Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083

published on 14/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2019 - W 8 K 18.1083
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die angekündigte Vollstreckung von Grundsteuer und begehrt die Feststellung der Sittenwidrigkeit der erhobenen vierteljährlichen Grundsteuer.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 3420/1 der Gemarkung E.

Mit Bescheid der Beklagten als Behörde der Stadt E. vom 12. März 2009 (Messbetragsänderung 2009) wurde die Grundsteuer für das Wohnhaus auf 2.118,31 EUR festgesetzt. Als Fälligkeitstermine für die in Ratenbeträgen zu zahlende Grundsteuer ab dem Jahr 2010 wurden der 15. Februar, der 15. Mai und der 15. August mit jeweils 529,58 EUR und der 15. November mit 529,57 EUR benannt.

Auf die am 15. Februar 2018 fällige Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR wurden 350,00 EUR gezahlt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 an den Ehegatten der Klägerin als deren Zustellvertreter mahnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Bezahlung des fälligen Betrags in Höhe von 179,58 EUR an. Zugleich wurden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 6,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wurde aufgefordert, den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 190,58 EUR innerhalb von 7 Werktagen einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Klägerin kündigte die Beklagte die Vollstreckung der Zahlungsrückstände in Höhe von 192,08 EUR an, wobei hiervon neben Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR Säumniszuschläge in Höhe von 7,50 EUR festgesetzt wurden und forderte die Klägerin auf, zur Vermeidung von Vollstreckungshandlungen den offenen Gesamtbetrag innerhalb von sieben Werktagen einzuzahlen. Für die Festsetzung der Mahngebühren seien die Art. 1, 5 und 6 KG mit Tarif-Nr. 1.I.7 des Kostenverzeichnisses bzw. Art. 20 KG maßgebend. Mahnauslagen würden nach Art. 10 KG und Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. nach Art. 18 KG erhoben.

