Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2018 - 3 S 920/17

published on 14/02/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2018 - 3 S 920/17
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Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin vom 26.01.2017 zur Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kastanienbuckel, 3. Änderung“ wird insoweit für unwirksam erklärt, als sie die bisher geltende Bestimmung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen durch eine Neuregelung ersetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen eine Satzung zur Änderung örtlicher Bauvorschriften.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 6129 (Haselnußweg 9) im Ortsteil Lingental der Antragsgegnerin. Das Grundstück grenzt nach Osten an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst.Nr. 6130 (Haselnußweg 11a/11b). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kastanienbuckel, 3. Änderung“ und der zu ihm erlassenen örtlichen Bauvorschriften. In Ziff. 2.3.2 der örtlichen Bauvorschriften war bisher Folgendes bestimmt:
„In den Baugebieten bis zu 2 Vollgeschossen ist gegen die öffentliche Verkehrsfläche eine durchlässige Einfriedigung bis 80 cm Gesamthöhe bei einem Sockel bis 20 cm Höhe zulässig. An den übrigen Grenzen sind leichte Maschendrahtzäune bis 1,50 m zulässig.“
Die Regelung wird mit der angefochtenen Satzung durch folgende Bestimmung ersetzt:
„An öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedigungen mit Heckenhinterpflanzung zulässig. Gesamthöhe (auch mit der Heckenhinterpflanzung) max. 1,50 m. Im Übrigen gelten die Festsetzungen des Nachbarrechtes.“
Der angefochtenen Satzung liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 23.3.2016 den Beschluss, die bestehenden örtlichen Bauvorschriften im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern. Gegen den Entwurf der Satzung, der in der Zeit vom 25.4. bis 25.5.2016 und vom 7.11. bis 21.11.2016öffentlich ausgelegt wurde, erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 3.5. und 18.11.2016 Einwendungen, die sie u.a. damit begründeten, dass sie ihr Grundstück aufgrund seiner zum Außenbereich hin offenen Lage und im Vertrauen auf die u.a. auch die Aussicht schützenden Vorschriften des Bebauungsplans, insbesondere seiner bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu Einfriedigungen erworben hätten. Durch die beabsichtigte Änderungen dieser Festsetzungen verlöre ihr Grundstück an Wert.
Die Änderung der örtlichen Bauvorschriften wurde am 26.1.2017 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 10.2.2017 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 5.4.2017 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, der angefochtenen Satzung fehle es an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da sie ausschließlich den Zweck habe, private Interessen zu befriedigen, und es sich damit um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handele. Die Aufhebung der bisherigen Regelung über die Zulässigkeit von Einfriedungen sei ausschließlich auf das Begehren ihrer Grundstücksnachbarn zurückzuführen, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen blickdichten Sichtschutzzaun errichten wollten. Ihren Nachbarn sei es zuvor nicht gelungen, die erforderliche behördliche Zulassung für einen solchen Sichtschutz zu erhalten. Sie seien danach bei der Antragsgegnerin vorstellig geworden und hätten eine Änderung der bisher geltenden Regelung über die Zulässigkeit von Einfriedungen begehrt. Diesem Wunsch sei sodann mit der angefochtenen Satzung Rechnung getragen worden, sodass diese letztlich ausschließlich der Realisierung privater Bauwünsche diene.
