Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.539

published on 11/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Dez. 2017 - W 8 K 17.539
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 15. März 2011, in dem ihm das Halten und Betreuen von Rindern untersagt wurde und Anordnungen zur Beseitigung von tierschutzwidrigen Zuständen bei der Ziegenhaltung getroffen wurden.

1. Seit März 2008 fanden immer wieder Kontrollen der Rinderhaltung des Klägers durch Vertreter des staatlichen Veterinäramtes des Landratsamts ... statt, die zu erheblichen Beanstandungen in tierschutzrechtlicher Hinsicht führten. Nach Kontrollen im Dezember 2010 erließ das Landratsamt ... am 30. Dezember 2010 einen Auflagenbescheid, um die vorgefundenen Zustände zu verbessern. Nachdem auch bei weiteren Kontrollen die Haltungsbedingungen und der Ernährungszustand der Rinder beanstandet wurden, wurde wegen der Verstöße gegen den Auflagenbescheid das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt. Nach einer angekündigten Kontrolle am 14. Februar 2011 durch Vertreter des Landratsamts ..., des Veterinäramts sowie des Sachverständigen Dr. R., erstellte Dr. R. als beamteter Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen im Ruhestand das Gutachten vom 20. Februar 2011.

In seinem Gutachten vom 20. Februar 2011 führte Dr. R im Wesentlichen Folgendes aus:

Auf der etwa 2 bis 3 ha großen Weidefläche in Hanglage oberhalb der Biogasanlage zwischen den Orten He. und Hö. würden insgesamt 27 Rinder der beiden Rassen Gelb- und Fleckvieh gehalten. Viele Fahrspuren innerhalb der Weide wiesen eine geschätzte Tiefe und Breite bis zu etwa 50 cm auf. In der Koppel stünden zwei Unterstände aus Rundballen und darüber gespannten Kunststoffplanen. Nur im oberen Weidebereich, der etwa ein Viertel der Gesamtfläche ausmache, sei eine Begrünung des Erdbodens zu erkennen. Diese bestehe zu etwa 80% aus kurzstängeligem Moos und kleinen Grasspitzen. Der übrige Erdboden weise keinen Pflanzenbewuchs auf und sei überall mit Trittsiegeln von Paarhufern versehen. Diese seien teilweise mit jaucheartiger Flüssigkeit angefüllt. Beim sehr anstrengenden Begehen der Weide habe man die Saugwirkung des tiefgründigen Morasts deutlich gespürt. Den Rindern habe kein trockener, kotfreier, witterungsfester und/oder zugluftsicherer Liegeplatz zur Verfügung gestanden. Dies habe sie zum Stehen bis zur Erschöpfung gezwungen. Da sie zudem auch stets im nassen Morast eingesunken seien, seien sie ständigen Wärmeverlusten über die nasse Haut ausgesetzt gewesen. Ständiger und lang anhaltender Wärmeverlust während des vergangenen ungewöhnlich schneereichen und frostigen Winters sei geeignet, erhebliche Schmerzen und Leiden im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG auszulösen. Dies umso mehr bei gleichzeitig vorhandener Mangelernährung mit Energieunterversorgung bzw. negativer Energiebilanz.

Im gesamten Weidebereich seien keine Reste von Raufutter (z.B. Heu, Silage) vorhanden. An der unteren rechten Weideecke stehe ein 1.000 l fassen-der Behälter, aus dem der Rinderhalter neun unbeschädigte, runde Maurer-kübel und zwei rechteckige Bottiche mit Wasser füllen könne. Rinder der Rassen Gelb- und Fleckvieh würden zu den Fleischrindern zählen, die sich normalerweise durch deutliche Muskelmassen auszeichnen würden. Diese Rasseeigenschaft sei bei den angetroffenen Rindern nicht sichtbar. Mehr als ein Drittel der weiblichen, ausgewachsenen Rinder weise spitz und deutlich hervorstehende Knochen des Beckengürtels sowie des Kopf-, Hals- und Rückenbereichs auf. Die Dornfortsätze dieser Rinder seien nicht mit fühlbarem Unterhaut-, Fett- und/oder Bindegewebe oder Muskulatur gedeckt. Zwischen ihnen bestünden sehr deutliche Vertiefungen. Trotz des langen Winterfells seien die Rippen der Rinder deutlich sichtbar. In die Zwischenrippenräume ließen sich bis zu zwei Finger nebeneinander so tief einlegen, dass sie nicht die Oberfläche der Rippen überragen würden. Bei der Haut dieser und weiterer Tiere liege ein völliger Verlust der Elastizität, die sog. Lederbündigkeit der Haut vor. Anzeichen für Infektionskrankheiten, die u.a. auch eine Lederbündigkeit auslösen könnten, seien nicht erkennbar. Daher sei sie mit hundertprozentiger Sicherheit die Folge von massiven, länger anhaltenden Flüssigkeitsdefiziten. Einen solchen Trinkwassermangel empfinde das Rind als Durst, der mit an hohe Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Schmerzen und Leiden mindestens im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG bei allen 27 Weiderindern geführt habe.

