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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten dürfte das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt haben, dass der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 d) BVO a.F. nicht greift, weil es sich nicht um eine Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen Reise gehandelt hat. Der Begriff der Reise ist in den Beihilfevorschriften nicht ausdrücklich definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Reise die unterschiedliche Zwecke verfolgende Fahrt vom Wohnsitz zu einem entfernten Ort einschließlich einer gewissen Dauer des Fortbleibens (vgl. nur
OLG Hamm,
Urteil vom 16.11.1990
,
VersR 1991, 689
).
Die Frage, ob der Kläger zu dem maßgebenden Zeitpunkt einen Wohnsitz im Inland gehabt hat, beurteilt sich nach § 7 BGB. Nach dessen Absatz 1 begründet eine Person einen Wohnsitz an einem Ort, an dem sie sich ständig niederlässt. Dies setzt den Willensentschluss, sich an einem bestimmten Ort ständig niederzulassen (Domizilwille), und die Ausführung dieses Entschlusses durch tatsächliche Niederlassung voraus, wobei "sich niederlassen" bedeutet, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an den betreffenden Ort zu verlegen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2001, LKV 2002, 230). Nach § 7 Abs. 2 BGB kann zwar der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Ein weiterer Wohnsitz ist aber nur gegeben, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist, was auch dann der Fall sein kann, wenn der dauernde, obschon nicht ununterbrochene Aufenthalt in der Weise wechselt, dass von dem jeweiligen Aufenthaltsort aus die gesamten Lebensverhältnisse schwerpunktmäßig bestimmt werden. Eine Person hat aber keinen Wohnsitz an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig für kürzere oder längere Zeit aufhält, wenn der Aufenthalt an diesem Ort jeweils nur im Hinblick auf einen eng begrenzten Teil ihrer gesamten Lebensverhältnisse genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985, BVerwGE 71, 309 ff.).
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Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger in Deutschland keinen Wohnsitz mehr im oben genannten Sinne hat. Nach seinen insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben hält er sich in der Regel mehr als elf Monate in Rumänien auf, so dass schon in zeitlicher Hinsicht die Annahme ausscheidet, der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers sei ungefähr gleichmäßig auf Rumänien und Deutschland verteilt. Dass der Kläger noch ein Wohnhaus in Deutschland besitzt, dort polizeilich gemeldet ist und sich für einige Wochen im Jahr zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufhält, vermag hieran nichts zu ändern.
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Ausgehend hiervon befand sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Erkrankung in Rumänien mangels eines Wohnsitzes in Deutschland nicht auf einer Reise, so dass es sich bei den angefallenen Transportkosten - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - auch nicht um Rückbeförderungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 Buchst. d) BVO a.F. handelte.
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Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Beklagten, die angefallenen Transportkosten stellten keine unvermeidbaren Fahrtkosten im Sinne des § 13 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BVO a.F. dar, weil der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme der Vertrauensärztin des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Hermannstadt vom 25.03.2004 nur zu entnehmen sei, dass die postoperative Versorgung in Rumänien nicht der Maximalversorgung in Deutschland entspreche. Denn unabhängig von der Frage nach einer „Maximalversorgung“ hat die Vertrauensärztin ausdrücklich bestätigt, dass weder das
Hermannstädter
Kreiskrankenhaus noch die übrigen großen Kliniken in Bukarest oder Klausenburg, die als eventuelle Alternativen zur Verlegung nach Deutschland in Betracht gekommen wären, die Kriterien einer - lediglich - fachgerechten postoperativen Versorgung im konkreten Fall des Klägers erfüllten. Wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Stellungnahme zu zweifeln.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt entgegen der Auffassung des Beklagten schließlich auch nicht deswegen ernstlichen Zweifeln, weil bei der Vergleichsberechnung im Sinne des § 13 Abs. 1 BVO a.F. nicht die Kosten eines Rettungsdienstfahrzeuges, sondern die eines Rettungsfluges anzusetzen seien.
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Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO a.F. dient nicht dazu, von der Beihilfefähigkeit die Folgen der Tatsache auszunehmen, dass die Behandlung im Ausland notwendig geworden ist, sondern nur dazu, die Kosten insoweit zu mindern, wie sie im Ausland höher entstanden sind, als dies im Inland der Fall gewesen wäre. Man darf sich dabei nicht dadurch irreführen lassen, dass § 13 Abs. 1 BVO a.F. als inländischen Vergleichswert für die Beihilfeberechnung die Kosten vorschreibt, die in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden wären. Das heißt nämlich nicht, der Beamte sei im Beihilferecht so zu stellen, als sei er nicht im Ausland gewesen, sondern zu Hause geblieben. Diese Regelung ist im Gegenteil einzig und allein deshalb notwendig geworden, weil der Wohnort bzw. der Sitz der Beihilfestelle im Bundesgebiet der einzige vertretbare inländische Anknüpfungspunkt zur Gewinnung eines Vergleichswerts ist (vgl. auch Bayer. VGH, Urteil vom 07.12.1987, ZBR 1988, 294; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Anm. 2 zu BhV § 13). Die Krankenbehandlung des Klägers ist im Ausland nötig geworden. Dort musste er mit einem Rettungsflug nach Deutschland transportiert werden. Eine Fahrt mit dem Krankenwagen kam nicht in Betracht. Deshalb können inländische Vergleichswerte nicht die Kosten einer Fahrt mit dem Krankenwagen, sondern nur die Kosten eines Rettungsfluges sein. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenüber gestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären. Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage stellt sich im hier zu entscheidenden Fall nicht, da sich der Kläger - wie dargelegt - nicht auf „einer anderen Reise“ befand und auch nicht an seinem „ausländischen Zweitwohnsitz“ erkrankt ist. Aus den gleichen Gründen kann die grundsätzliche Bedeutung auch nicht auf eine Abweichung von der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.12.1999 - 10 A 11914/99 - gestützt werden, da es sich im dort entschiedenen Fall ebenfalls um einen Rücktransport von einer „anderen privaten Reise“ handelte. Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis auf die, wie der Beklagte vorträgt, divergierende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.02.1990 - 2 A 78/90 - die Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit nicht. Das folgt schon daraus, dass sich die Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten auch bei Erkrankungen im Ausland jedenfalls nach den baden-württembergischen Beihilfevorschriften aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F., der u.a. auf § 6 BVO a.F. verweist, nach dessen Abs. 1 Nr. 9 Fahrt- und Transportkosten grundsätzlich beihilfefähig sind).
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