Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2016 - 10 S 236/16

bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2016 (2 K 4542/15), soweit er durch diesen beschwert ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die vom Beschwerdeführer rechtzeitig dargelegten Gründe.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, soweit er hier noch in Rede steht, abgelehnt, weil es bei seiner Interessenabwägung von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen Nr. 1 und Nr. 2 vom 17.06.2015 und von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an deren sofortiger Vollziehung ausgegangen ist. Durch diese Anordnungen wurde dem Antragsteller aufgegeben, den auf zwei ihm gehörenden Grundstücke verbrachten und abgelagerten Erdaushub aus der Baugrube seines privaten Bauvorhabens zu beseitigen und anschließend das betreffende Gelände fachgerecht zu begrünen.
I.
Die vom Antragsteller zur Beseitigungsanordnung vorgetragenen Beschwerdegründe vermögen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Das betrifft sowohl die Bestätigung der Tatbestandsmäßigkeit der behördlichen Verfügung (1.) als auch die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung (2.).
1. In Streit steht die abfallrechtliche Beurteilung der Verbringung und Ablagerung von Erdaushubmaterial, das aus der Baugrube eines privaten Bauvorhabens des Antragstellers stammt, auf zwei (Außenbereichs-)Grundstücken der Gemarkung Unterbrüden, Gemeinde Auenwald, die im Eigentum des Antragstellers stehen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dem Erdaushub um „Abfall“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 KrWG handelt. Hiergegen hat der Antragsteller Rügen nicht erhoben.
a) Der Antragsteller meint, die Ablagerung des Erdaushubs stelle eine Geländeauffüllung dar, die abfallrechtlich als eine ordnungsgemäße Verwertung des Baugrubenaushubs zu beurteilen sei. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 23 KrWG i. V. m. Nr. R 10 der Anlage 2 zum KrWG. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Geländemodellierung als Verwertungshandlung zu landwirtschaftlichen Zwecken vorliege. Diese Fehlbeurteilung beruhe darauf, dass eine unzureichende Sachverhaltsermittlung - schon vom Antragsgegner - vorgenommen worden sei, weil eine landwirtschaftsfachliche Prüfung nicht durchgeführt worden sei.
Außerdem habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die vom Antragsteller vorgenommene Ablagerung des Erdaushubs die Erosionsgefahr verringert und damit die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke verbessert habe. Denn das fragliche Gelände sei in besonderem Maß erosionsgefährdet, da abfließendes Niederschlagswasser die obere Bodenschicht abtrage. Sachverständige Personen hätten diesen Befund bestätigt. Die notwendige sachverständige Klärung, ob die in Rede stehende Erdauffüllung „zum Nutzen der Landwirtschaft“ erfolgt sei, sei zu Unrecht unterlassen worden.
b) In rechtlicher Hinsicht beruht der Vortrag des Antragstellers auf einer Verkennung der gesetzlichen Anforderungen an eine Verwertungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 23 KrWG. Diese Bestimmung gibt Antwort auf die Frage, ob eine Maßnahme der Abfallentsorgung im Rechtssinne eine „Verwertung“ darstellt und setzt insoweit die Vorgaben der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie (Art. 3 Nr. 15 RL 2008/98/EG vom 19.11.2008, ABlEU Nr. L 312/3 vom 22.11.2008) wortgetreu um (Kropp in v. Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: April 2016, Art. 3 RL 2008/98/EG Rn. 58 und § 3 KrWG Rn. 169). Erwägungsgrund (19) der Richtlinie betont, dass die Begriffsbestimmungen von „Verwertung“ und „Beseitigung“ gegenüber dem vormaligen Rechtszustand geändert würden, um eine klare Unterscheidung zu treffen, „die sich auf eine echte Differenzierung zwischen den Umweltfolgen durch die Ersetzung natürlicher Ressourcen in der Wirtschaft gründet und bei der der potenzielle Nutzen der Verwendung von Abfällen als Ressourcen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit anerkannt wird“. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 23 KrWG in seinem Wortlaut erheblich von der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG abweiche; der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 17/6052 S. 74) verfolge mit § 3 Abs. 23 KrWG das Ziel, eine neue Bestimmung für den Begriff der „Verwertung“ einzuführen, die die bisherigen Begriffsbestimmungen in § 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG ablösen sollten (BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 - 7 B 1.15 - juris Rn. 7). Dies führt zu einer weiteren Objektivierung des Verwertungsbegriffs (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2014 - 3 Ss 232/14 - juris Rn. 14, in einem OWiG-Verfahren). Diese Neujustierung findet ihren rechtlichen Grund in Art. 3 Nr. 15 RL 2008/98/EG, der dem nationalen Gesetzgeber zur Abgrenzung zwischen „Verwertung“ und „Beseitigung“ von Abfällen keinen Umsetzungsspielraum belässt. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht jedwede Ressourcensubstitution den Verwertungsbegriff erfüllt (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1068).
c) § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG qualifiziert - soweit hier von Belang - als „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Entscheidend ist danach die Substitutionswirkung des Entsorgungsverfahrens, die sich insbesondere auf einen Rohstoffersatz richten kann (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/6052 S. 74). „Verwertung“ liegt demnach vor, wenn der in Rede stehende Abfall im Sinne der Schonung von Ressourcen andere Materialien, die nicht Abfall sind, ersetzt (Versteyl in ders./Mann/Schomerus, 3. Aufl. 2012, § 3 Rn. 84). Zur „Verwertung“ im Sinne des § 3 Abs. 23 Satz 1 KrWG genügt es daher - wie auch § 15 Abs. 1 Satz 3 KrWG zeigt - nicht, dass überhaupt ein Nutzen aus dem Abfall gezogen wird, denn dies kann durchaus Teil einer Beseitigungsmaßnahme sein (Reese in Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 313). Deshalb ist die Ablagerung von Abfällen im Rechtssinne „Abfallbeseitigung“ und nicht „Abfallverwertung“, wenn die betreffenden Abfälle weder Rohstoffe ersetzen noch auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften einen bestimmten abfallrechtlichen Nutzen erfüllen (Schink, UPR 2012, 201, 205; Schink/Krappel in Schink/Versteyl, KrWG, 2012, § 3 Rn. 112). Der in Rede stehende Erdaushub aus der Baugrube des Antragstellers ersetzt offensichtlich keinen Rohstoff. Derartiges macht der Antragsteller auch nicht geltend. Er meint jedoch, die Ablagerung des Erdaushubmaterials sei als Verwertungsverfahren gemäß § 3 Abs. 23 Satz 2 KrWG i. V. m. Nr. R 10 der Anlage 2 zum KrWG zu qualifizieren. Diese Auffassung ist unzutreffend. Das Verwertungsverfahren R 10 verlangt eine „Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung“. Dass die zweite Variante hier nicht in Betracht kommt, ist unstrittig. Auch die erste Variante greift nicht ein. Danach müsste der betreffende Erdaushub als solcher („Aufbringung auf den Boden“) - und nicht etwa eine bestimmte spätere Folgemaßnahme (z. B. zusätzliche Aufbringung von Mutterboden) - „zum Nutzen der Landwirtschaft“ sein. Davon kann ernsthaft nicht gesprochen werden. Das aus Ton und Tonsteinen bestehende Material aus der Baugrube ist unstreitig ein Erdaushub aus nicht belebtem Unterboden; „zum Nutzen der Landwirtschaft“ ist dieser Boden, auf den allein es gemäß § 3 Abs. 23 KrWG i. V. m. Anlage 2 R 10 ankommt, mitnichten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es auch unerheblich, ob der Erdaushub Fremdstoffe enthält oder nicht. Auch eine vom Antragsteller behauptete - vom Antragsgegner aber bestrittene - Verringerung der Erosionsgefahr würde keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Zuordnung zu einer Verwertungsmaßnahme liefern, weil es auch insoweit an der notwendigen Unmittelbarkeit fehlte.
