Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2006 - 2 S 2842/04

published on 23/03/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. März 2006 - 2 S 2842/04
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 (in Kraft seit 14.3.2004).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin. Sie wurde von dieser mit Bescheid vom 23.4.2004 zu einem Abwasserbeitrag herangezogen. Über die dagegen erhobenen Klage ist noch nicht entschieden.
Am 3.12.2004 hat die Antragstellerin gegen die genannte Satzung einen Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
Die Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (jetzt in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004) sei unwirksam. Sie enthalte einen Beitragssatz, der doppelt so hoch sei wie der der Vorgängersatzung. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der Betroffenen gegenüber solchen Eigentümern, die auf der früheren Grundlage veranlagt worden seien. Die der Satzung zu Grunde gelegte Globalberechnung sei schon deshalb zu beanstanden, weil die Satzung im Dezember 2002 beschlossen worden sei, die Globalberechnung aber den Sachstand in diesem Zeitpunkt nicht berücksichtige, da sie längere Zeit zuvor erstellt worden sei. Das in ihr ausgewiesene Anlagevermögen sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Ob der Wert dieses Vermögens auf der Grundlage des Nominalwerts im Zeitpunkt der Herstellung oder auf anderer Grundlage ermittelt sei, werde nicht erkennbar. Besonders das im Klärbereich ausgewiesene Anlagevermögen umfasse Kosten, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, wie etwa solche für Verwaltung und ein Kraftfahrzeug. Auch fehle ein Nachweis dazu, welche Anlagen bzw. Anlagenteile bei Erstellen der Globalberechnung noch im Bau gewesen seien. Die Zuschüsse seien nur pauschal und ohne die erforderliche Aufgliederung ausgewiesen, ebenso die Grundlagen für die Schätzung der künftigen Zuschüsse. Künftig entstehende Kosten seien angesetzt, obgleich sie in Wirklichkeit tatsächlich schon angefallen seien und beim bestehenden Anlagevermögen hätten eingestellt werden müssen. Die im Rahmen der Globalberechnung vom Gemeinderat geforderte Ermessensbetätigung fehle. Die Kostenzuordnung beim Straßenentwässerungsanteil sei nicht nachzuvollziehen. Unterschiedliche Entwässerungssysteme führten zu unterschiedlichen Ermittlungsmethoden bei der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils. Dazu sei aber eine Entscheidung des Gemeinderats erforderlich, an der es hier fehle. Eine Vergleichsberechnung sei nicht erfolgt. Auch der zur Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils angewendeten „Drei-Kanal-Methode“ sei eine Berechnung, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu erstellen sei, nicht beigefügt. Die Globalberechnung enthalte nur den allgemeinen Hinweis auf die Berechnungen anhand von drei Gebieten für Mischwasserkanalisation und zwei Gebieten für Trennsystementwässerung. Die dafür herangezogenen Straßenzüge seien nicht benannt, so dass dem Gemeinderat eine Ermessensausübung nicht möglich gewesen sei.
Auch seien in diese Berechnung nicht alle maßgeblichen Flächen eingestellt worden. So hätten die in dem Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands vom 11.11.1983 (im Folgenden: FlNPl 1983) ausgewiesenen Flächen ergänzt werden müssen durch die des Entwurfs des Flächennutzungsplans 2001 (FlNPl-E 2001), für den am 17.12.1993 der Aufstellungsbeschluss erfolgt sei und der Vorentwurf vom 30.11.2000 bis 21.12.2000 ausgelegen habe. Insbesondere gehe es um folgende Flächen: Im Lageplan Nr. 1 fehle die Fläche für ein Wohngebiet, das im FlNPl 1983 ausgewiesen sei. Im Lageplan Nr. 2 sei ein im FlNPl 1983 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet nicht erfasst. Auch hätte nach dem FlNPl-E 2001 eine „gemischte Baufläche“ übernommen werden müssen. Im Lageplan Nr. 6 fehle die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche. Gleiches gelte für den Lageplan Nr. 9; dort sei zudem auch ein im FlNPl 1983 und im FlNPl-E 2001 ausgewiesenes Gartenhausgebiet nicht aufgenommen. Im Lageplan Nr. 10 fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und weitere dort ausgewiesene Wohngebiete. Auch das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ sei in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Der Lageplan Nr. 12 enthalte schließlich das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 11 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie macht geltend, die von der Satzung betroffenen Grundstückseigentümer hätten kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die bisher maßgeblichen Beitragssätze unverändert blieben. Der frühe Stichtag für die Erfassung des Anlagevermögens in der Globalberechnung sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erforderlich und auch ohne Auswirkungen auf den Umfang der Kosten, da sowohl das bestehende als auch das künftige Anlagevermögen zu erfassen sei. Eine Auswirkung auf die Höhe des Beitragssatzes habe dies nicht. Wegen des Umfangs der der Ermittlung des Anlagevermögens zu Grunde gelegten Rechnungen verbiete sich deren Aufführung im Einzelnen; auch so sei der Anlagenachweis nachvollziehbar dargelegt. Namentlich seien bei den Verwaltungskosten nicht solche für die „laufende“ Verwaltung eingestellt, sondern nur Einrichtungskosten, zu denen auch das betrieblich erforderliche Kraftfahrzeug gehöre. Die Zuschüsse seien richtig dargestellt. Auch habe der Gemeinderat bei der Festlegung des Straßenentwässerungsanteils Ermessen ausgeübt und für die unterschiedlichen Bereiche auch entsprechende Anteile jeweils festgelegt.