Die angefochtene Satzung verstoße ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Im Rahmen der planerischen Abwägung müsse das private Interesse am Erhalt bestehender Vorgaben zur baulichen Nutzung der Grundstücke mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Im Gegensatz zu dem privaten Interesse ihrer Grundstücksnachbarn an einer Änderung der bisher geltenden Vorgaben zwecks Ermöglichung eines ihren Vorstellungen entsprechenden Sichtschutzes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei ihr Vertrauen in deren Fortbestand schutzwürdig. Denn die öffentlichen Interessen, die mit diesen verfolgt worden seien, seien unverändert vorhanden. Unter Ziff. 5.1 der Begründung des Ursprungsbebauungsplans werde das verfolgte städtebauliche Konzept dahingehend erläutert, dass die Vorschriften dazu beitragen sollen, „den ländlichen und naturverbundenen Charakter dieses Ortsteiles zu erhalten“. Aus diesem Grunde und zu diesem Zweck sollten massive Einfriedungen ausgeschlossen werden. Eine Erklärung dafür, weshalb die Antragsgegnerin den ländlichen und naturverbundenen Charakter des Ortsteils nicht länger schützen wolle oder private Interessen an der Errichtung massiver Einfriedungen nunmehr als vorrangig betrachte, sei der Begründung der angefochtenen Satzung nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin habe außerdem die von der Planung berührten Belange fehlerhaft gewichtet und zueinander nicht in einen angemessenen Ausgleich gebracht, da sie dem Wunsch eines einzelnen Grundstückseigentümers nach einem massiven Sichtschutz an der Grundstücksgrenze das maßgebliche und entscheidende Gewicht beigemessen und ihn den öffentlichen Interessen vorgezogen habe.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Satzung der Antragsgegnerin vom 26.01.2017 zur Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kastanienbuckel, 3. Änderung“ insoweit für unwirksam zu erklären als sie die bisher geltende Bestimmung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen durch eine Neuregelung ersetzt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie erwidert: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Antragsteller geltend machen könnten, durch die angefochtene Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die bisher geltende Regelung habe keine nachbarschützende, sondern ausschließlich gestalterische Ziele verfolgt, nämlich den ländlichen, naturverbundenen Charakters des Ortsteils zu erhalten. Es stelle sich daher die Frage, ob in der Änderung dieser Vorschrift eine Rechtsverletzung liegen könne.Wenn schon im Allgemeinen der freie Ausblick vom eigenen Grundstück nach außen nicht geschützt sei, könne die ungehinderte Blickbeziehung von außen auf einen Ortsteil erst recht keine subjektive Rechtsverletzung bewirken.
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Die Anträge seien aber jedenfalls unbegründet. Die Annahme der Antragsteller, es sei gleichsam „unanständig“, den Wunsch eines Bauherrn nach Errichtung einer baulichen Anlage, die im Widerspruch zu bisherigen Festsetzungen eines Bebauungsplans stehe, zum Anlass zu nehmen, ein Planaufstellungsverfahren einzuleiten, sei unzutreffend. Im Allgemeinen hätten gerade die von einem Plan Betroffenen konkrete Vorstellungen, was sie verwirklichen wollten, und stellten deswegen zuerst fest, dass - wie hier - manche Festsetzungen mittlerweile überholt seien. Das Bedürfnis, Grundstücke auch durch blickdichte Einfriedigungen vor neugierigen Blicken zu schützen und Einfriedigungen zugleich so zu ertüchtigen, dass sie nicht ohne Weiteres überwunden werden könnten, habe zugenommen. Zugleich habe die Überzeugung des Plangebers, hier zu Lasten der betroffenen Eigentümer rigide Vorschriften fassen zu dürfen, die beispielsweise dazu führten, dass auch von unbefugter Seite leicht Zugang auf das Grundstück genommen werden könne, im gleichen Umfang abgenommen. Sie, die Antragsgegnerin, gehe daher zunehmend dazu über, die gesetzlichen Regelungen, wie sie sich insbesondere in der Landesbauordnung und im Nachbarrechtsgesetz fänden, als ausreichend anzusehen.
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Von einer Gefälligkeitsplanung ausschließlich zugunsten eines einzelnen Eigentümers könne nicht die Rede sein. Zutreffend sei nur, dass der ursprüngliche Wunsch, von Bauvorschriften befreit zu werden, der Anlass gewesen sei, den Bebauungsplan zu hinterfragen und schließlich die örtlichen Bauvorschriften neu zu fassen. Der Gemeinderat habe sich mit den Einwendungen der Antragsteller eingehend befasst. Er habe festgestellt, dass die bisher geltende Regelung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen nicht mehr den aktuellen Anforderungen des Zusammenlebens entspreche und die Festsetzung „leichte Maschendrahtzäune“ nicht mehr zeitgemäß erscheine. Er habe sich schließlich dazu entschlossen, den Interessen der einzelnen Eigentümer an einer eigenverantwortlichen Gestaltung von Einfriedigungen im Rahmen der Gesetze den Vorrang zu geben. Eine wie auch immer geartete Fehlgewichtung sei nicht festzustellen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verfahrensakten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Anträge sind zulässig und begründet.
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I. Die Anträge sind statthaft. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften mit einem Normenkontrollantrag auf ihre Gültigkeit überprüft werden kann. Die Anträge sind auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen in der angefochtenen Satzung getroffene Regelungen wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
20 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Satzung beruht auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der von ihr berührten öffentlichen und privaten Belange und widerspricht daher insoweit höherrangigem Recht.
