Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 2643/11

published on 29/10/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 2643/11
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2010 - 1 K 2586/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung.
Die Klägerin ist seit 2002 Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flst.Nr. xxx auf dem Gebiet der Gemeinde Neulußheim. Das Grundstück wurde aus den früheren Grundstücken Flst.Nr. xxx bis xxx gebildet, auf denen sich ursprünglich ein Sägewerk mit Nebengebäude und Holzlagerplatz befand. Die Grundstücke wurden Anfang der siebziger Jahre von der Fa. xxx xxx GmbH erworben, die auf ihnen einen Baustoffhandel betrieb. Für die Errichtung eines Baustofflagers erteilte die Beklagte der Fa. xxx xxx Baugesellschaft mbH & Co. KG am 10.12.1985 nachträglich eine Baugenehmigung.
Die Fa. xxx beantragte am 5.1.1990 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Baustoffzentrums mit Freilagerfläche auf den Grundstücken. Die eingereichten Pläne sahen in ihrer ursprünglichen Form den Abbruch der drei vorhandenen - 2.296,50 m2, 252 m2 bzw. 290,15 m2 großen - Gebäude, die Errichtung einer neuen, (32,45 m x 150,45 m =) 4.882,10 m2 großen Halle sowie die Anlegung eines ausgedehnten Freilagers mit einer Fläche von insgesamt 24.231 m2 vor.
In der Folgezeit fanden wegen dieses Bauvorhabens mehrere Besprechungen zwischen der Beklagten, der Gemeinde Neulußheim und dem damaligen Regionalverband Unterer Neckar statt. Der Regionalverband teilte zunächst mit, dass er keine Einwendungen gegen eine gewerbliche Nutzung an diesem Standort vorzubringen habe. In der Folgezeit vertrat er aber die Meinung, dass sich der geplante Neubau am bisherigen Bestand orientieren müsse und eine Erweiterung nur in geringem Umfange stattfinden dürfe. Erforderlich seien ferner umfangreiche grünordnerische Maßnahmen.
Die Fa. xxx reichte in der Folgezeit mehrfach geänderte Bauvorlagen ein, zuletzt solche, nach denen die neue Halle eine Größe von nur noch (32,45 m x 113,60 m =) 3.692 m2 erreichen soll. Die Pläne sehen ferner eine Eingrünung der insgesamt 24.231 m2 großen Freiflächen vor, die nach den Plänen als Lagerflächen genutzt werden sollen. Auf der Grundlage dieser Pläne erteilte die Beklagte am 10.11.1995 die beantragte Baugenehmigung. Die Genehmigung enthält unter “IV. Besondere Bedingungen und Auflagen“ folgende Bestimmung: „(Der) Abriss der bestehenden Gebäude und der Neubau entsprechen hinsichtlich der Gewerbefläche einer zulässigen baulichen Erweiterung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, womit sich unter Beachtung der grünordnerischen Vollzugsmaßnahmen die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Außenbereich ergibt. Der Begrünungsplan ist als Bestandteil der Baugenehmigung bis zur Schlussabnahme zu vollziehen.“
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde von der Beklagten in der Folgezeit dreimal verlängert. Die letzte Verlängerung erfolgte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 21.12.2004 bis zum 9.11.2007. Mit Schreiben vom 16.8.2007 kündigte die Klägerin an, dass mit den Bauarbeiten nunmehr begonnen werde. Mit Schreiben vom 12.10.2007 teilte sie der Beklagten mit, dass die „Grabarbeiten der Fundamente für die Außenwände eines Teils der genehmigten Halle“ inzwischen durchgeführt worden seien.
Im Zusammenhang mit der von der Beklagten gewünschten Ansiedelung eines Baumarkts innerhalb des Gewerbegebiets „Mörscher Weg“ in Hockenheim-Talhaus erörterte sie am 22.10.2007 zusammen mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens nach § 24 LplG im Hinblick auf den diesem Vorhaben entgegen stehenden Teilregionalplan „Einzelhandel“ für die Region Rhein-Neckar-Odenwald. Bei einer weiteren Besprechung am 30.10.2007 mit Vertretern des Verbands Region Rhein-Neckar vertraten diese die Meinung, dass in dem für das Zielabweichungsverfahren beizubringenden Marktgutachten hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Baumarkts auf die benachbarten Mittelzentren auch die Flächen des der Rechtsvorgängerin der Klägerin genehmigten Baustoffzentrums berücksichtigt werden müssten. In diesem Zusammenhang wurde die Frage der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und der Möglichkeit einer Rücknahme aufgeworfen, da sich das Baustoffzentrum im Außenbereich befinde und eine bauliche Erweiterung um rund 30 % nicht aus dem Bestandsschutz herzuleiten sei. Nach einem weiteren Gespräch, das am 6.11.2007 beim Regierungspräsidium Karlsruhe stattfand, beauftragte die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung eines Gutachtens zu diesen Fragen, das der Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2007 übersandt wurde.
Mit Bescheid vom 3.1.2008 nahm die Beklagte die Baugenehmigung vom 10.11.1995 ohne vorherige Anhörung der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Genehmigung sei wegen eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BauGB rechtswidrig, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprochen habe und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Das raumbedeutsame Vorhaben habe ferner den Zielen der Raumordnung widersprochen, da großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Ziff. 2.5 des Regionalplans Unterer Neckar in seiner seinerzeit geltenden Fassung aus raumordnerischen Gründen nur zulässig seien, wenn die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte in ihren regionalen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde. Der genehmigte großflächige Einzelhandelsbetrieb beeinträchtige die Funktion des Unterzentrums Hockenheim. Das Vorhaben liege außerdem außerhalb eines Siedlungskerns und sei städtebaulich nicht integriert. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB sei nicht anwendbar, da Gegenstand der Baugenehmigung nicht die Erweiterung der bestehenden Gebäude gewesen sei, sondern der Neubau einer Halle mit einer Fläche von 3.686,32 m2 als Ersatz für die abzubrechenden alten Gebäude. Da mit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 auch ein Freilager von über 24.000 m2 genehmigt worden sei, könne zudem nicht mehr von einer angemessenen Erweiterung gesprochen werden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten, da die Stadt erst in der Besprechung ihrer Sachbearbeiter mit Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 6.11.2007 von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vollständige Kenntnis erlangt habe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung werde nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung mit Nachteilen für die Klägerin verbunden sei. Die Beklagte habe jedoch erst im Jahre 2007 nach langer Untätigkeit mit einigen untergeordneten Baumaßnahmen begonnen, so dass ihre bisher getätigten Investitionen nur gering seien. Gegenüber den Interessen der Klägerin stünden der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die negativen raumordnerischen Auswirkungen auf das Unterzentrum Hockenheim.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14.1.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Baugenehmigung vom 10.11.1995 zu Unrecht erteilt worden sei. Die Rücknahme sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte habe entgegen ihrer Darstellung nicht erst am 6.11.2007 vollständige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erlangt. Vielmehr sei ihr bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bekannt gewesen. Die Rücknahme verstoße ferner gegen den Vertrauensschutzgrundsatz. Sie habe das Grundstück im Hinblick auf die Baugenehmigung im Insolvenzverfahren zu einem Preis von 500.000 EUR erworben. Der bisherige Aufwand für die Erstellung des genehmigten Gebäudes betrage ca. 400.000 EUR. Zudem habe die Beklagte durch die dreimalige Verlängerung der Baugenehmigung ihre Befugnis zur Rücknahme verwirkt.
