Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2009 - 3 S 1592/08

published on 17/03/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2009 - 3 S 1592/08
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Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. Mai 2008 - 3 S 2282/06 - geändert. Die der Antragstellerin von den Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.706,22 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 596,19 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die gemäß § 165 in Verbindung mit § 151 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.05.2008 ist nur teilweise begründet.
Zu den erstattungsfähigen Kosten, die die Antragsgegnerin nach dem zwischen den Beteiligten ergangenen Normenkontrollurteil vom 13.02.2008 zu tragen hat, zählen zwar auch die Reisekosen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin von Darmstadt nach Mannheim zum Termin zur mündlichen Verhandlung (dazu 1.). Dem Prozessbevollmächtigten steht jedoch keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG für seine Stellungnahme im Planaufstellungsverfahren zu (dazu 2.).
1. Die auf der Grundlage der Nr. 7003 VV RVG geltend gemachten Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für die Reise zur mündlichen Verhandlung sind als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter stets erstattungsfähig. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift im Hinblick auf die Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, wonach es sich um Aufwendungen handeln muss, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (so die vorherrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 162 Rn. 11 m.w.N.), oder ob sich die an einem Rechtsstreit Beteiligten ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Anwalt in Deutschland für ihre Vertretung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wählen können (ausdrücklich offen gelassen auch von BVerwG, Beschluss vom 11.09.2007 - 9 KSt 5.07 u.a. -, NJW 2007, 3656, 3657 und von OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 05.05.2008 - 13 E 61/08 - juris Rn. 7). Denn es handelt sich bei den Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auch nach den von der herrschenden Meinung entwickelten Grundsätzen um Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Danach sind die Reisekosten eines Anwalts erstattungsfähig, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in der Nähe hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.08.1992 - 14 S 1642/92 - NVwZ-RR 1993, 112; BayVGH, Beschluss vom 27.07.2006 - 2 N 04.2478 - juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar a.a.O.). Die Kanzlei des von der Antragstellerin beauftragten Anwalts befindet sich in Darmstadt und damit in der Nähe ihres Wohnsitzes. Die Antragstellerin verfügt nämlich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten neben ihrem Wohnsitz in Gaiberg über einen weiteren Wohnsitz in Groß-Zimmern. Dieser Ort liegt ca. 15 km von Darmstadt entfernt. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird bestätigt durch eine Telefonauskunft über das Internet, die der Senat eingeholt hat. Im Telefonbuch wird die Antragstellerin unter der von ihrem Prozessbevollmächtigten angegebenen Adresse in Groß-Zimmern als Festnetzteilnehmerin geführt. An diesem Wohnsitz hält sie sich nach eigenen Angaben während der Woche überwiegend auf. Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen nicht entgegen getreten. Insbesondere angesichts des Telefonanschlusses sieht auch der Senat keinen Anlass, an seiner Wahrheit zu zweifeln.
Beauftragt ein Prozessbeteiligter einen am oder in der Nähe seines Zweitwohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten nach § 162 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO aber jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sich der Prozessbeteiligte regelmäßig während der Woche an seinem Zweitwohnsitz aufhält und sich die beauftragte Kanzlei - wie hier - auf das Verwaltungsrecht spezialisiert hat. Denn für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sind auch Besprechungstermine zwischen dem Prozessbeteiligten und seinem Anwalt erforderlich, die in aller Regel nur während der Woche stattfinden können. Es bedeutete daher eine ungerechtfertigte Erschwerung der sachgerechten Prozessvertretung, würde man einen Prozessbeteiligten unter Kostenaspekten darauf verweisen, einen Rechtsanwalt am Ort seiner Hauptwohnung zu beauftragen, wenn er sich dort regelmäßig nur am Wochenende aufhält. Dies gilt umso mehr, wenn die beauftragte Kanzlei auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts besonders sachkundig ist. Eine formale Unterscheidung nach der melderechtlich erforderlichen Bestimmung der Hauptwohnung und einer oder mehrerer Nebenwohnungen (vgl. § 17 MG) erscheint bei einer solchen Sachlage nicht gerechtfertigt, zumal mit § 17 MG ein anderes gesetzgeberisches Ziel verfolgt wird als mit § 162 Abs. 1 VwGO.
