Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2010 - 12 S 515/09

published on 24/03/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2010 - 12 S 515/09
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss „Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008. Die Planung sieht einen Tunnel unter der in West-Ost-Richtung verlaufenden Kaiserstraße in Karlsruhe mit einem Südabzweig am Marktplatz unter der Karl-Friedrich-Straße und der Ettlinger Straße vor. Die Maßnahme hat eine Gesamtlänge von etwa 4,6 km, wovon etwa 3,9 km im Tunnel mit sieben unterirdischen Haltestellen geführt werden sollen. Sie ist Teil einer sog. Kombi-Lösung, die neben der festgestellten Planung eine „Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel“ umfasst, die durch Bebauungsplan realisiert werden soll.
Gegen den öffentlich bekannt gemachten und mit Ablauf der Auslegungsfrist am 26.1.2009 als zugestellt geltenden Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 26.2.2009 Klage erhoben mit dem Antrag,
den Planfeststellungsbeschluss „Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 aufzuheben.
Er macht geltend: Er sei im Rahmen seines täglichen Lebensbedarfs dringend auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere der Straßenbahn, angewiesen. Er habe in dem durchgeführten Planfeststellungsverfahren einmal persönlich wie auch als Mitglied der LAGH, einem Zusammenschluss von 50 Selbsthilfeverbänden Behinderter und chronisch kranker Menschen Einwendungen erhoben. Gerügt werde, dass das Planungsvorhaben zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Benutzer führen könne, weil die erforderlichen Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten, keine hinreichenden Rettungs- und/oder Fluchtmöglichkeiten für den Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses, insbesondere für Behinderte oder für in der Mobilität eingeschränkte Personen oder Personengruppen, wie Kleinkinder in Kinderwägen, vorgesehen seien und im Falle unfallbedingter Ereignisse chaotische Situationen entstehen könnten, die auch die Flucht oder Rettung von Personen, die in der Mobilität nicht eingeschränkt seien, unmöglich machen oder zumindest erheblich gefährden könnten. Das Fehlen von Rettungs- und Fluchtwegen stelle einen Verstoß gegen die UN-Bestimmung zur Vermeidung der Benachteiligung Behinderter dar.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es erwidert: Die Klage sei unzulässig, dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Er könne nicht für die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (LAG) sprechen, weil dort nur Verbände Mitglieder sein könnten. Soweit er geltend mache, auf die Benutzung der Straßenbahn angewiesen zu sein, sei eine eigene Rechtsposition des Klägers nicht erkennbar. Die von ihm vermutlich in Bezug genommene UN-Bestimmung, das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13.12.2006 mit Fakultativprotokoll vom selben Tag, sei ein völkerrechtlicher Vertrag und begründe keine individuellen Rechtspositionen. Auch die von ihm herangezogenen Entscheidungen (der EU-Kommission vom 20.12.2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und des Bundesverfassungsgerichts vom 21.1.2009 zu einer atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung für Castor-Transporte) seien nicht einschlägig. Im Übrigen vermittelten Bauvorschriften keine subjektiven Rechtspositionen. Deshalb habe der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Einwendung des Klägers zutreffend als „Jedermann-Einwendung“ eingestuft. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, zur Begründung wird auf die Erwägungen im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 hinsichtlich des Brandschutzes und der Barrierefreiheit verwiesen.
Die mit Beschluss des Senats vom 10.12.2009 beigeladene Vorhabensträgerin beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie schließt sich - mit Schriftsatz vom 15.3.2010 - der Klageerwiderung des beklagten Landes insbesondere hinsichtlich der (fehlenden) Klagebefugnis an und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger nicht geltend mache, mobilitätsbeeinträchtigt zu sein, die Breite der Fluchtwege seitens des Klägers im Planfeststellungsverfahren nicht thematisiert worden sei, weshalb der (materielle) Einwendungsausschluss des § 29 Abs. 4 PBefG Platz greife, das Vorbringen in der ergänzenden Klagebegründung vom 2.2.2010 die Frist des § 29 Abs. 7 PBefG nicht wahre, die Ausgestaltung der Sicherheitsräume den geltenden Bestimmungen entspreche und nicht die Maßgaben für Eisenbahntunnel angewandt werden könnten, das planfestgestellte Brandschutz- und Rettungskonzept nur eine Fremdrettung von Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen vorsehe und das gesperrte Gleisbett hinter einem havarierten Zug als Rettungsweg zur Verfügung stehe.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist unzulässig; dem Kläger fehlt die Klagebefugnis.
