Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2006 - 3 S 1119/04

published on 22/03/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2006 - 3 S 1119/04
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Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 wird die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I“ der Stadt A. vom 23. April 2002 für unwirksam erklärt, soweit die Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner 1/8 der Gerichtskosten und 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die Antragsgegnerin trägt 7/8 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 3 bis 13. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Hauptantrag gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 26.1.1999 i.d.F. der 1. Änderung vom 23.4.2002, mit dem Hilfsantrag nur gegen den Änderungsbebauungsplan. Im Wesentlichen sind sie mit den Festsetzungen nicht einverstanden, welche die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen.
Das Plangebiet befindet sich im Süden der Gemarkung A. und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 10,28 ha. Die nördliche Grenze bildet die Berliner Straße, von der die Paul-Klee-Straße nach Süden abzweigt. Die Anwesen der Antragsteller Ziff. 9 und 10 (...-...-... ...), des Antragstellers Ziff. 11 (...-...-... ...), der Antragsteller Ziff. 6 und 7 (... ... ...) und des Antragstellers Ziff. 8 (... ... ...) befinden sich sämtlich innerhalb des Plangebiets, während der Antragsteller Ziff. 3 (... ... ...), die Antragsteller Ziff. 4 und 5 (... ... ...) und die Antragsteller Ziff. 12 und 13 (... ... ...) mit ihren nördlich der Berliner Straße gelegenen Grundstücken sich ebenso außerhalb des Plangebiets befinden wie die Antragsteller Ziff. 1 und 2 (... ... X).
Der Begründung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" i.d.F. vom 26.1.1999 ist zu entnehmen, dass das Ziel der Erschließungsplanung u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit dem Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen gewesen ist. Es heißt dort: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und die Verkehrsströme werden dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ Die zeichnerische Festsetzung des Bebauungsplans enthält für die Berliner Straße ab der Abzweigung Königsberger Straße bis einschließlich des Gebäudes ... ... ... zunächst einen 2,00 m breiten Gehweg, dem ein 2,00 m breiter Verkehrsgrünstreifen (ohne Parkmöglichkeiten) folgt und dem sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigte Zone gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, anschließt. Der im Süden an diese Fläche angrenzende Bereich war in drei Teile gegliedert: Das östliche Drittel war als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, das westliche Drittel als Parkplatz und das mittlere Drittel enthielt die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg. Die Berliner Straße sollte im Übrigen auf 6 m ausgebaut werden, wobei beidseits jeweils ein 2 m breiter Verkehrsgrünstreifen festgesetzt war, dem sich im östlichen Teil jeweils ein 2,50 m, im westlichen Teil ein 2 m breiter Gehweg anschloß. Die Paul-Klee-Straße war im südlichen und nördlichen Teil als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt; etwa in Höhe der Rundsporthalle war die Verkehrsfläche durch die Festsetzung Gehweg, Fußweg, Radweg für den Durchgangsverkehr unterbrochen. Der verkehrsberuhigte Bereich der Paul-Klee-Straße wies eine Breite von 5,50 m aus, ohne separate Aufteilung in Straßenverkehrsflächen und Gehwege.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wird vor allem die südlich des verkehrsberuhigten Bereichs der Berliner Straße gelegene und für die Errichtung eines Kindergartens vorgesehene Fläche neu geordnet. Für die Verkehrsfläche der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks ... ... ... (Flst.-Nr. 346) ergibt sich folgende Änderung: Auf den 1,90 m breiten Gehweg folgt nunmehr nicht mehr ein Verkehrsgrünstreifen, sondern ein 2,00 m breiter Streifen, der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist, allerdings unterbrochen durch insgesamt 7 Einzelbäume, zwischen denen teilweise Verkehrsgrün festgesetzt ist. Daran schließt sich eine 4,25 m breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, an. Der südlich dieses verkehrsberuhigten Bereichs liegende Platz wurde insofern geändert, als die im östlichen Drittel gelegene öffentliche Grünfläche reduziert, der für Gehweg, Fußweg, Radweg und Busse vorgesehene Platz weiter nach Osten verschoben und im westlichen Bereich die Parkfläche vergrößert wurde. Außerdem besteht die Paul-Klee-Straße nunmehr aus einem durchgehend als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung, verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO, festgesetzten 5,50 m breiten Streifen. Im Übrigen wurde der Verkehrsgrünstreifen beidseits der Berliner Straße auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs in Straßen- und Parkierungsflächen umgewandelt, wobei das Pflanzgebot für zahlreiche Einzelbäume in diesem Streifen weiterhin besteht.
In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt es u.a., die Paul-Klee-Straße sei im rechtsgültigen Bebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den Verkehr unterbrochen. Die übrige Paul-Klee-Straße sei als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ gemäß § 42 Abs. 4 a StVO ausgewiesen. Damit Müllfahrzeuge, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge aber auch Rettungsfahrzeuge diesen Bereich befahren könnten, werde die Mischverkehrsfläche durchgehend ausgewiesen. Durch entsprechende Verbote werde aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden. Diese Änderung sei eine nachrichtliche Darstellung, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne.
