Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Okt. 2005 - 4 S 2627/04

published on 28/10/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Okt. 2005 - 4 S 2627/04
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2004 - 9 K 1568/03 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.478,49 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt haben, dass für die Beschränkung der Kostenerstattung auf höchstens 1.280 Euro je Behandlungsversuch eine Rechtsgrundlage fehlt. Eine solche ist weder dem Gesetz - § 70 Abs. 2 BBesG - noch der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Heilfürsorgevorschriften für den Bundesgrenzschutz - HfVBGS - vom 26.07.2001 (GMBl S. 636) zu entnehmen. Insbesondere aus der letztgenannten Verwaltungsvorschrift ergibt sich für die Kostenübernahme für Leistungen zur künstlichen Befruchtung durch Intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) keine Beschränkung des Leistungsumfangs. Eine entsprechende Höchstbetragsregelung ist für den maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht im Erlasswege getroffen worden. Denn der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 19.07.2001 - BGS I 1 - 666 121/18 -, wonach für Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach der ICSI-Methode Kosten nur in Höhe von maximal bis zu je 2.500 DM (1.280 Euro) für bis zu zwei Behandlungsversuche übernommen werden, ist mit Erlass vom 30.05.2002 - BGS I 1 666 121/18 - mit Wirkung zum 30.06.2002 ausdrücklich aufgehoben worden. Da der nachfolgende Erlass vom 26.02.2003 - BGS I 1 666 121/18 - ebenfalls keine Höchstbetragsregelung enthält, mangelte es zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 23.03.2003 an einer den Umfang der Kostenerstattung beschränkenden Rechtsgrundlage, zumal sich eine solche auch nicht aus den Bestimmungen des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), nach denen sich die Heilfürsorge gemäß Art. 1, Ziff. 1 der Vorbemerkungen zur HfVBGS bestimmt, ergibt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte die Kostenerstattung auch nicht deswegen ausgeschlossen sein, weil es sich um Leistungen für die nicht heilfürsorgeberechtigte Ehefrau des Klägers handelte.
Dass die Intracytoplasmatische Spermainjektion als eine Heilbehandlung des Klägers im Sinne der HfVBGS anzusehen ist, wenn sie dazu eingesetzt wird, die Fortpflanzungsunfähigkeit zu überwinden, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Maßgeblich ist dabei darauf abzustellen, dass die Maßnahme auf die Linderung der Krankheit "Sterilität" zielt, auch wenn nicht bezweckt ist, deren Ursachen zu beseitigen oder Schmerzen und Beschwerden zu lindern. Entscheidend ist, dass von einer Linderung einer Krankheit schon dann gesprochen werden kann, wenn die ärztliche Tätigkeit auf die Abschwächung, eine partielle oder völlige Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ bezweckt wird. Die Intracytoplasmatische Spermainjektion ersetzt die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch die organisch bedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden und eine Schwangerschaft zu ermöglichen. Die ärztlichen Maßnahmen dienten in ihrer Gesamtheit daher dem Zweck, die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger zu ersetzen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Maßnahme sich nicht dazu eignete, die Ursachen der Unfruchtbarkeit zu beheben. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 - ; BGH, Urteil vom 03.03.2004, NJW 2004, 1658). Die Intracytoplasmatische Spermainjektion war auch - was von der Beklagten ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird - medizinisch notwendig und zur Linderung einer Krankheit des Klägers selbst erforderlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfte die Heilfürsorge jedoch nicht nur Maßnahmen beim Kläger selbst, sondern auch die ärztlichen Maßnahmen an der Ehefrau des Klägers umfassen, insbesondere deren - für den Erfolg der Intracytoplasmatischen Spermainjektion notwendige - medikamentöse Hormonbehandlung. Da die