13 
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Anfechtungsklage - wie die im vorliegenden Fall erhobene - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt - hier den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Erfüllung dieser Sachurteilsvoraussetzung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und notwendig erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (BVerwG, Urteile vom 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994 und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 217; Beschluss vom 29.1.2010 - 5 B 21.09 - juris RdNr. 9). Die Darlegungen des Klägers, der sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in seinem Fall sei „etwas anderes bestimmt“ (nachfolgend 1.), genügen diesen Anforderungen nicht (nachfolgend 2.).
1.
14 
„Etwas anderes bestimmt“ im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO wäre nur dann, wenn es sich bei der vorliegenden Klage um eine sog. Behindertenverbandsklage gemäß § 13 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes - BGG - handelte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 5.4.2006 - 9 C 1.05 - BVerwGE 125, 370). Danach kann ein nach Abs. 3 dieser Bestimmung anerkannter Verband, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage auf Feststellung bestimmter Verstöße erheben. Der Kläger hat jedoch keine solche Verbandsklage erhoben und kann sie auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheben. Er macht zwar geltend, er sei Mitglied des „LAGH“ und habe auch in dieser Funktion Einwendungen erhoben.
15 
Das kann aber aus mehreren Gründen rechtlich keine Bedeutung haben: Zum einen führt die Landesarbeitsgemeinschaft der Behindertenselbsthilfeverbände in Baden-Württemberg - anders als der bayerische Dachverband - nicht die Bezeichnung „LAGH“, sondern „LAG“. Zum anderen kann der Kläger - wie das beklagte Land zu Recht betont - nicht Mitglied sein, weil nur Organisationen beitreten können, nicht aber Einzelpersonen. Schließlich wurde dieser Verband im Verlauf des Planungsverfahrens gehört und wandte sich gerade nicht gegen das Vorhaben, sondern bat lediglich darum, an den weiteren Ausführungsplanungen beteiligt zu werden.
2.
16 
Die unabhängig von diesem offensichtlich unautorisierten Auftreten für einen Verband vorgetragenen Einwände des Klägers lassen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt seine eigene Rechtsbetroffenheit als möglich erscheinen. Er macht - wie die Beigeladene zu Recht hervorhebt - weder geltend, im Eigentum betroffen zu sein, noch geht es ihm darum, vor Immissionen während der Bauzeit des Tunnels oder dessen Betriebs geschützt zu werden. Vielmehr beruft er sich insoweit ausschließlich darauf, das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutz- und Rettungskonzept für behinderte und ansonsten in der Mobilität eingeschränkte Personen sei unzureichend, was letztlich auch zu Defiziten im Hinblick auf alle anderen Benutzer der Straßenbahn führe, weil sie sich im Katastrophenfall unter der Erde einem unüberwindlichen Chaos gegenüber sähen. Dieses Vorbringen lässt keine eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erkennen.
17 
Er ist - unstreitig - nicht behindert oder in sonstiger Weise in seiner Mobilität beeinträchtigt. Soweit er vorträgt, infolge eines unfallbedingten Knieschadens mit höherer Wahrscheinlichkeit als andere eines Tages mit Einschränkungen rechnen zu müssen, ist offensichtlich weder eine aktuelle Beeinträchtigung noch eine nach Eintrittszeitpunkt und Ausmaß auch nur entfernt benennbare eigene Mobilitätseinschränkung bezeichnet. Mit dem Hinweis darauf, dass auch uneingeschränkt bewegungsfähige Straßenbahnbenutzer dadurch in Not geraten könnten, was seine Klagebefugnis begründe, dass jeder Fahrgast Gefahr laufe, sich einer Situation ausgesetzt zu sehen, in der er Rettungswege aus dem Tunnel nicht nutzen könne, weil sie durch in der Mobilität eingeschränkte Personen „verstopft“ sind, macht der Kläger jedoch einen Belang geltend, der jedem Straßenbahnbenutzer zusteht. Umstände, die auf eine gesteigerte Gefährdung gerade des Klägers hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein solcher „Populareinwand“, den jeder Bahnfahrer ohne Unterscheidung - auch für oberirdische Trassenführungen - erheben könnte, reicht zur Begründung der Klagebefugnis nicht aus (vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 29.10.1963 - VI C 198.61 - BVerwGE 17, 87, juris RdNr. 33; Eyermann/Happ, VwGO, § 42 RdNr. 76 m. w. N.). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss qualifiziert demgemäß zu Recht die Beanstandung des Klägers als „Jedermann-Einwand“ und stuft ihn deshalb zutreffend als unbeachtlich ein.