Dem mit dem Hauptantrag angegriffenen Ursprungsbebauungsplan lag im Wesentliches folgendes Verfahren zugrunde: Am 6.10.1998 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss bezüglich des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I", in der Zeit vom 20.11.1998 bis 8.1.1999 lag der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus, am 26.1.1999 wurde er vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und nach Genehmigung durch das Landratsamt Ludwigsburg am 24.2.1999 am 4.3.1999 öffentlich bekannt gemacht.
Der 1. Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Antragsgegnerin fasste am 23.10.2001 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans "Lange Äcker/Überrück I" mit dem Ziel, auf dem nördlich der Rundsporthalle befindlichen Baufeld, auf dem der Städtische Kindergarten realisiert werden solle, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür anzupassen, auf der Paul-Klee-Straße eine durchgehende Mischverkehrsfläche auszuweisen, den Wendehammer an der Straße Im Überrück in den Geltungsbereich aufzunehmen, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/Möglinger Straße den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und eine öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg umzuwandeln. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Ludwigsburger Kreiszeitung am 2.11. und den Asperger Nachrichten am 31.10.2001 öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung vom 5.2.2002 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf und beschloss, ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern und nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Er lag in der Zeit vom 15.2.2002 bis 18.3.2002 (je einschließlich) öffentlich aus. Als Träger öffentlicher Belange wurde das Landratsamt Ludwigsburg gehört, das zum Änderungsbebauungsplan keine Anregungen vorbrachte. Dagegen erhoben zahlreiche Anwohner der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße Einwendungen, mit denen sie sich sowohl gegen die Öffnung der Paul-Klee-Straße für den Mischverkehr wandten, als auch die Sperrung der Berliner Straße für den Individualverkehr forderten. Am 23.4.2002 wurde der Änderungsbebauungsplan als Satzung beschlossen. In dieser Sitzung befasste sich der Gemeinderat auch mit den Einwendungen der Betroffenen. Zu den Einsprüchen der Anwohner der Berliner Straße wird in der Gemeinderatsvorlage zunächst aus der Begründung des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplans zitiert, wonach die Berliner Straße zwischen der Königsberger und der Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt werden und die Umsetzung durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke) erfolgen solle. Weiterhin heißt es, diese städtebaulichen Zielsetzungen seien durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt. Zu den Einwendungen der Anwohner der Paul-Klee-Straße heißt es unter Hinweis auf die Begründung zur Änderung des Bebauungsplans: Aus städtebaulicher Sicht sei die Unterbrechung des Individualverkehrs in der Paul-Klee-Straße in Höhe des Emil-Nolde-Platzes nach wie vor eine wichtige Zielsetzung. Die Umsetzung der gewünschten Sperrung müsse über verkehrsrechtliche Regelungen erfolgen. Diese seien jedoch nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzungen in einem Bebauungsplan. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.5.2002 in den Asperger Nachrichten bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Die Antragsbefugnis der Antragsteller Ziff. 1 bis 8 sowie 12 und 13, sämtlich Grundstückseigentümer der Berliner Straße, sei gegeben, denn sie erstrebten, den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dahingehend zu berichtigen, dass eine in der Begründung des Bebauungsplans vom 26.1.1999 festgesetzte Unterbrechung der Berliner Straße auch zeichnerisch nachvollzogen werde und die Antragsgegnerin diese Vorgabe auch tatsächlich umsetze. Die Antragsteller seien als Anwohner der Berliner Straße durch die unterbliebene Festsetzung einer Durchfahrtssperre einer erheblichen Mehrbelastung durch den nun tatsächlich stattfindenden Durchgangsverkehr ausgesetzt. Da der Geltungsbereich des Änderungsplans identisch mit demjenigen des ursprünglichen Plans sei, unterliege der gesamte Bebauungsplan erneut der gerichtlichen Überprüfung ungeachtet dessen, dass die Antragsteller den ursprünglichen Bebauungsplan nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO angefochten hätten. Im Übrigen berührten die Regelungen des Änderungsplans das gesamte Plangebiet so nachhaltig, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf das Gesamtabwägungsergebnis bleiben könne. Die Antragsteller Ziff. 9 bis 11 seien Eigentümer von Grundstücken unmittelbar entlang der Paul-Klee-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Sie wendeten sich gegen die Planänderung insoweit, als diese vorsehe, die