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1. Nach Ansicht der Antragsteller ist die angefochtene Satzung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, da es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung handele, die nur privaten, nicht aber öffentlichen Interessen diene.
22 
Von den Antragstellern wird damit übersehen, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur für die Aufstellung von Bauleitplänen gilt und nicht für den Erlass oder die Änderung auf § 74 Abs. 1 LBO gestützter örtlicher Bauvorschriften. Anders als die nachfolgende Bestimmung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht und ein solcher Anspruch auch nicht durch Vertrag begründet werden kann, wird § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in § 74 Abs. 6 LBO auch nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Eine dieser Vorschrift vergleichbare Einschränkung beim Erlass örtlicher Bauvorschriften ergibt sich allerdings daraus, dass nach § 74 Abs. 1 LBO örtliche Bauvorschriften nur erlassen werden dürfen „zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen“. Örtliche Bauvorschriften, die nicht einem der genannten Zwecke, sondern nur privaten Interessen dienen, sind danach unzulässig. Eine ähnliche Einschränkung gilt damit auch in Fällen, in denen es - wie hier - um die Änderung bereits existierender örtlicher Bauvorschriften geht.
23 
Dafür, dass die Änderung der bisher geltenden Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedigungen nur der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung das Instrument der örtlichen Bauvorschriften nicht bestimmt ist, ist jedoch nichts zu erkennen. Richtig ist zwar, dass der Wunsch der Nachbarn der Antragsteller, auf ihrem Grundstück einen Sichtschutz in Form einer 1,80 m hohen Einfriedigung errichten zu können, den Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Änderung der bisher geltenden Regelung gegeben hat, die in den an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Bereichen nur eine „durchlässige Einfriedigung bis 80 cm Gesamthöhe“ und an den übrigen Grundstücksgrenzen nur „leichte Maschendrahtzäune bis 1,50 m“ erlaubte. Das ist jedoch für sich genommen nicht zu beanstanden. Was Bebauungspläne betrifft, ist allgemein anerkannt, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann. Die Erforderlichkeit der Planung ist vielmehr nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684).
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Ein Verstoß gegen ein § 74 Abs. 1 LBO zu entnehmendes Verbot einer bloßen „Gefälligkeitsplanung“ ist in Anwendung dieser Grundsätze nicht zu erkennen. In der Sitzungsvorlage wird die Änderung der bisher geltenden Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedigungen damit gerechtfertigt, dass die Einfriedigungsproblematik, die auch aus anderen Bebauungsplänen der Stadt resultiere, „durch zeitgemäße Festsetzungen“ gemildert werden solle. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, Festsetzungen über Materialauswahl und Gestaltung von Einfriedigungen nach und nach aus den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu entfernen, womit jedem ermöglicht werde, selbst zu entscheiden, wie er - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - sein Eigentum gestalten möchte. Dafür, dass diese Begründung nur vorgeschoben ist und es dem Gemeinderat der Antragsgegnerin allein darum gegangen ist, dem Nachbarn der Antragsteller zu dem gewünschten Sichtschutz zu verhelfen, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, dass die Antragsgegnerin am 21.7.2017 auch die örtlichen Bauvorschriften zu einem anderen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan “Rößbach, 3. Änderung“ in vergleichbarer Weise geändert hat.
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Aus dem von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung genannten Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin nur kurze Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Satzung es im Falle eines anderen Bebauungsplans abgelehnt hat, die zu diesem Plan erlassenen örtlichen Bauvorschriften über die Zulässigkeit von Einfriedigungen zu ändern, ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung steht zwar im Widerspruch zu der in der Begründung der angefochtenen Satzung behaupteten generellen Linie der Antragsgegnerin, der auch nicht dadurch befriedigend erklärt werden dürfte, dass in dem Vergleichsfall zuvor massiv gegen die örtlichen Bauvorschriften verstoßen worden war und sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung offenbar von der Überlegung leiten ließ, dass diese Verstöße nicht nachträglich legitimiert werden sollten. Aus diesem Widerspruch kann aber schon im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Falls nicht der Schlussgezogen werden, die angefochtene Satzung sei in Wahrheit nicht aus gestalterischen Gründen, sondern nur im Hinblick auf die privaten Interessen des Nachbarn der Antragsteller erlassen worden.
