Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2018 - 4 S 1359/18

published on 28/06/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2018 - 4 S 1359/18
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2018 - 6 K 4171/18 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum 31. August 2018 hinauszuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42.692,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat im Ergebnis Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig bis zum Ablauf des Monats, der auf den Erlass des Widerspruchsbescheids folgt, hinauszuschieben, abgelehnt, weil dem geltend gemachten Anspruch vom Antragsgegner hinreichend dargelegte dienstliche Interessen entgegenstünden. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass dem Antrag stattzugeben ist.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
I.
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der im Dezember 1952 geborene Antragsteller erreicht die gesetzliche Altersgrenze gemäß Art. 62 § 3 Abs. 2 Satz 1 HS 1 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.10.2010 (- DRG -, GBl. S. 793) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01.12.2015 (GBl. S. 1035, 1037) mit dem Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr und fünf Monate vollendet, mithin am 31.05.2018. Mit Bescheid vom 23.05.2018 - gegen den der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat - hat der Antragsgegner den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum 30.06.2018 hinausgeschoben. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass nach Eintritt des Ruhestands ein - weiteres - Hinausschieben nicht mehr möglich ist.
II.
Der Anordnungsanspruch ist derzeit ebenfalls zu bejahen. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 HS 1 DRG grundsätzlich zu. Entgegenstehende dienstliche Interessen sind bisher nicht hinreichend konkret bzw. plausibel dargelegt.
Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 HS 1 DRG ist § 39 LBG hier mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Antrag eines vor dem 01.01.1953 geborenen Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung geht auf die ursprünglich bis 2028 geltende Übergangsregelung zurück. Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften vom 01.12.2015 ist diese dahingehend geändert worden, dass sie nur noch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ruhestandsnahe Jahrgänge Anwendung findet. Hierdurch soll im Hinblick auf den demografischen Wandel sichergestellt werden, dass das zur Aufgabenerledigung erforderliche Personal auch künftig zur Verfügung gestellt werden kann, unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Hinausschiebung (LT-Drs. 15/7552 S. 11). Sie räumt aufgrund der Erfahrungen seit Inkrafttreten der Dienstrechtsreform bei der erneuten Abwägung verschiedener Zielsetzungen der freiwilligen Weiterarbeit personalwirtschaftlichen Erfordernissen einen anderen Stellenwert ein und stärkt durch den Vorbehalt des dienstlichen Interesses die Organisationshoheit des Dienstherrn (LT-Drs. 15/7552, S. 47).
Soweit aber der Rechtsanspruch für ruhestandsnahe Beamte - wie den Antragsteller - fortwirkt, müssen dienstliche Interessen, die diesem entgegengehalten werden, noch mit den ursprünglichen Zielen seiner Einführung grundsätzlich vereinbar sein und ihnen im Einzelfall vorgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG Teil der Initiative für eine freiwillige längere Lebensarbeitszeit war. Hierzu hat der Landesgesetzgeber neben finanziellen Anreizen für die freiwillige Weiterarbeit (§ 73 Abs. 1 LBesG) dienstrechtlich den Rechtsanspruch hierauf geschaffen. Damit sollte insbesondere erreicht werden, dass das gesetzliche Ziel der Förderung der freiwilligen Weiterarbeit während der Übergangsphase der Lebensarbeitszeitverlängerung nicht leerläuft (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris) und die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand „erleichtert und attraktiv“ werden (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 376 und 607). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die freiwillige Weiterarbeit zu Einsparungen im Bereich der Versorgungslasten führt (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 4, 389) und mit dem Begriff des dienstlichen Interesses eine sachgerechte Handhabung der Vorschrift gewährleistet ist, die die Interessen des jeweiligen Antragstellers mit denjenigen des Dienstherrn in einen ausgewogenen Kompromiss bringt. Für den Erfolg der Einwendungen sind damit zwar keine zwingenden dienstlichen Gründe gefordert (LT-Drs. 14/6694 S. 742). Als entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG kommen aber im Grundsatz nur solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht stets oder regelmäßig verbunden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, m.w.N., Juris). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können dem Hinausschiebensanspruch entgegenstehende dienstliche Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgaben, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, oder Planstellen wegfallen sollen. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können sich aber auch aus der Person des Beamten ergeben, insbesondere, wenn zu erwarten ist, dass dieser den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen ist, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten (LT-Drs. 14/6694 S. 607).
III.
1. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, nach diesen Maßstäben habe der Antragsgegner mit der vom Verwaltungsrat beschlossenen Zusammenführung der Bereiche Allgemeine Verwaltung und Kaufmännischer Geschäftsbereich dienstliche Interessen eingewandt, die dem Rechtsanspruch des Antragstellers vorgingen. Zwar seien nach dem Beschluss des Verwaltungsrates noch Gespräche mit dem derzeitigen Kaufmännischen Direktor aufzunehmen und es sei ein neues Organisations- und Leitungsmodell zu entwickeln. Soweit der Antragsteller daraus ableite, es stehe „noch nicht fest, wie die Konzeption letztlich aussehen soll", gehe diese Folgerung zu weit. Durch den Verweis auf die vom Verwaltungsrat des Staatstheaters beschlossene Zusammenführung der beiden Geschäftsbereiche - mit dem weiteren, ebenfalls einstimmigen Beschluss, den Antragsteller zum 31.05.2018 von seinem Amt zu entbinden - habe der Antragsgegner die entgegenstehenden dienstlichen Interessen ausreichend konkretisiert, festgelegt und dokumentiert. Der Kaufmännische Direktor sei noch bis 30.11.2020 befristet angestellt, eine Änderung seines Aufgabenbereichs müsse mit ihm (grundsätzlich) vertraglich vereinbart werden. Dies sei jedoch erst dann möglich, wenn der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand feststehe, so dass die (mutmaßlich) noch offenen Vertragsverhandlungen den dienstlichen Interessen nicht ihre Konkretheit nähmen. Wiederum erst daran anknüpfend könne ein neues Organisations- und Leitungsmodell beschlossen und könnten erforderlichenfalls die vom Antragsteller genannten weiteren Statuten und Verträge geändert werden. Die das dienstliche Interesse vorprägende Entscheidung der Zusammenlegung der beiden Geschäftsbereiche sei jedoch bereits fest beschlossen. Dass trotz eines wie hier noch ausstehenden Abstimmungsbedarfs bei der konkreten Umsetzung einer Personalplanung entgegenstehende dienstliche Interessen angenommen werden könnten, ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung, wenn es dort heiße, dass „die Aufgabe ... wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen". Auch wenn die Aufgaben des Antragstellers nicht wegfallen würden und unklar sei, was nach Eintritt in den Ruhestand aus der Planstelle werden solle, sei die geplante organisatorische Änderung den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen gleichzustellen. Sie führe zum Wegfall des Dienstpostens des Antragstellers, ohne dass erkennbar sei, inwiefern er bei den künftigen geplanten Verwaltungsstrukturen amtsangemessen beschäftigt werden könnte. Der Antragsteller halte dem entgegen, es sei lediglich die Zusammenlegung der beiden Geschäftsbereiche beschlossen, ohne dass dadurch der Wegfall seiner Aufgaben feststehe. Es möge zutreffen, dass die vom Verwaltungsrat angestrebte Organisationsstruktur gleichermaßen durch den Wegfall der Stelle des Verwaltungsdirektors wie durch den Wegfall der Stelle des Kaufmännischen Direktors erreicht werden könne. Dessen Dienstverhältnis sei jedoch noch bis zum 30.11.2020 befristet, der Vertrag sei bereits 2015 geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht absehbar gewesen, so dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses des Kaufmännischen Direktors allein der Konterkarierung der Ansprüche des Antragstellers diene. Eine zeitnahe Änderung der Organisationsstruktur könne in der angestrebten Weise daher nur dann erfolgen, wenn die Stelle des Verwaltungsdirektors entfalle. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Stelle des Kaufmännischen Direktors eingeführt worden sei und ob überhaupt und wie konkret bereits damals deren Beibehaltung (nur) bis zum Ruhestand des Antragstellers beschlossen gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass nunmehr ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates vorliege. Es sei bereits fraglich, ob dieser Beschluss einer mittelbaren gerichtlichen Kontrolle unterliege. Eine Besonderheit dieses Verfahrens sei, dass personalpolitische Vorentscheidungen nicht (allein) vom Antragsgegner selbst getroffen würden. Jedenfalls gebe es keinen Grund zur Annahme, der Beweggrund, die Geschäftsbereiche auch deshalb zusammenzulegen, um gerade auch wegen anstehender „großer Herausforderungen“ wie der Sanierung des Bestandsgebäudes und der Errichtung einer neuen Aufführungsstätte klare Strukturen zu schaffen, sei willkürlich oder diene allein dazu, den Antrag des Antragstellers ablehnen zu können. Es komme daher weder auf seine Ausführungen zu den eigenen kaufmännischen Kenntnissen oder seine Erfahrung bei der Sanierung von Theatern an noch darauf, wie gut die Zusammenarbeit zwischen den beiden Geschäftsbereichen funktioniert habe. Ebenso wenig sei es die Aufgabe des Gerichts den (eingehenden) Berechnungen des Antragstellers nachzugehen, wie groß das Einsparpotential durch den Wegfall seiner Stelle tatsächlich sei. Da die noch offenen Umsetzungsprozesse erst dann abgeschlossen werden könnten, wenn der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand feststehe, komme auch nicht in Betracht, seinem Antrag auf (Verpflichtung zum) Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für eine begrenzte Zeit stattzugeben.