bestehende bauliche Unterbrechung der Paul-Klee-Straße künftig entfallen zu lassen. Auch diese Antragsteller seien durch die gesteigerte Nutzung der Paul-Klee-Straße als Durchfahrtsfläche für den Nord-Süd-Verkehr und den mit einer Steigerung des Verkehrsaufkommens verbundenen Auswirkungen nachteilig betroffen. Jedenfalls seien sämtliche Antragsteller in ihrem Recht auf eine fehlerfreie Abwägung tangiert. Das Anliegerinteresse, von der Mehrbelastung aufgrund von Verkehrszunahmen als Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, sei grundsätzlich abwägungserheblich. Der Bebauungsplans sei fehlerhaft, weil er widersprüchliche Planaussagen enthalte. So weiche der Satzungsbeschluss inhaltlich vom zeichnerischen Teil des Bebauungsplans insoweit ab, als entgegen der eindeutigen Begründung des Bebauungsplans eine Sperrung der Berliner Straße für den Durchgangsverkehr und eine Wohnstraße nicht festgesetzt worden seien, sondern lediglich ein verkehrsberuhigter Bereich. Darüber hinaus weiche die mittlerweile erfolgte bauliche Ausgestaltung der Straße von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Nach dem tatsächlichen Ausbauzustand der Berliner Straße in dem umstrittenen Bereich sei eine Sperrung für den Durchgangsverkehr weder vorgesehen noch tatsächlich eingerichtet; auch deute nichts auf eine verkehrsberuhigte Zone hin. Die gesamte Straße stelle sich nahezu gleichförmig ausgestaltet dar und könne vom Durchgangsverkehr uneingeschränkt genutzt werden. Nachdem diese ersichtlich nicht dem Willen des Gemeinderats entsprechende abweichende Bauausführung der Antragsgegnerin gemeldet worden sei, sei zwar die Einstellung der Bauarbeiten veranlasst worden, jedoch erst nachdem der Straßenkörper im Wesentlichen bereits hergestellt gewesen sei. Zur Rechtfertigung der Abweichung vom Bebauungsplan sei den Anliegern mitgeteilt worden, dass hierbei ein „Fehler“ aufgetreten sei. Zwischenzeitlich verweise die Antragsgegnerin darauf, dass zur etwaigen Beschränkung des Durchgangsverkehrs straßenverkehrsrechtliche Anordnungen erforderlich seien, die Gemeinde könne nichts mehr dagegen unternehmen. Zuständig hierfür sei die Straßenverkehrsbehörde, welche es aufgrund des bestehenden Ausbauzustandes aber ablehne, durch entsprechende Verkehrszeichen dem Durchgangsverkehr entgegenzutreten. Auch die Änderung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin nicht zum Anlass genommen, die insoweit sich widersprechenden Aussagen zwischen der Begründung des ursprünglichen Bebauungsplans und dessen zeichnerischem Teil zu bereinigen, obwohl der Missstand hinlänglich bekannt gewesen sei. Die erhobenen Einwendungen seien lediglich unter Hinweis auf die wörtlich zitierte Begründung des Bebauungsplans in der ursprünglichen Fassung abgehandelt worden. Der jetzige Ausbauzustand der Berliner Straße sei lediglich unter erschließungsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Es handle sich nicht um ein Versehen, sondern die Berliner Straße sollte aus Gründen der Abrechnungsvereinfachung nachträglich baulich so ausgestaltet werden, dass die Sperrung der Durchfahrtsmöglichkeit oder die Verkehrsberuhigung überhaupt nicht in Erscheinung trete. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 19.1.1999 (Anlage 28). Aus einer Aktennotiz vom 4.10.1999 (Anlage 30) folge, dass auch die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße geändert worden seien, um sie erschließungsbeitragsrechtlich als eine Anlage abrechnen zu können, was jedoch eine durchgängige Befahrbarkeit voraussetze. Dies ergebe sich auch aus einer weiteren Aktennotiz vom 20.9.2000 über ein Gespräch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Dort sei auch bezüglich der Berliner Straße vermerkt, damit diese nicht in drei selbstständige Anlagenteile zerfalle, solle der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesene verkehrsberuhigte Bereich geändert werden. Dieser Abschnitt der Berliner Straße solle auf die gleiche Straßenbreite wie der östliche und der westliche Teil der Berliner Straße ausgeweitet werden. Aus der Aktennotiz vom 3.11.1999 (Anlage 31) folge, dass damit eine Ermäßigung der Beitragsbelastung der Stadt für die Grundstücke „Rundsporthalle“ und „Friedrich-List-Gymnasium“ erreicht werden könne. Aus alledem ergebe sich, dass für die in Frage gestellten Maßnahmen und Änderungen des Bebauungsplans ausschließlich erschließungsbeitragsrechtliche und nicht etwa städtebauliche Gründe maßgebend gewesen seien. Die städtebaulichen Erwägungen stellten allenfalls eine formale Rechtfertigung dar. Der Bebauungsplan verstoße deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 6 BauGB. Nachdem im Übrigen die Grundzüge der Planung von den Änderungen berührt sein dürften, erscheine es zumindest fraglich, ob die Änderung des Bebauungsplans überhaupt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB hätte vorgenommen werden dürfen.
Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären,
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hilfsweise den Bebauungsplan „1. Änderung zum Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie hält die Hauptanträge für unzulässig, denn sie seien nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Hilfsanträge gegen den Änderungsbebauungsplan seien zwar fristgerecht gestellt worden, jedoch seien die Anträge derjenigen Antragsteller, die an der Berliner Straße wohnten, unzulässig, da sie durch den Änderungsbebauungsplan selbst oder dessen Anwendung nicht in ihren Rechten verletzt seien. Sie wendeten sich gegen den tatsächlichen Zustand der Straße und nicht gegen Festsetzungen, die Gegenstand des Änderungsbebauungsplan gewesen seien. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 dürften zulässig sein, auch wenn Zweifel bestünden, ob die geltend gemachten Belange die Schwelle der Beachtlichkeit überschritten. Sofern die Antragsteller einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot rügten, weil durch die Bebauungsplanänderung die Durchfahrt durch die Paul-Klee-Straße eröffnet worden sei, könnten sie damit nicht durchdringen. Die Belange der Anlieger seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden, vielmehr werde ihnen ein Verkehr zugemutet, der von Anliegern anderer Mischverkehrsflächen als selbstverständlich zu ertragen sei. Wenn die Antragsgegnerin - wie der Begründung zu entnehmen sei - zusätzlich straßenverkehrsrechtliche Möglichkeiten ausschöpfen wolle, um die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr zu unterbinden, sei den Interessen der Antragsteller weitergehend Rechnung getragen, als es das Abwägungsgebot erfordere. Dass die „Öffnung“ der Straße auch erschließungsbeitragsrechtliche Konsequenzen habe, könne die Rechtmäßigkeit der Abwägung nicht in Frage stellen. Auch ein Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Die durchgängige Öffnung der Paul-Klee-Straße für einen Mischverkehr im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO sei ein vernünftiges städtebauliches Konzept, das noch zusätzlich durch ergänzende verkehrsrechtliche Anordnungen abgefedert werden solle. Ein städtebaulicher Missgriff könne darin nicht gesehen werden.
15 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2006 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
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2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
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Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
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Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
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2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
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a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
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Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
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b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
35 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
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Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
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Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Gründe

 
17 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und teilweise zulässig (dazu im Folgenden I.); soweit sie zulässig sind, sind sie auch begründet (dazu unten II.).
18 
I. 1. Die Hauptanträge sämtlicher Antragsteller, mit denen sie sich gegen den Bebauungsplan "Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 26.1.1999 i.d.F. der „1. Änderung zum Bebauungsplan Lange Äcker/Überrück I" vom 23.4.2002 wenden, sind unzulässig, weil die Antragsteller die hierfür geltende, zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten haben. Diese Antragsfrist muss für jede zur Überprüfung im Normenkontrollverfahren gestellte Satzung gesondert berechnet und eingehalten werden. Für Bauvorhaben im Planbereich bilden zwar die Ursprungs- und die Änderungssatzung in materieller Hinsicht „einen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB, sodass die durch sie getroffenen Festsetzungen kumulativ zu beachten sind. Dies ändert indessen nichts daran, dass sowohl der Ursprungsplan als auch der Änderungsplan formal selbständige Satzungen darstellen, die jeweils für sich und unter Wahrung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen angefochten werden müssen, um eine Überprüfung durch das Normenkontrollgericht mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BRS 62, Nr. 44; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE - ). Auch im vorliegenden Fall entsprach es dem Willen des Satzungsgebers, durch die Änderungssatzung nur punktuelle Änderungen vorzunehmen und den Bestand der in Kraft befindlichen städtebaulichen Ordnung im Übrigen nicht in Frage zu stellen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans, die sich auf die durch die Änderungsplanung aufgeworfenen Belange und die mit ihnen ggf. zusammenhängenden Aspekte des Ursprungsplans beschränkt hat.
19 
Die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ist allerdings als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag angefochtenen Änderungsplans inzident zu prüfen. Denn die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerks geht ins Leere, wenn sie nicht auf einer wirksamen Grundlage beruht; insoweit besteht ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen den Plänen (BVerwG, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
20 
2. Die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13, die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Lange Äcker/Überrück I" der Antragsgegnerin vom 23.4.2002 für unwirksam zu erklären, sind zulässig, die Hilfsanträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 dagegen sind unzulässig.
21 
Die Antragsteller haben am 3.5.2004, einem Montag, und damit noch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (BVerwG, Urteile vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
22 
Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Das bedeutet, dass antragsbefugt ist, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Allerdings genügt die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Machen die Antragsteller - wie vorliegend - eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müssen sie einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - a.a.O. -).
