Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Apr. 2015 - 3 S 328/15

published on 13/04/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Apr. 2015 - 3 S 328/15
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Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2015 - 5 K 4624/14 - geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 2. Juli 2014 werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohn- und Betriebsgebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... in Bad Wimpfen, das nach Norden an die Industriestraße grenzt. Der Beigeladene ist Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Seite der Industriestraße befindlichen, bisher unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ...
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 29.12.1974 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Industriegebiet im Stadtteil Wimpfen im Tal“ der Stadt Wimpfen, der als zulässige Art der baulichen Nutzung ein eingeschränktes Industriegebiet (GIe) festsetzt. In dem Gebiet sind zulässig „kleinere und mittlere Betriebe des Eisen-, Stahl-, Blech- und Metallwarengewerbes ohne Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder Behälter aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, der Holzverarbeitung, der Futtermittelindustrie, Bauhöfe aller Art, einschließlich der Herstellung von Betonwaren, Betonfertigteilen sowie Terrazzowaren, aber ohne Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe sowie Teersplittanlagen, und Betriebsarten, deren Lästigkeitsgrad nicht höher als der der genannten ist.“ Die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung wurden im Wege einer am 27.6.2005 von der Stadt Wimpfen beschlossenen Änderung des Bebauungsplans durch einen Ausschluss von Einzelhandel ergänzt.
Der Beigeladene möchte auf seinem Grundstück eine 15,50 m x 30,80 m große „Gewerbehalle“ nebst einem Büro- und Wohnhausanbau, eine freistehende Waschanlage sowie 45 Stellplätze errichten. Auf seinen Antrag erteilte das Landratsamt Heilbronn für das Vorhaben am 2.7.2014 eine Baugenehmigung unter Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die Unzulässigkeit von Einzelhandel im Plangebiet, die u. a. mit den folgenden Nebenbestimmungen versehen wurde:
5. Diese Baugenehmigung umfasst die Errichtung des Baukörpers der Gewerbehalle und dessen Nutzung im Erdgeschoss als Kfz-Handel sowie die Betriebsleiterwohnung, die Waschanlage (ohne Abscheideanlage) und 45 PKW-Stellplätze. Die Nutzung der Gewerbehalle im Obergeschoss ist nicht Gegenstand dieser Baugenehmigung.
6. Die Nutzung der Gewerbehalle im Obergeschoss ist in einem gesonderten baurechtlichen Genehmigungsverfahren (über das Bürgermeisteramt) zu beantragen. …
Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller am 22.7.2014 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Die Antragsteller haben am 21.10.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschluss vom 28.1.2015 entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Antragsteller voraussichtlich in ihren Rechten, weshalb ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiege. Das Vorhaben des Beigeladenen weiche - auch abgesehen von der Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss, für die eine Befreiung erteilt worden sei - von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab, da es im Obergeschoss der zu errichtenden Halle keine nach dem Bebauungsplan zulässige Nutzungsart beinhalte. Genehmigt sei insoweit nur ein (teilweise) funktionsloser Baukörper. Die Errichtung funktionsloser (Teile) baulicher Anlagen stehe der Schaffung baulicher Anlagen(teile) für planwidrige Nutzungen gleich, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Nutzung noch in einem späteren Verfahren geklärt werden solle. Die dem Vorhaben entgegenstehende Gebietsfestsetzung, wonach bauliche Anlagen nur für bestimmte Arten baulicher Nutzung errichtet werden dürften, wirke drittschützend zugunsten der Antragsteller und gebe ihnen einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweiche. Der Zweck einer Gebietsfestsetzung bestehe (zumindest auch) darin, dass innerhalb des Gebiets ein bestimmtes Nutzungsspektrum entstehe oder erhalten bleibe bzw. Flächen dafür bereit stünden. Die Erreichung dieses Zwecks werde nicht nur durch planwidrige Nutzungen, sondern auch durch funktionslose Anlagen verbaut.
Gegen den Beschluss richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen, mit der sie die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung der Anträge der Antragsteller begehren.
II.
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind begründet. Denn die auf die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO) ergibt, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts die von ihm getroffene Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermag. Der Senat hat deshalb eigenständig zu prüfen, ob den Antragstellern gleichwohl vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 27.2.2013 - 3 S 491/12 - VBlBW 2013, 424). Das ist nicht der Fall. Dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragsteller in ihren Rechten verletzt, vermag der Senat nichts zu erkennen. Bei der erforderlichen Abwägung der Interessen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche und dem Interesse des Beigeladenen, von der ihm erteilten Baugenehmigung schon vor deren Bestandskraft Gebrauch machen zu können, ist danach von einem Überwiegen des Interesses des Beigeladenen auszugehen.
10 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Genehmigung eines Vorhabens setze grundsätzlich voraus, dass seine Zulässigkeit „nicht nur für den Baukörper, sondern auch für die Nutzung geklärt“ ist. Zu genehmigen sei eine bauliche Anlage nur mit einer „durch die Nutzung bestimmten Funktion“; schon der Vorhabenbegriff von § 29 Abs. 1 BauGB beziehe insofern die Funktion des Vorhabens mit ein.