18 
Demgegenüber kann er sich nicht mit Erfolg auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.1.2009 (- 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515) berufen, aus dem sich nach seiner Auffassung eine neue Sichtweise im Hinblick auf die Klagebefugnis zur Abwehr von Risiken für Leben und Gesundheit ergeben soll. Denn dort ging es um das spezifische Gefährdungspotential der Beförderung von Kernbrennstoffen für die Anwohner der Transportstrecke. Im vorliegenden Fall spielen dagegen ausschließlich Risiken eine Rolle, die bei jeder anderen Tunnelstrecke in gleicher Weise gegeben sind. Die Beigeladene hat - seitens des Klägers unwider-sprochen - dargelegt, dass nicht nur bestehende Straßenbahntunnel, sondern auch neue geplante oder im Bau befindliche keine größeren Sicherheitsräume aufwiesen und bei ihnen auch kein anderes Schutz- und Rettungskonzept zur Anwendung gelange als bei dem streitigen Tunnel.
19 
Die Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
21 
Beschluss
22 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- (vgl. Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004, VBlBW 2004, 467 ff.) festgesetzt.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
12 
Die Klage ist unzulässig; dem Kläger fehlt die Klagebefugnis.
13 
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Anfechtungsklage - wie die im vorliegenden Fall erhobene - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt - hier den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Erfüllung dieser Sachurteilsvoraussetzung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und notwendig erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (BVerwG, Urteile vom 27.11.1996 - 11 A 100.95 - NVwZ 1997, 994 und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, 217; Beschluss vom 29.1.2010 - 5 B 21.09 - juris RdNr. 9). Die Darlegungen des Klägers, der sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in seinem Fall sei „etwas anderes bestimmt“ (nachfolgend 1.), genügen diesen Anforderungen nicht (nachfolgend 2.).
1.
14 
„Etwas anderes bestimmt“ im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO wäre nur dann, wenn es sich bei der vorliegenden Klage um eine sog. Behindertenverbandsklage gemäß § 13 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes - BGG - handelte (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 5.4.2006 - 9 C 1.05 - BVerwGE 125, 370). Danach kann ein nach Abs. 3 dieser Bestimmung anerkannter Verband, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage auf Feststellung bestimmter Verstöße erheben. Der Kläger hat jedoch keine solche Verbandsklage erhoben und kann sie auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erheben. Er macht zwar geltend, er sei Mitglied des „LAGH“ und habe auch in dieser Funktion Einwendungen erhoben.
15 
Das kann aber aus mehreren Gründen rechtlich keine Bedeutung haben: Zum einen führt die Landesarbeitsgemeinschaft der Behindertenselbsthilfeverbände in Baden-Württemberg - anders als der bayerische Dachverband - nicht die Bezeichnung „LAGH“, sondern „LAG“. Zum anderen kann der Kläger - wie das beklagte Land zu Recht betont - nicht Mitglied sein, weil nur Organisationen beitreten können, nicht aber Einzelpersonen. Schließlich wurde dieser Verband im Verlauf des Planungsverfahrens gehört und wandte sich gerade nicht gegen das Vorhaben, sondern bat lediglich darum, an den weiteren Ausführungsplanungen beteiligt zu werden.
2.