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2. Die Satzung beruht jedoch auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der von ihr berührten öffentlichen und privaten Belange und widerspricht daher insoweit höherrangigem Recht.
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a) Die Ermächtigung in § 74 Abs. 1 LBO ist nach allgemeiner Meinung nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen und die Verhinderung von Störungen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds beschränkt, sondern erlaubt es den Gemeinden, auch eine „positive Gestaltungspflege“ zu betreiben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.5.1998 - 8 S 159/88 - NVwZ-RR 1998, 622). Einer solchen positiven Gestaltungspflege ist auch eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent. Diese besteht jedoch nicht unbeschränkt. Örtliche Bauvorschriften bestimmen ebenso wie Bebauungspläne gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss der Satzungsgeber nicht anders als der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Gemeinde ist daher beim Erlass örtlicher Bauvorschriften verpflichtet, die von ihnen berührten öffentlichen und privaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander gerecht abzuwägen, wie dies auch beim Erlass eines Bebauungsplans zu geschehen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2006 - 3 S 337/06 - BauR 2007, 358; Urt. v. 22.4.2002 - 8 S 177/02 - BauR 2003, 81; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2000 - 7 A 2386/98 - BauR 2000, 1472; HessVGH, Urt. v. 2.4.1992 - 3 N 2241/89 - BRS 54 Nr. 116).
28 
Der Gemeinde kommt dabei ebenso wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ein Abwägungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; Urt. v. 26.8.1982 - 5 S 858/82 - VBlBW 1983, 179). Entsprechend den zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Grundsätzen (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309) ist die Abwägung der Gemeinde deshalb von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt worden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht.
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b) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ist in Anwendung dieser Regeln insofern zu beanstanden, als die Antragsgegnerin in ihre Abwägung nicht alle Belange eingestellt hat, die unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen in sie eingestellt werden mussten.
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aa) Durch die angefochtene Satzung werden die bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen erheblich gelockert, um den Grundstückseigentümern mehr Freiheit bei der Gestaltung entsprechender Einrichtungen zu geben. Wie sich aus der Begründung der Satzung sowie aus der Sitzungsvorlage ergibt, ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass die bisher geltenden Beschränkungen nicht erforderlich seien, da schon das Nachbarrecht hinreichende Vorgaben enthalte. Gegen diese Auffassung bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Das Nachbarrechtsgesetz enthält in den §§ 11 ff. Regelungen über „Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen“. Nach § 11 Abs. 2 NRG müssen bspw. tote Einfriedigungen gegenüber nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einen Grenzabstand entsprechend der „Mehrhöhe“ einhalten, die über 1,50 m hinausgeht, woraus folgt, dass tote Einfriedigungen, die zu solchen Grundstücken keinen Abstand einhalten, nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig sind. Mit Hecken bis 1,80 m ist gemäß § 12 Abs. 1 NRG ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein größerer, der „Mehrhöhe“ entsprechender Abstand einzuhalten. Einfriedigungen, die bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO darstellen, unterliegen ferner den sich aus § 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ergebenden Einschränkungen. Diese Regelungen bleiben von der angefochtenen Satzung sämtlich unberührt, worauf in der Satzung ausdrücklich hingewiesen wird.
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bb) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der Behandlung des von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwands, sie hätten ihr Grundstück aufgrund seiner zum Außenbereich hin offenen Lage und im Vertrauen auf die u.a. auch die Aussicht schützenden Vorschriften des Bebauungsplans erworben. Zu dem Einwand heißt es in der Sitzungsvorlage, der Bebauungsplan beinhalte keine die Aussicht schützenden Festsetzungen. Zur freien Landschaft sei vielmehr ein Gehölzstreifen als Ortsrandeingrünung (ohne weitere Festlegungen über die Höhe) festgesetzt. Das festgesetzte Pflanzgebot gelte auch weiterhin. Diese Argumentation ist für sich genommen ebenfalls nicht zu beanstanden. Dafür, dass die bisher geltende Regelung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen auch den Zweck hatte, die Aussicht der Grundstücksnachbarn zu schützen, kann der Begründung des Bebauungsplans „Kastanienbuckel“ vom 20.9.1985 auch nach Ansicht des Senats nichts entnommen werden.