Mit Ausnahme zweier adulter Bullen hätten alle übrigen Rinder mindestens nicht übersehbare oder deutliche Merkmale mittelgradiger Abmagerung und ein verschmutztes Fell aufgewiesen. Der Ernährungszustand der beiden Bullen sei mäßig. Neun Kühe seien so abgemagert, dass ihr Ernährungszustand fast den Zustand der Kachexie (vollkommene Abmagerung) erfülle. An allen Rindern seien sehr deutliche Anzeichen der Apathie sichtbar. Mindestens den neun hochgradig abgemagerten Kühen seien mit an absolute Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche, unter Berücksichtigung früherer Akten auch länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG zugefügt worden. Als einzige Ursache für die vielfachen Abmagerungen bis hin zur Kachexie sei nur die quantitative und qualitative Unterversorgung mit Nahrung und Trinkwasser während eines längeren Zeitraums erkennbar, da keine Erkrankungen der Rinder festgestellt worden seien. Erwärmte Körperstellen, auch an den dünnen und kurz behaarten Kopfstellen oder Halsseiten, seien nicht fühlbar gewesen. Atemdampf habe kein einziges Rind gezeigt.

Der Stall, der früher der Unterbringung der Rinder gedient habe, sei überall mit großen Mistmengen, teilweise mehr als einen Meter hoch, angefüllt. Sämtliche Einrichtungen der ehemaligen Anbindehaltung seien beschädigt und als solche nicht mehr verwendbar oder fehlten. Insgesamt erwecke der Stall den hohen Verdacht der Baufälligkeit. Zudem reiche er nicht zur Unterbringung der 27 Rinder.

Der Rinderhalter habe bei dem Ortstermin, teilweise erst auf energisches Nachfragen, u.a. angegeben, dass er keine sicher verfügbaren und verlässlichen Helfer bei der Versorgung seiner Weiderinder habe. Er versorge die Rinder täglich einmal mit Futter und Trinkwasser, wozu er etwa vier Stunden benötige. Er habe erhebliche Schwierigkeiten beim Befahren der Koppel mit einem Traktor, da der Weideboden auch im Sommer sumpfartig sei. Er wolle demnächst einen Plan für ein besseres Weidemanagement erstellen. In zwei bis drei Monaten wolle er einen witterungsfesten Unterstand planen, zu dessen Errichtung er aber die Genehmigung zum Befahren beider Fahrwege seitlich neben der Koppel und zur Einfahrt in die Koppel von oben her benötige. Im vergangenen Sommer habe er keine Heuvorräte zur Verfütterung angelegt und derzeit auch andere Vorräte nicht zur Verfügung.

Nach Einschätzung des Gutachters sei der Rinderhalter zurzeit nicht in der Lage, Weide- und Stallrinder artgerecht zu halten, zu versorgen und zu pflegen. Alle Rinder seien nicht gemäß den Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht. Der Tierhalter verfüge nicht über die hierfür nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Bis auf die beiden adulten Bullen seien allen anderen Rindern mindestens erhebliche Leiden im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zugefügt worden.

Bei angemessener Bewertung des bisherigen Tätigwerdens des Landrats-amts ... und der Untätigkeit bzw. des Unvermögens des Rinder-halters, die auch bei der Überprüfung offensichtlich geworden seien, könne insgesamt nur eine sofortige Untersagung jeglicher Rinderhaltung den Tieren zukünftige sehr erhebliche, sich wiederholende und/oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden tatsächlich ersparen. Dies umso mehr, als der Rinderhalter trotz Ankündigung von Zwangsgeldern, eines Tierhaltungsverbots und der Tierwegnahme mit anderweitiger Unterbringung auf seine Kosten keine Verbesserung bei seiner Tierhaltung vorgenommen habe. Somit bleibe nur die sofortige Untersagung der Rinderhaltung einschließlich der Wegnahme der Rinder und ihrer anderweitigen Unterbringung und Versorgung auf Kosten des Halters gemäß § 16a Nrn. 2 und 3 TierSchG, um der Staatsaufgabe im Tierschutz nachzukommen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 war der Kläger zu einem Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern angehört worden.