23 
Danach sind die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 als Anlieger der Paul-Klee-Straße antragsbefugt. Die Paul-Klee-Straße war nach dem Ursprungsbebauungsplan in Höhe des Emil-Nolde-Platzes für den motorisierten Verkehr unterbrochen und in diesem Bereich als Gehweg, Fußweg und Radweg ausgewiesen, während der Änderungsbebauungsplan nunmehr für die Paul-Klee-Straße durchgehend eine Mischverkehrsfläche festsetzt. Lediglich durch entsprechende Verbote soll die öffentliche Durchfahrt für den Individualverkehr unterbunden werden. Die Antragsteller Ziff. 9, 10 und 11 machen insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. geltend, weil ihr Belang, von motorisiertem Durchfahrtsverkehr verschont zu bleiben, in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Damit erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich.
24 
Die übrigen Antragsteller sind als Anlieger der Berliner Straße ebenfalls antragsbefugt. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält der Änderungsbebauungsplan sehr wohl Änderungen, welche die Berliner Straße betreffen. So wird u.a. in dem umstrittenen Bereich der nördlich entlang der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche ersetzt. Außerdem entfällt das Pflanzgebot für die südlich der verkehrsberuhigten Zone vorgesehenen Einzelbäume und es ist hier nunmehr auch auf der südlichen Seite auf weiten Strecken ein Gehweg vorgesehen. Diese Veränderungen bewirken in ihrer Gesamtheit, dass sich die Chancen der Antragsgegnerin auf Durchsetzung ihres Erschließungskonzepts verringern und sie ihr Ziel, die Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen oder gar für den Durchgangsverkehr zu sperren, - wie nachfolgend dargelegt - nicht erreichen kann. Da ein Durchfahrtsverbot, aber auch schon die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs insgesamt eine Verlagerung der Verkehrsströme und damit eine deutliche Reduktion des Verkehrsaufkommens zur Folge hätte, können sich auch die Anwohner der Berliner Straße auf einen abwägungserheblichen Belang berufen.
25 
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind hingegen unzulässig, da ihr Grundstück ... ... X außerhalb des Plangebiets liegt, sie nicht Anwohner der Berliner Straße sind und sie auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von einer Verkehrszunahme auf der Berliner Straße betroffen sind.
26 
II. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 bis 13 (künftig: Antragsteller) sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.
27 
1. Soweit die Antragsteller allerdings geltend machen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Änderungen des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren durchgeführt, können sie damit, unabhängig davon, ob dieser Einwand in der Sache durchschlagen würde, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie einen etwaigen Fehler nicht innerhalb der Jahresfrist des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a.F. schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht haben.
28 
2. In materieller Hinsicht hingegen hält der Änderungsbebauungsplan, soweit seine Festsetzungen die Verkehrsflächen der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße betreffen, einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
29 
a) Dabei kann der Senat zunächst offen lassen, ob der Änderungsbebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB a.F. verstößt. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
30 
Die Erforderlichkeit von Bauleitplänen bestimmt sich maßgeblich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Beschlüsse vom 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, UPR 1995, 311 und vom 11.5.1999 - 4 NB 15.99 -, UPR 1999, 352). Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Das Gesetz ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Die Erforderlichkeit fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BauR 1993, 585 <587>; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.7.1998 - 3 S 960/97 -). Im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Änderungsbebauungsplans die durchgehende Befahrbarkeit der Paul-Klee-Straße damit begründet, Rettungsfahrzeugen, Müllfahrzeugen und sonstigen Ver- und Entsorgungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es sei auch nach dem Ursprungsbebauungsplan möglich gewesen, den genannten Fahrzeugen die Durchfahrt zu erlauben, jedoch habe man die Paul-Klee-Straße auch für Anlieger öffnen wollen. Dieses Ziel ist indessen weder dem Plan oder der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen, noch ergeben sich in den Akten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan nur von Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Rede. Weiter heißt es „durch entsprechende Durchfahrtsverbote wird aber die öffentliche Durchfahrt für Individualverkehr unterbunden“. Damit ist klargestellt, dass das Durchfahrtsverbot auch den Anliegerverkehr erfassen sollte. Indessen mag es noch von einer städtebaulichen Konzeption getragen sein, Müllfahrzeugen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Rettungsfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen, ohne dass diese hierfür eine gesonderte Erlaubnis benötigen. Auch wenn diese Regelung zudem aus erschließungsbeitragsrechtlichen Gründen gewählt wurde, mag dies solange nicht von Bedeutung sein, als auch die oben angeführten städtebaulichen Gründe für die Planung bzw. Änderung der Planung sprechen. Dies bedarf indessen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
31 
b) Der Änderungsbebauungsplan verstößt jedenfalls gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a.F.. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974, a.a.O.). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, genügt der Änderungsbebauungsplan nicht.
