Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Sept. 2016 - 11 S 2070/14

published on 20/09/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Sept. 2016 - 11 S 2070/14
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/13 - insoweit geändert, als die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Garage (ohne Terrasse) aufgehoben wurden. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen - als Gesamtschuldner - 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, jeweils mit der Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Sie sind Eigentümer des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks Flurstück ... in ... (... 124). Im Garten des klägerischen Grundstücks steht eine Holzhütte, die nach ihren Maßen nicht genehmigungspflichtig ist. Südöstlich an das Haus der Kläger grenzt das Flurstück ..., auf dem sich ebenfalls ein Reihenwohnhaus befindet (... 122). Dieses erhielt im Jahre 1986 in südwestlicher Richtung auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Seite einen etwa vier Meter langen eingeschossigen Anbau mit darüber liegender Terrasse. Sowohl an den rückwärtigen Bereich des Vorbaus als auch an die Reihenhaus grenzt eine Garage an, deren Eindeckung den Vorbau überragt. Nordwestlich des klägerischen Gebäudes schließt sich das Reihenwohnhaus an, das auf dem Flurstück ... errichtet ist (... 126). Es stand ursprünglich im Eigentum der Beigeladenen zu Ziffer 1 und 2. Mit Kaufvertrag vom 11. Juli 2013 veräußerten diese das Grundstück an den Beigeladenen zu 3.
Alle Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans für das Teilgebiet „Millert“ vom 5. März 1970. Dieser bestimmt im zeichnerischen Teil die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen. Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Baugrundstücks und der Nachbargrundstücke als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet fest und weist zum Maß der baulichen Nutzung aus: zwei Vollgeschosse (zwingend), Grundflächenzahl von 0,4 und Geschossflächenzahl von 0,8 sowie offene Bauweise.
Am 11. August 2011 beantragten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Erteilung einer Baugenehmigung für einen zweigeschossigen Anbau mit Unterkellerung an das bestehende Gebäude nebst Doppelgarage und einer auf dieser befindlichen Terrasse.
Nach den Berechnungen in den genehmigten Bauvorlagen wird das nach dem Bebauungsplan zulässige Maß der baulichen Nutzung auf dem Vorhaben-grundstück unter Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen sowie der hinzukommenden neuen baulichen Anlagen nicht überschritten.
Die Beklagte benachrichtige am 17. August 2011 die Kläger als Angrenzer. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2011 trugen sie insbesondere vor: Bei dem hier betroffenen Bereich der ... Straße handele es sich um schmal zugeschnittene Grundstücke, auf denen mit entsprechend großen Vorgärten aneinander gebaute Reihenhäuser stünden. Ihre Grundstücksbreite betrage aufgrund der Lage als Mittelgrundstück lediglich fünf Meter. Die beabsichtigte Bebauung der Beigeladenen sei völlig überdimensioniert. Das Maß der zulässigen baulichen Nutzung werde nicht eingehalten. Der geplante Anbau von einer Höhe von über 6 m und einer Länge von 6,75 m schneide sie von der natürlichen Sonnen- und Lichteinstrahlung ab und führe so zu einer nicht hinnehmbaren Nutzungseinschränkung und einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks. Eine Abstandsfläche von 2,50 m sei in Bezug auf die Höhe des Anbaus nicht ausreichend. Der Anbau gewähre durch die eingebauten Fenster eine direkte Einsichtsmöglichkeit auf ihr Grundstück. Umfang und Ausmaß der geplanten Garage seien ebenfalls zu beanstanden. Speziell die Höhe von 1,40 m über Bodenniveau führe zu einer für sie unzumutbaren Einsichtsmöglichkeit insbesondere von der Terrasse auf ihr Grundstück. Mit einer derartigen Bebauung hätten sie nach dem Kauf ihres Reihenmittelhauses im Jahre 2005 nicht rechnen müssen.
Unter dem 27. Januar 2012 wurden die Kläger aufgrund einer Änderung der Planung erneut als Angrenzer benachrichtigt. Danach wurde die Gebäudehöhe auf 5,20 m reduziert mit der Folge, dass die Gesamthöhe des geplanten Gebäudes bis auf das „gewachsene Gelände“ gemessen jetzt 6,25 m beträgt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21. Februar 2012 wiederholten und vertieften die Kläger ihre schon zuvor geäußerten Einwendungen.
Unter dem 25. Juni 2012 erteilte die Beklagte den Beigeladenen zu 1 und 2 unter Zurückweisung der Einwendungen der Kläger die Baugenehmigung für einen zweigeschossigen Anbau mit einer mittleren Wandhöhe von 6,25 m nebst Doppelgarage mit Dachterrasse auf der Garage. Damit wird das bestehende Gebäude bis zur südwestlichen Baugrenze erweitert. Der Grenzabstand des Anbaus zum Grundstück der Kläger beträgt 2,50 m. Die Garage liegt außerhalb der Baugrenze. Für sie wurde eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vom Bebauungsplan erteilt. Die 6,99 m breite Doppelgarage wird als Grenzgarage zum Grundstück der Kläger beginnend auf dem Niveau des Untergeschosses von der südwestlichen Baugrenze bis auf ca. 6,10 m im Süden bzw. ca. 5,70 m im Norden an die Straßenbegrenzungslinie mit einer Höhe über Gelände zwischen 1,40 m und 1,70 m heranreichen. Die auf der Garagendecke vorgesehene Terrasse wird von der Grundstückgrenze zu den Klägern um 2,00 m ins Baugrundstück eingerückt. Die Fläche zur Grundstückgrenze und Richtung ... Straße wird als nicht begehbarer Teil mit einer extensiven Dachbegrünung ausgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genehmigten Pläne verwiesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2013, zugestellt am 27. Juni 2013, wies das Regierungspräsidium Tübingen den am 14. Juli 2012 eingelegten Widerspruch der Kläger gegen die Baugenehmigung zurück.
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Die Kläger erhoben am 26. Juli 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, mit der sie begehrten, die den Beigeladenen zu 1 und 2 erteile Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 aufzuheben. Zur Begründung führten sie aus: Wie bereits in ihren Einwendungen ausgeführt, betrage die Größe des Baugrundstücks entgegen den Feststellungen des Sachverständigen keine 299 m2 sondern lediglich 268 m2. Daher dürften nur 107,2 m2 überbaut werden und nicht - wie vorgesehen - 115 m2. Die Grundflächenzahl sei überschritten. Allein die Einhaltung der Abstandsvorschriften besage nichts. Es sei bei der Reihenhausbebauung deren Sondersituation einzustellen. Es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Licht- und Sonneneinstrahlung werde vor allem in den Wintermonaten beeinträchtigt.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen und legte insbesondere dar, die Größe des Baugrundstücks betrage entsprechend den Ausführungen im schriftlichen Lageplan und nach dem automatisierten Liegenschaftsbuch, welches die Daten aus dem Grundbuch enthalte, 299 m2. Die Angabe einer anderen Flächengröße seitens der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Die Festsetzungen des Bebauungsplans würden daher durch das Bauvorhaben eingehalten. Der Bebauungsplan sehe nach dem vorhandenen Baufenster eine weitere Bebauungsmöglichkeit in einer Tiefe von etwa 6,50 m in Richtung Südwesten zur ... Straße hin vor. Diese rechtliche und tatsächliche Bebauungsmöglichkeit bestehe im Übrigen auch für die Kläger. Bei Eigentümern von Reihenhausgrundstücken handele es sich um eine sog. „Schicksalsgemeinschaft“. Das bedeute, dass speziell die Reihenhausmittelgrundstücke - sollten diese keine solche Bebauung realisieren - bei einer rechtmäßigen Erweiterung der angrenzenden Grundstücke in gewisser Weise Kompromisse eingehen müssen. Es sei richtig, dass die geplante Bebauung eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger in Bezug auf Sonne und Licht bedeute. Diese sei jedoch nicht erheblich und auch zumutbar. Der geplante Anbau befinde sich aus Sicht der Kläger in nordwestlicher Richtung. Eine uneingeschränkte Belichtung und Besonnung von Süden, Südwesten und Südosten sei weiterhin gewährleistet. Durch das Abrücken des geplanten Baukörpers um 2,50 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Kläger könne das subjektive Empfinden des „Eingemauertseins“ objektiv nicht bestätigt werden.
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Die durch das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. Juli 2013 und 22. Januar 2014 Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/13 - die Baugenehmigung vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 auf, soweit sie die Garage einschließlich der Terrasse betreffen und wies die Klage im Übrigen ab. Ferner wurde auf Antrag der Kläger die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. In der Urteilsbegründung führe die Kammer aus: Die Anfechtungsklage sei zulässig. Insbesondere sei weiterhin von einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger auszugehen, obwohl die Beigeladenen zu 1 und 2, zu deren Gunsten die Baugenehmigung am 25. Juni 2012 erteilt worden sei, das Baugrundstück am 11. Juli 2013 - und damit noch vor Klageerhebung - an den Beigeladenen zu 3 verkauft hätten und dieser entsprechend seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung derzeit keine konkreten Absichten habe, der Beklagten in Absprache mit den Beigeladenen zu 1 und 2 den Bauherrenwechsel gem. § 42 Abs. 6 LBO mitzuteilen und in der Folge das genehmigte Vorhaben selbst durchzuführen. Auch wenn die Beigeladenen zu 1 und 2 sich dahingehend geäußert hätten, von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen zu wollen, sei die Baugenehmigung nach wie vor wirksam erteilt. Sie sei weder zurückgenommen noch widerrufen noch anderweitig aufgehoben. Auch sei es nicht so, dass auf sie verzichtet worden sei oder sie sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt habe. Stehe daher die Realisierung des genehmigten Bauvorhabens noch im Raum, so hätten die Kläger weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
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Die Klage sei nur teilweise begründet. Zunächst sei im Hinblick auf das gesamte Bauvorhaben festzustellen, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hätten. Die Einwände betreffend die Überschreitung der im Bebauungsplan „Millert“ für das Baugrundstück festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 und der Geschossflächenzahl von 0,8 gingen daher ins Leere. Unabhängig davon seien diese Maße nach dem genehmigten Bauantrag eingehalten. Das Baugrundstück habe eine Fläche von 299 m2, von der rechnerisch 119,6 m2 Grundfläche und 239,2 m2 an Geschoßfläche an Anspruch genommen werden könnten. Unter Berücksichtigung von § 21a Abs. 3 BauNVO 1968 sei einschließlich der Garage eine Überbauung des Grundstücks bis 149,5 m2 möglich. Nach den Plänen würden von dem Grundstück nur insgesamt 145 m2 überbaut werden bzw. nach dem „Herausrechnen“ von 0,1 der Fläche des Baugrundstücks für die Garage gem. § 21a Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1968 115 m2. Hinsichtlich der Geschossfläche ergebe sich ein Wert von 194 m2.