2. Der vom Kläger beauftragte Fachtierarzt für Tierschutz, Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung – Dr. S… führte am 3. März 2011 zwischen 13:30 Uhr und 15:30 Uhr eine angekündigte Besichtigung der Rinderhaltung des Betriebs des Antragstellers durch. In seinem Gutachten vom 10. März 2011 führte Dr. S… im Wesentlichen Folgendes aus:

Der untere Teil der Weide sei abgesperrt und für die Tiere nicht begehbar. Dieser Teil sei sehr tiefgründig und erkennbar vor einiger Zeit sehr matschig gewesen. In den oberen Hangbereichen sei die Weide trocken und weise eine geschlossene Grasnarbe auf. Der Betriebsleiter beabsichtige, die Tierhaltung auf eine andere Weide zu verlagern, weil dort die Gefahr der matschigen Stellen deutlich verringert sei. Die entsprechende Fläche sei besichtigt worden und erscheine deutlich trockener, dafür aber windexponierter.

Die ursprüngliche Weide verfüge über zwei Unterstände aus zwei übereinander geschichteten Reihen Strohballen, die mit einer Plastikplane vollständig überdeckt seien. Die Strohballen umschlössen an drei Seiten jeweils eine Fläche von ca. 40 bis 50 m². Die drei Seiten seien überwiegend gegen Wind verschlossen. Noch vorhandene Lücken seien zu schließen, um Zug zu vermeiden. Die Unterstände seien ausreichend eingestreut, trocken und sauber. Stehende Feuchtigkeit habe auch im Untergrund nicht festgestellt werden können. Bei einer Gesamtliegefläche von ca. 90 m² sei für ca. 15 erwachsene Tiere ein überdachter Liegeplatz vorhanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der Regel der Unterstand nicht von der gesamten Herde gleichzeitig genutzt werde. Ein Unterstellen der gesamten Herde sei in jedem Fall gewährleistet.

Die Tiere verfügten über eine Tränke, die sich frei zugänglich am unteren Ende der Weide befinde. Sie bestehe aus zehn runden schwarzen Wasserbottichen mit einem Inhalt von jeweils ca. 90 l, sowie zwei rechteckigen Bottichen mit insgesamt 140 l Fassungsvermögen. Die Eisschicht sei komplett entfernt. Die Zufütterung von Futterkonserven sei Nahrungsgrundlage der Tiere gewesen. Das Futter sei den Tieren auf dem Boden ohne Überdachung vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt der Besichtigung sei vor allem Gras-Silage gefüttert worden. Weiterhin sei den adulten Bullen Getreideschrot (drei 10 l-Eimer) während der Zeit der Besichtigung gefüttert worden. Die Tiere würden nicht ad libitum gefüttert, vielmehr nur einmal täglich um die Mittagszeit. Die noch vorhandenen Futtervorräte seien nicht besichtigt worden. Der Betrieb solle eine Futterplanung für das laufende Jahr vornehmen.

Das Haarkleid der Tiere sei stumpf, es seien kaum unbehaarte Stellen zu beobachten. Erkrankungen wie massiver Milben-, Haarlingbefall oder Pilzinfektion seien nicht erkennbar. Die Tiere seien bezüglich ihres Ernährungszustands untersucht worden. Dabei sei die Körperkondition beurteilt worden. Zugrunde gelegt worden sei der BCS-Index (Body-Condition-Scoringbzw. Körperkonditionsbeurteilungsindex), der anhand der Fett- und Muskelauflage an definierten Körperpunkten ermittelt werde. Stichprobenhaft seien 16 von insgesamt 27 Tieren (59,3%) bewertet worden. Lediglich fünf der älteren Tiere würden den Wert von 2,5 unterschreiten. Der Durchschnittswert aller bewerteten Tiere liege bei 2,8. Der Durchschnittswert der Gesamtherde insgesamt liege sicher über 3,0.

