Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Mai 2018 - W 8 K 17.689

published on 07/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Mai 2018 - W 8 K 17.689
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011 in der Fassung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 13. November 2017, soweit sie dem Klagebegehren entgegenstehen, eine unbeschränkte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2014 zu erteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer unbeschränkten Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für einen bestimmten Zeitraum.

1. Die Klägerin betrieb bis zum 1. Januar 2015 ein Nachhilfeinstitut in Aschaffenburg, mit dem sie Schüler auf den qualifizierten Hauptschulabschluss und Realschulabschluss vorbereitete.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 beantragte einer der Gesellschafter für die Klägerin bei der Regierung von Unterfranken die Erteilung einer Bescheinigung für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) Umsatzsteuergesetz (UStG).

Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 wies die Regierung von Unterfranken darauf hin, dass die begehrte Bescheinigung nicht erteilt werden könne, da die vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte teilweise fachlich nicht geeignet seien, und gab der Klägerin bis zum 28. Februar 2011 Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachreichung von Unterlagen.

2. Mit Bescheid vom 31. Mai 2011, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 7. Juni 2011, lehnte die Regierung von Unterfranken die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2010 bereite ein Nachhilfeinstitut nur dann ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor, wenn mindestens 25% der vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen besäßen und die übrigen Nachhilfelehrkräfte jedenfalls fachlich geeignet seien. Zwar seien am 1. Januar 2011 insgesamt zwei der acht vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte im Besitz einer Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen gewesen, aber die übrigen sechs Lehrkräfte seien teilweise fachlich nicht geeignet. Nach Auffassung der Regierung von Unterfranken sei die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geforderte fachliche Eignung der übrigen 75% der vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte nur dann gegeben, wenn der Betreffende einen Diplomabschluss, einen Masterabschluss, ein Lehramtsstudium oder 2/3 des Studiums der jeweiligen Fachrichtung absolviert habe. Ein erfolgreich abgelegtes Abitur sei nicht ausreichend für die Erteilung von steuerlich begünstigtem Nachhilfeunterricht. Aufgrund dessen seien von den übrigen sechs Nachhilfelehrkräften einzig Herr B. und Herr Ho. fachlich geeignet. Die Lehrkräfte Frau B., Herr H., Herr R. und Frau Z. seien folglich weder pädagogisch noch fachlich geeignet. Frau B. habe einen Magisterabschluss im Hauptfach „Vor- und Frühgeschichte“ erfolgreich abgelegt und könnte deshalb sicherlich eine fachliche Eignung für das Lehrfach Geschichte vorweisen. Für die Fächer Deutsch und Englisch könne sie hingegen keine ausreichende fachliche Eignung nachweisen.

3. a) Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. September 2010 (Az. 21 B 09.140) aufgestellte Kriterium, dass mindestens 25% der vorgehaltenen Lehrkräfte die Befähigung zum Lehramt an öffentlichen Schulen haben, erfülle. Für das vom Beklagten aufgestellte Kriterium, dass eine fachliche Eignung der übrigen Lehrkräfte nur gegeben sei, wenn die betreffende Lehrkraft einen Diplomabschluss, einen Masterabschluss oder ein Lehramtsstudium absolviert habe oder zumindest zwei Drittel des Studiums der jeweiligen Fachrichtung absolviert hätte, finde sich keinerlei Anhaltspunkt in den gesetzlichen Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bildeten. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Beklagte auf das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 19. Mai 2011 hin das im Bescheid nunmehr ersichtliche Kriterium, dass 75% der vorgehaltenen Nachhilfelehrkräfte weitere besondere Voraussetzungen mitbringen müssten, nicht genannt habe. Wenn das 75% -Kriterium von vornherein bekannt gewesen wäre, hätte die Klägerin entscheiden können, in welcher Form sie ihre Nachhilfeeinrichtung fortführe oder unter Umständen vollständig einstelle. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Juli 2011 wird ergänzend verwiesen.

