Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Okt. 2012 - 3 S 2964/11

published on 09/10/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Okt. 2012 - 3 S 2964/11
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. September 2011 (5 K 2044/10) und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 geändert. Die von der Beklagten aufgrund des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 (5 K 1803/06) an die Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 2.360,67 EUR festgesetzt.

Dieser Betrag ist ab dem 22.04.2010 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.09.2011, mit dem das Verwaltungsgericht nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO über ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.04.2010 entschieden hat, ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO). Der Beschwerdegegenstand übersteigt auch den Betrag von 200 EUR (§ 146 Abs. 3 VwGO).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Urkundsbeamte hat im angefochtenen Beschluss Aufwendungen der Kläger und ihrer Bevollmächtigten für die Wahrnehmung eines Mediationstermins in Höhe von 298,42 EUR zu Unrecht als erstattungsfähige Kosten festgesetzt. Daher ist der festgesetzte Kostenerstattungsanspruch der Kläger von bislang 2.659,09 EUR um den entsprechenden Betrag zu reduzieren.
I.
Die Kläger erhoben im Mai 2006 eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Im September 2009 fragte die Berichterstatterin schriftlich bei den Beteiligten an, ob sie die Durchführung eines Mediationsverfahrens wünschten; in diesem Fall sollten sie zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragen. Angefügt war ein Informationsblatt „Mediation am Verwaltungsgericht“. Dessen Seiten 1 und 8 enthielt folgende Passagen:
„Im Folgenden können Sie lesen:
- was Mediation ist,
- wie Mediation funktioniert und was die möglichen Folgen sind,
Kosten der Mediation:
Die Durchführung einer Mediation ist mit keinen zusätzlichen Gerichtsgebühren verbunden; allenfalls können bei Mediationssitzungen außerhalb des Verwaltungsgerichts Auslagen des Mediators (Reisekosten) anfallen. Neben diesen möglichen Auslagen entstehen für die Beteiligten an einer Mediation also nur die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte an der Mediation. Im Übrigen verbleibt es bei den Gerichtsgebühren, die in dem bereits anhängigen Prozess ohnehin anfallen oder schon angefallen sind.“
Die Beteiligten beantragten daraufhin schriftlich die Durchführung eines Mediationsverfahrens und das Ruhen des Klageverfahrens. Am 15.10.2009 erließ die Berichterstatterin einen Beschluss mit folgendem Inhalt:
„Die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuständige Mediatorin wird ersucht, mit den Beteiligten eine Güteverhandlung durchzuführen und gegebenenfalls einen gerichtlichen Vergleich zu schließen (§§ 106 Satz 1 und 173 VwGO in Verbindung mit 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO in entsprechender Fassung). Die Beteiligten werden für diese Güteverhandlung vor die ersuchte Richterin verwiesen (§§ 173 VwGO, 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO analog). Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§§ 173 VwGO, 256 ZPO).“
10 
Die Beteiligten trafen sich am 11.12.2009 mit ihren Prozessbevollmächtigten im Gebäude des Verwaltungsgerichts zu einem Mediationstermin. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden; die Mediatorin gab die Akte der Kammer zurück. Nach dem Wiederanruf des Klageverfahrens fand am 22.12.2009 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. In der Folge erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 10.03.2010 stellte die Kammer das Verfahren ein und legte den Klägern als Gesamtschuldner ein Viertel sowie der Beklagten drei Viertel der Kosten des Verfahrens auf.
11 
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.04.2010 machten die Kläger unter anderem die im Streit befindlichen Kosten für die Wahrnehmung des Mediationstermins durch sie und ihre Bevollmächtigte in Höhe von insgesamt 298,42 EUR geltend. Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts setzte diese Kosten in seinem Beschluss vom 23.04.2010 wie beantragt fest.
12 
Die dagegen erhobene Erinnerung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 21.09.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Umfang der erstattungsfähigen Kosten richte sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Die umstrittenen Aufwendungen seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Klageverfahren notwendige Aufwendungen gewesen, da es Aufwendungen im Rahmen einer gerichtsinternen Mediation gewesen seien, die zur Rechtsprechung gehöre. Die Erstattungsfähigkeit der streitigen Aufwendungen scheide auch nicht deswegen aus, weil sie während des Ruhens des Klageverfahrens entstanden seien. Schließlich sei ihre Geltendmachung nicht aufgrund einer Vereinbarung ausgeschlossen.
II.
13 
Die gegen diese Erinnerungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Nach § 164 VwGO hat der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Umfang und Höhe des Kostenerstattungsanspruchs einer obsiegenden Prozesspartei richten sich nach § 162 VwGO. § 162 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass erstattungsfähige Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sind. Dazu gehören nach § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Kosten, die die Beteiligten für notwendige Reisen aufgewendet haben; ferner sind sie für die Zeit zu entschädigen, die sie durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen versäumt haben. Ebenso gehören nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 zum RVG die Auslagen des anwaltlichen Bevollmächtigten eines Beteiligten für die Terminswahrnehmung zu den notwendigen Aufwendungen.
14 
