Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. März 2018 - 4 S 189/18

published on 06/03/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. März 2018 - 4 S 189/18
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2017 - 1 K 8335/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.922,26 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wurde, die Beigeladene zur Akademischen Rätin (Besoldungsgruppe A 13) zu ernennen. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben hat.
II.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen und diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl mithin als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein Anordnungsgrund hier offenkundig gegeben. Denn die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Beigeladene besitze einen Anspruch auf Ernennung in ein nach A 13 besoldetes Statusamt und beabsichtigt deshalb, diese zeitnah vorzunehmen, nachdem zwischenzeitlich alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nach einer solchen Besetzung der im Streit stehenden Stelle aber bleiben dem unterlegenen Bewerber wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache grundsätzlich versagt. Denn der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich in aller Regel mit der beamtenrechtlichen Ernennung, d.h. der endgültigen statusrechtlichen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07 -, NVwZ 2008, 70).
Im vorliegenden Fall entfällt der Anordnungsgrund auch nicht durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene schon zum 01.10.2017, finanziert aus einer unterbesetzten Planstelle A 14, im Angestelltenverhältnis eingestellt und ihr einen „Dienstposten“, genauer privatrechtlich die Aufgaben einer Akademischen Mitarbeiterin in den Bereichen Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik übertragen hat. Ohnehin unterscheidet der Senat in seiner Dogmatik zum Konkurrentenstreit zwischen der Vergabe eines Dienstpostens und der des Statusamts (vgl. Bergmann/Paehlke-Gärtner, NVwZ 2018, 110, m.w.N.). Aus der Vergabe eines Dienstpostens folgt kein Rechtsanspruch auf Ernennung im Statusamt. Im Bereich der Dienstposten verfügt der Dienstherr über ein weites Organisationsermessen. Der Grundsatz der Ämterstabilität hingegen bezieht sich nicht auf Dienstposten, sondern auf Ämter im statusrechtlichen Sinne, für die Art. 33 Abs. 2 GG den Dienstherrn an den Grundsatz der Bestenauslese bindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 19 ff.). Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Beigeladenen stehe aus der Übertragung eines „Dienstposten“, genauer der privatrechtlichen Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin in den Bereichen Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik aufgrund der „Ämterstabilität“ ein Rechtsanspruch auf beamtenrechtliche Ernennung in ein nach A 13 besoldetes Statusamt zu, wodurch der Anordnungsgrund entfalle, trifft mithin in mehrfacher Hinsicht nicht zu.
2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die ausgeschriebene Stelle nunmehr mit ihm besetzt werden muss.
a) Ob dies bereits daraus folgt, dass dem Antragsteller per Mail vom 23.01.2017 der Erfolg seiner Bewerbung mitgeteilt bzw. ihm mit Schreiben vom 26.01.2017 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab 01.04.2017 angekündigt wurde, und Mail bzw. Schreiben als bisher weder zurückgenommene noch widerrufene Zusicherungen aufzufassen sind, kann offen bleiben. Der Senat sieht jedenfalls die Auswahlentscheidung nicht als Verwaltungsakt (mit Drittwirkung) an, sondern als eine der (nach dem Grundsatz der Ämterstabilität maßgeblichen) Ernennung vorgelagerte „behördliche Verfahrenshandlung“, die allerdings den Bewerbungsverfahrensanspruch des abgelehnten Bewerbers, dem insoweit Rechtsbehelfe zustehen, verletzen kann. Damit aber spricht viel dafür, dass auch eine, diese Auswahlentscheidung bekanntgebende Positivmitteilung kein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist (a.A. zur Negativmitteilung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2018 - 4 S 33.17 -, Juris Rn. 6). Der Senat sieht sich hierbei in Übereinstimmung mit dem 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts, der - trotz Gegenstimmen - bisher in ständiger Rechtsprechung beim Verfahren nach § 123 VwGO verblieben und gerade nicht zur Verfahrensart gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO umgeschwenkt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16, Juris, sowie ausführlich: Hartung, Recht im Amt 2017, 49).
b) Der aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch abzuleitende Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich im vorliegenden Verfahren jedenfalls aus dem Umstand, dass die streitige Stelle unter dem 19.10.2016 rechtmäßig ausgeschrieben und er am 11.01.2017 rechtmäßig ausgewählt sowie das Stellenbesetzungsverfahren 422/16 voraussichtlich rechtswidrig fortgesetzt worden ist, weil der Antragsteller am 25.07.2017 als „nicht listenfähig“ zugunsten der Beigeladenen aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden wurde.