10 
Diese abfallrechtliche Beurteilung erscheint dermaßen evident, dass es der vom Antragsteller postulierten landwirtschaftsfachlichen Prüfung durch die Behörde nicht bedurfte. Dies bestätigt die vom Antragsteller vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. (FH) N. in eindrucksvoller Weise. Dort heißt es (S. 11), um die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Grünlandgrundstücke wiederherzustellen, seien die Aufbringung einer nicht zu schluffreichen Humusschicht und die Einsaat einer Dauerwiesenmischung erforderlich. Die Auffüllung der Grundstücke mit dem Unterboden aus der Baugrube des Antragstellers war nach dieser Expertise gerade nicht „zum Nutzen der Landwirtschaft“; im Gegenteil, die landwirtschaftliche Nutzbarkeit wurde sogar verhindert (und müsste nun erst einmal wiederhergestellt werden), sodass die Aufbringung des Erdaushubs auf den Boden kein Verwertungsverfahren nach Anlage 2 R 10 darstellt.
11 
Da die in Rede stehenden Abfälle nicht verwertet worden sind, handelt es sich um Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Zum Zweck der Beseitigung dürfen Abfälle nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Es ist offensichtlich, dass die beiden Grundstücke des Antragstellers, auf die der Erdaushub verbracht worden ist, keine „Abfallbeseitigungsanlagen“ darstellen. Den somit vorliegenden Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt.
12 
2. Eine nach § 62 KrWG ergehende abfallrechtliche Anordnung steht im behördlichen Ermessen („kann“). Die Abfallrechtsbehörde verfügt danach über ein Entschließungsermessen und ein Auswahlermessen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlen Anhaltspunkte für Ermessensfehler. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg.
13 
a) Der Antragsteller meint allerdings, das Ermessen des Antragsgegners, gegen ihn einzuschreiten, sei auf Grund des vorangegangenen Behördenhandelns eingeschränkt gewesen. Zwar habe der Antragsgegner am 28.07.2014 eine erste Entsorgungsanordnung gegen den Antragsteller erlassen. Nachdem der Antragsgegner den Vorschlag des Antragstellers vom 15.11.2014 zur Gestaltung des betreffenden Geländes akzeptiert habe, habe der Antragsgegner mit Schreiben vom 27.11.2014 faktisch vom Vollzug der Anordnung vom 28.07.2014 Abstand genommen. Zwar enthalte jenes Schreiben den noch im Entwurf vorhandenen handschriftlichen Vermerk „Anordnung ist erledigt“ nicht, jedoch sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, „dass bei Ausführung entsprechend den Antragsunterlagen sowohl von Seiten des Bodenschutzes als auch des Naturschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen“. Auf Grund konsensualen Verhaltens hätten Antragsteller und Antragsgegner der Anordnung vom 28.07.2014 keine Bedeutung mehr beigemessen; damit sei im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG eine Erledigung „auf andere Weise“ eingetreten. Es sei eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, die es dem Antragsgegner verwehrt habe, die streitgegenständliche Anordnung vom 17.06.2015 zu erlassen; dies habe im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Rechtmäßigkeit der hier angegriffenen Anordnung stehe der Grundsatz der Verwirkung entgegen.
14 
b) Der Senat kann mit dem Verwaltungsgericht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen lassen, ob behördliche Eingriffsbefugnisse überhaupt dem Rechtsinstitut der Verwirkung unterfallen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.06.2010 – 8 S 708/10 – VBlBW 2011, 28, 29 – am Beispiel einer Nutzungsuntersagung nach der LBO) oder ob dies nicht der Fall ist (Senatsurteil vom 01.04.2008 – 10 S 1388/06 – VBlBW 2008, 339, 342). Denn der Vortrag des Antragstellers, träfe er zu, führte im Weg der Selbstbindung der Verwaltung zu einer Einschränkung des behördlichen Ermessens, was den Antragsgegner ggf. am Erlass der Verfügung vom 17.06.2015 hätte hindern können. Ob das dennoch erfolgte behördliche Vorgehen als ermessensfehlerhaft oder als unzulässige Rechtsausübung bezeichnet oder der Kategorie der Verwirkung zuzuordnen wäre, kann dahinstehen. Eine Vertrauensgrundlage, auf die sich der Antragsteller berufen könnte, gibt es nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.