2. Dem hält der Antragsteller u.a. entgegen, das Ministerium habe in dem angegriffenen Bescheid vom 23.05.2018 erklärt, dass im Jahre 2015, also bei der Bestellung eines kaufmännischen Direktors, die Absicht bestanden habe, zum alten und üblichen Ein-Direktoren-Modell zurückzukehren, sobald er das Ruhestandsalter erreicht haben würde. Nachdem im Landesbeamtengesetz klar geregelt sei, dass der Eintritt in den Ruhestand davon abhänge, ob der Beamte einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes stelle, trete der Ruhestand in diesen Fällen auch erst später ein.
Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass ohne eine Änderung des Betriebsstatuts die Organisationsänderung überhaupt nicht durchführbar sei. Der Verwaltungsrat könne von diesem nicht durch einen einfachen Beschluss abweichen. Das Verwaltungsgericht habe auch seinen hierzu erfolgten Vortrag, dass solche Änderungen nur das Land und die Stadt Karlsruhe vornehmen könnten, übergangen. Die Einhaltung gesetzlicher Regelungen stehe aber nicht im Organisationsermessen des Dienstherrn.
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Es liege bis heute noch kein konkreter Entwurf für das neue Leitungskonzept vor. Es stehe daher auch bis heute noch nicht fest, wie die Organisationsstruktur letztlich aussehen werde, wie seine Aufgaben letztlich verteilt und wem diese Aufgaben zugeordnet würden. Dies führe dazu, dass eine endgültige Beurteilung der Situation, insbesondere, ob seine Aufgaben tatsächlich in Gänze wegfielen, frühestens nach Vorlage und Überprüfung des Konzeptes erfolgen könnte. Das entgegenstehende dienstliche Interesse scheitere daher einmal daran, dass seine Planstelle und seine Aufgaben tatsächlich nicht wegfielen. Es scheitere jedoch auch daran, dass eine in den Raum gestellte Umänderung der Organisationsstruktur nicht soweit gediehen sei, dass der Wegfall der Aufgaben sich konkret abzeichnen würde. Bei dem Vorliegen des dienstlichen Interesses sei dann auch zu berücksichtigen, dass allein der Antragsgegner bzw. das Badische Staatstheater es versäumt hätten, die Organisationsstruktur soweit vorzubereiten, dass eine Beurteilung schon konkret möglich wäre. Er habe seinen Antrag rechtzeitig im November des letzten Jahres gestellt.
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3. Dieses Vorbringen greift bezogen auf den Zeitpunkt der heutigen Entscheidung im Ergebnis durch.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist, nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), eine Konkretisierung, Festlegung und Dokumentation des dienstlichen Interesses erforderlich. Nicht jede vage und frei veränderbare Personalplanung genügt zur Annahme eines entgegenstehenden dienstlichen Interesses, denn dies würde die Überprüfung des Regelanspruchs auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand weitgehend leerlaufen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 - Juris m.w.N.). Der Senat hat auch bereits entschieden, dass für die Annahme der Vorrangigkeit des dienstlichen Interesses an einer organisatorischen Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt der Rechtsanspruch des Beamten sowie mögliche Umsetzungsalternativen für die geplante Maßnahme, die mit diesem ganz oder zumindest teilweise vereinbar sind, spätestens aufgrund seiner Geltendmachung in den Blick genommen werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris). Dass diesen Vorgaben nicht Rechnung getragen wurde, hat das Beschwerdevorbringen hinreichend aufgezeigt.
