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Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, dass das Rechtsmittel, dessen Zulassung angestrebt wird, wahrscheinlich zum Erfolg führen wird; ausreichend dargelegt ist dies dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, und der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG greife nicht ein. Zwar habe der Kläger - er hatte im Jahr 1995 an einer von mehreren türkischen linksextremistischen Gruppen durchgeführten Demonstration und Besetzungsaktion in Köln teilgenommen und war Vorstandsmitglied des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins e.V. in Stuttgart, der nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg von der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gesteuert wird - in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten; er habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er sich von den früher unterstützten Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG „abgewandt“ habe. Der für eine Abwendung nach dieser Vorschrift notwendige innere Vorgang liege vor; er lasse erkennen, dass die inneren Gründe für die in der Vergangenheit liegenden Handlungen des Klägers so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit in Zukunft die Unterstützung derartiger Bestrebungen ausgeschlossen werden könne. Als äußeres Anzeichen für eine Abkehr von seinen früheren Bestrebungen wertete das Verwaltungsgericht den Austritt des Klägers aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein bzw. dessen Vorstand im Jahr 2000 und zusätzlich die Tatsache, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 21. März 1999 (Beteiligung des Klägers an einer Gedenkveranstaltung des Vereins in Stuttgart) keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers vorlägen. Diese Abkehr von früheren Aktivitäten beruhe nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren, sondern auf einem inneren Lernprozess; dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den dort genannten Gründen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er inzwischen selbst Kapital gebildet, ein Haus gekauft und eine Familie gegründet habe und auf diese Weise in eine andere äußere persönliche Position geraten sei, und das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland habe ihm die Augen geöffnet, so dass er erkannt habe, die Verhältnisse in Deutschland seien so strukturiert, dass man hier keinen Sozialismus in dem von ihm früher angestrebten Sinn brauche. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung von den Zielen und Methoden der PKK distanziert und dargelegt, unmittelbarer Anlass für seinen Austritt aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein sei gewesen, dass die MLKP mit der PKK zusammen arbeite; die PKK sei ihrerseits für massive Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele bekannt. Damit habe der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass für ihn Gewalt kein adäquates politisches Mittel sei.
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Die von der Beklagten gegen diese Wertung einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des von der Beklagten angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
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Soweit die Beklagte rügt, die vom Kläger erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstände zur Frage der Abwendung von seinen früheren Zielen und Bestrebungen seien unbeachtlich, da es ausschließlich auf seine Erklärungen und die Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung ankomme und der Behörde insofern ein Beurteilungsspielraum zustehe, führt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zu der von der Beklagten erstrebten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der auf die Einbürgerung des Klägers gerichteten Klage, weil der Ausgangspunkt der rechtlichen Rüge nicht zutrifft; es kann daher offen bleiben, ob auch ohne Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides (Februar 2002) eine „Abwendung“ im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG hätte angenommen werden können. Es trifft zwar zu, dass der Senat entschieden hat, im Einbürgerungsverfahren stehe der Einbürgerungsbehörde für das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers eine Beurteilungsermächtigung zu, und es komme aus diesem Grund für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Einbürgerungsbehörde auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteil vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492); diese Entscheidung ist jedoch zur Einbürgerungsnorm des § 8 Abs. 1 und zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien (siehe GMBl. 1978, S. 16) und nicht zur Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG ergangen. Nach den genannten Richtlinien zu § 8 StAG musste der Bewerber in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird.
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In diesem Zusammenhang hat sich der Senat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde bei der Eingangsbewerbung zum Öffentlichen Dienst orientiert und eine primäre Entscheidungskompetenz der Einbürgerungsbehörde angenommen; Konsequenz war eine entsprechende Vorverlagerung des Zeitpunktes der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung ist damit vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die damals einschlägige Vorschrift (§ 8 Abs. 1 StrG) der Behörde ein Einbürgerungsermessen einräumt. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Systematik eine andere; wer - wie der Kläger - die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erfüllt, hat grundsätzlich einen Einbürgerungsanspruch, der lediglich nach § 86 AuslG in gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen ist (siehe Berlit, GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, RdNr. 29, 30 und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2001, Rn. 36 zu § 85); für ein Einbürgerungsermessen ist insofern kein Raum. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84), sondern auch (und erst recht) dann, wenn dies nicht der Fall ist, wenn sich also im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ergibt, dass wegen Vorliegens einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG der Ausschlussgrund tatbestandlich nicht eingreift und damit der Einbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG besteht. Es geht bei § 86 AuslG mit anderen Worten um die Frage, ob aus bestimmten Gründen ein grundsätzlich gegebener Einbürgerungsanspruch ausscheidet, nicht aber darum, nach welchen Kriterien und auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Einbürgerungsbehörde das Verhalten des Ausländers im Rahmen einer von vornherein nur möglichen Ermessensentscheidung zu bewerten hat. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Ausschlussgrund i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG vorliegt oder nicht, gerichtlich ebenso in vollem Umfang zu überprüfen ist wie die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 85 AuslG. Zwar enthält der Begriff der “Abwendung“ auch wertende und prognostische Elemente; dies rechtfertigt es aber nicht, der Behörde - mit der Konsequenz entsprechender Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts - insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dessen bedarf es bereits deswegen nicht, weil das Gesetz mit dem Erfordernis der „Glaubhaftmachung“ selbst einen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das behördliche und gerichtliche Verfahren festgelegt hat. Für die Subsumtion des Ausschlusstatbestandes - und seiner Überwindung durch Glaubhaftmachung einer Abwendung - ist damit mangels entsprechender anders lautender Regelung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; ebenso wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris).
