Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Feb. 2019 - W 8 K 18.32181

published on 04/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Feb. 2019 - W 8 K 18.32181
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Asylanträge der Kläger, iranische Staatsangehörige, wurden im Jahr 2013 als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet. Am 16. April 2015 stellten die Kläger Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeanträge). Zur Begründung gaben die Kläger im Wesentlichen an: Sie seien von Deutschland nach Italien abgeschoben worden. Ihre Asylverfahren in Italien seien aus politischen Gründen positiv ausgegangen. Sie hätten in Italien nach einem Jahr die Unterkunft verlassen müssen und keine Unterstützung erhalten. Sie seien nach Deutschland. Der Kläger zu 1) habe dort gearbeitet. Sie hätten sich nach einer Ausreiseaufforderung erneut nach Italien begeben. In Italien hätten sie erfolglos versucht Arbeit zu finden. Danach seien sie wieder nach Deutschland eingereist.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat wurde angedroht. Weiter wurde angeordnet, dass die Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden dürfen (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei der Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Personen, die bereits die Flüchtlingsanerkennung genössen, hätten dort ein Aufenthaltsrecht und dieselben Rechte wie die italienische Staatsangehörige. Den Klägern drohten auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben.

Am 1. März 2018 ließen die Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen: Bei den Klägern (mit einem Kleinkind), denen in Italien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei, drohe eine unmenschliche Behandlung, weil sie in Italien keinen Zugang zu Sozialleistungen hätten und ihnen keine ausreichende kompensatorischen Integrationshilfen zur Verfügung gestellt würden und nicht sichergestellt sei, dass sie zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft Zugang zur Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten. Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Familie mit einem Kleinkind handele.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 2. März 2018 Klageabweisung.

Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. März 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2019 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2018 aufzuheben;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger wurden informatorisch angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Sofortverfahren W 8 S 18.30393) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 ist - abgesehen von der Ausreisefristbestimmung auf 30 Tage nach Unanfechtbarkeit - rechtmäßig und verletzt die Kläger insgesamt nicht in ihren Rechten. Sie haben auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in Nr. 1 und 2 als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass im Falle der Anerkennung des Asylbewerbers als Flüchtling durch einen Drittstaat kein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Ein gleichwohl gestellter Antrag sei unzulässig. Über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt dies auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29; B.v. 30.9.2015 - 1 B 51.15 - juris).

Eine ausländische Flüchtlingsanerkennung entfaltet Bindungswirkung in Deutschland dahin, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland ergibt sich daraus nicht. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29; B.v. 30.9.2015 - 1 B 51.15 - juris).

Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 3 schon zutreffend ausgeführt, dass den Klägern in Italien internationaler Schutz gewährt wurde (vgl. auch das polizeiliche Protokoll sowie das Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 16.10.2014, Bl. 193 bzw. Bl. 202/203 der Bundesamtsakte). Die Klägerin zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung nochmal ausdrücklich bestätigt, dass sie eine entsprechende Bescheinigung wie ihr Ehemann, der Kläger zu 1), erhalten habe und dass bei ihr auch ihr Sohn, der Kläger 3), entsprechend mitgeführt worden sei. Ergänzend wird auf das Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an das VG Hannover vom 24. September 2018 verwiesen, wonach die Bezeichnung „Asilo“ gleichbedeutend mit Flüchtlingsschutz ist. Der vom Klägerbevollmächtigten vorgetragene Umstand, dass der italienische Aufenthaltstitel auf fünf Jahre befristet sei und die fünf Jahre mittlerweile abgelaufen seien, ist ohne Belang. Denn zum einen bleibt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft davon unberührt und zum anderen wird die anerkannten Schutzberechtigten erteilte Aufenthaltsbewilligung, die fünf Jahre gültig ist, in Italien bei Ablauf in der Regel automatisch verlängert (vgl. NdsOVG, B.v. 6.4.2018 - 10 LB 109/18 - EzAR-NF 65 Nr. 58 - juris Rn. 35).

Entgegen der Auffassung des Klägervertreters besteht für die Kläger auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952/II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägervertreters kann das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte für ein solches Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG und auch nicht nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erkennen. Entsprechend den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes zu der auf Italien beschränkten Prüfung (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) droht den Klägern in Italien weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn Art. 3 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. auch VG Dresden, U.v. 10.12.2018 - 12 K 553/16.A - juris, m.w.N.; EGMR, U.v. 30.6.2015 - 39350/13 - [A.S./Schweiz] - juris Rn. 27; U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - [M.S.S./Belgien und Griechenland] - EuGrZ 2011, 243 Rn. 249 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 19.5.2016 - 13 A 1490/13.A - EzAR-NF 65 Nr. 38 - juris Rn. 91).