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Mit Bescheid vom 31.7.2008, zugestellt am 6.8.2008, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten. Nach Aktenlage und nach schlüssiger Darlegung der Beklagten habe die Baurechtsbehörde erst nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium am 6.11.2007 vollständige Kenntnis darüber erlangt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Aus den vorliegenden Bauakten ergebe sich, dass zwischen den Jahren 1950 bis 1985 elf Baugenehmigungen erteilt worden seien, darunter die am 10.12.1985 erteilte Genehmigung für ein Baustofflager. Aufgrund dieser Entwicklung sei die Beklagte der Auffassung gewesen, dass der Neubau eines Baustoffzentrums am geplanten Standort vertretbar sei. Die Beklagte habe im Verfahren den ehemaligen Regionalverband Unterer Neckar beteiligt, der gegen die Verlängerung der Baugenehmigung keine Einwendungen erhoben habe. Erst in einem Gespräch am 30.10.2007 beim Verband Region Rhein-Neckar seien der Beklagten Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aufgekommen. Bei dem nachfolgenden Gespräch im Regierungspräsidium sei deutlich gemacht worden, dass die Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Baurechtsbehörde ihr Recht auf Rücknahme der Baugenehmigung nicht verwirkt. Durch die mehrmalige Verlängerung der Baugenehmigung sei kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auch die Ermessensausübung sei fehlerfrei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände den Vorrang vor dem Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Baugenehmigung eingeräumt habe. Die von der Klägerin in schutzwürdigem Vertrauen getätigten Aufwendungen seien ihr im Rahmen des § 48 Abs. 3 LVwVfG auf Antrag zu ersetzen.
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Die Klägerin hat am 5.9.2008 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht eingehalten sei. Die Beklagte habe nicht erst nachträglich von der Rechtswidrigkeit der ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Baugenehmigung Kenntnis erlangt. Die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig, da es sich eindeutig nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, sondern um einen Neubau gehandelt habe. Die Kenntnis dieser Vorschrift gehöre zu den Grundvoraussetzungen für die Tätigkeit einer Baurechtsbehörde. Im Übrigen habe die Beklagte ihr Recht zur Rücknahme der Baugenehmigung verwirkt, da durch die dreimalige Verlängerung der Baugenehmigung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Der angegriffene Bescheid leide auch an Ermessensfehlern, da der bestehende Betrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.300 m2 ohne die Möglichkeit einer Modernisierung nicht mehr konkurrenzfähig sei.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Jahresfrist des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten. Sie habe erst zu laufen begonnen, als ihre Mitarbeiter bei einer Besprechung mit Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe am 6.11.2007 darauf hingewiesen worden seien, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen § 35 BauGB rechtswidrig sein könnte. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Das Recht zur Rücknahme sei auch nicht verwirkt.
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Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Baurechtsamts der Beklagten als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 16.6.2010 hat es die Verfügung der Beklagten vom 3.1.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.7.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die mit dem Bescheid zurückgenommene Baugenehmigung sei unter Verstoß gegen § 35 BauGB erteilt worden. Bei dem Vorhaben handele es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Seine Ausführung beeinträchtige öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Auf die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB habe sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht berufen können, da zum einen nicht eine bauliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs, sondern ein Neubau zur Genehmigung gestellt worden sei und zum anderen es an der Angemessenheit der Erweiterung fehle. Das Vorhaben habe außerdem den Zielen der Raumordnung widersprochen. Die Frage der Privilegierung stelle sich hier nicht. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei aber die Rücknahme der Baugenehmigung nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten habe, welche die Rücknahme rechtfertigten. Das Gericht habe trotz seiner Bemühungen, den Sachverhalt aufzuklären, nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG eingehalten sei. Die Vernehmung des Zeugen habe im Gegenteil ergeben, dass die in dem angegriffenen Bescheid aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe erstmals anlässlich der Besprechung am 6.11.2007 vollständig von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt, allenfalls auf Mutmaßungen beruhe. Denn der Zeuge habe angegeben, er könne sich nur noch wenig an den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens erinnern. Die bei den Akten der Beklagten befindlichen handschriftlichen Notizen ließen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Zeuge die Rechtslage zutreffend dahin eingeschätzt habe, dass das Vorhaben weder nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert noch nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zulässig gewesen sei und auch die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht in Betracht komme. Dafür, dass der Zeuge im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung geändert habe, sei den Akten nichts zu entnehmen. Auch seine Vernehmung als Zeuge habe dafür nichts ergeben. Die unterlassene Nachfrage bei der höheren Baubehörde und die ungewöhnliche Ziffer 1 im Abschnitt über besondere Auflagen und Bedingungen in der Baugenehmigung dürften jedoch darauf hindeuten, dass er die Baugenehmigung erteilt habe, um dem Wunsch und den Vorgaben des damaligen Bürgermeisters der Beklagten zu entsprechen. Dies gelte umso mehr, als die Baugenehmigung eindeutig rechtswidrig sei und die Rechtslage bereits damals leicht zu beurteilen gewesen sei. Es spreche danach Vieles dafür, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung zu laufen begonnen habe. Jedenfalls habe sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Beklagten die für eine Rücknahmeentscheidung außerdem maßgeblichen Tatsachen erst im November 2007 bekannt geworden seien. Die objektive Beweislast für die Einhaltung der Jahresfrist trage die Beklagte.