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Soweit die Beklagte im Fall des Klägers die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne der genannten Vorschrift bestreitet, stellt sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gleichfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesem Begriff an der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.) und an der Literatur (Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. RdNr. 143 und 146) orientiert; insofern werden durch die Beklagte auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für den Immigranten-Arbeiter-Kulturverein waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die insofern noch unvollständigen und auch zeitlich früher liegenden Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Äußerungen im Gerichtsverfahren und der Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gebildet hat; es ging der Kammer insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die zahlreiche Faktoren eingeflossen sind. So ist der Kläger aus dem Vorstand des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins im Jahr 2000 ausgeschieden; an den Aktivitäten dieses Vereins beteiligte er sich nicht mehr, und seit 1999 gibt auch keine neuen Erkenntnisse über sonstige politische Aktivitäten des Klägers. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zur Wandlung seiner Überzeugungen ist auch für den Senat durchaus stichhaltig und nachvollziehbar; der Kläger befindet sich gegenüber seiner früheren Situation durch Vermögensbildung und Familiengründung in einer völlig anderen persönlichen und wirtschaftlichen Lage, und er hat zudem detailliert vorgetragen, inwiefern ihm auch die weltpolitische Entwicklung, insbesondere das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland, die Augen geöffnet habe. Dass ein Einbürgerungsbewerber seiner früheren Vergangenheit oder seinen früheren Auffassungen in vollem Umfang sozusagen „abschwört“ und erklärt, er habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt die richtige Auffassung vertreten, ist für die Glaubhaftmachung einer Abwendung im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG nicht zu verlangen; veränderte Rahmenbedingungen können durchaus eine „Abwendung“ einleiten oder belegen (siehe dazu Berlit a.a.O. RdNr. 144.1 zu § 86).
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Hinzu kommt, dass es im Rahmen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die (lediglich) erforderliche Glaubhaftmachung genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann (Berlit a.a.O. RdNr. 146); Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann insbesondere dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach Außen hin erkennbar wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass inzwischen erhebliche Zeit zwischen den einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers (bis 1999) vergangen ist; dies setzt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse zusätzlich herab (siehe Berlit a.a.O. RdNr. 154). Der Senat hat dabei keine Anhaltspunkte zu der Annahme, die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien nicht glaubhaft gewesen; es ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Lösung des Klägers vom Immigranten-Arbeiter-Kulturverein auch wegen der in der Regel intensiven Gruppenbindung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ein längerer Prozess war. Die neue familiäre und wirtschaftliche Situation des Klägers war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur einer der durchaus nachvollziehbaren Faktoren, die zu einer Abwendung von kommunistischen Zielen und Idealen geführt haben; hinzu gekommen ist eine zunehmend realistische Sicht des Klägers auf die politischen Ziele des Kommunismus und seine Verwirklichungschancen sowie auf die politische Situation in der Bundesrepublik Deutschland, mit der sich der Kläger zunehmend befasst hat. Sein Hinweis auf die Möglichkeit eines grundlegenden Wandels politischer Einstellungen auch bei deutschen Politikern zeigt, dass der Kläger sich mit den Fragen der lebensprägenden Kontinuität von Weltanschauungen und politischen Auffassungen auch konkret auseinander gesetzt hat und dass er seine eigene jetzige Situation im Vergleich zu seinen früheren Auffassungen nicht als „Verrat“, sondern als positive und konsequente Entwicklung ansieht. Der Hinweis des Beklagten darauf, der Kläger hätte etwa das Scheitern kommunistischer Systeme schon früher erkennen können, stellt die Ernsthaftigkeit der in einem längeren Prozess erfolgten Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins nicht entscheidend in Frage; letztlich auslösender Moment des Austritts aus dem Vorstand war schließlich die Politik dieses Vereins im Verhältnis zu der von dem Kläger abgelehnten PKK. Anhaltspunkte für weitere Aktivitäten des Klägers für diesen Verein waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und sind auch durch den Beklagten nicht behauptet worden, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Austritt aus diesem Verein durch eine entsprechende formelle Bescheinigung hätte dokumentiert werden müssen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt des Klägers aus dem Vorstand des Vereins und das Ende seiner dortigen Aktivitäten lediglich wegen interner Streitigkeiten erfolgte, so dass es an einer inneren Distanzierung fehlt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001 a.a.O.) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen nur taktischen Austritt zum Zweck der Einbürgerung gegeben.
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Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde nämlich bereits im Februar 1996 gestellt, und die Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins bzw. der MLKP erfolgte erst in späterer Zeit.
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Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben; die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob allein die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Glaubhaftmachung der Abwendung eines Einbürgerungsbewerbers von den der Einbürgerung entgegen stehenden Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG ausreichen, ist auf den Einzelfall bezogen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal die für die Annahme einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG maßgebenden Kriterien bereits in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich geklärt sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an dem inzwischen erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 orientiert, der für Einbürgerungsverfahren den doppelten Auffangwert vorsieht (Ziff. 42.1). Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
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