32 
Im Hinblick auf die Berliner Straße war es nach der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin zunächst Ziel der Erschließungsplanung, u.a. eine hierarchische und dezentrale Gliederung des Verkehrsnetzes mit Vorrang für Fußgänger und Radfahrer und damit einem hohen Anteil an verkehrsberuhigten Bereichen zu erreichen. Es heißt in der Begründung des Ursprungsbebauungsplans: „Dabei wird die Berliner Straße zwischen Königsberger und Dresdner Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt (Wohnstraßenbereich nur für Anlieger und Versorgungsfahrzeuge und ÖPNV befahrbar). Damit wird die Durchfahrtsbelastung gering gehalten und werden die Verkehrsströme dezentralisiert. Die Umsetzung erfolgt durch geeignete technische Maßnahmen (z.B. Schranke).“ An dieser Zielsetzung hielt auch der Änderungsbebauungsplan fest, wie der vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrundegelegten Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist.
33 
Bezüglich der Paul-Klee-Straße verfolgte der Gemeinderat der Antragsgegnerin weiterhin das Ziel, den Individualverkehr in Höhe des Emil-Nolde-Platzes zu unterbrechen (vgl. die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Vorlage der Verwaltung, Register K der Bebauungsplanakten zum Änderungsbebauungsplan). Der Senat verkennt nicht, dass die Begründung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich ist, indessen unterstützt sie vorliegend die mit dem Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen, welche für einen Teilbereich der Berliner Straße und für die Paul-Klee-Straße auf ihrer gesamten Länge einen verkehrsberuhigten Bereich beinhalten. Mit diesem Konzept der Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen ist die Antragsgegnerin indessen gescheitert. Wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat, vertritt die Straßenverkehrsbehörde zu Recht die Auffassung, dass für sie keine Verpflichtung besteht, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4 a StVO) in der Berliner Straße und auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen straßenverkehrsrechtlich nachzuvollziehen (§ 45 Abs. 3 StVO) oder gar die Durchfahrt kraft eigener verkehrsrechtlicher Anordnung (§ 45 Abs. 1 StVO) zu sperren.
34 
Die Ausweisung einer Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO in einem Bebauungsplan ist grundsätzlich von der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gedeckt (Urteil des 8. Senat des erk. Gerichtshofs vom 10.7.1990 - 8 S 104/90 - und Beschluss vom 25.6.1993 - 8 S 2940/92 - jeweils ). Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden. Zur Durchsetzung eines von ihr verfolgten Erschließungskonzepts und damit auch aus städtebaulichen Gründen kann eine Gemeinde die Festsetzung eines solchen verkehrsberuhigten Bereichs in einem Bebauungsplan treffen (vgl. auch Ziffer 6.3. PlanzVO 1990). Was die straßenrechtliche Realisierung einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche angeht, so bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Abs. 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde, hier der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG), ist also nicht mehr erforderlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Offen bleiben kann, ob die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs i.S.v. § 42 Abs. 4 a StVO die Widmungsfiktion in diesem beschränkten Umfang auslöst, was voraussetzt, dass eine Widmung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 StrG entsprechend beschränkt werden kann. Denn jedenfalls hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach § 42 Abs. 4 a StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2 der Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 (verkehrsberuhigte Bereiche) mit diesen Zeichen erfasste Straßen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln sollten, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u.a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 42 Abs. 4 a Anm. 4).
35 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Änderungsbebauungsplan weder im Hinblick auf den verkehrsberuhigten Bereich in der Berliner Straße noch bezüglich des verkehrsberuhigten Bereichs in der Paul-Klee-Straße gerecht. Die Antragsgegnerin konnte deshalb bei Satzungsbeschluss nicht davon ausgehen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde die mit dem Bebauungsplan gewollte Verkehrsberuhigung durch eine entsprechende Beschilderung nachvollziehen würde. Sie ging daher von falschen Voraussetzungen aus. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil der Inhalt des Plans nicht von einer darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, ). Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte - wenn er von richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre - Festsetzungen hinsichtlich der Verkehrsflächen auf der Berliner Straße und der Paul-Klee-Straße getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen und dort zur Beschilderung als verkehrsberuhigte Zone geführt hätten.
36 
Mit dem Änderungsbebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Gestaltung der Berliner Straße zwischen der Königsberger Straße und dem Grundstück ... ... ... dahingehend geändert, dass der Verkehrsgrünstreifen nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs durch eine Straßenverkehrsfläche ersetzt wird. Außerdem ist das Pflanzgebot südlich des verkehrsberuhigten Bereichs für Einzelbäume entfallen und der südliche Gehweg verläuft nunmehr nahezu über die gesamte Strecke. Der Ausbau der Berliner Straße, der hier den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans entspricht, vermittelt - wie die Einnahme des Augenscheins gezeigt hat - nicht den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. Ankommende Fahrzeuge sehen sich durch die äußere Gestaltung in keiner Weise veranlasst, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Die Antragsgegnerin hätte auch Anlass gehabt, bei ihrer Planung die bereits genannten straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben für die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs in den Blick zu nehmen, denn sie war schon mit Schreiben der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 26.11.1998 darauf hingewiesen worden, dass bei der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen sind.