b) Mit Beschluss vom 18. Januar 2012 setzte das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall aus. Das Verfahren wurde mit Gerichtsbeschluss vom 7. Juli 2017 wieder aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2017 ließ die Klägerin ergänzend vortragen, dass sie ihr Gewerbe zum 1. Januar 2015 abgemeldet habe. Es gehe im vorliegenden Verfahren somit um die Umsatzsteuerbefreiung bis einschließlich 1. Januar 2015. Die in der Verwaltungsakte genannten Lehrkräfte hätten bis zum Schluss Nachhilfeunterricht bei der Klägerin gegeben. Weitere Mitarbeiter seien nicht hinzugekommen. Im vorliegenden Fall sei sogar die besondere Anforderung des Verwaltungsgerichtshofs, dass 25% der eingesetzten Lehrer das zweite Staatsexamen für das Lehramt haben müssten, erfüllt gewesen. Zur Beurteilung der Qualifikation werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 verwiesen. Nach den hier vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen verfügten alle in diesem Institut tätigen Lehrkräfte über die ausreichende Qualifikation, um auf eine ordnungsgemäße Prüfung für den Haupt- und Realschulabschluss vorzubereiten.

4. Mit Bescheid vom 13. November 2017 erteilte die Regierung von Unterfranken unter Abänderung des Bescheids vom 31. Mai 2011 die Bescheinigung, dass die von der Klägerin betriebene Nachhilfeeinrichtung nach Maßgabe der unter Ziffer 2 und 3 dieses Bescheids getroffenen Regelungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Nach Ziffer 3 des Bescheids gilt die Bescheinigung ausschließlich für näher bestimmte Lehrkräfte und Fächer. Im Übrigen wird der Antrag für folgende Lehrkräfte / Fächer abgelehnt (Ziffer 4):

– Herr B. Latein

– Frau B. Deutsch, Englisch

– Herr Sch. Technik, Sozialkunde

– Frau Z. Mathematik, Deutsch, Latein

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bezüglich Herrn Sch., welcher in den Fächern Technik und Sozialkunde unterrichte, lediglich eine Urkunde über die Ernennung zum Studienrat vorgelegt worden sei. Weitere Angaben und/oder Nachweise zu den von Herrn Sch. studierten Fächern bzw. entsprechender fachbezogener Fort-/Weiterbildungen oder Zusatzqualifikationen seien nicht erbracht worden. Eine grundlegende pädagogische Befähigung sei zwar anhand des offensichtlich abgelegten Lehramtsstudiums zweifelsfrei gegeben, jedoch könne kein Bezug zu den unterrichteten Themen/Fächern nachgewiesen werden.

Im Falle des Herrn B. sei durch Zeugnis das Bestehen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen (Grund und Hauptschulen) mit den Prüfungsfächern Psychologie, Deutsch und Geschichte nachgewiesen worden. Ergänzend hierzu seien Belege über verschiedene Fort- und Weiterbildungen sowie Tätigkeiten in den Fachbereichen Psychologie, Geschichte und Gemeinschaftskunde vorgelegt worden. Herr B. unterrichte neben Deutsch auch im Fach Latein, für welches anhand der vorgenannten Unterlagen keine fachbezogene Qualifikation erkennbar sei.

Des Weiteren unterrichte Frau B. Deutsch und Englisch. Als Qualifikationsnachweise seien neben dem Abiturzeugnis noch ein Zeugnis über die bestandene Magisterprüfung in Vor- und Frühgeschichte, klassischer Archäologie und mittelalterliche Geschichte, eine Bestätigung des Balthasar Neumann Gymnasiums M. über Unterrichtstätigkeit im Fach Geschichte sowie ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung in lateinischer Sprache (Latinum) vorgelegt worden. Ein Fachbezug zu den gegenständlichen Fächern Deutsch und Englisch bestehe hier nicht, im Abiturzeugnis seien lediglich „befriedigende“ Ergebnisse erzielt worden. Da in der Regel Schüler mit Verständnisproblemen und mangelhaften schulischen Leistungen Nachhilfe in Anspruch nähmen, bedürfe es seitens der dortigen Lehrkräfte für Vermittlung, Vertiefung und Wiederholung des Lehrstoffes – insbesondere bei auftretenden Problemen – eines Wissensniveaus, welches erkennbar über dem der Nachhilfeschüler liege. Sofern hier nicht nachweisbare Aus-, Fort- und/oder Weiterbildungen mit klarem Fachbezug (z. B. Studium im jeweiligen Fach) vorlägen, sei letztendlich auf die Ergebnisse im Abiturzeugnis abzustellen. Die Ergebnisse im entsprechenden Fach sollten mindestens „gut“ (10-12 Punkte) oder „sehr gut“ (13-15 Punkte) sein, um zu gewährleisten, dass der Unterrichtsstoff im erforderlichen Maße verstanden worden und anwendbar sei. Frau B. erfülle diese Voraussetzungen mit einem Gesamtdurchschnitt von 9,8 Punkten in Deutsch sowie 8,4 Punkten in Englisch – beides Note „befriedigend“ – nicht.

