Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2004 - 12 S 1615/03

published on 17/03/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2004 - 12 S 1615/03
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2003 - 8 K 576/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von einer Wohngeldnachzahlung auf eine laufende Sozialhilfeleistung.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der gestellten Anträge nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug, den er sich zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Durch Urteil vom 27.05.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Anrechnung des für die Monate März bis Mai 2001 nachgezahlten Wohngeldes stehe die Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass es sich bei Wohngeld um eine zweckbestimmte Leistung handelt. Andererseits handele es sich bei der Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 RegelsatzVO um Leistungen, die dem selben Zweck wie die Bewilligung von Wohngeld dienten. Wenn Wohngeld als Einkommen nicht berücksichtigt werden würde, würden Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für die Erhaltung der Unterkunft gewährt. Dies wolle § 77 BSHG gerade vermeiden. Das Wohngeld sei daher als Einkommen zu berücksichtigen, wenn (und soweit) in Höhe der Aufwendungen für die Unterkunft Leistungen der Sozialhilfe gewährt würden. Hiervon ausgehend sei die Anrechnung der Nachzahlung im Juli 2001 zu Unrecht erfolgt. Zwar habe der Beklagte in diesem Monat die Unterkunftskosten des Klägers im Rahmen der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt übernommen - allerdings unter Anrechnung eines gleichfalls gewährten besonderen Mietzuschusses -, diese Leistung habe sich aber nur auf den Monat Juli 2001 bezogen. Das nachgezahlte Wohngeld hingegen sei für den vergangenen Zeitraum von März bis Mai 2001 bewilligt worden. Nach Auffassung der Kammer könne die Frage, ob es sich hinsichtlich des Wohngeldes einerseits und der Sozialhilfe andererseits um zweckidentische Leistungen handele, nicht losgelöst von dem Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, beantwortet werden. Andernfalls würde der mit der Nachzahlung des Wohngeldes bezweckte Zuschuss zu den in der Vergangenheit zu leistenden Mietaufwendungen vereitelt werden. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Qualifizierung als Einkommen grundsätzlich nicht Identität der Zweckbestimmung sowie Zeitraumidentität voraussetze, sondern entscheidend sei, was der Hilfesuchende im jeweiligen Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhalte. Denn § 77 Abs. 1 BSHG stelle gerade eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, worauf auch das Bundesverwaltungsgericht hinweise. § 76 BSHG sei - falls § 77 BSHG eingreife - gerade nicht anwendbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die an den Kläger geleistete Wohngeldnachzahlung nicht geeignet gewesen sei, ihren Zweck zu erfüllen. Der Kläger habe seine Wohnung gerade nicht infolge des Ausbleibens von Mietzahlungen verloren. Weshalb die Inanspruchnahme von Wohngeld unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich sein solle, sei nicht ersichtlich. Auch entspreche es durchaus dem Zweck des Wohngeldes, den Mieter hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Wohnung wirtschaftlich zu entlasten, wenn dieser eine Wohngeldnachzahlung verwende, um etwa Schulden zurückzuzahlen, die er aufgrund der verspäteten Wohngeldzahlung eingegangen sei. Auch erhalte der Kläger keine Doppelleistungen aufgrund der Nichtberücksichtigung des im Juli 2001 nachgezahlten Wohngeldes. Ihm bleibe vielmehr das für die Monate März bis Mai 2001, für die er keine Sozialhilfe erhalten habe, bewilligte Wohngeld.
Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 - (BVerwGE 108, 296) entwickelten Grundsatz, wonach Voraussetzung für die Anrechnung eines Einkommens nach § 76 BSHG nicht sei, dass Zeitraumidentität und Zweckidentität vorliegen. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG verlange lediglich eine „Zweckbestimmung“, nicht aber auch eine Zeitraumidentität. Zur Frage, wann etwas zufließe, sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Im übrigen verweist er auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27.05.2003 - 8 K 576/02 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass die Zuflusstheorie hier nicht angewendet werden könne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Nachzahlung den Zeitraum von März bis Mai 2001 abdecke und in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfeleistungen erfolgt seien. Der Kläger habe die laufenden Mietzahlungen nur durch Darlehen von Freunden aufbringen können, welche er wieder zurückzahlen müsse. Im übrigen bezieht er sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
10 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Gerichtsakten erster Instanz vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.
II.
11 
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Bewilligung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli in Höhe von 240,00 EUR verpflichtet, denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.
13 
Das mit Bescheid des Beklagten vom 21.06.2001 bewilligte Wohngeld in Höhe von 240,00 EUR, welches dem Kläger im Juli 2001 ausbezahlt wurde, war im Rahmen der mit Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 über die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie des besonderen Mietzuschusses nach § 31 ff. WoGG erfolgten Bedarfs- und Einkommensberechnung für Juli 2001, somit dem hier in Frage stehenden Bewilligungszeitraum, gemäß den §§ 11 Abs. 1, 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen.