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Die geplante Doppelgarage am vorgesehenen Standort verletze das Rücksichtnahmegebot gegenüber den Klägern. Nach dem Augenschein ergebe sich entsprechend dem Lageplan zum Baugesuch eine durchaus intensive Bebauung vom Mehrfamilienhaus der ... entlang den Reihenhäusern ... In der Bauverbotszone fänden sich in der ... jeweils Einzelgaragen als Grenzgaragen zueinander angelegt, in der ... ein Schuppen und in der ... ein Carport. Auf dem Grundstück der Kläger befinde sich ein Geräteschuppen. Durch das sehr schmale Grundstück der Kläger in Reihenhausmittellage (vergleichbar mit den Grundstücken ... und ...) ergebe sich eine Sondersituation. Nach den genehmigten Bauunterlagen soll die 6,99 m breite Doppelgarage als Grenzgarage zum Grundstück der Kläger beginnend auf dem Niveau des Untergeschosses in der Bauverbotszone von der südwestlichen Baugrenze bis auf ca. 6,10 m im Süden bzw. ca. 5,70 m im Norden an die Straßenbegrenzungslinie mit einer Höhe über Gelände zwischen 1,40 m und 1,70 m heranreichen. Ins Gewicht falle in diesem Zusammenhang, dass nach Bauordnungsrecht hier keine Abstandsflächen eingehalten werden müssten. Hinzu komme der innerhalb der Bauzone mit einem Grenzabstand von 2,50 m genehmigte und im Mittel 6,25 m hohe Anbau. Südlich des Grundstücks des Klägers sei bereits früher auf dem Grundstück ... ein 4 m langer Vorbau nach Südwesten realisiert worden. Die geplante Garage führe, auch wenn sie nicht über 1,70 m aus dem bestehenden Gelände herausrage, an der vorgesehenen Stelle im Anschluss an den projektierten Anbau zu einer Verriegelung des unbebauten südwestlichen Grundstücksteils der Kläger. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, die Kläger hätten die gleichen baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück. Denn angesichts der geringen Breite dieses Grundstücks von 5 m seien jedenfalls abstandspflichtige bauliche Anlagen nicht zu verwirklichen. Vor allem durch die geplante Grenzgarage entstehe so der Eindruck eines Innenhofs. Eine solche bauliche Situation mag bei innerstädtischen Grundstücken vorkommen. Im hier festgesetzten reinen Wohngebiet mit offener Bauweise werde dadurch aber das Wohnen in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Die Kläger würden bei Realisierung der Garage wegen des hier besonders schmalen Grundstückszuschnitts im Bereich der Reihenhäuser individuell in der Nutzung ihrer Grundstücke in unzumutbarer Weise gestört.
17 
Die geplante Terrasse könne ohne die Garage, auf deren Abdeckung sie angelegt werden solle, nicht verwirklicht werden. Sie teile daher in baurechtlicher Hinsicht das Schicksal der Garage, ohne dass es darauf ankäme, ob die Terrasse - für sich betrachtet - bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich zulässig wäre. Diesbezüglich sei die Baugenehmigung nicht teilbar.
18 
Die Genehmigung des Anbaus sei hingegen nicht zu beanstanden. Er entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Millert“ und sei (noch) nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar. Zwar wirke er mit seiner Höhe von im Mittel 6,25 m durchaus störend auch auf das Grundstück der Kläger. Das sei jedoch von den Klägern mit Blick auf die „Schicksalsgemeinschaft“ der Reihenhausgrundstücke hinzunehmen. Der Anbau werde innerhalb des nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Baufensters platziert und so angeordnet, dass er die Besonnung nicht beeinträchtigt. Eine „Verriegelungswirkung“ entstehe mit dem Anbau noch nicht. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht seien die Abstandsflächen mit 2,50 m eingehalten. Die Wandhöhen des geplanten Anbaus lägen im Mittel bei 6,25 m (6,25 m x 0,4 = 2,5 m gem. § 5 Abs. 4 S. 3, Abs. 7 S. 1 Nr. 1 LBO). Der Mindestabstand von 2,50 m gemäß § 5 Abs. 7 S. 2 LBO sei eingehalten.
19 
Gegen das am 21. Juli 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. August 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und in der Begründung ihres Antrag mit Schriftsatz vom 5. September 2014 ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft zur Auffassung gelangt, die Garage sei gegenüber den Klägern rücksichtslos. Der Anbau halte sämtliche planungsrechtlichen Vorgaben ein. Die geplante Grenzgarage rage maximal 1,70 m aus dem bestehenden Gelände heraus. Weder der Bebauungsplan noch das Gesetz sähen für Situationen der vorliegenden Art Ausnahmen von der Möglichkeit der Erstellung von Grenzgaragen vor. Belichtung und Besonnung des Gebäudes der Kläger würden durch diese nicht eingeschränkt. Gestört werde vielmehr nur der nicht geschützte Inhalt des Fensterausblicks. Die von den Klägern auf ihrem Grundstück erstellte Hütte sei die eigentliche Ursache der vom Verwaltungsgericht angenommenen Innenhofsituation. Mit der Grenzgarage werde diese Situation nicht verschlechtert.
20 
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 18. September 2014 für den Fall der Zulassung der Berufung unselbstständige Anschlussberufung erhoben und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2016 insgesamt aufzuheben. Sie haben ausgeführt, weshalb das Urteil hinsichtlich Garage und Terrasse zutreffend sei und vorsorglich für den Fall der Zulassung der Berufung bzgl. der unselbstständigen Anschlussberufung dargelegt, dass der genehmigte Anbau mit einer Länge von 6,10 m gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, weil bereits hierdurch eine Verriegelung ihres unbebauten südwestlichen Grundstücksteils eintrete. Diese erhebliche störende und erdrückende Wirkung könne auch nicht unter Hinweis auf die Schicksalsgemeinschaft als hinnehmbar beurteilt werden.
21 
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 8 S 1627/14 - die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 zugelassen, soweit ihre Baugenehmigung vom 25. Juni 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 aufgehoben worden sind.
22 
Die Beklagte hat am 6. November 2014 die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet und im Einzelnen ausgeführt, dass sowohl der Anbau an das bestehende Gebäude als auch die geplante Garage rechtmäßig seien, insbesondere nachbarschützende Rechte nicht verletzten. Die Errichtung der Terrasse auf der Garage sei - unabhängig von der Frage der Teilbarkeit - gegenüber den Klägern ebenfalls nicht rücksichtslos. Die Berufungsbegründung ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10. November 2014 zugestellt worden.
23 
Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die Garage zu Recht als ihnen gegenüber rücksichtslos angesehen. Hinzu komme, dass nach der erteilten Baugenehmigung auf der Garage eine zusätzliche bauliche Nutzung in Form einer Terrasse vorgesehen sei, die für sich allein gesehen bereits rücksichtslos sei. Während sich die Beklagte lediglich mit den Ausblickmöglichkeiten der Kläger von ihrem Grundstück aus beschäftigten, werde die krasse Unzumutbarkeit durch die geschaffene Einblickmöglichkeit der Beigeladenen auf das Grundstück und in die Wohnräume der Kläger verkannt. Der Gerätschuppen auf ihrem Grundstück gewähre Sichtschutz vor dem Einblick in das klägerische Grundstück von der ... aus. Er stelle für sie selbst keine Beeinträchtigung dar und erziele keine Innenhofwirkung. Der unzumutbare Innenhofcharakter entstehe erst bei Verwirklichung des Anbaus, aber abschließend und vollständig bei Verwirklichung der Garage mit Terrasse direkt an der Grundstücksgrenze. Selbst bei einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens dürfe dieses nicht verwirklicht werden, wenn dies zu einer unzumutbaren Belästigung oder Störung führe. Die Garage sei in der Bauverbotszone vorgesehen. Eine Genehmigung wäre nur im Einzelfall im Rahmen einer Ermessensausübung möglich, die sich mit der bestehenden nachbarschaftlichen Problematik auseinanderzusetzen habe. Eine solche Ermessensausübung habe die Beklagte komplett unterlassen. Die Terrasse auf der Garage sei unzulässig. Durch die Erhöhung der Einblickmöglichkeit direkt an der Grenze auf 1,70 m bestehe ein direkter Blick nicht nur in den kompletten Garten, sondern auch in das Wohnzimmer der Kläger und die davor befindliche Terrassenfläche. In ihrem eigenen Garten und auf ihrem eigenen Terrassenbereich hätten sie keine Privatsphäre mehr. Sie müssten sogar ihr Wohnzimmer verdunkeln, um den Einblick von der geplanten Terrasse aus zu verhindern. Im Übrigen führe die Terrasse auf der Grenzgarage dazu, dass die Garage ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung verliere. Der Bebauungsplan „Millert“ sei zeitlich nach der Errichtung der hier betroffenen Reihenhäuser in der ... beschlossen worden. Die Festsetzung der zulässigen Bebauung als Doppelhäuser bzw. Reihenhäuser, wie sie auch die hier vorliegende Bebauung kennzeichne, beinhaltete einen wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Dieser Verzicht binde die benachbarten Grundeigentümer planungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessensausgleiches ein und stehe einer weiteren Bebauung entgegen. Der Charakter der vorhandenen Bebauung habe durch die nachträglichen Festsetzungen nicht verändert werden sollen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/14 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen
und
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
26 
Die Kläger beantragen,
27 
die Berufung zurückzuweisen
und
auf die Anschlussberufung unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Mai 2014 - 5 K 2137/14 - die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 auch insoweit aufzuheben, als sie den Anbau betreffen.
28 
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
29 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Grundstück der Kläger und seine unmittelbare Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
30 
Für den weiteren Vortrag und Sachverhalt wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Bauakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen sowie der Bebauungsplan “Millert“ einschließlich der Verfahrensakten vor.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden obwohl nicht alle der ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend bzw. vertreten waren.