Ebenso könne bei Frau Z. als Studentin der Rechtswissenschaften mit Unterrichtstätigkeit in Mathematik, Latein und Deutsch mangels eines fachlichen Zusammenhangs zwischen Studium und (Nachhilfe-)Lehrtätigkeit nur das Abiturzeugnis zur Beurteilung der erforderlichen Eignung herangezogen werden. Da hier lediglich „befriedigende“ Ergebnisse erzielt worden seien (Mathematik: 8,8; Latein: 9,2 und Deutsch: 9,5 Punkte), könne auch nicht von der geforderten (fachlichen) Eignung ausgegangen werden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2018 den Rechtsstreit insoweit für erledigt, als die Beklagte in ihrem Bescheid vom 13. November 2017 teilweise Abhilfe gemäß der Ziff. 1 und 2 des Bescheides gesorgt hat, hinsichtlich der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides bleibe es bei dem anhängigen Verfahren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Februar 2018 wurde von dem Verfahren W 8 K 17.689 das Klagebegehren abgetrennt, soweit ihm durch die Nr. 1 und 2 des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 13. November 2017 abgeholfen wird. Dieses wurde unter dem Aktenzeichen W 8 K 18.203 fortgeführt und eingestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 28. November 2017 ließ die Klägerin im Hinblick auf die Feststellungen in dem Bescheid vom 13. November 2017 vorbringen, dass alle vier genannten Nachhilfelehrer, für deren Unterricht die Umsatzbefreiung abgelehnt worden sei, sehr wohl über eine ausreichende Qualifikation zur Erteilung von Nachhilfe zur Vorbereitung auf den Hauptschul- bzw. Realschulabschluss verfügen würden. Sowohl Herr Sch. als auch Herr B. hätten die erste Prüfung zum Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgelegt. Sie würden über die entsprechenden Kenntnisse ihrer Nachhilfefächer verfügen, die von Ihnen schon über einen längeren Zeitraum hinweg auch unterrichtet worden seien, sodass von einer entsprechenden Qualifikation auszugehen sei. Lediglich wenn der erforderliche Wissensstand für einen Hauptschul- oder Realschulabschluss beim Nachhilfelehrer nicht vorliegen sollte, wäre eine fachbezogene Qualifikation nicht gegeben. Beide Herren hätten jedoch ein Studium absolviert und das Abitur gerade auch in den Fächern abgelegt, die sie unterrichtet hätten. Auch hinsichtlich der Nachhilfelehrerin Frau B. liege als Qualifikationsnachweis das Abiturzeugnis vor, mit dem nachgewiesen sei, dass eine fachliche Qualifikation von Frau B. über dem Niveau Hauptschul- und Realschulabschluss gegeben sei. Warum eine befriedigende Note im Abitur nicht ausreichend sein solle, um fachlich Nachhilfe in diesem Fach zur Vorbereitung auf den Hauptschul- oder Realschulabschluss zu geben, werde seitens der Beklagten nicht näher begründet. Ein bestimmter Notendurchschnitt als Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung existiere nicht. Das gleiche gelte für die als Nachhilfelehrerin seinerzeit tätige Studentin, Frau Z. Mit der Klage vom 7. Juli 2011 begehre die Klägerin in Ziffer 2 die Beklagte zu verpflichten, die Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ohne Einschränkung zu erteilen. Die jetzt erteilte Bescheinigung vom 13. November 2017 enthalte noch Einschränkungen, die dazu führen würden, dass die Umsatzsteuerbefreiung vom Finanzamt möglicherweise nicht vollständig anerkannt werde. Der jetzt vorliegende Bescheid vom 13. November 2017, der die Klägerin weiterhin beschwere, werde damit Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreites.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 ließ die Klägerin darauf hinweisen, dass die Beklagtenseite mit Bescheid vom 6. März 2007 der Klägerin bzw. den Klägern bereits einmal eine Umsatzsteuerbefreiung erteilt habe, obwohl Nachhilfeunterricht in dem Institut auch damals schon von Frau B. gegeben worden sei. In der aktuellen Bescheinigung vom 13. November 2017 werde Frau B. die Qualifikation wieder abgesprochen, obwohl sie offiziell seit 2007 in H. das Nachhilfeinstitut betreibe und davor bereits auch etwa fünf Jahre im Nachhilfebereich tätig gewesen sei.

Auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. November 2017, 28. November 2017, 5. Dezember 2017 und vom 10. Januar 2018 wird ergänzend verwiesen.

6. Die Regierung von Unterfranken wendete sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 gegen die Klage. Zur Begründung würde ergänzend zur Begründung im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass Sinn und Zweck der Umsatzsteuerbefreiung für Nachhilfeinstitute die Förderung und Verbilligung von Bildung und die Herbeiführung einer steuerlichen Gleichbehandlung der privaten und öffentlichen Schulen sei. Eine solche Gleichbehandlung sei nur gerechtfertigt, wenn das Unterrichtsangebot entsprechend sei und die eingesetzten Lehrkräfte eine dem Lehrpersonal an öffentlichen Schulen vergleichbare Qualifikation besäßen. Wenn die Beklagte rüge, dass sie vor dem Erlass des ablehnenden Bescheides nicht ausreichend angehört worden sei, so treffe dieses nicht zu. Dem Vertreter der Klägerin sei die Rechtsauffassung der Beklagten in mehreren Schreiben (vom 4. März 2011, 31. März 2011, 17. Mai 2011) mitgeteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 brachte die Regierung von Unterfranken vor, das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich der fachlichen und pädagogischen Eignung der eingesetzten Lehrkräfte klargestellt, dass der Nachhilfeunterricht andere fachliche und pädagogische Anforderungen an die jeweilige Lehrkraft stelle, als der reguläre Unterricht an öffentlichen Schulen, da dieser als Ergänzung des Schulunterrichts und zur Beseitigung von Wissenslücken oder Verständnisschwierigkeiten der Schüler diene. Die eingesetzten Lehrkräfte müssten daher in der Lage sein, den im regulären Schulunterricht behandelten Unterrichtsstoff nachzuvollziehen, die insoweit bestehenden Wissenslücken und Verständnisprobleme des einzelnen Nachhilfeschülers zu erkennen und ihn insoweit gezielt zu fördern. Dies erfordere aber andererseits, dass die Lehrkraft fachlich im Hinblick auf die unterrichteten Fächer ein Wissensniveau aufweise, welches erkennbar über demjenigen der Schüler liege. Die von Seiten der Beklagten aufgestellten Kriterien stellten dabei ein objektives und geeignetes Mittel dar, um dieses Wissensniveau zu gewährleisten. Bezüglich der Lehrkräfte Herr Sch. und Herr B. fehle es an jeglichen Nachweisen in Bezug auf deren fachliche Eignung in den unterrichteten Fächern: Zum Nachweis der Eignung von Herrn Sch. sei seitens des Klägers eine Urkunde der Regierung von Unterfranken vom 5. Mai 2002 über die Ernennung zum Studienrat vorgelegt worden. Herr Sch. unterrichte in dem Institut des Klägers in den Fächern Technik und Sozialkunde. Weitere Angaben und/oder Nachweise zu den von Herrn Sch. studierten Fächern bzw. entsprechender Fort-/Weiterbildungen oder Zusatzqualifikationen seien nicht erbracht worden. Zwar könne eine grundlegende pädagogische Befähigung von Herrn Sch. mit der vorgelegten Urkunde zweifelsfrei nachgewiesen werden. Hieraus ergäben sich jedoch keinerlei Nachweise für die fachliche Eignung. Im Fall von Herrn B. sei seitens des Klägers das Zeugnis über das Bestehen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen (Grund- und Hauptschule) mit den Prüfungsfächern Psychologie, Deutsch und Geschichte nachgewiesen worden. Ergänzend seien Belege über verschiedene Fort- und Weiterbildungen sowie Tätigkeiten in den Fachbereichen Psychologie, Geschichte und Gemeinschaftskunde vorgelegt worden. In dem Nachhilfeinstitut des Klägers unterrichte Herr B. neben Deutsch auch im Fach Latein. Für das Fach Latein seien jedoch keine fachbezogenen Qualifikationsnachweise vorgelegt worden. Das Bestehen der Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen befähige aber nicht per se zu Erteilung von Unterricht im Fach Latein. Entsprechendes gelte bezüglich der Lehrkräfte Frau B. und Frau Z. Auch hier habe ein Nachweis bezüglich der erforderlichen fachlichen Eignung nicht geführt werden können. Der Rückgriff auf das Abiturzeugnis stelle bereits das absolute Minimum bezüglich des Nachweises der erforderlichen fachlichen Eignung dar. Um hiermit die Erfüllung eines qualitativen Mindestniveaus zu gewährleisten, seien dann jedoch zumindest Ergebnisse mit der Bewertung „gut“ oder „sehr gut“ nachzuweisen. Wollte man per se als fachliche Eignung das Absolvieren des Abiturs genügen lassen, so wäre eine Überprüfung des Wissensniveaus anhand objektiver Kriterien überhaupt nicht mehr möglich und würde das Bescheinigungsverfahren damit überflüssig machen. Dies sei aber scheinbar vom Gesetzgeber so nicht gewollt, da ansonsten Nachhilfeeinrichtungen per se von der Umsatzsteuer befreit worden wären. Die Frage, wie die Finanzbehörden mit der beschränkten Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung umgingen, sei nicht entscheidungserheblich. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 27. April 2017 ausdrücklich klargestellt, dass die Bescheinigung, wenn der überwiegende Teil der eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung aufweise, auf den Unterricht dieser Lehrkräfte beschränkt werden könne.