15 
Im Rahmen des Auswahlermessens gemäß § 62 KrWG ist es der Abfallrechtsbehörde allerdings prinzipiell erlaubt, mit dem Entsorgungspflichtigen zu kooperieren. Ein bekanntes und probates Instrument ist insoweit der Mittelaustausch, der es dem Pflichtigen ermöglicht, in Absprache mit der Behörde eine Maßnahme eigener Wahl, die gleichermaßen zielführend wie die behördlich angeordnete Maßnahme ist, durchzuführen (Versteyl in ders./Mann/Schomerus a.a.O. § 62 Rn. 7). Anerkannt ist ferner, dass das Ermessen nach § 62 KrWG durch eine bestimmte Verwaltungsübung, durch behördliche Duldungen in der Vergangenheit oder durch informelle Absprachen eingeschränkt sein kann; ein informeller Konsens zwischen Behörde und Pflichtigem entfaltet zwar keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung, muss jedoch im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden (Dippel in Schink/Versteyl a.a.O. § 62 Rn. 25). Geht die zuständige Verwaltungsbehörde eine Selbstbindung ein und ignoriert sie diese Bindung bei ihrer Ermessensbetätigung, liegt eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens vor (v. Komorowski, in Jarass/Petersen a.a.O. § 62 Rn. 42). Dies stellt einen Verstoß gegen § 40 LVwVfG dar, der die behördliche Entscheidung ermessensfehlerhaft macht.
16 
c) Der vom Antragsteller behauptete Konsens zwischen ihm und dem Antragsgegner besteht indessen nicht. Die Abfallrechtsbehörde ist keine Selbstbindung eingegangen, die ihr Ermessen gemäß § 62 KrWG einschränken könnte. Eine Vertrauensgrundlage dergestalt, dass der Antragsgegner von einer Beseitigungsverfügung absehen und den abfallrechtswidrigen Zustand auf den fraglichen Grundstücken in Zukunft dulden würde, gibt es nicht; insbesondere das Verhalten des Antragstellers selbst hat dafür gesorgt, dass eine derartige Vertrauensgrundlage - wie auch immer sie rechtlich zu bewerten wäre - nicht entstehen konnte.
17 
Mit Schreiben vom 24.06.2014 ist der Antragsteller von dem Antragsgegner aufgefordert worden, das illegal abgelagerte Material zu entfernen; eine Reaktion des Antragstellers hierauf blieb zunächst aus. In einem Telefonanruf beim Antragsgegner am 18.07.2014 legte der Antragsteller seine - rein - baurechtliche Sicht zu der Ablagerung des Erdaushubs dar, sagte jedoch zu, bis zum 25.07.2014 beim Antragsgegner Unterlagen mit Angaben zur vorgenommenen Ablagerung des Erdaushubs und zum beabsichtigten weiteren Vorgehen einzureichen; diese Ankündigung wurde nicht umgesetzt. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 28.07.2014 an, den abgelagerten Erdaushub ordnungsgemäß zu verwerten bzw. in einer dafür zugelassenen Anlage entsorgen zu lassen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Gegen diese Anordnung erhob der Antragsteller Widerspruch und wies zu dessen Begründung mehrfach darauf hin, dass es sich bei der Ablagerung des Erdaushubs - vor dem Hintergrund seines privaten Bauvorhabens - lediglich um eine Zwischenlagerung handele; ausdrücklich versicherte der Antragsteller, dass „das zwischengelagerte Erdmaterial“ wieder „von mir beseitigt wird und das Gelände im Rahmen des baurechtlich verfahrensfreien und wohl auch bodenschutzrechtlich akzeptablen Maßes planiert wird“. Von einer geplanten landwirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Geländes war keine Rede.