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 7.9.2011 zugelassene Berufung der Beklagten. Zu deren Begründung macht die Beklagte geltend, die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei erst am 6.11.2007 in Lauf gesetzt worden. Sowohl die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung als auch die bei dem Gespräch am 6.11.2007 geäußerte Bitte des Regierungspräsidiums, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sowie die Möglichkeit einer Rücknahme zu prüfen, hätten für sie neue Kenntnisse dargestellt, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG hätten berücksichtigt werden müssen. Die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen rechtfertigten keine andere Entscheidung. Aus dem Umstand, dass sich der Leiter ihres Baurechtsamts nicht mehr an die Einzelheiten des Verfahrens erinnern könne, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er bereits vor dem 6.11.2007 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gehabt habe. Der vom Verwaltungsgericht genannte Notizzettel sei nicht mit einem Datum versehen. Wann die Notizen gemacht worden seien, sei daher ungewiss. Der Umstand, dass der Inhalt der Notizen Gegenstand der Besprechung am 6.11.2007 gewesen sei, spreche aber dafür, dass sie erst nach der Besprechung verfasst worden seien. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht der Ansicht, dass sie, die Beklagte, die objektive Beweislast dafür trage, dass ihr die maßgeblichen Tatsachen für die Rücknahmeentscheidung erst am 6.11.2007 bekannt geworden seien. Mit der Aktennotiz über die Besprechung an diesem Tag habe sie den Zeitpunkt aktenkundig gemacht, zu dem sie die neuen Erkenntnisse gewonnen habe. Wenn die Klägerin einen früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung behaupte, trage sie hierfür die Beweislast.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2010 - 1 K 2586/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie erwidert: Der Prüfungsauftrag des Regierungspräsidiums habe an der Rechtslage bezüglich der Baugenehmigung nichts geändert. Die Baugenehmigung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Dafür, dass dem Leiter des Baurechtsamts der Beklagten die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht bekannt gewesen sei, gebe es keine Anhaltspunkte, da es im vorliegenden Fall nicht um eine schwierige Auslegungsfrage gegangen sei, sondern nur darum, den insoweit eindeutigen Gesetzestext auf den gegebenen Sachverhalt anzuwenden. Auch aus den Vorgängen, die das Verwaltungsgericht detailliert geschildert habe, werde deutlich, dass die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung für den Leiter des Baurechtsamt offenkundig gewesen sei.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Unrecht stattgegeben.
22 
I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Dem steht nicht entgegen, dass die mit diesem Bescheid gemäß § 48 LVwVfG zurückgenommene Baugenehmigung nicht der Klägerin, sondern der Firma xxx Baugesellschaft mbh & Co KG erteilt worden ist, da eine Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 2 LBO auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt. Die Klägerin ist in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Baugrundstücks Rechtsnachfolgerin der Firma xxx. Auf die Umstände ihres Erwerbs kommt es dabei nicht an.
23 
Die am 10.11.1995 erteilte Baugenehmigung war im Zeitpunkt der Rücknahme nicht gemäß § 62 LBO erloschen, da ihre zunächst auf drei Jahre begrenzte Gültigkeit mit den Bescheiden der Beklagten vom 22.12.1998, 4.12.2001 und 21.12.2004 dreimal verlängert wurde. Die letzte Verlängerung erfolgte bis 9.11.2007. Die Klägerin hat noch vor Ablauf dieser Frist mit der Bauausführung begonnen. Nach ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 12.10.2007 wurden bis dahin die „Grabarbeiten der Fundamente für die Außenwände eines Teils der genehmigten Halle“ durchgeführt. Die bei den Akten der Beklagten befindlichen Fotografien der Baustelle dokumentieren die Durchführung dieser Arbeiten. Die Fotografien lassen auch keinen Zweifel daran, dass die durchgeführten Arbeiten über bloße Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten hinausgehen, die für einen Beginn der Bauausführung im Sinne des § 62 Abs. 1 LBO nicht genügten. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
24 
Die Baugenehmigung ist auch nicht deshalb erloschen, weil die Bauausführung nach der Rücknahme der Baugenehmigung unterbrochen wurde. Die in § 62 Abs. 1 LBO getroffene Regelung hat nur die Fälle im Auge, in denen der Bauherr aus Gründen, die allein in seiner Risikosphäre liegen, mit der Verwirklichung seines Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung unterbrochen hat. Die in der Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge tritt daher nach allgemeiner Meinung nicht ein, wenn der Ausnutzung der Genehmigung Umstände entgegenstehen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn liegen. Einen solchen Umstand stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs insbesondere dar, wenn gegen die Genehmigung von einem Nachbarn Widerspruch eingelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn dieser Widerspruch - der Regel des § 212a BauGB entsprechend - keine aufschiebende Wirkung hat. Zwar ist der Bauherr in einem solchen Fall rechtlich nicht daran gehindert, von der Baugenehmigung schon vor Eintritt der Bestandskraft Gebrauch zu machen. Er setzt sich damit jedoch dem Risiko aus, dass er im Falle eines Erfolgs des Widerspruchs die bereits erstellten Bauteile wieder abbrechen oder unter Umständen kostspielige Umbaumaßnahmen vornehmen muss oder - je nach Fallgestaltung - die bauliche Anlage nicht in der von ihm geplanten Weise nutzen darf. Ob er dies in Kauf nehmen will, muss ihm überlassen bleiben. Er kann daher nicht mittelbar zur Übernahme der genannten Risiken gezwungen werden, indem er nur durch die Aufnahme der Bauarbeiten bei einem sich länger hinziehenden Widerspruchs- oder Klageverfahren das Erlöschen der Baugenehmigung verhindern kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1999 - 8 S 218/99 - VBlBW 1999, 269). Diese Überlegungen gelten für den hier gegebenen Fall der Rücknahme der Baugenehmigung entsprechend.
25 
II. Die Klage ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist sowohl in formeller als auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
26 
1. Das Baugrundstück liegt nicht auf dem Gebiet der Beklagten, sondern auf dem Gebiet der Gemeinde Neulußheim. Die Zuständigkeit der Beklagten sowohl für die Erteilung der Baugenehmigung vom 10.11.1995 als auch deren Rücknahme ergibt sich jedoch daraus, dass zwischen der Beklagten und der Gemeinde Neulußheim eine Verwaltungsgemeinschaft existiert, nach der die Beklagte die Baurechtsangelegenheiten der Gemeinde Neulußheim miterledigt.