11 
Die Flächenseite der Globalberechnung sei letztlich nicht zu beanstanden. Die im Lageplan Nr. 1 mit dem Antrag als unberücksichtigt gerügten Flächen seien aufgenommen. Die im Lageplan Nr. 2 ursprünglich ausgewiesene Gartenhausfläche sei im FlNPl-E 2001 nicht mehr enthalten; diese Fläche werde ohnehin nicht von der Abwassereinrichtung erfasst. Zutreffend sei allerdings, dass die im Entwurf als gemischte Baufläche ausgewiesene Fläche nicht berücksichtigt sei; es gehe dabei um eine Fläche von 10.785 qm. Die im Lageplan Nr. 6 vermisste Fläche sei aufgenommen, aber als Gewerbegebiet ausgewiesen, was zu einer Mehrfläche von 7.518 qm gegenüber der Globalberechnung führe. Das Gartenhausgebiet im Bereich des Lageplans Nr. 9 werde nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen und sei daher zu Recht nicht erfasst; allerdings sei ein dort ausgewiesenes Wohngebiet nicht berücksichtigt, das eine Fläche von 27.288 qm umfasse. Das im Lageplan Nr. 10 nicht aufgeführte Gewerbegebiet Fläche (26.900 qm) sei ebenso wie das Wohngebiet (Fläche 4.517 qm) erst durch den FlNPl-E 2001 hinzugekommen. Gleiches gelte für das Wohngebiet im Lageplan Nr. 11. Dort sei zwar das weitere Wohngebiet „Am Berg“ zeichnerisch nicht richtig dargestellt, es sei aber in die Flächenermittlung der Globalberechnung eingestellt. Der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs allerdings nicht vollständig. Insoweit bestehe eine Flächendifferenz von 12.110 qm.
12 
Der Unterschied zwischen der Flächenermittlung der Globalberechnung und den jetzt dargestellten Flächen habe indes keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes, da zum einen der FlNPl-E 2001 zwar beschlossen, aber noch nicht genehmigt sei und es daher ungewiss sei, wann er in Kraft treten könne, und zum anderen sich die bisher nicht erfasste Fläche von 140.422 qm im Vergleich zur Gesamtfläche von annähernd 25 Millionen qm als geringfügig erweise. Dies folge nicht zuletzt aus der Neuregelung des § 2 Abs. 2 KAG n.F., die auch auf die hier in Rede stehende Satzung anzuwenden sei.
13 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Antragsgegnerin vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
14 
Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15 
Bei der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2004 - im Folgenden AbwS 2002 -) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsnorm, für deren gerichtliche Prüfung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Zuständigkeit des Senats gegeben ist (dazu § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO). Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgesetzte Frist ist mit dem am 3.12.2004 gestellten Antrag eingehalten.
16 
Die Antragstellerin hat auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte Antragsbefugnis. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass ihr gegenüber auf der Grundlage der genannten Satzung ein Beitragsbescheid ergangen ist, hat sie nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, sie werde durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in ihren subjektiven Rechten verletzt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 - 6 BN 1.05 - NVwZ-RR 2006, 36 f.; v. Albedyll in Bader, VwGO, 3. A., § 47 RdNr. 53 f.).
17 
Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, nachdem der Abgabenbescheid angefochten und über die dagegen erhobene Klage noch nicht abschließend entschieden ist (vgl. dazu Ziekow in Soltan/Ziekow, VwGO, 1998, § 47 RdNr. 135a mN. in FN 5; ferner BVerwG, Urteil v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - ZfBR 2002, 687).
18 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 11 der Abwasserbeitragssatzung ist nicht wegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgetragenen Gründe unwirksam. Auf diese Gründe darf sich der Senat bei der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsnorm beschränken (zum Prüfungsumfang BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152; aber auch BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 106, 188 = NVwZ 2002, 1123 - „Fingerspitzengefühl“).
19 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage für den Beschluss des Gemeinderats über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen nach dieser Rechtsprechung mit der Entscheidung des Gemeinderats über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer auch für das Gericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch gerichtlich nicht nachprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz ausgeübt hat, so führte dies nach bisheriger Rechtsprechung des Senats regelmäßig zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes (vgl. zusammenfassend das Urteil des Senats v. 2.10.1986, ESVGH 37, 29; ferner Urteil v. 20.9.1984, BWGZ 1985, 492 und ständig; zur „vermittelnden“ Kritik s. Birk, SächsStG 1998, 310 ff.; ferner Schoch NVwZ 1990, 801 ff., 808). An dieser Rechtsprechung ist mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 17.3.2005 (KAG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 - KAG 2005 -) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Nach dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Satz 2 der Bestimmung, wonach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unberührt bleibt, verdeutlicht, dass in Satz 1 - anders als bei § 4 Abs. 4 GemO - materielle Mängel angesprochen sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 belegt aber auch, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz vom Gesetz vorausgesetzt wird, also nicht der Mangel des Beschlusses - bis zu seinem völligen Fehlen - sondern lediglich derjenige b e i der Beschlussfassung angesprochen ist. Der Beschluss zur Kalkulation des Gebührensatzes ist daher ebenso gefordert wie der zur „Globalberechnung“ des Beitragssatzes (zur Maßgeblichkeit des Beschlusses auch auf der Grundlage des allgemeinen Gemeinderechts vgl. Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 1997, § 8 RdNr. 675). Dies verdeutlicht auch die Begründung des Gesetzes, wonach ein wesentlicher Mangel nach der o.a. Rechtsprechung immer dann vorliege, wenn die Kalkulation nicht ansatzfähige Kosten enthalte. Auf die Höhe dieser Kosten - so LT-Drs. 13/3966, Begründung zu § 2 S. 41 - und auf die Auswirkungen auf den Abgabensatz komme es nicht an. In der Regel hätten solche „Kostenüberdeckungen“ keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Abgabensatzes. Künftig sollten deshalb Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich sein, die nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Geringfügig dürfe eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne sein, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige. Auch der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die Beschlussfassung über den Abgabensatz nach wie vor gefordert ist.