Des Weiteren wird auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. April 2018 (10 LB 109/18 - juris) verwiesen, wonach die Aufnahmebedingungen in Italien keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCH und Art. 3 EMRK bei ihrer Rücküberstellung nach Italien begründen. Das Gericht schließt sich vollumfänglich den tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils an, das es schon samt der dort zitierten weiteren Nachweise als Teil der Erkenntnismittelliste ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Es teilt auch die rechtlichen Schlussfolgerungen dieser Entscheidung, wonach in Italien alle Ausländer, die dort als Schutzberechtigte anerkannt worden sind, italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind.

Für die hier maßgebliche Fallgruppe anerkannter Flüchtlinge stellen sich die Lebensverhältnisse in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie - wie auch Italiener, die arbeitslos sind - die Hilfe caritativer Organisationen erhalten (vgl. dazu ausführlich OVG NRW U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - NVwZ-RR 2017, 115, VG München, U.v. 13.2.2017 - M 21 S 16.33951 - juris). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zu Asylsuchenden mit offenen Asylverfahren für die vorliegende Fallkonstellation anerkannter Flüchtlinge nicht einschlägig ist.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 6. April 2018 (10 LB 109/18 - juris) unter ausdrücklicher Würdigung der tatsächlichen Situation zu der Einschätzung gelangt, dass systemische Mängel in Italien unter keinen in Betracht kommenden Aspekt vorliegen, so dass systemische Mängel weder mit Blick auf die Unterkunftssituation noch bezüglich der Gesundheitsversorgung noch hinsichtlich der Versorgung mit den zum übrigen Lebensunterhalt notwendigen Leistungen anzunehmen sind.

Weiter ist kein Verstoß gegen Grund- oder Menschenrechte bzw. die Qualifikationsrichtlinie gegeben. Unabhängig von der sogenannten Inländergleichbehandlung kann eine Verletzung der Rechte aus Art. 4 EU Grundrechte-Charta und Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden, weil rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte bei umfassender Auswertung und Bewertung neuester Erkenntnisse neben den Hilfen durch kommunale und caritative Einrichtungen wie NGOs auch im Hinblick auf staatliche Hilfen nicht gänzlich auf sich selbst gestellt sind. Zudem regiert der italienische Staat auf betreffende Probleme gerade nicht mit Gleichgültigkeit. Dass es im Einzelfall zu Obdachlosigkeit kommen kann, ändert nichts an dieser grundsätzlichen Beurteilung. Denn solche einzelfallbezogene Erfahrungen allein führen in Anbetracht der sonstigen Erkenntnislage nicht zur Feststellung regelhafter Funktionsstörungen. Weiter ist kein Verstoß gegen die Qualifikationsrichtlinie gegeben, da die in Italien anerkannten Schutzberechtigten unter anderem auch im Hinblick auf die Sozialleistungen wie die eigenen Staatsangehörigen behandelt werden. Da die Lebensverhältnisse in Italien auch nicht gegen die Qualifikationsrichtlinien verstoßen, gerade bei anerkannten Schutzberechtigten (vgl. NdsOVG, U.v. 6.4.2018 - 10 LB 109/18 - juris), ist hier auch die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2017 - 1 C 26/16 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91) ohne Belang (vgl. zum Ganzen: VG Göttingen, U.v. 15.10.2018 - 3 A 745/17 - juris m.w.N.).

An der Einschätzung ändert sich auch nichts durch das Salvini-Dekret, in dem unter anderem bestimmt ist, dass die Aufnahmeeinrichtungen mit Integrationsmaßnahme (SPRAR) ausschließlich der Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und Personen mit internationalem Schutztiteln vorbehalten bleiben. Jedenfalls hat diese Dekret für den vorliegenden Personenkreis der anerkannten Schutzberechtigten keine negativen Auswirkungen (vgl. VG Hannover, B.v. 14.1.2019 - 5 B 5153/18 - juris). Es ist auch sonst nicht zu erkennen, dass sich die Situation der anerkannten Schutzberechtigten in Italien in den letzten Monaten in entscheidungserheblicher Weise verändert hätte (NdsOVG, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris; VG Berlin, B.v. 14.12.2018 - 3 L 886/18.A - juris).

Weiter bestehen keine Erkenntnisse, dass sich die Lage anerkannter internationaler Schutzberechtigter in Italien durch Maßnahmen oder Vorhaben nach dem Regierungswechsel allgemein im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung beachtlich wahrscheinlich verschlechtern wird. Im Gegensatz zu der angespannten Lage in den Jahren 2015/2016 und ihre Auswirkungen im Jahr 2017 kann eine entspannte Gesamtsituation unter anderem auch aus den signifikant gesunkenen Aufnahmezahlen abgelesen werden. Konkrete Regierungsvorhaben in Italien bzw. Maßnahmen, die sich negativ auf die anerkannt Schutzberechtigten auswirken, sind nicht ersichtlich (VG Magdeburg, B.v. 25.9.2018 - 6 B 291/18 - juris).

