Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16

published on 10/05/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2010 - 12 K 4719/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %.
Er beantragte am 27.03.2008 Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Dr. A... (Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Chirotherapie) vom 08.11.2007 über 1.616,29 EUR, vom 28.11.2007 über 1.209,56 EUR und vom 26.02.2008 über 1.049,43 EUR. Mit Bescheid vom 08.04.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kassenleistungen unter Verweis auf ihr Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers vom 11.02.2008 ab, worin wiederum auf ein Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 verwiesen wird, mit dem der Kläger - erfolglos - um Zusendung der vollständigen Krankenakten an den von der Beklagten beauftragten Gutachtendienst I...... gebeten worden ist. Mit Bescheid vom 09.02.2009 gewährte die Beklagte „aus Vertrauensschutzgründen“ im Wege der Nachberechnung Kassenleistungen i.H.v. 175,50 EUR. Unter dem 18.02.2009 erhob der Kläger Widerspruch.
Mit weiterem Antrag vom 17.09.2008 beantragte der Kläger u.a. Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Dr. A... vom 13.03.2008 über 725,85 EUR, vom 04.06.2008 über 1.137,32 EUR und vom 30.07.2008 über 611,28 EUR. Mit Bescheid vom 09.10.2008 lehnte die Beklagte hinsichtlich der genannten Rechnungen die Gewährung von Kassenleistungen mit Verweis auf ihr Schreiben vom 11.02.2008 ab. Dagegen erhob der Kläger unter dem 16.10.2008 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 09.02.2009 gewährte die Beklagte im Wege der Nachberechnung auf die genannten Rechnungen unstrittige Kassenleistungen i.H.v. 217,97 EUR. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18.02.2009 Widerspruch.
Mit weiterem Antrag vom 07.01.2009 beantragte der Kläger u.a. Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Dr. A... vom 03.09.2008 über 697,76 EUR, vom 02.12.2008 über 1.078,90 EUR und vom 22.12.2008 über 927,05 EUR. In Bezug auf diese Aufwendungen wies die Beklagte in dem Bescheid vom 06.02.2009 darauf hin, dass die Belege geprüft würden und weitere Mitteilung erfolge. Der Kläger erhob gegen den Bescheid unter dem 18.02.2009 Widerspruch. Mit weiteren Bescheiden vom 16.02.2009 und 18.02.2009 gewährte die Beklagte dann im Wege der Nachberechnung auf die Rechnung vom 03.09.2008 Kassenleistungen i.H.v. 39,52 EUR, auf die Rechnung vom 02.12.2008 Kassenleistungen i.H.v. 15,95 EUR und lehnte weitere Leistungen mit Verweis auf ein Schreiben vom 05.02.2009 ab. Mit Bescheid vom 23.02.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kassenleistungen auf die Rechnung vom 22.12.2008 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 05.02.2009 endgültig ab. Gegen die genannten Bescheide erhob der Kläger unter dem 02.03.2009 jeweils Widerspruch.
Mit Schreiben vom 07.05.2009 erläuterte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten und nicht als erstattungsfähig anerkannten Behandlungen überprüft werden müssten und zeigte im Einzelnen die von ihr als überprüfungsbedürftig angesehenen GOÄ-Ziffern auf. Der Kläger wurde um Übersendung der Behandlungsunterlagen und Rücksendung einer unterschriebenen Einverständniserklärung gebeten, um die Unterlagen dem Gutachtendienst und dem Fachgutachter zugänglich machen zu können. Mit Schreiben vom 02.07.2009 und 13.07.2009 bat der Kläger um Darlegung der Kriterien zur Auswahl der Gutachter und zur Qualifikation des Gutachtendienstes I... sowie um Erteilung zahlreicher Einzelauskünfte.
Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 18.11.2009 entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten über die genannten Widersprüche des Klägers. Hinsichtlich des Antrages vom 27.03.2008 wurde der Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrages vom 17.09.2008 wurde dem Widerspruch i.H.v. 2,37 EUR stattgegeben, dieser aber im Übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrages vom 07.01.2009 wurde dem Widerspruch i.H.v. 3,32 EUR stattgegeben und dieser im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist in den Bescheiden jeweils ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen. In diesem Falle habe die Beklagte das Recht, ein ärztliches Gutachten einzuholen und sei das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen sowie der Weitergabe dieser Unterlagen an den Amts- oder Vertrauensarzt zuzustimmen. Der Kläger sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb kein Erstattungsanspruch bestehe.
Am 21.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zusammengefasst machte er geltend, er sei bereit, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur Überprüfung herauszugeben und eine Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Gegen die Heranziehung der von der Beklagten eingeschalteten Fa. I... bestünden aber Bedenken. Die von der Beklagten aufgrund ihrer Satzung beanspruchte Begutachtung und Entbindung von der Schweigepflicht verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Außerdem fehle es an einem wirksamen Kontrollmechanismus für die Überprüfung der Auswahl der Gutachter bzw. Gutachterinstitute. Das beauftragende Versicherungsunternehmen müsse bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus beschreiben und konkret festlegen, welche Auskünfte es benötige. Dies sehe die Satzung ebenso wenig vor wie eine Widerspruchsmöglichkeit des Versicherten. Das Mitwirkungsverlangen der Beklagten sei auch satzungswidrig, weil dort ein Amts- oder Vertrauensarzt vorgesehen sei und ein Amtsarzt hätte beauftragt werden können, für den eine Schweigepflichtentbindung vorliege. Die Satzung ermächtige aber nicht zur Einschaltung eines Gutachtendienstes, sondern müsse vielmehr anhand des früheren § 369b RVO und der von dieser Vorschrift verlangten Unparteilichkeit des Vertrauensarztes ausgelegt werden. Der Gutachtendienst I... genüge - wie sich aus Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 und vom 27.01.2006 ergebe - außerdem nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen, denn dieses Institut könne Gutachten willkürlich verändern und sei wirtschaftlich nicht von den Interessen der Versicherungen unabhängig. Schließlich ergebe sich auch aus dem Berufungszulassungsbeschluss des VGH Baden-Württemberg in Sachen 10 S 2585/08, dass von ihm - dem Kläger - keine bedingungslose Befreiung seiner Ärzte von der Schweigepflicht verlangt werden könne.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die angefochtenen Bescheide mit der darin gegebenen Begründung verteidigt.
Mit Urteil vom 16.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach den nicht zu beanstandenden Satzungsvorschriften der Beklagten in §§ 30 Abs. 3, 78 Abs. 3 und 4 der Satzung erfolge eine Erstattung nur für medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen eine Überprüfung zu ermöglichen, sei das Mitglied verpflichtet, die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- und vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen. Komme das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, bestehe insoweit kein Anspruch auf Erstattung. Dieses Verfahren sei nicht nur rechtmäßig, sondern auch zweckmäßig, denn es sei einfach, übersichtlich, wirtschaftlich und für die Mitglieder kostenfrei, weil die Beklagte die Kosten der von ihr veranlassten Begutachtungen übernehme. Aus einer Gesamtschau der Vorschriften folge, dass ein Anspruch auf positive Sachentscheidung nicht bestehe, wenn bzw. solange ein Mitglied den satzungsmäßig vorgesehenen Verfahrensweg nicht gehe. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, diesen Verfahrensweg noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einzuschlagen. Dies bedeute aber, dass das Verfahren bei der Beklagten und von der Beklagten und nicht vom Gericht durchgeführt werde. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in dem Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 - (zugehöriger Berufungszulassungsbeschluss vom 11.09.2008 - 10 S 2129/08 -) schließe sich das Gericht ausdrücklich nicht an. Dem stehe weder der Amtsermittlungsgrundsatz noch die Möglichkeit der Überprüfung der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen in einem späteren gerichtlichen Verfahren entgegen. Darüber hinaus bestehe in den Fällen, in denen ein Kläger den geschilderten Verfahrensweg nicht gehe, kein Rechtsschutzinteresse, weil er eine andere, einfachere Möglichkeit ohne Einschaltung des Gerichts habe, zu seinem Recht zu kommen. Nach Maßgabe dieser Ausführungen sei die Klage unzulässig, soweit sie auf Gewährung von Kassenleistungen gerichtet sei. Denn die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 zu den streitgegenständlichen Anträgen und Rechnungen mitgeteilt, dass sie die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen bzw. die Angemessenheit der abgerechneten Leistungen überprüfen wolle. Nach der Satzung sei nicht erforderlich, dass die Zweifel im Einzelnen konkret benannt würden; im Übrigen ließen sich die Zweifel ohne Weiteres dem Schreiben vom 07.05.2009 entnehmen. Dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung sei dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm aufgrund des Schriftverkehrs bekannt gewesen sei, welche Aufwendungen konkret angezweifelt würden und welche Unterlagen er konkret vorlegen solle. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2009 und 13.07.2009 der Beklagten einen Fragenkatalog vorgelegt habe. Denn die zuvor dargelegten Mitwirkungspflichten bestünden unabhängig von der Antwort der Beklagten. Dabei sei unerheblich, dass sich der Kläger nicht „generell verweigert“ habe, seiner Verpflichtung nach § 78 der Satzung nachzukommen. Entscheidend sei allein, dass er den Mitwirkungspflichten tatsächlich nicht nachgekommen sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte beabsichtigt habe, die Unterlagen an den Gutachtendienst I... zu übergeben, der die Unterlagen wiederum bestimmten Fachgutachtern zur medizinischen Überprüfung zuleiten sollte. Ein solches Institut könne nämlich - im Gegensatz zur Beklagten - einen Spezialisten für die konkret anstehende Begutachtung sachgerecht auswählen und damit zur Qualität der Begutachtung beitragen. Die vom Kläger herangezogene Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen treffe nicht den Kern der Sache. Die von der Beklagten angeforderte Einverständniserklärung solle nämlich gerade dazu dienen, das allgemein vorgesehene Verfahren im Einzelfall rechtlich zulässig zu machen. Die Einwände des Klägers gegen die Heranziehung von I... griffen auch im Übrigen nicht durch. Die Regelungen der ZPO zur Ablehnung von Sachverständigen könnten für die Heranziehung eines Gutachterdienstes entsprechend herangezogen werden. Zum Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO trage der Kläger aber nichts Konkretes und Greifbares vor. Er könne sich auch nicht darauf berufen, I... sei kein Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung. Denn das Institut leite den Gutachtensauftrag lediglich an einen Facharzt weiter, der dann als Vertrauensarzt tätig werde. Die Satzung enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich des Kreises von Ärzten, die die Beklagte mit der Begutachtung betrauen dürfe, auch sei der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht gesetzlich allgemeingültig festgelegt. Er bedeute vielmehr, dass die Beklagte einen Arzt ihres Vertrauens mit der Begutachtung beauftragen könne. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass I... als Verbindung zwischen der Beklagten und dem letztlich beauftragten Facharzt fungiere. Ein solches Verfahren werde von § 30 Abs. 3 Satz 4 der Satzung zugelassen. Auch die in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung genannte Weitergabe der Unterlagen „zum Zwecke der Erstellung“ eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens beinhalte nicht ausschließlich die Weitergabe unmittelbar an den Amts- oder Vertrauensarzt.