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b) Zuständig für die Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Hinausschieben seines Ruhestands vom 14.11.2017 ist der Antragsgegner als sein Dienstherr. Dieser hat im Bescheid vom 23.05.2018 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es ab dem 01.07.2018 die Position eines Verwaltungsdirektors am Badischen Staatstheater nicht mehr geben werde. Denn der Verwaltungsrat des Landesbetriebs Badisches Staatstheater habe am 19.03.2018 die Zusammenführung der beiden Geschäftsbereiche Allgemeine Verwaltung und Kaufmännischer Geschäftsbereich unter der Leitung eines Kaufmännischen Direktors zum 01.07.2018 beschlossen. Die Gründe für die Entscheidung des Verwaltungsrats seien dem Antragsteller vermutlich bekannt, würden aber nachfolgend nochmals erwähnt werden. Dies lässt erkennen, dass der Dienstherr davon ausgegangen ist, dass der Verwaltungsrat für die Entscheidung über die Zusammenführung der Leitungspositionen unter der Leitung des Kaufmännischen Direktors zuständig und befugt ist, dass er sich an diese Entscheidung gebunden gesehen und auch nicht hinterfragt hat, ob diese dem Rechtsanspruch des Antragstellers entgegengehalten werden kann. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob dieser Beschluss einer mittelbaren gerichtlichen Kontrolle unterliege. Eine Besonderheit dieses Verfahrens sei, dass personalpolitische Vorentscheidungen nicht (allein) vom Antragsgegner selbst getroffen würden.
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Dem kann so nicht gefolgt werden. Denn die Orientierung des Dienstherrn an einer personalpolitischen Vorentscheidung einer anderen Stelle kann seine Entscheidung nur dann rechtfertigen, wenn diese eine solche verbindlich treffen konnte. Auf den Vortrag des Antragstellers, dass es hierzu einer Vertragsänderung bedürfte, ist der Antragsgegner nicht substantiiert eingegangen. Er hat in der Beschwerdebegründung zwar vorgetragen, dass der Verwaltungsrat das zuständige Organ für grundsätzliche und strategische Entscheidungen am Badischen Staatstheater sei. Hierfür hat er allerdings die rechtlichen Grundlagen nicht im Einzelnen benannt und insbesondere nicht dargelegt, in welcher Weise dem Verwaltungsrat die Organisationsbefugnis, die Position des Verwaltungsdirektors am Staatstheater Karlsruhe verbindlich abzuschaffen, übertragen worden ist. Das Verwaltungsstatut, das von der Umwandlung des Staatstheaters in einen Landesbetrieb unberührt geblieben ist (vgl. VwV über die Umwandlung des Badischen Staatstheaters in einen Landesbetrieb vom 29.07.2014, GABl. S. 442, 443), regelt eine solche Aufgabenzuweisung ebenso wenig wie eine Allzuständigkeit des Verwaltungsrats (vgl. §§ 4 bis 6 des Verwaltungsstatuts). Ob § 4 des Verwaltungsstatuts dem Verwaltungsrat die Befugnis einräumt, die in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehene Position des Verwaltungsdirektors abzuschaffen, erscheint zumindest zweifelhaft. Weiterhin wurde mit der Beschwerdeerwiderung der Entwurf eines neuen Betriebsstatuts vorgelegt, das nach Absatz 3 der Präambel auf der Grundlage des Verwaltungsstatuts vom Verwaltungsrat am 29.06.2018 erlassen werden soll. Insofern überzeugt es jedenfalls nicht, wenn in dem Betriebsstatutsentwurf ebenso wie im Betriebsstatut von 28.11.2016 unter § 4 - wohl - die Zuständigkeiten des Verwaltungsrats einschließlich derjenigen zum Erlass u.a. des Betriebsstatus (§ 4 Abs. 3 Nr. 4) geregelt werden sollen bzw. sind.
15 
Diese Fragen bedürfen im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. Denn unabhängig davon, ob der Verwaltungsrat für die Umstrukturierung der Leitungsstrukturen des Badischen Staatstheaters einschließlich der Abschaffung des Verwaltungsdirektors - allein - zuständig ist, ist auch er als Teil der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden und hat damit bei (seiner Mitwirkung an) Entscheidungen auch die Rechte der im Landesbetrieb tätigen Beamten zu wahren. Daher steht es - auch wenn er für Organisationsentscheidungen und für den Erlass eines Betriebsstatuts zuständig sein sollte - nicht in der freien Disposition des Verwaltungsrats, die Geschäftsbereiche unter der Leitung des Kaufmännischen Direktors zusammenzulegen, solange der Antragsteller das funktionsgebundene Amt des Verwaltungsdirektors am Staatstheater (vgl. C Nr. 22 Anhang zu § 8 Abs. 1 LBG) innehat bzw. weiterhin beanspruchen kann.