II.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2018, eingegangen bei Gericht am 19. August 2018, erhob die Klägerin Klage gegen die Vollstreckungsankündigung und die Erhebung der vierteljährlichen Grundsteuer.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der Klägerin liege bis heute kein Bescheid über die Grundsteuer für 2018 vor. Eine Vollstreckungsankündigung bezüglich eines nie ergangenen Bescheides sei nichtig. Vor allem sei die Erhebung von Grundsteuer sittenwidrig, da der Beklagten vielfach bekannt gemacht worden sei, dass die Klägerin nach ihrem religiösen Gelübde seit 2008 in Kost und Logis einer Religionsgemeinschaft lebe und seither keinerlei Einkommen mehr habe. Es sei sittlich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden höchst verwerflich, wenn man einen Menschen (hier die Klägerin), der sich ausschließlich der religiösen Rückbindung an Gott widme und u.a. hierfür auf alle weltlichen Einkommensquellen verzichte, mit einer Grundsteuerforderung nötige und erpresse (hier durch Vollstreckungsmaßnahmen). Steuern, egal welcher Art, stellten entgegen der unverletzlichen Religionsausübung kein Grundrecht oder eine grundrechtsgleiche Pflicht dar. Steuern könnten somit nicht in das Religionsgrundrecht eingreifen, wenn dies durch die Form der Religionsausübung ausgeschlossen sei. Dies geschehe bei der Klägerin seit 2008 durch ein Gelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen. Die Belastung eines Haus- und Grundbesitzes einer Mittellosen und religiös Lebenden durch Vollstreckungsmaßnahmen (hier Zwangssicherungshypothek) sei außerdem eine weitere Verletzung des Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG, da es zu einem Wertverzehr oder einer Teilenteignung führe. 350 EUR der Grundsteuer von 529,58 EUR seien von der Religionsgemeinschaft gezahlt worden und 179,58 EUR sollten vollstreckt werden.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2018 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten ausführen, die Beklagte sei Herrin ihrer Verfahrensbescheide und nicht die Stadt E. Die Beklagte hafte für die Verfahrensakte und daher sei die Klage gegen diese zu richten gewesen. Die Stadt E. könne höchstens der Klageabwehr beitreten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 9. September 2018 ließ die Klägerin noch vorbringen, dass das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18. Februar 2010 einen ganz anderen Klageinhalt gehabt habe. Dort sei es um die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zwischen ihrer Religionsgemeinschaft und der jüdischen gegangen. In der seinerzeitigen Finanzklage von 2010 sei es zwar auch um Art. 4 des BRD-GG gegangen, doch in einem ganz anderen Zusammenhang. In dieser Klage nun gehe es aber um den nachhaltigen und direkten Eingriff in das unantastbare Grundrecht der freien Religionsausübung der Klägerin. Ihr Religionsgelübde zum Verzicht auf jegliches Einkommen sei unantastbar. Die diesem Religionsgrundrecht nachgeordneten Steuererhebungen würden nicht nur materiell-körperlich erdrosselnd, sondern auch erdrosselnd auf Seele und Geist wirken. Dies führe zur Sittenwidrigkeit. Diese Sittenwidrigkeit mache daher solche Steuerforderungserhebungen und deren Verwaltungsbescheide von vornherein nichtig. Außerdem seien diese sittenwidrig erhobenen Grundsteuerforderungen der Beklagten Banalitäten in ihrer Höhe im Vergleich zu deren dagegen erdrosselnd wirkenden Forderung gegen die Klägerin. Denn wer nichts habe, für den seien 50 EUR schon ein Vermögen. Diese sittenwidrige Grundsteuerforderung, selbst wenn diese sich an das gesamte Vermögen der Klägerin richte (s. Seite 10 unten der Klage beim Finanzgericht von 2010), wirke eben gerade erdrosselnd und eingreifend in die Religionsausübung der Klägerin. Die Klägerin habe nur Grund und Boden mit Gebäude an Vermögen und das, was sie zum Leben brauche, erhalte sie in Kost und Logis der Religionsgemeinschaft und jede dem Art. 4 BRD-GG-Grundrecht nachrangige Steuerforderung mindere durch Vollstreckungsmaßnahmen hiergegen (hier jährliche Zwangshypotheken) dieses unbewegliche Vermögen. Somit finde ein Verzehr des ebenfalls in den BRD-GG-Grundrechten geschützten Eigentums statt. Diesen Vollstreckungsmaßnahmen käme gleich, wenn die Beklagte der Klägerin das Essen zum Leben wegnehmen würde, denn irgendwann sei das Vermögen aufgezehrt und die Klägerin der Obdachlosigkeit und bis dahin dem Psychoterror an Seele-Geist-Körper stets und entwürdigend ausgesetzt. Das sei zudem noch eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 BRD-GG und diese Grundrechteverletzung werde hier mit eingeführt. Letztendlich führe diese Erdrosselung mit Steuern dazu, dass die Klägerin ihr Religionsgelübde brechen müsste, um in einem BRD-System Einkommen zu erzielen, das wiederum versteuert werde. All diese Steuern verwende dann dieses BRD-System auf Basis seiner Gesetze aus der Reichs- und Nazizeit für die völkerrechtswidrige Kriegsführung und Massenvertreibung gegen fremde Völker im Zusammenwirken mit den USA und der NATO. Aber auch die jährlichen Massentötungen von bis zu 120.000 Kindern im Mutterleib durch eine Abtreibung würden mit diesen Steuergeldern finanziert. Das BRD-System versuche, das von der Klägerin seit 2008 abgelegte Religionsgelübde, niemals mehr an solchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilzunehmen, mit sittenwidrigen Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke sittenwidrig und lebensbedrohend zu brechen. Abschließend werde gebeten, das Unrecht dieser Sittenwidrigkeit zu erkennen, so wie auch das Bundesverfassungsgericht am 10. März 2018 habe erkennen müssen, dass das Gleichheitsprinzip nach Art. 3 BRD-GG bei der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer in der BRD mindestens seit 2002 verletzt worden sei. Auch davon sei die Klägerin betroffen. Es gebe sehr viele Grundstückseigentümer in E., die nur zur Zahlung eines Fünftels bei gleichen Voraussetzungen aufgefordert würden und Hinweise hierauf seien von der Stadt ebenfalls ohne Kommentar missachtet worden. Für diese Erkennung der Sittenwidrigkeit in Verbindung mit der Vernichtung der Religionsfreiheit der Klägerin werde ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - „Lüth-Urteil“ vom 15. Januar 1958 verwiesen. Dieses Urteil sei bis heute grundlegende BRD-Jurisdiktion geblieben und könne nur durch Verstoß gegen das Willkürverbot (Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 BRD-GG) beseitigt werden. Im Beschluss zur „Aktion Rumpelkammer“ habe das Gericht diese Grundsätze auch auf die Religionsfreiheit übertragen. Das Urteil habe dem Grundgesetz also einen neuen Regelungsgehalt zugebilligt, den das BVerfG - besonders bei so genannten „Grundrechtskollisionen“ - selbst habe überwachen müssen: Das habe seine Machtposition erheblich gesteigert. Der sich aus dieser Entscheidung ergebende, bis heute gültige Grundgesetz-Regelungsgehalt befreie jedoch kein Gericht und keinen Richter/in von der Einzelfallprüfung nach dem Richtereid.

Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2018 ließ die Klägerin vorbringen, dass sich eine Sittenwidrigkeit und Religionsverletzung daraus ergäben, dass die Klägerin gegen ihre Religion zur Begleichung der Grundsteuerforderungen gezwungen werden würde (und solle), einem steuerpflichtigen Erwerb nachzugehen, und sie durch diese Steuern die Massentötungen an ungeborenem Leben sowie die BRD-Kriegsführung hiermit unterstützen würde (und solle). Dazu würden auch Massenvertreibungen und viele andere Menschenrechtsverbrechen gehören.

Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 28. August 2018 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Die Klage sei als unzulässig zurückzuweisen. Die Beklagte sei nicht originär handelnde Behörde. Die Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 sei von der Beklagten für die Stadt E. als handelnde Behörde erlassen worden. Dies ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass die Erhebung der Grundsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises von der Stadt E. erhoben werde und zum anderen gemäß Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 die Beklagte den Bescheid als Behörde der Stadt E. erlassen habe. Ebenso sei die Ankündigung der Vollstreckung von der Beklagten für die Stadt E. erfolgt. Insoweit sei die Beklagte hier nicht die originär erlassende Behörde der Ankündigung der Vollstreckung. Mithin sei es verfehlt, die Beklagte zu beklagen. Originär handelnde Behörde sei die Stadt Eibelstadt. Des Weiteren sei die Klage bereits deswegen unzulässig, weil keine Gründe geltend gemacht würden, weshalb die Feststellung einer von der Klägerseite angegebenen Sittenwidrigkeit erforderlich sei. Ein Feststellungsinteresse sei nicht erkennbar. Zudem sei bereits mit Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg vom 18. Februar 2010, Az. 4 K 767/2009, über den Grundsteuermessbetragsbescheid rechtskräftig entschieden worden, welcher Grundlage des Grundsteuerbescheids sei. Eine nochmalige Auseinandersetzung in derselben Sache sei nicht möglich. Ebenso sei im Rahmen dieser Auseinandersetzung bereits über die hier wiederum geltend gemachten Grundrechte rechtskräftig entschieden worden. Eine unzulässige Einschränkung der Grundrechte sei offensichtlich nicht festgestellt worden. Ein wiederholtes Befassen mit diesen Problematiken sei unzulässig. Insgesamt mangele es der Klägerseite an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. In der Sache Grundsteuer sei seitens der Klägerin bereits mehrfach vorgegangen worden, gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid unter anderem das bereits erwähnte Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Gegen den Grundsteuerbescheid vom 12. März 2009 sei Widerspruch eingelegt und wieder zurückgenommen worden. Außerdem ergebe sich aus der Gesamtschau des bisherigen Verfahrens zur Grundsteuer der Schluss, dass seitens der Klägerin querulatorische Klagen vorlägen. Bereits seit Jahren werde die Grundsteuer in der bisherigen Höhe erhoben und entsprechend von der Klägerin eingefordert worden. Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen seien durchgeführt worden. Mit der nunmehrigen Klageerhebung werde wiederum in missbilligenswerter Weise gegen die Grundsteuerforderung vorgegangen. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis liege damit nicht vor. Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage würden derzeit unterbleiben, da die Klage bereits als unzulässig zurückzuweisen sei.

III.

Mit Beschluss vom 5. September 2018 lehnte das Gericht im Eilverfahren den Antrag der Klägerin auf Untersagung der Vollstreckung per einstweiliger Verfügung ab (VG Würzburg, B.v. 5.9.2018 - W 8 E 18.1084 - juris).

In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2019 übergab der Klägerbevollmächtigte einen Schriftsatz vom 14. Januar 2019 und beantragte,

  • 1.Die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung der am 15. Februar 2018 fällig gewordenen und in Höhe von 179,58 EUR noch offenen Grundsteuer B 2018 samt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 7,50 EUR für unzulässig zu erklären.

  • 2.Festzustellen, dass der der vierteljährlichen Erhebung einer Grundsteuer in Höhe von 529,58 EUR zugrundeliegende Bescheid vom 12. März 2009 nichtig ist.

