Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2008 - 2 S 2847/07

published on 26/09/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2008 - 2 S 2847/07
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2007 - 3 K 2211/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zusammen mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag Klage erhoben hat oder lediglich der Entwurf einer Klageschrift eingereicht wurde.
Mit Verfügung vom 13.10.2005 pfändete der Beklagte - wegen einer unstreitigen öffentlich-rechtlichen Forderung in Höhe von 795,65 EUR - einen Anspruch der Klägerin aus einem Verkehrsunfall gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und übertrug die gepfändete Forderung zum Einzug auf sich. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 zurück.
Die Klägerin hat am 2.12.2005 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen durch ihren Prozessbevollmächtigten einen als „Klage“ bezeichneten Schriftsatz vom 1.12.2005 eingereicht und zur Begründung vorgetragen, die gepfändete und eingezogene Forderung gegen die Haftpflichtversicherung sei - da es sich um einen Schmerzensgeldanspruch handele und ihre monatlichen Einkünfte auch zusammen mit dem Schmerzensgeldanspruch die Pfändungsgrenze nicht überschritten - unpfändbar. Im Schriftsatz hieß es nach Nennung der Beteiligten wie folgt:
Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir gegen den Beklagten Klage und beantragen vorab, der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. ... Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe wird die Klägerin in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen...
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4.1.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 31.8.2007 - 2 S 115/07 - zurückgewiesen und Folgendes ausgeführt: Die Unpfändbarkeit der Schmerzensgeldforderung der Klägerin ergebe sich nicht aus § 851 ZPO. Diese Vorschrift schließe die Pfändbarkeit für gesetzlich nicht übertragbare Forderungen aus. Der Schmerzensgeldanspruch sei aber uneingeschränkt abtretbar und damit pfändbar bzw. verpfändbar. Die Unpfändbarkeit des Schmerzensgeldanspruchs ergebe sich auch nicht auf der Grundlage der §§ 850, 850 c ZPO, die regelten, in welchem Umfang Arbeitseinkommen pfandfrei belassen werde. Diese Pfändungsschutzvorschriften seien unmittelbar nicht anwendbar, weil der Schmerzensgeldanspruch kein Arbeitseinkommen in diesem Sinne sei. Auch eine entsprechende Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften und damit die Anwendung der Pfändungsgrenzen in § 850 c ZPO auf den Schmerzensgeldanspruch scheide aus, da insoweit eine Regelungslücke nicht ersichtlich sei.
Auf die Anregung des Verwaltungsgerichts vom 19.9.2007, die Klage im Hinblick auf die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs zurückzunehmen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Folgendes vorgetragen: Die Klage könne nicht zurückgenommen werden, da sie bisher noch nicht eingereicht worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15.10.2007 die „Klage“ abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 1.12.2005 sei Klage erhoben und nicht nur ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden. Dies ergebe sich aus dem Eingangssatz „Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir gegen den Beklagten Klage ....“. Bestätigt werde diese Einschätzung auch durch die Überschrift „Klage“. Zwar sei beantragt worden, „vorab“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dies lasse jedoch nicht hinreichend deutlich erkennen, dass zunächst ausschließlich ein Prozesskostenhilfeantrag habe gestellt werden sollen. Auch dass angekündigt werde, nach Gewährung der Prozesskostenhilfe würden in der mündlichen Verhandlung bestimmte Anträge gestellt, spreche nicht gegen eine sofortige Klageerhebung. Die Klageerhebung erfolge bereits durch den Eingang der Klageschrift und nicht erst mit Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 4.12.2007 die Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugelassen. Zu deren Begründung macht die Klägerin sinngemäß geltend, nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte werde durch die Formulierung „es solle vorab Prozesskostenhilfe bewilligt werden“ ausreichend klargestellt, dass die Klageschrift als Entwurf zu qualifizieren sei.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.10.2007 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit Eingang des Schriftsatzes ihres Bevollmächtigten bei Gericht am 2.12.2005 Klage erhoben hat.
