Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. März 2019 - W 9 K 18.476

published on 29/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. März 2019 - W 9 K 18.476
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt, mit dem seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wurde.

1. Mit Bescheid vom 6. März 2018 ordnete die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt unter gleichzeitiger Anordnung des sofortigen Vollzugs (Nr. 7) gegenüber dem Kläger die erkennungsdienstliche Behandlung an (Nr. 1) und lud den Kläger zu Terminen am 22. März 2018 oder am 27. März 2018 vor (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge leisten würde, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 3). Das Zwangsgeld wurde für diesen Fall zugleich festgesetzt (Nr. 4). Für den Fall der Nichtbeachtung der Vorladung wurde der Kläger an Ersatzterminen vorgeladen (Nr. 5). Für den Fall, dass er der erneuten Vorladung wiederum nicht Folge leisten würde, wurde der unmittelbare Zwang angedroht (Nr. 6).

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Ermittlungen der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt habe der Kläger am 5. Januar 2018 gegen 16:00 Uhr die Filiale der Sparkasse Mainfranken in Würzburg, …, betreten, um dort Geld an einem Auszahlungsschalter abzuheben. Er habe deutlich unter Alkoholeinfluss gestanden, sodass er sich gegenüber den Angestellten nicht richtig habe artikulieren können. Stattdessen habe er die Anwesenden angepöbelt und einen Mitarbeiter der Sparkasse beschuldigt, ihm seine Sparkassen-Card weggenommen zu haben. Sämtliche Versuche, ihn zu beruhigen, seien erfolglos gewesen, sodass die Polizei verständigt worden sei. Gegenüber den eingesetzten Beamten habe der Kläger sofort eine aggressive Haltung eingenommen, indem er mit beiden Händen (in denen er seine Sparkassen-Card sowie eine Krankenversicherungskarte gehalten habe) vor dem Gesicht eines Beamten herumgefuchtelt und gestikuliert habe. Nachdem der Kläger der Aufforderung, dies zu unterlassen, nicht nachgekommen sei, sondern noch aggressiver geworden sei, hätten die Beamten seine Arme zunächst mit einfacher körperlicher Gewalt fixieren müssen. Weil der Kläger sich auch weiterhin gegen diese Festhaltung gewehrt habe, sei er zu Boden gebracht und gefesselt worden. Bei diesem Gerangel habe der Kläger einen Finger eines eingesetzten Beamten zu fassen bekommen, habe versucht, diesen zu verdrehen und habe den Beamten schmerzhaft in den Oberschenkel gezwickt. Durch eine weitere Streifenbesatzung sei der Kläger zur Dienststelle gebracht worden. Der Beamte sei leicht verletzt worden und habe Strafantrag gestellt. Der Kläger sei bei dem Einsatz ebenfalls leicht verletzt worden. Die Blutalkoholuntersuchung des Klägers habe eine BAK von 1,03 Promille ergeben. Nach seiner Ausnüchterung sei der Kläger wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden. Dieses Verhalten sei strafbar als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB und Körperverletzung gemäß §§ 223, 230 StGB. Bereits am 5. Januar 2018 habe eine erkennungsdienstliche Behandlung beim Kläger durchgeführt werden sollen. Nach der Aufnahme der Personenbeschreibung habe er jedoch seine Mitwirkung verweigert und habe auch in der Folge zu verstehen gegeben, dass er auch künftig nicht bereit sei.

Die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt habe die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet, um mit den gewonnenen Unterlagen möglicherweise von dem Kläger begangene Straftaten, insbesondere mögliche weitere Rohheitsdelikte, aufklären zu können. Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81b Alt. 2 StPO bemesse sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführten oder entlasteten. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei außerdem eine Abwägung zu treffen zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht nur deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht habe oder angezeigt worden sei. Dabei sei nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Verurteilung komme, es reiche vielmehr ein begründeter Restverdacht. Eine erkennungsdienstliche Behandlung scheide insbesondere dann aus, wenn lediglich der Verdacht eines Bagatelldelikts bestehe. Bei einer Straftat wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung sei jedoch nicht von einem Bagatelldelikt auszugehen. Seine aggressive Art und Weise, die er nicht nur bei dem zur Rede stehenden Anlassdelikt demonstriert habe, lasse darauf schließen, dass der Kläger ohne Skrupel Gewalt gegen Personen und Sachen anwende, insbesondere wenn er Alkohol getrunken habe. Im Übrigen ergebe sich eine Wiederholungsgefahr nicht nur aus dem Anlassdelikt, sondern ebenfalls insbesondere aus den folgenden Vorfällen:

