| |
|
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers gegen den - mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.11.2000 bestätigten - Gebührenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 15.3.2000 stattgegeben. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
|
|
|
Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides kommen allein §§ 1 und 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - vom 21.3.1961 (GBl. S. 59), i.d.F. des Änderungsgesetzes v. 29.6.1998 (GBl. S. 358) in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden - GebVO - vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643), i.d.F. der Änderungsverordnung v. 24.10.2000 (GBl. S. 713) in Betracht. Nach § 1 LGebG erheben die staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren, die nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LGebG). Die Gebührensätze für die Amtshandlungen werden in dem Gebührenverzeichnis zu § 1 der Gebührenverordnung festgesetzt. In Fällen der Ingewahrsamnahme von unter Einwirkung berauschender Mittel stehenden Personen sowie in Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG wird für den Transport mit einem Polizeifahrzeug eine Gebühr von DM 50,00 (Nr. 57.2.1 GebVerz), für den Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr von DM 30,00 erhoben (Nr. 57.2.2 GebVerz). Außerdem sind bei ärztlicher Untersuchung auf Haftfähigkeit die Kosten als Auslagen zu erstatten (Nr. 57.2.5 GebVerz).
|
|
|
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Erhebung der Gebühren und Auslagen nicht vor. Die mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Kosten beziehen sich auf den am 9.2.2000 durchgeführten Transport des Klägers in einem Polizeifahrzeug, auf die Untersuchung seiner Haftfähigkeit und auf seinen Aufenthalt in der Gewahrsamseinrichtung, mithin auf gebühren- bzw. kostenpflichtige Amtshandlungen. Diese Amtshandlungen wurden auch durch den Kläger veranlasst, weshalb er grundsätzlich die Zahlung der Gebühren bzw. Auslagen als Veranlasser schuldet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. LGebG). Voraussetzung eines rechtmäßigen Gebührenbescheides ist indes auch die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. nur das Senatsurteil vom 2.3.1989, VBlBW 1989, 299, 301 m.w.N.). Die hier vom Kläger veranlassten Amtshandlungen konnten nur rechtmäßig sein, wenn auch der Gewahrsam des Klägers rechtlich nicht beanstandet werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch nach Auffassung des Senats war der Gewahrsam des Klägers rechtswidrig.
|
|
|
Die Voraussetzungen eines polizeilichen Gewahrsams ergeben sich aus § 28 PolG. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht rechtlich gehindert, anhand dieser Vorschrift die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides eigenständig zu prüfen. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen dem Gericht eines jeden Gerichtszweigs die Inzidentprüfungskompetenz auch in Bezug auf rechtswegfremde Vorfragen zusteht, sofern die an sich zuständigen Gerichte über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1978, Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 11; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl., § 13 RdNrn. 17, 19 f., 38; Ehlers, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt Stand: 2003, § 40 RdNr. 478; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 121 RdNr. 12). Hieran gemessen bestehen an der sachlichen Prüfungskompetenz des Senats keine Zweifel.
|
|
|
Die Frage der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams ist eine rechtswegfremde Vorfrage. Der Landesgesetzgeber hat von der in § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgesehenen Ermächtigung, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen, in § 28 PolG Gebrauch gemacht. Danach hat die Polizei, wenn eine Person nach § 28 PolG in Gewahrsam genommen wird, unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen (Abs. 3 Satz 3). Für die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 3 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen ist (Abs. 4 Satz 1). Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - (Abs. 4 Satz 2). Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt (Abs. 4 Satz 3). Ist eine Entscheidung des Gerichts ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen (Abs. 4 Satz 4).
|
|
|
Im vorliegenden Fall ist im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG über den Gewahrsam eine richterliche Entscheidung des Amtsgerichts herbeigeführt worden. Auf Veranlassung eines Beamten des Polizeireviers Degerloch hat der Haftrichter des Amtsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 9.2.2000 gegen den Kläger Gewahrsam bis 18.00 Uhr angeordnet. Ausweislich des auf dem Beschluss angebrachten Vermerks wurde diese Entscheidung um 15.20 Uhr dem Polizeirevier telefonisch mitgeteilt. Damit hatte sich das Amtsgericht der Entscheidung „entäußert“, der Beschluss war erlassen und einer Änderung durch das Gericht nicht mehr zugänglich (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 16 RdNr. 6, § 18 RdNr. 3; vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 329 RdNr. 5; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 122 RdNr. 6). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss auch im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 4 PolG „ergangen“ und deshalb eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe der VwGO ausgeschlossen war (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 28 RdNr. 46; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 28 RdNr. 15 f.; Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, 1998, RdNr. 175; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 3.11.1989, NJW 1990, 3224; ThürOVG, Beschl. v. 11.5.1999, DÖV 1999, 879).