11 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 27.10.2000 - 8 S 445/00 -NVwZ-RR 2001, 576) muss mit einer Baugenehmigung nicht zwangsläufig sowohl über die Zulässigkeit der Errichtung einer baulichen Anlage als auch deren Nutzung entschieden werden. Es ist vielmehr auch zulässig, zunächst die Errichtung des Baukörpers zu genehmigen und in einem gesonderten Verfahren über die zulässige Nutzungsart zu entscheiden. Daran ist festzuhalten.
12 
Zwar wird mit der für eine bauliche Anlage erteilten Baugenehmigung neben deren Errichtung auch die vorgesehene Nutzung erlaubt. Die bauliche Anlage und die in ihr ausgeübte Nutzung sind dabei als eine Einheit zu betrachten (BVerwG, Beschl. v. 3.12.1990 - 4 B 145.90 - ZfBR 1991, 83; Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 50.87 - BRS 48 Nr. 58). Weder das Baugesetzbuch noch die Landesbauordnung schreiben jedoch vor, dass über Errichtung und Nutzung immer gleichzeitig entschieden werden muss. Vielmehr zeigt bereits die in § 50 Abs. 2 LBO vorgesehene Möglichkeit, auch nach der Errichtung eines Bauwerks eine Nutzungsänderung zu gestatten, sowie die in § 65 Satz 2 LBO enthaltene Ermächtigung, die Nutzung einer baulichen Anlage zu untersagen, dass die Nutzung eines Bauwerks einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist und eine hierauf beschränkte baubehördliche Entscheidung rechtlich möglich ist. Das Institut der Nutzungsuntersagung belegt zudem, dass auch ein ungenutztes Bauwerk den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht fremd ist, denn nach deren Ausspruch ist in gleicher Weise ein ungenutztes, funktionsloses Gebäude vorhanden, wie dies vorliegend in Bezug auf das Obergeschoss der umstrittenen Halle der Fall sein wird, solange noch nicht über dessen Nutzung entschieden worden ist. Warum dieser Zustand nur durch eine nachträgliche Entscheidung, nicht aber bereits bei Errichtung eines Bauwerks herbeigeführt werden kann, ist deshalb nicht einzusehen. Nachteile für den Nachbarn sind mit einer solchen Aufspaltung der Baugenehmigung nicht verbunden, da ihm gegen die in gesonderten Verfahren ergehenden Entscheidungen über die Errichtung einerseits und die Nutzung der baulichen Anlage andererseits die gleichen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen wie gegen eine Baugenehmigung, die sowohl die Errichtung der Anlage als auch deren vorgesehene Nutzung erlaubt.
13 
Eine auf die Errichtung einer baulichen Anlage beschränkte Baugenehmigung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um ein Vorhaben im Geltungsbereich eines die Art der baulichen Nutzung regelnden Bebauungsplans handelt. Wenn die Gemeinde beabsichtigt, einen Teilbereich des Gemeindegebiets einer bestimmten baulichen Nutzung zuzuführen, so bedeutet dies zwar zugleich, dass andere Nutzungen ausgeschlossen sein sollen (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - NVwZ 1991, 875). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Errichtung funktionsloser baulicher Anlagen stehe der Schaffung baulicher Anlagen für planwidrige Nutzungen gleich, und zwar auch dann, wenn die Nutzung noch in einem späteren Verfahren geklärt werden solle, ist jedoch offensichtlich unhaltbar. Städtebauliche Planungen lösen keine unmittelbare Verpflichtung zu ihrer Verwirklichung aus. Ob die rechtlichen Möglichkeiten der Grundstücksnutzung tatsächlich ausgeschöpft werden, bleibt deshalb grundsätzlich den Eigentümern überlassen. Eine Verpflichtung zur Verwirklichung der in Bebauungsplänen getroffenen Festsetzungen kann dem Eigentümer eines Grundstücks nur nach Maßgabe der entsprechenden gesetzlichen Regelung in den §§ 175 ff. BauGB auferlegt werden (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., Vorb. §§ 175-179 Rn. 2; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 175 Rn. 1). Die Errichtung einer zunächst funktionslosen baulichen Anlage, deren Nutzung Gegenstand einer noch zu beantragenden weiteren Baugenehmigung ist, stellt daher ebenso wenig wie das Nichtgebrauchmachen von der durch einen Bebauungsplan eröffneten Baumöglichkeit einen planwidrigen Zustand dar.
14 
Die angefochtene Baugenehmigung ist somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht schon deshalb objektiv rechtswidrig, weil mit ihr keine Entscheidung über die zulässige Nutzung des Obergeschosses der zu errichtenden Halle getroffen worden ist. Die Frage, ob der vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtsverstoß dazu führte, dass die angefochtene Baugenehmigung nicht nur teilweise, sondern sogar insgesamt rechtswidrig ist, kann danach ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob mit diesem Rechtsverstoß eine Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten verbunden wäre.
15 
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Für eine Verletzung der Rechte der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung ist auch im Übrigen nichts zu erkennen.