32 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg (A). Soweit das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Terrasse auf der Garage aufgehoben hat, ist das Urteil im Ergebnis zutreffend und die Berufung unbegründet (I.). Das Urteil ist auf die Berufung insoweit zu ändern, als das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich der Garage aufgehoben hat (II.). Die - zunächst bedingte - Anschlussberufung der Kläger ist zwar zulässig, aber unbegründet (B).
A)
33 
Die Berufung der Beklagten ist lediglich teilweise begründet.
34 
Das Verwaltungsgericht hat auf die Nachbarklage der Kläger die Baugenehmigung hinsichtlich der Terrasse auf der Grenzgarage zu Recht aufgehoben. Hinsichtlich der Grenzgarage selbst, die genehmigungsrechtlich als von der Terrasse trennbares, eigenständiges Vorhaben angesehen werden kann, ist die Klage unbegründet.
35 
Maßgebend für den Erfolg einer Nachbarklage ist, ob die Baugenehmigung insoweit unter Verstoß gegen gerade die Kläger als Nachbarn schützende Normen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts ergangen ist. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung geltenden Sach- und Rechtslage (näher etwa BVerwG, Beschluss vom 22.04.1996 - 4 B 54.96 -, NVwZ-RR 1996, 628; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146; Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 55 Rn. 105 - jew. mwN). Zwar ist ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen, wenn nachträglich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn eintritt; solches ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
I.)
36 
Die auf der Grenzgarage vorgesehene Dachterrasse verstößt gegen Abstandsflächenrecht nach der Landesbauordnung, das dem Schutz der Kläger als Nachbarn dient. Die Baugenehmigung ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37 
1.) Die Kläger sind mit dem erstmals im Berufungsverfahren dezidiert erfolgten Vortrag, die Grenzgarage mit der darauf errichteten Terrasse sei abstandsflächenrechtlich unzulässig, nicht nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Sie haben in ihren Einwendungen anlässlich der Nachbarbeteiligung hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass Anbau und Grenzgarage mit Terrasse viel zu groß dimensioniert, viel zu nah an ihrem Grundstück und die davon ausgehenden Wirkungen ihnen nicht zumutbar seien. Damit haben sie ihre nachbarlichen Belange hinreichend thematisiert (Sauter, a.a.O., § 55 Rn. 36 ).
38 
2.) Für die bauordnungsrechtliche Vereinbarkeit der Grenzgarage mit Terrasse mit nachbarschützendem Abstandsflächenrecht gilt - da die Baugenehmigung unter dem 25. Juni 2011 erteilt worden ist - die Landesbauordnung vom 5. März 2010. Jedenfalls nach der Neufassung der Landesbauordnung zum 5. März 2010 sind eine Garage und eine hierauf befindliche Dachterrasse als Einheit anzusehen, die die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer Grenzgarage entfallen lässt (a). Selbst wenn man zu Gunsten der Beigeladenen - in Anknüpfung an das noch zur Landesbauordnung 1995 ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 1998 (8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64) - davon ausgehen würde, dass durch die Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse die Privilegierung der Grenzgarage nicht entfällt, Garage und Dachterrasse vielmehr funktional getrennt zu betrachten und von zwei jeweils abstandsflächenrechtlich selbstständigen Anlagen auszugehen ist, ist die Dachterrasse abstandsflächenrechtlich nicht zulässig (b).
39 
a) Während der Umfang des Nachbarschutzes der Abstandsflächenregelungen in der Landesbauordnung 1995 im Gesetz selbst definiert war (vgl. etwa § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995), wurde mit der Landesbauordnung 2010 die Unterscheidung zwischen nachbarschützendem und nicht nachbarschützendem Teil der Abstandsflächen aufgegeben; insoweit sind die Abstandsflächentiefen in vollem Umfang nachbarschützend (LT-Drs. 14/5013 vom 19.08.2009 - Gesetzesentwurf zu Änderung der Landesbauordnung, S. 39 f.). Das System der Abstandsflächenvorschriften enthält präzise Berechnungsregeln, die eine zentimetergenaue Bestimmung der Abstandsflächen vorschreiben und auch in dieser Genauigkeit nachbarschützend sind. So ist etwa bei § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO die Unterordnung des Vorbaus, das nicht mehr als 1,5 m Hervortreten, die Breite des Vorbaus von max. 5 m sowie der Mindestabstand von Nachbargrenzen von 2 m nachbarschützend (vgl. auch Busch, in: Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck, Das neue Baurecht in Baden-Württemberg, § 5 Rn. 132 f. ).
40 
Der Gesetzgeber sieht § 6 Abs. 1 LBO 2010 als „die neue Kernvorschrift des Abstandsflächenrechts“ an. Sie enthält alle Aussagen dazu, welche Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen abweichend vom Grundsatz des § 5 Abs. 1 keine eigenen Abstandsflächen erzeugen und gleichzeitig in fremden Abstandsflächen liegen dürfen. In § 6 Abs. 1 werden - entsprechend der Überschrift - alle Sonderfälle abschließend aufgeführt, in denen der Grundsatz des § 5 Abs. 1 nicht gilt (so LT-Drs. 14/5013, a.a.O., S. 39). Durch die abschließende Aufzählung aller Sonderfälle werden sämtliche Maßangaben zu baulichen Anlagen, die bisher in den § 5 Abs. 1 und 9 sowie § 6 Abs. 1, 3 und 6 LBO 1995 enthalten waren, in einem Absatz zusammengefasst (LT-Drs. 14/5013, a.a.O., S. 39).
41 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind in den Abstandflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m2 zulässig. Diese Regelung gilt unverändert seit März 2010.
42 
Gemäß § 2 Abs. 8 Sätze 2 und 3 LOB 2010 sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO 1995 definierte Garagen noch „als ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen“ und stellte in Satz 3 klar, dass Ausstellungs- und Verkaufsräume für Kraftfahrzeuge (Nr. 1), Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden (Nr. 2), nicht als Garagen gelten. Nach der Gesetzesbegründung dient die Definition der Garage durch den Gebäudebegriff der Klarheit, da für den bisher verwendeten Begriff „umschlossener Raum“ eine gesetzliche Konkretisierung fehlte (LT-Drs. 14/5013, a.a.O., S. 37).
43 
Nach § 2 Abs. 2 LBO 2010 (und auch schon LBO 1995) sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ein wichtiges Kriterium für die selbstständige Benutzbarkeit ist ein eigener Zugang von außen (Schlotterbeck, in: Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck,a.a.O., § 2 Rn. 32 ).
44 
Die für die Aufnahme von Kraftfahrzeugen vorgesehene Garage ist im vorliegenden Fall nach den genehmigten Plänen gegenüber dem Anbau baulich vollständig abgegrenzt. Sie ist damit kein Gebäudeteil, sondern ein selbstständiges Gebäude. Dass das Garagendach begrünt und darauf ausgelegt ist, auch Lasten wie Pflanzen und Menschen zu tragen, führt nicht dazu, dass die für den Gebäudebegriff - neben den seitlichen Begrenzungen - konstitutive geschlossene Überdeckung (vgl. dazu Sauter, a.a.O., § 2 Rn. 41 f. ) verloren geht.
45 
Garagen dienen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs (Sauter, a.a.O., § 2 Rn. 97 ), ggfs. einschließlich des Abstellens von Wohnwagen und anderen Kfz-Anhängern (§ 37 Abs. 9 LBO). Bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO privilegierten Garage erfolgt die Grenzbebauung aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung, die nur für diese bestimmte Nutzungsart Anwendung findet (vgl. auch Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 28 ). Eine Garage ist gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks, nämlich nur der Aufnahme des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs, aufgrund einer speziellen gesetzgeberischen Entscheidung in Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze zulässig. Kraft der gesetzgeberischen Entscheidung werden die Störungen der Nachbargrundstücke durch vorübergehende menschliche Aktivitäten (wie Ein- und Ausfahrt des Pkw, Aufräumen der Garage), die zwangsläufig mit der entsprechenden typischen Nutzung der Garage verbundenen sind, hierbei hingenommen (siehe auch § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO). Sonstige Gebäude, die ebenfalls die in Nr. 2 genannten Abmessungen einhalten, sind auch nur dann privilegiert, wenn sie keine Aufenthaltsräume (iSd § 34 LBO) haben (z.B. Technikgebäude für die Strom- und Gasversorgung, Gerätehütten, näher Busch, a.a.O., § 6 Rn. 21 ), d.h. nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Von der Privilegierung werden in der seit März 2010 geltenden Fassung der LBO auch Nebenräume in Gebäudeteilen - im Gegensatz zu Garagen in Gebäudeteilen - nicht mehr erfasst (Busch, a.a.O., Rn. 22). Insbesondere die Tatsache, dass selbst kleine Gebäude mit Aufenthaltsräumen nicht nach Nr. 2 privilegiert werden, verdeutlicht, dass auch eine Garage, die nicht nur zum Abstellen des Fahrzeugs genutzt wird, sondern zusätzlich die Bestimmung und Eignung für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen hat, keine abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzgarage mehr sein kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieser Aufenthalt nur auf dem Dach der Garage erfolgt. Ohne das Garagendach wäre die Dachterrasse am vorgesehenen Standort nicht möglich. Die (Stör-) Wirkungen einer Garage mit Dachterrasse auf die Nachbarschaft sind zwangsläufig andere als die einer reinen Garage und von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der Privilegierung einer Grenzgarage nicht mehr umfasst.
46 
b) Selbst wenn man unterstellen würde, Grenzgarage mit Dachterrasse wären getrennt als zwei abstandsflächenrechtlich selbstständige Anlagen zu behandeln, würde die Terrasse gegen das die Kläger schützende Abstandsflächenrecht verstoßen.
47 
Wie insbesondere aus der Begründung der Zurückweisung der Nachbareinwendungen zu erkennen ist (vgl. Baugenehmigung vom 25. Juni 2012, Bl. 9), ist die Beklagte in Anknüpfung an das Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24. Juli 1998 davon ausgegangen, dass durch die Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse die Privilegierung der Grenzgarage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LBO nicht entfällt und Garage bzw. Dachterrasse abstandsflächenrechtlich getrennt zu betrachten sind (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64; ebenso schon Urteil vom 04.05.1995 - 8 S 369/95 -, VBlBW 1996, 64; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 561/02 -, UA S. 7; Beschluss vom 09.02.2011 - 3 S 2808/10 -, BA S. 3, Beschluss vom 18.03.2016 - 8 S 2246/14 -, BA S. 4, 8 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2016 - 8 K 1387/16 - ). Die Beklagte hat die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Terrasse mit der Erwägung begründet, dass diese lediglich 0,70 m von der Fassade des Anbaus auskrage und eine Breite von 4,00 m aufweise, so dass die Terrasse analog von § 5 Abs. 6 LBO in einem Grenzabstand von 2,00 m ausgeführt werden könne.
