Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Nov. 2004 - 12 S 1751/04

published on 15/11/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Nov. 2004 - 12 S 1751/04
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. April 2004 - 2 K 490/02 - wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig, weil eine Darlegung der Zulassungsgründe, die jedenfalls in laienhafter Weise (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.10.2004 - 12 S 944/04 und 20.03.1998 - 7 S 443/98 -, VBlBW 1998, 306; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.03.2003 - 13 PA 66/03 -, NVwZ-RR 2003, 906; Hessischer VGH Beschluss vom 06.11.2002 - 4 TP 1484/02, 4 TP 2464 bis 4 TP 2468/02, NVwZ-RR 2003, 390; Hessischer VGH Beschluss vom 27.05.1997 - 13 UZ 1213/97 -, DVBl 1997, 1334) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu erfolgen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2004 - 12 S 944/04; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.03.2003 - 13 PA 66/03 -, NVwZ-RR 2003, 905; vgl. auch    BVerwG, Beschluss vom 11.07.1983 - 1 ER 210.83 -, Buchholz § 60 VwGO Nr. 133 und BFH, Beschluss vom 15.01.2003 - V S 16.02 (PKH) -, juris web), nicht erfolgt ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wegen Versäumung der Begründungsfrist war nicht zu erwägen, weil eine unverschuldete Verhinderung nicht in Rede steht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten, zumal er innerhalb dieser Frist mehrere mit einer Begründung versehene Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet hat. Gegenteiliges ist den am 29.07.2004 und 19.08.2004 erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, auf denen unter Diagnose F 43.9 G bzw. F 32.9 G eingetragen ist, nicht zu entnehmen. Das Nichtauffinden von Unterlagen, die aus Sicht des Klägers für die Begründung des Antrags notwendig sind, ist nicht unverschuldet i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten (§ 100 Abs. 1 VwGO) wird hingewiesen.
Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze
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published on 21/12/2007 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 22. August 2006 wird abgelehnt. Gründe 1 Am 19. September 2006 hat der Kläg
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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.