16 
Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfegesuch ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, wird neben dem Prozesskostenhilfeverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellt (vgl. dazu: OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.1997 - 13 WF 942/97 - FamRZ 1998, 312; Philippi in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 117 Rdnr. 7). Eine solche Klarstellung geschieht etwa dadurch, dass die Klageschrift als Entwurf oder als „beabsichtigte Klage“ bezeichnet (BGH, Beschluss vom 15.9.1999 - XII ZB 114/99 - NJW-RR 2000, 879) oder dass sie nicht unterschrieben wird. Die Klarstellung kann auch durch die Erklärung erreicht werden, die Klage solle erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben werden. Wenn der Antragsteller zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch Klage unter der Bedingung erhebt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist die Klage unwirksam und damit unzulässig (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17.1.1980 - 5 C 32.79 - BVerwGE 59, 302); auch in diesem Fall ist die Klage jedenfalls noch nicht erhoben.
17 
Die erforderliche Klarstellung im dargelegten Sinne ist hier nicht durch die Erklärung im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 1.12.2005 erfolgt, über die Prozesskostenhilfe solle „vorab“ entschieden werden. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist zunächst der Vortrag des Bevollmächtigten, die Klageerhebung sei von ihm noch nicht beabsichtigt gewesen und das Verwaltungsgericht sei jedenfalls verpflichtet gewesen, in diesem Zweifelsfall eine Rückfrage zu stellen. Bei der Auslegung der Frage, ob Klage erhoben wurde (§ 81 Abs. 1 VwGO), kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an; maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1990 - 9 B 92.90 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 22).
18 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach die erforderliche Klarstellung durch die Erklärung erreicht werden kann, über die Prozesskostenhilfe solle „vorab“ entschieden werden (BGH, Beschluss vom 9.2.2005 - XII ZB 146/04 - NJW-RR 2005, 1015; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.1997, aaO; OLG Köln, Beschluss vom 25.5.1984 - 4 WF 133/84 - FamRZ 1984, 916). Diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten der Zivilprozessordnung, sie kann aber auf verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden. Während im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Einreichung einer den Erfordernissen des § 82 VwGO genügenden Klageschrift bei Gericht bereits Klage erhoben wird (§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO), setzt die Klageerhebung im zivilgerichtlichen Verfahren neben der Einreichung einer Klageschrift (vgl. § 253 Abs. 2 bis 4 ZPO) die Zustellung derselben an den Gegner voraus (§ 253 Abs. 1 ZPO). Folglich wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Streitsache durch die Einreichung der Klage rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO); dagegen bewirkt die Einreichung in zivilgerichtlichen Verfahren lediglich die Anhängigkeit der Klage und erst die Zustellung die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird für das zivilgerichtliche Verfahren durch die Formulierung „vorab“ in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gericht zunächst nur mit dem Prozesskostenhilfegesuch befassen und prozessfördernde Maßnahmen - wie die Zustellung der Klageschrift - ansonsten unterlassen soll. Die Sachlage im Zivilprozess ist damit nicht anders als bei Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs mit Klageentwurf; dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht zusätzlich erklärt wird, dass entgegen dieser gewünschten Bearbeitungsreihenfolge die Klage dennoch schon zugestellt werden solle (z.B. zur Verjährungsunterbrechung). Ohne einen solchen Zusatz will sich der Antragsteller die Entscheidung darüber, ob er Klage trotz eventuell negativer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einreichen will, ersichtlich noch vorbehalten. Wird dagegen - wie im verwaltungsgerichtlichen Prozess - die Klage bereits mit Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht und damit ohne Zutun des Gerichts erhoben, kommt der Formulierung „vorab“ keine entsprechende rechtliche Relevanz zu.