20 
Auf einen in diesem Sinne beachtlichen Mangel bei der Beschlussfassung weist der Einwand der Normenkontrolle nicht hin, die frühere Abwasserbeitragssatzung der Antragsgegnerin habe einen geringeren Beitragssatz festgesetzt. Namentlich rechtfertigt er nicht die geltend gemachte Annahme, die auf der Grundlage der jetzt maßgeblichen Satzung erfolgte Heranziehung von Grundstückseigentümern verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn die Heranziehung erfolgt auf jeweils eigenständig berechneten Beitragssätzen und eigenständiger Satzungsgrundlage, denen schon die für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes vorausgesetzte Vergleichbarkeit fehlt. Auch ist ein Vertrauen der jetzt betroffenen Grundstückseigentümer auf Beibehaltung eines bisher niedrigeren Beitragssatzes nicht schützenswert (dazu BayVGH, Beschl. v. 19.1.1998, NVwZ-RR 1999, 194), zumal die Vorgängersatzung unwirksam gewesen ist, weil ihr - unstreitig - eine Globalberechnung nicht zu Grunde gelegen hat.
21 
Der mit dem Antrag geltend gemachte Mangel an Klarheit und Transparenz der Globalberechnung wegen des Fehlens von Rechnungen zur Erfassung des Anlagevermögens ist nicht festzustellen. Die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit ergeben sich aus dem Zweck der Globalberechnung als Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm obliegende Ermessen ordnungsgemäß betätigt und ihm aufgegebene Schätzungen vorgenommen hat. Die Forderung, dazu müssten ihm auch die Einzelrechnungen des Anlagevermögens unterbreitet sein, wird davon nicht erfasst (vgl. im Einzelnen Scholz in Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Bad.-Württ., 1988, S. 22 m.w.N.). Berücksichtigt man die Vielschichtigkeit der Erfassung des Anlagevermögens, der erforderlichen Fortschreibung, Bewertung unter Einbeziehung von Abzugskapitalien u.ä., werden unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität die Nachvollziehbarkeit und eine Prüfungsmöglichkeit durch den Gemeinderat dadurch sichergestellt, dass dem einzelnen Gemeinderat auf Verlangen die über das Anlagevermögen gefertigten Unterlagen zugänglich gemacht werden und zu ihnen Auskunft gegeben wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 14.12.1987, EKBW GemO § 34 E 7; ferner OVG MV, Urteil v. 2.6.2004 - 4 K 38/02 - juris - LSe DVBl. 2005, 64). Dass dem Gemeinderat ein solches Recht vorenthalten worden sein könnte, ist nicht erkennbar.
22 
Ohne Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags bleibt der Umstand, dass das Anlagevermögen mit dem Ermittlungsstand 31.12.2001 eingestellt, die Globalberechnung im März 2002 (erst) erstellt und der Satzungsbeschluss am 17.12.2002 gefasst worden ist. Da auch das künftige Anlagevermögen in der Globalberechnung zu berücksichtigen ist (und auch hier eingestellt ist, s. etwa S. 15 ff. der Globalberechnung), es daher bei den Gesamtkosten einfließt, ist auszuschließen, dass Anlagevermögen bei den unterschiedlichen Sachständen dem Grunde nach unberücksichtigt bleibt. Dass insoweit Zinsansätze, die - so die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung - vor der endgültigen Herstellung des Anlagegegenstands nicht eingestellt werden, möglicherweise unberücksichtigt geblieben sein könnten, wäre in diesem Zusammenhang ohne weitergehende Auswirkungen auf den Beitragssatz und für den Beitragsschuldner im Übrigen auch nicht belastend.
23 
Die veranschlagten Kosten sind auch auf der Grundlage des Nominalwerts dargestellt, wie die Globalberechnung verdeutlicht (dazu die Erläuterungen zur Globalberechnung S. 2 unter Nr. 3). Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 10 KAG a.F. (zum Erfordernis des nominellen Kostenbegriffs vgl. Senat, Urteil v. 17.11.1988 - 2 S 1324/86 - VBlBW 1989, 65). Nachvollziehbar dargelegt ist entgegen dem Antragsvorbringen auch die Schätzung künftiger Zuschüsse (dazu Teil C Anl. 4, S. 23 der Globalberechnung). Mit dem allgemeinen Hinweis, sie seien lediglich „pauschal“ ausgewiesen und es fehle die Angabe einer Grundlage für die zukünftigen Zuschüsse, wird die Nachvollziehbarkeit des Ansatzes nicht in Zweifel gezogen. Geht es um Schätzungen für die Zukunft, ist deren „Ungewissheit“ in Betracht zu ziehen und auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum besitzt, der den lediglich pauschalen Ansatz rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil v. 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - BWGZ 1990, 655 = VBlBW 1991, 62) sind künftig zu erwartende Zuschüsse von den künftigen Investitionen abzusetzen. Darzulegen ist dabei auch, wenn Zuschüsse nicht mehr erwartet werden. Diesen Anforderungen entspricht die Globalberechnung. So werden bestehende und künftige Zuschüsse ausdrücklich ausgewiesen, letztere allerdings nur für den Bereich der Regenüberlaufbecken erwartet und auch betragsmäßig eingestellt, weil für den Entwässerungsbereich im Übrigen Zuschüsse nicht in Aussicht seien. Damit ist eine nachvollziehbare Übersicht über die Zuschüsse gegeben. Eine nähere Begründung der Höhe und des Grundes für die in die Globalberechnung eingestellten Zuschüsse ist nicht zu fordern (Senat, Urteil v. 15.11.1990 - 2 S 3022/89 - n.v.).
