Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.1386

published on 11/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Feb. 2019 - W 8 K 18.1386
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die angekündigte Vollstreckung von Grundsteuer.

Mit Änderungsbescheid Grundsteuer vom 15. Januar 2018, zur Post gegeben am 22. Januar 2018, setzte die beklagte Stadt die Beiträge für das betreffende Objekt des Klägers auf 80,92 EUR fest mit vierteljährlicher Fälligkeit in Höhe von je 20,23 EUR, fällig zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August und 15. November 2018. Für die Fälligkeitstermine am 15. Februar und 15. August 2018 kam der Kläger seiner Zahlungspflicht nicht nach. Nach Erinnerung und Mahnung erging am 10. April 2018 sowie am 18. Oktober 2018 jeweils ein Schreiben mit Ankündigung der Vollstreckung. Letztere betreffend die Fälligkeit 15. Februar 2018 und 15. August 2018, einschließlich drei Mahngebühren (je 6,10 EUR) in Höhe von insgesamt 58,76 EUR.

Am 24. Oktober 2018 erhob der Kläger Klage, mit der er (sinngemäß) beantragte,

die mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 angekündigte Vollstreckung für unzulässig zu erklären.

Zur Begründung bracht der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe immer noch keine Erläuterung von der Beklagtenseite erhalten. Die Antwort müsste auch unterschrieben werden.

Am 18. Januar 2019 übersandte der Kläger - in Kopie - ein an das Bundesverfassungsgericht adressiertes Fax, auf das Bezug genommen wird.

Die Beklagte entgegnete - ohne eine konkreten Antrag zu stellen - mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018, dass der Kläger seiner Zahlungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Nach der ersten Erinnerung und Mahnung sei jeweils die Vollstreckung angekündigt worden. Aktueller Stand sei, dass sie zwar die Vollstreckung angekündigt hätten, aber noch von einer tatsächlichen Vollstreckung absähen und im Falle des Klägers eine gütliche Lösung erhofften und die aufgelaufene Steuerschuld nicht in der Höhe sei, die sie veranlasse, den Gerichtsvollzieher zu bemühen oder weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu veranlassen.

Mit Beschluss vom 14. November 2018 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2019 war von den Beteiligten niemand erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Zunächst wird angemerkt, dass die mündliche Verhandlung am 11. Februar 2019 nicht verlegt werden musste. Einen ausdrücklichen Verlegungsantrag unter Nennung erheblicher Gründe i.S.v. § 227 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO hat der Kläger nicht gestellt. Das an das Verwaltungsgericht in Kopie übermittelte Fax vom 18. Januar 2019, welches an das Bundesverfassungsgericht adressiert war und in dem der Kläger in der Sache Verfassungsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts vom 14. November 2018 einlegte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Denn der Kläger hat schon den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil er trotz Rechtsmittelbelehrungkeine Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss eingelegt hat. Des Weiteren hat er die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumt, weil das Fax gegen den Kläger laut Postzustellungsurkunde am 17. November 2018 zugestellten Prozesskostenhilfebeschluss auf den 18. Januar 2019 datiert. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt sein sollte (vgl. § 90 Abs. 1 und § 92 BVerfGG).

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst ist schon fraglich, ob die Klage zulässig ist, nachdem die Beklagte im Schreiben vom 30. Oktober 2018 mitgeteilt hat, dass sie aktuell von einer tatsächlichen Vollstreckung absehen werde, da sie auf eine gütliche Lösung hoffe und auch die aufgelaufene Steuerschuld in einer Höhe sei, die keine weitere Vollstreckungsmaßnahmen veranlasse. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Ankündigung der Vollstreckung kein Verwaltungsakt ist und deshalb nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris m.w.N). Der Grundsteuerbescheid selbst ist bestandskräftig geworden.

Zugunsten des Klägers legt das Gericht sein Vorbringen dahingehend aus, dass er die Einstellung der Vollstreckung anstrebt (Art. 22 VwZVG). Eine dahingehende Verpflichtungsklage ist statthaft, weil die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ein begünstigender Verwaltungsakt ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016, W 6 K 15.1182 - juris m.w.N.). Zweifelhaft ist jedoch weiter die Klagebefugnis, weil der Kläger entgegen Art. 21 Satz 2 VwZVG offensichtlich nur Gründe vorbringt, die nicht erst nach Erlass des Verwaltungsaktes entstanden sind. Anders ist dies nur hinsichtlich der Mahngebühren.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet.

Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG und das Absehen von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ist nicht gegeben, weil die angekündigte Vollstreckung rechtmäßig ist.

Die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, weil der Grundsteuerbescheid vom 15. Januar 2018 gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes, welcher am 22. Januar 2018 zur Post aufgegeben wurde, ordnungsgemäß zugestellt wurde. Innerhalb der Monatsfrist erhob der Kläger keine Klage dagegen. Der Grundsteuerbescheid ist bestandskräftig. Die noch offenen Steuerforderungen samt Nebenkosten belaufen sich auf 58,76 EUR (2 x 20,23 Grundsteuer + 3 x 6,10 EUR Mahngebühren).

Des Weiteren sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, nach Art. 23 ff. VwZVG gegeben. Dem Kläger wurde der Steuerbescheid - wie bereits ausgeführt - ordnungsgemäß zugestellt. Art. 23 Abs. 2 VwZVG bestimmt ausdrücklich, dass bei Verwaltungsakten, die bei der Festsetzung und Erhebung von Realsteuern (wie die Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO) ergehen, anstelle der Zustellung die Zusendung gemäß Art. 17 VwZVG reicht. Die Grundsteuerforderung ist in ihren Teilbeträgen vierteljährlich auch fällig geworden. Der Kläger wurde des Weiteren ordnungsgemäß gemahnt.

Ergänzend ist anzumerken, dass die fehlende Unterschrift unschädlich ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ausdrücklich bestimmt, dass bei einem schriftlichen Verwaltungsakt der mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können. Dies trifft auf den hier maschinell erstellten Grundsteuerbescheid zu. Gleichermaßen hat der Gesetzgeber in Art. 24 Abs. 3 VwZVG ausdrücklich geregelt, dass selbst bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen können.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die allgemeinen bzw. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachte Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht, Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris m.w.N). Solche Einwände, die die Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG erfüllen, hat der Kläger indes nicht vorgebracht.

Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung findet auf der Stufe der Vollstreckung - abgesehen von Ausnahmen (wie etwa Nichtigkeit), die hier nicht vorliegen, - nicht mehr statt. Es reicht, wenn der Grundverwaltungsakt rechtswirksam ist. Der Kläger hatte die Möglichkeit, Einwendungen mit Rechtsbehelfen gegen den Grundsteuerbescheid selbst geltend zu machen (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris m.w.N).

Ergänzend wird noch angefügt, dass gegen die jeweilige Mahngebühr in Höhe von 6,10 EUR keine Bedenken bestehen. Die Mahngebühr entspricht der laufenden Nummer 1.I.7 des Kostenverzeichnisses. Sie bewegt sich am untersten Rand der Rahmengebühr von 5,00 EUR bis 150,00 EUR. Die Mahnkosten sind Nebenkosten zur Hauptsache. Die Mahnung ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Ein eigener zusätzlicher Leistungstitel ist für die Mahngebühr nicht erforderlich. Mahnkosten werden ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben.

Soweit der Kläger Ratenzahlung oder Stundung begehren sollte (das Begehren des Klägers ist aus seinen handschriftlichen Schreiben - wenn überhaupt - nicht immer deutlich und gut verständlich zu entnehmen), hätte sich der Kläger zunächst an die Beklagte zu wenden und dies dieser gegenüber hinreichend deutlich zu machen. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 30. Oktober 2018 ausdrücklich betont, dass sie eine gütliche Lösung mit dem Kläger erhoffe. Abgesehen davon kann das Gericht keinen durchgreifenden Anhaltspunkt erkennen, dass dem Kläger zurzeit ein verpflichtender Anspruch auf Stundung etwa wegen einer persönlichen oder wirtschaftlichen Härte zustände. Eine gütliche Einigung im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten bleibt davon unbenommen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 25/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.1182 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Januar 2016 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: fragliche Zulässigkeit der Klage; „
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.