Die Antragstellerin durfte daher auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostenminimierung ohne kostenrechtliche Nachteile einen in der Nähe ihres Zweitwohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt beauftragen. Die von ihrem Prozessbevollmächtigten nach Nr. 7003 VV RVG korrekt angesetzten und geltend gemachten Reisekosten sind deshalb nicht nur in Höhe der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.05.2008 festgesetzten 18,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer, sondern in voller Höhe (33,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer) von der Antragsgegnerin zu erstatten.
2. Die Erinnerung bleibt jedoch erfolglos, soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin begehrt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG in Höhe von 486,-- EUR zuzüglich Umsatzsteuer als erstattungsfähige Kosten festzusetzen. Nach diesem Gebührentatbestand besteht ein Anspruch auf eine 5/10 bis 13/10 Gebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren. Die entsprechende kostenrechtliche Regelung enthält § 162 Abs. 1 und 2 VwGO. Nach Absatz 1 der Vorschrift sind erstattungspflichtige Kosten zum einen die Gerichtskosten und zum anderen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Die Kosten und Gebühren eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts sind nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass überhaupt ein Vorverfahren geschwebt hat. Das ist hier nicht der Fall.
Die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich sowohl nach ihrem eindeutigen Wortlaut als auch ihrer gesetzessystematischen Stellung auf das einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich zwingend vorgeschaltete Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO. Sein Anwendungsbereich wird darüber hinaus teilweise auch auf sonstige förmliche Vorschaltverfahren erstreckt, wenn sie in gleicher Weise wie das Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO der Überprüfung eines Verwaltungsakt dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.06.2006 - 11 S 2613/05 -, NJW 2006, 2937, 2938; Beschluss vom 12.05.1993 - 2 S 893/93 -, BWGZ 1993, 620; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 162 Rn. 16).
Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist weder ein förmliches Vorverfahren im Sinne der § 68 ff. VwGO noch ein sonstiges förmliches Vorschaltverfahren zur Nachprüfung eines Verwaltungsakts. Es handelt sich vielmehr um einen Akt materieller Gesetzgebung. Gebühren eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit während des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans werden daher von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erfasst und sind nicht erstattungsfähig.
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Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angeregte analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO scheidet aus. Denn es fehlt an einem analogiefähigen Tatbestand. Die Übertragung einer für einen bestimmten Tatbestand bestehenden Regel auf einen anderen gesetzlich nicht geregelten Tatbestand kommt nur in Betracht, wenn zwischen beiden Tatbeständen eine Ähnlichkeit besteht. Sie beruht letztlich auf der Forderung, Gleichartiges gleich zu behandeln. An einer solchen Ähnlichkeit fehlt es hier jedoch.
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Das Unterlassen von Einwendungen führt zwar nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Präklusion im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens und damit zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags. Nur eine Stellungnahme während des Planaufstellungsverfahrens wahrt somit die Möglichkeit eines - erfolgreichen - Normenkontrollantrags. Insofern mag zwar im Ergebnis eine gewisse Parallele zum Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO bestehen. Denn dessen Fehlen hat ebenfalls die Erfolglosigkeit - freilich bereits die Unzulässigkeit - der erhobenen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zur Folge. Der enge prozessuale Zusammenhang zwischen Vorverfahren und gerichtlichem Verfahren war auch Grund für die Einbeziehung der im Vorverfahren entstandenen Kosten in die Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessbeteiligten nach § 162 Abs. 2 VwGO (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 162 Abs. 2 VwGO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.06.2006 - 11 S 2613/05 -, a.a.O.). Die Parallele hinsichtlich der Folgen einer unterlassenen Verfahrenshandlung für ein etwa nachfolgendes gerichtliches Verfahren beseitigt jedoch nicht die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahren ihrer Natur nach. Diese Unterschiedlichkeit verbietet eine analoge Anwendung von kostenrechtlichen Vorschriften, die für das Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO gelten, auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Die Erstattungsfähigkeit der im vorliegenden Fall geltend gemachten Kosten bedürfte vielmehr ein ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragstellerin sind trotz ihres teilweisen Obsiegens die gesamten Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin insgesamt lediglich zu 1/40 und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 27/06/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2005 - 4 K 1367/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfah
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Annotations

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.