… …9 Sachbeschädigung (Verurteilung zu 15 Tagessätzen)

… …6 Beleidigung (Verurteilung zu 15 Tagessätzen)

… …5 Nötigung (Verurteilung zu 20 Tagessätzen)

Selbst diese Verurteilungen hätten nicht dazu geführt, dass der Kläger sein Verhalten überdacht und geändert habe. Die durch die angeordnete ED-Behandlung gewonnenen Unterlagen seien für die Aufklärung der durch den Kläger in Zukunft möglicherweise begangenen Straftaten geeignet. Dass sich polizeiliche Ermittlungen im Fall des Klägers besonders schwierig gestalteten, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass er die Bundesrepublik Deutschland als souveränen Staat nicht anerkenne. Gegenüber den eingesetzten Beamten habe er geäußert, dass sein Personalausweis keine Gültigkeit habe und die BRD eine GmbH sei. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Kläger der Reichsbürgerszene angehöre. Auch wenn der Kläger hier einem klaren Irrtum unterliege, bestehe Hoffnung und die Zuversicht, dass bereits alleine die Kenntnis über die polizeiliche Verfügbarkeit seiner erkennungsdienstlichen Unterlagen weiteres delinquentes Verhalten verhindere. Auch bei einem Vorfall am 30. November 2017, als der Kläger wegen eines Sorgerechtsstreits bei der Staatsanwaltschaft Würzburg vorgesprochen habe, habe er sich aggressiv und aufbrausend verhalten und habe den Beamten u.a. zugerufen: „Ihr seid eine Firma!“ Hierbei habe der Kläger nach einer Glasvase gegriffen und eine drohende Haltung eingenommen. Durch zwei Justizbeamte habe er beruhigt und nach draußen gebracht werden können. Einen Tag später, am 1. Dezember 2017, sei er erneut dort in aggressiver Weise aufgetaucht und sei in bedrohlicher Weise auf den Behördenleiter zugegangen, sodass er von Polizeibeamten mit einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht und in eine Arrestzelle habe gebracht werden müssen. Ihm sei ein Hausverbot durch den Behördenleiter erteilt worden. Anschließend sei er der Polizei überstellt worden. In Anbetracht des geschilderten Verhaltens und der dadurch auch zukünftig bestehenden Gefahr für die Gemeinschaft sei ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers weit weniger schwer zu beurteilen als das Interesse der Allgemeinheit, vor solchen Straftaten geschützt zu werden. Die angeordnete ED-Behandlung sei auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 9. März 2018 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2. Am 9. April 2018 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 6. März 2018 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wendete sich der Kläger unter dem Betreff „Kostenrechnung vom 14.05.2018, Buchungskennzeichen: …5, Bezeichnung der Sache: …1, Zwangsgeld … …: …- …2“ sinngemäß gegen die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und das damit verbundene Zwangsgeld. Zur Klagebegründung führte der Kläger sinngemäß aus, die ihm zur Last gelegten Erkenntnisse seien als unbegründet zurückzuweisen. Die ihm zur Last gelegte Körperverletzung gelte als Geringfügigkeit. Sein Arztbericht liege der Staatsanwaltschaft und dem Polizeipräsidium vor.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

3. Demgegenüber beantragte das Polizeipräsidium Unterfranken als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wurde vorgetragen, die Klage sei zumindest unbegründet. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids werde Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Bescheides in Frage zu stellen. Aufgrund seines Verhaltens am 5. Januar 2018, als der Kläger den Polizeibeamten verletzt und sich vehement geweigert habe, das Sparkassengebäude zu verlassen, sei der Kläger als Beschuldigter einzustufen. Zum Erlass eines auf § 81b Alt. 2 StPO basierenden Bescheides genüge allein die Beschuldigteneigenschaft. Eine rechtskräftige Verurteilung o.ä. seien keine Tatbestandsvoraussetzungen. Auch gelte die Unschuldsvermutung hier nicht. Gegen die Begründung der Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sei nichts einzuwenden, da hier eine Abwägung aller Einzelfallumstände vorgenommen worden sei, wie aus dem Bescheid ersichtlich werde. Maßgeblich für die Gefahrenprognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr sei die Frage, ob der Kläger potentiell Beteiligter an künftig strafbaren Handlungen sein könne. Dies sei in Anbetracht vergangenen und gegenwärtigen Verhaltens des Klägers deutlich zu bejahen.