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Gegen das ihm am 17.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.12.2010 die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung von dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2008 zugelassene und zunächst unter dem Aktenzeichen 2 S 2851/10 geführte Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er - u.a. mit Schriftsätzen vom 31.01.2011, vom 09.09.2013, vom 09.10.2013 und vom 12.09.2016 - zusammengefasst geltend: Die Beklagte könne entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht beanspruchen, dass er - der Kläger - seine Krankenunterlagen zur Begutachtung durch die Fa. I... zugänglich mache. Für ein solches Verlangen fehle es schon an einer Rechtsgrundlage. § 26 lit d) des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG) erschöpfe sich in einer rein organisationsrechtlichen Aufgabenzuweisung, wobei als inhaltliche Parameter für die Erstattungsfähigkeit von Leistungen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die BBhV anzuwenden seien. Das BAPostG umgrenze den Aufgabenbereich der Beklagten gegenüber ihren Versicherten abschließend und erhalte keine Ermächtigung zur Regelung der Herausgabe von Krankendokumenten außerhalb der verwaltungsinternen Sachbearbeiterstruktur der Beklagten und zur Bestimmung externer Gutachterinstitute bzw. eines diesbezüglichen Verfahrens. Sofern eine Begutachtung durch einen externen Arzt erfolgen müsse, stehe es der Beklagten frei, diesen entweder in Abstimmung mit dem Versicherten auszuwählen oder die Begutachtung einem forensischen Verfahren zu überlassen. Zur fehlenden gesetzlichen Ermächtigung könne auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -), des Bayerischen VGH (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -) zurückgegriffen werden, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Die bisherige Verwaltungspraxis der Beklagten, von den Versicherten die Zustimmung zur Herausgabe der Krankendokumentation an die Fa. I... zu verlangen, sei ferner satzungswidrig, denn diese lasse - in § 30 Abs. 6 -nur die Einschaltung eines Gutachters zu, nicht aber eines Gutachtervermittlungsdienstes. Außerdem müsse es sich bei dem satzungsmäßig vorgesehenen Gutachter um einen Amts- oder einen Vertrauensarzt handeln. Bei der Bestimmung des Begriffes „Vertrauensarzt“ sei - da sich die Satzungsbestimmung in die Geltungszeit der ehemaligen RVO zurückleiten lasse - auf § 369b RVO zurückzugreifen, wonach es sich um einen Arzt handeln müsse, welcher unparteilich sei sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der beauftragenden Krankenkasse, von der Krankenkasse unbeeinflusst ausgewählt werde und keinen Weisungen oder sonstigen Einflussnahmen seitens der Kasse unterliege. Keinesfalls sei der Begriff „Vertrauensarzt“ so zu verstehen, dass die Beklagte einen Arzt ihres Vertrauens beauftragen könne. Eine solche Auslegung wäre unbestimmt, willkürlich und überraschend. Die Fa. I... vertrete 33 private Krankenversicherer und sei mithin wirtschaftlich von der privaten Krankenversicherungswirtschaft und der Beklagten abhängig. Festzustellen sei, dass die Praxen der für I... tätigen Ärzte nur gering konsultiert würden, die Begutachtungen nicht objektiv vorgenommen würden und häufig amtsärztlichen Nachprüfungen nicht standhalten könnten, sowie dass eine hohe Begutachtungsfrequenz bei gleichzeitig geringem Patientenkontakt stattfinde. Die Praxis der Beklagten, die Fa. I... zu beauftragen, verstoße ferner gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe hierzu in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (1 BvR 2027/02) ausgeführt, dass es unabdingbar sei, dass der Betreffende sichere Kenntnis über die Verwendung seiner Daten habe. Die Versicherungsunternehmen dürften daher nicht von vornherein verlangen, dass der Versicherte seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinde; die Versicherungsunternehmen hätten vielmehr bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem Versicherten vorzulegen. Dementsprechend sei die von den Mitgliedern der Beklagten verlangte Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung unwirksam. Die Fa. I... genüge ferner nicht den Mindestanforderungen an datenschutzrechtliche Bestimmungen, wie sich aus dem Bericht des Datenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 und vom 27.01.2006 ergebe. Die Versicherten hätten nämlich keine Möglichkeit, alternative Gutachter zu verlangen und die Einverständniserklärung einer Begutachtung durch I... ohne die Gefahr von Rechtsnachteilen zu verweigern, zumal sie nicht wüssten, welcher Fachgutachter letztendlich die Begutachtung durchführen werde. Die Beklagte verweigere sogar die Nennung der Anschrift des Gutachters, wie etwa im Falle des Gutachters Dr. T..., der sich selbst als Handlanger der Beklagten verstehe und Abrechnungen von Allgemeinärzten grundsätzlich in Zweifel ziehe. Zu beanstanden sei, dass das Gutachteninstitut I... umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung habe und erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich inhaltlich verändern könne. Datenschutzrechtlich bedenklich sei ferner, dass die Beklagte die Krankenunterlagen nicht anonymisiere; für den Sachverständigen seien somit die Versicherungsnummer sowie die Behandler der Versicherten ersichtlich. Die Vergabe von Gutachtenaufträgen an externe Sachverständige verletze ferner § 203 StGB. Die Erstattung eines Gutachtens unter der Bezeichnung „I...“ verstoße gegen § 3 Abs. 7 BDSG, da ausschließlich der (Fach-)Gutachter selbst, nicht aber der Gutachtensvermittler verantwortliche Stelle i.S.v. § 7 BDSG sei. Richtigerweise müsste die Beklagte die Patientendaten direkt an den (Fach-) Gutachter und dieser die ihm überlassene Patientendokumentation direkt an die Beklagte übersenden. Der Gutachtensvermittler dürfe weder von den Patientendaten noch vom Inhalt der Fachgutachten in einer Form Kenntnis nehmen, die eine Identifizierung des Versicherten ermögliche. Auch eine Qualitätskontrolle der Fachgutachten mit der Befugnis, die Versichertendaten zur Kenntnis zu nehmen, scheide deshalb aus. Tatsächlich sei es aber sogar so, dass die Beklagte in seinem Fall Krankenunterlagen nichtanonymisiert ohne Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht und ohne Vorliegen einer Einwilligungserklärung an Gutachteninstitute weiter gegeben habe.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.11.2010 - 12 K 4719/09 - teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seine Anträge vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.088,42 EUR zu gewähren, die Bescheide der Beklagten vom 09.10.2008, vom 06.02.2009, vom 09.02.2009, vom 16.02.2009, vom 18.02.2009, vom 23.02.2009 sowie die jeweils zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 18.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 336,09 EUR seit dem 17.09.2008 und aus 752,33 EUR seit dem 07.01.2009 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie zunächst auf ihren Vortrag in erster Instanz Bezug und trägt ergänzend vor: § 78 Abs. 4 der Satzung, wonach ein Mitglied keinen Erstattungsanspruch habe, wenn es seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkomme, schließe hier eine Erstattung aus. Die Vorschrift folge der beihilferechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 BBhV, welche wiederum auf die Mitwirkungspflichten der §§ 60f. SGB I verweise. Danach sei ein Bescheid, mit dem eine Leistung wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht abgelehnt werde, rechtmäßig mit der Konsequenz, dass das Gericht ihn nicht aufheben und auch keine eigenen Ermittlungen anstellen könne. Da hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliege, fehle für eine dennoch erhobene Klage die Klagebefugnis. Entgegen dem Klägervortrag bildeten § 26 Abs. 1 und 2 BAPostG sowie § 26c Abs. 1 BAPostG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für § 78 Abs. 4 der Satzung, weil die Postbeamtenkrankenkasse dort ermächtigt werde, ihre Versicherungsverhältnisse und damit auch Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens, zur Mitwirkung der Mitglieder und zu den Konsequenzen bei Mitwirkungsverweigerung zu regeln. Die gesetzlichen Regelungen seien hinreichend bestimmt, weil im Bereich der Leistungsverwaltung - wie hier - geringere Anforderungen gälten als im Bereich der Eingriffsverwaltung. Ungeachtet der Frage, ob eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage auch für eine Präklusionsvorschrift vorliege, sei ein Erstattungsanspruch selbst bei verweigerter Mitwirkung nicht dauerhaft ausgeschlossen. Wenn das Mitglied seine Mitwirkung nämlich nachhole und die Behandlungsunterlagen innerhalb der Verjährungsfrist vorlege, werde der Erstattungsanspruch trotz der bisher vereitelten Sachentscheidung weiter geprüft.
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Im vorliegenden Fall sei § 30 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 78 Abs. 3Satz 2 der Satzung einschlägig, weil die Leistungsfestsetzung und Erstattung gegenüber dem Mitglied vorgenommen werde und keine Direktabrechnung vorliege. In diesem Fall sei das Mitglied verpflichtet, auf Aufforderung die erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe der Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens zuzustimmen. Der Begriff des Vertrauensarztes sei beihilfekonform anhand § 5 Abs. 1 Satz 4 BBhV in der bis 13.02.2009 geltenden Fassung auszulegen. Auf § 369b RVO komme es wegen der vorhandenen Unterschiede zum Sozialrecht in diesem Zusammenhang nicht an. Mit Einschaltung der Fa. I... habe die Beklagte das ihr obliegende Recht der freien Gutachterwahl ausgeübt. Jeder über die Fa. I... beauftragte fachärztliche Gutachter erfülle die beihilferechtlichen Anforderungen, die an einen Vertrauensarzt zu stellen seien. Im Zusammenhang mit der Gutachtensbeauftragung übersende die Beklagte die Krankenunterlagen an den Gutachterdienst, nicht direkt an die Gutachter. Durch die Vertragsgestaltung sei sichergestellt, dass sich ausschließlich versierte, im Beruf stehende Fachärzte um die sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bemühten. Der Gutachterdienst könne insoweit als eine Gruppe von Vertrauensärzten gesehen werden, welche ihre Tätigkeit im Rahmen einer handelsrechtlichen Gesellschaft erbrächten. Diese Verfahrensweise sei datenschutzrechtskonform, da die Mitglieder zu jeder Zeit in der Position seien, aktiv über den Umfang der Bekanntgabe von Daten zu entscheiden. Die Beauftragung erfolge in anonymisierter Form, wobei eine anonymisierte Begutachtung sogar ohne ausdrückliche Ermächtigung möglich wäre. Soweit die Mitglieder dies wünschten, könne die Beklagte vorab die konkrete Person des Gutachters benennen, an die auch direkt übersandt werden könne. Erst durch die Übersendung von Unterlagen durch das Mitglied könne u.U. dessen Person offenbart werden, wenn die Unterlagen nicht anonymisiert worden seien. Die Fa. I... arbeite mit über die gesamte Bundesrepublik verteilten Gutachtern zusammen, welche die Gutachten der spezifischen Fachrichtungen nebenberuflich durchführten. I... sei vertraglich verpflichtet worden, eine objektive Begutachtung qualitätsgesichert, z.B. durch gelegentliche Zweitbegutachtungen, zu erbringen. Der Gutachterdienst werde zu ambulanten ärztlichen und augenärztlichen Feststellungen insgesamt zwischen 100 und 200 mal je Monat beauftragt.
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Aufgrund von Petitionen an den Bundesminister der Finanzen über die Weitergabe von Patientendaten durch die Postbeamtenkrankenkasse zur Erstellung von Gutachten habe mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten ein Gespräch über das von der Beklagten durchgeführte Verfahren der Rechnungsprüfung bei privatärztlichen Rechnungen stattgefunden. Mit Schreiben vom 03.07.2007 sei dem Bundesdatenschutzbeauftragten das Verfahren beschrieben worden; am 12.07.2007 habe er dem Verfahren zugestimmt. Zu den Musterschreiben „Anforderungsschreiben“ und „Einverständniserklärung“ habe er mit Schreiben vom 17.03.2009 seine Zustimmung erteilt.
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Für die medizinische Qualität des Gutachtens sei jeder Gutachter selbst verantwortlich. Eine Neubeauftragung von Gutachten durch die Beklagte erfolge nur, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen worden sei. Eine Einflussnahme seitens der Fa. I... erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, z.B. bei Nichteinhaltung von Gestaltungsvorgaben (etwa zur tabellarischen Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen), bei Nichtberücksichtigung bzw. Nichtwürdigung übersandter Unterlagen oder bei Nichtbeachtung von Rechtssätzen. In diesen Fällen erfolge ein Auftrag zur Neuerstellung des Gutachtens. Zum Ablauf des Gutachterverfahrens sei zu sagen, dass Auftragnehmer der Gutachtendienst sei, welcher organisatorisch die Einhaltung der beschriebenen Aufgabenstellung gewährleiste. Soweit ein Mitglied dies wünsche, könne eine Übersendung der Unterlagen auch an einen vorher eruierten Gutachter ermöglicht werden. Ein Wahlrecht des Mitglieds bezüglich der Person des Gutachters eröffne aber weder die Satzung noch die BBhV. Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus sei selbstverständlich auch eine vollständig anonymisierte Begutachtung möglich.