24 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag geäußerten Ansicht ist auch die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils nicht zu beanstanden. Weder fehlt es an der erforderlichen Ermessensbetätigung des Gemeinderats noch ist eine Vergleichsberechnung mit Blick auf die Entscheidung zur Ermittlung nach der sog. Zwei- oder der sog. Dreikanalmethode gefordert. Nicht zutreffend ist auch der Einwand, der angewendeten Drei-Kanal-Methode sei eine Berechnung nicht beigefügt, die anhand repräsentativer Straßenzüge zu ermitteln gewesen sei; mangels der Benennung der Straßenzüge sei auch eine sachgerechte Ermessensausübung nicht möglich gewesen.
25 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F. bleibt bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Teilaufwand außer Betracht, der auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (schon KAG 78 wie auch bereits KAG 64 forderten die Absetzung dieser Kosten: Senat, Urteil vom 14.5.1990 - 2 S 1372/88 - a.a.O.). Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der allerdings nur Kosten solcher Einrichtungen erfasst, die dem Sammeln und Ab- bzw. Fortleiten des auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dienen (nicht also deren Reinigung; vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1986, BWGZ 1986. 396). Dementsprechend muss in einer Globalberechnung ein Straßenentwässerungsanteil auch bei der Reinigung von Abwässern berücksichtigt werden. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist mangels genauer Ermittlung dabei zu schätzen. Schätzungsgrundlage hierfür sind entsprechende Vergleichsberechnungen, die auf einer sachgerechten Annahme beruhen. Einer konkreten Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils bedarf es dann nicht, wenn dieser anhand gesicherter Erfahrungswerte geschätzt werden kann (so bereits Senat, Urteil vom 15.9.1988 - 2 S 1671/87 - u. st.).
26 
Sind - wie hier - unterschiedliche Entwässerungssysteme (Trenn- und Mischsystem) vorhanden, hat die Kostenzuordnung regelmäßig getrennt zu erfolgen. Dem wird die Globalberechnung hier gerecht. Dort wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entwässerungssysteme abgestellt (Globalberechnung S. 4). Ob er sich für die Kostenzuordnung nach der Zwei- oder nach der Dreikanalmethode entscheidet, steht im Ermessen des Gemeinderats; eine Alternativberechnung ist hierfür nicht gefordert (so Beschluss des Senats vom 21.5.1990 - 2 S 3285/89 -). Ausreichend wäre auch ein Rückgriff auf eine allgemein anerkannte Schätzung (dazu Senat, Urteil v. 22.11.1990 - 2 S 696/89 - BWGZ 1991, 215). Auch auf das Auswahlermessen, das dem Gemeinderat bei der Entscheidung über die Berechnungsmethode zusteht, wird in der Globalberechnung hingewiesen (Globalberechnung a.a.O. und S. 10).
27 
Dass der angewendeten Drei-Kanal-Methode eine Berechnung anhand repräsentativer Straßenzüge (vgl. dazu Scholz a.a.O. S. 55; ferner Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag nach dem KAG, 1994, S. 37) nicht beigefügt gewesen sei, ist nicht zutreffend. Zwar wird in der Globalberechnung selbst (lediglich) dargelegt, dass nach dem Drei-Kanal-Modell eine Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils anhand von drei Gebieten für die Mischwasserkanalisation und anhand von zwei Gebieten für den Regenwasserkanal des Trennsystems durchgeführt worden sei. Indes wird in der Beschlussvorlage vom 28.10.2002 auf eine „vorhandene“ Berechnung nach der Drei-Kanal-Modellberechnung abgestellt. Damit wird ersichtlich auf die Modellberechnung des Ingenieurbüros, das auch die Globalberechnung erstellt hat, Bezug genommen. Diese im Juli 2000 durchgeführte Berechnung weist namentlich fünf Gebiete aus, drei als Grundlage für das im Gebiet der Antragsgegnerin vorhandene Mischsystem, zwei für das weiter vorhandene Trennsystem. Sie sind „repräsentativ“, weil mit der Berechnung sowohl dem jeweiligen Gebietscharakter eines „innerörtlichen Kerngebiets mit verdichteter Bebauung“ und dem eines “Wohngebiets“ als auch dem eines „Gewerbegebiets“ Rechnung getragen wird.
28 
Mängel ergeben sich allerdings aus der Flächenermittlung der Globalberechnung, wie mit dem Antrag hervorgehoben wird. Die Antragsgegnerin räumt ein, dass die mit dem Antrag aufgezeigten Flächen teilweise nicht eingestellt und daher unberücksichtigt geblieben sind (zur Größenordnung noch unten).