48 
Im konkreten Fall fällt die Dachterrasse jedoch weder unter die Regelung für untergeordnete Bauteile nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBO (vgl. zum Begriff der untergeordneten Bauteile näher Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 94 ) noch unter diejenige für Vorbauten nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO.
49 
Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Türen- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vor der Außenwand hervortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Die in der Vorschrift enthaltenen Aufzählungen sind lediglich beispielhaft und nicht abschließend (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2014 - 3 S 1419/14 -, juris Rn. 11 f.). Die Verwendung des Plurals („Nachbargrenzen“) bedeutet, dass damit nicht nur dem Vorbau zufällig gegenüber liegende Grenzen, sondern auch schräg verlaufende und die seitlichen - und damit alle - Nachbargrenzen gemeint sind (Busch, a.a.O., § 5 Rn. 119 ). Vergleichbare Regelung zu Vorbauten gab es auch in früheren Fassungen der Landesbauordnung (etwa § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1972).
50 
Vorliegend stellt die Terrasse keinen „Vorbau“ im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO dar. Ein Vorbau zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er in seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sein. Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.2015 - 3 S 733/15 -, juris Rn. 16 mwN). Wie sich aus den genehmigten Plänen ergibt, liegt die Terrasse auf einem eigenständigen Garagengebäude und in Verlängerung einer geraden Linie im Anschluss an den Anbau. Die Terrasse kann zwar nach den Plänen nicht nur an der nordwestlichen Grundstücksgrenze vom Erdboden aus über eine Treppe betreten werden, sondern auch durch eine (Glas-)Tür vom Wohnzimmer des Anbaus, sie befindet sich jedoch vollständig auf der Garage und hat keine bauliche Anbindung an den Anbau. Die Terrasse als Wohnfläche im Freien ist nicht auf einer von einer Wohngebäudewand selbst auskragenden Platte angelegt. Sie tritt nicht als eine bauliche Maßnahme gegenüber der Abschlusswand des Gebäudes hervor.
51 
Soweit der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 24. Juli 1998 (a.a.O.) der Auffassung war, es könne keinen Unterschied machen, ob eine solche Wohnfläche im Freien auf einer vom Wohngebäude selbst auskragenden Platte oder auf dem Dach eines angebauten Nebengebäudes angelegt werde, eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 6 LBO 1995 befürwortete und es letztlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes allein für maßgebend erachtete, ob der Mindestabstand von 2 m von den Nachbargrenzen eingehalten werde, ist dies aufgrund der Neuausrichtung des Abstandsflächenrechts durch die Landesbauordnung 2010 überholt; insbesondere ist die Regelung in Bezug auf die vorliegende Konstellation auch nicht analogiefähig. Dass die Terrasse nach anderen Vorschriften des Abstandsflächenrechts bauordnungsrechtlich zulässig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.)
52 
Die Genehmigung der Grenzgarage verletzt weder die Kläger als Nachbarn schützendes Bauordnungs- noch Bauplanungsrecht.
53 
1.) Zwar bildet die Terrasse mit der Grenzgarage insofern eine bauliche Einheit, als sie auf deren Abdeckung angelegt wird; die Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Terrasse führt jedoch nicht dazu, dass die Garage baurechtlich dieses Schicksal teilt. Die Baugenehmigung ist vielmehr insoweit tatsächlich und rechtlich teilbar (vgl. allg. zur Teilbarkeit eines Verwaltungsakts Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 158 ff.; insbesondere zur Teilbarkeit der Baugenehmigung etwa OVG B-B, Urteil vom 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 13.08.2012 - 1 B 242/12 -, NVwZ-RR 2013, 14). Die Garage selbst kann baulich ohne die Terrasse realisiert werden. Es besteht zwischen Garage und Terrasse zudem kein unaufhebbarer Zusammenhang aus sonstigen Gründen. Die Genehmigung der Garage kann als selbständige Regelungen weiter existieren, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Insbesondere bleibt eine Garage ohne Terrasse objektiv sinnhaft. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beigeladenen hierdurch ein Vorhaben aufgedrängt würde, das nicht zumindest auch ihren Willen entspräche.
54 
2.) Die Grenzgarage ist nach Lage und Abmessungen bauordnungsrechtlich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 LBO zulässig und verletzt keine nachbarlichen Rechte. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Nach Satz 3 darf die Grenzbebauung im Fall des Satzes 1 Nr. 2 entlang der einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. Nicht angerechnet werden auf diese Längenmaße jedoch anders genutzte, an der Grundstücksgrenze bereits vorhandene Gebäude und Gebäudeteile, die nicht unter das Privileg des Absatzes 1 Satz 1 fallen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2009 - 3 S 2875/08 -, juris; Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, juris; Sauter, a.a.O., § 6 LBO Rn. 18 ).
55 
3.) Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Garage nach § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Festsetzung im Bebauungsplan „Millert“ vom 5. März 1970 und §§ 12, 21a BauNVO 1968, welche im vorliegenden Fall Anwendung findet, da mit der öffentlichen Auslegung im Sinne des § 2 Abs. 6 BBauG 1960 erst nach dem 1. Januar 1968 begonnen worden ist (Art. 2 der Verordnung zur Änderung der BauNVO vom 29.11.1968, BGBl. I S. 1233; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, § 27 Rn. 12 f. ).
56 
a) Mängel im Verfahren oder in der Abwägung, die die Wirksamkeit dieses 1970 erlassenen Bebauungsplanes in Frage stellen könnten, sind nicht gerügt worden. Im Übrigen wären solche Fehler - ein Vorhandensein insoweit unterstellt - aufgrund mehrerer Gesetzesnovellen ab 1976, mit denen aufgrund von Überleitungsvorschriften Planerhaltungsvorschriften auch auf diesen alten Bebauungsplan übertragen worden sind, mittlerweile unbeachtlich (vgl. etwa Art. 3 § 12 BBauÄndG 1976; § 183 f BBauG 1979; § 244 BauGB 1987; § 233 Abs. 2 BauGB idF BauROG 1997; siehe im Einzelnen Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 9 ff.)
57 
b) Dass die Garage (und im Übrigen auch der Anbau) die Vorgaben des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung einhalten, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Die Kläger haben im Berufungsverfahren hinsichtlich der Größe des Baugrundstücks und der Einhaltung der nach dem Bebauungsplan festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl durch das Vorhaben auch keine Einwendungen mehr erhoben. Nach § 21a Abs. 3 BauNVO 1968 sind auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs.2) überdachte Stellplätze und Garagen nicht anzurechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten. Gemäß § 21a Abs. 4 BauNVO 1968 bleiben bei der Ermittlung u.a. der Geschossfläche unberücksichtigt die Flächen von Stellplätzen und Garagen, deren Grundfläche nach Absatz 3 nicht angerechnet werden (vgl. hierzu im Einzelnen Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, § 21a Rn. 63 ff ). Die Berechnungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind in den Bauvorlagen zutreffend anhand des § 21a BauNVO 1968 erfolgt.
58 
c) Der Bebauungsplan trifft hinsichtlich Garagen und Stellplätze folgende Festsetzung: „Garagen müssen mindestens 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt errichtet werden. Die Flächen zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen dürfen, soweit in der zeichnerischen Darstellung nicht anders festgelegt, für Garagen nicht in Anspruch genommen werden. Im Einzelfall kann die Errichtung von Garagen auf den vorerwähnten Flächen gestattet werden, sofern vor der Garage ein offener Stellplatz verbleibt. Dies gilt nicht für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Grafenberger Straße (B 313), die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Garagenzufahren müssen auf Stellplatzlänge, mindestens 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie her als offene Stellplätze ohne Einfriedigungen und Toren entlang der Straßenbegrenzungslinie angelegt werden. Kann die Garagenzufahrt wegen ungünstiger Gefällverhältnisse nicht als Stellplatz angelegt werden, so ist an anderer Stelle des Grundstücks ein von der Straße her offener Stellplatz anzulegen.“
59 
Weder aus dem Bebauungsplan noch aus der Verfahrensakte ergeben sich Hinweise darauf, dass die Regelungen zu den Garagen über allgemeine städtebauliche Aspekte hinaus den nachbarlichen Interessen der Kläger dienen könnten.
60 
d) Die Garage, die zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze errichtet werden soll, ist ausweislich der Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB genehmigt worden, wobei die Planung der Garage objektiv die Vorgaben der Ausnahmeregelung nach dem Bebauungsplan einhält. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Festsetzung von Ausnahmen im Bebauungsplan im Rahmen der planerischen Abwägung die Nachbarbelange bereits auf der Ebene der Planung hinreichend berücksichtigt sind, so dass sich der Nachbar auf die Erteilung von Ausnahmen im Regelfall einstellen muss (Söfker, a.a.O., Rn. 27 mwN). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - der Bebauungsplan aus dem Jahre 1970 im Bereich der ... über eine bereits vorhandene Bebauung „gelegt“ wurde. Mit Blick auf den Nachbarschutz ergeben sich die Schranken für die Erteilung von Ausnahmen allein aus der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Sinne des Rücksichtnahmegebots (siehe etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, 1781; Beschluss vom 23.05.2011 - 8 S 978/11 -, juris; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 25 ff. ).
61 
Die Grenzgarage ist abstandsflächenrechtlich zulässig (siehe hierzu oben). Werden - wie hier - die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten, so ist aus tatsächlichen Gründen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzt (näher Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung von Reichweite und Inhalt durch Fallgruppen, DVBl. 2016, 90, 92 mwN). In besonders gelagerten Fällen kann allerdings ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen, obwohl die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften beachtet sind. Dies kommt insbesondere in Frage bei einer erdrückende Wirkung, weil das genehmigte Vorhaben etwa einen „Abriegelungseffekt“ bzw. das Gefühl des „Eingemauertseins“ hervorruft oder bei Einsichtnahmemöglichkeiten bzw. des Entzug eines Mindestmaßes an privater Wohnsphäre oder bei einer optisch bedrängender Wirkung, was vor allem bei extrem hohen baulichen Anlagen denkbar ist.
