nicht. Die Antragstellerin würde nur dann rechtswidrig „bevorzugt“, wenn bei ihr andere (großzügigere) Beurteilungsmaßstäbe angelegt würden als bei anderen Beamten. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht entschieden, dass bei der Antragstellerin andere Beurteilungsmaßstäbe anzulegen sind, sondern der Sache nach verlangt, dass die Begründung ihrer Beurteilung so formuliert wird, dass auch gerichtlich nachprüfbar ist, ob bei ihr dieselben Maßstäbe angewandt werden wie sie für alle Beamten gelten (müssen). |
|
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese haben keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). |
|
| Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG. Es entspricht zwar der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren, in denen die einstweilige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt wird, grundsätzlich für jede der in Streit befindlichen Stellen auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren jeweils ungekürzt zu lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris, und vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272). In Fällen, in denen im Rahmen einer Beförderungsrunde die Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern aus allgemeinen strukturellen, das Auswahlverfahren - hier die Begründungspraxis - betreffenden Gründen angegriffen wird, ist aber insbesondere zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes als Obergrenze des Streitwerts grundsätzlich der nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 GKG zu berechnende Wert anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864, zu § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG in der Fassung vom 24.11.2011), der hier mit 27.617,94 EUR zu bemessen ist (6 x 4.602,99 EUR). |
|
|
|