29 
Die mit dem Antrag angeführten Flächen, die in die Globalberechnung nicht eingestellt sind, sind weitgehend solche, die im o.a. Entwurf des Flächennutzungsplans - FlNPl-E 2001 - ausgewiesen sind. Ob sie als lediglich im Entwurf eines solchen Plans ausgewiesene Flächen überhaupt bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig und hängt von der Frage ab, welche Reichweite einer „Entwurfsplanung“ im Rahmen der Globalberechnung zukommt. Der Entwurf eines Flächennutzungsplans entfaltet keine dem Flächennutzungsplan selbst zukommende Wirkung (vgl. dazu Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 5 RdNrn 1 ff., m.w.N.). Jener wird erst wirksam mit der Bekanntgabe seiner Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die hier noch nicht erteilt ist. Für die Globalberechnung ist der Stand der Entwurfsplanung jedoch von Bedeutung, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Beitragssatz die Aussage erlaubt, die betroffenen Flächen seien - einer verbindlichen Planungsabsicht der Gemeinde entsprechend - im Zeitraum der Globalberechnung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Dies ist hier der Fall. Der genannte Entwurf geht auf einen Beschluss des Gemeinderats zurück und verdeutlicht damit die von der Gemeinde geäußerte planerische Absicht zur künftigen, einen Anschluss fordernden Entwicklung des betroffenen Gemeindegebiets. Mit dieser Zweckrichtung war der Entwurf deshalb auch in der Globalberechnung zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, dass der Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt ist, außerdem fraglich ist, ob er „so“ auch genehmigt werden kann, und auch ungeachtet des jetzt vorgetragenen Umstands, dass die im Entwurf enthaltene Planung bereits wieder nach den neueren, allerdings nicht planungsgemäß festgelegten Vorstellungen der Gemeinde Änderungen erfahren soll. Letzterem dürfte ohnehin durch eine Änderung des Entwurfs oder eine Neuplanung - möglicherweise auch verbunden mit einer neuen Beitragskalkulation - Rechnung zu tragen sein. Auch der Planungszeitraum für Flächennutzungsplanentwurf und Globalberechnung ist hier weitgehend deckungsgleich. Demnach ist hinsichtlich solcher Teilflächen, die im Entwurf des Flächennutzungsplans ausgewiesen, in der Globalberechnung jedoch nicht eingestellt sind, davon auszugehen, dass die Flächenseite der Globalberechnung insoweit unvollständig und daher fehlerhaft ist.
30 
Nach dem Antragsvorbringen und den unwidersprochen gebliebenen - und auch nach den vorliegenden Plänen nachvollziehbaren - Angaben der Antragsgegnerin geht es um die nachfolgenden Nutzungsflächen.
31 
Im Lageplan Nr. 1 (Karte Nr. 4) wird das Fehlen von Flächen für ein Wohngebiet gerügt, das sowohl im FlNPl 83 als auch im FlNPl-E 2001 vorgesehen sei. Dies ist zwar zutreffend, diese Flächen erscheinen indes in der Flächenliste der Globalberechnung (S. 50) unter den Nrn. 429 bis 438 und sind daher in die Berechnung eingegangen.
32 
Im Lageplan Nr. 2 (Karte Nr. 2 und Nr. 5) fehlt zwar ein im FlNPl 83 ausgewiesenes großflächiges Gartenhausgebiet. Dies ist indes deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Entwässerung des Gartenhausgebiets über die Entwässerungseinrichtungen der Antragsgegnerin nicht vorgesehen ist. Entsprechend ist dieses Gebiet auch nicht mehr im FlNPl-E 2001 vorgesehen, wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt. Allerdings fehlt auch nach deren Angabe die Übernahme einer „gemischten Baufläche“ aus dem genannten Entwurf mit einer Nutzungsfläche von 10.785 qm.
33 
Dass im Lageplan Nr. 6 (Karten Nr. 7/8) die im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohnfläche fehlt, ist gleichfalls unschädlich. Diese Fläche ist als Gewerbefläche (Globalberechnung S. 78 unter DW 512) aufgenommen - entsprechend der planerischen Absicht der Antragsgegnerin. Ein Ermittlungsfehler lässt sich demnach nicht feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf den Hinweis im Antrag, im Lageplan Nr. 9 (Karte: Anlage 4) fehle ein im FlNPl ausgewiesenes Gartenhausgebiet. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass auch dieses Gartenhausgebiet nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wird und deshalb auch nicht in der Globalberechnung zu berücksichtigen war. Allerdings ist das gleichfalls dort ausgewiesene Wohngebiet nicht eingestellt, das eine Nutzungsfläche von 27.288 qm aufweist.
34 
Bestätigt findet sich die Annahme, im Lageplan Nr. 10 (Karte: Anlage 8) fehlten das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Gewerbegebiet und die mit dem Antrag angeführten beiden Wohngebiete. Auch sei das im FlNPl 1983 sowie im FlNPl-E ausgewiesene Wohngebiet „Auf dem Berg“ in diesem Lageplan nicht bezeichnet. Diesem Gewerbegebiet ist eine Nutzungsfläche von 26.900 qm zuzuordnen, den beiden Wohngebieten (4.517 qm und 26.380 qm) eine solche von insgesamt 30.897 qm.
35 
Das mit dem Antrag angeführte Wohngebiet „Auf dem Berg“ (Lageplan 11; Karte Anlage 9) ist zwar zeichnerisch nicht zutreffend erfasst, jedoch in der Flächenzusammenstellung der Globalberechnung berücksichtigt (dort S. 97, WÜ 96 bis 99).
36 
Schließlich trifft auch die Rüge teilweise zu, der Lageplan Nr. 12 enthalte das im FlNPl-E 2001 ausgewiesene Wohngebiet im Bereich des Hohlwegs nicht. In der Globalberechnung eingestellt ist dafür zwar eine Nutzungsfläche von 11.265 qm (S. 90, HW 72). Indes ist die weitere Nutzungsfläche von 12.110 qm unberücksichtigt geblieben, wie die Antragsgegnerin einräumt.
37 
Dass die Flächenermittlung wegen der fehlerhaft nicht berücksichtigten Nutzungsflächen dennoch nicht zu beanstanden sei, weil es unwahrscheinlich sei, dass ein Anschluss der im FlNPl-E 2001 ausgewiesen Bauflächen an die öffentliche Einrichtung auch innerhalb des Zeitraums bis 2014 uneingeschränkt erfolgen könne, ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Denn die für die Globalberechnung maßgeblichen Flächen sind - wie dargelegt - die als anzuschließend geplanten, und zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Beitragssatz. Daher bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerin unbeachtlich, „zwischenzeitlich“ seien die Planungen für das Gewerbegebiet im Lageplan 10 (Karte Anlage 8) so weit fortgeschritten, dass es um 50 % reduziert werden könne. Mit Blick auf dieses Gewerbegebiet ist dementsprechend die Angabe der Antragsgegnerin zur Nutzungsfläche um die für dieses Gebiet angesetzte zu verdoppeln. Einzustellen in den „Fehlbetrag“ sind daher weitere 26.900 qm Nutzfläche. Festzuhalten ist somit nach allem, dass Nutzungsflächen in einer Größe von 134.880 qm fehlerhaft nicht berücksichtigt worden sind.
