Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2008 - 3 S 2555/07

published on 27/02/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2008 - 3 S 2555/07
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. September 2007 - 2 K 2769/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird, unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts, auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf sämtliche Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28.9.2007 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt oder sie liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 S. 2 VwGO).
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst geltend, an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO gebietet die Darlegung dieses Zulassungsgrundes. Dies setzt voraus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163). Hierfür muss sich aus der Antragsbegründung nachvollziehbar ergeben, welches die angegriffenen Entscheidungsgründe im Einzelnen sind und wie weit die hiergegen vorgebrachten Argumente zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung führen. Die Antragsbegründung muss sich mit anderen Worten konkret mit den angegriffenen Passagen der Entscheidung auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese als fehlerhaft erachtet werden. Die Tiefe der geforderten Auseinandersetzung hängt von der Tiefe der Entscheidungsgründe ab, die Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt im Regelfall nicht. Desweiteren muss die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes dargetan werden (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.5.1998 - 4 S 660/98 -, m.w.N.). Begründet ist der Zulassungsantrag, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens anhand der Akten ergibt, dass die dargelegten beachtlichen Zweifel tatsächlich vorliegen.
2. Gemessen daran entspricht die Antragsbegründung den Darlegungserfordernissen nur teilweise, selbst wenn der Senat hierbei die Ausführungen im - verspäteten - Schriftsatz vom 5.2.2008 als bloße Erläuterungen oder Ergänzungen des bisherigen Vortrags einstuft und als solche berücksichtigt (vgl. dazu Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 a Rdnr. 50; Eyermann/Happ, VwGO, 12. Aufl., § 124 a Rdnr. 53).
a) Die Klägerin setzt sich zwar hinreichend mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, der streitige Dachaufbau widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Dachform, indem sie den Begriff des Satteldachs mit Rechtsprechungszitaten in Frage stellt. Aus dem Vortrag der Klägerin ergib sich ferner hinreichend deutlich, dass sie die (nach ihrer Auffassung verletzten) Festsetzungen über die Dachform und Dachneigung als nachbarschützend und das angefochtene Urteil daher auf diesem Gesichtspunkt beruhend ansieht.
b) Mit ihrem weiteren Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe dem Bebauungsplan „Zwischen Eichendorff- und Goethestraße I. Teil“ zu Unrecht Schutzwirkung bezüglich der Blickbeziehung auf Enztal und Schlossberg nur „im Rahmen der weiteren Festsetzungen“ eingeräumt, setzt sich die Klägerin hingegen nicht ausreichend mit der Urteilsbegründung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem bereits im Klageverfahren erhobenen Einwand im Urteil (S. 6 des Abdrucks) eingehend befasst, indem es die Begründung des Bebauungsplans analysiert und auch die sonstigen für die Sichtgewährung bedeutsamen Festsetzungen im Bebauungsplans, die insofern keine Einschränkungen enthalten, in den Blick genommen hat. Auf diese vertieften Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Klägerin im Zulassungsantrag nicht substantiiert ein. Ihr pauschaler Vorhalt, „jede andere“ (als die von ihr dem Bebauungsplan beigemessene) „Auslegung würde den Willen den Satzungsgebers bei der Festlegung des Inhalts des Bebauungsplans konterkarrieren“, genügt den - an der Tiefe der Urteilsbegründung zu messenden - Darlegungsanforderungen nicht.
3. Soweit ausreichend dargelegt, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indessen nicht vor. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Begründung und des Ergebnisses des angefochtenen Urteils zu wecken. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass der im streitigen Bauvorbescheid vom 3.5.2006 zugelassene Dachaufbau sich im Rahmen sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplans hält (dazu a) - d)) und zu Lasten der Klägerin auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Ausprägung verstößt (dazu 4).
a) Gegenstand de Bauvorbescheids mit der ihm innewohnenden Bindungswirkung (§ 57 Abs. 1 LBO) ist ein in den beiliegenden Plänen eingezeichneter Aufsatz auf das Wohnhaus der Beigeladenen. Über einer Grundfläche von ca. 13 x 7,0 m des Gebäudes wird der Baukörper um 1,50 m angehoben mit einem Dach versehen, welches der Dachform und Dachneigung (20 Grad) des Hauptgebäudes vollumfänglich entspricht. Ferner lässt der Bauvorbescheid das Vorhaben nur mit der Einschränkung zu, dass kein weiteres Vollgeschoss entsteht, die im Bebauungsplan vorgeschriebene eingeschossige Bauweise mithin erhalten bleibt, und dass das Gesamtgebäude einschließlich des Dachaufbaus den maximal zulässigen GFZ-Faktor von 0,5 nicht überschreit (vgl. Nrn. 1-4 des Bescheidtenors). Die letztgenannten Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung (GFZ nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, 10 BauNVO 1977) und zur Geschosszahl (ein Vollgeschoss nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 2 Nr. 3, 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 2 Abs. 4, Abs. 7 und Abs. 8 Nr. 3 LBO 1972) werden unstreitig auch eingehalten.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hält der zugelassene Dachaufbau mit seinem aufgesetzten „Doppeldeckerdach“ auch die als örtliche Bauvorschriften in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen zur Dachform „Satteldach“ ein (vgl. § 9 Abs. 4 BBauG i.V.m. § 111 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 LBO 1972). Daher kann auch der Senat offen lassen, ob dieser Festsetzung neben ihrem öffentlichen Interessen dienenden gestalterischen Zweck zusätzlich unmittelbar (und nicht nur reflexartig) drittschützende Wirkung zugunsten des Sichtschutzes der jeweiligen Grundstücksoberlieger zukommt, woran nicht nur wegen der ambivalent interpretierbaren Formulierung in der Planbegründung („ermöglicht gleichzeitig“...), sondern vor allem auch wegen fehlender Beschränkungen sonstiger sichtschutzerheblicher Parameter (insbesondere der Gebäudehöhen) freilich Zweifel angebracht sind.
c) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zeichnet sich ein Satteldach kraft allgemeinen Sprachgebrauchs dadurch aus, dass sich zwei schräge Dachflächen in einer Firstlinie schneiden und an den Schmalseiten des Gebäudes dreieckige Giebel entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.3.1994 - 5 S 2591/93 -, ESVGH 44, 315 sowie IBR 1994, 25). Wesentlich sind mithin zwei Elemente: Zum Einen ein als gerade Linie verlaufender Dachfirst (der „Sattel“) und zum Anderen zwei (meist auf der Schmalseite verlaufende) von den Dachflächen umschlossene, ein oberes Dreieck bildende und in der Regel senkrecht verlaufende Giebel , weshalb teilweise auch die Bezeichnung „Giebeldach“ geläufig ist. Die aufgezeigte Definition dient insbesondere der Abgrenzung des Satteldachs vom Zelt- oder Pyramidendach einerseits und vom Walmdach andererseits. Ein Zelt- oder Pyramidendach zeichnet sich durch mehrere (mindestens drei) gegeneinander versetzte Dachflächen aus, die nach oben in eine Spitze, einem „Firstpunkt“ zusammenlaufen (vgl. VGH, Urteil vom 17.3.1994, aaO sowie die Umschreibung im Online-Lexikon „Wikipedia“ zum Begriff „Zeltdach“). Dieser Dachform fehlen mithin sowohl der durchlaufende Dachfirst (der „Dachsattel“) als auch die seitlichen Giebelwände. Maßgeblich für ein Walmdach ist schließlich, dass zwar ein (verkürzter) Dachfirst vorhanden ist, es jedoch an Giebelwänden fehlt, weil auch die seitlichen Begrenzungsflächen als abgeschrägte Dachflächen ausgebildet sind. Ist der Giebel mithin nicht vollständig abgewalmt, sondern enden die seitlichen Dachflächen oberhalb der Traufe des Hauptdaches, spricht man von einem Schopfwalmdach- oder Krüppelwalmdach (vgl. die Definition in „Wikipedia“, aaO).
10 
d) Auf Grundslage dieser Abgrenzungskriterien hat auch der Senat keine Zweifel, dass der im Streit stehende Dachaufbau der im Bebauungsplan festgesetzten Dachform des Satteldachs entspricht. Es handelt sich um ein baulich eigenständiges, auf das Satteldach des Hauptgebäudes aufgesetztes Element. Dieses bleibt lediglich mit seiner Grundfläche auf allen Seiten hinter der Grundfläche des unteren Baukörpers zurück, stellt ansonsten aber ein gestalterisches (lediglich verkleinertes) Abbild dessen dar, was mit dem Begriff „Doppeldeckersatteldach“ durchaus zutreffend umschrieben ist. Die beiden für ein Satteldach charakteristischen Merkmale eines aus zwei Traufdächern gebildeten durchlaufenden Dachfirsts (Sattel) und zweier seitlicher, senkrecht verlaufender und durch das Schnittdreieck der Dachflächen begrenzter Wandflächen (Giebel) sind erfüllt (zum Begriff des Giebels vgl. auch Bay.VGH, Urteil vom 9.2.2004 - 26 CS 93.3437 -, Juris). Dass die Giebelwand im unteren Bereich nicht waagrecht abgeschlossen, sondern (anders als etwa bei einem Atriumdachgeschoss) als „Dachreiter“ auf das bestehende Satteldach aufgesetzt ist, ist für die Bestimmung als - zweites - Satteldach unerheblich. Auch kann von einem Widerspruch zu den Kriterien und dem Ergebnis im mehrfach erwähnten Urteil vom 17.3.1994 - 5 S 2591/93 - nicht die Rede sein. Dort ging es, wie dargelegt, um die Abgrenzung des Satteldachs von einem Zelt- oder Pyramidendach. Auch aus dem Urteil vom 14.7.2000 - 5 S 418/00 - kann die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung nicht herleiten. Auch dort war der Sachverhalt ein anderer. Es stellte sich nicht die Frage, ob der streitige Dachaufbau die Eigenschaften eines Satteldachs aufwies, sondern es ging allein darum, ob er sich nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügte.