18 
Im weiteren Fortgang des Geschehens fand am 29.10.2014 ein Ortstermin auf den betreffenden Grundstücken zwischen Vertretern des Antragsgegners und dem Antragsteller statt. Es wurde vereinbart, dass der Antragsteller bis Ende der KW 45 eine Beschreibung seines Vorhabens zur Geländeangleichung und Bodenverbesserung auf den fraglichen Grundstücken vorlegen sollte. Die Unterlagen wurden am 17.11.2014 übersandt. Mit Schreiben vom 27.11.2014 an den Antragsteller erklärte der Antragsgegner, „dass bei Ausführung entsprechend den Antragsunterlagen sowohl von Seiten des Bodenschutzes als auch des Naturschutzes keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen“; die „Beweidung mit Ziegen“ sei „aus naturschutzrechtlicher Sicht in Ordnung“. Zur abfallrechtlichen Beurteilung trifft das Schreiben keine Aussage. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.03.2015 wurde seitens des Antragsgegners festgestellt, dass die Situation auf dem fraglichen Gelände unverändert war, der Antragsteller seit dem Ortstermin augenscheinlich nichts unternommen habe; ein Teil der Auffüllung sei durch Erosionserscheinungen abgerutscht. Mit Schreiben vom 05.03.2015 an den Antragsteller erinnerte der Antragsgegner daran, dass die behördliche Zustimmung vom 27.11.2014 an die Durchführung von Arbeiten nach bestimmten Standards gebunden gewesen sei, jedoch habe sich vor Ort - abgesehen von Erosionserscheinungen - nichts geändert; der Antragsteller wurde aufgefordert, bis spätestens zum 31.03.2015 einen verbindlichen Zeitplan über die geplanten Arbeiten vorzulegen. Dieser Termin verstrich. Am 20.04.2015 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner per E-Mail mit, „die Geländemodellierung auf meinen Grundstücken ist abgeschlossen“. Eine Augenscheinsannahme seitens des Antragsgegners am 21.04.2015 ergab, dass das aufgebrachte Material lediglich großflächig verteilt worden war und sich aus unterschiedlichen Bodenarten zusammensetzt(e); eine Gründüngung war nicht erkennbar. Der Antragsteller wurde am 22.04.2015 seitens des Antragsgegners entsprechend unterrichtet. Am 13.05.2015 fand ein Vor-Ort-Termin statt, an dem Vertreter des Antragsgegners und ein Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart teilnahmen; festgestellt wurden insbesondere schädliche Bodenveränderungen. Mit Schreiben vom 26.05.2015 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass inzwischen das Regierungspräsidium Stuttgart in der Sache tätig sei; in dem Schreiben wurde der Antragsteller zugleich aufgefordert, bis auf Weiteres keine Veränderungen mehr auf dem Gelände vorzunehmen.
19 
Nach dem vorstehend - nur grob - skizzierten Ablauf des Geschehens kann der Antragsteller nicht annehmen, der Antragsgegner habe sich mit der Situation „arrangiert“ und den Eindruck vermittelt, er werde die Sache auf sich beruhen lassen und von einer abfallrechtlichen Anordnung absehen. Richtig ist sogar eher das Gegenteil. Ob eine Erledigung der Anordnung vom 28.07.2014 eingetreten ist (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), kann dahinstehen. Allerdings übersieht der Antragsteller, dass eine Erledigung „auf andere Weise“ nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 06.10.2015 - 3 B 9.15 - NVwZ-RR 2016, 128 Rn. 7). Jedenfalls besteht auf Grund des Geschehensablaufs keine Einschränkung des Ermessens nach § 62 KrWG, die den Antragsgegner hindern könnte, abfallrechtlich einzuschreiten. Eine Art „Anordnungswiederholungsverbot“, wie es der Antragsteller postuliert, gibt es nicht. Die Anordnung vom 17.06.2015 ist demgemäß nicht ermessensfehlerhaft.
II.
20 
Den Nr. 2 des behördlichen Bescheids vom 17.06.2015 betreffenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Anordnung zur Begrünung nach Entfernung des abgelagerten Erdmaterials) hat der Antragsteller nicht angegriffen. Der Senat gibt gleichwohl - für ein evtl. durchzuführendes Hauptsacheverfahren - insoweit Folgendes zu bedenken:
21 
Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Antragsgegner auch diese Maßnahme auf § 62 KrWG stützen konnte. Denn § 19 Abs. 2 LAbfG, den der Antragsgegner ebenfalls herangezogen hatte, umfasse in Verbindung mit § 4 LAbfG über die Verpflichtung, unsachgemäß entsorgte Abfälle sachgemäß zu entsorgen, die weiterreichende Pflicht, den durch die unsachgemäße Entsorgung entstandenen rechtswidrigen Zustand insgesamt zu beseitigen.