|
|
|
Gleichwohl ist damit nach dem oben aufgezeigten Maßstab eine verwaltungsgerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gewahrsams als Vorfrage der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht ausgeschlossen. Denn der Beschluss des Haftrichters, mit dem der Gewahrsam angeordnet und implizit - dem Streitgegenstand des Verfahrens gemäß - seine Rechtmäßigkeit festgestellt wurde, ist dem Kläger gegenüber nicht wirksam geworden. Mithin ist eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden und hat der Beschluss keine formelle Rechtskraft erlangt. Er kann deshalb für das vorliegende Verfahren auch keine Bindungswirkung - materielle Rechtskraft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 31 RdNr. 18) - entfalten. Das ergibt sich aus Folgendem:
|
|
|
Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 FGG wird der Beschluss des Amtsgerichts über die Anordnung des Gewahrsams wirksam mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Da mit der Bekanntmachung der Lauf einer Frist beginnt, nämlich der Zweiwochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 28 Abs. 4 Satz 2 PolG i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG), kann die Bekanntmachung allein durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG) oder - gegenüber Anwesenden - durch Bekanntmachung zu Protokoll (§ 16 Abs. 3 FGG) erfolgen. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten - die beim Amtsgericht in der Haftsache angefallenen Akten erschöpfen sich in dem Beschluss vom 9.2.2000 - und nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ist dem Kläger der Beschluss weder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung förmlich zugestellt noch in der Form des § 16 Abs. 3 FGG bekannt gemacht worden. Letzterer Variante steht schon entgegen, dass der Kläger bei Gericht nicht persönlich anwesend war (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16 RdNr. 24). Auch fehlt es an einem entsprechenden Protokoll. Dass der Beschluss telefonisch an das Polizeirevier mitgeteilt worden ist, ist ersichtlich nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen an eine die Wirksamkeit des Beschlusses auslösende Bekanntmachung zu erfüllen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der erstmals in der Berufungsverhandlung geltend gemachte Umstand, der Kläger sei ausweislich eines Stempels in der Haftkladde bei seiner Entlassung „nach § 28 Abs. 2 PolG“ belehrt worden. Mit Blick darauf, dass § 28 Abs. 4 S. 2 PolG die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für unmittelbar anwendbar erklärt, sieht der Senat keine Möglichkeit, etwa wegen der Besonderheiten des Verfahrens der polizeilichen Ingewahrsamnahme von den Bekanntmachungsvorschriften des FGG abzusehen (a.M. wohl Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 43). Dies gilt um so mehr, als bei § 28 PolG eine dem § 31 Abs. 5 Satz 4 PolG entsprechende Bestimmung, wonach es zur Wirksamkeit der richterlichen Entscheidung der Bekanntmachung gegenüber dem Betroffenen nicht bedarf, fehlt.
|
|
|
Mithin ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 9.2.2000 nicht wirksam und damit die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 FGG nicht in Lauf gesetzt worden. Dies steht dem Eintritt der formellen und damit auch der materiellen Rechtskraft des Beschlusses entgegen.
|
|
|
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger noch am 9.2.2000 um 18.20 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen worden war. Hierdurch ist dem Kläger nicht die rechtliche Möglichkeit genommen worden, in zulässiger Weise sofortige Beschwerde einzulegen. Denn mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG , Beschl. v. 30.4.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG <2. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.7.1998, NJW 1999, 273) darf auch die sofortige Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam nicht allein deswegen, weil der Betroffene aus dem Gewahrsam entlassen wurde und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 14.5.2002, VBlBW 2002, 426 zur Hausdurchsuchung; Wolf/Stephan, a.a.O., § 28 RdNr. 46; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.3.1999, VBlBW 1999, 234, 235).
