Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Okt. 2011 - 3 S 1616/11

published on 25/10/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Okt. 2011 - 3 S 1616/11
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.05.2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Klägerin gegen die mit Verfügung des Vorsitzenden der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.05.2011 der ... ... gewährte Akteneinsicht in die Verfahrensakten 4 K 653/10 ist unzulässig. Denn sie ist bereits nicht statthaft.
Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde zu gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, soweit in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde folgt allerdings nicht schon aus § 146 Abs. 2 VwGO. Danach können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Prozessleitende Verfügungen - die weiteren in § 146 Abs. 2 VwGO aufgeführten Entscheidungen scheiden von vornherein aus - sind Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichts, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die sich auf den Fortgang oder Ablauf des Verfahrens beziehen, das Verfahren nach dem Ermessen des Gerichts gestalten. Davon werden alle Maßnahmen erfasst, die im Rahmen des Rechts und der Pflicht des Gerichts getroffen werden, um für Ordnung, Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen und auf vollständige Klärung des Beteiligtenvorbringens sowie auf die Ermittlung der Tatsachen hinzuwirken (VGH Bad-Württ., Beschluss vom 13.07.2010 - 4 S 1383/10 -, VBlBW 2010, 485; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rn. 10). Nach Maßgabe dessen handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung ersichtlich nicht um eine prozessleitende Verfügung i.S.d. § 146 Abs. 2 VwGO.
2. Die Beschwerde der Klägerin ist jedoch deshalb unstatthaft, weil die angefochtene Gewährung der Akteneinsicht keine Entscheidung i.S.d. § 146 Abs. 1 VwGO darstellt. Die Bewilligung der Akteneinsicht für die ... ...-... als nicht am Klageverfahren 4 K 653/10 beteiligter Dritter erfolgte auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO. Danach kann der Vorstand des Gerichts dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (zur entsprechenden Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO auch im Verwaltungsgerichtsprozess vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 100 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, § 100 Rn. 2; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, § 100 Rn. 7; Geiger, in: Eyer- mann-Schmidt, § 100 Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 100 Rn. 12; a.A. Redeker/v.Oertzen, § 100 Rn. 2). Zuständig für die Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO war daher im vorliegenden Fall der Gerichtspräsident des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. zur Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten als Vorstand des Gerichts BFH, Beschluss vom 23.03.2006 - VII B 212/05 -, BFH/NV 2006, 1322; Beschluss vom 20.10.2005 - VII B 207/05 -, BFH/E 211, 15 = NJW 2006, 399; BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR [VZ] 1/03 -, NJW 2003, 2989; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2008 - I-3 VA 4/08, 3 VA 4/08 -, FamRZ 2008, 1871; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2010 - 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 -, NZI 2010, 773). Zwar erfolgte im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht an die ... ... durch den Vorsitzenden der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Freiburg hat indessen durch internen Erlass (vgl. § 23 Abs. 5 der Aktenordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit [AktO - VG BW] - Innerdienstliche Anordnung vom 8. Oktober 2007 [Az.: 1454.B/0001] -) die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter an die Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts delegiert, wozu er befugt ist. Der Gerichtspräsident wird im Rahmen der Entscheidung nach § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO insoweit nicht auf dem Gebiet der Rechtspflege tätig. Dies aber setzt § 146 Abs. 1 VwGO voraus. Auch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 1 VwGO muss eine solche auf dem Gebiet der Rechtspflege sein. Beschwerdegegenstand kann nur die Prozesshandlung eines Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines anhängigen konkreten Rechtsstreits sein, die dessen Streitentscheidung im weitesten Sinne dient. Die Anwendung des § 299 Abs.2 ZPO setzt demgegenüber aber einen am konkreten Rechtstreit nicht Beteiligten Dritten voraus (LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris). Deshalb ist die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter eine allgemeine Aufgabe der Justizverwaltung i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LVwVfG (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 27.01.2011 - 9 VA 8/10 -, ArbRB 2011, 79 = juris; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 2 Rn. 106, 117). Hierbei handelt es sich um einen - im Ermessen des Gerichtspräsidenten stehenden - Justizverwaltungsakt (so die begrifflich eingebürgerte Bezeichnung für die nach § 23 EGGVG überprüfbaren Maßnahmen) eines Organs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Rechtsschutz richtet sich allein nach den in der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen der Verwaltung allgemein vorgesehenen Rechtsbehelfen. Denn für Entscheidungen von Organen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung sondern der Justizverwaltung ergehen, ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 VwGO gegeben, unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt im gesetzestechnischen Sinne nach § 35 LVwVfG oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412 [Klage auf Widerruf einer Prozesserklärung der Staatsanwaltschaft]; Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, BVerwGE 104, 105 [Anspruch auf Veröffentlichung]; Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530 [Hausrecht des Gerichtspräsidenten]; VG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2011 -8 K 2602/10.F -, NJW 2011, 2229 [Akteneinsicht eines Dritten]; BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR [VZ] 1/03 -, NJW 2003, 2989; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris). Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des Gerichtspräsidenten, einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten auf der Grundlage des § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO Einsicht in die Prozessakten zu geben. Denn auch sie stellt ein dem öffentlichen Recht zuzuordnendes (Justiz)Verwaltungshandeln dar.
3. Der Senat ist zu einer Entscheidung über die Beschwerde auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG berufen. Gemäß dieser Vorschrift entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Die Bestimmung bezieht sich nur auf Justizverwaltungsakte, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergehen, denn nur bei diesen ist die vom Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichte zu den Angelegenheiten der Justizverwaltung gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03 -, NJW 2003, 2989; BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412). Verwaltungsgerichte sind jedoch nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 95 Abs. 1 GG). Das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG kommt daher für Entscheidungen der Justizverwaltung, die sich auf einen verwaltungsgerichtlichen, nicht aber auf einen zivilprozessualen Rechtsstreit beziehen, auch nicht in entsprechender Anwendung über § 173 VwGO in Betracht. § 23 EGGVG ist als Ausnahmeregelung zur Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eng auszulegen, d.h. vor allem nicht auf andere als die enumerativ aufgezählten Rechtsgebiete zu erstrecken (BVerwG, Urteil vom 24.05.1972 - I C 33.70 -, BVerwGE 40, 112; Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65/85 -, NJW 1989, 412; BGH, Urteil vom 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03 -, NJW 2003, 2989; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 586; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 23 EGGVG Rn. 2).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt. Das Verfahren ist auch nicht nach anderen Vorschriften gerichtskostenfrei.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 13/07/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 02. Juni 2010 - 7 K 260/10 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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published on 07/07/2016 00:00

Tenor Unter Aufhebung des Bescheides der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts E.          vom 29. Juni 2015 wird das beklagte Land verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Akteneinsicht in die Akten und Aktenbestandteile des beim Landesarbeitsgeri
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.