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Aufgrund der Rechtsprechung des VG Stuttgart verfahre die Beklagte inzwischen so, dass die Mitglieder zu unstrittigen Aufwendungen eine Teilerstattung erhielten und schriftlich um Überlassung von medizinischen Unterlagen gebeten würden. Dem Schreiben sei ein Rücksendeschreiben an den Gutachterdienst beigefügt, wodurch es den Mitgliedern möglich sei, die Unterlagen direkt an den Gutachtendienst zu senden. Auch werde den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten durchführen zu lassen. Einzig verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Dem Gutachterdienst werde von der Beklagten dann ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnung(en) unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einzig verbindendes Element sei auch hier die Versicherungsnummer. Der Gutachtendienst erstelle nach Eingang der Unterlagen ein Gutachten oder teile der Beklagten nach Ablauf von drei Wochen mit, dass noch keine Unterlagen eingegangen seien. Nach Eingang des Gutachtens setze die Beklagte die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des Gutachters informiert seien. Durch dieses Verfahren sei sichergestellt, die die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von dem Mitglied direkt zugesandt.
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Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 hat der Kläger in der Sache erneut Stellung genommen. Mit umfangreichem Vortrag macht er zunächst geltend, dass die Satzung in der hier einschlägigen Fassung des § 78 gegen geltendes Recht verstoße; insbesondere verletze sie die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht geforderte klare und bestimmte Formulierung. Im Folgenden kritisiert der Kläger das im Parallelverfahren ergangene Senatsurteil 2 S 2295/10 als in mehreren Punkten unrichtig. Es interpretiere in die Satzung fehlerhaft Rechte der Beklagten hinein, die nicht deren Inhalt seien und deshalb von der Beklagten selbst auch nicht geltend gemacht würden. Dieser fehlerhaften Auslegung stünden die zitierten Urteile (BVerwG vom 20.03.08 - 2 C 19.06 - und VGH Baden.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2585/08 und 10 S 2104/08 -) entgegen. Das Senatsurteil verkenne, dass die von ihm nach der Satzung zugesprochenen Rechte einer gesetzgebenden Autorität bedürften. Eine solche könne der Senat nicht beanspruchen; seinem massiven Eingriff in die grundgesetzlichen Rechte des Klägers fehle die rechtliche Grundlage in mehrfacher Hinsicht. Die Auffassung des Senates, der Kläger habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt und deshalb sei die Klage unbegründet und unzulässig, verschließe ihm den Rechtsweg. Eine solche Auslegung der Satzung zu § 78 trage die Beklagte selbst nicht vor, denn sie wäre unbestimmt, überraschend und willkürlich. Der Kläger habe mit seiner Unterwerfung unter die Satzung nicht sein Recht auf rechtliches Gehör aufgegeben. Der von dem Senat ausgeübte Zwang darauf, nur nach Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung und Einholung eines von der Beklagten eingeholten Gutachtens klagebefugt zu sein, verletze grundgesetzliche Rechte des Klägers. Eine solche Auslegung bedürfe einer Ausnahme- oder Härtefallregelung; die Satzung genüge diesen rechtlichen Anforderungen nicht. Des Weiteren würden die allgemeinen Ausführungen des Senats zur informationellen Selbstbestimmung und dem BDSG als rechts- und sachverhaltswidrig beanstandet. Insbesondere gehe die Annahme fehl, er - der Kläger - habe auf seine Rechte aus der informationellen Selbstbestimmung und denen des Datenschutzes verzichtet. Nicht nachvollziehbar sei deshalb die Postulation des Senates, er habe durch seine Bereitschaft zur Herausgabe von Krankenunterlagen an einen von ihm gewählten Sachverständigen auf seine Bedenken gegen den von der Beklagten vorgeschlagenen Gutachter verzichtet. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung des Senates, eine Objektivität und Unparteilichkeit von Sachverständigen gegenüber dem Kläger sei "nicht erforderlich"; Sachverständige müssten nicht den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an dessen Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Diese Qualifikation finde sich nicht in der Satzung. Ihr stehe die Behauptung der Beklagen zu Objektivität und Unabhängigkeit der Gutachteninstitute in ihren Formularen zu Schweigepflichtsbefreiungen entgegen. Damit verletze der Senat das in § 242 BGB verankerte Recht und Vertrauen des Klägers in die Satzung. Auch der Auffassung des Senates, die Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten des Klägers an die I... verstoße nicht gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG, könne nicht gefolgt werden. Ebenso tatsachenfremd sei der allgemeine Hinweis des Senates, greifbare Anhaltspunkte für Verstöße der Beklagten oder der I... gegen das BDSG seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Dem stünden die Klageschrift und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten entgegen. Der Kläger habe in allen Verfahren vorgeschlagen, amts- oder vertrauensärztliche Begutachtungen durchführen zu lassen. Die von dem Senat erwähnten "milderen Mittel" zur Problemlösung hätten eingesetzt werden können. Soweit die Beklagte amtsärztliche Gutachten eingeholt habe, seien die Leistungen anerkannt worden. Der Kläger sei konsequent bemüht, die Behandlungen plausibel zu erklären und die Beklagte auf die eklatanten Mängel der Gutachten hinzuweisen. Die Beklagte ignoriere die Vorhalte und führe ihre Verwaltung über Jahre systematisch vorteilsnehmend in willkürlicher Methodik gegen ihre Versicherten, die in Behandlungen von Dr. med. B... stünden. In diesem Zusammenhang seien auch Begutachtungen des Mitarbeiters der Fa. I..., Herrn Dr. med. T..., zu beanstanden. Der Beklagten habe nachgewiesen werden können, dass sie durch vorteilsnehmende Formulierungswünsche gestaltend in die Begutachtungen des Dr. T... interveniert habe. Beanstandet werde weiter, dass sich der Senat im Parallelverfahren die Verträge zwischen der Beklagten und den Instituten sowie deren Gesellschaftsverträge nicht habe vorlegen lassen. Hieraus hätte sich ergeben, dass die von der Beklagten und der Fa. I... aufgestellte Behauptung, das Gutachterverfahren sei anonym, unrichtig sei. Es bestehe zudem eine Verletzung des Datenschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung alleinig durch die konkrete Namensnennung des behandelnden Arztes. Der Auftrag der Beklagten und die Gutachten verletzten den Kläger in § 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG und den behandelnden Arzt zudem in seinem Urheberrecht (BGH, Urteil vom 29.04.10 - l ZR 68/08 -, juris). Dieses Defizit hätte der Senat amtsermittelnd kontrollieren müssen. Die Beklagte sei im Verwaltungsvorverfahren überwiegend vergebens zur Vorlage ihrer Verwaltungsvorgänge aufgefordert worden, um die Gutachtenaufträge nachvollziehen zu können. Ein solches Auskunftsrecht sichere das bereits im Vorverfahren wirkende rechtliche Gehör des Klägers, um einen möglicherweise nichtbeantragten und zur Wahrung seiner informationellen Selbstbestimmung notwendigen Streitgegenstand erkennen zu können. Hinreichende Willkür für die Ablehnung einer Schweigepflichtsentbindung demonstriere die Beklagte fortgesetzt. Schließlich trägt der Kläger noch umfangreich – teilweise unter Benennung von Zeugen als Beweismittel - dazu vor, weshalb die Begutachtungsmethodik der von der Beklagten auch häufig beauftragten M..., sowie vorteilsnehmende Begutachtungen durch Kooperation mit der Ärztekammer Nordrhein beanstandet würden. Er macht hierzu geltend, dass die Beklagte gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen in einem Maß sowie unter Wechsel der Institute verfolge, dass ihn die Forderungen nach Begutachtungen durch unabhängige Gutachter berechtigten.
21 
Mit Beschluss vom 03.05.2011 (Az.: 2 S 2851/10) hat der Senat auf Antrag der Beteiligten zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 09.09.2013 teilweise zurückgenommen hatte, hat die Beklagte der Teilrücknahme zugestimmt, zugleich aber mitgeteilt, dass gegen den behandelnden Arzt des Klägers, Dr. med. A..., ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Abrechnungsbetruges zulasten der Beklagten eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 02.10.2013 hat der Senat die Beteiligten (nunmehr unter dem Aktenzeichen des weitergeführten Verfahrens: 2 S 1934/13) darauf hingewiesen, mit Blick darauf, dass der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten wohl nicht nachgekommen sei, dürfte es auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entscheidungserheblich ankommen. Mit Beschluss vom 23.01.2014 (Az. 2 S 149/14) hat der Senat den durch die Berufungsrücknahme erledigten Verfahrensteil abgetrennt und das Berufungsverfahren insoweit eingestellt. Den unter dem Az.: 2 S 1934/13 fortgeführten und nunmehr noch streitgegenständlichen Verfahrensteil hat er mit Beschluss vom 23.01.2014 bis zum endgültigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln - 115 Js 38/12 - und eines sich eventuell anschließenden strafgerichtlichen Verfahrens gem. § 173 VwGO i.V.m. § 149 ZPO ausgesetzt. Mehrere Nachfragen beim Landgericht Köln, bei welchem unter dem 04.03.2014 Anklage erhoben wurde (Az.: 106 KLs 2/14), haben in der Folgezeit ergeben, dass mit einem zeitnahen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nicht zu rechnen ist. Auf Fortsetzungsantrag des Klägers hat der Senat daher mit Beschluss vom 05.12.2016 (nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 S 1826/16) den Aussetzungsbeschluss vom 23.01.2014 aufgehoben und die Verhandlung gem. §§ 173 VwGO i.V.m. 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortgesetzt.
22 
Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Die Gerichtsakte des Verfahrens 2 S 2295/10 (... ./. Postbeamtenkrankenkasse) wurde vom Senat beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Streitgegenstand der vom Kläger eingelegten Berufung sind, nachdem er diese teilweise zurückgenommen hat und über den zurückgenommenen und abgetrennten Verfahrensteil bereits durch Beschluss des Senats vom 23.01.2014 entschieden ist (2 S 149/14), nur noch die mit Antrag vom 07.01.2009 geltend gemachten Aufwendungen (wobei der Kläger eine Erstattung von noch 752,33 EUR begehrt) sowie die mit Antrag vom 17.09.2008 geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme des Beleges Nr. 1 (wobei der Kläger noch 336,09 EUR begehrt). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts durch die Zurücknahme der Berufung rechtskräftig geworden.
B.
24 
Die mit diesem Streitgegenstand noch anhängige Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
C.
25 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage abgesprochen werden. Denn auf die Möglichkeit, durch Mitwirkung an dem in der Satzung der Beklagten vorgesehenen (hier § 78 Abs. 3, dazu s.u.) Überprüfungsverfahren ohne Einschaltung des Gerichts zu seinem Recht zu kommen, kann der Kläger nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Sinne einer einfacheren, effektiveren Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden, wenn die Zulässigkeit dieses Überprüfungsverfahrens - wie hier - gerade streitig und Gegenstand des Klageverfahrens ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein möglicher Klageerfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde oder seine Klage auf sonstige Weise nutzlos oder gar rechtsmissbräuchlich wäre, bestehen nicht.
27 
Der Kläger hat derzeit aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm auf die streitgegenständlichen Leistungsanträge über den bereits bewilligten Umfang hinaus weitere Kassenleistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher erweisen sich auch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig (dazu I.). Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger ebenfalls nicht zu (dazu II.).
I.