16 
c) Grundsätzlich steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zu. Gründe, die die streitgegenständliche Verfügung rechtfertigen könnten, sind nicht hinreichend konkret dargelegt und auch nicht sonst wie erkennbar.
17 
Der Antragsgegner/Dienstherr hat sich in seiner Verfügung vom 23.05.2018 maßgeblich auf die Entscheidung des Verwaltungsrats unter TOP 9 berufen. Der Verwaltungsrat hat insoweit einstimmig die Zusammenführung der beiden Geschäftsbereiche Allgemeine Verwaltung und Kaufmännischer Geschäftsbereich unter der Leitung eines Kaufmännischen Direktors zum 01.07.2018 beschlossen. Hierzu hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorgetragen, dass weder seine Planstelle noch seine Aufgaben zum 01.07.2018 wegfallen werden und nicht feststehe, wann und in welcher Weise seine Aufgaben in Zukunft wahrgenommen werden sollen. Diese Einwände greifen durch.
18 
Der Wegfall der Planstelle des Antragstellers, die im Staatshaushaltsplan 2018/2019 ohne „kw“-Vermerk geführt wird, ist ebenso wenig absehbar, wie der Wegfall der seinem funktionsgebundenen Statusamt zugeordneten Aufgaben. Auch dem Wegfall der Planstelle und/oder der Aufgaben in vergleichbarer Weise dem Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehende Umstrukturierungsentscheidungen sind nicht hinreichend dargetan. Die Annahme, dass das Badische Staatstheater nach seiner künftigen Organisationsstruktur keinen Verwaltungsdirektor mehr brauche, verfängt nicht. Zwar wurde vom Verwaltungsrat am 19.03.2018 beschlossen, die Geschäftsbereiche Allgemeine Verwaltung und Kaufmännischer Geschäftsbereich unter der Leitung eines Kaufmännischen Direktors zum 01.07.2018 zusammenzuführen. Gleichzeitig wurde das Staatstheater aber - wohl erstmals - gebeten, ein dementsprechendes neues Organisations- und Leistungsmodell mit Wirkung zum 01.07.2018 zu entwickeln. Dieses liegt verständlicher Weise noch nicht vor. Zudem wird unter VI. B. „Entwicklung und mögliche Chancen und Risiken“ des Berichts „Jahresabschluss 2015/2016“ des Generalintendanten vom 22.02.2018 ausgeführt, dass sogar die Erstellung einer Organisationsverfügung Verwaltungsbereich (Verantwortlichkeiten und Befugnisse von Verwaltungsdirektor und Kaufmännischem Direktor) auf der Grundlage des Betriebsstatus vom 28.11.2016 noch - weiterhin - in Arbeit sei. Damit ist eine künftige Organisationsstruktur ohne Verwaltungsdirektor derzeit noch nicht einmal im Ansatz entwickelt. Sie ist erst Recht noch nicht mit den zu beteiligenden Gremien abgestimmt oder gar verbindlich beschlossen. Auch steht noch nicht fest, ob der derzeitige Kaufmännische Leiter die zusätzliche Leitungsaufgabe übernimmt. Zwar wird hierzu vorgetragen, dass die Verhandlungen mit diesem abgeschlossen, der Änderungsvertrag - zu dem wohl jedenfalls die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich ist (§ 40 LHO) - unterschriftsreif sei und Ende dieser Woche geschlossen werden solle. Die Beschwerdeerwiderung gibt allerdings nicht an, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der Kaufmännische Direktor die Aufgaben des Antragstellers mitübernehmen soll. Insoweit kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kaufmännische Direktor die gesamten, dem Verwaltungsdirektoramt (A 16) zugeordneten Aufgaben neben seinem Geschäftsbereich miterledigen kann, so dass weitere Personalentscheidungen noch folgen müssen. Damit ist aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die dem Antragsteller entgegengehaltene beabsichtigte Neustrukturierung überhaupt zeitnah umgesetzt werden kann.