38 
Indes führt dieser Fehler der Globalberechnung nicht zur Unwirksamkeit des Beitragssatzes. Denn er ist nach o.a. Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 als Mangel bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz unbeachtlich. Er führt - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung.
39 
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG 2005 gilt sie auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht.
40 
Eine gesetzliche Regelung über die Rechtsfolge von (materiell-rechtlichen) Fehlern bei Rechtsnormen muss nicht regelmäßig in die Feststellung der Nichtigkeit derart fehlerhafter Normen münden.
41 
Die Verfassung enthält keine ausdrückliche Aussage zur zwingenden Nichtigkeit rechtswidriger Normen; als Folge anderer verfassungsrechtlicher Grundsätze - etwa der Gesetzesbindung der Richter oder des Rechtsstaatsprinzips - ist sie nicht gefordert. Sie ist auch kein Gebot der Logik (vgl. dazu Peine, NVwZ 1989, 637, 639; ferner Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. Vorb. §§ 214-216, RdNr. 8: Berechtigung des Gesetzgebers zur Beschränkung des Nichtigkeitsdogmas bei städtebaulichen Satzungen; ferner Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47, RdNrn. 127 ff., 129; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 2001, § 214 RdNr. 146 - jeweils m.w.N.; allg. zum Nichtigkeitsdogma Sendler, DVBl. 2005, 659 ff.). Sie unterliegt daher als Fehlerfolge der gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, DVBl. 2005, 255), die allerdings ihrerseits verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss. Ihnen widerspricht es nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften Norm beseitigt, sondern an diese Rechtswidrigkeit anknüpfend deren Folgen einschränkend regelt. Dabei ist auch die Beschränkung der richterlichen Kontrollbefugnis durch diese gesetzgeberische Regelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (so für die vergleichbare Bestimmung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bzw. § 115a BBauG BVerwG, Urteil v. 21.8.1981, BVerwGE 64, 33, 36 ff.). Die Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 mit der angeordneten Unbeachtlichkeitsfolge ist daher zulässig. Sie ist namentlich auch nicht mit Blick auf den (auch verfassungsrechtlich begründeten) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, da sie sich auf die Unbeachtlichkeit lediglich „geringfügiger“ Kostenüberdeckungen beschränkt.
42 
Allerdings besitzt diese Fehlerfolgenregelung auch Rückwirkung, da § 49 Abs. 1 KAG 2005 die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auch auf Abgabensätze erstreckt, die vor In-Krafttreten dieser Bestimmung beschlossen worden sind.
43 
Die Tragweite dieser Regelung beschränkt sich - allgemeinen Grundsätzen über die Satzungsgeltung folgend - auf die Abgabensätze, die in jetzt noch geltenden Satzungen enthalten sind. Frühere Satzungen, die ihrerseits durch Änderungssatzungen nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori “ regelmäßig außer Kraft treten, werden von § 49 Abs. 1 KAG 2005 nicht erfasst. Auch ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Satzungsgeber eine Vorgängersatzung aufgehoben wissen will, wenn er eine frühere Satzung ersetzt oder eine neue Satzung beschließt (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991, 673). Die danach noch „verbleibende“ Rückwirkung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 auf Beschlüsse über Abgabensätze, die zwar vor In-Kraft-Treten des KAG 2005 (grundsätzlich) am 31.3.2005 (dazu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des o.a. Gesetzes) gefasst worden sind, aber jetzt noch gelten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
44 
Mit Blick auf das für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rückwirkung von Gesetzen maßgebliche, aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip (dazu Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20, VII RdNr. 65) bedarf die Anordnung von Rechtsfolgen für die Vergangenheit besonderer Rechtfertigung (dazu BVerfGE 97, 67 f., m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) vor allem an den rechtsstaatlichen Grundsätzen, namentlich an Vertrauensschutz und Rechtssicherheit, zu messen (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 f.; 78, 249, 284 f. und st.), während die tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung unterliegt und vorrangig an den Grundrechten zu messen ist (vgl. BVerfGE 83, 89, 109 f.; 97, 67, 79 ff. m. Anm. Rensmann JZ 1999, 168). Um Letztere geht es hier, da die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolge von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene - bereits vor der Verkündung der Rechtsnorm „ins Werk gesetzte“ - Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (vgl. dazu etwa BVerfGE 72, 200, 241 f.; BVerfGE 79, 29, 45 f.). Durch die „Unbeachtlichkeitsfolge“ wird auch die Erwartung, die bisherige richterliche Kontrollbefugnis mit der Folge der „Nichtigkeitsfeststellung“ bleibe bestehen, enttäuscht.
45 
In Blick zu nehmen ist dabei namentlich der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen ist (vgl. BVerfGE 92, 277, 344). Die dabei aufgeworfene Frage nach der Tragweite des Schutzes dieses Vertrauens ist daher zugleich auch eine solche nach der Verhältnismäßigkeit des rückwirkenden Grundrechtseingriffs (BVerfGE 95, 64, 86). Im Unterschied zur echten Rückwirkung ist bei der Rückanknüpfung das den rückwirkenden Eingriff rechtfertigende öffentliche Interesse nicht auf „zwingende Gründe des Gemeinwohls“ beschränkt, sondern umfasst jeden legitimen öffentlichen Zweck. Ist dieser gegeben, ist die Rückanknüpfung „grundsätzlich zulässig“ (so BVerfGE 95, 64, 86; 97, 271, 289); sie ist es auch dann, wenn das genannte Interesse das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegt (so etwa BVerfGE 88, 384, 406).