Im Schriftsatz vom 13. Dezember 2017 führte die Regierung von Unterfranken aus, dass die Änderung der Rechtsprechung bezüglich der Erteilungsvoraussetzungen und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der 25% Quote, sowie die eröffnete Möglichkeit der Beschränkung der Bescheinigung auf die fachlich geeigneten Lehrkräfte, sich für die Beklagte erst aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 ergebe und es rechtfertige, dass die Beklagte nunmehr bezüglich der Erteilungsvoraussetzungen neue Kriterien aufstelle, die eine objektive Überprüfung der Eignung der eingesetzten Lehrkräfte ermögliche. Darüber hinaus möge es zwar sein, dass sich Frau B. aufgrund der jahrelangen Praxis die erforderliche Kenntnis zur Erteilung von Nachhilfeunterricht angeeignet habe und der Unterricht auch durchaus förderlich für die Schüler sein möge. Sinn und Zweck der Umsatzsteuerbefreiung sei die Gleichbehandlung mit entsprechenden staatlichen Einrichtungen. Diese Gleichstellung sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die in der Einrichtung eingesetzten Lehrkräfte über ein qualitatives Mindestniveau verfügen würden. Die Kenntnisse von Frau B. in den Fächern Deutsch und Englisch seien anhand der vorgelegten Nachweise nicht verifizierbar. Die Aneignung der Kenntnisse aufgrund der jahrelangen Nachhilfetätigkeiten durch Frau B. stelle ein seitens der Beklagten objektiv nicht überprüfbares Kriterium dar. Darüber hinaus sei noch anzumerken, dass die Bescheinigung vom 6. März 2007 im hier vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich sei und zudem aufgrund der Befristung bis zum 31.12.2010 keinerlei Wirkung auf das neue Antragsverfahren entfalte.

Auf die Schriftsätze der Regierung von Unterfranken vom 22. Juli 2011, 16. November 2017, 6. Dezember 2017, 13. Dezember 2017 und 17. Januar 2017 wird im Übrigen Bezug genommen.

7. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2018 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides der Regierung von Unterfranken vom 13. November 2017, soweit sie dem Klagebegehren entgegenstehen, eine unbeschränkte Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2014 zu erteilen.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Bescheinigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Var. 1 VwGO statthaft, weil sich die Erteilung der Bescheinigung als selbständiger Verwaltungsakt darstellt (BFH, U.v. 3.5.1989 – V R 83/84 – juris).