16 
Die unabhängig von diesem offensichtlich unautorisierten Auftreten für einen Verband vorgetragenen Einwände des Klägers lassen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt seine eigene Rechtsbetroffenheit als möglich erscheinen. Er macht - wie die Beigeladene zu Recht hervorhebt - weder geltend, im Eigentum betroffen zu sein, noch geht es ihm darum, vor Immissionen während der Bauzeit des Tunnels oder dessen Betriebs geschützt zu werden. Vielmehr beruft er sich insoweit ausschließlich darauf, das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutz- und Rettungskonzept für behinderte und ansonsten in der Mobilität eingeschränkte Personen sei unzureichend, was letztlich auch zu Defiziten im Hinblick auf alle anderen Benutzer der Straßenbahn führe, weil sie sich im Katastrophenfall unter der Erde einem unüberwindlichen Chaos gegenüber sähen. Dieses Vorbringen lässt keine eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erkennen.
17 
Er ist - unstreitig - nicht behindert oder in sonstiger Weise in seiner Mobilität beeinträchtigt. Soweit er vorträgt, infolge eines unfallbedingten Knieschadens mit höherer Wahrscheinlichkeit als andere eines Tages mit Einschränkungen rechnen zu müssen, ist offensichtlich weder eine aktuelle Beeinträchtigung noch eine nach Eintrittszeitpunkt und Ausmaß auch nur entfernt benennbare eigene Mobilitätseinschränkung bezeichnet. Mit dem Hinweis darauf, dass auch uneingeschränkt bewegungsfähige Straßenbahnbenutzer dadurch in Not geraten könnten, was seine Klagebefugnis begründe, dass jeder Fahrgast Gefahr laufe, sich einer Situation ausgesetzt zu sehen, in der er Rettungswege aus dem Tunnel nicht nutzen könne, weil sie durch in der Mobilität eingeschränkte Personen „verstopft“ sind, macht der Kläger jedoch einen Belang geltend, der jedem Straßenbahnbenutzer zusteht. Umstände, die auf eine gesteigerte Gefährdung gerade des Klägers hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein solcher „Populareinwand“, den jeder Bahnfahrer ohne Unterscheidung - auch für oberirdische Trassenführungen - erheben könnte, reicht zur Begründung der Klagebefugnis nicht aus (vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 29.10.1963 - VI C 198.61 - BVerwGE 17, 87, juris RdNr. 33; Eyermann/Happ, VwGO, § 42 RdNr. 76 m. w. N.). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss qualifiziert demgemäß zu Recht die Beanstandung des Klägers als „Jedermann-Einwand“ und stuft ihn deshalb zutreffend als unbeachtlich ein.
18 
Demgegenüber kann er sich nicht mit Erfolg auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.1.2009 (- 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515) berufen, aus dem sich nach seiner Auffassung eine neue Sichtweise im Hinblick auf die Klagebefugnis zur Abwehr von Risiken für Leben und Gesundheit ergeben soll. Denn dort ging es um das spezifische Gefährdungspotential der Beförderung von Kernbrennstoffen für die Anwohner der Transportstrecke. Im vorliegenden Fall spielen dagegen ausschließlich Risiken eine Rolle, die bei jeder anderen Tunnelstrecke in gleicher Weise gegeben sind. Die Beigeladene hat - seitens des Klägers unwider-sprochen - dargelegt, dass nicht nur bestehende Straßenbahntunnel, sondern auch neue geplante oder im Bau befindliche keine größeren Sicherheitsräume aufwiesen und bei ihnen auch kein anderes Schutz- und Rettungskonzept zur Anwendung gelange als bei dem streitigen Tunnel.
19 
Die Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
21 
Beschluss
22 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- (vgl. Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004, VBlBW 2004, 467 ff.) festgesetzt.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/11/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller begehrt di
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Annotations

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit errichtet.

(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind:

1.
zentrale Anlaufstelle und Erstberatung,
2.
Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
3.
Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
4.
Aufbau eines Netzwerks,
5.
Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit und
6.
Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.

(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingerichtet. Ihre Aufgaben sind,

1.
periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
die Berichte der obersten Bundesbehörden und der Länder auszuwerten,
4.
den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
5.
als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.