Deswegen hat der Urkundsbeamte im angegriffenen Beschluss zu Recht Aufwendungen der Kläger und ihrer Bevollmächtigten für die Wahrnehmung des im wiederangerufenen Klageverfahrens angesetzten Verhandlungstermins am 22.12.2009 vor der Kammer festgesetzt. Hingegen waren die Aufwendungen für die Wahrnehmung des Termins zur Durchführung einer gerichtsinternen Mediation am 11.12.2009 nicht festsetzungsfähig. Der Geltendmachung dieser Aufwendungen steht zwar nicht entgegen, dass sie keine Kosten eines Rechtsstreits im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sind. Denn auch wenn die gerichtsinterne Mediation vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt war und daher Zweifel aufkommen konnten, ob sie zur Rechtsprechung zählte, hatte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.10.2009 die gerichtsinterne Mediation über die analoge Anwendung von § 278 ZPO ermöglicht und damit hinreichend verdeutlicht, dass sie als zur Rechtsprechung gehörend stattfinden sollte (so auch OLG Rostock, Beschluss vom 05.01.2007 - 8 W 67/06 -, juris m.w.N.). Der Senat erachtet die Geltendmachung der umstrittenen Aufwendungen aber auf Grund einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung für ausgeschlossen (dazu 1.), die der Urkundsbeamte ausnahmsweise bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen hatte (dazu 2.). Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der umstrittenen Aufwendungen auch deswegen ausscheidet, weil sie während des Ruhens des Klageverfahrens entstanden sind.
15 
1. Die Beteiligten haben vereinbart, auf die Geltendmachung von Kosten für die eigene Wahrnehmung von Mediationsterminen und die ihrer Bevollmächtigten gegenüber dem Gegner zu verzichten.
16 
Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass die richterliche Mediatorin hier keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Kosten des Mediationsverfahrens hatte schließen lassen. Auch eine ausdrückliche mündliche Abrede vor Beginn der Mediation ist nicht erkennbar. Es liegt aber eine konkludente, von der Berichterstatterin des Klageverfahrens veranlasste Vereinbarung über den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit bestimmter Aufwendungen vor. Denn sie hatte mit ihrer schriftlichen Anfrage nach der Durchführung einer gerichtsinternen Mediation das vom Gericht dafür vorgesehene Hinweisblatt übersandt, das auch eine Passage zu den zu erwartenden Kosten enthielt. Der Satz „neben diesen möglichen Auslagen“ [gemeint: eventuelle Reisekosten des Mediators] „entstehen für die Beteiligten an einer Mediation also nur die eigenen Kosten für die Wahrnehmung der Sitzungstermine und ggf. für die Teilnahme ihrer Rechtsanwälte an der Mediation“, lässt sich nach Auffassung des Senats nur so verstehen, dass eine Teilnahme an der gerichtsinternen Mediation keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die dortige Terminswahrnehmung entstehen lässt, solange nicht in der Mediation selbst Abweichendes vereinbart wird, was hier - wie dargelegt - unterblieben ist. Diese Auslegung wird auch durch Seite 1 des Merkblatts belegt, auf der ausgeführt wird: „Im Folgenden können Sie lesen, … wie Mediation funktioniert und was die möglichen Folgen sind.“ Damit haben sich die Beteiligten durch ihre schriftliche Zustimmung zu einer Mediation mit den Folgen, wie sie im Merkblatt beschrieben werden, auf die fehlende Erstattungsfähigkeit von Kosten für ihre Terminswahrnehmung und die ihrer Bevollmächtigten geeinigt.
17 
2. Diese Vereinbarung hatte der Urkundsbeamte im Festsetzungsverfahren auch zu berücksichtigen.
18 
Materiell-rechtliche Einwendungen zwischen den Beteiligten gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners oder dessen Höhe sind im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007 - 4 KSt 1007/07 -, JurBüro 2008, 142; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2009 - 3 So 104/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - IV ZB 18/06 -, NJW-RR 2007, 422). Denn der Urkundsbeamte soll nicht mit der Prüfung solcher häufig nur schwer zu beurteilenden Einwendungen belastet werden. Das gilt auch für außergerichtliche Vereinbarungen über den Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter Aufwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007, a.a.O.; Herget, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 14). Der Einwendende soll stattdessen darauf verwiesen sein, seine Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2009, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 22.11.2006, a.a.O.).
19 
Dieser Verweis auf die Vollstreckungsgegenklage ist jedoch dann unbillig, wenn der Urkundsbeamte die Prüfung selbst zuverlässig vornehmen kann, etwa weil sich die zugrundeliegende Umstände aus der Akte ergeben (so BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007, a.a.O.; BGH, a.a.O.). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter ausweislich des Verhandlungsprotokolls eindeutig auf die Geltendmachung bestimmter Aufwendungen, etwa Reisekosten, verzichtet hat. Hier gilt Vergleichbares, weil Grundlage für die Einigung zwischen den Beteiligten über den Verzicht auf Erstattung bestimmter Kosten ein vom Gericht des Urkundsbeamten vorgehaltenes Hinweispapier mit eindeutigem Inhalt hinsichtlich der Aufwendungen für die Terminswahrnehmung war.
20 
Der Zinsausspruch ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 ZPO und entspricht jenem des Verwaltungsgerichts.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 GKG nicht möglich, da in Verfahren wie dem vorliegenden über nicht besonders aufgeführte Beschwerden eine Festgebühr von 50 EUR nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 22/11/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 18/06 vom 22. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
published on 21/09/2011 00:00

Tenor Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.04.2010 - 5 K 1803/06 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzu
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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.