Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Mai 2016 - 11 S 492/16

published on 25/05/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Mai 2016 - 11 S 492/16
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2015 - 11 K 1830/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Anordnung einer kürzeren Befristung seiner ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Am 26.12.2011 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige ... ... Im Jahr 2012 reiste er zu ihr in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 25.10.2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 24.10.2015 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft.
Seit dem 14.11.2013 lebt der Kläger von seiner Frau getrennt. Am 27.01.2014 reichte diese die Scheidung ein. Seit 01.03.2014 ist der Kläger in der Bundesrepublik erwerbstätig. Mit Fax vom 16.10.2015 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ludwigsburg die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Mit Verfügung vom 29.01.2015 befristete die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung, somit den 30.01.2015. Dagegen legte der Kläger am 30.01.2015 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2015 zurückwies.
Am 13.04.2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 29.01.2015 sowie des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2015 und machte zur Begründung geltend, die Beklagte habe seine rechtmäßig ausgeübte Beschäftigung bei der Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und berief sich auf die angefochtenen Bescheide.
Durch Urteil vom 08.12. 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die nachträgliche Befristung sei rechtmäßig. Eine Aufenthaltserlaubnis werde gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG zu einem bestimmten Zweck befristet erteilt. Dementsprechend könne die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG verkürzt werden, wenn der Zweck nachträglich entfalle. Die Beteiligten seien sich einig, dass der ursprüngliche Zweck der Aufenthaltserlaubnis, die Familienzusammenführung, mit der Trennung des Klägers von seiner Frau entfallen sei. Die Beteiligten seien sich weiter einig, dass der Kläger rechtmäßig in der Bundesrepublik gearbeitet habe. Zwischen ihnen sei allein umstritten, ob diese rechtmäßige Beschäftigung bei der nachträglichen Fristverkürzung zu berücksichtigen gewesen sei. Rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür sei Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien. Wiewohl völkerrechtlichen Ursprunges habe das Abkommen nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, sodass sich der Kläger gegenüber der Beklagten darauf berufen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei der Schutz des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien zu berücksichtigen, wenn der aufnehmende Staat dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung seiner Beschäftigung weitergehende Rechte eingeräumt habe als in Bezug auf den Aufenthalt. Eine solche zweispurige Rechteerteilung sei hier mit Blick auf § 27 Abs. 5 AufenthG nicht erfolgt. Vielmehr gehe mit der Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken des Familiennachzuges der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes einher. Die dem Ausländer in Bezug auf seine Stellung als Arbeitnehmer eingeräumten Rechte gingen also nicht weiter als jene zum Aufenthalt. Habe der Mitgliedstaat dem Ausländer aber die Arbeitsaufnahme nicht durch einen separaten Akt erlaubt, sondern gehe diese Erlaubnis mit einer anders motivierten Aufenthaltserlaubnis einher, erkenne auch der EuGH die Berechtigung des Mitgliedstaates an, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts nicht mehr bestehe. Zu klären bleibe insoweit einzig noch, ob das Recht der Mitgliedstaaten zur Nichtverlängerung auch das Recht zur nachträglichen Befristung umfasse. Dagegen spreche nicht der Gedanke des Vertrauensschutzes, weil der Kläger bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich auf die Möglichkeit der vorzeitigen Befristung hingewiesen worden sei. Schutzwürdiges Vertrauen sei so von Anfang an nicht entstanden. Zudem diene das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien nicht dazu, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu verwirklichen. Es untersage einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, Maßnahmen zum Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen. Insbesondere bringe die gemeinsame Erklärung zu Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die Regelung nicht dazu dienen solle, Aufenthaltsrechte tunesischer Staatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu begründen. Folglich bleibe es bei den Befristungsmöglichkeiten nach nationalem Recht.
Am 08.01.2016 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und führte zur Begründung der von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel aus: Mit der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis sei ihm nach § 27 Abs. 5 AufenthG zugleich die Beschäftigungserlaubnis erteilt worden, welche ihm nunmehr wegen des Nichtbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls verkürzt werde mit der Folge, dass er der vom ihm ausgeübten Beschäftigung nicht mehr nachgehen könne. Dieses verstoße aber gegen das Diskriminierungsverbot. Die Ermessensentscheidung der Beklagten begegne erheblichen Bedenken. Die Beklagte habe auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung, nicht aber des Ablaufs der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis abgestellt. Der Kläger befinde sich seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet. Die Tatsache, dass der Kläger seit langer Zeit einer Beschäftigung nachgehen, nicht straffällig geworden sei und keine Sozialleistungen beziehen müsse, dürfte jedenfalls genügen, ihm seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
Mit Beschluss vom 09.03.2016 - dem Kläger am 16.03.2016 zugestellt - ließ der Senat die Berufung zu.