Die Ausschreibung der streitigen Stelle am 19.10.2016 und die Auswahl des Antragstellers durch die Besetzungskommission am 11.01.2017 waren rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 02.06.2017 - 1 K 1665/17 - zutreffend dargelegt, dass sich auch aus § 2 Abs. 7 LVVO nicht ergibt, dass schulpraktische Erfahrung als nicht nur „erwünschtes“, sondern zwingendes Einstellungskriterium für eine/n Akademische/n Rätin/Rat angesehen werden muss. Dies ergibt sich aus § 52 Abs. 3 LHG, der die Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter normiert. Der Senat vermag sich vor diesem Hintergrund der unter dem 15.02.2017 dokumentierten Rechtsauffassung des Rektors der Antragsgegnerin sowie ihrer Prozessbevollmächtigten nicht anzuschließen.
10 
Das Verwaltungsgericht hat im die Hauptsache insoweit vorwegnehmenden rechtskräftigen Beschluss vom 02.06.2017 - 1 K 1665/17 - weiter zutreffend ausgeführt, dass die auf diesem Rechtsirrtum aufbauende Abbruchentscheidung materiell rechtswidrig war, woraus sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin ergab, das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig fortzuführen. Dies jedoch ist nicht geschehen. Die Besetzungskommission hat vielmehr den Rechtsirrtum dahingehend fortgeschrieben, dass die schulpraktische Erfahrung nicht nur - wie mit der Ausschreibung vorgegeben - als „erwünschtes“, sondern nunmehr offenkundig als zwingendes Einstellungskriterium gehandhabt worden ist. Denn anders lässt sich nicht erklären, warum der Antragsteller, der am 11.01.2017 von der Besetzungskommission einstimmig und aus vier plausiblen Gründen (optimaler Lernzuwachs, vielfältige Hinweise auf didaktische Implikationen, DaZ-Perspektive, Einarbeitung in sprachwissenschaftliche Themen), gerade auch gegenüber der Beigeladenen, als „deutlich“ bester Kandidat bewertet und ausgewählt wurde, nunmehr am 25.07.2017 als noch nicht einmal „listenfähig“ ganz aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass es dem Dienstherrn verwehrt ist, im laufenden Stellenbesetzungsverfahren die mit einer Ausschreibung verbindlich vorgegebenen Auswahlkriterien ohne rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens nachträglich einfach abzuändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris Rn. 49).
11 
Ohnehin hätte diese erneute Auswahlentscheidung vom 25.07.2017 wohl überhaupt nicht vorgenommen werden dürfen. Mangels sachlichen Grundes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - 2 VR 2.15 -, Juris Rn. 18) bzw. wegen eines Ermessensfehlers war der im „Vermerk Rektor vom 15.02.2017“ entschiedene Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig. Die Antragsgegnerin war deshalb verpflichtet, dieses Verfahren in genau dem Stadium fortzusetzen, in dem es vor dem rechtswidrigen Abbruch angelangt war. Im konkreten Einzelfall gab es in diesem Stadium keinen erkennbaren Grund für eine neue Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung der Besetzungskommission vom 11.01.2017 und die Positivmitteilungen an den Antragsteller vom 23.01.2017 bzw. 26.01.2017 waren vielmehr rechtmäßig erfolgt und das Bewerberfeld im Wesentlichen gleich geblieben. Damit hätte von der Antragsgegnerin wohl nur noch geprüft werden dürfen, ob der Antragsteller die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für seine Ernennung in das ausgeschriebene Statusamt erfüllt, wofür nach Aktenlage alles spricht. Denn hätte es den rechtswidrigen Abbruch nicht gegeben, wäre wohl genau dies geschehen, wie der in der Akte enthaltene, bereits fertig gestellte „Antrag an den Kanzler auf Einstellung des Antragstellers als vollbeschäftigter und nach A 13 besoldeter akademischer Mitarbeiter (beamtet)“ vom 12.01.2017 sowie auch die Mailkorrespondenz des Antragstellers mit der Personalabteilung vom 25.01.2017 und 02.02.2017 illustrieren. Würde man der auswählenden Behörde hingegen ohne sachlichen Grund - trotz rechtmäßiger und offenkundig abgeschlossener Auswahlentscheidung und Positivmitteilung - in einer solchen Situation die Möglichkeit zubilligen, noch einmal eine ganz andere Auswahlentscheidung zu treffen, würde sie insoweit regelmäßig von dem rechtswidrigen Abbruch profitieren und sich der Rechtsschutz hiergegen im Ergebnis als nicht effektiv erweisen. Dies aber würde gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.
12 
Im Ergebnis spricht deshalb alles dafür, dass nunmehr von der Antragsgegnerin nur noch geprüft werden darf, ob dem Vollzug der rechtmäßigen und abgeschlossenen Auswahlentscheidung vom 11.01.2017 heute etwas rechtlich Relevantes entgegensteht. Nicht entgegen steht diesem Vollzug jedenfalls der Umstand, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die Beigeladene privatrechtlich bei sich angestellt und ihr einen entsprechenden Arbeitsbereich zugewiesen hat. Denn dies ist für den beamtenrechtlichen Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens 422/16 durch Ernennung im Statusamt ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); sie kann jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
14 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. Nr. 10.1 und 1.5 Streitwertkatalog 2013).
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 17/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.18 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Be
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.