Ergänzend ist anzumerken, dass es auch außerhalb staatlicher Strukturen ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von caritativen Organisationen bzw. Kirchen gibt. Zwar kann es in Italien manchmal zu Problemen kommen, wenn keine Meldeadresse existiert. Schutzberechtigte dürfen sich indes frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Sofern Schutzberechtigte ihr Recht auf einen Platz in einer SPRAR-Einrichtung verloren haben, kann es zwar im Einzelfall zu Obdachlosigkeit kommen. Rechtlich haben aber anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Genauso haben sie dieselben Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung wie die italienischen Staatsbürger, wenn sie sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren lassen. Wobei die Wohnsitzmeldung eine gewisse Hürde darstellt. Gleichwohl besteht aber auch in den Fällen Zugang zur medizinischen Notfallbehandlung (vgl. BFA, Bundesamt für das Asylwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien vom 27.9.2018; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017).

Selbst wenn die Lebensbedingungen für subsidiär Schutzberechtigte in Italien - wovon das Gericht nicht ausgeht - den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU nicht genügten, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da sonst Gefahr bestünde, dass das gemeinsame europäische Asylsystem und das ihm zugrundeliegende gegenseitige Vertrauen unterlaufen würde. So würden die schon in erheblichen Umfang stattfindende Sekundärmigration von Schutzberechtigten und das sogenannte „asylum shopping“ gefördert, deren Verhinderung gerade eines der Ziele des gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist (VG München, B.v. 11.1.2018 - M 28 S 17.34764 - juris).

Auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Kläger können sie nach alledem kein nationales Abschiebungsverbot für sich in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass es sich bei den Klägern um ein Ehepaar mit einem 13-jährigen Kind handelt, ändert nichts an der Einschätzung (anderer Ansicht: VG Minden, U.v. 29.11.2017 - 10 K 1823/15.A - juris; kritisch auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation in Italien vom 11.1.2019in Bezug auf einzelne Fälle insbesondere in Rom und Mailand). Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten ist bei einer drohenden Abschiebung von einer Familie mit minderjährigen Kindern eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht anzunehmen (vgl. OVG NRW vom 7.1.2019 - 13 A 888/18.A - juris m.w.N.). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um eine Familie mit Kleinkindern oder gar Kleinstkindern handelt; vielmehr ist der Kläger zu 3) 13 Jahre alt. Auch der Umstand, dass die Kläger angaben, in Italien für eine Nacht unter einer Brücke geschlafen zu haben und ihnen keiner geholfen habe, rechtfertigt keine andere grundsätzliche Beurteilung. Denn solche einzelfallbezogenen, punktuellen Erfahrungen allein führen in Anbetracht der sonstigen Erkenntnislage nicht zur Feststellung regelhafter und größerer Funktionsstörungen im italienischen System oder auch zu einer Gleichgültigkeit der Italiener gegenüber Problemen. Denn zum einen ist festzuhalten, dass sich die Erfahrungen der Kläger auf das Jahr 2014 beziehen. Zum anderen zeigen sie nur eine punktuelle Momentaufnahme von den damaligen Verhältnissen in Rom. Dazu ist festzuhalten, dass die Verhältnisse in Italien unterschiedlich sein können und die Verhältnisse von Rom nicht repräsentativ fürs ganze Land sind. So stellt sich etwa in Norditalien die Situation besser dar. Nach dem eigenen Vorbringen der Kläger habe diese offenbar nur einen Nacht unter einer Brücke geschlafen und danach das Land wieder verlassen und nur an einem Vormittag bemüht, bei verschiedenen Stellen in Italien Hilfe zu erlangen, konkret in Rom. Den Klägern ist zumutbar, ein längeres und intensiveres Engagement, gegebenenfalls auch an einem anderen Ort als Rom, an den Tag zu legen. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnte Vergewaltigungsversuch der Ehefrau bei einer Nächtigung unter der Brücke ist schon deshalb zweifelhaft, weil die Kläger in ihrem bisherigen Verfahren nichts davon berichtet habe und so den Eindruck erwecken, sich durch gesteigertes Vorbringen Vorteile zu verschaffen wollen (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 15.10.2018 - 3 A 745/17 - juris; VG Magdeburg, B.v. 25.9.2018 - 6 B 291/18 - juris). Außerdem ändert dieser Vorfall nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Lage in Italien.