62 
Mit der Grenzgarage, die nicht zu weiteren Zwecken als zum Abstellen des ruhenden Kraftfahrzeugs genutzt werden darf, wird die private Wohnsphäre der Kläger nicht tangiert. Die vorhandene Situation zeichnet sich dadurch aus, dass das Grundstück des Kläger zwar nur 5 m breit, aber etwa 30 m lang ist. Auch unter Berücksichtigung der geringen Grundstücksbreite ist nach den örtlichen Gegebenheiten bei einer Höhe der Garage zwischen 1,7 und 1,4 m über Bodenniveau nach den Erkenntnisse aus dem Augenschein jedoch kein durchgreifender Anhalt für eine optisch bedrängende Wirkung oder gar einen Verriegelungseffekt geben.
B)
63 
Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist gemäß § 127 VwGO zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
64 
Der Zulässigkeit der Anschlussberufung der Kläger steht nicht entgegen, dass diese mit Schriftsatz vom 18. September 2014 unter der Bedingung der Zulassung der Berufung schon während des noch anhängigen Antrags nach § 124a VwGO erhoben worden ist. Die Bedingung ist aufgrund des Zulassungsbeschlusses des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 eingetreten.
65 
Zwar wird in der Kommentarliteratur insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2002 (12 A 11524/02 -, NVwZ-RR 2003, 317) vertreten, die Anschlussberufung, die bedingt für den Fall der Zulassung der Berufung eingelegt wird, sei unzulässig (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 127 Rn. 11 ; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 127 Rn. 10; wohl auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 127 Rn. 5).
66 
Abgesehen davon, dass hier nicht mehr die Entscheidungskonstellation des OVG Rheinland-Pfalz gegeben ist - dort wurde die bedingte Anschlussberufung verworfen, während der Zulassungsantrag noch anhängig war -, sondern eine zugelassene Berufung vorliegt, überzeugt die Auffassung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer bedingten Anschließung des Klägers, die den gleichen Streitgegenstand betrifft wie das Rechtsmittel der Beklagten, nicht.
67 
Seit der Novellierung des § 127 VwGO im Jahre 2001 gibt es nur noch die unselbstständige Anschlussberufung. Der Gesetzgeber erkennt der Anschließung nur noch in dem Fall berechtigte Bedeutung zu, in dem der Beteiligte ungeachtet der ihm von der ersten Instanz auferlegten Beschwer zunächst in der Hoffnung darauf, dass ein Rechtsmittel von einem anderen Beteiligten nicht eingelegt werde, von einer Berufung oder einem Antrag auf Zulassung der Berufung abgesehen hat. Wird der Beteiligte in dieser Hoffnung enttäuscht, so soll ihm die (unselbstständige) Anschlussberufung die Gelegenheit geben, die Entscheidung auch zu seinen Gunsten zur Überprüfung stellen zu können (BT-Drs. 14/6393 v. 22.06.2001 - Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG -). Dieser Gesetzeszweck schließt eine - wie im vorliegenden Fall erfolgte - bedingte Anschließung für den Fall des erfolgreichen Zulassungsantrags nicht aus.
68 
Die Anschließung ist zudem kein Rechtsmittel im klassischen Sinne. Sie entfaltet weder Devolutiv- noch Suspensiveffekt (Wysk, VwGO, 2011, § 127 Rn. 2), denn durch sie wird, anders als durch Klage, Berufung und Revision, kein besonderes Verfahren eingeleitet. Es bleibt deshalb auch, im Gegensatz zur bedingten Klageerhebung und bedingten Einlegung eines Rechtsmittels, der Bestand des Verfahrens selbst nicht in der Schwebe. Die Gründe, die die bedingte Erhebung von Klagen und die bedingte Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich ausschließen, gelten also nicht für die bedingte unselbständige Anschließung; vielmehr stellt sich wegen der Abhängigkeit vom Rechtsmittel des Gegners die Einleitung des Verfahrens durch die bedingte unselbständige Anschließung nicht anders dar als durch die unbedingte (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1983 - VII ZR 72/83 -, juris Rn. 14). Es ist allgemein anerkannt, dass eine unselbstständige Anschlussberufung nicht nur an die Bedingung der Erfolgslosigkeit des Berufungszurückweisungsantrags, sondern von jedem „innerprozessualen Vorgang“, wie etwa die gerichtliche Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage, auf der die Sachentscheidung unmittelbar beruht, abhängig gemacht werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.1993 - 11 S 261/93 -, juris Rn. 30; auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 15.10.2002, a.aO., Rn. 8; Baumbach, u.a., ZPO, 74 Aufl. 2016, § 524 Rn. 6; Blanke, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 27 Rn. 10; Happ, in: Eyermann, a.a.O., Rn 10 - jew. mwN und z.T. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 10.11.1983).
69 
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. November 1983 (VII ZR 72/83 -, juris Rn. 20) ausgeführt, dass die bedingte unselbständige Anschlussberufung zulässig sei, wenn sie lediglich von einem sogenannten „innerprozessualen Vorgang" abhänge, der auch in einer bestimmten Entscheidung des Gerichts bestehen könne, so dass die Wirksamkeit der Prozesshandlung spätestens bei Abschluss des Verfahrens feststehe. Einen solchen „innerprozessualen Vorgang" könne daher der Erfolg wie der Misserfolg einer eigenen oder von der anderen Partei unbedingt vollzogenen Prozesshandlung darstellen. Mit dieser Maßgabe sei die Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Gericht jedenfalls dann eine zulässige „innerprozessuale Bedingung", wenn auf ihr eine Sachentscheidung des Gerichts unmittelbar beruhe, so etwa hier die Entscheidung über die Begründetheit der Berufung.
70 
Lässt man allgemein eine Hilfsanschließung unter innerprozessualen Bedingungen zu, so überzeugt die Auffassung, die eine bedingte Anschlussberufung während des Zulassungsverfahren stets für unzulässig erachtet, nicht. Im vorliegenden Fall ist auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen worden. Damit wird das Antragsverfahren (nahtlos) als Berufungsverfahren fortgesetzt ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Wenn die Rechtsprechung sogar „unscharfe“ Bedingungen, für eine zulässige bedingte Anschlussberufung ausreichen lässt, wie den Umstand, dass das Gericht in der Berufung eine bestimmte Rechtsfrage, auf der die Sachentscheidung unmittelbar beruht, verneint - wobei hierbei die prozessualen Konsequenzen für die fortbestehende Anhängigkeit des Berufungsverfahrens, zudem die Anschließung akzessorisch ist, allerdings fragwürdig sind - muss die bedingte Anschlussberufung für den Fall der Zulassung der Berufung erst recht zulässig sein. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach die Anschließung zulässig ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift, markiert dann nur den Endzeitpunkt.
71 
Lässt man die bedingte Anschlussberufung während des laufenden Berufungszulassungsverfahrens zu, so ist es unbedenklich, wenn die Begründung der Anschlussberufung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem diese noch bedingt ist. Die Überlegungen für eine Anschließung können sachgerecht auch zu diesem frühen Zeitpunkt des noch schwebenden Verfahrens erfolgen. § 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt die Begründung in der Anschlussschrift und das geschieht dann eben zu diesem frühen Zeitpunkt.
72 
§ 127 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO sind im vorliegenden Fall gewahrt.
II.
73 
Die bauliche Genehmigung des Anbaus verletzt keine nachbarschützende Rechte der Kläger.
74 
Die Berechnungen, die der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Beurteilungen zugrunde liegen, insbesondere die Größe des Baugrundstücks, sind korrekt. Das hat das Verwaltungsgericht schon ausgeführt. Der Anbau ist in der genehmigten Fassung abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht zudem, insbesondere was Art und Maß der baulichen Nutzung anbelangt, vollständig den Festsetzungen des Bebauungsplans.
75 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Vorhaben scheidet schon mit Blick darauf aus, dass im Anwendungsbereich des § 30 BauGB die in Frage stehende Nutzungskonflikt hier bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgewogen worden sind.
76 
Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt bei Vorliegen eines Bebauungsplans nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass dieser für eine derartige Lösung noch offen ist. Wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgewogen worden ist, ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen; es ist von diesem gewissermaßen „aufgezehrt“. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20; Gatz, jurisPR-BVerwG 1/2014 Anm. 5; Uechtritz, a.a.O., DVBl 2016, 90, 92; ders., Das Rücksichtnahmegebot: Dogmatische Verankerung und Bedeutung für den Nachbarschutz, VBlBW 2016, 265 ff., 270 - jew. mwN). Eine „Restoffenheit“ des Bebauungsplans „Millert“ vom 5. März 1970 hinsichtlich der hier streitgegenständlichen der Art und Weise der Wohnbebauung, die einer Korrektur durch das Rücksichtnahmegebot zugänglich wäre, ist allerdings weder den konkreten Festsetzungen noch der Begründung noch der Verfahrensakte im Übrigen zu entnehmen.
77 
Besondere Gründe, die ggfs. ausnahmsweise ein Abweichen von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall nahe legen könnten, konnte der Senat nicht feststellen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, weshalb nach der tatsächlichen Situation die Genehmigung des Anbaus gegenüber den Klägern nicht rücksichtlos ist (siehe UA S. 11 f.). Hierauf nimmt der Senat ergänzend Bezug. Dieses Ergebnis des Verwaltungsgerichts wird auch durch die Erkenntnisse des Senats aus dem Augenschein bestätigt.
C)
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris). Im Übrigen können ihnen, da sie keine Anträge gestellt haben, keine Kosten auferlegt werden.
79 
Es besteht kein Grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen.
80 
Beschluss vom 20. September 2016
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,- EUR festgesetzt.
82 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden obwohl nicht alle der ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend bzw. vertreten waren.
32 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg (A). Soweit das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung der Beklagten vom 25. Juni 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Juni 2013 hinsichtlich der Terrasse auf der Garage aufgehoben hat, ist das Urteil im Ergebnis zutreffend und die Berufung unbegründet (I.). Das Urteil ist auf die Berufung insoweit zu ändern, als das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich der Garage aufgehoben hat (II.). Die - zunächst bedingte - Anschlussberufung der Kläger ist zwar zulässig, aber unbegründet (B).
A)
33 
Die Berufung der Beklagten ist lediglich teilweise begründet.
34 
Das Verwaltungsgericht hat auf die Nachbarklage der Kläger die Baugenehmigung hinsichtlich der Terrasse auf der Grenzgarage zu Recht aufgehoben. Hinsichtlich der Grenzgarage selbst, die genehmigungsrechtlich als von der Terrasse trennbares, eigenständiges Vorhaben angesehen werden kann, ist die Klage unbegründet.
