Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 2595/16

published on 10/03/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2017 - 1 S 2595/16
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2016 - 11 K 2317/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von außergerichtlichen Kosten.
Mit Schreiben vom 27.06.2014 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin, einer Großen Kreisstadt, sinngemäß mit, die Bezuschussung einer näher bezeichneten Straßenbaumaßnahme durch Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sei nicht möglich. Die Höhe der Zuwendung sei deshalb bereits in einem früheren Bescheid auf 0,-- EUR festgesetzt worden. In Kürze werde sie, die Klägerin, zur Rückzahlung von bereits gezahlten Fördermitteln aufgefordert. Auf dieses Schreiben Bezug nehmend forderte das Regierungspräsidium die Klägerin mit Bescheid vom 15.07.2014 zur Rückzahlung von 25.900,-- EUR auf. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, gegen ihn könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.07.2014 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 15.07.2014 und die Mitteilung vom 27.06.2014 Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium erwiderte, bei Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums finde nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO kein Vorverfahren statt, und gab Gelegenheit, den Widerspruch zurückzunehmen.
Am 13.08.2014 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 27.06.2014 und 15.07.2014 zu verpflichten, die Ausbaumaßnahme nach näheren Maßgaben zu fördern. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2016 erklärte der Beklagte, die angefochtenen Bescheide würden aufgehoben. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 07.10.2016 ein und legte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.
Am 09.11.2016 beantragte die Klägerin sinngemäß, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie legte eine Kostenrechnung vor, die Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten im „Widerspruchsverfahren“ aufführte und mit 2.480,44 EUR bezifferte.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.11.2016 ab. Zur Begründung führte es aus, die Bestellung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei offenkundig nicht erforderlich gewesen, da das Vorverfahren nicht statthaft sei, wenn - wie hier - das Regierungspräsidium den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin, deren Bevollmächtigter geltend macht, eine Verkürzung der Kostenerstattung der Verfahrenskosten könne unter Rechtsstaatsgesichtspunkten nicht deshalb eintreten, weil statt der unteren die Mittelbehörde handele. Die mündliche Verhandlung habe gezeigt, dass die anwaltliche Begleitung dringend erforderlich gewesen sei. Aus dem Umstand, dass kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden sei, folge nichts anderes. Die Erstattungspflicht der Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren betreffe nämlich das Verwaltungsverfahren als einheitliches Verfahren. Ansonsten würde der Rechtssuchende immer schutzlos in Bezug auf die Erstattung gestellt, wenn der Gesetzgeber kein Vorverfahren vorsehe. Nachdem die Länder die Kompetenz erhalten hätten, das Vorverfahren abzuschaffen, würde die Sichtweise des Verwaltungsgerichts dazu führen, dass die Länder mit einer solchen Abschaffung des Vorverfahrens auch die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren gänzlich beseitigen würden. Dass dies nicht verfassungsgemäß sei, liege auf der Hand.
Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat unter anderem ausgeführt, das Regierungspräsidium habe die Klageerhebung als konkludente Rücknahme des Widerspruchs gewertet. Es sei weder zu einer Widerspruchsentscheidung noch zu einer außergerichtlichen Erörterung zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Regierungspräsidium gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands wird auf die Akte des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
10 
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
11 
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Die Voraussetzungen für eine solche Erklärung liegen hier nicht vor.
12 
Das Tatbestandsmerkmal „Vorverfahren“ in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich nach seinem Wortlaut und der gesetzessystematischen Stellung auf das dem gerichtlichen Verfahren im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich zwingend vorgeschaltete Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006 - 11 S 2613/05 - VBlBW 2006, 480). Das Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde stellt demgegenüber kein „Vorverfahren“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1991 - 5 S 923/91 - NVwZ-RR 1992, 53; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 162 Rn. 16 m.w.N.).
13 
Ob in einem Vorverfahren die Zuziehung eines Bevollmächtigten „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Beteiligter - im Falle einer natürlichen Person ein Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand - bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 - 6 B 39.05 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 12; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2007 - 3 S 1680/07 - VBlBW 2007, 474; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 18 m.w.N.).