27 
Die unterbliebene Anhörung der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 LVwVfG unbeachtlich, da die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt wurde. Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen die Rücknahme der Baugenehmigung vorzubringen. Das Regierungspräsidium hat diese Einwendungen bei seiner Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin berücksichtigt.
28 
2. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 LVwVfG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt ist danach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
29 
Der angefochtene Bescheid genügt diesen Bedingungen. Die mit dem Bescheid zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.11.1995 wurde rechtswidrig erteilt (a). Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG (b). Die Beklagte hat ihre Befugnis zu einer Rücknahme der Baugenehmigung auch nicht verwirkt (c). Die Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehenden Ermessens ist ebenfalls nicht zu beanstanden (d).
30 
a) Die von der Beklagten zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.11.1995 wurde rechtswidrig erteilt.
31 
aa) Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid die Baugenehmigung vom 10.11.1995 zurückgenommen und nicht - was aus ihrer Sicht ebenfalls in Betracht gekommen wäre - ihren Bescheid vom 21.12.2004, mit dem sie die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung bis zum 9.11.2007 verlängert hat. Ob die Baugenehmigung rechtswidrig ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Auf die Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit dem im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe erwähnten Landesentwicklungsplan 2002 kommt es daher nicht an, da dieser Plan erst nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft getreten ist. Für den vom Regierungspräsidium ebenfalls angesprochenen Teilregionalplan Einzelhandel der Region Rhein-Neckar gilt das Gleiche.
32 
bb) Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher nach § 35 BauGB in seiner im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 8.12.1986 zu beurteilen, der sich, soweit im vorliegenden Fall von Interesse, nicht von der heute gültigen Fassung dieser Vorschrift unterscheidet. Bei dem Vorhaben handelt es sich unzweifelhaft um kein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben, sondern um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit hängt somit davon ab, dass durch seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
33 
Die Baugenehmigung wurde danach zu Unrecht erteilt, da das Vorhaben den Darstellungen des seinerzeit geltenden Flächennutzungsplans widersprach, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft auswies. Das Vorhaben beeinträchtigte ferner insoweit öffentliche Belange, als es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigte und die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ.
34 
cc) Die Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange war nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB unbeachtlich.
35 
Nach dieser Vorschrift kann den in ihr bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB die Beeinträchtigung bestimmter öffentlicher Belange nicht entgegengehalten werden, nämlich ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungs- oder eines Landschaftsplans, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie der Umstand, dass das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Zu den in der Vorschrift bezeichneten sonstigen Vorhaben zählt nach Nr. 6 „die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist“.
36 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, wird die von der Beklagten erteilte Genehmigung von dieser Vorschrift nicht gedeckt. Das ist schon deshalb der Fall, weil die Vorschrift nur die „Erweiterung“ eines vorhandenen Betriebs erlaubt, nicht aber die Neuerrichtung des gesamten Betriebs (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 162). Der geplante Abriss des gesamten Gebäudebestands und seine Ersetzung durch einen (an anderer Stelle geplanten) Neubau wird daher von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht gedeckt.
37 
Der Umstand, dass zu dem Betrieb bereits 1995 ein ausgedehntes Freilager gehörte, das zwar verändert, aber als solches erhalten bleiben soll, ändert daran nichts. Zwar sind bei der Frage, ob die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Betriebs im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude „angemessen“ ist, nicht nur die bestehenden Betriebsgebäude, sondern auch die sonstigen betrieblich genutzten Flächen zu berücksichtigen (Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 163). Für das genannte Freilager gab es aber bis dahin keine Genehmigung. Die Nutzung der betreffenden Flächen zur Lagerung von Baustoffen wird insbesondere nicht von der am 10.12.1985 nachträglich erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Baustofflagers auf den damaligen Grundstücken Flst.Nr. xxx, xxx gedeckt, auch wenn zu vermuten ist, dass die Flächen bereits zu dieser Zeit von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise wie heute zu Lagerzwecken genutzt worden sind. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden durch den Bauantrag und die damit vorzulegenden Bauvorlagen bestimmt (Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 59 Rn. 32).
38 
Die genehmigten Pläne geben aber über die beabsichtigte Nutzung der sich an die drei vorhandenen Gebäude anschließenden Freiflächen keinen Aufschluss. Eine Ausnahme gilt nur für drei kleine, im Übersichtsplan rot umrandete Teilflächen im Inneren des Geländes, die mit „Lager I bis III“ bezeichnet sind, eine ebenfalls rot umrandete Teilfläche, deren Nutzung mit „Fertiggarage zur Ausstellung“ angegeben wird, sowie zwei weitere Teilflächen, auf denen insgesamt 40 Stellplätze als Bestand eingezeichnet sind. Die Baugenehmigung vom 10.12.1985 kann danach nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr auch eine Nutzung der gesamten Freifläche als Lagerplatz gestattet werden sollte, auch wenn die Beklagte möglicherweise diese Vorstellung hatte, da mit der nachträglichen Erteilung der Baugenehmigung für insgesamt rechtmäßige Zustände auf den Grundstücken gesorgt werden sollte.
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Ist demzufolge davon auszugehen, dass der mit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 beschiedene Bauantrag auch die erstmalige Gestattung der Nutzung der Freifläche zu Lagerzwecken zum Gegenstand hatte, so scheidet die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch deshalb aus, weil bei Einbeziehung dieser insgesamt über 24.000 m² großen Freifläche von einer „angemessenen“ Erweiterung des vorhandenen Betriebs unzweifelhaft nicht mehr gesprochen werden kann.
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b) Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 -Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; Urt. v. 24.1.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 8 S 2090/06 - VBlBW 2007, 347). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.
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Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, es spreche vieles dafür, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gewusst habe, dass die Genehmigung dem geltenden Recht widerspreche. Für die Frage, wann ihr die für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt gewesen seien, sei deshalb an den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anzuknüpfen. Da zu diesem Zeitpunkt keine Gründe vorgelegen hätten, die einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegengestanden hätten, spreche vieles dafür, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Jedenfalls habe sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Beklagten die für eine Rücknahmeentscheidung außerdem maßgeblichen Tatsachen erst im November 2007 bekannt geworden seien. Hierfür trage die Beklagte die objektive Beweislast.