35 
Maßgebend für den Erfolg einer Nachbarklage ist, ob die Baugenehmigung insoweit unter Verstoß gegen gerade die Kläger als Nachbarn schützende Normen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts ergangen ist. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung geltenden Sach- und Rechtslage (näher etwa BVerwG, Beschluss vom 22.04.1996 - 4 B 54.96 -, NVwZ-RR 1996, 628; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, VBlBW 2004, 146; Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 55 Rn. 105 - jew. mwN). Zwar ist ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen, wenn nachträglich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn eintritt; solches ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
I.)
36 
Die auf der Grenzgarage vorgesehene Dachterrasse verstößt gegen Abstandsflächenrecht nach der Landesbauordnung, das dem Schutz der Kläger als Nachbarn dient. Die Baugenehmigung ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37 
1.) Die Kläger sind mit dem erstmals im Berufungsverfahren dezidiert erfolgten Vortrag, die Grenzgarage mit der darauf errichteten Terrasse sei abstandsflächenrechtlich unzulässig, nicht nach § 55 Abs. 2 LBO präkludiert. Sie haben in ihren Einwendungen anlässlich der Nachbarbeteiligung hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass Anbau und Grenzgarage mit Terrasse viel zu groß dimensioniert, viel zu nah an ihrem Grundstück und die davon ausgehenden Wirkungen ihnen nicht zumutbar seien. Damit haben sie ihre nachbarlichen Belange hinreichend thematisiert (Sauter, a.a.O., § 55 Rn. 36 ).
38 
2.) Für die bauordnungsrechtliche Vereinbarkeit der Grenzgarage mit Terrasse mit nachbarschützendem Abstandsflächenrecht gilt - da die Baugenehmigung unter dem 25. Juni 2011 erteilt worden ist - die Landesbauordnung vom 5. März 2010. Jedenfalls nach der Neufassung der Landesbauordnung zum 5. März 2010 sind eine Garage und eine hierauf befindliche Dachterrasse als Einheit anzusehen, die die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer Grenzgarage entfallen lässt (a). Selbst wenn man zu Gunsten der Beigeladenen - in Anknüpfung an das noch zur Landesbauordnung 1995 ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 1998 (8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64) - davon ausgehen würde, dass durch die Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse die Privilegierung der Grenzgarage nicht entfällt, Garage und Dachterrasse vielmehr funktional getrennt zu betrachten und von zwei jeweils abstandsflächenrechtlich selbstständigen Anlagen auszugehen ist, ist die Dachterrasse abstandsflächenrechtlich nicht zulässig (b).
39 
a) Während der Umfang des Nachbarschutzes der Abstandsflächenregelungen in der Landesbauordnung 1995 im Gesetz selbst definiert war (vgl. etwa § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995), wurde mit der Landesbauordnung 2010 die Unterscheidung zwischen nachbarschützendem und nicht nachbarschützendem Teil der Abstandsflächen aufgegeben; insoweit sind die Abstandsflächentiefen in vollem Umfang nachbarschützend (LT-Drs. 14/5013 vom 19.08.2009 - Gesetzesentwurf zu Änderung der Landesbauordnung, S. 39 f.). Das System der Abstandsflächenvorschriften enthält präzise Berechnungsregeln, die eine zentimetergenaue Bestimmung der Abstandsflächen vorschreiben und auch in dieser Genauigkeit nachbarschützend sind. So ist etwa bei § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO die Unterordnung des Vorbaus, das nicht mehr als 1,5 m Hervortreten, die Breite des Vorbaus von max. 5 m sowie der Mindestabstand von Nachbargrenzen von 2 m nachbarschützend (vgl. auch Busch, in: Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck, Das neue Baurecht in Baden-Württemberg, § 5 Rn. 132 f. ).
40 
Der Gesetzgeber sieht § 6 Abs. 1 LBO 2010 als „die neue Kernvorschrift des Abstandsflächenrechts“ an. Sie enthält alle Aussagen dazu, welche Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen abweichend vom Grundsatz des § 5 Abs. 1 keine eigenen Abstandsflächen erzeugen und gleichzeitig in fremden Abstandsflächen liegen dürfen. In § 6 Abs. 1 werden - entsprechend der Überschrift - alle Sonderfälle abschließend aufgeführt, in denen der Grundsatz des § 5 Abs. 1 nicht gilt (so LT-Drs. 14/5013, a.a.O., S. 39). Durch die abschließende Aufzählung aller Sonderfälle werden sämtliche Maßangaben zu baulichen Anlagen, die bisher in den § 5 Abs. 1 und 9 sowie § 6 Abs. 1, 3 und 6 LBO 1995 enthalten waren, in einem Absatz zusammengefasst (LT-Drs. 14/5013, a.a.O., S. 39).
41 
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind in den Abstandflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m2 zulässig. Diese Regelung gilt unverändert seit März 2010.
42 
Gemäß § 2 Abs. 8 Sätze 2 und 3 LOB 2010 sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO 1995 definierte Garagen noch „als ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen“ und stellte in Satz 3 klar, dass Ausstellungs- und Verkaufsräume für Kraftfahrzeuge (Nr. 1), Lagerräume, in denen nur Kraftfahrzeuge mit leeren Kraftstoffbehältern abgestellt werden (Nr. 2), nicht als Garagen gelten. Nach der Gesetzesbegründung dient die Definition der Garage durch den Gebäudebegriff der Klarheit, da für den bisher verwendeten Begriff „umschlossener Raum“ eine gesetzliche Konkretisierung fehlte (LT-Drs. 14/5013, a.a.O., S. 37).
43 
Nach § 2 Abs. 2 LBO 2010 (und auch schon LBO 1995) sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ein wichtiges Kriterium für die selbstständige Benutzbarkeit ist ein eigener Zugang von außen (Schlotterbeck, in: Busch/Gammerl/Hager/Herrmann/Kirchberg/Schlotterbeck,a.a.O., § 2 Rn. 32 ).
44 
Die für die Aufnahme von Kraftfahrzeugen vorgesehene Garage ist im vorliegenden Fall nach den genehmigten Plänen gegenüber dem Anbau baulich vollständig abgegrenzt. Sie ist damit kein Gebäudeteil, sondern ein selbstständiges Gebäude. Dass das Garagendach begrünt und darauf ausgelegt ist, auch Lasten wie Pflanzen und Menschen zu tragen, führt nicht dazu, dass die für den Gebäudebegriff - neben den seitlichen Begrenzungen - konstitutive geschlossene Überdeckung (vgl. dazu Sauter, a.a.O., § 2 Rn. 41 f. ) verloren geht.
45 
Garagen dienen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs (Sauter, a.a.O., § 2 Rn. 97 ), ggfs. einschließlich des Abstellens von Wohnwagen und anderen Kfz-Anhängern (§ 37 Abs. 9 LBO). Bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO privilegierten Garage erfolgt die Grenzbebauung aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung, die nur für diese bestimmte Nutzungsart Anwendung findet (vgl. auch Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 28 ). Eine Garage ist gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks, nämlich nur der Aufnahme des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs, aufgrund einer speziellen gesetzgeberischen Entscheidung in Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze zulässig. Kraft der gesetzgeberischen Entscheidung werden die Störungen der Nachbargrundstücke durch vorübergehende menschliche Aktivitäten (wie Ein- und Ausfahrt des Pkw, Aufräumen der Garage), die zwangsläufig mit der entsprechenden typischen Nutzung der Garage verbundenen sind, hierbei hingenommen (siehe auch § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO). Sonstige Gebäude, die ebenfalls die in Nr. 2 genannten Abmessungen einhalten, sind auch nur dann privilegiert, wenn sie keine Aufenthaltsräume (iSd § 34 LBO) haben (z.B. Technikgebäude für die Strom- und Gasversorgung, Gerätehütten, näher Busch, a.a.O., § 6 Rn. 21 ), d.h. nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Von der Privilegierung werden in der seit März 2010 geltenden Fassung der LBO auch Nebenräume in Gebäudeteilen - im Gegensatz zu Garagen in Gebäudeteilen - nicht mehr erfasst (Busch, a.a.O., Rn. 22). Insbesondere die Tatsache, dass selbst kleine Gebäude mit Aufenthaltsräumen nicht nach Nr. 2 privilegiert werden, verdeutlicht, dass auch eine Garage, die nicht nur zum Abstellen des Fahrzeugs genutzt wird, sondern zusätzlich die Bestimmung und Eignung für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen hat, keine abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzgarage mehr sein kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieser Aufenthalt nur auf dem Dach der Garage erfolgt. Ohne das Garagendach wäre die Dachterrasse am vorgesehenen Standort nicht möglich. Die (Stör-) Wirkungen einer Garage mit Dachterrasse auf die Nachbarschaft sind zwangsläufig andere als die einer reinen Garage und von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der Privilegierung einer Grenzgarage nicht mehr umfasst.
46 
b) Selbst wenn man unterstellen würde, Grenzgarage mit Dachterrasse wären getrennt als zwei abstandsflächenrechtlich selbstständige Anlagen zu behandeln, würde die Terrasse gegen das die Kläger schützende Abstandsflächenrecht verstoßen.
47 
Wie insbesondere aus der Begründung der Zurückweisung der Nachbareinwendungen zu erkennen ist (vgl. Baugenehmigung vom 25. Juni 2012, Bl. 9), ist die Beklagte in Anknüpfung an das Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 24. Juli 1998 davon ausgegangen, dass durch die Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse die Privilegierung der Grenzgarage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LBO nicht entfällt und Garage bzw. Dachterrasse abstandsflächenrechtlich getrennt zu betrachten sind (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64; ebenso schon Urteil vom 04.05.1995 - 8 S 369/95 -, VBlBW 1996, 64; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.10.2002 - 3 S 561/02 -, UA S. 7; Beschluss vom 09.02.2011 - 3 S 2808/10 -, BA S. 3, Beschluss vom 18.03.2016 - 8 S 2246/14 -, BA S. 4, 8 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2016 - 8 K 1387/16 - ). Die Beklagte hat die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Terrasse mit der Erwägung begründet, dass diese lediglich 0,70 m von der Fassade des Anbaus auskrage und eine Breite von 4,00 m aufweise, so dass die Terrasse analog von § 5 Abs. 6 LBO in einem Grenzabstand von 2,00 m ausgeführt werden könne.