19 
Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „vorab“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend zu verstehen, dass das Gericht gebeten bzw. aufgefordert wird, über das Prozesskostenhilfegesuch zeitnah zu entscheiden. Denn im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) ist über ein - wie hier - frühzeitig eingereichtes, vollständiges Prozesskostenhilfegesuch im Klageverfahren einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, da ansonsten dem jeweiligen Kläger Nachteile entstehen können; durch die rechtzeitige Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch muss es dem Prozessbevollmächtigten ermöglicht werden, weiter vorzutragen und vor allem an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, um so die Rechte des Mandanten wahrzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.12.2004 - 12 S 2793/04 - VBlBW 2005, 197; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 166 Rdnr. 11). Das Verwaltungsgericht hat die Formulierung „vorab“ auch wie dargelegt verstanden und deshalb frühzeitig über das Prozesskostenhilfegesucht der Klägerin entschieden und ihr die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht, bevor das verwaltungsgerichtliche Verfahren seinen Fortgang genommen hat bzw. mündliche Verhandlung anberaumt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wäre deshalb - über die Formulierung „vorab“ hinaus - gehalten gewesen, den Entwurfcharakter der Klage mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit klarzustellen, wenn er sich die Klageerhebung im Hinblick auf den Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens vorbehalten wollte.
20 
Die danach zu fordernde Klarstellung hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch nicht mit der Formulierung vorgenommen „nach Gewährung der Prozesskostenhilfe werde die Klägerin in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen“. Nach § 103 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten nach erfolgtem Sachbericht durch das Gericht das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Die dargestellte Formulierung greift mithin die von der Prozessordnung vorgegebene Verfahrensweise auf und wiederholt sie lediglich; der Schluss, es handele sich zunächst um einen bloßen Klageentwurf kann aus ihr für sich allein nicht gezogen werden.
21 
Die Qualifizierung des Schriftsatzes vom 1.12.2005 als vorbehaltlose Klage widerspricht auch nicht dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung des Begehrens. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bei Gericht zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine Klage eingereicht wird, diese stets als „Entwurf“ einzuordnen ist. Zwar trägt die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs und eines Klageentwurfs am besten dem berechtigten Interesse der mittellosen Partei Rechnung, keine eigenen Kosten für die Durchführung eines Klageverfahrens aufwenden zu müssen. Andererseits ist diese Verfahrensweise bei fristgebundenen Rechtbehelfen für die mittellose Partei nicht risikolos. Die Mittellosigkeit ist ein unverschuldetes Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung, das durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beseitigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.5.1996 - 7 S 297/95 - VBlBW 1996, 339). Dem Antragsteller ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO). Das in der Mittellosigkeit des Beteiligten liegende Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beteiligten oder dessen schon vorher bestellten Prozessbevollmächtigten. Wird die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 S. 1 und S. 3 VwGO nachgeholt, kommt eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht (§ 60 Abs. 2 S. 4 VwGO). Wird aber nicht innerhalb der - kurzen - Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO Wiedereinsetzung beantragt bzw. die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, erwächst die streitgegenständliche Entscheidung in Bestandkraft; eine gerichtliche Überprüfung ist dann ausgeschlossen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann deshalb nicht darauf verzichtet werden, dass die mittellose Partei eindeutig klarstellt, ob zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch Klage erhoben oder lediglich ein Klageentwurf eingereicht wird.
22 
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 zu Recht abgewiesen; die Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 31.8.2007 verwiesen werden, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4.1.2007 zurückgewiesen wurde.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
25 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 198,91 EUR (ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache) festgesetzt. Für das vorliegend zu beurteilende selbständige Vollstreckungsverfahren hat sich der Senat dabei an Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 7./8.7.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen orientiert (VBlBW 2004, 467).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit Eingang des Schriftsatzes ihres Bevollmächtigten bei Gericht am 2.12.2005 Klage erhoben hat.