42 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Vermutung, die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gewusst, dass die Genehmigung dem geltenden Recht widerspreche, zu Unrecht auf einen sich bei den Akten der Beklagten befindlichen Notizzettel, der an der Innenseite des den am 5.1.1990 eingereichten Bauantrag betreffenden Aktenbands angeheftet wurde. Der Notizzettel betrifft offenbar den Bauantrag in seiner ursprünglichen Form, worauf auch die auf ihm vermerkte Größenabgabe („GF 4.800 m²“) hindeutet. Die auf dem Zettel befindlichen weiteren Notizen („§ 35 Abs. 1 nicht, § 35 Abs. 2 nicht, § 35 Abs. 4 Nr.6 nicht“) lassen zwar vermuten, dass die Beklagte den Bauantrag in dieser Form nicht für genehmigungsfähig gehalten hat. Der Bauantrag hat jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens erhebliche Veränderungen erfahren, nachdem sich gezeigt hatte, dass es zu der zunächst erwogenen Aufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Gebiet nicht kommen würde und eine Genehmigung des Vorhabens deshalb nur auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt werden könne. Im Zuge dieser Änderungen hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Grundfläche der geplanten neuen Halle von ca. 4.743 m² auf ca. 3.686 m² reduziert. Verglichen mit der Grundfläche der drei bereits vorhandenen Gebäude von zusammen 2.837 m² ergab sich daraus eine Zunahme von nur noch 30 %. Im Hinblick auf die ferner geplanten grünordnerischen Maßnahmen gab der Regionalverband daraufhin seinen anfänglichen Widerstand gegen das Vorhaben auf.
43 
Für die Annahme, der Beklagten sei von Anfang bewusst gewesen, dass die von ihr erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei, gibt auch der übrige Inhalt der Bauakten nichts her. Bei den verschiedenen von den Mitarbeitern der Beklagten mit dem Vertreter des Regionalverbands geführten Gesprächen über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ging es außer der vom Regionalverband geforderten landschaftsgerechten Einbindung des Vorhabens allein um die Frage, ob die geplante „Erweiterung“ noch als angemessen angesehen werden könne, wobei diese Frage offenbar allein an Hand eines Vergleichs zwischen der Grundfläche der bestehenden Gebäude mit der Grundfläche der geplanten neuen Halle beurteilt wurde. Den Akten lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass von irgendeiner Seite die Frage aufgeworfen wurde, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB überhaupt zur Anwendung kommen könne, obwohl die vorhandenen Gebäude nicht bestehen bleiben, sondern abgerissen werden sollten. Auch die Frage, ob in den Vergleich außer der Grundfläche der geplanten neuen Halle auch die Flächen des Freilagers einbezogen werden müssten, wurde offenbar nicht erörtert.
44 
Nimmt man hinzu, dass die sich aus dem genannten Grundflächenvergleich ergebende Zunahme von 30 % nicht die Grenzen dessen überschreitet, was in Rechtsprechung und Literatur als eine noch angemessene Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB angesehen wird, so sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagten sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bewusst gewesen. Er hält diese Annahme für umso weniger gerechtfertigt, als nach der zuletzt erfolgten Änderung der Pläne der Regionalverband bereit war, dem Vorhaben auch oder gerade im Hinblick auf die Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zuzustimmen. Durch diese Zustimmung war die Beklagte zwar nicht ihrer Pflicht enthoben, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dieser Vorschrift ihrerseits zu prüfen. Die Vermutung, dass sie nach der Zustimmung des Regionalverbands eine Genehmigung des Vorhabens in seiner geänderten Form auf der Grundlage der genannten Vorschrift als zumindest vertretbar angesehen hat, liegt jedoch zumindest wesentlich näher als die Annahme, die Beklagte sei trotz der Zustimmung von der Rechtswidrigkeit des Vorhabens ausgegangen. Die Beklagte mag danach zwar Zweifel gehabt haben, ob die von ihr erteilte Baugenehmigung einer rechtlichen Prüfung standhalten würde. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bewusst gewesen ist.
45 
Der Senat geht nach alledem davon aus, dass die Beklagte erst durch das von ihr eingeholte Rechtsgutachten positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 erhalten hat. Das Gutachten wurde der Beklagten Mitte Dezember 2007 vorgelegt. Die am 3.1.2008 ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung ist somit fristgerecht erfolgt.
46 
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihre Befugnis zu einer Rücknahme der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung nicht deshalb verwirkt, weil sie in der Zeit nach der Erteilung der Genehmigung deren Gültigkeit dreimal verlängert hat.
47 
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335; Urt. v. 7.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.) Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus.
48 
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Neuerteilung einer solchen Genehmigung. Der Bauherr hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Baugenehmigung, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Verlängerung dem geltenden Baurecht entspricht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 - NVwZ-RR 2010, 916; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.12.1987 - 11 A 1942/87 - BRS 47 Nr. 140). Aus der Tatsache, dass die Beklagte die Baugenehmigung auf die Anträge der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin dreimal anstandslos verlängert hat, konnte deshalb die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur schließen, dass die Beklagte nach wie vor der Meinung ist, das Vorhaben stehe im Einklang mit dem geltenden Recht. Dass die Beklagte die Baugenehmigung bei einer anderen Beurteilung der Rechtslage nicht zurücknehmen werde, ergibt sich daraus nicht.
49 
d) Die Beklagte hat schließlich auch das ihr im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
50 
Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung trotz des nur geringen Umfangs der bisher entwickelten Bautätigkeit mit Nachteilen für die Klägerin verbunden ist. Sie hat jedoch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor den Interessen der Klägerin eingeräumt und dabei in erster Linie auf die negativen raumordnerischen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens abgestellt, mit dem ein Gewerbeschwerpunkt außerhalb des Siedlungsbereichs geschaffen werde. Sie hat ferner berücksichtigt, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin lange Zeit keine Anstalten unternommen haben, mit der Ausführung des bereits 1995 genehmigten Vorhabens zu beginnen. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Klägerin für die von ihr in schutzwürdigem Vertrauen getätigten Aufwendungen gemäß § 48 Abs. 3 LVwVfG einen Ausgleich verlangen könne.