14 
Nach diesen Grundsätzen ist kein Raum dafür, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wenn überhaupt kein Vorverfahren im oben genannten Sinne geschwebt hat, insbesondere weil ein solches Verfahren ausnahmsweise nicht erforderlich war (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.) und die Beteiligten dies erkannt haben. Eine Erklärung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn ein Vorverfahren - wie hier (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) - nicht erforderlich war, ein Beteiligter aber dennoch Widerspruch eingelegt hat. In einem solchen Fall schwebt zwar wegen der Einlegung des Widerspruchs ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO (vgl. § 69 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für ein Vorverfahren ist aber nicht „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wenn der Widerspruch - wie hier - unstatthaft ist (vgl. OVG RP, Beschl. v. 06.03.2015 - 7 E 10186/15 - NVwZ-RR 2015, 557; Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 18; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 162 Rn. 91 f. m.w.N.). Ob dies ausnahmsweise anders zu beurteilen ist, wenn die Einlegung des unzulässigen Widerspruchs auf eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Ausgangsbescheid zurückzuführen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat das Regierungspräsidium die Klägerin zutreffend über den statthaften Rechtsbehelf - Klage zum Verwaltungsgericht - belehrt. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für einen entgegen dieser zutreffenden Rechtsmittelbelehrung eingelegten, unstatthaften Widerspruch und das dadurch eingeleitete Vorverfahren waren nicht „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
15 
Die Klägerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei „unter Rechtsstaatsgesichtspunkten“ nicht vertretbar, dass die Erstattung von vorgerichtlichen Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig seien, wenn kein Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchzuführen sei. Der Beschwerde liegt offenbar die Annahme zugrunde, aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens stets Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts erstattet erhalten müsse, wenn er mit seinem Begehren im Ergebnis obsiegt. Das trifft jedoch nicht zu. Es besteht auch von Verfassungs wegen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.12.1986 - 1 BvR 872/82 - NJW 1987, 2569; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.). Aus dem Recht, sich schon im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde anwaltlicher Hilfe zu bedienen, folgt auch nicht die Pflicht des Staates, die Kosten des Rechtsanwaltes zu tragen, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.). Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten bereits für das Verwaltungsverfahren kann ein Beteiligter daher nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich einfachgesetzlich vorgesehen ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rn. 16; zum Fehlen einer Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2006, a.a.O.). Daran fehlt es hier.
16 
Fehl geht daher auch der Einwand der Klägerin, die Bundesländer könnten es nicht in der Hand haben, durch eine Abschaffung des Vorverfahrens „die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren“ zu beseitigen. Dieser Einwand ist zirkelschlüssig, denn er setzt voraus, was er zu beweisen sucht, dass nämlich „Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren“ im Fall des Obsiegens von Verfassungs wegen stets in irgendeiner Form erstattungsfähig sind. Das ist, wie gezeigt, gerade nicht der Fall. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bereits im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde sind nach geltendem, verfassungsgemäßem Recht grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Soweit ein Bundesland das Widerspruchsverfahren in einzelnen Bereichen oder auch in vollem Umfang abschafft, führt dies lediglich dazu, dass mangels Notwendigkeit des Vorverfahren grundsätzlich auch keine Kosten mehr für ein solches Vorverfahren erstattungsfähig sind. Für die davon zu unterscheidende Frage, ob Kosten eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde erstattungsfähig sind, hat die Abschaffung des Vorverfahrens hingegen keine Auswirkung.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Musterung wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt.

(2) (weggefallen)

(3) Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr zur Musterung vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen.

(4) Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.

(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen.

(6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung.

(7) (weggefallen)

(8) Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. Sie sind auf Verlangen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.

(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.

(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.