Im Zeitpunkt der Beurteilung habe den Tieren Futter und Tränke in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung gestanden. Die Tiere seien friedlich und zeigten keine erhöhte Aggressivität. Sie seien aufmerksam und ließen keine Hinweise auf akute oder chronische Krankheiten erkennen. Es sei offensichtlich, dass es eine befristete Unterversorgung einiger Tiere in der Vergangenheit gegeben habe. Dies habe nicht zu dauerhaften Leiden der Tiere geführt. Der Zustand der Tiere zum Zeitpunkt der Untersuchung sei stabil. Eine Verbesserung der Tierhaltung sei notwendig. Engpässe in der Futterversorgung seien zu vermeiden.

3. In dem Bescheid vom 15. März 2011 wurde dem Kläger mit sofortiger Wirkung das Halten und Betreuen von Rindern untersagt (Nr. I.1.). Weiterhin wurde er verpflichtet, alle von ihm auf der Koppel hinter der Biogasanlage zwischen He. und Hö. gehaltenen Rinder innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung dieses Bescheides abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten (Nr. I.2.) und dem Landratsamt ... unverzüglich Name und Adresse der/des neuen Halter/s mitzuteilen (Nr. I.3.). Es wurde angeordnet, alle Rinder umgehend laut Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen und in der HIT Datenbank einzutragen (Nr. I.4.). Die Regelungen in Nr. I.1 bis 3. des Bescheides wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. I.5.). Bezüglich der Ziegenhaltung wurde dem Kläger aufgegeben aus dem Aufenthaltsbereich der Ziegen alle verletzungsträchtigen Gegenstände unverzüglich zu entfernen (Nr. II.1.), den jauchigen Mist unverzüglich aus der Mistgrube innerhalb des Ziegengeheges zu entfernen (Nr. II.2.), die Ziegen umgehend laut Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen (Nr. II.3.), in der HIT Datenbank Zugänge innerhalb von sieben Tagen zu melden (Nr. II.4.), keine Ziegen ohne Begleitpapiere zu übernehmen (Nr. II.5.), umgehend ein Bestandsverzeichnis anzulegen und drei Jahre nach dem letzten Eingang aufzubewahren (Nr. II.6). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger als Verursacher auferlegt (Nr. III.1.). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 3.999,92 EUR festgesetzt und die Ersetzung von Auslagen in Höhe von 741,75 EUR festgelegt (Nr. III.2).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bei sechs Kontrollen Anfang Dezember 2010 durch Vertreter des Veterinäramts des Landratsamtes ... festgestellt worden sei, dass die Rinder nicht der winterlichen Witterung entsprechend angemessen verhaltensgerecht untergebracht gewesen seien und nicht täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt worden wären. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 seien entsprechende Auflagen erteilt worden, deren Einhaltung bei weiteren Kontrollen am 28. Januar 2011 und am 30. Januar 2011 überprüft worden seien. Wiederum seien die Haltungsbedingungen und der Ernährungszustand der Rinder zu beanstanden gewesen. Am 30. Januar 2011 habe sich auf dem Wasser in einem Bottich eine geschlossene Eisdecke befunden, die die Tiere am Trinken hindern würde. Auf der gesamten Koppel sei kein Futter zu finden gewesen. Es sei daher eine Verschlechterung des Ernährungszustands der Rinder im Vergleich zum Dezember 2010 festgestellt worden. Weitere Nachkontrollen am 4. Februar 2011, 8. Februar 2011 und 9. Februar 2011 hätten zu der angekündigten Kontrolle am 14. Februar 2011 geführt. Hinsichtlich der vorgefundenen Zustände werde auf das dem Bescheid beigefügte Gutachten von Dr. R. vom 20. Februar 2011 verwiesen. Bei der Cross Compliance Kontrolle am 22. Februar 2011 sei festgestellt worden, dass vier Kälber immer noch keine Ohrenmarken gehabt hätten. In Ziegengehege an der Wohnstätte des Klägers seien etwa 50 Ziegen angetroffen worden, die sich alle in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand befunden hätten. Innerhalb ihres Aufenthaltsbereichs hätten sich viele landwirtschaftliche, meist verrostete Geräte und andere Großmaschinen im unbrauchbaren Zustand befunden, an denen sich die Ziegen zu jeder Zeit verletzen hätten können. Die Mistlagerstätte vor dem Stallgebäude sei mit stinkendem, altem, schwarzgefärbtem Mist angefüllt gewesen, aus dem größere Jauchemengen ausgetreten wären und einen kleinen See gebildet hätten.