48 
Im konkreten Fall fällt die Dachterrasse jedoch weder unter die Regelung für untergeordnete Bauteile nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBO (vgl. zum Begriff der untergeordneten Bauteile näher Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 94 ) noch unter diejenige für Vorbauten nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO.
49 
Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Türen- und Fenstervorbauten außer Betracht, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vor der Außenwand hervortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Die in der Vorschrift enthaltenen Aufzählungen sind lediglich beispielhaft und nicht abschließend (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2014 - 3 S 1419/14 -, juris Rn. 11 f.). Die Verwendung des Plurals („Nachbargrenzen“) bedeutet, dass damit nicht nur dem Vorbau zufällig gegenüber liegende Grenzen, sondern auch schräg verlaufende und die seitlichen - und damit alle - Nachbargrenzen gemeint sind (Busch, a.a.O., § 5 Rn. 119 ). Vergleichbare Regelung zu Vorbauten gab es auch in früheren Fassungen der Landesbauordnung (etwa § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 § 7 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1972).
50 
Vorliegend stellt die Terrasse keinen „Vorbau“ im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBO dar. Ein Vorbau zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass er in seiner räumlichen Ausdehnung im Verhältnis zum Baukörper des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet sein. Er muss sich für den objektiven Betrachter noch als vorgebauter Annex und nicht bereits als angebauter Teil des Hauptgebäudes darstellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.2015 - 3 S 733/15 -, juris Rn. 16 mwN). Wie sich aus den genehmigten Plänen ergibt, liegt die Terrasse auf einem eigenständigen Garagengebäude und in Verlängerung einer geraden Linie im Anschluss an den Anbau. Die Terrasse kann zwar nach den Plänen nicht nur an der nordwestlichen Grundstücksgrenze vom Erdboden aus über eine Treppe betreten werden, sondern auch durch eine (Glas-)Tür vom Wohnzimmer des Anbaus, sie befindet sich jedoch vollständig auf der Garage und hat keine bauliche Anbindung an den Anbau. Die Terrasse als Wohnfläche im Freien ist nicht auf einer von einer Wohngebäudewand selbst auskragenden Platte angelegt. Sie tritt nicht als eine bauliche Maßnahme gegenüber der Abschlusswand des Gebäudes hervor.
51 
Soweit der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 24. Juli 1998 (a.a.O.) der Auffassung war, es könne keinen Unterschied machen, ob eine solche Wohnfläche im Freien auf einer vom Wohngebäude selbst auskragenden Platte oder auf dem Dach eines angebauten Nebengebäudes angelegt werde, eine entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 6 LBO 1995 befürwortete und es letztlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes allein für maßgebend erachtete, ob der Mindestabstand von 2 m von den Nachbargrenzen eingehalten werde, ist dies aufgrund der Neuausrichtung des Abstandsflächenrechts durch die Landesbauordnung 2010 überholt; insbesondere ist die Regelung in Bezug auf die vorliegende Konstellation auch nicht analogiefähig. Dass die Terrasse nach anderen Vorschriften des Abstandsflächenrechts bauordnungsrechtlich zulässig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.)
52 
Die Genehmigung der Grenzgarage verletzt weder die Kläger als Nachbarn schützendes Bauordnungs- noch Bauplanungsrecht.
53 
1.) Zwar bildet die Terrasse mit der Grenzgarage insofern eine bauliche Einheit, als sie auf deren Abdeckung angelegt wird; die Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Terrasse führt jedoch nicht dazu, dass die Garage baurechtlich dieses Schicksal teilt. Die Baugenehmigung ist vielmehr insoweit tatsächlich und rechtlich teilbar (vgl. allg. zur Teilbarkeit eines Verwaltungsakts Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 158 ff.; insbesondere zur Teilbarkeit der Baugenehmigung etwa OVG B-B, Urteil vom 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 13.08.2012 - 1 B 242/12 -, NVwZ-RR 2013, 14). Die Garage selbst kann baulich ohne die Terrasse realisiert werden. Es besteht zwischen Garage und Terrasse zudem kein unaufhebbarer Zusammenhang aus sonstigen Gründen. Die Genehmigung der Garage kann als selbständige Regelungen weiter existieren, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern. Insbesondere bleibt eine Garage ohne Terrasse objektiv sinnhaft. Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beigeladenen hierdurch ein Vorhaben aufgedrängt würde, das nicht zumindest auch ihren Willen entspräche.
54 
2.) Die Grenzgarage ist nach Lage und Abmessungen bauordnungsrechtlich nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 LBO zulässig und verletzt keine nachbarlichen Rechte. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Nach Satz 3 darf die Grenzbebauung im Fall des Satzes 1 Nr. 2 entlang der einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. Nicht angerechnet werden auf diese Längenmaße jedoch anders genutzte, an der Grundstücksgrenze bereits vorhandene Gebäude und Gebäudeteile, die nicht unter das Privileg des Absatzes 1 Satz 1 fallen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2009 - 3 S 2875/08 -, juris; Beschluss vom 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, juris; Sauter, a.a.O., § 6 LBO Rn. 18 ).
55 
3.) Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Garage nach § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Festsetzung im Bebauungsplan „Millert“ vom 5. März 1970 und §§ 12, 21a BauNVO 1968, welche im vorliegenden Fall Anwendung findet, da mit der öffentlichen Auslegung im Sinne des § 2 Abs. 6 BBauG 1960 erst nach dem 1. Januar 1968 begonnen worden ist (Art. 2 der Verordnung zur Änderung der BauNVO vom 29.11.1968, BGBl. I S. 1233; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, § 27 Rn. 12 f. ).
56 
a) Mängel im Verfahren oder in der Abwägung, die die Wirksamkeit dieses 1970 erlassenen Bebauungsplanes in Frage stellen könnten, sind nicht gerügt worden. Im Übrigen wären solche Fehler - ein Vorhandensein insoweit unterstellt - aufgrund mehrerer Gesetzesnovellen ab 1976, mit denen aufgrund von Überleitungsvorschriften Planerhaltungsvorschriften auch auf diesen alten Bebauungsplan übertragen worden sind, mittlerweile unbeachtlich (vgl. etwa Art. 3 § 12 BBauÄndG 1976; § 183 f BBauG 1979; § 244 BauGB 1987; § 233 Abs. 2 BauGB idF BauROG 1997; siehe im Einzelnen Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 214 Rn. 9 ff.)
57 
b) Dass die Garage (und im Übrigen auch der Anbau) die Vorgaben des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung einhalten, hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt. Die Kläger haben im Berufungsverfahren hinsichtlich der Größe des Baugrundstücks und der Einhaltung der nach dem Bebauungsplan festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl durch das Vorhaben auch keine Einwendungen mehr erhoben. Nach § 21a Abs. 3 BauNVO 1968 sind auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs.2) überdachte Stellplätze und Garagen nicht anzurechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrundstücks nicht überschreiten. Gemäß § 21a Abs. 4 BauNVO 1968 bleiben bei der Ermittlung u.a. der Geschossfläche unberücksichtigt die Flächen von Stellplätzen und Garagen, deren Grundfläche nach Absatz 3 nicht angerechnet werden (vgl. hierzu im Einzelnen Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, § 21a Rn. 63 ff ). Die Berechnungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind in den Bauvorlagen zutreffend anhand des § 21a BauNVO 1968 erfolgt.
58 
c) Der Bebauungsplan trifft hinsichtlich Garagen und Stellplätze folgende Festsetzung: „Garagen müssen mindestens 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt errichtet werden. Die Flächen zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen dürfen, soweit in der zeichnerischen Darstellung nicht anders festgelegt, für Garagen nicht in Anspruch genommen werden. Im Einzelfall kann die Errichtung von Garagen auf den vorerwähnten Flächen gestattet werden, sofern vor der Garage ein offener Stellplatz verbleibt. Dies gilt nicht für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Grafenberger Straße (B 313), die von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Garagenzufahren müssen auf Stellplatzlänge, mindestens 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie her als offene Stellplätze ohne Einfriedigungen und Toren entlang der Straßenbegrenzungslinie angelegt werden. Kann die Garagenzufahrt wegen ungünstiger Gefällverhältnisse nicht als Stellplatz angelegt werden, so ist an anderer Stelle des Grundstücks ein von der Straße her offener Stellplatz anzulegen.“
59 
Weder aus dem Bebauungsplan noch aus der Verfahrensakte ergeben sich Hinweise darauf, dass die Regelungen zu den Garagen über allgemeine städtebauliche Aspekte hinaus den nachbarlichen Interessen der Kläger dienen könnten.
60 
d) Die Garage, die zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze errichtet werden soll, ist ausweislich der Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB genehmigt worden, wobei die Planung der Garage objektiv die Vorgaben der Ausnahmeregelung nach dem Bebauungsplan einhält. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei der Festsetzung von Ausnahmen im Bebauungsplan im Rahmen der planerischen Abwägung die Nachbarbelange bereits auf der Ebene der Planung hinreichend berücksichtigt sind, so dass sich der Nachbar auf die Erteilung von Ausnahmen im Regelfall einstellen muss (Söfker, a.a.O., Rn. 27 mwN). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - der Bebauungsplan aus dem Jahre 1970 im Bereich der ... über eine bereits vorhandene Bebauung „gelegt“ wurde. Mit Blick auf den Nachbarschutz ergeben sich die Schranken für die Erteilung von Ausnahmen allein aus der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Sinne des Rücksichtnahmegebots (siehe etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, 1781; Beschluss vom 23.05.2011 - 8 S 978/11 -, juris; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 25 ff. ).
61 
Die Grenzgarage ist abstandsflächenrechtlich zulässig (siehe hierzu oben). Werden - wie hier - die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten, so ist aus tatsächlichen Gründen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall nicht verletzt (näher Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung von Reichweite und Inhalt durch Fallgruppen, DVBl. 2016, 90, 92 mwN). In besonders gelagerten Fällen kann allerdings ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen, obwohl die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften beachtet sind. Dies kommt insbesondere in Frage bei einer erdrückende Wirkung, weil das genehmigte Vorhaben etwa einen „Abriegelungseffekt“ bzw. das Gefühl des „Eingemauertseins“ hervorruft oder bei Einsichtnahmemöglichkeiten bzw. des Entzug eines Mindestmaßes an privater Wohnsphäre oder bei einer optisch bedrängender Wirkung, was vor allem bei extrem hohen baulichen Anlagen denkbar ist.