  • 3.Die Frage der Grundrechtsverletzung der Klägerin durch das Grundsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der von allen Richtern unterschriebene Urteilstenor wurde am 14. Januar 2019 der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2019 ließ die Klägerin die Abweisung der Richter in der gegenwärtigen Sache zur Verhandlung am 14. Januar 2019 sowie die Nichtigkeit des Urteils wegen Bruchs des Richtereids infolge nichtiger Unterschriftshandlungen erklären. Die Richter seien mit Klageerhebung und zuletzt mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 aufgefordert worden zu beweisen, dass sie entsprechend der BRD-Gesetze und BRD-Rechtsprechung mit rechtskräftigen Unterschriften handeln und somit ihren Richtereid erfüllen würden. Dieser Nachweis sei nicht zu Beginn der Verhandlung erfolgt, was den eindeutigen Schluss zulasse, dass die Richter von vornherein bereit gewesen seien, mit einer nichtigen Unterschrift auf dem Urteil zu handeln und somit ihren Richtereid zugunsten des BRD-Systems zu brechen. Bei der Akteneinsicht am 29. Januar 2019 habe sich bestätigt, dass die Richter allesamt ohne Vornamen unterschrieben hätten und ein Richter mit einer völlig unleserlichen Unterschrift gehandelt habe. Dadurch sei jedoch das gesamte Urteil nichtig und es werde ausdrücklich erklärt, dass es dadurch keine Rechtskraft entfalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Eilverfahrens W 8 E 18.1084 und des Verfahrens W 8 K 18.1211 gegen die Stadt E.) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Hinsichtlich des Begehrens der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die Vollstreckung nach Art. 22 VwZVG für unzulässig erklären und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absehen, ist eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO statthaft; denn die Unzulässigerklärung der Vollstreckung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (VG Würzburg, U.v. 25.1.2016 - W 6 K 15.1182 - juris m.w.N.; Harrer/Kugele/ Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Art. 21 Erl. 1; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Dezember 2015, Art. 21 Rn. 1, 15, 18, 47, 49, 52; Weber, Praxis der Kommunalverwaltung A 19 Bay, Art. 21 VwZVG Erl. 5 und 6.2).

Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des der vierteljährlichen Erhebung der Grundsteuer zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009 begehrt, ist die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Subsidiaritätsgrundsatz nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nicht, wenn - wie hier - die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage durch den Streit um die Nichtigkeit des Verwaltungsakts indiziert (BVerwG NVwZ 1987, 330; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 38). Die Einhaltung einer Klagefrist ist nicht Voraussetzung (Eyermann, a.a.O., Rn. 26).

Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es vorliegend nicht am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gegenständliche Klage ist nicht verwirkt, auch wenn bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Grundsteuermessbetragsbescheid, welcher Grundlage des Grundsteuerbescheides ist, ergangen ist. Die Klage ist nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Zum einen ist im vorliegenden Fall nicht der Grundsteuermessbetragsbescheid Klagegegenstand, sondern - neben der geltend gemachten Sittenwidrigkeit der Grundsteuererhebung - (auch) die Vollstreckungsankündigung, zum anderen werden hier in Bezug auf eine mögliche Grundrechtsverletzung neue Aspekte („Brechung des Religionsgelübdes durch sittenwidrige Steuerforderungen für menschenrechtsverachtende Zwecke“) geltend gemacht.

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Sie ist schon gegen die falsche Beklagte gerichtet. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Die Erhebung der Grundsteuer stellt eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 57 GO (Gemeindeordnung) dar (vgl. § 1 des Grundsteuergesetzes, Art. 106 Abs. 6 GG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VGemO (Verwaltungsgemeinschaftsordnung) erfüllen die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Verwaltungsgemeinschaft führt dabei die Aufgaben nach den Sätzen 3 und 4 als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde nach deren Weisung aus, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO. Die Verwaltungsgemeinschaft E. hat vorliegend folglich nicht in eigenem Namen und nicht kraft eigener Entschließung, sondern als Behörde der Stadt E. gehandelt. Dies war durch die Angabe der Stadt E. und deren Hervorhebung im Fettdruck auf der Ankündigung der Vollstreckung vom 19. Juni 2018 auch erkennbar (vgl. Widtmann/Zimmermann/Stadlöder, Praxis der Kommunalverwaltung, VGemO, Art. 4 Nr. 3.1). Folglich ist hier nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Stadt E. passivlegitimiert, nicht aber die Verwaltungsgemeinschaft.