Fortpflanzungsfähigkeit des Klägers für den jeweiligen Befruchtungsvorgang nur dadurch wiederhergestellt werden kann, dass auch an seiner Ehefrau, bei der insoweit unstreitig keine gesundheitliche Störung vorliegt, eine ärztliche Behandlung vorgenommen wird, ist auch diese Behandlung an seiner Ehefrau für die Linderung der Erkrankung des Klägers erforderlich. Wegen der biologischen Zusammenhänge kann, anders als bei anderen Erkrankungen, durch eine medizinische Behandlung allein des Klägers kein Heilfürsorgeerfolg eintreten. Die gegenteilige Betrachtungsweise der Beklagten dürfte auf einer durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gerechtfertigten Aufspaltung eines einheitlichen medizinischen Lebenssachverhalts beruhen. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass eine Linderung hier erst mit der Gesamtheit der Maßnahmen erreicht werden kann. Muss die biologische Funktion der Fortpflanzungsorgane und Spermien des Mannes, eine Schwangerschaft herbeizuführen, wegen Fertilitätsstörungen durch ärztliche Maßnahmen ersetzt werden, so haben diese nur dann Aussicht auf Erfolg und können insoweit eine Linderung bewirken, wenn eine befruchtete Eizelle in die Gebärmutter übertragen wird, um sich dort einzunisten. Folgte man der Auffassung der Beklagten, wäre die Heilbehandlung des Klägers mit der Spermienentnahme abgeschlossen. Es bedarf jedoch keiner Erläuterung, dass diese Maßnahme ohne die weitere Behandlung der Ehefrau des Klägers sinnlos und für sich genommen auch nicht zur Linderung der Unfruchtbarkeit des Klägers geeignet gewesen wäre. Die Behandlung zielt mithin darauf ab, einen Zustand zu erreichen, der ohne die Fertilitätsstörung mit Hilfe der natürlichen Körperfunktionen hätte herbeigeführt werden können. Erst dann lässt sich davon sprechen, dass die gestörte Körperfunktion durch den ärztlichen Eingriff ersetzt wird, so dass auch erst in diesem Zeitpunkt die der Linderung dienende Heilbehandlungsmaßnahme beendet ist.
Demnach stellt die Intracytoplasmatische Spermainjektion eine auf das Krankheitsbild des Klägers abgestimmte Gesamtbehandlung dar. Ohne die Hormonbehandlung der Ehefrau des Klägers konnte die Injektion der Spermien nicht Erfolg versprechend durchgeführt werden. Erst die kombinierten Behandlungsmaßnahmen dienten insgesamt der Linderung der Unfruchtbarkeit des Klägers. Die damit einhergehende Mitbehandlung der Frau war dabei notwendiger Bestandteil der gesamten Behandlung, so dass deren Behandlung ebenfalls darauf abzielte, die Krankheit des heilfürsorgeberechtigten Klägers zu lindern (vgl. auch BGH, Urteil vom 03.03.2004, a.a.O., sowie zur In-Vitro-Fertilisation VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.1993 - 11 S 498/93 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2004 - L 5 KR 223/03 - ). Damit dürfte der Anspruch auf Heilfürsorge die gesamten bei einer Intracytoplasmatischen Spermainjektion sowohl beim Kläger als auch seiner Ehefrau notwendigen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen umfassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte Berufungsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlichen Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben kann der Antrag keinen Erfolg haben. Die Beklagte wirft die Frage auf, „wie die Heilfürsorge einzuordnen ist und wie weit ihr Umfang reicht“. Dabei mangelt es bereits an der Formulierung einer konkreten Frage hinreichender Bestimmtheit, die berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich wäre. Sollte die Beklagte beabsichtigt haben, die Frage aufzuwerfen, ob „die Heilfürsorge Teil der Besoldung ist und von der tatsächlichen Gewährung der Besoldung abhängt“, käme ihr schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Verwaltungsgericht dies in seiner Entscheidung nicht ansatzweise in Zweifel gezogen hat und es insoweit an der Entscheidungserheblichkeit fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG n.F.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tatbestand 1 I. Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.