51 
Gegen diese Überlegungen bestehen keine Bedenken. Das gilt auch in Anbetracht des Einwands der Klägerin, die Beklagte und das Regierungspräsidium hätten übersehen, dass der bestehende Betrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.300 m² ohne die Möglichkeit einer Modernisierung nicht mehr konkurrenzfähig sei. Die Klägerin ist durch die Rücknahme der Baugenehmigung nicht an einer Modernisierung der vorhandenen Gebäude gehindert, sondern nur daran, die Gebäude abzubrechen und durch einen (erheblich) größeren Neubau zu ersetzen. Ob eine solche Maßnahme erforderlich ist, um im Wettbewerb bestehen zu können, kann dahinstehen, da das Interesse der Klägerin an einer Ausdehnung ihres im Außenbereich gelegenen Betriebs nur insoweit schutzwürdig ist, als § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB eine solche Ausdehnung gestattet. Das Vorhaben, dessen Verwirklichung durch die Rücknahme der Baugenehmigung verhindert werden soll, wird aber, wie ausgeführt, von dieser Vorschrift gerade nicht gedeckt.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.700 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage danach zu Unrecht stattgegeben.
22 
I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Dem steht nicht entgegen, dass die mit diesem Bescheid gemäß § 48 LVwVfG zurückgenommene Baugenehmigung nicht der Klägerin, sondern der Firma xxx Baugesellschaft mbh & Co KG erteilt worden ist, da eine Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 2 LBO auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn gilt. Die Klägerin ist in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Baugrundstücks Rechtsnachfolgerin der Firma xxx. Auf die Umstände ihres Erwerbs kommt es dabei nicht an.
23 
Die am 10.11.1995 erteilte Baugenehmigung war im Zeitpunkt der Rücknahme nicht gemäß § 62 LBO erloschen, da ihre zunächst auf drei Jahre begrenzte Gültigkeit mit den Bescheiden der Beklagten vom 22.12.1998, 4.12.2001 und 21.12.2004 dreimal verlängert wurde. Die letzte Verlängerung erfolgte bis 9.11.2007. Die Klägerin hat noch vor Ablauf dieser Frist mit der Bauausführung begonnen. Nach ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 12.10.2007 wurden bis dahin die „Grabarbeiten der Fundamente für die Außenwände eines Teils der genehmigten Halle“ durchgeführt. Die bei den Akten der Beklagten befindlichen Fotografien der Baustelle dokumentieren die Durchführung dieser Arbeiten. Die Fotografien lassen auch keinen Zweifel daran, dass die durchgeführten Arbeiten über bloße Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten hinausgehen, die für einen Beginn der Bauausführung im Sinne des § 62 Abs. 1 LBO nicht genügten. Hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
24 
Die Baugenehmigung ist auch nicht deshalb erloschen, weil die Bauausführung nach der Rücknahme der Baugenehmigung unterbrochen wurde. Die in § 62 Abs. 1 LBO getroffene Regelung hat nur die Fälle im Auge, in denen der Bauherr aus Gründen, die allein in seiner Risikosphäre liegen, mit der Verwirklichung seines Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung unterbrochen hat. Die in der Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge tritt daher nach allgemeiner Meinung nicht ein, wenn der Ausnutzung der Genehmigung Umstände entgegenstehen, die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn liegen. Einen solchen Umstand stellt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs insbesondere dar, wenn gegen die Genehmigung von einem Nachbarn Widerspruch eingelegt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn dieser Widerspruch - der Regel des § 212a BauGB entsprechend - keine aufschiebende Wirkung hat. Zwar ist der Bauherr in einem solchen Fall rechtlich nicht daran gehindert, von der Baugenehmigung schon vor Eintritt der Bestandskraft Gebrauch zu machen. Er setzt sich damit jedoch dem Risiko aus, dass er im Falle eines Erfolgs des Widerspruchs die bereits erstellten Bauteile wieder abbrechen oder unter Umständen kostspielige Umbaumaßnahmen vornehmen muss oder - je nach Fallgestaltung - die bauliche Anlage nicht in der von ihm geplanten Weise nutzen darf. Ob er dies in Kauf nehmen will, muss ihm überlassen bleiben. Er kann daher nicht mittelbar zur Übernahme der genannten Risiken gezwungen werden, indem er nur durch die Aufnahme der Bauarbeiten bei einem sich länger hinziehenden Widerspruchs- oder Klageverfahren das Erlöschen der Baugenehmigung verhindern kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1999 - 8 S 218/99 - VBlBW 1999, 269). Diese Überlegungen gelten für den hier gegebenen Fall der Rücknahme der Baugenehmigung entsprechend.
25 
II. Die Klage ist jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist sowohl in formeller als auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
26 
1. Das Baugrundstück liegt nicht auf dem Gebiet der Beklagten, sondern auf dem Gebiet der Gemeinde Neulußheim. Die Zuständigkeit der Beklagten sowohl für die Erteilung der Baugenehmigung vom 10.11.1995 als auch deren Rücknahme ergibt sich jedoch daraus, dass zwischen der Beklagten und der Gemeinde Neulußheim eine Verwaltungsgemeinschaft existiert, nach der die Beklagte die Baurechtsangelegenheiten der Gemeinde Neulußheim miterledigt.
27 
Die unterbliebene Anhörung der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 LVwVfG unbeachtlich, da die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt wurde. Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen die Rücknahme der Baugenehmigung vorzubringen. Das Regierungspräsidium hat diese Einwendungen bei seiner Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin berücksichtigt.
28 
2. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 LVwVfG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich bei dem Verwaltungsakt - wie hier - um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist eine Rücknahme allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen möglich. Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt ist danach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
29 
Der angefochtene Bescheid genügt diesen Bedingungen. Die mit dem Bescheid zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.11.1995 wurde rechtswidrig erteilt (a). Die Rücknahme erfolgte innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG (b). Die Beklagte hat ihre Befugnis zu einer Rücknahme der Baugenehmigung auch nicht verwirkt (c). Die Ausübung des der Beklagten im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehenden Ermessens ist ebenfalls nicht zu beanstanden (d).
30 
a) Die von der Beklagten zurückgenommene Baugenehmigung vom 10.11.1995 wurde rechtswidrig erteilt.
31 
aa) Die Beklagte hat mit ihrem Bescheid die Baugenehmigung vom 10.11.1995 zurückgenommen und nicht - was aus ihrer Sicht ebenfalls in Betracht gekommen wäre - ihren Bescheid vom 21.12.2004, mit dem sie die Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung bis zum 9.11.2007 verlängert hat. Ob die Baugenehmigung rechtswidrig ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung. Auf die Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit dem im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe erwähnten Landesentwicklungsplan 2002 kommt es daher nicht an, da dieser Plan erst nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft getreten ist. Für den vom Regierungspräsidium ebenfalls angesprochenen Teilregionalplan Einzelhandel der Region Rhein-Neckar gilt das Gleiche.