Der Klage zugrunde liegt der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011 in der Fassung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 13. November 2017, soweit durch die Änderung die Beschwer nicht beseitigt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 79 Rn. 3, 17). Die Regierung von Unterfranken hat nach Klageerhebung unter Abänderung des Bescheids vom 31. Mai 2011 den Bescheid vom 13. November 2011 erlassen.

Die Klägerin ist insbesondere auch gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig, da es sich bei ihr um eine Vereinigung handelt, der ein Recht zustehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie, ohne juristische Person zu sein, rechtsfähig (vgl. BGH, U.v. 29.1.2001 – II ZR 331/00 – juris). Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Beteiligtenfähigkeit nicht abgesprochen werden (VG Würzburg, U.v. 23.1.2009 – W 6 K 08.1848 – juris). Auch wenn die Klägerin ihr Gewerbe zum 1. Januar 2015 abgemeldet hat, bleibt sie jedenfalls bis zum Abschluss der Abwicklung beteiligtenfähig (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 61 Rn. 3). Angesichts der anhängigen gegenständlichen Klage ist die Gesellschaft noch nicht vollständig abgewickelt.

2. Die Klage ist begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten (unbeschränkten) Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG hat. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011 in der Fassung des Bescheids der Regierung von Unterfranken vom 13. November 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Nach dieser Vorschrift sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei: die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Die zuständige Landesbehörde prüft dabei allein, ob auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird. Ein Handlungsermessen verbleibt ihr insoweit nicht. Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG obliegt der Finanzverwaltung, die insoweit der vollen Kontrolle der Finanzgerichte unterliegt (BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 C 6/16 – juris Rn. 13 f. m.w.N.).

Der im Nachhilfeinstitut der Klägerin erteilte Nachhilfeunterricht bereitet ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die steuerlich privilegierte Leistung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG dann ordnungsgemäß, wenn sie objektiv geeignet ist, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen, wobei nur „Mindestqualifikationen“ gefordert werden dürfen (BVerwG, U.v. 3.12.1976 – 7 C 73.75 – juris; BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 C 6/16 – juris).

Von der erforderlichen Seriosität des Instituts und der objektiven Eignung der streitgegenständlichen Maßnahme zur Prüfungsvorbereitung ist hier auszugehen. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden nicht vorgebracht.

a) Nach Überzeugung des Gerichts ist vorliegend die fachliche Eignung des eingesetzten Lehrpersonals zu bejahen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht als Mindestmaß der Qualifikation der entsprechenden Nachhilfelehrkräfte der Nachweis von Abiturergebnissen mit den Noten „gut“ oder „sehr gut“ erforderlich. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die eingesetzten Lehrkräfte für den konkreten, von ihnen zu erteilenden Unterricht jeweils geeignet sind, insbesondere ihre fachlichen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen gerecht werden, die der jeweilige Unterricht an sie stellt (vgl. BVerwG, U.v. 27. 4. 2017 – 9 C 6/26 – juris).

So lässt sich dem Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht entnehmen, dass die Lehrkraft eine bestimmte Abiturnote aufweisen muss. Ebenso wenig ergibt sich dies zwingend aus Sinn und Zweck der Befreiung der schulischen und beruflichen Ausbildung durch Privatschulen und andere vergleichbare Bildungseinrichtungen von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, der neben der Förderung solcher Leistungen in deren steuerlicher Gleichbehandlung mit den nach § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geltenden Fassung nicht der Umsatzsteuer unterliegenden öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern besteht (BVerwG, U.v. 12.6.2013 – 9 C 4.12 – juris).

Insbesondere sind nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip im Hinblick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. Nr. L 347 S. 1) nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Bescheinigungsvoraussetzungen sind im Interesse einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann. Schul- und Hochschulunterricht ist dabei nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern umfasst auch andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, soweit diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH, U.v. 14.6.2007 – C-445/05, Haderer – juris, Rn. 26; BVerwG, U.v. 27.4.2017, a.a.O., Rn. 22). Damit die für die Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen erteilt werden kann, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MWSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, dürfen die Qualitätsanforderungen, die § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG an die Prüfungsvorbereitung stellt, über ein „qualitatives Mindestniveau“ nicht hinausgehen (BVerwG, U.v. 27.4.2017, a.a.O. – juris Rn. 25). Für eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung reicht es daher aus, wenn die eingesetzten Lehrkräfte für den konkreten, von ihnen zu erteilenden Unterricht jeweils geeignet sind, insbesondere ihre fachlichen und pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen gerecht werden, die der jeweilige Unterricht an sie stellt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017, a.a.O., Rn. 25).