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cc) Die Antragsgegnerin hat jedoch bei ihrer Abwägung dem Umstand keine Beachtung geschenkt, dass sie sich mit der Lockerung der bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen von ihrem städtebaulichen Konzept entfernt, das sie selbst beim Erlass des Bebauungsplans „Kastanienbuckel“ im Jahre 1985 nicht nur dem Plan selbst, sondern auch den in den Plan aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedigungen zugrunde gelegt hat. In der Begründung des Bebauungsplans von 1985 finden sich dazu unter der Überschrift „städtebauliches Konzept“ u.a. folgende Ausführungen:
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„Der Entwurf ist im Wesentlichen von der Topographie bestimmt.
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So sind nur eingeschossige Gebäude mit dem sich aus der Hanglage ergebenden, möglichen Ausbau des Untergeschosses zulässig. Die Festlegung der Höhenlage erfordert eine dem vorhandenen Gelände angepasste Gestaltung der Gebäude. Ebenso wird durch die Bauweise … eine möglichst aufgelockerte Bebauung angestrebt.
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Ebenso sollen entsprechende Vorschriften dazu beitragen, den ländlichen und naturverbundenen Charakter dieses Ortsteils zu erhalten. So sollen häusliche Einfassungen, Befestigungen und massive Einfriedigungen ausgeschlossen werden. Pflanzgebote, insbesondere im Straßen- bzw. Vorgartenbereich sowie am Rande des Baugebiets sollen die Einfügung in das Landschaftsbild sichern.“
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Weder die Begründung der angefochtenen Satzung noch die in der Abwägungstabelle enthaltenen Überlegungen zu den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin sich darüber im Klaren war, dass sie mit der Lockerung der bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen in das mit diesen Worten beschriebene städtebauliche Konzept eingreift. Der von dem Nachbarn der Antragsteller inzwischen errichtete Sichtschutzzaun verdeutlicht dies. Wie dieser Sichtschutzzaun zeigt, lassen die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes auch Einfriedigungen zu, die sich mit dem von der Antragsgegnerin ursprünglich verfolgten Ziel, den ländlichen und naturverbundenen Charakter des Ortsteils Lingental zu erhalten, nicht vereinbaren lassen. Weder der Begründung der Satzung noch der Abwägungstabelle kann dementsprechend entnommen werden, dass die aus der Sicht der Antragsgegnerin für eine Lockerung der bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen sprechenden Gründe dem genannten Ziel gegenüber gestellt wurden und aufgrund welcher Überlegungen sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen hat, den für eine Lockerung der Beschränkungen sprechenden Gründen vor den seinerzeit beim Erlass des Bebauungsplans angestellten Überlegungen den Vorrang einzuräumen. Die Abwägung der Antragsgegnerin ist daher insoweit defizitär.
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c) Der danach festzustellende Abwägungsfehler in Form eines Fehlers im Abwägungsvorgang stellt einen nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Fehler dar. Ob und inwieweit diese unmittelbar nur für Flächennutzungspläne und Satzungen nach dem Baugesetzbuch geltenden Vorschriften als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf örtliche Bauvorschriften Anwendungen finden (vgl. zu dieser Frage BVerwG, Urt. v. 23.8.2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2006 - 8 S 2417/05 - VBlBW 2007, 149; Urt. v. 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BauR 2003, 81), kann daher dahinstehen.
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aa) Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
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Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite“ des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Mitglieder des Gemeinderats, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite“ des Abwägungsvorgangs. Beachtlich sind somit alle Fehler und Irrtümer, die auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen (BVerwG, Beschl. v. 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - BauR 1998, 284). Dazu gehören insbesondere Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben, wie das bei dem festgestellten Abwägungsfehler der Fall ist.
40 
Der Fehler ist ferner auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - BauR 2016, 2043 Rn. 42).
41 
bb) Die Antragsteller haben den Fehler im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.5.2017 und damit innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der angefochtenen Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt. Der Fehler ist daher unabhängig von der Frage nach der Anwendbarkeit des § 215 Abs. 1 BauGB auch nicht durch Zeitablauf unerheblich geworden.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Anträge sind zulässig und begründet.
19 
I. Die Anträge sind statthaft. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften mit einem Normenkontrollantrag auf ihre Gültigkeit überprüft werden kann. Die Anträge sind auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen in der angefochtenen Satzung getroffene Regelungen wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205).