14 
Dem steht § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt die Nichtberücksichtigung einer Leistung als anrechenbares Einkommen voraus, dass sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird, dass der Zweck, zu dem sie gewährt wird, ausdrücklich genannt ist und dass die im Einzelfall gewährte Sozialhilfe nicht demselben Zweck dient. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei Wohngeld zwar um eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährte zweckbestimmte Leistung handelt, bei welcher indes Zweckidentität zur Sozialhilfe besteht mit der Folge, dass das Wohngeld bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1974 - V C 46.73 -, BVerwGE 45, 157, Beschluss vom 15.08.1974 - V B 46.74 -, FEVS 22, 433, Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2.85 -, BVerwGE 75, 168, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10, Beschluss vom 02.08.1994 - 5 PKH 32.94 - juris; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand August 2002, § 77 Rdr. 4).
15 
Vorliegend ist es auch rechtlich unerheblich, dass die im Juli 2001 erfolgte Wohngeldzahlung den Bewilligungszeitraum von März bis Mai 2001 abdeckte. Denn alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig erhält, ist Einkommen im Sinne von § 76 BSHG. Dabei ist grundsätzlich von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Unerheblich sind somit grundsätzlich der Grund der Zahlung und eine etwaige Zweckbestimmung; sozialhilferechtlich entscheidend für den Einsatz von Einkommen ist vielmehr dessen bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, NVwZ-RR 2001, 519, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere an der auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Auffassung, für die Bestimmung des Begriffs des Einkommens komme es neben der Zweckbestimmung des Zuflusses auch auf den Zeitraum an, für den die Zahlung bestimmt sei (sogenannte Identitätstheorie, so noch BVerwG, Urteil vom 24.04.1968 - V C 62.67 -, BVerwGE 29, 295; so auch unter Bezugnahme hierauf VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.10.1997 - 6 S 2671/95 -, FEVS 48, 300) ausdrücklich nicht festgehalten (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296). Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses wird auch nicht unzulässig an einen mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt angeknüpft, sondern einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenübergestellt (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296).
16 
Zwar kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss rechtlich ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112). Beispiele für einen solchen, vom tatsächlichen Zufluss abweichenden, normativen Zufluss finden sich in der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (DVO zu § 76 BSHG), z.B. in dessen § 3 Abs. 3 und § 11 i.V.m. §§ 4, 6, 7 und 8. So sind Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährleistet werden, sowie einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 DVO zu § 76 BSHG; vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296, Urteil vom 28.05.2003 - 5 C 41.02 -, NVwZ-RR 2004, 112).
17 
Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte allerdings im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, die Wohngeldnachzahlung aufzuteilen und sie somit zu Recht im vollen Umfang auf die für den Juli 2001 zu gewährenden Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt angerechnet. Denn aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles war vorliegend eine anteilige Anrechnung nicht angezeigt. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Wohngeldbescheid vom 21.06.2001 lediglich den Zeitraum vom 01.03.2001 bis zum 31.05.2001 und somit einem kurzfristigen Zeitraum umfasste. Insoweit hätte eine Verteilung bereits vom Ansatz her allenfalls für einen dem der Gewährung des Wohngeldes entsprechenden Zeitraum, mithin drei Monaten, erfolgen können. Weiterhin hätte sich eine Anrechnung dann aber auch auf den Monat August 2001 (bzw. einen weiteren Folgemonat) ausgewirkt mit der Folge, dass auch dort aufgrund der Anrechnung nur im eingeschränkteren Umfang laufende Hilfe zum Lebensunterhalt hätte gewährt werden dürfen, als dies mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 03.07.2001 insoweit erfolgt ist. Insbesondere war aber auch der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers im Monat Juli 2001 trotz der Anrechnung aufgrund der im Juli erfolgten Wohngeldnachzahlung im Ergebnis im vollen Umfang gedeckt.
18 
Zu keinem anderen Ergebnis vermag der Umstand zu führen, dass der Kläger nach seinem Vortrag die Kosten der Miete für die Monate März bis Mai 2001 nur durch die Aufnahme von Darlehen bei Freunden aufbringen konnte. Aufwendungen eines Hilfesuchenden zum Zwecke der Tilgung von Darlehensschulden sind nicht als Kosten der Unterkunft zu rechnen, weil Sozialhilfe als Hilfe für den Notfall nicht ein Mittel zur Vermögensbildung sein kann (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 5 B 60.89 -, Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10).
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).
20 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 09/08/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. September 2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 9
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.