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017 (Az. 9 C 6/16) stellt der Nachhilfeunterricht andere fachliche und pädagogische Anforderungen an die Lehrkraft als der reguläre Unterricht an öffentlichen Schulen. Er dient – anders als der reguläre Unterricht – der Ergänzung des Schulunterrichts, ist auf bestimmte Fächer beschränkt, in denen der Schüler Wissenslücken oder Verständnisschwierigkeiten hat und dient zu deren Beseitigung. In der Regel knüpft der Nachhilfeunterricht dabei an den in der Schule gelehrten Stoff an und wiederholt und vertieft ihn. Zudem wird er anders als der Unterricht in der Schule in der Regel nicht in großen Klassen erteilt, sondern in kleinen Gruppen oder im Einzelunterricht. Die Nachhilfelehrer müssen damit in der Lage sein, den im regulären Schulunterricht behandelten Unterrichtsstoff nachzuvollziehen, die insoweit bestehenden Wissenslücken und Verständnisprobleme des einzelnen Nachhilfeschülers zu erkennen und insoweit gezielt individuell zu fördern. Es übersteigt daher das für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG höchstens zu fordernde qualitative Mindestniveau, wenn an die erforderliche Eignung von Nachhilfelehrern Anforderungen gestellt werden, die sich nicht an den Erfordernissen des Nachhilfeunterrichts orientieren (BVerwG, U.v. 27.4.2017, a.a.O, juris Rn. 26), sondern an bestimmten Abiturnoten.

Unter Beachtung dieser dargestellten Grundsätze ist die fachliche Eignung der Frau B., in den Fächern Deutsch und Englisch Nachhilfeunterricht zu erteilen, zu bejahen. Deutsch und Englisch waren jeweils als Leistungskursfach Abiturprüfungsfächer der genannten Nachhilfelehrkraft, wobei sie in der Abiturprüfung jeweils 9 Punkte erzielt hat. Der Punktedurchschnitt in der Oberstufe betrug im Fach Deutsch 10 Punkte und im Fach Englisch 8,25 Punkte. Somit wurde zumindest im Fach Deutsch in der Oberstufe selbst die vom Beklagten geforderte und als mindestens erforderlich gesehene Note „gut“ erzielt. Angesichts dessen, dass Frau B. Englisch und Deutsch als Leistungskursfächer hatte und darin eine Abiturprüfung erfolgreich abgelegt hat, wird sie den Anforderungen gerecht, die der Nachhilfeunterricht in diesen Fächern für die Vorbereitung auf den Hauptschul- bzw. Realschulabschluss stellt. Es ist angesichts dieser Qualifikation davon auszugehen, dass die Lehrkraft fähig ist, Wissenslücken und Verständnisschwierigkeiten des einzelnen Nachhilfeschülers zu erkennen und diesen insoweit gezielt zu fördern. Allein durch die bestandene Abiturprüfung weist die Nachhilfelehrerin vorliegend ein Wissensniveau auf, welches erkennbar über dem Niveau der Nachhilfeschüler, die auf die Prüfung für den Hauptschul- bzw. Realschulabschluss vorbereitet werden sollen, liegt und erfüllt somit die vom Beklagten selbst genannte Voraussetzung. Weshalb insoweit – wie vom Beklagten gefordert – nur Abiturergebnisse mit den Noten „gut“ oder „sehr gut“ ausreichen sollten, ist im Hinblick darauf, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG lediglich Mindestanforderungen stellt, nicht ersichtlich, unabhängig von der Frage, ob dann auf den Leistungsdurchschnitt in der gesamten Oberstufe oder nur auf die Abiturprüfung selbst abzustellen wäre und ob nicht der Notendurchschnitt von – wie vorliegend 9,8 Punkte in Deutsch auf 10 Punkte und damit die Note „gut“ – aufzurunden wäre.