Bei der Feststellungsklage ist der richtige Beklagte nach prozessualen Maßstäben zu ermitteln, so dass die Klage gegen den Rechtsträger zu richten ist, demgegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (Eyermann, a.a.O., § 78 Rn. 10). Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch in Bezug auf das Nichtigkeitsfeststellungsbegehren die Stadt E., deren Aufgabe die Grundsteuererhebung ist, richtige Beklagte. Zum selben Ergebnis kommt man, wenn man unter Hinweis darauf, dass bei der Nichtigkeitsfeststellungklage um einen Verwaltungsakt gestritten wird, § 78 VwGO entsprechend anwendet (so Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 78 Rn. 12 m.w.N.).

Die Klage war auch nicht zugunsten der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die Stadt E. richtet, für die die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde gehandelt hat (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO, wonach zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt). Denn mit Schriftsatz vom 1. September 2018 stellte die Klägerin ausdrücklich klar, dass sich die Klage gegen die Verwaltungsgemeinschaft selbst richtet (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 9).

Im Übrigen hat die Klägerin auch weder einen Anspruch auf die Unzulässigerklärung der Vollstreckung noch auf Feststellung der Sittenwidrigkeit des der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Bescheids vom 12. März 2009. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des VG Würzburg vom 14. Januar 2019 (W 8 K 18.1211) verwiesen.

Das Gericht hält entgegen der Auffassung der Klägerin die der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Vorschriften nicht für verfassungswidrig. Im Übrigen fehlt es vorliegend an der Entscheidungserheblichkeit der der Grundsteuererhebung zugrundeliegenden Vorschriften, da die Klage wie oben dargestellt schon gegen die falsche Beklagte gerichtet ist. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ist damit nicht angezeigt.

Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg.

3.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4.

Abschließend wird noch angemerkt, dass unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, wie sich eine Befangenheit der Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) aufgrund der geleisteten Unterschriften unter dem Urteilstenor ergeben soll. Der Befangenheitsantrag gegen das ganze Kollegium aller fünf Richter ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da er von vornherein nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift soll zweifelsfrei festgestellt werden können, ob sich die Urteilsfäller mit denjenigen decken, die das Urteil unterzeichnet haben (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 117 Rn. 26). Das Urteil ist handschriftlich mit dem Nachnamen des Richters zu unterzeichnen (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4). Eine Pflicht zur Unterzeichnung auch mit dem Vornamen ist gesetzlich insoweit nicht normiert. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten - für verwaltungsrichterliche Handlungen aber offensichtlich nicht einschlägigen -- § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Erforderlich ist auch hiernach lediglich eine Unterschrift, die den Betreffenden ausreichend individualisiert, was grundsätzlich die Unterschrift mit dem Familiennamen voraussetzt. Selbst bei häufig vorkommenden Familiennamen muss der Vorname nicht beigefügt werden (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 126 Rn. 16). Ausreichend ist des Weiteren, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (vgl. MüKo, ZPO, § 315 Rn. 4 m.w.N.; vgl. OVG MV, B.v. 17.2.2012 - 2 L 95/11 - juris). Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, bestehen nicht.

Im Übrigen kann mit einer Ablehnung wegen Befangenheit zulässigerweise nur bezweckt werden, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betroffenen Verfahren zu hindern. Deshalb kann ein Richter nach Erlass der Entscheidung nicht mehr abgelehnt werden (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, Rn. 22 zu § 54; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Rn. 17 zu § 54; vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2018 - 9 B 26/18 - juris). Im konkreten Fall wurde der von allen an der Entscheidungsfassung mitwirkenden Richtern unterschriebene Entscheidungstenor am 14. Januar 2019 gem. § 116 Abs. 2 VwGO der Kammergeschäftsstelle übergeben. Mit der telefonischen Mitteilung der Urteilsformel am 15. Januar 2019 an die Beklagte trat die Bindungswirkung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO ein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 116 Rn. 3). Der am 30. Januar 2019 und damit zeitlich später gestellte Befangenheitsantrag hindert die als befangen abgelehnten Richter nicht an der Abfassung des bereits gefällten Urteils bzw. an der Unterschriftsleistung (Lambiris in BeckOK, VwGO, 48. Edition, Stand: 1.10.2018, § 117 Rn. 23a). Im Übrigen hätte der Klägerbevollmächtigte die Besorgnis der Befangenheit schon in der mündlichen Verhandlung rügen können und müssen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.