20 
II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Satzung beruht auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der von ihr berührten öffentlichen und privaten Belange und widerspricht daher insoweit höherrangigem Recht.
21 
1. Nach Ansicht der Antragsteller ist die angefochtene Satzung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, da es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung handele, die nur privaten, nicht aber öffentlichen Interessen diene.
22 
Von den Antragstellern wird damit übersehen, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur für die Aufstellung von Bauleitplänen gilt und nicht für den Erlass oder die Änderung auf § 74 Abs. 1 LBO gestützter örtlicher Bauvorschriften. Anders als die nachfolgende Bestimmung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht und ein solcher Anspruch auch nicht durch Vertrag begründet werden kann, wird § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in § 74 Abs. 6 LBO auch nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Eine dieser Vorschrift vergleichbare Einschränkung beim Erlass örtlicher Bauvorschriften ergibt sich allerdings daraus, dass nach § 74 Abs. 1 LBO örtliche Bauvorschriften nur erlassen werden dürfen „zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen“. Örtliche Bauvorschriften, die nicht einem der genannten Zwecke, sondern nur privaten Interessen dienen, sind danach unzulässig. Eine ähnliche Einschränkung gilt damit auch in Fällen, in denen es - wie hier - um die Änderung bereits existierender örtlicher Bauvorschriften geht.
23 
Dafür, dass die Änderung der bisher geltenden Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedigungen nur der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung das Instrument der örtlichen Bauvorschriften nicht bestimmt ist, ist jedoch nichts zu erkennen. Richtig ist zwar, dass der Wunsch der Nachbarn der Antragsteller, auf ihrem Grundstück einen Sichtschutz in Form einer 1,80 m hohen Einfriedigung errichten zu können, den Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Änderung der bisher geltenden Regelung gegeben hat, die in den an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Bereichen nur eine „durchlässige Einfriedigung bis 80 cm Gesamthöhe“ und an den übrigen Grundstücksgrenzen nur „leichte Maschendrahtzäune bis 1,50 m“ erlaubte. Das ist jedoch für sich genommen nicht zu beanstanden. Was Bebauungspläne betrifft, ist allgemein anerkannt, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann. Die Erforderlichkeit der Planung ist vielmehr nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684).
24 
Ein Verstoß gegen ein § 74 Abs. 1 LBO zu entnehmendes Verbot einer bloßen „Gefälligkeitsplanung“ ist in Anwendung dieser Grundsätze nicht zu erkennen. In der Sitzungsvorlage wird die Änderung der bisher geltenden Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedigungen damit gerechtfertigt, dass die Einfriedigungsproblematik, die auch aus anderen Bebauungsplänen der Stadt resultiere, „durch zeitgemäße Festsetzungen“ gemildert werden solle. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, Festsetzungen über Materialauswahl und Gestaltung von Einfriedigungen nach und nach aus den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu entfernen, womit jedem ermöglicht werde, selbst zu entscheiden, wie er - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - sein Eigentum gestalten möchte. Dafür, dass diese Begründung nur vorgeschoben ist und es dem Gemeinderat der Antragsgegnerin allein darum gegangen ist, dem Nachbarn der Antragsteller zu dem gewünschten Sichtschutz zu verhelfen, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, dass die Antragsgegnerin am 21.7.2017 auch die örtlichen Bauvorschriften zu einem anderen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan “Rößbach, 3. Änderung“ in vergleichbarer Weise geändert hat.
25 
Aus dem von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung genannten Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin nur kurze Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Satzung es im Falle eines anderen Bebauungsplans abgelehnt hat, die zu diesem Plan erlassenen örtlichen Bauvorschriften über die Zulässigkeit von Einfriedigungen zu ändern, ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung steht zwar im Widerspruch zu der in der Begründung der angefochtenen Satzung behaupteten generellen Linie der Antragsgegnerin, der auch nicht dadurch befriedigend erklärt werden dürfte, dass in dem Vergleichsfall zuvor massiv gegen die örtlichen Bauvorschriften verstoßen worden war und sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung offenbar von der Überlegung leiten ließ, dass diese Verstöße nicht nachträglich legitimiert werden sollten. Aus diesem Widerspruch kann aber schon im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Falls nicht der Schlussgezogen werden, die angefochtene Satzung sei in Wahrheit nicht aus gestalterischen Gründen, sondern nur im Hinblick auf die privaten Interessen des Nachbarn der Antragsteller erlassen worden.