Auch die fachliche Eignung des Herrn B. für den Latein-Nachhilfeunterricht ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu bejahen. Er hat ein Lehramtsstudium absolviert und nach Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 28. November 2017 das Abitur in den Fächern abgelegt, die er unterrichtete. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Nachhilfeunterricht der Vorbereitung auf die Prüfung für den qualifizierten Hauptschulabschluss und Realschulabschluss diente und sich somit auf den Lateinunterricht bis maximal zur Mittelstufe des Gymnasiums beschränkte. Angesichts der Ausbildung des Herrn B. ist davon auszugehen, dass er sich entsprechend auf den Nachhilfeunterricht vorbereiten konnte und fachlich geeignet war. Hierfür spricht auch seine mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit als Lehrkraft an einem Internat (vgl. Behördenakte Bl. 6).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nachhilfelehrkraft Herrn Sch. für die Fächer Technik und Sozialkunde. Dieser wurde 2002 zum Studienrat ernannt und hat Abitur. Unabhängig davon, ob er die genannten Fächer als Abiturfächer hatte bzw. ob es „Technik“ an sich als eigenständiges Abiturfach gibt, ist allein anhand seiner Qualifikation von der fachlichen Eignung des Herrn Sch. auszugehen, sich auf den Nachhilfeunterricht selbst in geeigneter Weise vorzubereiten, dass er den Nachhilfeschüler in geeigneter Weise fördern kann.

Auch die fachliche Eignung von Frau Z. als Studentin der Rechtswissenschaften für den Nachhilfeunterricht in Mathematik, Deutsch und Latein kann angesichts der abgelegten Abiturprüfung bejaht werden. Bei Latein handelt es sich um ein Abiturprüfungsfach von Frau Z., in dem sie in der Abiturprüfung 10 Punkte („gut“) erzielte und im Verlauf der Oberstufe einen Durchschnitt von 9 Punkten. Bei Mathematik handelt es sich ebenfalls um ein Abiturprüfungsfach mit dem Ergebnis von 7 Punkten in der Abiturprüfung und 9,25 Punkten im Durchschnitt in der Oberstufe. In Deutsch hatte Frau Z. in der Oberstufe einen Durchschnitt von 9,5 Punkten („gut“). Damit hatte Frau Z. zumindest in zwei der von ihr unterrichteten Nachhilfefächer sogar die vom Beklagten geforderte Note „gut“. Auf die obigen Ausführungen wird im Übrigen verwiesen.

b) Die pädagogische Eignung der Nachhilfelehrkräfte ist hier ebenfalls zu bejahen. So haben Herr B. und Herr Sch. die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen bzw. Grund- und Hauptschulen bestanden, Herr Sch. wurde zum Studienrat ernannt und Frau B. wurde 2003 von einem Gymnasium bescheinigt, in den letzten vier Jahren im Rahmen von Unterrichtsprojekten der 6. Klassen sehr anschaulich und erfolgreich Geschichtsstunden gestaltet zu haben. Somit handelt es sich hierbei um Personen mit ausgeprägten pädagogischen Neigungen.

Auch hinsichtlich der als Nachhilfelehrerin eingesetzten Studentin der Rechtswissenschaft, Frau Z., gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die pädagogische Eignung für den Nachhilfeunterricht gefehlt hat. Insbesondere ist hier angesichts der pädagogischen Eignung der übrigen Lehrkräfte und angesichts dessen, dass mindestens 25% der im maßgeblichen Zeitraum insgesamt vorgehaltenen Lehrkräfte über eine Lehramtsbefähigung an einer öffentlichen Schule verfügten (s. Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 31. Mai 2011), sichergestellt, dass diese bei pädagogischen Fragen der übrigen Lehrkräfte diesen unterstützend und beratend zur Seite standen und der Austausch gewährleistet war (vgl. BayVGH, U.v. 30.9.2010 – 21 B 09.140 – juris Rn. 31, VG Augsburg, U.v. 12.9.2012 – Au 6 K 11.1580 – juris Rn. 26).

Nach alledem hat die Klage Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
published on 27/04/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger verfolgt mit der Revision seine auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gerichtete Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.