Der Kläger habe den Vorschriften des § 2 TierSchG sowohl wiederholt als auch grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Rindern erhebliche Schäden zugefügt. Die zuvor verfügten Anordnungen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände seien nicht oder nur unzureichend befolgt worden. Die bei den Kontrollen der Tierhaltung vorgefundenen und im Gutachten von Dr. R. dokumentierten und ausführlich beschriebenen Zustände ließen eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere erkennen. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, Weide- und Stallrinder artgerecht zu halten, zu versorgen und zu pflegen. Er habe die hierzu erforderlichen Weideflächen oder Einrichtungen zur Unterbringung in einem Stall nicht zur Verfügung. Laut Gutachten am 20. Februar 2011 seien alle Rinder nicht nach den Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG ernährt, gepflegt oder verhaltensgerecht untergebracht worden. Der Tierhalter würde außerdem nicht über die nach § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung seiner 27 Rinder verfügen. Bis auf die beiden adulten Bullen seien alle anderen Rindern mindestens erhebliche Leiden im Sinne von § 18 Abs. 11 TierSchG zugefügt worden. Die Lederbündigkeit der Haut der Rinder sei die Folge von massiven, länger anhaltenden Flüssigkeitsdefiziten, denn es seien keine Anzeichen von Infektionskrankheiten oder anderen Erkrankungen erkennbar gewesen, die auch eine Lederbündigkeit auslösen könnten. Ein länger anhaltender Trinkwassermangel habe mit an hoher Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Auslösung von erheblichen Schmerzen und Leiden bei allen 27 bei der Rindern geführt. Alle Rinder hätten keinen trockenen Liegeplatz zur Verfügung gehabt, was sie zum Stehen bis zur Erschöpfung gezwungen hätte. Da sie zudem auch beim Stehen stets im nassen Morast eingesunken wären, seien sie ständigen Wärmeverlusten über die nasse Haut ausgesetzt worden. Ständiger und langanhaltender Wärmeverlust infolge Kälte und Nässeeinwirkung während des vergangenen ungewöhnlich schneereichen und frostigen Winters sei geeignet gewesen erhebliche Schmerzen und Leiden bei den Rindern auszulösen. Dies umso mehr bei gleichzeitig vorhandener Mangelernährung mit Energieunterversorgung. Mindestens den neun hochgradig abgemagerten Kühen seien mit an absoluter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche, unter Berücksichtigung früherer Akte auch länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Das Landratsamt ... gehe davon aus, dass der Kläger auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Denn er sei trotz entsprechender Aufforderungen und Hinweise seit März 2008 nicht willens oder in der Lage gewesen, bei seiner Tierhaltung dauerhaft ordnungsgemäße Zustände sicherzustellen. Dem Gutachten des Amtstierarztes käme ein vorrangige Beurteilungskompetenz zu nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Daher seien die Voraussetzungen eines umfassenden Verbots der Rinderhaltung im vorliegenden Fall erfüllt. Die sofortige Vollziehung läge im öffentlichen Interesse, um die umgehende Abstellung der tierschutzwidrigen Zustände und damit eine rasche Beendigung der Leiden und Schmerzen der Tiere herbeizuführen.

4. Mit Schreiben vom 22. März 2011, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Kläger Klage und lies seinen Bevollmächtigten im Schreiben vom 10. Mai 2011 beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2011 aufzuheben.

Laut Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10. Mai 2011 seien mittlerweile unstreitig die Nr. I.4, Nr. II.3, Nr. II.4 bezüglich der Meldeverpflichtung zur HIT Datenbank sowie Nr. II.5 und Nr. II.6 erledigt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2017 stellte der Kläger folgenden Antrag:

I. Es wird festgestellt, dass die Nrn. I.2 bis II. des Bescheids vom 15. März 2011 rechtswidrig waren.

II. Die Nrn. I.1 und III. des Bescheids vom 15. März 2011 werden aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Aufenthaltsbereich der Ziegen verletzungsträchtige Gegenstände nicht gegeben habe und die Ziegen sich noch nie an irgendwelchen landwirtschaftlichen Gerätschaften verletzt hätten. Verletzungszustände an irgendeiner Ziege seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Auf den Wiesen, die von den Ziegen begrast würden, befänden sich zwar Gerätschaften, die allerdings weder verrostet noch sonst in einem desolaten Zustand wären und daher insofern eine verletzungsintensive Gefährlichkeit nicht bestehen würde. Die offizielle Mistlagerstätte sei ordnungsgemäß bewirtschaftet und im Übrigen trocken gehalten worden.