26 
2. Die Satzung beruht jedoch auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der von ihr berührten öffentlichen und privaten Belange und widerspricht daher insoweit höherrangigem Recht.
27 
a) Die Ermächtigung in § 74 Abs. 1 LBO ist nach allgemeiner Meinung nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen und die Verhinderung von Störungen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds beschränkt, sondern erlaubt es den Gemeinden, auch eine „positive Gestaltungspflege“ zu betreiben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.5.1998 - 8 S 159/88 - NVwZ-RR 1998, 622). Einer solchen positiven Gestaltungspflege ist auch eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent. Diese besteht jedoch nicht unbeschränkt. Örtliche Bauvorschriften bestimmen ebenso wie Bebauungspläne gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss der Satzungsgeber nicht anders als der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Gemeinde ist daher beim Erlass örtlicher Bauvorschriften verpflichtet, die von ihnen berührten öffentlichen und privaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander gerecht abzuwägen, wie dies auch beim Erlass eines Bebauungsplans zu geschehen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2006 - 3 S 337/06 - BauR 2007, 358; Urt. v. 22.4.2002 - 8 S 177/02 - BauR 2003, 81; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2000 - 7 A 2386/98 - BauR 2000, 1472; HessVGH, Urt. v. 2.4.1992 - 3 N 2241/89 - BRS 54 Nr. 116).
28 
Der Gemeinde kommt dabei ebenso wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ein Abwägungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; Urt. v. 26.8.1982 - 5 S 858/82 - VBlBW 1983, 179). Entsprechend den zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Grundsätzen (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309) ist die Abwägung der Gemeinde deshalb von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt worden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht.
29 
b) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ist in Anwendung dieser Regeln insofern zu beanstanden, als die Antragsgegnerin in ihre Abwägung nicht alle Belange eingestellt hat, die unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen in sie eingestellt werden mussten.
30 
aa) Durch die angefochtene Satzung werden die bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen erheblich gelockert, um den Grundstückseigentümern mehr Freiheit bei der Gestaltung entsprechender Einrichtungen zu geben. Wie sich aus der Begründung der Satzung sowie aus der Sitzungsvorlage ergibt, ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass die bisher geltenden Beschränkungen nicht erforderlich seien, da schon das Nachbarrecht hinreichende Vorgaben enthalte. Gegen diese Auffassung bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Das Nachbarrechtsgesetz enthält in den §§ 11 ff. Regelungen über „Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen“. Nach § 11 Abs. 2 NRG müssen bspw. tote Einfriedigungen gegenüber nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einen Grenzabstand entsprechend der „Mehrhöhe“ einhalten, die über 1,50 m hinausgeht, woraus folgt, dass tote Einfriedigungen, die zu solchen Grundstücken keinen Abstand einhalten, nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig sind. Mit Hecken bis 1,80 m ist gemäß § 12 Abs. 1 NRG ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein größerer, der „Mehrhöhe“ entsprechender Abstand einzuhalten. Einfriedigungen, die bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO darstellen, unterliegen ferner den sich aus § 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ergebenden Einschränkungen. Diese Regelungen bleiben von der angefochtenen Satzung sämtlich unberührt, worauf in der Satzung ausdrücklich hingewiesen wird.
31 
bb) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der Behandlung des von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwands, sie hätten ihr Grundstück aufgrund seiner zum Außenbereich hin offenen Lage und im Vertrauen auf die u.a. auch die Aussicht schützenden Vorschriften des Bebauungsplans erworben. Zu dem Einwand heißt es in der Sitzungsvorlage, der Bebauungsplan beinhalte keine die Aussicht schützenden Festsetzungen. Zur freien Landschaft sei vielmehr ein Gehölzstreifen als Ortsrandeingrünung (ohne weitere Festlegungen über die Höhe) festgesetzt. Das festgesetzte Pflanzgebot gelte auch weiterhin. Diese Argumentation ist für sich genommen ebenfalls nicht zu beanstanden. Dafür, dass die bisher geltende Regelung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen auch den Zweck hatte, die Aussicht der Grundstücksnachbarn zu schützen, kann der Begründung des Bebauungsplans „Kastanienbuckel“ vom 20.9.1985 auch nach Ansicht des Senats nichts entnommen werden.