22 
Zutreffend ist, dass der Rückgriff auf § 19 Abs. 2 Satz 1 LAbfG durch Bundesrecht (§ 62 KrWG) nicht prinzipiell ausgeschlossen sein dürfte (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 11). Allerdings können nach der landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Anordnungen nur getroffen werden, um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften (und auferlegten Verpflichtungen) sicherzustellen. Der Senat hat vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots Zweifel daran, ob der abfallrechtlichen Vorschrift des § 4 LAbfG eine zusätzliche Handlungspflicht zur Begrünung einer Bodenfläche entnommen werden kann. Indessen dürfte die Begrünungsanordnung auch beim Durchschlagen der genannten Zweifel einer Rechtsgrundlage nicht entbehren. Bei der Anordnung der Begrünung der fraglichen Fläche dürfte es sich nämlich nach Aktenlage um eine bodenschutzrechtliche Maßnahme handeln. Als Rechtsgrundlage insoweit kommt § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG in Betracht. Diese Befugnisnorm kann der Antragsgegner - in der Funktion der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 LBodSchAG) - heranziehen. Das hat er auch getan. Im Bescheid vom 17.06.2015 werden als Rechtsgrundlagen der angeordneten Maßnahmen nicht nur § 62 KrWG und § 19 Abs. 2 LAbfG angeführt, ausdrücklich wird auch das Bodenschutzrecht herangezogen: Der Antragsteller sei verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstünden; die Anordnung stütze sich somit auch auf § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG.
III.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2016 - 10 S 236/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2016 - 10 S 236/16

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2010 - 8 S 708/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 - 13 K 45/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 - 13 K 45/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.12.2009 wiederherzustellen und - soweit ein Zwangsmittel angedroht wird - anzuordnen, abgelehnt. Mit diesem Bescheid wird dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der Räume im Gebäude ... ... in Stuttgart als Sexclub mit Filmvorführungen, Kabinen und Sauna untersagt; für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung wird ferner ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- EUR angedroht. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, so dass eine auf eine Verletzung dieser Vorschrift gestützte Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1996 - 1 S 776/96 - VBlBW 1996, 297) nicht in Betracht kommt. Zweck des Begründungserfordernisses in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, die zugleich die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden. Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs zurückzustellen. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es für § 80 Abs. 3 VwGO dagegen nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 10 S 654/05 - juris m.w.N.).
Den genannten Voraussetzungen entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass wegen des Fehlens von Rettungswegen und des dadurch unzureichenden Brandschutzes eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer des Gebäudes eintreten könne und damit Gefahr in Verzug vorliege. Aus diesen - wenn auch knappen - Ausführungen wird klar, dass die Behörde dem Lebens- und Gesundheitsschutz der Besucher des Gebäudes ... ... in Stuttgart den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an der Aufnahme der von ihm beabsichtigten Nutzung einräumen will. Diese einzelfallbezogenen Erwägungen stehen im Einklang mit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
2. Auch nach Auffassung des Senats ist bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der wiederstreitenden Interessen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.12.2009 wird - nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - voraussichtlich keinen Erfolg haben.
a) Zutreffend hat die Antragsgegnerin die Untersagung der Aufnahme der vom Antragsteller beabsichtigten Nutzung auf § 47 Abs. 1 Satz 2 LBO gestützt. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, findet der Bescheid insoweit seine Rechtsgrundlage nicht in § 65 Satz 2 LBO. Mit dieser Anordnung wird nicht eine bereits ausgeübte Nutzung für die Zukunft unterbunden, sondern bereits die Aufnahme einer bisher noch nicht ausgeübten Nutzung untersagt. Eine derartige Nutzungsaufnahmeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs in der allgemeinen Eingriffsermächtigung der Baurechtsbehörde (vgl. Senat, Beschluss vom 20.09.1988 - 8 S 2171/88 - juris [nur LS]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.1996 - 5 S 1211/96 - NVwZ 1997, 601; Sauter, LBO, 3. Aufl. § 65 RdNr. 95 und 102).
b) Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO haben die Baurechtsbehörden unter anderem darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden; nach Abs. 2 der Vorschrift haben sie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage sind hier erfüllt. Insbesondere reicht im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einschreitens der Baurechtsbehörde eine bloße formelle Illegalität der beabsichtigten Nutzung aus. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 GG, denn durch ein Nutzungsaufnahmeverbot, wie es auch hier ausgesprochen worden ist, wird der Betroffene ohne Verlust an Vermögenssubstanz lediglich hinter die formellen Schranken des Baurechts zurückgedrängt und gezwungen, seine Interessen auf dem vorgeschriebenen Weg - Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung - zu verfolgen (vgl. Sauter, a.a.O., § 65 RdNr. 102).