37 
Davon abgesehen ergibt die Festsetzung, wie sie durch den Änderungsbebauungsplan für diesen Bereich getroffen wurde, keinen Sinn, wenn nunmehr nördlich des verkehrsberuhigten Bereichs eine Straßenverkehrsfläche anschließt, für welche die Einschränkungen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht gelten, mithin keine Schrittgeschwindigkeit einzuhalten ist.
38 
Der Änderungsbebauungsplan ist auch abwägungsfehlerhaft, soweit er die Verkehrsflächen der Paul-Klee-Straße betrifft. Die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zum Wendehammer im Süden entspricht nicht den Anforderungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu stellen sind. So weist der Änderungsbebauungsplan auf der östlichen Straßenseite der Paul-Klee-Straße von der Abzweigung der Berliner Straße bis zur Höhe der Rundsporthalle einen Gehweg aus. Auch im Bereich vom Wendehammer bis zur Abzweigung zur Willi-Baumeister-Straße ist auf der Westseite ein Gehweg festgesetzt, sodass auch hier die Straßenverkehrsbehörde nicht gehalten ist, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gewollte Verkehrsberuhigung durch Aufstellung entsprechender Schilder nachzuvollziehen.
39 
Überdies war es Ziel der Änderungsplanung, durch entsprechende Durchfahrtsverbote die öffentliche Durchfahrt der Paul-Klee-Straße für den Individualverkehr zu unterbinden. Diese Zielsetzung wird gleichfalls nicht erreicht. Der Änderungsbebauungsplan enthält keine Festsetzungen, die eine solche Durchfahrtsbeschränkung festlegen würden (vgl. zu einem nächtlichen Fahrverbot und allgemein zur Zulässigkeit eines zeitlichen Ausschlusses einer dem Grunde nach zulässigen Benutzung einer Straße sowie zur Zulässigkeit einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung einer Schrankenanlage, mit der die Einhaltung eines nächtlichen Fahrverbots gewährleistet werden sollte: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2005 - 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1460).
40 
Insgesamt ging der Gemeinderat der Antragsgegnerin folglich bei seiner Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan auch hinsichtlich der Paul-Klee-Straße von falschen Voraussetzungen aus. Denn er war der Meinung, mit den im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen sein Ziel, nämlich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone auf der gesamten Länge der Paul-Klee-Straße sowie deren Sperrung für den Individualverkehr auf Höhe der Rundsporthalle, zu erreichen. Damit ist er indessen gescheitert. Dieser Abwägungsfehler ist beachtlich und hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst, denn der Gemeinderat hätte andernfalls Festsetzungen getroffen, die seinem wirklichen Willen entsprochen hätten.
41 
Zudem heißt es in der Begründung des Änderungsbebauungsplans, dass die Änderung der Verkehrsfläche in der Paul-Klee-Straße lediglich eine nachrichtliche Darstellung sei, da eine Gemeinde als Straßenbaulastträger u.a. einen Teil einer als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckeinrichtung festgesetzten Fläche nachträglich ohne Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans nach den Vorschriften des Straßenrechts für einen beschränkten Gemeingebrauch widmen oder umwidmen könne. In diesem Zusammenhang wird eine Kommentarstelle in Ernst/Zinkahn/Bielenberg angeführt, die indessen auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 5). Dort wird der Gemeinde als Straßenbaulastträger die nachträgliche Befugnis zu Änderungen eingeräumt für den Fall, dass es sich um eine Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung handelt. Dies mag dann gelten, wenn der Satzungsgeber keinen besonderen Nutzungswillen zum Ausdruck gebracht hat, indessen kann dies im vorliegenden Fall, in dem der Satzungsgeber ein besonderes Erschließungskonzept verfolgt, keine Geltung beanspruchen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde als Straßenbaulastträger gerade nicht befugt, sich über den in einem Bebauungsplan und damit normativ festgesetzten besonderen Nutzungszweck einer Straße durch Umwidmung hinwegzusetzen. Hierzu bedarf es der Änderung des Bebauungsplans.