28 
Maßgeblich sind hier die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung vom 01.01.2008 und vom 01.07.2008, die in Bezug auf die hier streitrelevanten Vorschriften allerdings identische Regelungen enthalten. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen der Beklagten in den hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzungen festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Absatz 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen).
29 
1. Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Der Senat hat zu den zitierten Vorschriften bereits entschieden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190, juris Rdnr. 25 und 54), dass der Beklagten die Befugnis zukommt, Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Eine Verletzung der in den Satzungen der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zieht zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich, das Mitglied kann seine möglichen Leistungsausgleiche aber solange nicht durchsetzen, wie es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es kann seine Mitwirkung allerdings - auch noch nachdem seine auf Erstattung von Aufwendungen gerichtete Klage mit Blick auf die Verweigerung der Mitwirkung abgewiesen worden sein sollte - nachholen und nachträglich die zur Prüfung des Leistungsanspruchs angeforderten Behandlungsunterlagen vorlegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Erst dann, wenn sich an diese (Sach-)Entscheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt, hätte das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - über den Anspruch auch in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O. und Urteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 -, juris Rdnr. 35). Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 insoweit auf die Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.10.2010 (- 10 S 2565/08 -, juris) beruft, steht dies der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Dort hatte der 10. Senat zwar ausgeführt, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Beklagten die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, nicht den Schluss ziehen dürften, es sei bereits deshalb ohne weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren die Klageabweisung gerechtfertigt. Diese Ausführungen stehen aber in Zusammenhang damit, dass die Satzungsvorschrift zur Mitwirkungsverpflichtung (§ 78 Abs. 3) nicht als eine Leistungsausschlussregelung - im Sinne einer materiellen Präklusion - verstanden werden könne (a.a.O. Rdnr. 25). In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 (a.a.O.) ist der Senat aber ausdrücklich ebenfalls davon ausgegangen, dass die entsprechende Satzungsvorschrift der Beklagten zur Mitwirkungsverpflichtung nicht als Leistungsausschlussregelung in diesem Sinne verstanden werden könne und eine fehlende Mitwirkung lediglich eine temporäre, jedoch keine endgültige Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehe. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. Bekl.-Schriftsatz vom 28.02.2011, VGH-Akte Band I, Bl. 73). Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen in dem Urteil vom 12.10.2010 sind insoweit überholt, daher führt auch seine hieran anknüpfende Argumentation in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 nicht weiter. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf den Berufungszulassungsbeschluss des 10. Senats vom 18.11.2008 (10 S 2104/08) beruft, sind diesem keine sachlichen Argumente zu dem hier behandelten Problem zu entnehmen. Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats.
30 
2. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
31 
Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14.09.1994 (BAPostG, BGBl. I 1994, 2325) geregelt, dass die Postbeamtenkrankenkasse in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse weitergeführt wird. Gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG unterliegt die Postbeamtenkrankenkasse der Aufsicht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Sie wird in § 26c BAPostG ermächtigt, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge durch Satzung zu regeln, wobei die öffentlich-rechtlich handelnde Postbeamtenkrankenkasse gem. § 26d Abs. 1 BAPostG nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundleistungen) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes erbringt, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. § 26c Abs. 1 BAPostG stellt eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
32 
Dass der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für die Regelung der hier in Rede stehenden Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten nicht selbst zu übernehmen hatte, hat der Senat in seinem Urteil vom 24.11.2011 (- 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 27) bereits klargestellt. Hieran ist festzuhalten.
33 
Anders als bei abgeleiteter Rechtssetzung im Verordnungswege (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es auch nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in bestimmter Weise vorgegeben werden. Allerdings darf sich der Gesetzgeber mit Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Satzungsnormen nicht gänzlich preisgeben. Er hat zumindest sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses darstellen (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191ff.; juris Rdnr. 148f.). Auch muss er der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen ggf. sachangemessene Grenzen setzen und vor allem bei einer Ermächtigung zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich besondere Vorgaben zur Ausgestaltung der zu treffenden Satzungsbestimmungen machen (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332f., juris Rdnr. 59f. und Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 -, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125f., juris Rdnr. 104-106; Beschluss vom 13.07.2004, a.a.O., juris Rdnr. 150; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359, juris Rdnr. 13). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind hier gewahrt. In § 26d BAPostG werden die Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse im Einzelnen konkret benannt. § 26a BAPostG gibt der Postbeamtenkrankenkasse die handelnden Organe „Vorstand“ und „Verwaltungsrat“ vor, wobei § 26b Abs. 2 BAPostG gesondert bestimmt, wie sich der Verwaltungsrat - als Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse - zusammensetzt und dass die Interessen der Mitglieder dort mit mindestens acht Vertreterinnen oder Vertretern - paritätisch - vertreten sein müssen. Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse und unterliegt hierbei der Aufsicht bzw. Kontrolle durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und § 26b Abs. 8 Satz 2 BAPostG).
34 
Die vom Verwaltungsrat zu beschließenden Satzungsregelungen zur Erbringung von Krankenversicherungsleistungen betreffen nicht den Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern beschränken sich auf reine Leistungsverwaltung, zumal die bei der Beklagten versicherten Mitglieder dort nicht Pflichtmitglied sind, sondern die Mitgliedschaft nach ihrer Wahl erwerben können. Die Satzungsregelungen in § 30 Abs. 3 Satz 5 und § 78 Abs. 3 Satz 2 gestalten daher lediglich aus, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen der Mitglieder im Rahmen der Leistungsgewährung nachgewiesenermaßen als notwendig und angemessen angesehen und anerkannt werden können. Die genannten Regelungen begründen aber keine selbständigen Leistungsausschlüsse und unterwerfen die entstandenen Ansprüche insbesondere auch keiner materiellen Präklusion (hierzu bereits der Senat in seiner Entscheidung vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 27 und 54). Sie halten sich zudem im Rahmen allgemeiner Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind (z.B. §§ 60f. SGB I ) und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt jedenfalls keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Dementsprechend muss die Satzung hier auch nicht den besonderen, erhöhten Voraussetzungen gerecht werden, denen die gesetzliche Ermächtigung eines Satzungsgebers zu intensiven Grundrechtseingriffen unterliegt. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. An einem solchen - vergleichbaren - Eingriff fehlt es hier in Bezug auf die Satzungsregelungen zu den Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten der Mitglieder. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu Recht festgestellt, dass dann, wenn kein intensiver Grundrechtseingriff in Rede steht und sich der Nutzer einer Einrichtung lediglich Regelungen unterwirft, die zur Erlangung eines Nutzungsvorteils mit entsprechenden Belastungen verbunden sind, die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als ausreichend angesehen wird, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (a.a.O., juris Rdnr. 16 m.w.N.). So liegt es hier.
35 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehen keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken an der (hinreichenden) Bestimmtheit des hier streitgegenständlichen § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259, 263, BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, GewArch 2014, 121, juris Rdnr. 13). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält („Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen“, „erforderliche Behandlungsunterlagen“), steht dem nicht entgegen. Gegen die Verwendung unbestimmter, also konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriffe bestehen wegen der auf der Ebene des Gesetzes zu bedenkenden Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit selbst im Fall erhöhter Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorschriften keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u. a. -, BVerfGE 134, 33 (81 f.). Dies ist auch hier ohne weiteres möglich.
36 
3. Nach §§ 30 Abs. 3 Satz 5, 78 Abs. 3 Satz 2 ihrer Satzungen war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A... zu überprüfen.
37 
a) Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
38 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, geht zugleich die Verpflichtung der Mitglieder einher, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 30 und vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230, juris).
39 
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise durfte die Beklagte hier von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen des Klägers durch Dr. A... ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel gegenüber dem Kläger in dem Schreiben vom 11.02.2008 (Verwaltungsakte Bl. 58) in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 07.05.2009 (Verwaltungsakte Bl. 67) unter Hinweis auf die prüfungsbedürftigen GOÄ-Ziffern nachvollziehbar dargelegt. Die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestehen, muss nicht ihrerseits auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 31). Für letzteres bestehen im Hinblick darauf, dass Dr. A... den Kläger ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen innerhalb kurzer Zeiträume mit hoher Behandlungsfrequenz jeweils unterschiedlich behandelt hat, keine Anhaltspunkte. Es kommt hinzu, dass die Beklagte schon in dem Schreiben vom 07.05.2009 dargelegt und in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 wiederholt hat, dass und weshalb die dabei abgerechneten GOÄ-Ziffern anhand der Diagnosen für sie nicht nachvollziehbar sind.
40 
4. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A... erfolgte Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden.
41 
a) Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 34; vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 -, RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an den Kläger zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, Rdnr. 5).
42 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen mit Schreiben vom 11.02.2008, welches seinerseits auf ein früheres Anforderungsschreiben vom 14.12.2007 verweist, hinreichend spezifiziert angefordert. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem der Kläger mit Formularanträgen vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Rechnungen des Dr. A... eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztlichen Behandlungen im Folgezeitraum (Februar bis November 2008) und diese unterschieden sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2008. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von dem Kläger geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus den Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 und vom 11.02.2008, zumal das Übersendungsverlangen bezüglich sämtlicher in Rede stehenden Erstattungen unabhängig davon nochmals mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2009 wiederholt wurde. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es - entgegen dem Klägervortrag insbesondere in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 - vorliegend nicht um den in § 78 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelten Fall der Schweigepflichtentbindung gegenüber der Beklagten geht. Dieses Verfahren kommt nur im Fall der Direktabrechnung des Leistungserbringers mit der Beklagten zum Tragen. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Dementsprechend hatte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 auch nicht verlangt, die ihn behandelnden Ärzte gegenüber der Beklagten (allgemein) von der Schweigepflicht zu entbinden.
43 
b) Die gegenüber dem Kläger konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.
44 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, welcher der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. und OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 -, NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger grundsätzlich bereit ist (vgl. Kl.-Schriftsatz vom 09.10.2013, VGH-Akte Bl. 139), die Krankenunterlagen an einen - von ihm ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen unabhängig davon, dass der Kläger seine Bedenken gegen eine Herausgabe von Krankenunterlagen an die Beklagte grundsätzlich aufrechterhält (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2017, S. 5), jedenfalls kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche des Klägers und spiegelbildlich dazu die Leistungspflichten der Beklagten ergeben.
45 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten in Bezug auf seine Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -, VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Verpflichtung bzw. Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte des Klägers. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Klägers erforderlich ist. Auch der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen erforderlich ist.
46 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (a.a.O.) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Kläger wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, seiner satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben wäre. Vielmehr steht dem Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt (so schon VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. mit Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 -, VersR 2008, 627 zum Parallelproblem der Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung).
47 
c) Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche des Klägers überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer - hier streitgegenständlichen -Satzungsbestimmungen in § 78 Abs. 3 Satz 2 diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
48 
d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, er müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihm insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt:
49 
„Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
50 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
51 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.“.
52 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest, zumal sie in jenem Verfahren zu identischem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen sind.