Auf die weitere Begründung des Klageabweisungsantrages wird Bezug genommen.

4. Mit Urteil vom 4. Oktober 2018, rechtskräftig seit 12. Oktober 2018, wurde der Kläger vom Amtsgericht Würzburg wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 EUR verurteilt (Az. … … … … …18).

Laut Schreiben der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 12. Oktober 2018 an die Staatsanwaltschaft Würzburg wurde die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 11. Oktober 2018 in der Justizvollzugsanstalt Würzburg durchgeführt (Akte der Staatsanwaltschaft Würzburg, Az. … … …9/18, Bl. 99).

5. Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

6. Mit Schreiben vom 28. März 2019 teilte das Polizeipräsidium Unterfranken dem Gericht mit, dass das mit Kostenrechnung vom 28. Mai 2018 erhobene Zwangsgeld unmittelbar nach Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers niedergeschlagen worden sei.

7. In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2019 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29. März 2019, auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Würzburg, Az. … … …9/18 Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage, mit der ausschließlich die Aufhebung des Bescheids der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 6. März 2018 begehrt wird, ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1.1 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die vom Kläger bezüglich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung und der hierzu ergangenen Nebenentscheidungen erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil es sich bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Alt. 2 StPO um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt, der sich nicht nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat.

Mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 11. Oktober 2018 hat sich die Anordnung vom 6. März 2018 nicht erledigt. Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wird, sich bei der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen einzufinden, ordnet verbindlich die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an und verpflichtet ihn zur Duldung dieser Maßnahmen. Daneben enthält die Anordnung aber auch die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO für die Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorliegen. Solange der Bescheid über die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wirksam ist, kann der Betroffene nämlich eine Vernichtung der dabei gewonnenen Unterlagen bzw. eine Löschung der gespeicherten Daten nicht erfolgreich mit der Begründung verlangen, diese Unterlagen bzw. Daten seien bereits nicht rechtmäßig erhoben worden (BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris). Wegen dieser fortbestehenden Rechtswirkung und der damit verbundenen Beschwer für den Betroffenen erledigt sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nicht bereits vollständig mit deren Durchführung (BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris).

1.2 Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid vom 6. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht folgt im Wesentlichen der zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist auszuführen:

Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere leidet er nicht unter dem formellen Fehler der unterbliebenen Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.

Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts einem Beteiligten, in dessen Rechte der Verwaltungsakt eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist zumindest erforderlich, dass der Betroffene von der Einleitung des Verfahrens bzw. von der Absicht, einen Verwaltungsakt zu erlassen, verständigt wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 28 Rn. 19 f.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Anhörung hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgt ist, ein etwaiger Verfahrensmangel wäre jedenfalls durch die Nachholung der Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG).

Nach dieser Vorschrift kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Art. 45 BayVwVfG setzt insoweit vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, verhält sich aber nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Der Mangel kann daher ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten geheilt werden, da nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss aber gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (BVerwG, U.v. 12.4.2005 - 1 C 9/04 - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 22 ZB 14.1062 - juris Rn. 9 f.).

Diesen Anforderungen wurde im Nachgang zum Erlass des Bescheides vom 6. März 2018 genüge getan mit der Folge, dass eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG inzwischen eingetreten ist. Denn das Polizeipräsidium Unterfranken hat die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren in seiner Klageerwiderung vom 14. Juni 2018 zur Kenntnis genommen und diese ausreichend gewürdigt. Zumindest sinngemäß wurde dem Kläger in diesem Schreiben mitgeteilt, dass der Beklagte an seinem Bescheid trotz des Vorbringens des Klägers festhält. Damit sind die materiellen Anforderungen an die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Anhörung gewahrt.