10 
Am 22.04.2016 legte der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufungsbegründung vor. Zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
11 
Zur Begründung führte er zunächst aus: Der Prozessbevollmächtigte habe den Begründungsschriftsatz vom 08.04.2016, der offenbar bei Gericht nicht eingegangen sei, kurz nach 12.00 Uhr in den Briefkasten der Firma A..., der sich in den Geschäftsräumen der B... Zeitung in der B... Straße 7 in Freiburg befinde, eingeworfen, was er eidesstattlich versichere. Der Brief sei auch nicht zurückgekommen. In einem in Kopie vorgelegten Schriftsatz vom 08.04.2016 wird ausgeführt:
12 
Zur Begründung werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Begründung des Zulassungsantrags verwiesen. Die Beklagte habe in der Erwiderung auf den Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Der Kläger stehe nach wie vor in einem vollzeitlichen Beschäftigungsverhältnis und beziehe keine Sozialleistungen. Er habe daher einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weshalb auch die kürzere Befristung rechtswidrig sei.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.12.2015 - 11 K 1830/15 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.04.2015 aufzuheben.
15 
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf das angegriffene Urteil.
16 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die von der Beklagten über den Kläger geführten Ausländerakten, die Akten des Regierungspräsidiums sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die Berufung ist zulässig.
18 
Auch mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wird im konkreten Fall und in Ansehung des Inhalts dieser Ausführungen den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 VwGO genügt.
19 
Der Kläger hat die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung nach § 124a Abs.6 Satz 1 VwGO zwar versäumt, ihm war aber auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin insoweit Wiedereinsetzung (vgl. § 60 VwGO) zu gewähren, weil er ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Insbesondere war er angesichts der Tatsache, dass er den Begründungsschriftsatz über eine Woche vor Fristablauf in den Briefkasten geworfen hatte, nicht gehalten weitere Vorkehrung zu treffen oder Erkundigungen hinsichtlich etwaiger Beförderungszeiten einzuholen.
II.
20 
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
21 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
1. Zunächst besteht trotz Ablaufs der regulären Geltungsdauer der in Frage stehenden Aufenthaltserlaubnis weiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren, weil der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt hatte.
23 
2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
24 
a) Die Befristungsentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet, verstößt zunächst nicht gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und das dort niedergelegte und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfaltende (vgl. Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 -, juris) Diskriminierungsverbot. Dem vorgenannten Urteil (Rn. 40 und 42) liegt jeweils die maßgebliche und entscheidungserhebliche Auffassung zugrunde, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer, dessen Aufenthalt unmittelbar zu einem anderen Zweck als dem der Beschäftigung erteilt wurde, losgelöst von diesem und in zeitlicher betrachtet Hinsicht weitergehende Rechte in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und einer Beschäftigung verliehen worden waren mit der Folge, dass nach dem Wegfall des eigentlichen Aufenthaltszweck grundsätzlich gleichwohl bis zum Ablauf der diesbezüglichen Berechtigung der Aufenthalt zur weiteren Ausübung der Beschäftigung gestattet werden muss, sofern dem nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen (vgl. auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 02.03.1999 - C 416/96 , - juris, Rn. 64). Dem entsprach auch teilweise die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005. Bis dahin konnte nach § 2 ArGV vom 17.09.1998 (BGBl. I, S. 2899, später teilweise geändert durch VO v. 16.02.2001 - BGBl. I, S. 266) einem Ausländer eine unbefristete Arbeitsberechtigung erteilt werden, auch wenn der zugrunde liegende Titel nur befristet Geltung hatte; dieses galt bis 31.07.2001 insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV a.F. für den Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde ein grundsätzlich abweichendes Regime eingeführt. Die selbständige von der Arbeitsverwaltung erteilte Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung ist ersatzlos entfallen. Vielmehr ist nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur noch erlaubt, wenn (1) der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die konkret zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder (2) dem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besitzt, von der Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit erlaubt wird oder (3.) aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung unmittelbar hierzu berechtigt ist. Eine weitergehende Berechtigung ist somit von vornherein nur noch denkbar, wenn in der 2. Fallkonstellation die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt haben sollte, die ausdrücklich über die Geltungsdauer hinausreicht, was aber regelmäßig nicht anzunehmen ist und nicht so praktiziert wird (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 4 AufenthG Rn. 106). Im vorliegenden Fall beruht die Berechtigung des Klägers allein auf einer unmittelbar gesetzlichen Gestattung nach § 27 Abs. 5 AufenthG bzw. § 28 Abs. 5 AufenthG a.F., die in jeder Hinsicht an den Bestand des konkreten Titels gebunden ist und somit kein losgelöstes und weitergehendes Recht vermitteln kann. Sie ist untrennbar mit dem Bestand des Titels und - was hier wesentlich ist - mit dem konkreten Aufenthaltszweck verknüpft. Entfällt dieser und wird diesem Umstand durch eine in die Zukunft reichende Entscheidung der Ausländerbehörde in der Weise Rechnung getragen, dass auf der Grundlage des nationalen Rechts (hier § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) der Titel beseitigt wird, so entfällt auch die rechtliche Grundlage einer Beschäftigung (wie hier auch HessVGH, Beschluss vom 06.11.2014 - 6 A 691/15.Z -, InfAuslR 2015, 96). Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist nur im Rahmen des der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu unter b). Allerdings kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das weitergehende Recht ausschließlich auf einer individuellen Verleihung beruhen muss und nicht auch auf einer unmittelbaren gesetzlichen Zulassung beruhen kann, sofern diese nur überschießenden Charakter hat. Denn dem Urteil vom 02.03.1999 (vgl. dort Rn. 5) lag eine solche gesetzliche Zulassung zugrunde. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es allerdings nicht.
25 
b) Die Ermessensentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid wurde, wenn auch knapp, die Interessenlage des Klägers gesehen, gleichwohl aber dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des legalen Aufenthalts der Vorrang eingeräumt. Dieses stellt - auch in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des Klägers - eine vertretbare Entscheidung dar, die sich im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfreiheit hält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein entsprechendes Vertrauen bilden konnte und durfte, ihm werde eine Beschäftigung ohne weiteres auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Zutreffend wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Frage nachgegangen, ob der Kläger Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund haben könnte (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.09 -, juris). Wenn der Kläger allerdings einen Ermessensfehler darin erkennen will, das die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe und deshalb eine Verkürzung der Geltungsdauer nicht zulässig, jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, so kann dem der Senat nicht folgen. Geht man zutreffender Weise davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, sondern der letzte Geltungstag der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, BayVBl 2012, 210), so trifft es nicht zu, dass der Kläger einen solchen Anspruch haben könnte. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, in dem zutreffend dargelegt wird, dass weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sowie § 18 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. § 125 Abs. 1 und § 117 Abs. 5 VwGO). Ein solcher kann auch nicht aus § 9 BeschV abgeleitet werden. Denn am 24.10.2015, dem letzten Geltungstag der Aufenthaltserlaubnis wäre der Kläger, der erst seit dem 01.04.2014 beschäftigt ist, noch keine zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
17 
Die Berufung ist zulässig.
18 
Auch mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wird im konkreten Fall und in Ansehung des Inhalts dieser Ausführungen den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 VwGO genügt.
19 
Der Kläger hat die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung nach § 124a Abs.6 Satz 1 VwGO zwar versäumt, ihm war aber auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin insoweit Wiedereinsetzung (vgl. § 60 VwGO) zu gewähren, weil er ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Insbesondere war er angesichts der Tatsache, dass er den Begründungsschriftsatz über eine Woche vor Fristablauf in den Briefkasten geworfen hatte, nicht gehalten weitere Vorkehrung zu treffen oder Erkundigungen hinsichtlich etwaiger Beförderungszeiten einzuholen.
II.
20 
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
21 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
1. Zunächst besteht trotz Ablaufs der regulären Geltungsdauer der in Frage stehenden Aufenthaltserlaubnis weiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren, weil der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt hatte.