46 
Dass mit der Rückwirkungsanordnung - und nur sie ist Gegenstand der Betrachtung - ein legitimer Zweck verfolgt wird, erhellt die Gesetzesbegründung nicht, die zu § 49 Abs. 1 KAG 2005 lediglich den Normwortlaut wiedergibt (dazu LT-Drs. 13/3966, S. 65). Erkennbar wird aber der Zweck, bisher beschlossenes Satzungsrecht zu erhalten, und zwar in den Grenzen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 vorgegeben sind. Damit wird rückwirkend nicht auf den Rechtsschutz des Bürgers eingewirkt, sondern dessen Erfolg an (einschränkenden) materiell-rechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Das Vertrauen darauf, auch bei schon vor In-Kraft-treten der rückwirkenden Norm ergangenen Satzungen die Nichtigkeitsfolge durch ein Rechtsmittel erreichen zu können, ist dem Grunde nach nicht schutzwürdig. Denn die Nichtigkeit tritt nicht auf Grund des gerichtlichen Ausspruchs ein, sondern ist allein Folge des materiellen Rechts (vgl. dazu Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. A., § 38 RdNr. 48). Dieses Vertrauen überwiegt daher auch dann nicht das öffentliche Interesse an einem „Satzungserhalt“ durch Rückanknüpfung, wenn das Rechtsschutzverfahren - wie hier - schon eingeleitet ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Verfahrensordnung eine dem Interesse des Betroffenen entsprechende, zumutbare „Lösung“ anbietet, wie etwa die Möglichkeit, als Folge der Rechtsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Sie ist auch im Verfahren der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) eröffnet (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. A. § 161 RdNr. 8 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ergibt die hier gebotene Abwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem Aufrechterhalten von Satzungsbeschlüssen, die zwar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes ergangen, gegenwärtig aber noch wirksam sind, gegenüber der Erwartung des Betroffenen, auch künftig unter allen Umständen die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit einer für fehlerhaft erachteten Abgabensatzung zu erlangen. Dass - unabhängig davon - sich das Vertrauen auch mit Blick auf die seit Jahren geführte Diskussion über die o.a. satzungsrechtlichen Fehlerfolgen verringert haben muss, wie dies in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist, dürfte zudem die Bedeutung der Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens mindern.
47 
Nach dem Wortlaut des danach auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 soll ein solcher Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung über den Beitragssatz führen, wenn er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Offen kann im vorliegenden Fall bleiben, ob das Gesetz damit lediglich solche - wie dargelegt - materiellen Mängel erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Beitragssatz stehen, oder auch Mängel einschließt, die - wie etwa ein solcher bei der satzungsrechtlichen Bestimmung der dem Beitrag zu Grunde gelegten Einrichtung - nicht unmittelbar dieser Beschlussfassung zuzuordnen sind, sondern sich nur mittelbar auf den Beitragssatz auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 29.9.2004, a.a.O.: Verstoß gegen Bestimmung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs führt zu einem beachtlichen Rechtsfehler, dem nicht mit dem Einwand begegnet werden kann, der Beitrag sei unerheblich höher; ferner BVerwG, Urteil v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 188: die „Ergebnis-Rechtsprechung“ gelte nur für den Bereich der Kostenkalkulation, nicht für sonstige Rechtsvorschriften der Beitragssatzung). Denn die hier in Rede stehende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung ist jedenfalls unmittelbar dem Rechenvorgang über den Abgabensatz und damit der Beschlussfassung über den Beitragssatz zuzuordnen und damit ein „Mangel“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005.
48 
Dieser Mangel ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich, da er - wenn überhaupt - allenfalls zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führt. Mit dem Abstellen auf die Kostenüberdeckung gibt das Gesetz vor, dass es für deren Bestimmung auf den Vergleich der ordnungsgemäß zu kalkulierenden Kostenobergrenze mit der tatsächlich kalkulierten Kostenobergrenze ankommt (vgl. zur Differenzbetrachtung auch Birk, Die Unbeachtlichkeit von Fehlerfolgen in Abgabenkalkulationen, demn. in Heft 4 VBlBW 2006, 138 ff.). Wie für das „Verbot der Kostenüberdeckung (Kostendeckungsgrundsatz)“ ist daher darauf abzustellen, in welchem Umfang das Beitrags-(Abgaben)aufkommen die beitrags-(ansatzfähigen)fähigen Herstellungskosten übersteigt (vgl. Scholz, a.a.O., S. 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies kommt auch in der o.a. Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach als geringfügig eine Kostenüberdeckung in diesem Sinne anzusehen sei, wenn das prognostizierte Abgabenaufkommen die prognostizierten ansatzfähigen Kosten um nicht mehr als 5 Prozent übersteige (LT-Drs. 13/3966, S. 42). Sind Mängel bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz - namentlich solche auf der Kostenseite der Globalberechnung - von vornherein nicht geeignet, zu einer (beachtlichen) Kostenüberdeckung zu führen, so folgt aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005, dass sie bereits dem Grunde nach nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Beitragssatz führen können (dazu demn. Birk, a.a.O.).