32 
bb) Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist daher nach § 35 BauGB in seiner im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 8.12.1986 zu beurteilen, der sich, soweit im vorliegenden Fall von Interesse, nicht von der heute gültigen Fassung dieser Vorschrift unterscheidet. Bei dem Vorhaben handelt es sich unzweifelhaft um kein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben, sondern um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Seine planungsrechtliche Zulässigkeit hängt somit davon ab, dass durch seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
33 
Die Baugenehmigung wurde danach zu Unrecht erteilt, da das Vorhaben den Darstellungen des seinerzeit geltenden Flächennutzungsplans widersprach, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft auswies. Das Vorhaben beeinträchtigte ferner insoweit öffentliche Belange, als es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigte und die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließ.
34 
cc) Die Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange war nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB unbeachtlich.
35 
Nach dieser Vorschrift kann den in ihr bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB die Beeinträchtigung bestimmter öffentlicher Belange nicht entgegengehalten werden, nämlich ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungs- oder eines Landschaftsplans, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie der Umstand, dass das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Zu den in der Vorschrift bezeichneten sonstigen Vorhaben zählt nach Nr. 6 „die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist“.
36 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, wird die von der Beklagten erteilte Genehmigung von dieser Vorschrift nicht gedeckt. Das ist schon deshalb der Fall, weil die Vorschrift nur die „Erweiterung“ eines vorhandenen Betriebs erlaubt, nicht aber die Neuerrichtung des gesamten Betriebs (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 162). Der geplante Abriss des gesamten Gebäudebestands und seine Ersetzung durch einen (an anderer Stelle geplanten) Neubau wird daher von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht gedeckt.
37 
Der Umstand, dass zu dem Betrieb bereits 1995 ein ausgedehntes Freilager gehörte, das zwar verändert, aber als solches erhalten bleiben soll, ändert daran nichts. Zwar sind bei der Frage, ob die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Betriebs im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude „angemessen“ ist, nicht nur die bestehenden Betriebsgebäude, sondern auch die sonstigen betrieblich genutzten Flächen zu berücksichtigen (Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 163). Für das genannte Freilager gab es aber bis dahin keine Genehmigung. Die Nutzung der betreffenden Flächen zur Lagerung von Baustoffen wird insbesondere nicht von der am 10.12.1985 nachträglich erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Baustofflagers auf den damaligen Grundstücken Flst.Nr. xxx, xxx gedeckt, auch wenn zu vermuten ist, dass die Flächen bereits zu dieser Zeit von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise wie heute zu Lagerzwecken genutzt worden sind. Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden durch den Bauantrag und die damit vorzulegenden Bauvorlagen bestimmt (Sauter, LBO für Baden-Württemberg, § 59 Rn. 32).
38 
Die genehmigten Pläne geben aber über die beabsichtigte Nutzung der sich an die drei vorhandenen Gebäude anschließenden Freiflächen keinen Aufschluss. Eine Ausnahme gilt nur für drei kleine, im Übersichtsplan rot umrandete Teilflächen im Inneren des Geländes, die mit „Lager I bis III“ bezeichnet sind, eine ebenfalls rot umrandete Teilfläche, deren Nutzung mit „Fertiggarage zur Ausstellung“ angegeben wird, sowie zwei weitere Teilflächen, auf denen insgesamt 40 Stellplätze als Bestand eingezeichnet sind. Die Baugenehmigung vom 10.12.1985 kann danach nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihr auch eine Nutzung der gesamten Freifläche als Lagerplatz gestattet werden sollte, auch wenn die Beklagte möglicherweise diese Vorstellung hatte, da mit der nachträglichen Erteilung der Baugenehmigung für insgesamt rechtmäßige Zustände auf den Grundstücken gesorgt werden sollte.
39 
Ist demzufolge davon auszugehen, dass der mit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 beschiedene Bauantrag auch die erstmalige Gestattung der Nutzung der Freifläche zu Lagerzwecken zum Gegenstand hatte, so scheidet die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auch deshalb aus, weil bei Einbeziehung dieser insgesamt über 24.000 m² großen Freifläche von einer „angemessenen“ Erweiterung des vorhandenen Betriebs unzweifelhaft nicht mehr gesprochen werden kann.
40 
b) Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 -Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356; Urt. v. 24.1.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 8 S 2090/06 - VBlBW 2007, 347). Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden.
41 
Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, es spreche vieles dafür, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gewusst habe, dass die Genehmigung dem geltenden Recht widerspreche. Für die Frage, wann ihr die für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt gewesen seien, sei deshalb an den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung anzuknüpfen. Da zu diesem Zeitpunkt keine Gründe vorgelegen hätten, die einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegengestanden hätten, spreche vieles dafür, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Jedenfalls habe sich das Gericht nicht die Überzeugung verschaffen können, dass der Beklagten die für eine Rücknahmeentscheidung außerdem maßgeblichen Tatsachen erst im November 2007 bekannt geworden seien. Hierfür trage die Beklagte die objektive Beweislast.
42 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Vermutung, die Beklagte habe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gewusst, dass die Genehmigung dem geltenden Recht widerspreche, zu Unrecht auf einen sich bei den Akten der Beklagten befindlichen Notizzettel, der an der Innenseite des den am 5.1.1990 eingereichten Bauantrag betreffenden Aktenbands angeheftet wurde. Der Notizzettel betrifft offenbar den Bauantrag in seiner ursprünglichen Form, worauf auch die auf ihm vermerkte Größenabgabe („GF 4.800 m²“) hindeutet. Die auf dem Zettel befindlichen weiteren Notizen („§ 35 Abs. 1 nicht, § 35 Abs. 2 nicht, § 35 Abs. 4 Nr.6 nicht“) lassen zwar vermuten, dass die Beklagte den Bauantrag in dieser Form nicht für genehmigungsfähig gehalten hat. Der Bauantrag hat jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens erhebliche Veränderungen erfahren, nachdem sich gezeigt hatte, dass es zu der zunächst erwogenen Aufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Gebiet nicht kommen würde und eine Genehmigung des Vorhabens deshalb nur auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 BauGB erteilt werden könne. Im Zuge dieser Änderungen hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Grundfläche der geplanten neuen Halle von ca. 4.743 m² auf ca. 3.686 m² reduziert. Verglichen mit der Grundfläche der drei bereits vorhandenen Gebäude von zusammen 2.837 m² ergab sich daraus eine Zunahme von nur noch 30 %. Im Hinblick auf die ferner geplanten grünordnerischen Maßnahmen gab der Regionalverband daraufhin seinen anfänglichen Widerstand gegen das Vorhaben auf.