Die 27 Rinder seien mittlerweile vollständig abtransportiert worden. Die Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 20. Februar 2011 seien voreingenommen und keineswegs neutral gewesen. Die Feststellungen des Sachverständigen würden im Wesentlichen auf den Vorgaben des Landratsamtes beruhen und allenfalls dazu dienen, die vorgefertigte Meinung der Beklagtenseite zu bestätigen und zu untermauern. Es habe aufgrund der Bio-Tierhaltung durch den Kläger eine Vorverurteilung gegeben. Im Laufe des Winters seien den Tieren Wasser und Nahrung zur Verfügung gestellt worden. Die Behauptung, dass die Tiere teilweise völlig abgemagert gewesen seien, entbehre jeder Grundlage. Aus dem Kontrolldokument der ABCERT – ein Zertifizierungsunternehmen für Bio Landwirte – würden sich deutliche Unterschiede zur Bewertung im Sachverständigengutachten vom 20. Februar 2011 ergeben. Tagtäglich würden 1000 l Wasser auf entsprechend runde, unbeschädigte Maurerkübel verteilt werden. Weiterhin seien zwei Bottiche vorhanden gewesen, insgesamt erfolge die Befüllung jeweils in der Mittagszeit. Alle Kontrollen des Landratsamtes hätten ausschließlich vormittags stattgefunden, wohlwissend, dass der Kläger nachhaltig und mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sowohl die Fütterung wie auch die Tränkung der Tiere ausschließlich in der Mittagszeit erfolgen würden.

Der Kläger würde, insbesondere beispielsweise auch die Mutterkühe, nicht zu schwer werden lassen wie im Rahmen einer klassischen Mastzucht. Die Mutterkühe des Klägers wären imstande ihre Kälber selbst zu gebären, was im Übrigen auch Folge des Gewichts der Tiere sei. Schwere Tiere seien heutzutage aufgrund der Mastzucht nahezu außerstande, ohne Tierarzt ihre Kälber zu gebären. Die Ausführungen im Gutachten vom 20. Februar 2011 widersprächen insbesondere den Ausführungen im Gutachten von Dr. S… hinsichtlich der Wasserversorgung. Die vom Kläger gewählte Art der Tränke würde den artgerechten Vorteil bieten, dass die Tiere wie aus einem natürlichen Gewässer in vollen Zügen trinken könnten. Zudem würden große Bottiche von ca. 90 l eine gewisse Frostsicherheit gegenüber frostanfälligeren Selbsttränken bieten. Diese Bottiche seien ständig verfügbar, kippsicher und würden durch den Kläger täglich frisch gefüllt werden. Die Befüllung würde stets und umfassend gemäß dem Durst der Tiere unmittelbar nach der Hauptfütterungszeit in der Mittagszeit erfolgen. Die Futterversorgung der Tiere des Klägers sei ausreichend und nachhaltig gewesen. Der Kläger sei den Vorgaben des Merkblatts der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. bezüglich der ganzjährigen Freilandhaltung von Rindern voll umfassend nachgekommen. Dr. S… habe ausdrücklich festgestellt, dass kein einziges Tier unter irgendwelchen kachektischen Bedingungen anzutreffen gewesen sei und dass lediglich offenkundig einige ältere Tiere den Wert von 2,5 der Bewertungsskala nach BCS unterschritten hätten. Dr. S… habe einen Durchschnittswert von 2,8 festgehalten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 10. Mai 2011 verwiesen.

5. Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 beantragte das Landratsamt ... die Klage vom 10. Mai 2011 abzuweisen.