49 
Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Abgabensatz. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Umstände bleiben regelmäßig unberücksichtigt. Denn bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu treffen, die durch nachträgliche „Erkenntnisse“ nicht mehr beeinflusst werden. Namentlich Prognosen können sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, ohne dass damit zugleich die Aussage zu verbinden wäre, sie seien auch bei ihrem Ergehen fehlerhaft gewesen (dazu bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE 56, 110 und Urteil v. 26.3.1981, BVerwGE 62, 86, 108). Zudem ist das Kostendeckungsprinzip „Veranschlagungsmaxime“ (vgl. dazu Senat, Urteil v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 - NVwZ-RR 2000, 710, 712), die weitgehend auf Vorausberechnungen beruht, wie sie sich zu Beginn eines Veranlagungszeitraums bzw. einer Rechnungsperiode darstellen. Auch dies führt in aller Regel dazu, bei der Feststellung, wie die ordnungsgemäße Kalkulation ausgefallen wäre, auf die für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zutreffenden Ansätze abzustellen (s. dazu auch demnächst Birk a.a.O., mit Hinweis auf die Besonderheit bei § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG 2005).
50 
Die mit Blick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung vorzunehmende Betrachtung im vorliegenden Fall führt zu der Annahme, dass eine Kostenüberdeckung allenfalls geringfügig wäre. Die Überdeckung stellt sich (alternativ) wie folgt dar:
51 
Beitragsfähige Kosten: Beitragssatz x Nutzungsflächen Kostendeckung
286.449.278 11,52 (berechnet) 24.857.975 (alt) 286.363.872
11,00 (beschlossen) 24.857.975 273.437.725
11,52 24.992.855 (neu) 287.917.689
11,00 24.992.855 274.921.405
52 
Die fehlerhafte Flächenermittlung führt hier lediglich bei Zugrundelegen des „berechneten“ Abgabensatzes zu einer Kostenüberdeckung, die allerdings - da geringfügig - auch unbeachtlich wäre.
53 
„Geringfügig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig ist. Diese darf durch Auslegung erreicht werden, die dem Rechtsbegriff die im jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte vermittelt und daher geeignet ist, eine willkürliche Handhabung auszuschließen (vgl. dazu etwa Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, 1999, 5.5.1.2, S. 263, m.w.N.). Der Sachzusammenhang ergibt sich aus Wortlaut, Stellung im Gesetz und dessen Zweck (dazu BVerwG, Urteil v. 17.7.1998, BVerwGE 107, 164 f.). Letzterer ist - wie dargelegt - auf einen „Satzungserhalt“ ausgerichtet ist (dazu die Amtliche Begründung LT-Drs. 13/3966, S. 40 f.). Ist - wie hier - die gesetzliche Regelung als Einschränkung der „Nichtigkeitsfolge“ und als Anordnung der Unbeachtlichkeit eines Satzungsfehlers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, ist zudem bei der (zweckgerichteten) Auslegung zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Sicht des Betroffenen die Kostenüberdeckung als zumutbare Belastung, da nicht ins Gewicht fallend, darstellen muss.
54 
In der Rechtsprechung ist die Geringfügigkeitsgrenze für eine Kostenüberdeckung - auch bezogen auf den jeweiligen Sachbereich - unterschiedlich bestimmt worden. Für das Gebührenrecht wird die Grenze der Geringfügigkeit - bezogen auf den Gesamtaufwand - etwa mit 3 % angenommen (so OVG NW, Urteil vom 13.4.2005, NWVBl. 2006, 17, 20). Mit Blick auf Beiträge bezeichnet der Bayerische VGH (etwa Urteil v. 20.12.1991 - 23 B 90.3449 und 3451, VGHE 45, 20 f.) eine Überdeckung als „hinnehmbar“, wenn sie weniger als 10 % betrage. Diese Grenze zieht auch das OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. etwa Urteil v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 697). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass er eine Kostenüberdeckung von 5 % für geringfügig hält. Der letztlich für § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 2005 maßgebliche Umfang der Kostenüberdeckung, der die Annahme einer Geringfügigkeit noch erlaubt, muss im vorliegenden Fall aber nicht abschließend bestimmt werden. Denn die hier in Rede stehende Kostenüberdeckung erweist sich als offensichtlich geringfügig, da sie ersichtlich nicht ins Gewicht fällt, sie auch erkennbar unter der jeweils von der o.a. Rechtsprechung als geringfügig anerkannten Grenze und auch unter dem der Gesetzesbegründung zu Grunde gelegten Wert liegt. Sieht man den in der Globalberechnung angesetzten Betrag von 286.449.278 Euro als kostendeckend an, beträgt die Überdeckung allenfalls etwa 0,6 %. Sie ist in dieser Größenordnung jedenfalls geringfügig und hat im Übrigen auf den Beitragssatz keinen Einfluss, der rechnerisch Euro 11,456083 betragen würde, von der Antragsgegnerin aber ohnehin mit lediglich 11,00 Euro festgesetzt ist. Der Beitragssatz in § 11 AbwS 2002 ist nach allem nicht zu beanstanden.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
57 
Rechtsmittelbelehrung
58 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
59 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
60 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
61 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
62 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
63 
Beschluss vom 23. März 2006
64 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
65 
Gründe
66 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Normenkontrollverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG n.F. (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1, 1. Hs. GKG n.F.). (so die st. Rspr. d. Senats).
67 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/05/2018 00:00

Tenor 1. Hinsichtlich der Feststellungsanträge der Kläger zu 1 bis 3 wird das Verfahren eingestellt.2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbes
published on 27/10/2010 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die in ihrem Beherbergungsbetrieb „C.“ in XX, beherbergten Gäste Kurtaxe nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe der Beklagten vom 5./20.11.2007 einzuziehen u
published on 15/02/2008 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2005 - 7 K 693/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D
published on 19/10/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 - 6 K 2006/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.