32 
cc) Die Antragsgegnerin hat jedoch bei ihrer Abwägung dem Umstand keine Beachtung geschenkt, dass sie sich mit der Lockerung der bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen von ihrem städtebaulichen Konzept entfernt, das sie selbst beim Erlass des Bebauungsplans „Kastanienbuckel“ im Jahre 1985 nicht nur dem Plan selbst, sondern auch den in den Plan aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedigungen zugrunde gelegt hat. In der Begründung des Bebauungsplans von 1985 finden sich dazu unter der Überschrift „städtebauliches Konzept“ u.a. folgende Ausführungen:
33 
„Der Entwurf ist im Wesentlichen von der Topographie bestimmt.
34 
So sind nur eingeschossige Gebäude mit dem sich aus der Hanglage ergebenden, möglichen Ausbau des Untergeschosses zulässig. Die Festlegung der Höhenlage erfordert eine dem vorhandenen Gelände angepasste Gestaltung der Gebäude. Ebenso wird durch die Bauweise … eine möglichst aufgelockerte Bebauung angestrebt.
35 
Ebenso sollen entsprechende Vorschriften dazu beitragen, den ländlichen und naturverbundenen Charakter dieses Ortsteils zu erhalten. So sollen häusliche Einfassungen, Befestigungen und massive Einfriedigungen ausgeschlossen werden. Pflanzgebote, insbesondere im Straßen- bzw. Vorgartenbereich sowie am Rande des Baugebiets sollen die Einfügung in das Landschaftsbild sichern.“
36 
Weder die Begründung der angefochtenen Satzung noch die in der Abwägungstabelle enthaltenen Überlegungen zu den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin sich darüber im Klaren war, dass sie mit der Lockerung der bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen in das mit diesen Worten beschriebene städtebauliche Konzept eingreift. Der von dem Nachbarn der Antragsteller inzwischen errichtete Sichtschutzzaun verdeutlicht dies. Wie dieser Sichtschutzzaun zeigt, lassen die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes auch Einfriedigungen zu, die sich mit dem von der Antragsgegnerin ursprünglich verfolgten Ziel, den ländlichen und naturverbundenen Charakter des Ortsteils Lingental zu erhalten, nicht vereinbaren lassen. Weder der Begründung der Satzung noch der Abwägungstabelle kann dementsprechend entnommen werden, dass die aus der Sicht der Antragsgegnerin für eine Lockerung der bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen sprechenden Gründe dem genannten Ziel gegenüber gestellt wurden und aufgrund welcher Überlegungen sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen hat, den für eine Lockerung der Beschränkungen sprechenden Gründen vor den seinerzeit beim Erlass des Bebauungsplans angestellten Überlegungen den Vorrang einzuräumen. Die Abwägung der Antragsgegnerin ist daher insoweit defizitär.
37 
c) Der danach festzustellende Abwägungsfehler in Form eines Fehlers im Abwägungsvorgang stellt einen nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Fehler dar. Ob und inwieweit diese unmittelbar nur für Flächennutzungspläne und Satzungen nach dem Baugesetzbuch geltenden Vorschriften als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf örtliche Bauvorschriften Anwendungen finden (vgl. zu dieser Frage BVerwG, Urt. v. 23.8.2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2006 - 8 S 2417/05 - VBlBW 2007, 149; Urt. v. 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BauR 2003, 81), kann daher dahinstehen.
38 
aa) Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
39 
Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite“ des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Mitglieder des Gemeinderats, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite“ des Abwägungsvorgangs. Beachtlich sind somit alle Fehler und Irrtümer, die auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen (BVerwG, Beschl. v. 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - BauR 1998, 284). Dazu gehören insbesondere Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben, wie das bei dem festgestellten Abwägungsfehler der Fall ist.
40 
Der Fehler ist ferner auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - BauR 2016, 2043 Rn. 42).
41 
bb) Die Antragsteller haben den Fehler im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.5.2017 und damit innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der angefochtenen Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt. Der Fehler ist daher unabhängig von der Frage nach der Anwendbarkeit des § 215 Abs. 1 BauGB auch nicht durch Zeitablauf unerheblich geworden.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
44 
Beschluss
45 
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 11/10/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Dezember 2005 - 2 K 2338/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldne
published on 05/10/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Oktober 2005 - 1 K 651/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die beantragte Befreiung von Nr. 2.2 der ö
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Annotations

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.