62 
Mit der Grenzgarage, die nicht zu weiteren Zwecken als zum Abstellen des ruhenden Kraftfahrzeugs genutzt werden darf, wird die private Wohnsphäre der Kläger nicht tangiert. Die vorhandene Situation zeichnet sich dadurch aus, dass das Grundstück des Kläger zwar nur 5 m breit, aber etwa 30 m lang ist. Auch unter Berücksichtigung der geringen Grundstücksbreite ist nach den örtlichen Gegebenheiten bei einer Höhe der Garage zwischen 1,7 und 1,4 m über Bodenniveau nach den Erkenntnisse aus dem Augenschein jedoch kein durchgreifender Anhalt für eine optisch bedrängende Wirkung oder gar einen Verriegelungseffekt geben.
B)
63 
Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist gemäß § 127 VwGO zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
64 
Der Zulässigkeit der Anschlussberufung der Kläger steht nicht entgegen, dass diese mit Schriftsatz vom 18. September 2014 unter der Bedingung der Zulassung der Berufung schon während des noch anhängigen Antrags nach § 124a VwGO erhoben worden ist. Die Bedingung ist aufgrund des Zulassungsbeschlusses des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 eingetreten.
65 
Zwar wird in der Kommentarliteratur insbesondere unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2002 (12 A 11524/02 -, NVwZ-RR 2003, 317) vertreten, die Anschlussberufung, die bedingt für den Fall der Zulassung der Berufung eingelegt wird, sei unzulässig (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 127 Rn. 11 ; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 127 Rn. 10; wohl auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 127 Rn. 5).
66 
Abgesehen davon, dass hier nicht mehr die Entscheidungskonstellation des OVG Rheinland-Pfalz gegeben ist - dort wurde die bedingte Anschlussberufung verworfen, während der Zulassungsantrag noch anhängig war -, sondern eine zugelassene Berufung vorliegt, überzeugt die Auffassung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer bedingten Anschließung des Klägers, die den gleichen Streitgegenstand betrifft wie das Rechtsmittel der Beklagten, nicht.
67 
Seit der Novellierung des § 127 VwGO im Jahre 2001 gibt es nur noch die unselbstständige Anschlussberufung. Der Gesetzgeber erkennt der Anschließung nur noch in dem Fall berechtigte Bedeutung zu, in dem der Beteiligte ungeachtet der ihm von der ersten Instanz auferlegten Beschwer zunächst in der Hoffnung darauf, dass ein Rechtsmittel von einem anderen Beteiligten nicht eingelegt werde, von einer Berufung oder einem Antrag auf Zulassung der Berufung abgesehen hat. Wird der Beteiligte in dieser Hoffnung enttäuscht, so soll ihm die (unselbstständige) Anschlussberufung die Gelegenheit geben, die Entscheidung auch zu seinen Gunsten zur Überprüfung stellen zu können (BT-Drs. 14/6393 v. 22.06.2001 - Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG -). Dieser Gesetzeszweck schließt eine - wie im vorliegenden Fall erfolgte - bedingte Anschließung für den Fall des erfolgreichen Zulassungsantrags nicht aus.
68 
Die Anschließung ist zudem kein Rechtsmittel im klassischen Sinne. Sie entfaltet weder Devolutiv- noch Suspensiveffekt (Wysk, VwGO, 2011, § 127 Rn. 2), denn durch sie wird, anders als durch Klage, Berufung und Revision, kein besonderes Verfahren eingeleitet. Es bleibt deshalb auch, im Gegensatz zur bedingten Klageerhebung und bedingten Einlegung eines Rechtsmittels, der Bestand des Verfahrens selbst nicht in der Schwebe. Die Gründe, die die bedingte Erhebung von Klagen und die bedingte Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich ausschließen, gelten also nicht für die bedingte unselbständige Anschließung; vielmehr stellt sich wegen der Abhängigkeit vom Rechtsmittel des Gegners die Einleitung des Verfahrens durch die bedingte unselbständige Anschließung nicht anders dar als durch die unbedingte (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1983 - VII ZR 72/83 -, juris Rn. 14). Es ist allgemein anerkannt, dass eine unselbstständige Anschlussberufung nicht nur an die Bedingung der Erfolgslosigkeit des Berufungszurückweisungsantrags, sondern von jedem „innerprozessualen Vorgang“, wie etwa die gerichtliche Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage, auf der die Sachentscheidung unmittelbar beruht, abhängig gemacht werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.1993 - 11 S 261/93 -, juris Rn. 30; auch OVG Rh-Pf., Beschluss vom 15.10.2002, a.aO., Rn. 8; Baumbach, u.a., ZPO, 74 Aufl. 2016, § 524 Rn. 6; Blanke, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 27 Rn. 10; Happ, in: Eyermann, a.a.O., Rn 10 - jew. mwN und z.T. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 10.11.1983).
69 
Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. November 1983 (VII ZR 72/83 -, juris Rn. 20) ausgeführt, dass die bedingte unselbständige Anschlussberufung zulässig sei, wenn sie lediglich von einem sogenannten „innerprozessualen Vorgang" abhänge, der auch in einer bestimmten Entscheidung des Gerichts bestehen könne, so dass die Wirksamkeit der Prozesshandlung spätestens bei Abschluss des Verfahrens feststehe. Einen solchen „innerprozessualen Vorgang" könne daher der Erfolg wie der Misserfolg einer eigenen oder von der anderen Partei unbedingt vollzogenen Prozesshandlung darstellen. Mit dieser Maßgabe sei die Beurteilung einer Rechtsfrage durch das Gericht jedenfalls dann eine zulässige „innerprozessuale Bedingung", wenn auf ihr eine Sachentscheidung des Gerichts unmittelbar beruhe, so etwa hier die Entscheidung über die Begründetheit der Berufung.
70 
Lässt man allgemein eine Hilfsanschließung unter innerprozessualen Bedingungen zu, so überzeugt die Auffassung, die eine bedingte Anschlussberufung während des Zulassungsverfahren stets für unzulässig erachtet, nicht. Im vorliegenden Fall ist auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen worden. Damit wird das Antragsverfahren (nahtlos) als Berufungsverfahren fortgesetzt ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Wenn die Rechtsprechung sogar „unscharfe“ Bedingungen, für eine zulässige bedingte Anschlussberufung ausreichen lässt, wie den Umstand, dass das Gericht in der Berufung eine bestimmte Rechtsfrage, auf der die Sachentscheidung unmittelbar beruht, verneint - wobei hierbei die prozessualen Konsequenzen für die fortbestehende Anhängigkeit des Berufungsverfahrens, zudem die Anschließung akzessorisch ist, allerdings fragwürdig sind - muss die bedingte Anschlussberufung für den Fall der Zulassung der Berufung erst recht zulässig sein. § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wonach die Anschließung zulässig ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift, markiert dann nur den Endzeitpunkt.
71 
Lässt man die bedingte Anschlussberufung während des laufenden Berufungszulassungsverfahrens zu, so ist es unbedenklich, wenn die Begründung der Anschlussberufung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem diese noch bedingt ist. Die Überlegungen für eine Anschließung können sachgerecht auch zu diesem frühen Zeitpunkt des noch schwebenden Verfahrens erfolgen. § 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt die Begründung in der Anschlussschrift und das geschieht dann eben zu diesem frühen Zeitpunkt.
72 
§ 127 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO sind im vorliegenden Fall gewahrt.
II.
73 
Die bauliche Genehmigung des Anbaus verletzt keine nachbarschützende Rechte der Kläger.
74 
Die Berechnungen, die der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Beurteilungen zugrunde liegen, insbesondere die Größe des Baugrundstücks, sind korrekt. Das hat das Verwaltungsgericht schon ausgeführt. Der Anbau ist in der genehmigten Fassung abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Er entspricht zudem, insbesondere was Art und Maß der baulichen Nutzung anbelangt, vollständig den Festsetzungen des Bebauungsplans.
75 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Vorhaben scheidet schon mit Blick darauf aus, dass im Anwendungsbereich des § 30 BauGB die in Frage stehende Nutzungskonflikt hier bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgewogen worden sind.
76 
Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt bei Vorliegen eines Bebauungsplans nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass dieser für eine derartige Lösung noch offen ist. Wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung abgewogen worden ist, ist das Rücksichtnahmegebot in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen; es ist von diesem gewissermaßen „aufgezehrt“. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf die Gemeinde des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur ihrer Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20; Gatz, jurisPR-BVerwG 1/2014 Anm. 5; Uechtritz, a.a.O., DVBl 2016, 90, 92; ders., Das Rücksichtnahmegebot: Dogmatische Verankerung und Bedeutung für den Nachbarschutz, VBlBW 2016, 265 ff., 270 - jew. mwN). Eine „Restoffenheit“ des Bebauungsplans „Millert“ vom 5. März 1970 hinsichtlich der hier streitgegenständlichen der Art und Weise der Wohnbebauung, die einer Korrektur durch das Rücksichtnahmegebot zugänglich wäre, ist allerdings weder den konkreten Festsetzungen noch der Begründung noch der Verfahrensakte im Übrigen zu entnehmen.
77 
Besondere Gründe, die ggfs. ausnahmsweise ein Abweichen von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall nahe legen könnten, konnte der Senat nicht feststellen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, weshalb nach der tatsächlichen Situation die Genehmigung des Anbaus gegenüber den Klägern nicht rücksichtlos ist (siehe UA S. 11 f.). Hierauf nimmt der Senat ergänzend Bezug. Dieses Ergebnis des Verwaltungsgerichts wird auch durch die Erkenntnisse des Senats aus dem Augenschein bestätigt.
C)
78 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris). Im Übrigen können ihnen, da sie keine Anträge gestellt haben, keine Kosten auferlegt werden.
79 
Es besteht kein Grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen.
80 
Beschluss vom 20. September 2016
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,- EUR festgesetzt.
82 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 06/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2015 - 5 K 2028/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten
published on 26/05/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2015 - 5 K 259/15 - geändert.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers 2 vom 15.1.2015 gegen die den Beigeladenen ert
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 4. Juni 2014 - 2 K 1597/13 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtliche Ko
published on 20/01/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschreitung kann ausnahmsweise zugelassen werden

1.
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten,
2.
in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan festgesetzt sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder Baumassen von

1.
Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht angerechnet werden,
2.
Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 überschreiten,
3.
Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.