Hierzu wurde ausgeführt, dass den Auflagen bezüglich der Ziegen aus dem Bescheid vom 15. März 2011 durch die Verbringung der Ziegen an einen unbekannten Aufenthaltsort genüge getan sei, da die Tiere sich nicht mehr verletzen könnten. Lediglich das geforderte Bestandsverzeichnis läge nur in unleserlicher Form vor. Der Kläger sei aufgefordert worden, dieses nochmals lesbar zu übermitteln. Das Gutachten vom 20. Februar 2011 des Dr. R. stelle kein Gefälligkeitsgutachten dar, insbesondere sei er als Gutachter unabhängig. Auch Dr. S… käme zu dem Ergebnis, dass mindestens fünf Rinder zu mager seien. Dem Gutachten von Dr. R. als Gutachten eines beamteten Tierarztes käme kraft Gesetzes eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Wasserbottiche seien stets vorhanden gewesen, aber sie seien leer oder eingefroren gewesen. Dr. R. habe bei seiner Begutachtung am 14. Februar 2011 die zurückliegende Mangelversorgung mit Trinkwasser über lange Zeiträume anhand des Zustandes der Rinder feststellen können. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Rinder unmittelbar nach der Hauptfütterungszeit getränkt worden seien und ausreichend stets mit frischem Wasser versorgt worden seien. Die Fotos des staatlichen Veterinäramtes belegten, dass das Wasser in den Bottichen – sofern Wasser vorhanden gewesen sei – überwiegend mit einer Eisschicht bedeckt gewesen sei, sodass die Rinder am Trinken gehindert worden seien. Eine Frostsicherheit des Wassers in den Bottichen sei nicht festgestellt worden. Der festgestellte Ernährungszustand der Rinder durch Dr. S… sei drei Wochen nach der Begutachtung durch Dr. R. erfolgt. Bei der Kontrolle am 14. Februar 2011 unter Beiziehung von Dr. R. habe der Kläger selbst angegeben, dass er im vergangenen Sommer keinerlei Vorräte zu Verfütterung an seine Rinder habe anlegen können und auch nicht ausreichend Finanzmittel besitze, um Heu zuzukaufen. Er verfüttere daher nur eigenen Gerstenschrot, der von minderwertiger Qualität sei. Es habe eine absolute Mangelernährung der Rinder geherrscht. Auch Dr. S… sei am 10. März 2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass mindestens fünf Rinder zu mager seien. Der Bericht von ABCERT, der von einem ausreichend guten Ernährungszustand am 21. Februar 2011 spreche, sei daher nicht nachvollziehbar. Der jetzige Zustand der Rinder sei für die Entscheidung des Rinderhaltungsverbots nicht ausschlaggebend, da die Haltungsuntersagung die Reaktion auf das Nichtbefolgen des Auflagenbescheides darstelle. Die nicht weiter negative Entwicklung bei der Rinderhaltung sei nur aufgrund des Drucks des staatlichen Veterinäramtes erfolgt. Es sei zu befürchten, dass sich die Situation spätestens im nächsten Winter wiederholen würde. Für den Fall, dass es einen trockenen Sommer mit höheren Temperaturen und weniger Pflanzenwachstum geben würde, könne der gleiche Zustand der Rinder bereits im Sommer auftreten.

6. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. April 2011 (W 5 S 11.242) wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2011 zurückgewiesen (AZ 9 CS 11.1099). Nachdem das Verfahren aufgrund von Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Gemünden vom 27. März 2012 wegen Tierquälerei (AZ: 5 Cs 912 Js 4822/11) geruht hatte, wurde es mit Schreiben vom 11. März 2016 fortgeführt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 ließ der Klägerbevollmächtigte mitteilen, dass er den Kläger nicht mehr vertrete.

7. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren W 5 S 11.242, W 5 S 11.340, W 8 K 17.536, W 8 K 17.537, W 8 K 17.538, W 8 K 17.540 und W 8 K 17.638, die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Bezüglich Nr. I des Bescheids ist die Anfechtungsklage statthaft, da das Betreuungs- und Haltungsverbot von Rindern ein Dauerverwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat. Ebenso haben sich die Kosten in Nr. III des Bescheids noch nicht erledigt, so dass auch hiergegen die Anfechtungsklage statthaft ist. Im Fall der Nr. I.2 bis einschließlich Nr. II des Bescheids ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, da zum einen die Vollstreckung vollständig abgeschlossen ist, die Rinder wurden an Tierhändler veräußert, und zum anderen die weiteren tierrechtlichen Anordnungen sich erledigt haben, dadurch dass inzwischen die Haltung und Betreuung jeglicher Tierart untersagt wurde. Aufgrund des mit der Vollstreckung einhergehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs und des Rehabilitationsinteresses des Klägers, über dessen tierschutzrechtliche Verstöße ausführlich in der Presse berichtet wurde, liegt ein besonderes Feststellungsinteresse vor.