42 
Der Änderungsbebauungsplan ist schließlich auch insoweit materiell fehlerhaft, als auf der gesamten Länge der Berliner Straße - also auch außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs - anstelle des Verkehrsgrünstreifens nunmehr zwischen den zu pflanzenden Einzelbäumen Straßenverkehrsflächen und öffentliche Parkierungsflächen festgesetzt sind. Diese Änderung ist im zeichnerischen Teil erfolgt. Sie ist jedoch in den Planunterlagen weder im zeichnerischen Teil noch in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan als Änderung gekennzeichnet gewesen. In der Begründung zum Änderungsbebauungsplan werden lediglich das Baufenster nördlich der Rundsporthalle, die durchgehende Mischverkehrsfläche auf der Paul-Klee-Straße, die Einbeziehung des Wendehammers am Gymnasium, der Verlauf des tatsächlich ausgeführten Gehwegs an der Einmündung der Möglinger Straße sowie die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg als Änderungspunkte aufgeführt. Änderungen die Berliner Straße betreffend werden nicht genannt. Auch in der der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beigefügten Anlage 1, in der nach Ziff. 1 der Begründung die Planbereiche mit Änderungen auf der Grundlage des Ursprungsbebauungsplans aus dem Jahre 1999 dargestellt sind, ist die Änderung des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße in Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen nicht rot markiert. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst im Normenkontrollverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14.9.2004 vortragen lassen, aus den Plänen, die der Gemeinderatsvorlage beigefügt gewesen seien, und aus der Begründung ergebe sich, dass die Berliner Straße selbst nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung gewesen sei. Damit wird deutlich, dass diese Änderungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind, ohne dass der Gemeinderat sich damit auseinandergesetzt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über die Änderungssatzung diese Änderungen nicht bemerkt und deshalb insoweit auch keine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Soweit es in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan heißt, weitere Ausführungsänderungen im Rahmen technisch bedingter Maßtoleranzen bei der Umsetzung der Straßenplanung seien im Bebauungsplanänderungsverfahren dargestellt, erfasst dies allenfalls geringfügige Maßabweichungen, nicht jedoch inhaltliche Änderungen von Festsetzungen, wie sie vorliegend durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens entlang der Berliner Straße und die Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen und Parkierungsflächen erfolgt sind. Soweit die Antragsgegnerin meint, es handle sich hierbei nicht um eine Änderung, vielmehr sei sie aufgrund Ziff. 13 Satz 2 des Textteils zum Ursprungsbebauungsplan, wonach die Aufteilung der im Plan ausgewiesenen Verkehrsflächen nicht Gegenstand der Rechtsfestsetzung sei, befugt gewesen, den Verkehrsgrünstreifen beim Ausbau durch Straßenverkehrsflächen zu ersetzen, kann sie damit nicht durchdringen. In Ziff. 13 Satz 2 ist zum Einen von „Aufteilung“ die Rede. Der Wegfall des Verkehrsgrünstreifens und seine Ersetzung durch Straßenverkehrsflächen sind davon schon dem Wortlaut nach nicht erfasst. Zum Anderen hat diese Regelung ersichtlich die Aufteilung von Straßenflächen gleicher Zweckbestimmung im Auge, wie z.B. die Verkehrsflächen der Berliner Straße außerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs, wo auf der gesamten Breite nunmehr nach Wegfall des Verkehrsgrünstreifens Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. Dass mit Ziff. 13 Satz 2 nicht die Befugnis eingeräumt wird, Verkehrsgrünstreifen durch Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, zeigen im Übrigen auch die durch den Wegfall des Verkehrsgrünstreifens bedingten Auswirkungen auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte sich bei Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans damit auseinandersetzen müssen, ob und wie die infolge des Verzichts auf den Verkehrsgrünstreifen bedingte Erhöhung der Versiegelung naturschutzrechtlich auszugleichen ist.
43 
Die Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße führen nicht zur Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans insgesamt. Die übrigen Änderungspunkte, die die Neugestaltung des Baufelds nördlich der Rundsporthalle, den Wendehammer an der Straße Im Überrück, den Verlauf des Gehwegs an der Einmündung Im Überrück/ Möglinger Straße und die Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Wassily-Kandinsky-Weges in einen Privatweg betreffen, bleiben davon unberührt und nach wie vor sinnvoll. Nach den Planunterlagen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin diese Änderungen auch ohne die Änderungen der Verkehrsflächen der Berliner und der Paul-Klee-Straße beschlossen hätte (vgl. zu diesen Maßstäben, BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - m.w.N., DVBl. 1992, 37; BVerwG, Beschluss vom 8.4.2003 - 4 B 23.03 ).
44 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei wertet der Senat Haupt- und Hilfsantrag als ein Begehren und den Umstand, dass die Antragsteller Ziff. 3 bis 13 mit dem Hauptantrag insgesamt wegen dessen Unzulässigkeit unterlegen sind, unter dem Gesichtspunkte des § 155 Abs. 1 Satz 3 als geringfügiges Unterliegen.
45 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
46 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung:
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss vom 22. März 2006
54 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 80.000,-- EUR (10.000,-- EUR je Grundstück) festgesetzt (Ziff. 7.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 1996, NVwZ 1996, 563 f.).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 08/03/2005 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Hinterhofen“ der Gemeinde Eigeltingen vom 10. September 2001 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller
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published on 29/01/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Juli 2007 - 2 K 1267/06 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahr
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Annotations

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.