Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2012 - 2 S 1265/12

published on 12/07/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2012 - 2 S 1265/12
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2012 - 3 K 3515/11 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.688,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
1. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 3.12.2010 zu rückständigen Rundfunkgebühren für ein Radio- und ein Fernsehgerät für die Zeit vom April 2000 bis November 2010 in Anspruch genommen. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Rundfunkgebührenpflicht für ein Fernsehgerät sei erst ab Dezember 2008 entstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach der Vernehmung des im vorliegenden Fall tätig gewordenen Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten sowie der Lebensgefährtin des Klägers als Zeugen mit der Begründung abgewiesen, es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger bereits ab Mai 2000 in seiner Wohnung ein Fernsehgerät zum Empfang bereit gehalten habe. Der Kläger wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe die Aussagen der Zeugen nicht richtig gewürdigt; der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für die Richtigkeit der im Anmeldeformular festgehaltenen Anmeldedaten nicht erbracht.
2. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört danach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Wege einer freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner Freiheit. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit des Gerichts ist aber dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2012 - 8 B 76.11 - Juris; BVerwG, Beschl. v. 17.5.2011 - 8 B 88.10 - Juris).
Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dementsprechend erst dann in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. u.a. OVG NRW, Beschl. v. 21.6.2012 - 18 A 1459/11 - Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.2.2012 - 1 L 159/11 - Juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 - Juris).
3. Hiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten für glaubhaft gehalten. Die Angaben des Zeugen seien frei von Widersprüchen und nicht deshalb in Zweifeln zu ziehen, weil der Zeuge sich nicht mehr an das Randgeschehen erinnern könne. Seine Glaubwürdigkeit werde auch nicht dadurch gemindert, dass er sich zur Erinnerung an die gebührenrelevanten Umstände auf seine Aufzeichnungen im Anmeldeformular stütze. Für die Annahme, dass sich das dort genannte Datum „Mai 2000“ nicht auf die erstmalige Anschaffung eines Fernsehgeräts beziehe, sondern auf den Einzug in die Wohnung, gebe es keine vernünftigen Anhaltspunkte. Diese Würdigung der Aussage des Zeugen weist weder gedankliche Lücken noch Ungereimtheiten auf. Etwas anderes wird auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht behauptet. Soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht aus den Aussagen des Zeugen andere Schlüsse hätte ziehen müssen, genügt das, wie ausgeführt, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.