16 
Wird bei Gericht gleichzeitig mit einem Prozesskostenhilfegesuch ein Schriftsatz eingereicht, der allen an eine Klageschrift zu stellenden Anforderungen entspricht, wird neben dem Prozesskostenhilfeverfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, dass der Schriftsatz lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienenden Entwurf einer erst zukünftig zu erhebenden Klage darstellt (vgl. dazu: OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.1997 - 13 WF 942/97 - FamRZ 1998, 312; Philippi in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 117 Rdnr. 7). Eine solche Klarstellung geschieht etwa dadurch, dass die Klageschrift als Entwurf oder als „beabsichtigte Klage“ bezeichnet (BGH, Beschluss vom 15.9.1999 - XII ZB 114/99 - NJW-RR 2000, 879) oder dass sie nicht unterschrieben wird. Die Klarstellung kann auch durch die Erklärung erreicht werden, die Klage solle erst nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben werden. Wenn der Antragsteller zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch Klage unter der Bedingung erhebt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist die Klage unwirksam und damit unzulässig (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17.1.1980 - 5 C 32.79 - BVerwGE 59, 302); auch in diesem Fall ist die Klage jedenfalls noch nicht erhoben.
17 
Die erforderliche Klarstellung im dargelegten Sinne ist hier nicht durch die Erklärung im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 1.12.2005 erfolgt, über die Prozesskostenhilfe solle „vorab“ entschieden werden. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist zunächst der Vortrag des Bevollmächtigten, die Klageerhebung sei von ihm noch nicht beabsichtigt gewesen und das Verwaltungsgericht sei jedenfalls verpflichtet gewesen, in diesem Zweifelsfall eine Rückfrage zu stellen. Bei der Auslegung der Frage, ob Klage erhoben wurde (§ 81 Abs. 1 VwGO), kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten an; maßgebend ist vielmehr der in der Erklärung verkörperte Wille unter Berücksichtigung der erkennbaren Umstände des Falles (BVerwG, Beschluss vom 16.10.1990 - 9 B 92.90 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 22).
18 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte, wonach die erforderliche Klarstellung durch die Erklärung erreicht werden kann, über die Prozesskostenhilfe solle „vorab“ entschieden werden (BGH, Beschluss vom 9.2.2005 - XII ZB 146/04 - NJW-RR 2005, 1015; OLG Koblenz, Beschluss vom 3.9.1997, aaO; OLG Köln, Beschluss vom 25.5.1984 - 4 WF 133/84 - FamRZ 1984, 916). Diese Rechtsprechung beruht auf den Besonderheiten der Zivilprozessordnung, sie kann aber auf verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden. Während im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Einreichung einer den Erfordernissen des § 82 VwGO genügenden Klageschrift bei Gericht bereits Klage erhoben wird (§ 81 Abs. 1 S. 1 VwGO), setzt die Klageerhebung im zivilgerichtlichen Verfahren neben der Einreichung einer Klageschrift (vgl. § 253 Abs. 2 bis 4 ZPO) die Zustellung derselben an den Gegner voraus (§ 253 Abs. 1 ZPO). Folglich wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Streitsache durch die Einreichung der Klage rechtshängig (§ 90 Abs. 1 VwGO); dagegen bewirkt die Einreichung in zivilgerichtlichen Verfahren lediglich die Anhängigkeit der Klage und erst die Zustellung die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird für das zivilgerichtliche Verfahren durch die Formulierung „vorab“ in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gericht zunächst nur mit dem Prozesskostenhilfegesuch befassen und prozessfördernde Maßnahmen - wie die Zustellung der Klageschrift - ansonsten unterlassen soll. Die Sachlage im Zivilprozess ist damit nicht anders als bei Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs mit Klageentwurf; dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht zusätzlich erklärt wird, dass entgegen dieser gewünschten Bearbeitungsreihenfolge die Klage dennoch schon zugestellt werden solle (z.B. zur Verjährungsunterbrechung). Ohne einen solchen Zusatz will sich der Antragsteller die Entscheidung darüber, ob er Klage trotz eventuell negativer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe einreichen will, ersichtlich noch vorbehalten. Wird dagegen - wie im verwaltungsgerichtlichen Prozess - die Klage bereits mit Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht und damit ohne Zutun des Gerichts erhoben, kommt der Formulierung „vorab“ keine entsprechende rechtliche Relevanz zu.