53 
e) Der Kläger meint schließlich zu Unrecht, er könne die von ihm geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte seine Unterlagen durch die Fa. I..., ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten hat diese im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Fa. I... sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Fa. I... stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
54 
aa) Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügte Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der vorgenommenen Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Fa. I... liegt nicht vor. Zu dieser Einschätzung kam der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.2001 (a.a.O.) in Bezug auf die damals von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und dortige, im wesentlichen gleichgelagerte Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hieran hält der Senat auch nach Kenntnis der vollständigen Verträge zwischen der Beklagten und der Fa. I..., welche wegen der entsprechenden Rüge des Klägers beigezogen wurden, jedenfalls im Ergebnis fest. Im Einzelnen:
55 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.05.2017 (AS 377 ff.) zwei Verträge vorgelegt: Zunächst einen Vertrag über die Erstellung und die Vermittlung der Erstellung medizinischer Gutachten, welcher von dem Vertreter der Beklagten am 01.02.2001 und von der Vertreterin der Fa. I... am 29.01.2001 unterzeichnet wurde. Diesem Vertrag war als Ergänzung nach § 7 Abs. 2 des Vertrages eine ebenfalls unter dem 01.02.2001/29.01.2001 unterzeichnete Datenschutzvereinbarung beigefügt. Zusätzlich hat die Beklagte eine Rahmenvereinbarung vorgelegt, welche von der Fa. I... unter dem 05.06.2009 sowie zwei Vertretern der Beklagten unter dem 04.06.2009 unterzeichnet wurde. Anlässlich der eingehenden Erörterung der Verträge in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagten-Vertreterin auf entsprechende Nachfrage des Senats zum Verhältnis der beiden Verträge angegeben, dass der „neue“ Rahmenvertrag ab Juni 2009 gegolten habe. Ihm sei eine notwendig gewordene Ausschreibung vorausgegangen. Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger verlangten Einwilligungserklärungen noch der Vertrag aus dem Jahr 2001 Anwendung gefunden hat. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn aus beiden vorgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Fa. I... personenbezogene Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht in eigener Verantwortung, sondern nur im Auftrag der Beklagten verarbeitet oder nutzt. Zwar nennt erst der Rahmenvertrag vom Juni 2009 den damit einschlägigen § 11 BDSG ausdrücklich (§ 6 Ziffer 2 des Vertrages). Bereits aus der Datenschutzvereinbarung zum Vertrag aus dem Jahr 2001 ergibt sich jedoch die Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG auch ohne Benennung der Norm. Dort heißt es in § 2 Ziffer 1 nämlich, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenübermittlung in seinem Geschäftsbereich sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Versicherten der Auftraggeber (also die beklagte Postbeamtenkrankenkasse) verantwortlich ist. Damit war - auch unter Geltung des Vertrages aus dem Jahr 2001 - nur die Beklagte verantwortliche Stelle i.S.v. §§ 3 Abs. 7, 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG, die Fa. I...... dagegen nur Auftragnehmerin i.S.v. § 11 Abs. 2 BDSG. Der Senat bewertet die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit damit in voller Kenntnis der zwischen der Beklagten und der Fa. I... geschlossenen Verträge zwar anders als noch im Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.), wo auf der Grundlage (nur) des § 6 der Rahmenvereinbarung 2009 davon ausgegangen wurde, dass auch die Fa. I... i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG „verantwortliche Stelle“ ist. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Einschaltung der I... in die Begutachtung gerügten Verstöße gegen den Datenschutz liegen aber auch bei dieser Bewertung der Verantwortlichkeit nicht vor:
56 
Nach der Systematik unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz grundlegend zwischen der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (Zweiter Abschnitt §§ 12 - 26) einerseits und der Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen (Dritter Abschnitt §§ 27 - 38a) andererseits. Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung ergeben sich die insoweit anwendbaren Vorschriften aus den für den Auftraggeber als „verantwortliche Stelle“ maßgeblichen Vorschriften. Für die Auftragnehmerin I...... gelten hingegen nur die in § 11 Abs. 4 BDSG genannten Vorschriften unmittelbar und dort insbesondere (wegen der privatrechtlichen Organisationsform) neben den im ersten Halbsatz genannten Vorschriften (§§ 5, 9, 43 und 44) nur die in Ziffer 2 des zweiten Halbsatzes genannten §§ 4f, 4g und 38.
57 
Ausgehend davon werden durch die Weitergabe von Gesundheitsdaten der Versicherten, bei denen es sich ersichtlich um besonders sensible Daten dieser Versicherten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, an die Fa. I... zur Verarbeitung und Nutzung im Auftrag der Beklagten keine datenschutzrechtlichen Anforderungen verletzt. Hierbei ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht zwischen den Rechnungsbelegen und den Behandlungsunterlagen i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu unterscheiden. Denn bei besonders sensiblen Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG unterliegt bei der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen nach den §§ 12 ff. BDSG nur die Datenerhebung besonderen Vorschriften. Hier ist nicht nur zu verlangen, dass ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 BDSG). Die Datenverarbeitung bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Rechtfertigung unter den Voraussetzungen der in § 13 Abs. 2 BDSG genannten Ziffern 1 - 9.
58 
(1) Unter Zugrundelegung dessen werden die zur Erstattung von den Versicherten selbst eingereichten Originalbelege von Arztrechnungen von der Beklagten nicht erhoben i.S.v. § 13 BDSG, da das Erheben nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 BDSG ein Beschaffen von Daten, mithin ein aktives Handeln der erhebenden Stelle voraussetzt (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand September 2016, § 3 BDSG, Rdnr. 62), woran es vorliegend fehlt. Daher finden insoweit die besonderen Vorschriften für sensible Daten nach § 13 Abs. 2 BDSG keine Anwendung. Demgegenüber finden sich in § 14 BDSG für die (Weiter-)Verarbeitung von Daten keine mit § 13 Abs. 2 BDSG vergleichbaren ausdrücklichen Sondervorschriften für besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Vielmehr dürfen nicht selbst erhobene Daten - wie vorliegend - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BDSG für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert wurden. Dieser Zweck ist auch bei einer Weitergabe an die Fa. I... im Rahmen von § 11 BDSG stets die Erstattung von beantragten Versicherungsleistungen; er bleibt somit unverändert. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Kläger bei Weitergabe von Arztrechnungen an die Fa. I... ist daher nicht ersichtlich.
59 
(2) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen angeforderten Behandlungsunterlagen. Diese werden zwar ersichtlich i.S.v. § 3 Abs. 3 BDSG erhoben. Auch handelt es sich um besonders sensible (Gesundheits-)Daten des versicherten Mitglieds i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Die insoweit geltenden besonderen Anforderungen des § 13 Abs. 2 BDSG sind aber erfüllt. Denn diese Datenerhebung ist in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Bei der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, einer autonomen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, handelt es sich um eine Rechtsvorschrift i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, a.a.O., § 4 BDSG Rdnr. 20). Die in § 78 Abs. 3 Satz 2 satzungsrechtlich festgelegte Möglichkeit, bei Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit eingereichter Rechnungen auch (weitere) Behandlungsdaten - also Gesundheitsdaten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG - anzufordern, ist, wie oben bereits dargelegt, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem hat die Beklagte bei der Erhebung, also der Anforderung der Daten beim Kläger, auch die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG beachtet, welche speziell für den vorliegenden Fall der Datenerhebung aufgrund einer zur Auskunft verpflichtenden Rechtsvorschrift gelten. Danach ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet oder die Erteilung der Auskunft für die Gewährung von Rechtsvorteilen erforderlich ist, bzw. sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 07.05.2009. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Vorlage der Behandlungsunterlagen nicht erzwungen werden kann, mithin nur auf freiwilliger Basis möglich ist, jedoch die Nichtvorlage Auswirkungen auf die Gewährung von Kassenleistungen haben wird, mithin auf die Gewährung eines begehrten Vorteils. Datenschutzrechtliche Verstöße zu Lasten des Klägers sind daher in der Einschaltung der Fa. I... aufgrund der Vertragsgestaltung des Auftragsverhältnisses nicht erkennbar, zumal die Fa. I... sich in beiden vorliegenden Verträgen verpflichtet hat (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nr. 3; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 8), ihrerseits nur auf das Datengeheimnis verpflichtetes Personal einzusetzen. Damit wird sie ihrer auch als Auftragnehmerin nach § 11 Abs. 4 i.V.m. § 5 BDSG selbst verbleibenden datenschutzrechtlichen Verpflichtung gerecht. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert, ohne dass der Kläger hierzu mögliche Gesichtspunkte aufgezeigt hat, zu denen er mit weiterem - vom Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnten (vgl. Anlage zur Niederschrift) -Schriftsatzrecht hätte weiter vortragen wollen.
60 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr erstmals eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf den behandelnden Arzt rügt, erscheint schon fraglich, inwiefern er hierdurch in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte, zumal der Name und Anschrift des Arztes bereits aus den von ihm mit Antragstellung vorgelegten Originalbelegen ersichtlich sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich bei den Arztrechnungen auch im Verhältnis zum behandelnden Arzt nicht um besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, so dass dem Arzt gegenüber von vornherein nur der allgemeine Maßstab gilt, wonach personenbezogene Daten von öffentlichen Stellen zur Erfüllung der Aufgaben - hier also der Leistungserbringung im Versicherungsverhältnis - zulässigerweise erhoben und verarbeitet werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine weitergehende Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken i.S.v. § 14 Abs. 2 BDSG ist der Auftragnehmerin I... nach der Gestaltung der genannten Verträge nicht gestattet (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nrn. 3 und 4; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 1).
61 
Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nochmals pauschal den Umgang der Fa. I... mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (so schon Senatsurteil vom 24.11.2011, a.a.O.). Greifbare konkrete Anhaltspunkte für Verstöße benennt der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich.
62 
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere, dass der Name des Mitglieds und des behandelnden Arztes gegenüber der Fa. I... sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Fa. I... als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet. Eine Pflicht der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin benannten Vorschriften (§ 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG) bzw. dem „Urheberrecht“ des Arztes. Wie bereits dargelegt, werden von der Beklagten die maßgeblichen, hier für öffentliche Stellen anwendbaren Vorschriften beachtet, weshalb ein Verstoß gegen § 203 StGB ausscheidet. Zu Unrecht zitiert der Kläger insoweit auch die reinen Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 6 und 6a BDSG. Die hier im Hinblick auf eine Anonymisierungspflicht allein einschlägige Norm des § 3a Satz 2 BDSG ist nicht verletzt. Danach sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszeck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vorliegend ist eine Leistungsberechtigung von Versicherten zu prüfen. Es liegt in der Natur der Sache, dass zum Nachweis von Aufwendungen regelmäßig nur (vollständige) Originalbelege geeignet sind, was die Satzungen daher auch in nicht zu beanstandender Weise in § 30 Abs. 1 Satz 8 vorsehen. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit bei Vorlage von Teilen der Behandlungsunterlagen des Arztes dessen Urheberrecht verletzt sein könnte. Die vom Kläger hierzu benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 -) befasst sich mit der (Weiter-)Verwendung von Teilen eines ärztlichen Gutachtens zu anderen Zwecken und ist daher ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
63 
bb) Soweit der Kläger in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa. I... weiter beanstandet, diese habe umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung und könne erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich verändern, steht dies weder der generellen Praxis der Beklagten, sich der Fa. I...... zu bedienen, noch einer Verwertung der (Fach-)Gutachten im konkreten Einzelfall entgegen und berechtigt den Kläger daher auch nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Begutachtung. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass jeder Gutachter persönlich für die Qualität seines Gutachtens verantwortlich sei und sie selbst ein Gutachten nur dann neu beauftrage, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder der Gutachter ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen habe. Unter denselben Voraussetzungen sowie zusätzlich dann, wenn eine Gestaltungsvorgabe (z.B. eine tabellarische Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen) nicht eingehalten worden sei, wirke auch die Fa. I... auf die Neuerstellung eines Gutachtens hin und nehme insoweit Einfluss auf die Erstellung der Gutachten. Die bezeichneten Einflussnahmen - durch Erteilung eines neuen, nachgebesserten Gutachtens - sind weder willkürlich noch bedenklich, denn sie beziehen sich nicht auf das inhaltliche Ergebnis der Begutachtung, sondern auf die formale Gestaltung bzw. die Beachtung rechtlicher Vorgaben bei der Erstellung des Gutachtens zur Sicherung dessen rechtlicher Verwertbarkeit und Aussagekraft. Soweit der Kläger generell einwendet, die Fa. I... und die von ihr beauftragten Gutachter stünden „im Lager“ der Versicherungswirtschaft und seien schon deshalb weder unabhängig noch objektiv, verkennt er, dass die Beklagte mit einer Verfahrensweise nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen zunächst nur ein Privatgutachten beauftragt, um sich selbst eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über einen Leistungsantrag zu verschaffen. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der eine Krankenkasse angestellte Ärzte mit der Begutachtung beauftragt, die schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtung „im Lager“ der Krankenkasse stehen. Kommt es aufgrund des Privatgutachtens zu einer negativen Entscheidung über den Leistungsantrag, so hat das betroffene Mitglied hiergegen die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Klage. Im Rahmen eines Klageverfahrens hat das von der Beklagten eingeholte Gutachten zunächst nur die Bedeutung eines Parteigutachtens mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht bei Vorliegen substantiierter Einwendungen des Mitglieds gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens gemäß den obigen Ausführungen ggf. verpflichtet wäre, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dementsprechend hat z.B. das Verwaltungsgericht Köln in dem vom Kläger zum Beleg seiner Rechtsauffassung genannten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2014 (- 1 E 822/14 -, juris Rdnr. 6) den von der Beklagten eingeschalteten Gutachter als ungeeigneten Sachverständigen angesehen. In gleicher Weise ist das Landgericht Köln in dem vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 31.01.2011 vorgelegten Beschluss vom 15.01.2004 (- 23 T 1/04 -) verfahren. Dies zeigt, dass die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Handhabung der Mitwirkungspflicht nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen dem Kläger entgegen dem Berufungsvortrag weder das rechtliche Gehör nimmt noch vollendete Tatsachen schafft, an denen er sich endgültig festhalten lassen müsste.
