Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2014 - 10 S 1663/11

published on 21/07/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juli 2014 - 10 S 1663/11
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Gericht

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Tenor

Der Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Beiladung der Interessenvertreter der Grundstückseigentümer und Pächter, die im Umkreis von 800 m um das Grundstück der Kläger Weinberge bewirtschaften, sowie auf Beiladung des Württembergischen Weinbauverbandes wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Beiladungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. § 65 Abs. 2 VwGO schreibt die notwendige Beiladung dann vor, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 C 1.13 - juris; Beschl. v. 04.10.2012 - 8 B 92.11 - juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen einer Verpflichtungsklage liegen diese Voraussetzungen zunächst dann vor, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, der gegen einen bestimmten Dritten gerichtet sein und diesen belasten soll, ferner dann, wenn der erstrebte Verwaltungsakt zugleich den Kläger begünstigt und den Dritten belastet, wenn also die rechtsgestaltende Wirkung des erstrebten Verwaltungsakts einen Dritten unmittelbar in dessen Rechtsposition betrifft, weil er Adressat des angestrebten Verwaltungsakts sein soll (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 6 C 21.12 - juris, m.w.N.). Bei der Verpflichtungsklage ist die Beiladung eines Dritten außerdem dann notwendig, wenn diese auf den Erlass eines mehrstufigen Verwaltungsakts gerichtet ist. Derartige Fallgestaltungen liegen hier nicht vor.
Mit der hier vorliegenden Verpflichtungsklage begehren die Kläger weder ein Einschreiten gegen die gewählten Interessenvertreter der Eigentümer und Pächter von Grundstücken in dem umstrittenen Weinberg noch ein Einschreiten gegen den Württembergischen Weinbauernverband. Mögliche Adressaten der von den Klägern begehrten immissionsschutzrechtlichen Untersagungsverfügung bzw. Anordnung nach §§ 24, 25 Abs. 2 BImSchG sind vielmehr die Betreiber der streitgegenständlichen (genehmigungsfreien) Vogelabwehranlagen. Betreiber einer Anlage ist derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Betreiber ist danach bei rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise derjenige, dem die Entscheidung über die für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevanten Umstände obliegt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 - juris; Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Auflage, § 3 Rn. 81 ff.; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand August 2013, § 5 Rn. 28 ff.).
Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Interessenvertreter der betroffenen Weinbauern, diese selbst oder der Württembergische Weinbauernverband am Betrieb der Vogelvergrämungsanlagen maßgeblich beteiligt sind. Nach den Gesamtumständen haben vielmehr die Beigeladenen zu 1 und zu 2 bestimmenden Einfluss auf die Weinberghut. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung werden die Vogelabwehranlagen zwar im Benehmen und im Interesse der Grundstückseigentümer und Pächter der betroffenen Weinberge aufgestellt; für die Organisation der Weinberghut und damit für den konkreten Betrieb der umstrittenen Anlagen zeichnen aber die beigeladene Gemeinde (Beigeladene zu 1) sowie die beigeladene Winzergenossenschaft (Beigeladene zu 2) verantwortlich. Die umstrittenen Vogelabwehranlagen stehen im Eigentum der Beigeladenen zu 1 und werden den Winzern nach Art eines öffentlichen Zuschusses zur Verfügung gestellt. Die Aufstellung, Justierung und Überwachung erfolgt im Einverständnis mit den Eigentümern bzw. Pächtern des jeweiligen Grundstücks und in Absprache mit der Beigeladenen zu 2 durch die Weinberghüter. Die Abrechnung der Weinberghüter erfolgt über die Beigeladene zu 1, die Flächenverwaltung und -abrechnung über die Beigeladene zu 2. Beginn und Ende der Weinberghut werden in Absprache mit der Beigeladenen zu 2 festgesetzt. Die Grund-stückseigentümer und Pächter, die im Umkreis des klägerischen Grundstücks Weinberge bewirtschaften, sind mithin weder Eigentümer der Anlagen noch werden diese von ihnen aufgestellt, in Betrieb gesetzt und überwacht. Den maßgeblichen rechtlichen Einfluss auf die Beschaffenheit und die Verwendung der Anlagen hat vielmehr die Beigeladene zu 1 als privatrechtliche Eigentümerin, die damit auch das wirtschaftliche Risiko für eine Beschädigung, Diebstahl oder Untergang der Geräte trägt. Auch wenn die Beigeladene zu 1 die Anlagen unentgeltlich Dritten zum Gebrauch überlassen bzw. die Weinberghüter mit dem täglichen Betrieb betraut hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass sie damit auch ihre Verfügungsgewalt aufgegeben hat. Sie bleibt vielmehr befugt, in eigener Verantwortung über die Verwendung der Geräte zu entscheiden. Auch die Beigeladene zu 2 dürfte in tatsächlicher Hinsicht einen bestimmenden Einfluss auf den konkreten Einsatz der Anlagen haben, da sie den Weinberghüter im Hinblick auf Dauer und Art und Weise der Weinberghut Weisungen erteilt. Ein Indiz dafür, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 maßgeblichen Einfluss auf den Anlagenbetrieb nehmen, liegt auch darin, dass sie sich im Vorfeld der Klage bzw. im erstinstanzlichen Verfahren beim Versuch einer gütlichen Einigung ohne weiteres zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände und Betriebsmodalitäten der Vogelabwehrgeräte