23 
2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
24 
a) Die Befristungsentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet, verstößt zunächst nicht gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und das dort niedergelegte und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfaltende (vgl. Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 -, juris) Diskriminierungsverbot. Dem vorgenannten Urteil (Rn. 40 und 42) liegt jeweils die maßgebliche und entscheidungserhebliche Auffassung zugrunde, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer, dessen Aufenthalt unmittelbar zu einem anderen Zweck als dem der Beschäftigung erteilt wurde, losgelöst von diesem und in zeitlicher betrachtet Hinsicht weitergehende Rechte in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und einer Beschäftigung verliehen worden waren mit der Folge, dass nach dem Wegfall des eigentlichen Aufenthaltszweck grundsätzlich gleichwohl bis zum Ablauf der diesbezüglichen Berechtigung der Aufenthalt zur weiteren Ausübung der Beschäftigung gestattet werden muss, sofern dem nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen (vgl. auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 02.03.1999 - C 416/96 , - juris, Rn. 64). Dem entsprach auch teilweise die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005. Bis dahin konnte nach § 2 ArGV vom 17.09.1998 (BGBl. I, S. 2899, später teilweise geändert durch VO v. 16.02.2001 - BGBl. I, S. 266) einem Ausländer eine unbefristete Arbeitsberechtigung erteilt werden, auch wenn der zugrunde liegende Titel nur befristet Geltung hatte; dieses galt bis 31.07.2001 insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV a.F. für den Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde ein grundsätzlich abweichendes Regime eingeführt. Die selbständige von der Arbeitsverwaltung erteilte Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung ist ersatzlos entfallen. Vielmehr ist nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur noch erlaubt, wenn (1) der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die konkret zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder (2) dem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besitzt, von der Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit erlaubt wird oder (3.) aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung unmittelbar hierzu berechtigt ist. Eine weitergehende Berechtigung ist somit von vornherein nur noch denkbar, wenn in der 2. Fallkonstellation die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt haben sollte, die ausdrücklich über die Geltungsdauer hinausreicht, was aber regelmäßig nicht anzunehmen ist und nicht so praktiziert wird (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 4 AufenthG Rn. 106). Im vorliegenden Fall beruht die Berechtigung des Klägers allein auf einer unmittelbar gesetzlichen Gestattung nach § 27 Abs. 5 AufenthG bzw. § 28 Abs. 5 AufenthG a.F., die in jeder Hinsicht an den Bestand des konkreten Titels gebunden ist und somit kein losgelöstes und weitergehendes Recht vermitteln kann. Sie ist untrennbar mit dem Bestand des Titels und - was hier wesentlich ist - mit dem konkreten Aufenthaltszweck verknüpft. Entfällt dieser und wird diesem Umstand durch eine in die Zukunft reichende Entscheidung der Ausländerbehörde in der Weise Rechnung getragen, dass auf der Grundlage des nationalen Rechts (hier § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) der Titel beseitigt wird, so entfällt auch die rechtliche Grundlage einer Beschäftigung (wie hier auch HessVGH, Beschluss vom 06.11.2014 - 6 A 691/15.Z -, InfAuslR 2015, 96). Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist nur im Rahmen des der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu unter b). Allerdings kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das weitergehende Recht ausschließlich auf einer individuellen Verleihung beruhen muss und nicht auch auf einer unmittelbaren gesetzlichen Zulassung beruhen kann, sofern diese nur überschießenden Charakter hat. Denn dem Urteil vom 02.03.1999 (vgl. dort Rn. 5) lag eine solche gesetzliche Zulassung zugrunde. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es allerdings nicht.
25 
b) Die Ermessensentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid wurde, wenn auch knapp, die Interessenlage des Klägers gesehen, gleichwohl aber dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des legalen Aufenthalts der Vorrang eingeräumt. Dieses stellt - auch in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des Klägers - eine vertretbare Entscheidung dar, die sich im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfreiheit hält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein entsprechendes Vertrauen bilden konnte und durfte, ihm werde eine Beschäftigung ohne weiteres auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Zutreffend wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Frage nachgegangen, ob der Kläger Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund haben könnte (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.09 -, juris). Wenn der Kläger allerdings einen Ermessensfehler darin erkennen will, das die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe und deshalb eine Verkürzung der Geltungsdauer nicht zulässig, jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, so kann dem der Senat nicht folgen. Geht man zutreffender Weise davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, sondern der letzte Geltungstag der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, BayVBl 2012, 210), so trifft es nicht zu, dass der Kläger einen solchen Anspruch haben könnte. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, in dem zutreffend dargelegt wird, dass weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sowie § 18 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. § 125 Abs. 1 und § 117 Abs. 5 VwGO). Ein solcher kann auch nicht aus § 9 BeschV abgeleitet werden. Denn am 24.10.2015, dem letzten Geltungstag der Aufenthaltserlaubnis wäre der Kläger, der erst seit dem 01.04.2014 beschäftigt ist, noch keine zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 15/07/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zug
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published on 22/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.