16 
Von dem Baukörper als solchem werden die Rechte der Antragsteller offensichtlich nicht berührt. Etwas anderes wird auch von den Antragstellern selbst nicht behauptet. Die Nutzung des Obergeschosses der Gewerbehalle ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die Entscheidung hierüber ist vielmehr einem gesonderten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Rechte der Antragsteller können somit auch insoweit nicht verletzt sein.
17 
Für eine Verletzung der Rechte der Antragsteller sieht der Senat schließlich auch insoweit keine Anhaltspunkte, als die Baugenehmigung - unter Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplans der Stadt Wimpfen - die Nutzung des Erdgeschosses der „Gewerbehalle“ als Kfz-Handel erlaubt. Das gilt unabhängig von der - voraussichtlich zu verneinenden - Frage nach der Wirksamkeit des Bebauungsplans.
18 
a) Geht man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans aus, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen gemäß § 30 BauGB danach, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Plans widerspricht. Mit der Ausweisung des Plangebiets als eingeschränktes Industriegebiet ist das Vorhaben ohne weiteres vereinbar. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind zwar in dem Industriegebiet nur bestimmte gewerbliche Nutzungen zulässig, nämlich „kleinere und mittlere Betriebe des Eisen-, Stahl-, Blech- und Metallwarengewerbes ohne Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder Behälter aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, der Holzverarbeitung, der Futtermittelindustrie, Bauhöfe aller Art, einschließlich der Herstellung von Betonwaren, Betonfertigteilen sowie Terrazzowaren, aber ohne Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe sowie Teersplittanlagen, und Betriebsarten, deren Lästigkeitsgrad nicht höher als der der genannten ist“. Gegen die Zulässigkeit des vom Beigeladenen geplanten Kfz-Handels lässt sich daraus jedoch nichts herleiten, da die Lästigkeit einer solchen Nutzung hinter der Lästigkeit bspw. eines „kleineren und mittleren Betriebs des Eisen-, Stahl-, Blech- und Metallwarengewerbes“ oder eines kleineren und mittleren Betriebs der Holzverarbeitung weit zurückbleibt.
19 
Von dem nachträglich in den Bebauungsplan aufgenommenen Ausschluss von (jeglichem) Einzelhandel hat das Landratsamt dem Beigeladenen eine Befreiung erteilt. Die Befreiung wird vom Landratsamt damit begründet, dass der Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet zum Schutz des Einzelhandels mit innenstadtrelevanten Sortimenten erlassen worden sei. Dieser Schutzgedanke komme bei einem Kfz-Handel nicht zum Tragen, da der Kfz-Handel nicht zu den Branchen zähle, deren Standortanforderungen (großer Flächenbedarf) in zentraler Lage in der Innenstadt nicht erfüllt werden könne. Gegen diese Argumentation bestehen jedenfalls im Ergebnis keine Bedenken. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung werden auch von den Antragstellern nicht erhoben.
20 
b) Der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan der Stadt Wimpfen dürfte allerdings wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 5 BauNVO unwirksam sein.
21 
Mit der Regelung, nach der in dem Industriegebiet nur bestimmte Arten von Gewerbebetrieben zulässig sind, hat die Stadt Wimpfen von der durch § 1 Abs. 5 BauNVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Festsetzungen im Bebauungsplan bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, für nicht zulässig zu erklären. Diese Möglichkeit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Daran dürfte es im Falle des für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplans fehlen.
22 
Die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets besteht nach § 9 Abs. 1 BauNVO darin, ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben zu dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166). Die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist dementsprechend nur dann noch gewahrt, wenn diese für ein Industriegebiet vorgesehene Hauptnutzung überwiegend zulässig bleibt (BVerwG, Beschl. v. 6.5.1993 - 4 NB 32.92 - DVBl. 1993, 1093; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.1993 - 8 S 994/92 - UPR 1994, 455).
23 
Nach der in den Bebauungsplan aufgenommenen Einschränkung dürfte sich der Kreis der in dem Industriegebiet zulässigen Gewerbebetriebe im Wesentlichen auf nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO beschränken. Das bedeutete, dass die für ein Industriegebiet vorgesehene Hauptnutzung zumindest weitgehend ausgeschlossen wäre. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets wäre in diesem Fall nicht mehr gewahrt.
24 
Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, so beurteilte sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nicht nach § 30 BauGB, sondern nach § 34 BauGB. An der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens dürfte sich dadurch jedoch nichts ändern. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem Industrie- oder einem Gewerbegebiet entspricht und das Vorhaben deshalb in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, oder ob von einer Gemengelage auszugehen ist und sich die Zulässigkeit des Vorhabens deshalb auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Ein (reiner) Kfz-Handel gehört zu den das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO und ist daher sowohl in einem Gewerbegebiet als auch in einem Mischgebiet allgemein zulässig. Umstände, die darauf hindeuteten, dass mit dem Vorhaben des Beigeladenen im Hinblick auf seine Lage, seinen Umfang oder seine Zweckbestimmung unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller verbunden sind und das Vorhaben deshalb zu ihren Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, sind nicht zu erkennen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
26 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 16/09/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvor
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.