verpflichtet haben. Auch gegenüber dem Verwaltungsgericht erteilte die Beigeladene zu 1 die Auskunft, dass sie mitverantwortlich für die Weinberghut sei, die Aufgaben gegenüber der Beigeladenen zu 2 seien nicht klar abgegrenzt (vgl. Aktenvermerk vom 22.08.2008 im Verfahren 5 K 2734/08, AS. 122). Demgegenüber erscheint es nachrangig, dass die Kosten für die Weinberghut auf die Winzer umgelegt werden und diese mittelbar den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen. Zwar kann auch eine Personenmehrheit Betreiber einer Anlage sein. Vorliegend ist aber auch nicht erkennbar, dass die Gemeinschaft der Eigentümer und Pächter eine eigenverantwortliche Verfügungsgewalt und einen bestimmenden Einfluss im Hinblick auf den konkreten Betrieb der einzelnen Geräte hat. Der von der Beigeladenen zu 2 hervorgehobene Umstand, dass nur ein bestimmter Prozentsatz der Winzer in der Genossenschaft organisiert ist, ist demgegenüber unerheblich.
Hinzu kommt, dass eine Entscheidung über die Klage getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar und zwangsläufige Rechte des von der Beigeladenen zu 1 angeführten Personenkreises gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Selbst wenn der Beklagte antragsgemäß zur Untersagung der Vogelabwehranlagen verpflichtet werden sollte, stünde es noch in seinem Auswahlermessen, ob er im Falle der Rechtskraft des Urteils nicht nur Maßnahmen gegen die Organisatoren der Weinberghut, sondern auch - etwa zur Verhinderung von Umgehungstatbeständen - gegenüber dem oben genannten Personenkreis oder gegenüber einzelnen Grundstückseigentümern oder Pächtern ergreift, und wie er die Einhaltung eventueller immissionsschutzrechtlicher Untersagungsverfügungen oder Anordnungen sicherstellt. Eine unmittelbare und zwangsläufige Gestaltung der Rechte aller betroffenen Grundstückseigentümer und Pächter erfolgt somit nicht.
Welche Rechte des Weinbauernverbandes oder der Interessenvertreter der Weinbauern durch einen Verpflichtungsausspruch des Gerichts unmittelbar gestaltet werden könnten, ist von vorneherein nicht ersichtlich.
2. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht Dritte beiladen, wenn deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden (sog. einfache Beiladung). Der Zweck der einfachen Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 VR 1001/04 - juris, m.w.N.).
An diesem Merkmal fehlt es in Bezug auf den Württembergischen Weinbauernverband und in Bezug auf die gewählten Interessenvertreter der Winzer, sofern diese nicht selbst Grundstückseigentümer oder Pächter im umstrittenen Gebiet sind. Es ist nicht erkennbar und von der Beigeladenen zu 1 auch nicht dargelegt, welche Rechtspositionen insoweit betroffen sein könnten.
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Auch im Hinblick auf die Grundstückseigentümer und Pächter, die im Umkreis von 800 m um das Grundstück der Kläger Weinbau betreiben, sieht der Senat von einer - in seinem Ermessen stehenden - Beiladung ab. Zwar liegen insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine einfache Beiladung vor, weil eine Untersagung oder Einschränkung der Weinberghut mittels automatisierter Vogelabwehranlagen die rechtlichen Interessen der betroffenen Winzer berühren können. Ihrer Beiladung stehen aber prozessökonomische Gründe entgegen. Der Beiladungsantrag wurde erst im Berufungsverfahren, und zwar nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und nach einer umfangreichen Beweisaufnahme gestellt. Bei diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium würde die Beiladung der betroffenen Winzer die Durchführung des ohnehin komplexen Verfahrens weiter erschweren und die Verfahrensbeendigung auf nicht absehbare Zeit verzögern, weil die Betroffenen zunächst ermittelt und ihnen dann die Möglichkeit gegeben werden müsste, sich über den Sach- und Streitstand und den umfangreichen Akteninhalt zu informieren und ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Demgegenüber muss auch der ebenfalls der Prozessökonomie geschuldete Gesichtspunkt der Rechtskrafterstreckung zurücktreten. Denn es steht keineswegs fest, ob überhaupt immissionsschutzrechtliche Verfügungen gegen Grundstückseigentümer und Pächter erlassen werden und an wen sie adressiert werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Grundstückeigentümer und Pächter noch Wesentliches zu einer umfassenden Sachaufklärung beitragen könnten, nachdem der Senat zu den umstrittenen Fragen bereits zwei Sachverständigengutachten eingeholt und die Gutachter in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt hat. Auch die beigeladene Winzergenossenschaft hatte Gelegenheit, ihre Sachkunde in das Verfahren einzubringen. Die Beiladung ist schließlich auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten. Der Rechtsstandpunkt und die Interessen der Winzer werden durch die Beigeladene zu 2 hinreichend vertreten. Sofern der Beklagte aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zum Einschreiten verpflichtet werden und einzelne Eigentümer oder Pächter in Anspruch nehmen sollte, können die Betroffenen zudem Rechtsbehelfe gegen die immissionsschutzrechtlichen Verfügungen einlegen und sich im Wege des Anfechtungsprozesses Gehör verschaffen. Nach alldem sprechen überwiegende Gründe gegen die Beiladung aller möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümer und Pächter.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

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Annotations

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.