43 
Für die Annahme, der Beklagten sei von Anfang bewusst gewesen, dass die von ihr erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei, gibt auch der übrige Inhalt der Bauakten nichts her. Bei den verschiedenen von den Mitarbeitern der Beklagten mit dem Vertreter des Regionalverbands geführten Gesprächen über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ging es außer der vom Regionalverband geforderten landschaftsgerechten Einbindung des Vorhabens allein um die Frage, ob die geplante „Erweiterung“ noch als angemessen angesehen werden könne, wobei diese Frage offenbar allein an Hand eines Vergleichs zwischen der Grundfläche der bestehenden Gebäude mit der Grundfläche der geplanten neuen Halle beurteilt wurde. Den Akten lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass von irgendeiner Seite die Frage aufgeworfen wurde, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB überhaupt zur Anwendung kommen könne, obwohl die vorhandenen Gebäude nicht bestehen bleiben, sondern abgerissen werden sollten. Auch die Frage, ob in den Vergleich außer der Grundfläche der geplanten neuen Halle auch die Flächen des Freilagers einbezogen werden müssten, wurde offenbar nicht erörtert.
44 
Nimmt man hinzu, dass die sich aus dem genannten Grundflächenvergleich ergebende Zunahme von 30 % nicht die Grenzen dessen überschreitet, was in Rechtsprechung und Literatur als eine noch angemessene Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB angesehen wird, so sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagten sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bewusst gewesen. Er hält diese Annahme für umso weniger gerechtfertigt, als nach der zuletzt erfolgten Änderung der Pläne der Regionalverband bereit war, dem Vorhaben auch oder gerade im Hinblick auf die Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zuzustimmen. Durch diese Zustimmung war die Beklagte zwar nicht ihrer Pflicht enthoben, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dieser Vorschrift ihrerseits zu prüfen. Die Vermutung, dass sie nach der Zustimmung des Regionalverbands eine Genehmigung des Vorhabens in seiner geänderten Form auf der Grundlage der genannten Vorschrift als zumindest vertretbar angesehen hat, liegt jedoch zumindest wesentlich näher als die Annahme, die Beklagte sei trotz der Zustimmung von der Rechtswidrigkeit des Vorhabens ausgegangen. Die Beklagte mag danach zwar Zweifel gehabt haben, ob die von ihr erteilte Baugenehmigung einer rechtlichen Prüfung standhalten würde. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung deren Rechtswidrigkeit bewusst gewesen ist.
45 
Der Senat geht nach alledem davon aus, dass die Beklagte erst durch das von ihr eingeholte Rechtsgutachten positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 10.11.1995 erhalten hat. Das Gutachten wurde der Beklagten Mitte Dezember 2007 vorgelegt. Die am 3.1.2008 ausgesprochene Rücknahme der Baugenehmigung ist somit fristgerecht erfolgt.
46 
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte ihre Befugnis zu einer Rücknahme der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung nicht deshalb verwirkt, weil sie in der Zeit nach der Erteilung der Genehmigung deren Gültigkeit dreimal verlängert hat.
47 
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 18.7.2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335; Urt. v. 7.7.2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.) Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus.
48 
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Neuerteilung einer solchen Genehmigung. Der Bauherr hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Baugenehmigung, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Verlängerung dem geltenden Baurecht entspricht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.6.2010 - 12 LB 213/07 - NVwZ-RR 2010, 916; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.12.1987 - 11 A 1942/87 - BRS 47 Nr. 140). Aus der Tatsache, dass die Beklagte die Baugenehmigung auf die Anträge der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin dreimal anstandslos verlängert hat, konnte deshalb die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur schließen, dass die Beklagte nach wie vor der Meinung ist, das Vorhaben stehe im Einklang mit dem geltenden Recht. Dass die Beklagte die Baugenehmigung bei einer anderen Beurteilung der Rechtslage nicht zurücknehmen werde, ergibt sich daraus nicht.
49 
d) Die Beklagte hat schließlich auch das ihr im Rahmen des § 48 Abs. 1 LVwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
50 
Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung trotz des nur geringen Umfangs der bisher entwickelten Bautätigkeit mit Nachteilen für die Klägerin verbunden ist. Sie hat jedoch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor den Interessen der Klägerin eingeräumt und dabei in erster Linie auf die negativen raumordnerischen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens abgestellt, mit dem ein Gewerbeschwerpunkt außerhalb des Siedlungsbereichs geschaffen werde. Sie hat ferner berücksichtigt, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin lange Zeit keine Anstalten unternommen haben, mit der Ausführung des bereits 1995 genehmigten Vorhabens zu beginnen. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Klägerin für die von ihr in schutzwürdigem Vertrauen getätigten Aufwendungen gemäß § 48 Abs. 3 LVwVfG einen Ausgleich verlangen könne.
51 
Gegen diese Überlegungen bestehen keine Bedenken. Das gilt auch in Anbetracht des Einwands der Klägerin, die Beklagte und das Regierungspräsidium hätten übersehen, dass der bestehende Betrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 2.300 m² ohne die Möglichkeit einer Modernisierung nicht mehr konkurrenzfähig sei. Die Klägerin ist durch die Rücknahme der Baugenehmigung nicht an einer Modernisierung der vorhandenen Gebäude gehindert, sondern nur daran, die Gebäude abzubrechen und durch einen (erheblich) größeren Neubau zu ersetzen. Ob eine solche Maßnahme erforderlich ist, um im Wettbewerb bestehen zu können, kann dahinstehen, da das Interesse der Klägerin an einer Ausdehnung ihres im Außenbereich gelegenen Betriebs nur insoweit schutzwürdig ist, als § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB eine solche Ausdehnung gestattet. Das Vorhaben, dessen Verwirklichung durch die Rücknahme der Baugenehmigung verhindert werden soll, wird aber, wie ausgeführt, von dieser Vorschrift gerade nicht gedeckt.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
54 
Beschluss
55 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.700 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet
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published on 05/04/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgeh
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published on 12/09/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urtei
published on 09/08/2016 00:00

Tatbestand 1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Verlängerung eines den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids, über die unter Zulassung einer Ausnahme von der v
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.