Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2005 - 16 S 2881/04

published on 29/03/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2005 - 16 S 2881/04
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2004 - 7 K 2290/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, einem mit Ablauf des September 2001 von seinen amtlichen Verpflichtungen entbundenen Professors, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Rektors der Antragsgegnerin vom 13.08.2004 wieder herzustellen, zu Recht entsprochen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Mitgliedschaft an der Universität K, der Antragsgegnerin, entzogen. Ebensowenig wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat zu erkennen, dass ein besonderes öffentliches Interesse die sofortige Vollziehung der mit der Anfechtungsklage (vgl. zum Wegfall des Widerspruchsverfahrens § 102 Abs. 2 UG) angefochtenen Ordnungsmaßnahme rechtfertigt.
Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet das Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208) mit späteren Änderungen Anwendung, da das Zweite Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), in dessen Artikel 1 das bisherige Universitätsgesetz durch das „Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)“ ersetzt wird (vgl. Art. 24 Nr. 1a), zwar seinerseits keine Hochschulordnungsmaßnahmen im hier streitigen Sinne mehr kennt, jedoch für bereits erlassene Ordnungsverfügungen keine (Übergangs) Regelungen bereit stellt und somit diese anhand der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, d.h. nach dem damals geltenden Universitätsgesetz zu überprüfen sind.
Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zu, dass Hochschulordnungsmaßnahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zugänglich sind (so schon Senatsbeschluss vom 27.06.1986 - 16 S 1516/86 -) und die Maßnahme auch formell ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er geht auch mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass durchgreifende Zweifel daran bestehen, ob die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen Ordnungsmaßnahmen nach dem Universitätsgesetz zugänglich sind.
Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. UG können gegen Mitglieder einer Universität, soweit auf sie keine beamten- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden. Hieraus folgt, dass, soweit beamten- oder arbeitsrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, diese die Anwendung hochschulrechtlicher Ordnungsmaßnahmen ausschließen. Deshalb geht das auf beamtete Hochschullehrer anwendbare Disziplinarrecht (§ 61 Abs. 1 UG i.V.m. § 1 Abs. 1 LDO) hochschulordnungsrechtlichen Maßnahmen vor und sperrt damit deren Anwendung. So liegt es hier.
Der Antragsteller war bereits vor Inkrafttreten des Universitätsgesetzes ordentlicher Professor und entsprechend der Besitzstandswahrungsregelung des § 132 Abs. 1 UG nach erreichen der Altersgrenze (nur) von seinen amtlichen Pflichten entbunden worden. Von der Möglichkeit sich in den Ruhestand versetzen zu lassen (§ 132 Abs. 2 UG) hat er keinen Gebrauch gemacht. Als entpflichteter (emeritierter) Professor ist er kein Ruhestandsbeamter.
Durch die Entpflichtung wird die allgemeine beamtenrechtliche Stellung der ordentlichen Professoren nicht verändert (Uhle, Beamtenrecht, Karl-Heimanns-Verlag, 1970, § 108 RdNr. 2). Sie erhalten nach wie vor Dienstbezüge, nicht etwa Ruhestandsbezüge. Sie werden lediglich von ihren Pflichten, insbesondere Lehr- und Verwaltungspflichten (Dellian in Dallinger/ Bode/ Dellian, HRG, 1978, § 76, RdNr. 1) entbunden. Ihre Verpflichtung zu Forschung und Lehre wandelt sich allein in eine Berechtigung hierzu - wenn auch möglicherweise in eingeschränktem Umfang - um (vgl. hierzu insgesamt Thieme, Die Rechtsstellung des entpflichteten Professors, F & L, 1995 S. 131), von ihren allgemeinen Beamtenpflichten sind sie dagegen nicht entbunden (Uhle a.a.O. RdNr. 2). Es spricht demnach alles für die - auch vom Verwaltungsgericht vertretene - Auffassung, dass der Antragsteller nicht dem Hochschulordnungsrecht unterliegt. Auf ihn ist vielmehr - soweit Pflichtverletzungen festgestellt werden sollten - das für beamtete Hochschullehrer geltende Disziplinarrecht anwendbar.
Die Ansicht der Antragsgegnerin, das Disziplinarrecht sei nicht in der Lage, den Ordnungsverstoß des Antragstellers hinreichend zu sanktionieren, geht fehl. Zwar lässt das Disziplinarrecht gegen Ruhestandsbeamte allein die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts zu (§ 5 Abs. 2 LDO), doch ist der entpflichtete Professor kein Ruhestandsbeamter. Er bezieht kein Ruhegehalt, auch wenn in Bezug auf Regelungen über die Hinterbliebenenversorgung seine Bezüge in bestimmten Konstellationen „als Ruhegehalt gelten“ (Uhle a.a.O., § 108 RdNr. 2) mögen. Auf ihn sind daher alle nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Arten von Disziplinarmaßnahmen (§ 5 LDO) anwendbar.
Eine analoge Anwendung der Regelungen über die Ordnungsmaßnahmen des Universitätsgesetzes auf emeritierte Hochschullehrer scheidet wegen Fehlens einer Regelungslücke aus. Die Antragsgegnerin sieht eine Anwendungslücke darin, dass „die aktiven Kollegen des Antragstellers im Grunde sogar aus dem Dienst entfernt werden können“ er jedoch nicht. Dies träfe nur dann zu, wenn der Antragsteller nicht mehr „im Dienst“, sondern Ruhestandsbeamter wäre. Dies ist er jedoch nicht (vgl. zur Rechtsstellung emeritierter Professoren, VGH Bad.-Württ. Urteil vom 08.03.2005 - 9 S 2290/03 -).
Ob die dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen eine Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) rechtfertigen würden, steht nicht zur Überprüfung des angerufenen Hochschulordnungssenats (§ 102 Abs. 1 Satz 3 UG). Hochschulordnungsrechtliche und disziplinarrechtliche Verfahren unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Eine Umdeutung einer hochschulordnungsrechtlichen in eine disziplinarrechtliche Maßnahme scheidet aus.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 08/03/2005 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller zu 1. ist als seit Ende September 2001 von seinen amtlichen Pf
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.