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Auch im Übrigen sind jedenfalls für die Dringlichkeit der Maßnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen. Nach Studium der Akten lässt es sich vielmehr nicht ausschließen, dass die gegebenenfalls bereits 2015 für den Zeitpunkt des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand angedachte Umstrukturierung erst - und mit Verzögerungen - nach Eingehen seines Antrags auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand als dringend angesehen wurde. Zumindest waren bis dahin keine Vorkehrungen getroffen worden, um zum 01.06.2018 eine solche Maßnahme wirksam werden zu lassen. Auch, dass nach der Sitzung vom Oktober 2017 die nächste Sitzung erst am 19.03.2018 vorgesehen und durchgeführt wurde, deutet darauf hin, dass die „längst überfällige“ organisatorische Umgestaltung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht von allen Beteiligten „dringend gewünscht“ wurde.
20 
Damit ist aber mit der Vorlage eines realisierbaren und mit den zuständigen Gremien abgestimmten Konzepts für die nun vorgesehene Gesamtleitung durch den Kaufmännischen Direktor noch vor Ende dieses Geschäftsjahrs, oder gar bereits vor dem 30.06.2018, aus derzeitiger Sicht eher nicht zu rechnen.
21 
d) Zudem krankt die angegriffene Entscheidung auch daran, dass der Rechtsanspruch des Antragstellers und seine hierdurch geschützten Interessen an dem Hinausschieben seines Ruhestands auch vom Verwaltungsrat - dessen Zuständigkeit wiederum vorausgesetzt - nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Vielmehr hat der Verwaltungsrat, nachdem er sich unter TOP 8 für die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand ausgesprochen hatte, unter TOP 9 keine Interessenkollision mehr diskutiert. Dies ist insoweit zwar folgerichtig, als die Umsetzung der Maßnahme zum 01.07.2018 - wie dargelegt - voraussetzt, dass der Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben seines Ruhestands abgelehnt wird und er damit zum 01.07.2018 keinen Anspruch mehr auf amtsangemessene Beschäftigung hat. Diese Entscheidung hat allerdings der zuständige Dienstherr in Letztverantwortung zu treffen, der den Antrag vom 14.11.2017 aber erst nach der Sitzung am 23.05.2018 abgelehnt hat. Über den Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Das bedeutet aber, dass der Beschluss des Verwaltungsrats zu TOP 9 nur dann zum vorgesehenen Datum umgesetzt werden kann, wenn diese Entscheidung Bestand hat. Unabhängig davon, dass das Protokoll der Sitzung auch unter TOP 8 keine hinreichende Auseinandersetzung mit den rechtlichen geschützten Interessen des Antragstellers erkennen lässt, sondern lediglich mitteilt, es habe eine nicht näher dargelegte Abwägung der beabsichtigten Strukturveränderungen mit dem „Wunsch“ des Verwaltungsdirektors auf Hinausschieben seines Ruhestands stattgefunden, hat sich der Dienstherr die dortigen Erwägungen des Verwaltungsrats auch nicht zu eigen gemacht. Die Verfügung ist allein auf den unter TOP 9 gefassten Beschluss des Verwaltungsrats zur Zusammenlegung der Geschäftsbereiche Allgemeine Verwaltung und Kaufmännischer Geschäftsbereich gestützt.
IV.
22 
Da der Antragsgegner den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand noch vor Ablauf des 30.06.2018 weiter hinauszuschieben hat, muss hierfür bereits jetzt das Ende eines bestimmten Monats angegeben werden. Es genügt insoweit nicht, den Zeitpunkt nach Ergehen des Widerspruchsbescheids zu bestimmen. Der Senat geht davon aus, dass schon im Hinblick auf die vorgetragene Dringlichkeit der Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten des Antragstellers - gegebenenfalls unter Nachholung u.a. einer Interessenabwägung - noch im Juli 2018 zugestellt wird. Die Begrenzung auf den 31.08.2018 orientiert sich im Übrigen an dem Ende der Spielzeit und des Wirtschaftsjahres des als Landesbetrieb geführten Staatstheaters. Insofern geht der Senat davon aus, dass dann, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zum 31.05.2019 - auch mit der Widerspruchsentscheidung - weiterhin wegen der vom Verwaltungsrat dringend angestrebten Umorganisation für nicht gegeben hält, dies auf der Grundlage von verbindlichen Entscheidungen der zuständigen Stellen geschieht, für die dann spätestens zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahrs am 01.09.2018 alle Umsetzungsvoraussetzungen geschaffen sind.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 06/06/2018 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 42.692,76 EUR festgesetzt. Gründe   I.
published on 31/03/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. März 2015 - 1 K 238/15 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in de
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.