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81b Alt. 2 StPO, wonach Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Betroffene ist bereits dann Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts, wenn ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt. Entscheidend ist, wie sich bereits aus dem Wort „Beschuldigter“ ergibt, der Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BVerwG, B.v. 14.7.2014 - 6 B 2.14 - juris). Die Beschuldigteneigenschaft wird durch die erste Ermittlungshandlung begründet, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 -juris Rn. 5). Nicht notwendig für die Beschuldigteneigenschaft ist eine Anzeige durch die Polizei bei der Staatsanwaltschaft. Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 6. März 2018 hinsichtlich des Klägers erfüllt. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn mit dem Aktenzeichen …2 war bereits seit dem 5. Januar 2018 anhängig. Der Kläger wurde wohl bereits an diesem Tag von der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt als Beschuldigter nach § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StPO belehrt (vgl. Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut vom 5.1.2018, welche allerdings nicht unterschreiben sind, Bl. 15 der Behördenakte). Jedenfalls war der Kläger spätestens mit der Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter am 23. Januar 2018 durch die Polizeiinspektion Würzburg-Stadt Beschuldigter im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO.

Unschädlich ist, dass das Verfahren durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 4. Oktober 2018 beendet wurde. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (st. Rspr.; vgl. BayVGH, B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 12.11.2013 - 10 B 12.2078 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris Rn. 6). Erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81b Alt. 2 StPO werden im Unterschied zu § 81b Alt. 1 StPO nicht für die Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwG, U.v. 19.10.1982 - 1 C 29/79; BayVGH, B.v. 19.5.2005 - 24 CS 05.368 - jeweils juris). Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke der Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt (BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 - juris).

Das Anlassverfahren erweist sich danach vorliegend als geeignete Grundlage für die Anordnung. Für die präventiven Zwecken dienende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der ihrer Durchführung dienende Hilfsmaßnahme der Vorladung ist keine vollumfängliche und zu absoluter Sicherheit führende Sachverhaltsaufklärung erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 - 10 CS 09.1854 - juris).

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch notwendig im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO. Für die Annahme der Notwendigkeit bedarf es einer auf der sog. Anlasstat beruhenden Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (BayVGH, B.v. 6.12.2011 - 10 ZB 11.365 - juris, m.w.N.). Hierbei beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte, während das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer solchen Kontrolle nur begrenzt zugänglich ist (vgl. VGH BW, U.v. 29.5.2008 - 1 S 1503/07; SächsOVG, B.v. 29.1.2010 - 3 D 91/08 sowie B.v. 12.10.2010 - 3 A 657/09; OVG Magdeburg, U.v. 18.8.2010 - 3 L 372/09 - alle juris). Dabei sind die Anforderungen, die an die Wiederholungsgefahr, d.h. an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden müssen, umso geringer, je höherwertiger das gefährdete Rechtsgut ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2008 - 10 C 08.2872; VG Augsburg, B.v. 23.12.2004 - Au 8 S 04.1820 - beide juris).

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass sich aus dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang des Klägers und der Art und Weise der Begehung der Anlasstat eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ergibt. Der Kläger ist bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und Verleumdung (Taten vom 10.8.2015, 29.9.2015 und 28.9.2016) zu Geldstrafen von je 15 bzw. 20 Tagessätzen verurteilt worden. Dass im streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der letztgenannten Verurteilung irrtümlich die Tatbezeichnung „Nötigung“ enthalten ist, ist insoweit unschädlich. Bei der Anlasstat am 5. Januar 2018 war der Kläger erheblich alkoholisiert und es handelte sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um ein bloßes Bagatelldelikt. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, insbesondere der Wiederholungsgefahr, nimmt das Gericht im Übrigen auf die zutreffende Begründung im Bescheid vom 6. März 2018 nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.

Auch von Seiten des Klägers fehlt jeglicher substantiierter Vortrag, weshalb trotz der vorliegenden Erkenntnisse eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein sollte. Der sinngemäße Hinweis darauf, dass keine schwere Straftat begangen worden sei, geht fehl. Diese Anforderung bezüglich der Anlasstat findet weder in der gesetzlichen Regelung noch in der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Stütze.

Der Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung in seinem Ermessen steht, dieses ausgeübt und alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Bei der Anlasstat handelt es sich nicht um bloße Bagatellkriminalität, sondern um ein die Allgemeinheit massiv beeinträchtigendes strafbares Verhalten. Zudem ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers für diesen nur mit einer geringen Beeinträchtigung verbunden und damit zumutbar ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf B
published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.