64 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht der Verwertung der unter Einschaltung der Fa. I... vermittelten Gutachter auch nicht entgegen, dass mit dem vom Kläger beispielhaft genannten Dr. T... ein parteiischer Gutachter als „Handlanger der Beklagten“ tätig geworden ist. Abgesehen davon, dass - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - völlig offen ist, ob es im Falle des Klägers zu einer Begutachtung durch Dr. T... gekommen ist oder gekommen wäre, ergeben sich aus dem vom Kläger in Zusammenhang mit Dr. T... vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gutachter „gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen“ zugunsten der Beklagten vorgenommen hätte. Entgegen dem Klägervortrag bezweifelt Dr. T... in der vorgelegten E-Mail vom 29.04.2013 (VGH-Akte Bl. 155) nicht allgemein die medizinische Qualifikation sämtlicher Allgemeinmediziner, sondern vielmehr mit detaillierter Begründung die Qualifikation der konkret genannten Allgemeinmediziner Dr. med. B... und Dr. A... Unabhängig davon, ob diese Einschätzung richtig ist oder falsch, lässt sie jedenfalls den vom Kläger gezogenen Schluss nicht zu.
65 
cc) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 sich mit detaillierter Begründung gegen die Beauftragung der Fa. M...... durch die Beklagte wendet, ist dies im vorliegenden Fall, in der eine Tätigkeit dieses Unternehmens nicht in Rede steht, unerheblich. Gleiches gilt, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 25.04.2017 Ausführungen zur Tätigkeit von Dr. med. B... macht, denn ausweislich der vorliegenden Rechnungen geht es hier nicht um von Dr. med. B... durchgeführte Behandlungen.
66 
dd) Der Beweisanregung des Klägers, die von ihm im Schriftsatz vom 25.04.2017 benannten sieben Zeugen zur Frage der „gezielt vorteilsnehmenden Begutachtungen“ zu hören, musste der Senat nicht von Amts wegen nachkommen. Zum einen bezieht sich das Beweisangebot auf die M......, die hier nie konkret beauftragt werden sollte. Zum anderen kommt es nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung (s.o.) auf die Frage, ob die von der Beklagten über beauftragte Gutachteninstitute eingeholten Gutachten den Anforderungen an eine objektive, neutrale Begutachtung durch gerichtliche Sachverständige genügen, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an.
67 
5. Aufgrund der unter 1. bis 4. dargestellten, rechtlich erheblichen Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit steht dem Kläger derzeit gemäß § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
68 
Auf die Folgefrage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne von § 30 Abs. 3 Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Daher bedarf es hierzu auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren.
69 
Mit Blick darauf, dass derzeit schon wegen § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen kein Erstattungsanspruch besteht, kann im vorliegenden Verfahren ferner dahingestellt bleiben, ob eine Erstattung auch deswegen ausscheidet, weil die bei der Beklagten abgerechneten ärztlichen Leistungen nicht von dem rechnungsstellenden Arzt Dr. A..., sondern tatsächlich von Dr. med. B... erbracht worden sein könnten.
II.
70 
Besteht kein Erstattungsanspruch, so ist schon deshalb kein Raum für einen Zinsanspruch. Unabhängig davon wäre der begehrte Anspruch auf Verzugszinsen auch deshalb nicht gegeben, weil hierfür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 -, juris Rdnr. 36).
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
73 
Beschluss vom 10.05.2017
74 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.088,42 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung bleibt hierbei außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Streitgegenstand der vom Kläger eingelegten Berufung sind, nachdem er diese teilweise zurückgenommen hat und über den zurückgenommenen und abgetrennten Verfahrensteil bereits durch Beschluss des Senats vom 23.01.2014 entschieden ist (2 S 149/14), nur noch die mit Antrag vom 07.01.2009 geltend gemachten Aufwendungen (wobei der Kläger eine Erstattung von noch 752,33 EUR begehrt) sowie die mit Antrag vom 17.09.2008 geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme des Beleges Nr. 1 (wobei der Kläger noch 336,09 EUR begehrt). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts durch die Zurücknahme der Berufung rechtskräftig geworden.
B.
24 
Die mit diesem Streitgegenstand noch anhängige Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
C.
25 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage abgesprochen werden. Denn auf die Möglichkeit, durch Mitwirkung an dem in der Satzung der Beklagten vorgesehenen (hier § 78 Abs. 3, dazu s.u.) Überprüfungsverfahren ohne Einschaltung des Gerichts zu seinem Recht zu kommen, kann der Kläger nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Sinne einer einfacheren, effektiveren Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden, wenn die Zulässigkeit dieses Überprüfungsverfahrens - wie hier - gerade streitig und Gegenstand des Klageverfahrens ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein möglicher Klageerfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde oder seine Klage auf sonstige Weise nutzlos oder gar rechtsmissbräuchlich wäre, bestehen nicht.
27 
Der Kläger hat derzeit aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm auf die streitgegenständlichen Leistungsanträge über den bereits bewilligten Umfang hinaus weitere Kassenleistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher erweisen sich auch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig (dazu I.). Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger ebenfalls nicht zu (dazu II.).
I.
28 
Maßgeblich sind hier die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung vom 01.01.2008 und vom 01.07.2008, die in Bezug auf die hier streitrelevanten Vorschriften allerdings identische Regelungen enthalten. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen der Beklagten in den hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzungen festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Absatz 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen).
29 
1. Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Der Senat hat zu den zitierten Vorschriften bereits entschieden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190, juris Rdnr. 25 und 54), dass der Beklagten die Befugnis zukommt, Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Eine Verletzung der in den Satzungen der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zieht zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich, das Mitglied kann seine möglichen Leistungsausgleiche aber solange nicht durchsetzen, wie es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es kann seine Mitwirkung allerdings - auch noch nachdem seine auf Erstattung von Aufwendungen gerichtete Klage mit Blick auf die Verweigerung der Mitwirkung abgewiesen worden sein sollte - nachholen und nachträglich die zur Prüfung des Leistungsanspruchs angeforderten Behandlungsunterlagen vorlegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Erst dann, wenn sich an diese (Sach-)Entscheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt, hätte das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - über den Anspruch auch in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O. und Urteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 -, juris Rdnr. 35). Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 insoweit auf die Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.10.2010 (- 10 S 2565/08 -, juris) beruft, steht dies der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Dort hatte der 10. Senat zwar ausgeführt, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Beklagten die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, nicht den Schluss ziehen dürften, es sei bereits deshalb ohne weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren die Klageabweisung gerechtfertigt. Diese Ausführungen stehen aber in Zusammenhang damit, dass die Satzungsvorschrift zur Mitwirkungsverpflichtung (§ 78 Abs. 3) nicht als eine Leistungsausschlussregelung - im Sinne einer materiellen Präklusion - verstanden werden könne (a.a.O. Rdnr. 25). In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 (a.a.O.) ist der Senat aber ausdrücklich ebenfalls davon ausgegangen, dass die entsprechende Satzungsvorschrift der Beklagten zur Mitwirkungsverpflichtung nicht als Leistungsausschlussregelung in diesem Sinne verstanden werden könne und eine fehlende Mitwirkung lediglich eine temporäre, jedoch keine endgültige Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehe. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. Bekl.-Schriftsatz vom 28.02.2011, VGH-Akte Band I, Bl. 73). Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen in dem Urteil vom 12.10.2010 sind insoweit überholt, daher führt auch seine hieran anknüpfende Argumentation in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 nicht weiter. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf den Berufungszulassungsbeschluss des 10. Senats vom 18.11.2008 (10 S 2104/08) beruft, sind diesem keine sachlichen Argumente zu dem hier behandelten Problem zu entnehmen. Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats.
30 
2. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
31 
Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14.09.1994 (BAPostG, BGBl. I 1994, 2325) geregelt, dass die Postbeamtenkrankenkasse in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse weitergeführt wird. Gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG unterliegt die Postbeamtenkrankenkasse der Aufsicht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Sie wird in § 26c BAPostG ermächtigt, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge durch Satzung zu regeln, wobei die öffentlich-rechtlich handelnde Postbeamtenkrankenkasse gem. § 26d Abs. 1 BAPostG nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundleistungen) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes erbringt, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. § 26c Abs. 1 BAPostG stellt eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
32 
Dass der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für die Regelung der hier in Rede stehenden Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten nicht selbst zu übernehmen hatte, hat der Senat in seinem Urteil vom 24.11.2011 (- 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 27) bereits klargestellt. Hieran ist festzuhalten.
33 
Anders als bei abgeleiteter Rechtssetzung im Verordnungswege (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es auch nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in bestimmter Weise vorgegeben werden. Allerdings darf sich der Gesetzgeber mit Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Satzungsnormen nicht gänzlich preisgeben. Er hat zumindest sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses darstellen (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191ff.; juris Rdnr. 148f.). Auch muss er der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen ggf. sachangemessene Grenzen setzen und vor allem bei einer Ermächtigung zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich besondere Vorgaben zur Ausgestaltung der zu treffenden Satzungsbestimmungen machen (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332f., juris Rdnr. 59f. und Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 -, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125f., juris Rdnr. 104-106; Beschluss vom 13.07.2004, a.a.O., juris Rdnr. 150; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359, juris Rdnr. 13). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind hier gewahrt. In § 26d BAPostG werden die Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse im Einzelnen konkret benannt. § 26a BAPostG gibt der Postbeamtenkrankenkasse die handelnden Organe „Vorstand“ und „Verwaltungsrat“ vor, wobei § 26b Abs. 2 BAPostG gesondert bestimmt, wie sich der Verwaltungsrat - als Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse - zusammensetzt und dass die Interessen der Mitglieder dort mit mindestens acht Vertreterinnen oder Vertretern - paritätisch - vertreten sein müssen. Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse und unterliegt hierbei der Aufsicht bzw. Kontrolle durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und § 26b Abs. 8 Satz 2 BAPostG).