Mit einem Verstoß gegen § 49 LBO ist hier die von § 47 Abs. 1 LBO vorausgesetzte Nichteinhaltung einer baurechtlichen Vorschrift gegeben. Weder für die beabsichtigte Nutzung als Sexclub mit Filmvorführungen, Kabinen und Sauna noch für die vorangegangene Nutzung durch den Saunaclub ... lag zu irgendeinem Zeitpunkt eine Genehmigung im Sinne des § 49 LBO vor, obwohl die genannten Nutzungen - was auch der Antragsteller nicht in Zweifel zieht - einer solchen Genehmigung bedurft hätten.
c) Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur materiellen Baurechtmäßigkeit der beabsichtigten Nutzung und die von dem Antragsteller hieran geübte Kritik kommt es damit für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Im Übrigen verstoßen auch aus der Sicht des Antragstellers sowohl die von ihm beabsichtigte Nutzung als auch die frühere Nutzung durch den Saunaclub ... gegen die Festsetzungen zweier Bebauungspläne. Die von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Frage, ob die frühere Nutzung vor Inkrafttreten der erwähnten Bebauungspläne planungsrechtlich zulässig gewesen sein und dem Antragsteller, wie er meint, Bestandsschutz vermitteln könnte, lässt sich anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen und des Vorbringens der Beteiligten nicht abschließend klären. Dies wird vielmehr Sache des vom Antragsteller noch durchzuführenden Verfahrens auf Erteilung einer Baugenehmigung sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht jedenfalls kein Anspruch des Antragstellers darauf, die genehmigungsbedürftige, aber nicht von einer Baugenehmigung gedeckte Nutzung vorläufig ausüben zu dürfen; die Untersagung der Nutzungsaufnahme erfüllt damit dieselbe Aufgabe wie eine Baueinstellung nach § 64 LBO (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, VBlBW 2007, 226).
d) Der Rechtmäßigkeit der Nutzungsaufnahmeuntersagung steht schließlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht der Grundsatz der Verwirkung entgegen. Verwirkung liegt vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und er sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. Senat, Urteil vom 08.10.1993 - 8 S 1760/93 - UPR 1994, 236). Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers deswegen von einer Vertrauensgrundlage ausgehen könnte, weil die Antragsgegnerin gegen den Betrieb des Saunaclubs ...-... nicht eingeschritten ist, fehlt es doch jedenfalls an den beiden weiteren Tatbestandselementen der Verwirkung. Weder ist ersichtlich, dass gerade der Antragsteller tatsächlich darauf vertraut hätte, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde, noch ist erkennbar, dass dem Antragsteller ein unzumutbarer Nachteil drohen würde.
10 
3. Auch nach Einschätzung des Senats besteht schließlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsaufnahmeuntersagung. Bereits der Verstoß gegen die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt die Unterbindung des Beginns der genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Nutzung. Damit wird verhindert, dass sich derjenige, der ohne Genehmigung eine Nutzung aufnimmt, gegenüber demjenigen, der ordnungsgemäß das Genehmigungsverfahren betreibt, Vorteile erhält, die ihm nicht zustehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Senat, Beschluss vom 01.02.2007 a.a.O.). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der erforderliche Brandschutz nach dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.02.2010 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach wie vor nicht hinreichend gewährleistet ist, so dass auch der Schutz der Besucher des Gebäudes die Anordnung des Sofortvollzugs zur Gefahrenabwehr rechtfertigt. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die brandschutzrechtlichen Bedenken nunmehr ausgeräumt wären. Die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften wird ebenfalls in dem Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung zu klären sein.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 erforderlich sind.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.