Sofern eingewandt wird, dass Flüchtlinge, konkret auch anerkannte Schutzbedürftige, anders als Italiener nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, ist schon anzumerken, dass heutzutage auch viele italienische Staatsangehörige über kein ausreichendes familiäres Netzwerk mehr verfügen, das sie im Falle der Bedürftigkeit auffängt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade auch anerkannte Flüchtlinge Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und caritativer Einrichtungen sowie der Nichtregierungsorganisationen haben, die das fehlende familiäre Netzwerk zumindest teilweise ausgleichen. Denn diese versorgen sie nicht nur mit Lebensmitteln und Unterkunftsplätzen, sondern bieten auch andere, speziell auf anerkannte Flüchtlinge zugeschnittene und durch staatliche sowie europäische Mittel geförderte Hilfen, wie Jobtrainings, Praktika und Sprachkurse und auch Projekte zur Hilfe beim Übergang zur Selbstständigkeit. Vom Einzelfall der Kläger kann nicht auf die gesamte Unterkunftssituation in Italien geschlossen werden, da sich - wie bereits ausgeführt - in den letzten Jahren einige Änderungen in Italien ergeben haben. Bekommen die internationalen Schutzberechtigten keinen Unterkunftsplatz mehr zugewiesen -so wie im Fall der Kläger -, haben sie für sich selbst zu sorgen und eine Wohnung zu mieten. Sofern dies nicht möglich ist und sie auch bei den erwähnten kommunalen und caritativen Einrichtungen oder mit Hilfe der Nichtregierungsorganisationen keine Unterkunft erhalten, sind sie ebenso wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation auf den Zugang zu Notschlafstellen und Unterkünften in besetzten Häusern zu verweisen. Daraus resultiert aber kein systemisches Versagen bezüglich der Aufnahmebedingungen und keine Verletzung von Menschen- und Grundrechten, weil anerkannte Flüchtlinge gerade nicht anders gestellt sind als italienische Staatsangehörige. Darüber hinaus lässt sich aus den verfügbaren Erkenntnisquellen entnehmen, dass der größte Teil der anerkannten Schutzberechtigten gerade nicht über einen längeren Zeitraum obdachlos ist und bleibt (vgl. zum Ganzen NdsOVG, B.v. 6.4.2018 - 10 LB 109/18 - EzAR-NF 65 Nr. 58 - juris mwN).

Des Weiteren versuchen italienische Stellen nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes bei Familien mit Kindern Unterkünfte zu finden. Für Familien kann es kommunale Sachleistungen geben, gegebenenfalls auch Geldleistungen. Diese sind aber von der jeweiligen Gemeinde abhängig genauso wie weitere Integrationsmaßnahmen. Die Arbeitssituation ist schwierig. Nach der Registrierung kann der Kläger zu 3) auch der bis zum 16. Lebensjahr obliegenden Schulpflicht nachkommen. Der Zugang zur Schule besteht in Italien auch in der Praxis. In Italien arbeiten viele Flüchtlinge auch als Tagelöhner im Gartenbau oder auf Märkten (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Hamburg vom 13.12.2017).

Nach alledem ist es den Klägern zumutbar nach Italien zurückzukehren, ohne dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegenstünden.

Abschließend ist noch anzumerken, dass die auch im streitgegenständlichen Bescheid niedergeschlagene Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsandrohung mit einer bei Klageerhebung erst nach Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden, objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz steht (BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15.18 - juris). Jedoch führt dieser objektive Rechtsverstoß, entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von 30 Tagen statt von einer Woche zu setzen, nicht auch zu einer subjektiven Rechtsverletzung. Denn die betreffenden Asylantragsteller werden dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, weil mit der Fristverlängerung unmittelbar nur rechtliche Vorteile (Verlängerung der Frist und aufschiebende Wirkung der Klage) verbunden sind. Die teilweise in der Rechtsprechung angeführten mittelbaren Nachteile (Wegfall der Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG) sind völlig ungewiss, weil sie vom Ausgang des entsprechenden Eilverfahrens abhängen (NdsOVG, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris). Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge missachtete Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG dient alleine dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, dem bereits ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat, zumal ein internationales Abschiebungsverbot gerade verneint wurde (vgl. OVG Rh-Pf, B.v. 20.12.2018 - 10 A 11029/18 - juris; VG Göttingen, U.v. 15.10.2018 - 3 A 745/17 - juris).

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 11/01/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Er verließ sei
published on 07/01/2019 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.     , L.       , wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal
published on 20/12/2018 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. Juli 2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Antrag auf
published on 27/06/2017 00:00

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen U
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.