34 
Die vom Verwaltungsrat zu beschließenden Satzungsregelungen zur Erbringung von Krankenversicherungsleistungen betreffen nicht den Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern beschränken sich auf reine Leistungsverwaltung, zumal die bei der Beklagten versicherten Mitglieder dort nicht Pflichtmitglied sind, sondern die Mitgliedschaft nach ihrer Wahl erwerben können. Die Satzungsregelungen in § 30 Abs. 3 Satz 5 und § 78 Abs. 3 Satz 2 gestalten daher lediglich aus, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen der Mitglieder im Rahmen der Leistungsgewährung nachgewiesenermaßen als notwendig und angemessen angesehen und anerkannt werden können. Die genannten Regelungen begründen aber keine selbständigen Leistungsausschlüsse und unterwerfen die entstandenen Ansprüche insbesondere auch keiner materiellen Präklusion (hierzu bereits der Senat in seiner Entscheidung vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 27 und 54). Sie halten sich zudem im Rahmen allgemeiner Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind (z.B. §§ 60f. SGB I ) und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt jedenfalls keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Dementsprechend muss die Satzung hier auch nicht den besonderen, erhöhten Voraussetzungen gerecht werden, denen die gesetzliche Ermächtigung eines Satzungsgebers zu intensiven Grundrechtseingriffen unterliegt. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. An einem solchen - vergleichbaren - Eingriff fehlt es hier in Bezug auf die Satzungsregelungen zu den Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten der Mitglieder. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu Recht festgestellt, dass dann, wenn kein intensiver Grundrechtseingriff in Rede steht und sich der Nutzer einer Einrichtung lediglich Regelungen unterwirft, die zur Erlangung eines Nutzungsvorteils mit entsprechenden Belastungen verbunden sind, die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als ausreichend angesehen wird, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (a.a.O., juris Rdnr. 16 m.w.N.). So liegt es hier.
35 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehen keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken an der (hinreichenden) Bestimmtheit des hier streitgegenständlichen § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259, 263, BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, GewArch 2014, 121, juris Rdnr. 13). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält („Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen“, „erforderliche Behandlungsunterlagen“), steht dem nicht entgegen. Gegen die Verwendung unbestimmter, also konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriffe bestehen wegen der auf der Ebene des Gesetzes zu bedenkenden Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit selbst im Fall erhöhter Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorschriften keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u. a. -, BVerfGE 134, 33 (81 f.). Dies ist auch hier ohne weiteres möglich.
36 
3. Nach §§ 30 Abs. 3 Satz 5, 78 Abs. 3 Satz 2 ihrer Satzungen war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A... zu überprüfen.
37 
a) Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
38 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, geht zugleich die Verpflichtung der Mitglieder einher, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 30 und vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230, juris).
39 
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise durfte die Beklagte hier von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen des Klägers durch Dr. A... ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel gegenüber dem Kläger in dem Schreiben vom 11.02.2008 (Verwaltungsakte Bl. 58) in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 07.05.2009 (Verwaltungsakte Bl. 67) unter Hinweis auf die prüfungsbedürftigen GOÄ-Ziffern nachvollziehbar dargelegt. Die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestehen, muss nicht ihrerseits auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 31). Für letzteres bestehen im Hinblick darauf, dass Dr. A... den Kläger ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen innerhalb kurzer Zeiträume mit hoher Behandlungsfrequenz jeweils unterschiedlich behandelt hat, keine Anhaltspunkte. Es kommt hinzu, dass die Beklagte schon in dem Schreiben vom 07.05.2009 dargelegt und in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 wiederholt hat, dass und weshalb die dabei abgerechneten GOÄ-Ziffern anhand der Diagnosen für sie nicht nachvollziehbar sind.
40 
4. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A... erfolgte Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden.
41 
a) Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 34; vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 -, RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an den Kläger zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, Rdnr. 5).
42 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen mit Schreiben vom 11.02.2008, welches seinerseits auf ein früheres Anforderungsschreiben vom 14.12.2007 verweist, hinreichend spezifiziert angefordert. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem der Kläger mit Formularanträgen vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Rechnungen des Dr. A... eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztlichen Behandlungen im Folgezeitraum (Februar bis November 2008) und diese unterschieden sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2008. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von dem Kläger geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus den Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 und vom 11.02.2008, zumal das Übersendungsverlangen bezüglich sämtlicher in Rede stehenden Erstattungen unabhängig davon nochmals mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2009 wiederholt wurde. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es - entgegen dem Klägervortrag insbesondere in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 - vorliegend nicht um den in § 78 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelten Fall der Schweigepflichtentbindung gegenüber der Beklagten geht. Dieses Verfahren kommt nur im Fall der Direktabrechnung des Leistungserbringers mit der Beklagten zum Tragen. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Dementsprechend hatte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 auch nicht verlangt, die ihn behandelnden Ärzte gegenüber der Beklagten (allgemein) von der Schweigepflicht zu entbinden.
43 
b) Die gegenüber dem Kläger konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.
44 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, welcher der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. und OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 -, NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger grundsätzlich bereit ist (vgl. Kl.-Schriftsatz vom 09.10.2013, VGH-Akte Bl. 139), die Krankenunterlagen an einen - von ihm ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen unabhängig davon, dass der Kläger seine Bedenken gegen eine Herausgabe von Krankenunterlagen an die Beklagte grundsätzlich aufrechterhält (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2017, S. 5), jedenfalls kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche des Klägers und spiegelbildlich dazu die Leistungspflichten der Beklagten ergeben.
45 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten in Bezug auf seine Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -, VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Verpflichtung bzw. Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte des Klägers. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Klägers erforderlich ist. Auch der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen erforderlich ist.
46 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (a.a.O.) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Kläger wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, seiner satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben wäre. Vielmehr steht dem Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt (so schon VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. mit Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 -, VersR 2008, 627 zum Parallelproblem der Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung).
47 
c) Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche des Klägers überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer - hier streitgegenständlichen -Satzungsbestimmungen in § 78 Abs. 3 Satz 2 diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
48 
d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, er müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihm insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt:
49 
„Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
50 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
51 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.“.
52 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest, zumal sie in jenem Verfahren zu identischem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen sind.
53 
e) Der Kläger meint schließlich zu Unrecht, er könne die von ihm geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte seine Unterlagen durch die Fa. I..., ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten hat diese im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Fa. I... sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Fa. I... stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
54 
aa) Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügte Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der vorgenommenen Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Fa. I... liegt nicht vor. Zu dieser Einschätzung kam der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.2001 (a.a.O.) in Bezug auf die damals von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und dortige, im wesentlichen gleichgelagerte Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hieran hält der Senat auch nach Kenntnis der vollständigen Verträge zwischen der Beklagten und der Fa. I..., welche wegen der entsprechenden Rüge des Klägers beigezogen wurden, jedenfalls im Ergebnis fest. Im Einzelnen:
55 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.05.2017 (AS 377 ff.) zwei Verträge vorgelegt: Zunächst einen Vertrag über die Erstellung und die Vermittlung der Erstellung medizinischer Gutachten, welcher von dem Vertreter der Beklagten am 01.02.2001 und von der Vertreterin der Fa. I... am 29.01.2001 unterzeichnet wurde. Diesem Vertrag war als Ergänzung nach § 7 Abs. 2 des Vertrages eine ebenfalls unter dem 01.02.2001/29.01.2001 unterzeichnete Datenschutzvereinbarung beigefügt. Zusätzlich hat die Beklagte eine Rahmenvereinbarung vorgelegt, welche von der Fa. I... unter dem 05.06.2009 sowie zwei Vertretern der Beklagten unter dem 04.06.2009 unterzeichnet wurde. Anlässlich der eingehenden Erörterung der Verträge in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagten-Vertreterin auf entsprechende Nachfrage des Senats zum Verhältnis der beiden Verträge angegeben, dass der „neue“ Rahmenvertrag ab Juni 2009 gegolten habe. Ihm sei eine notwendig gewordene Ausschreibung vorausgegangen. Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger verlangten Einwilligungserklärungen noch der Vertrag aus dem Jahr 2001 Anwendung gefunden hat. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn aus beiden vorgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Fa. I... personenbezogene Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht in eigener Verantwortung, sondern nur im Auftrag der Beklagten verarbeitet oder nutzt. Zwar nennt erst der Rahmenvertrag vom Juni 2009 den damit einschlägigen § 11 BDSG ausdrücklich (§ 6 Ziffer 2 des Vertrages). Bereits aus der Datenschutzvereinbarung zum Vertrag aus dem Jahr 2001 ergibt sich jedoch die Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG auch ohne Benennung der Norm. Dort heißt es in § 2 Ziffer 1 nämlich, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenübermittlung in seinem Geschäftsbereich sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Versicherten der Auftraggeber (also die beklagte Postbeamtenkrankenkasse) verantwortlich ist. Damit war - auch unter Geltung des Vertrages aus dem Jahr 2001 - nur die Beklagte verantwortliche Stelle i.S.v. §§ 3 Abs. 7, 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG, die Fa. I...... dagegen nur Auftragnehmerin i.S.v. § 11 Abs. 2 BDSG. Der Senat bewertet die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit damit in voller Kenntnis der zwischen der Beklagten und der Fa. I... geschlossenen Verträge zwar anders als noch im Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.), wo auf der Grundlage (nur) des § 6 der Rahmenvereinbarung 2009 davon ausgegangen wurde, dass auch die Fa. I... i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG „verantwortliche Stelle“ ist. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Einschaltung der I... in die Begutachtung gerügten Verstöße gegen den Datenschutz liegen aber auch bei dieser Bewertung der Verantwortlichkeit nicht vor:
56 
Nach der Systematik unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz grundlegend zwischen der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (Zweiter Abschnitt §§ 12 - 26) einerseits und der Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen (Dritter Abschnitt §§ 27 - 38a) andererseits. Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung ergeben sich die insoweit anwendbaren Vorschriften aus den für den Auftraggeber als „verantwortliche Stelle“ maßgeblichen Vorschriften. Für die Auftragnehmerin I...... gelten hingegen nur die in § 11 Abs. 4 BDSG genannten Vorschriften unmittelbar und dort insbesondere (wegen der privatrechtlichen Organisationsform) neben den im ersten Halbsatz genannten Vorschriften (§§ 5, 9, 43 und 44) nur die in Ziffer 2 des zweiten Halbsatzes genannten §§ 4f, 4g und 38.
57 
Ausgehend davon werden durch die Weitergabe von Gesundheitsdaten der Versicherten, bei denen es sich ersichtlich um besonders sensible Daten dieser Versicherten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, an die Fa. I... zur Verarbeitung und Nutzung im Auftrag der Beklagten keine datenschutzrechtlichen Anforderungen verletzt. Hierbei ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht zwischen den Rechnungsbelegen und den Behandlungsunterlagen i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu unterscheiden. Denn bei besonders sensiblen Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG unterliegt bei der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen nach den §§ 12 ff. BDSG nur die Datenerhebung besonderen Vorschriften. Hier ist nicht nur zu verlangen, dass ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 BDSG). Die Datenverarbeitung bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Rechtfertigung unter den Voraussetzungen der in § 13 Abs. 2 BDSG genannten Ziffern 1 - 9.
58 
(1) Unter Zugrundelegung dessen werden die zur Erstattung von den Versicherten selbst eingereichten Originalbelege von Arztrechnungen von der Beklagten nicht erhoben i.S.v. § 13 BDSG, da das Erheben nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 BDSG ein Beschaffen von Daten, mithin ein aktives Handeln der erhebenden Stelle voraussetzt (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand September 2016, § 3 BDSG, Rdnr. 62), woran es vorliegend fehlt. Daher finden insoweit die besonderen Vorschriften für sensible Daten nach § 13 Abs. 2 BDSG keine Anwendung. Demgegenüber finden sich in § 14 BDSG für die (Weiter-)Verarbeitung von Daten keine mit § 13 Abs. 2 BDSG vergleichbaren ausdrücklichen Sondervorschriften für besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Vielmehr dürfen nicht selbst erhobene Daten - wie vorliegend - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BDSG für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert wurden. Dieser Zweck ist auch bei einer Weitergabe an die Fa. I... im Rahmen von § 11 BDSG stets die Erstattung von beantragten Versicherungsleistungen; er bleibt somit unverändert. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Kläger bei Weitergabe von Arztrechnungen an die Fa. I... ist daher nicht ersichtlich.