|
|
|
Zu keiner anderen Beurteilung führen die Grundsätze der prozessualen Verwirkung. Unabhängig davon, dass allein der Einwand der Verwirkung nicht zum Eintritt der formellen Rechtskraft des nicht wirksam gewordenen Beschlusses des Amtsgerichts führen dürfte, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger das Recht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde verwirkt hätte (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Vorb § 124 RdNr. 60; Ehlers, ebd., Vorb § 40 RdNr. 103, jeweils m.w.N.). Die Annahme einer Verwirkung des Beschwerderechts scheitert jedenfalls daran, dass aus dem Verhalten des Klägers im Anschluss an den Gewahrsam keinesfalls der Schluss gezogen werden konnte, dieser habe gegen die Ingewahrsamnahme nichts einzuwenden. Vielmehr hat er bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 18.3.2000, aber auch in zahlreichen weiteren Schreiben in der Folgezeit keinen Zweifel daran gelassen, dass er den Gewahrsam nicht für rechtens hält.
|
|
|
Nach alledem hat das Verwaltungsgericht zu Recht für sich die Kompetenz angenommen, im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheids die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams des Klägers als Vorfrage zu prüfen.
|
|
|
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Denn der Gewahrsam am 9.2.2000 war rechtswidrig.
|
|
|
Dass er entgegen der Annahme in den angegriffenen Bescheiden nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG (Beseitigungs-, Präventivgewahrsam) gestützt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks), weshalb auf die diesbezüglichen Feststellungen Bezug genommen werden kann (vgl. § 130 b S. 2 VwGO). Substantiierte Einwendungen hiergegen hat das beklagte Land im Berufungsverfahren nicht erhoben; solche sind für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als der Haftrichter den Gewahrsam des Klägers in seinem Beschluss vom 9.2.2000 gerade nicht auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG, sondern auf § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG (Schutzgewahrsam) gestützt hat.
|
|
|
Nach Auffassung des Senats fehlt es aber auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers als Schutzgewahrsam im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PolG gerechtfertigt war.
|
|
|
Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Gewahrsam zum eigenen Schutz des Klägers gegen drohende Gefahren für Leib oder Leben erforderlich war. Dies stellt der Haftrichter, der den Kläger nicht persönlich angehört, sondern sich lediglich durch ein Telefonat mit einem Beamten des Polizeireviers Degerloch über den Sachverhalt informiert hat, in den Gründen des Beschlusses zwar fest, eine schlüssige Begründung hierfür bleibt er jedoch schuldig. Insbesondere enthält der Beschluss keine Hinweise darauf, welche konkreten gesundheitlichen Schäden beim Kläger zu besorgen gewesen sind, die eine Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätten. Soweit ausgeführt wird, der Kläger sei von der Polizei in „leicht betrunkenem Zustand“ angetroffen worden und er könne wegen „weiterer vorgegebener Schmerzen nicht richtig laufen“, kann dies die angeordnete Freiheitsentziehung nicht rechtfertigen. Dies gilt um so mehr, als auch dem Arztbericht über die Haftfähigkeitsuntersuchung nichts zu entnehmen ist, was auf konkrete Lebens- bzw. erhebliche Gesundheitsgefahren für den Kläger hindeuten könnte, und der Kläger im Übrigen über einen festen Wohnsitz verfügte, an den er hätte verbracht werden können.
|
|
|
Der Senat vermag aber auch nicht festzustellen, dass die zusätzlich zur Gefahrenlage erforderliche, hier allein in Betracht kommende Voraussetzung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) PolG vorlag. Auf der Grundlage der Feststellungen im Beschluss des Haftrichters und des Arztberichtes über die Haftfähigkeitsuntersuchung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden hat, wie dies etwa in Fällen der Bewusstlosigkeit oder Volltrunkenheit gegeben sein kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Der Senat ist aber auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 b) sonst in einer „hilflosen Lage“ befunden hat und dies die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt hätte. In hilfloser Lage befindet sich, wer sich nicht aus eigener Kraft der ihm drohenden Gefahr erwehren kann (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 28 RdNr. 12). Hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Situation sind nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar. Mit Blick darauf, dass der polizeiliche Gewahrsam eine Freiheitsentziehung und damit den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt (vgl. BVerfGE 105, 239, 248), ist auch angesichts der Möglichkeit, den Kläger in ein Krankenhaus bzw. nach Hause zu bringen, nicht ersichtlich, dass der hier angeordnete Gewahrsam dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat.
|
|
|
Da sich nach alledem der Gewahrsam des Klägers als rechtswidrig darstellt, dürfen für die im Zusammenhang mit dem Gewahrsam erfolgten Amtshandlungen Gebühren bzw. Auslagen nicht erhoben werden und können der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid deshalb keinen Bestand haben.
|
|
|
|
|
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
|
|