19 
Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „vorab“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend zu verstehen, dass das Gericht gebeten bzw. aufgefordert wird, über das Prozesskostenhilfegesuch zeitnah zu entscheiden. Denn im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) ist über ein - wie hier - frühzeitig eingereichtes, vollständiges Prozesskostenhilfegesuch im Klageverfahren einige Zeit vor der mündlichen Verhandlung zu entscheiden, da ansonsten dem jeweiligen Kläger Nachteile entstehen können; durch die rechtzeitige Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch muss es dem Prozessbevollmächtigten ermöglicht werden, weiter vorzutragen und vor allem an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können, um so die Rechte des Mandanten wahrzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.12.2004 - 12 S 2793/04 - VBlBW 2005, 197; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 166 Rdnr. 11). Das Verwaltungsgericht hat die Formulierung „vorab“ auch wie dargelegt verstanden und deshalb frühzeitig über das Prozesskostenhilfegesucht der Klägerin entschieden und ihr die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ermöglicht, bevor das verwaltungsgerichtliche Verfahren seinen Fortgang genommen hat bzw. mündliche Verhandlung anberaumt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wäre deshalb - über die Formulierung „vorab“ hinaus - gehalten gewesen, den Entwurfcharakter der Klage mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit klarzustellen, wenn er sich die Klageerhebung im Hinblick auf den Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens vorbehalten wollte.
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Die danach zu fordernde Klarstellung hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch nicht mit der Formulierung vorgenommen „nach Gewährung der Prozesskostenhilfe werde die Klägerin in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen“. Nach § 103 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO erhalten die Beteiligten nach erfolgtem Sachbericht durch das Gericht das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Die dargestellte Formulierung greift mithin die von der Prozessordnung vorgegebene Verfahrensweise auf und wiederholt sie lediglich; der Schluss, es handele sich zunächst um einen bloßen Klageentwurf kann aus ihr für sich allein nicht gezogen werden.
21 
Die Qualifizierung des Schriftsatzes vom 1.12.2005 als vorbehaltlose Klage widerspricht auch nicht dem Grundsatz der interessengerechten Auslegung des Begehrens. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bei Gericht zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine Klage eingereicht wird, diese stets als „Entwurf“ einzuordnen ist. Zwar trägt die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs und eines Klageentwurfs am besten dem berechtigten Interesse der mittellosen Partei Rechnung, keine eigenen Kosten für die Durchführung eines Klageverfahrens aufwenden zu müssen. Andererseits ist diese Verfahrensweise bei fristgebundenen Rechtbehelfen für die mittellose Partei nicht risikolos. Die Mittellosigkeit ist ein unverschuldetes Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung, das durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beseitigt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.5.1996 - 7 S 297/95 - VBlBW 1996, 339). Dem Antragsteller ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 S. 1 VwGO). Das in der Mittellosigkeit des Beteiligten liegende Hindernis entfällt mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beteiligten oder dessen schon vorher bestellten Prozessbevollmächtigten. Wird die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 S. 1 und S. 3 VwGO nachgeholt, kommt eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht (§ 60 Abs. 2 S. 4 VwGO). Wird aber nicht innerhalb der - kurzen - Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO Wiedereinsetzung beantragt bzw. die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, erwächst die streitgegenständliche Entscheidung in Bestandkraft; eine gerichtliche Überprüfung ist dann ausgeschlossen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann deshalb nicht darauf verzichtet werden, dass die mittellose Partei eindeutig klarstellt, ob zusammen mit dem Prozesskostenhilfegesuch Klage erhoben oder lediglich ein Klageentwurf eingereicht wird.
22 
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die zulässige Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.11.2005 zu Recht abgewiesen; die Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 31.8.2007 verwiesen werden, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4.1.2007 zurückgewiesen wurde.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
25 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
26 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 198,91 EUR (ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache) festgesetzt. Für das vorliegend zu beurteilende selbständige Vollstreckungsverfahren hat sich der Senat dabei an Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 7./8.7.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen orientiert (VBlBW 2004, 467).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/02/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 146/04 vom 9. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)
published on 02/12/2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04. November 2004 - 2 K 2935/02 - geändert. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ...,
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Annotations

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.