59 
(2) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen angeforderten Behandlungsunterlagen. Diese werden zwar ersichtlich i.S.v. § 3 Abs. 3 BDSG erhoben. Auch handelt es sich um besonders sensible (Gesundheits-)Daten des versicherten Mitglieds i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Die insoweit geltenden besonderen Anforderungen des § 13 Abs. 2 BDSG sind aber erfüllt. Denn diese Datenerhebung ist in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Bei der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, einer autonomen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, handelt es sich um eine Rechtsvorschrift i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, a.a.O., § 4 BDSG Rdnr. 20). Die in § 78 Abs. 3 Satz 2 satzungsrechtlich festgelegte Möglichkeit, bei Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit eingereichter Rechnungen auch (weitere) Behandlungsdaten - also Gesundheitsdaten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG - anzufordern, ist, wie oben bereits dargelegt, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem hat die Beklagte bei der Erhebung, also der Anforderung der Daten beim Kläger, auch die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG beachtet, welche speziell für den vorliegenden Fall der Datenerhebung aufgrund einer zur Auskunft verpflichtenden Rechtsvorschrift gelten. Danach ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet oder die Erteilung der Auskunft für die Gewährung von Rechtsvorteilen erforderlich ist, bzw. sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 07.05.2009. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Vorlage der Behandlungsunterlagen nicht erzwungen werden kann, mithin nur auf freiwilliger Basis möglich ist, jedoch die Nichtvorlage Auswirkungen auf die Gewährung von Kassenleistungen haben wird, mithin auf die Gewährung eines begehrten Vorteils. Datenschutzrechtliche Verstöße zu Lasten des Klägers sind daher in der Einschaltung der Fa. I... aufgrund der Vertragsgestaltung des Auftragsverhältnisses nicht erkennbar, zumal die Fa. I... sich in beiden vorliegenden Verträgen verpflichtet hat (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nr. 3; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 8), ihrerseits nur auf das Datengeheimnis verpflichtetes Personal einzusetzen. Damit wird sie ihrer auch als Auftragnehmerin nach § 11 Abs. 4 i.V.m. § 5 BDSG selbst verbleibenden datenschutzrechtlichen Verpflichtung gerecht. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert, ohne dass der Kläger hierzu mögliche Gesichtspunkte aufgezeigt hat, zu denen er mit weiterem - vom Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnten (vgl. Anlage zur Niederschrift) -Schriftsatzrecht hätte weiter vortragen wollen.
60 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr erstmals eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf den behandelnden Arzt rügt, erscheint schon fraglich, inwiefern er hierdurch in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte, zumal der Name und Anschrift des Arztes bereits aus den von ihm mit Antragstellung vorgelegten Originalbelegen ersichtlich sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich bei den Arztrechnungen auch im Verhältnis zum behandelnden Arzt nicht um besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, so dass dem Arzt gegenüber von vornherein nur der allgemeine Maßstab gilt, wonach personenbezogene Daten von öffentlichen Stellen zur Erfüllung der Aufgaben - hier also der Leistungserbringung im Versicherungsverhältnis - zulässigerweise erhoben und verarbeitet werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine weitergehende Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken i.S.v. § 14 Abs. 2 BDSG ist der Auftragnehmerin I... nach der Gestaltung der genannten Verträge nicht gestattet (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nrn. 3 und 4; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 1).
61 
Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nochmals pauschal den Umgang der Fa. I... mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (so schon Senatsurteil vom 24.11.2011, a.a.O.). Greifbare konkrete Anhaltspunkte für Verstöße benennt der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich.
62 
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere, dass der Name des Mitglieds und des behandelnden Arztes gegenüber der Fa. I... sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Fa. I... als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet. Eine Pflicht der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin benannten Vorschriften (§ 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG) bzw. dem „Urheberrecht“ des Arztes. Wie bereits dargelegt, werden von der Beklagten die maßgeblichen, hier für öffentliche Stellen anwendbaren Vorschriften beachtet, weshalb ein Verstoß gegen § 203 StGB ausscheidet. Zu Unrecht zitiert der Kläger insoweit auch die reinen Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 6 und 6a BDSG. Die hier im Hinblick auf eine Anonymisierungspflicht allein einschlägige Norm des § 3a Satz 2 BDSG ist nicht verletzt. Danach sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszeck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vorliegend ist eine Leistungsberechtigung von Versicherten zu prüfen. Es liegt in der Natur der Sache, dass zum Nachweis von Aufwendungen regelmäßig nur (vollständige) Originalbelege geeignet sind, was die Satzungen daher auch in nicht zu beanstandender Weise in § 30 Abs. 1 Satz 8 vorsehen. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit bei Vorlage von Teilen der Behandlungsunterlagen des Arztes dessen Urheberrecht verletzt sein könnte. Die vom Kläger hierzu benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 -) befasst sich mit der (Weiter-)Verwendung von Teilen eines ärztlichen Gutachtens zu anderen Zwecken und ist daher ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
63 
bb) Soweit der Kläger in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa. I... weiter beanstandet, diese habe umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung und könne erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich verändern, steht dies weder der generellen Praxis der Beklagten, sich der Fa. I...... zu bedienen, noch einer Verwertung der (Fach-)Gutachten im konkreten Einzelfall entgegen und berechtigt den Kläger daher auch nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Begutachtung. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass jeder Gutachter persönlich für die Qualität seines Gutachtens verantwortlich sei und sie selbst ein Gutachten nur dann neu beauftrage, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder der Gutachter ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen habe. Unter denselben Voraussetzungen sowie zusätzlich dann, wenn eine Gestaltungsvorgabe (z.B. eine tabellarische Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen) nicht eingehalten worden sei, wirke auch die Fa. I... auf die Neuerstellung eines Gutachtens hin und nehme insoweit Einfluss auf die Erstellung der Gutachten. Die bezeichneten Einflussnahmen - durch Erteilung eines neuen, nachgebesserten Gutachtens - sind weder willkürlich noch bedenklich, denn sie beziehen sich nicht auf das inhaltliche Ergebnis der Begutachtung, sondern auf die formale Gestaltung bzw. die Beachtung rechtlicher Vorgaben bei der Erstellung des Gutachtens zur Sicherung dessen rechtlicher Verwertbarkeit und Aussagekraft. Soweit der Kläger generell einwendet, die Fa. I... und die von ihr beauftragten Gutachter stünden „im Lager“ der Versicherungswirtschaft und seien schon deshalb weder unabhängig noch objektiv, verkennt er, dass die Beklagte mit einer Verfahrensweise nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen zunächst nur ein Privatgutachten beauftragt, um sich selbst eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über einen Leistungsantrag zu verschaffen. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der eine Krankenkasse angestellte Ärzte mit der Begutachtung beauftragt, die schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtung „im Lager“ der Krankenkasse stehen. Kommt es aufgrund des Privatgutachtens zu einer negativen Entscheidung über den Leistungsantrag, so hat das betroffene Mitglied hiergegen die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Klage. Im Rahmen eines Klageverfahrens hat das von der Beklagten eingeholte Gutachten zunächst nur die Bedeutung eines Parteigutachtens mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht bei Vorliegen substantiierter Einwendungen des Mitglieds gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens gemäß den obigen Ausführungen ggf. verpflichtet wäre, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dementsprechend hat z.B. das Verwaltungsgericht Köln in dem vom Kläger zum Beleg seiner Rechtsauffassung genannten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2014 (- 1 E 822/14 -, juris Rdnr. 6) den von der Beklagten eingeschalteten Gutachter als ungeeigneten Sachverständigen angesehen. In gleicher Weise ist das Landgericht Köln in dem vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 31.01.2011 vorgelegten Beschluss vom 15.01.2004 (- 23 T 1/04 -) verfahren. Dies zeigt, dass die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Handhabung der Mitwirkungspflicht nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen dem Kläger entgegen dem Berufungsvortrag weder das rechtliche Gehör nimmt noch vollendete Tatsachen schafft, an denen er sich endgültig festhalten lassen müsste.
64 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht der Verwertung der unter Einschaltung der Fa. I... vermittelten Gutachter auch nicht entgegen, dass mit dem vom Kläger beispielhaft genannten Dr. T... ein parteiischer Gutachter als „Handlanger der Beklagten“ tätig geworden ist. Abgesehen davon, dass - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - völlig offen ist, ob es im Falle des Klägers zu einer Begutachtung durch Dr. T... gekommen ist oder gekommen wäre, ergeben sich aus dem vom Kläger in Zusammenhang mit Dr. T... vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gutachter „gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen“ zugunsten der Beklagten vorgenommen hätte. Entgegen dem Klägervortrag bezweifelt Dr. T... in der vorgelegten E-Mail vom 29.04.2013 (VGH-Akte Bl. 155) nicht allgemein die medizinische Qualifikation sämtlicher Allgemeinmediziner, sondern vielmehr mit detaillierter Begründung die Qualifikation der konkret genannten Allgemeinmediziner Dr. med. B... und Dr. A... Unabhängig davon, ob diese Einschätzung richtig ist oder falsch, lässt sie jedenfalls den vom Kläger gezogenen Schluss nicht zu.
65 
cc) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 sich mit detaillierter Begründung gegen die Beauftragung der Fa. M...... durch die Beklagte wendet, ist dies im vorliegenden Fall, in der eine Tätigkeit dieses Unternehmens nicht in Rede steht, unerheblich. Gleiches gilt, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 25.04.2017 Ausführungen zur Tätigkeit von Dr. med. B... macht, denn ausweislich der vorliegenden Rechnungen geht es hier nicht um von Dr. med. B... durchgeführte Behandlungen.
66 
dd) Der Beweisanregung des Klägers, die von ihm im Schriftsatz vom 25.04.2017 benannten sieben Zeugen zur Frage der „gezielt vorteilsnehmenden Begutachtungen“ zu hören, musste der Senat nicht von Amts wegen nachkommen. Zum einen bezieht sich das Beweisangebot auf die M......, die hier nie konkret beauftragt werden sollte. Zum anderen kommt es nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung (s.o.) auf die Frage, ob die von der Beklagten über beauftragte Gutachteninstitute eingeholten Gutachten den Anforderungen an eine objektive, neutrale Begutachtung durch gerichtliche Sachverständige genügen, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an.
67 
5. Aufgrund der unter 1. bis 4. dargestellten, rechtlich erheblichen Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit steht dem Kläger derzeit gemäß § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
68 
Auf die Folgefrage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne von § 30 Abs. 3 Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Daher bedarf es hierzu auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren.
69 
Mit Blick darauf, dass derzeit schon wegen § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen kein Erstattungsanspruch besteht, kann im vorliegenden Verfahren ferner dahingestellt bleiben, ob eine Erstattung auch deswegen ausscheidet, weil die bei der Beklagten abgerechneten ärztlichen Leistungen nicht von dem rechnungsstellenden Arzt Dr. A..., sondern tatsächlich von Dr. med. B... erbracht worden sein könnten.
II.
70 
Besteht kein Erstattungsanspruch, so ist schon deshalb kein Raum für einen Zinsanspruch. Unabhängig davon wäre der begehrte Anspruch auf Verzugszinsen auch deshalb nicht gegeben, weil hierfür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 -, juris Rdnr. 36).
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
73 
Beschluss vom 10.05.2017
74 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.088,42 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung bleibt hierbei außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 29/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 24/07/2014 00:00

Tenor Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1Gründe: 2Die Beschwerde richtet sich bei verständiger Auslegung nur gegen Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses. Denn eine Besch
published on 09/11/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009,
published on 24/11/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:

1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften;
2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes;
4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt

1.
eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie
2.
die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
aus.

(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,

1.
mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und
2.
auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.

(4) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

1.
der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und
2.
der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1.
eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und
2.
auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.

(6) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Entlastung des Vorstands,
4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6.
Änderungen der Satzung,
7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Entlastung des Vorstands,
4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6.
Änderungen der Satzung,
7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Entlastung des Vorstands,
4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6.
Änderungen der Satzung,
7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Entlastung des Vorstands,
4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6.
Änderungen der Satzung,
7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.