Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2010 - 4 S 2071/10

published on 26/11/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2010 - 4 S 2071/10
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Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. August 2010 - 5 K 1163/10 - aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO), insbesondere nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossene (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108, 113) Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Verfahren in Anwendung von § 75 Satz 3 VwGO bis zum 25.02.2011 - ohne die gebotene vorherige Anhörung der Beteiligten - ausgesetzt worden ist, ist auch ansonsten zulässig. Es fehlt ihr insbesondere nicht deswegen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger das Ruhen des Verfahrens bzw. die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO beantragt hat. Der angegriffene Beschluss ist entgegen der Auffassung der Beklagten nämlich nicht „antragsgemäß“ ergangen. Mit ihm wird das Verfahren nicht - wie vom Kläger beantragt - nach § 94 VwGO ausgesetzt, sondern nach § 75 Satz 3 VwGO. Damit wird festgestellt, dass bis zum 25.02.2011 ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs des Klägers vom 20.07.2009 gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 15.07.2009 vorgelegen hat bzw. weiterhin vorliegt. Dies kann sich sowohl im Falle der Erledigung des Klageverfahrens durch Abhilfe im Widerspruchsverfahren - dem Kläger käme dann § 161 Abs. 3 VwGO nicht zugute - als auch unter sonstigen Gesichtspunkten rechtlich nachteilig für den Kläger auswirken.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage unter anderem abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden ist. Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung im Einklang steht (BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 - 3 C 56.90 -, NVwZ 1991, 1180). Der zureichende Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs darf aber nicht nur objektiv vorliegen. Vielmehr muss er auch tatsächlich die (wesentliche Mit-)Ursache für die ausbleibende Widerspruchsentscheidung sein.
Gemessen hieran liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs des Klägers vor. Es ist zwar - aus der Sicht des Verwaltungsgerichts - zutreffend, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen des Dienstunfalls des Klägers eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Deshalb hat es im Verfahren 5 K 126/10, in dem zwischen den Beteiligten um einen Anspruch auf Unfallausgleich gestritten wird, mit Beweisbeschluss vom 21.06.2010 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Jedoch ist die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung weder in jenem Verfahren gesehen worden - die Unfallkasse Post und Telekom hat vielmehr mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010 das Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Unfallausgleichs zum Abschluss gebracht -, noch hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung angenommen oder auch nur erörtert. Vielmehr hat sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 02.03.2010 folgendes mitgeteilt: „…nachdem in dem Verfahren bei der Unfallkasse Post und Telekom Klage eingereicht worden ist, werden wir das Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge wegen der Gewährung von Unfallruhegehalt bis zu einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren gegen die Unfallkasse Post und Telekom ruhend stellen.“ Dieser Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs ist nicht zureichend im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO, da er mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht. Denn die Widerspruchsbehörde ist zur „Aussetzung“ eines Widerspruchsverfahrens ohne die Zustimmung des Widerspruchsführers mit Blick auf eine ausstehende Entscheidung in einem anderen Verfahren jedenfalls dann nicht befugt, wenn diese Entscheidung - wie hier - nicht alsbald zu erwarten steht (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 75 RdNr. 9; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 75 RdNr. 8; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 75 RdNr. 12).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist hier deshalb nicht entbehrlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt. Im Unterschied zu Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs oder die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nichtstreitige Zwischenverfahren darstellen, bei denen sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.1998 - 14 S 812/98 -, Die Justiz 1998, 578 m.w.N.), wird mit der Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO - für das gesamte weitere Verfahren bindend (Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 75 RdNr. 10) - das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Nichtverbescheidung des Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde festgestellt. Durch die Aufhebung des für die Beklagte möglicherweise materiell-rechtlich wie prozessual - etwa mit Blick auf § 161 Abs. 3 VwGO (vgl. zu dessen Reichweite BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991, a.a.O.) - günstigen Aussetzungsbeschlusses wird sie zum unterliegenden Teil im Sinne des § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. zu der Bedeutung des Unterliegens für die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung Senatsbeschluss vom 02.05.2001 - 4 S 667/01 -, InfAuslR 2001, 382 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2006 - 1 S 758/06 -). Dies gilt angesichts der zu Lasten der Beklagten eintretenden Wirkung des § 161 Abs.3 VwGO auch für den - hier vorliegenden - Fall, dass sich die Beklagte der - allerdings nach § 94 VwGO beantragten - Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht widersetzt und nicht etwa ihrerseits die angefochtene Aussetzung beantragt oder angeregt hat.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da bei einer erfolgreichen - ansonsten nicht in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG besonders aufgeführten - Beschwerde keine Gerichtskosten erhoben werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 24/07/2014 00:00

Tenor Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1Gründe: 2Die Beschwerde richtet sich bei verständiger Auslegung nur gegen Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses. Denn eine Besch
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.