11 
4. Die Klägerin zeigt auch keine Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, dass das Vorhaben - nach Abwägung aller städtebaulich relevanten Umstände, insbesondere der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und der Intensität der Beeinträchtigungen - sich für die Klägerin noch nicht i.S.d. § 15 Abs. 1 BauNVO als rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Hinzuweisen ist darauf, dass den Interessen der beigeladenen Bauherrn im Hinblick auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den (bauplanungs- wie bauordnungsrechtlichen) Festsetzungen im Bebauungsplan ein erhöhtes Gewicht zukommt und dass die Beigeladenen in dieser Konstellation nicht verpflichtet sind, gleichgewichtige Interessen der Klägerin unbedingt zu schonen, zumal die Beigeladen mit dem Dachaufbau nachvollziehbare städtebauliche Ziele (Schaffung zusätzlichen kindgerechten Wohnraums) verfolgen. Vor allem aber ist auch die Schwere der von dem Dachaufbau ausgehenden Nachteile für die Aussicht nicht so gravierend, dass die Hinnahme dieses Nachteils der Klägerin nicht angesonnen werden kann. Die Sicht vom Wohnhaus der Klägerin auf das Enztal und zum Schlossberg wird zwar eingeschränkt und der Senat hat auch Verständnis für den Wunsch der Klägerin, die bisherige Aussichtsqualität beizubehalten. Jedoch schreibt der Bebauungsplan - was für einen umfassenden Sichtschutz unabdingbar gewesen wäre - weder Höhenbegrenzungen noch das Verbot von Dachaufbauten vor. Zudem zeigen die von der Klägerin vorgelegten Fotos, dass der Blick sowohl ins Enztal als auch auf das Schloss in nicht unerheblichem Umfang erhalten bleibt und stark vom Standort des Betrachters abhängt (vgl. die Lichtbilder Bl. 87/89 der VG-Akte sowie Bl. 68/67 der VGH-Akte). Im Übrigen weist die Beklagte noch zu Recht darauf hin, dass der Bebauungsplan wohl auch eine Erhöhung des Dachgeschosses um 1,50 m über die gesamte Gebäudebreite zulässt, da das Dachgeschoss auch dann noch unterhalb der Grenze der Anrechenbarkeit als Vollgeschoss nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 2 Abs. 8 LBO 1972 läge und die Sicht in diesem Falle noch erheblich stärker eingeschränkt wäre.
II.
12 
Auch unter Berufung auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 VwGO kann der Antrag der Klägerin keinen Erfolg haben.
13 
Aus Vorstehendem ergibt sich ohne weiteres, dass die Rechtssache keine besonderen, über das normale Maß von baurechtlichen Nachbarklagen hinausgehenden tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin schon nicht ausreichend dargelegt. Die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen - Klärung der „Begrifflichkeiten des Satteldaches bzw. Klarstellung“ und „Vorgabe zum Verhältnis der Gewichtigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans für die nachfolgenden Instanzen“- sind schon nicht hinreichend bestimmt und zudem einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Die „Begrifflichkeiten“ eines Satteldachs sind abgesehen davon auch nicht mehr klärungsbedürftig. Hinsichtlich der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt, von welchen obergerichtlichen Entscheidungen das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Sollte damit eine Abweichung von den Urteilen des VGH Bad.-Württ. vom 17.03.1994 - 5 S 2591/93 - oder vom 14.07.2000 - 5 S 418/00 - gemeint sein, so liegt diese, wie oben ebenfalls ausgeführt, nicht vor.
III.
14 
Auch mit ihrer Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Sie legt schon nicht hinreichend konkret dar, welchen Verfahrensvorschriften oder -grundsätze das Verwaltungsgericht zuwidergehandelt haben soll. Sollte sich der Vorwurf auf einen Verstoß gegen das Gehörsgebot (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen die gerichtliche (Amts)Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) beziehen, so ist er unberechtigt. Das Verwaltungsgericht war nach seiner Rechtsauffassung nicht gehalten, den „technischen Fragen“ zur Frage des Satteldachs nachzugehen. Das Gericht ist auch nicht von einem „unstreitigen Satteldach“ ausgegangen, sondern stellt im Urteil lediglich fest, es sei „unstreitig..., dass das Bauvorhaben auf dem vorhandenen Satteldach mit einer Dachneigung von 20 Grad errichtet werden soll“. Diesen Sachverhalt hat auch die Klägerin niemals in Frage gestellt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 11/03/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Juli 2006 - 4 K 94/05 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.