2. Der Bescheid vom 15. März 2011 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO).

Hinsichtlich der Begründung ist auf die Begründung des Bescheids vom 15. März 2011 zu verweisen und auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Beschlusses der 5. Kammer vom 19. April 2011 im Verfahren W 5 S 11.242, insbesondere hinsichtlich der dem Haltungs- und Betreuungsverbot zugrunde liegenden Gutachten zu verweisen, deren zutreffenden Beurteilungen auch nicht durch das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erschüttert werden konnten. Im Beschluss vom 19. April 2011 ist ausgeführt:

„ […] Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid einschließlich des Gutachtens des Herrn Dr. R. vom 20. Februar 2011 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

Aus der Behördenakte erschließt sich ohne weiteres, dass der Antragsteller – wie in der Vergangenheit – auch in Zukunft nicht die an einen Tierhalter zu stellenden Anforderungen erfüllen wird. Der erkennenden Kammer drängt sich auf, dass die vom Antragsteller gehaltenen Rinder auch in Zukunft Schmerzen und Leiden im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG mangels einer angemessenen Ernährung, Pflege und einer verhaltensgerechten Unterbringung zu gewärtigen hätten, wenn gegen den Antragsteller nicht das nunmehr verfügte Rinderhaltungsverbot durchgesetzt würde. Nach den durch das Veterinäramt des Landratsamts ... sowie Herrn Dr. R. getroffenen Feststellungen liegen die Rechtsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG für die Anordnung eines Rinderhaltungsverbots vor. Der Antragsteller wurde seit März 2008 durch das Veterinäramt immer wieder und nachdrücklich auf die bestehenden Mängel hingewiesen, ohne dass dies beim Antragsteller zu einem Umdenken oder einer dauerhaften Besserung geführt hätte.

4. Auf die Frage, ob bei den begutachteten Rindern zumindest teilweise Kachexie vorliegt, kommt es nicht an. Bereits Dr. R. hat lediglich festgestellt, dass eine solche „nahezu“ erreicht sei. Zudem genügen bereits die übrigen Verstöße des Antragstellers, insbesondere da bei Freilandhaltung höhere Anforderungen zu stellen sind (Urteil der erkennenden Kammer v. 05.12.2002, Az.: W 5 K 01.1110).

Zudem kommt dem Gutachten vom 20. Februar 2011 des durch das Staatliche Veterinäramt beigezogenen Dr. R. als „Gutachten eines beamteten Tierarztes“ kraft Gesetzes eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Die Einschätzungen des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BayVGH, U.v. 30.01.2008, Az.: 9 B 05.3146, 9 B 06.2992). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 28.06.2010, Az.: OVG 5 S 10.10). Dass der Gutachter Dr. R. zum Zeitpunkt der Erstellung seines Gutachtens nicht mehr als Amtstierarzt tätig war, spielt keine Rolle. Das Veterinäramt und Veterinärdirektor Dr. A… haben die Feststellungen und Bewertungen des Herrn Dr. R. zu ihren eigenen gemacht. Zudem ist Herr Dr. R. der Kammer aus seiner Zeit als aktiver Veterinär gut bekannt. Die Kammer hat sich in der Vergangenheit in verschiedenen tierschutzrechtlichen Verfahren auf die fachliche Beurteilung von Herrn Dr. R. gestützt.

Die Ausführungen der Antragstellerseite genügen diesen Anforderungen, auch unter Einbeziehung des Gutachtens von Dr. S…, nicht. Hinsichtlich der in der Vergangenheit festgestellten tierschutzrechtlichen Beanstandungen erschöpft sich der Vortrag in schlichtem Bestreiten und der unsubstantiierten Behauptung, dass diese nicht gerechtfertigt seien. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten beruht lediglich auf einer Momentaufnahme im Zeitpunkt der Begutachtung, wobei auch von Dr. S… die Tierhaltung bemängelt wird. Selbst er geht davon aus, dass es offensichtlich eine befristete Unterversorgung einiger Tiere in der Vergangenheit gegeben hat. Seine pauschale Behauptung, dass dies nicht zu dauerhaften Leiden der Tiere geführt habe, ist nicht geeignet, die Aussagekraft des amtstierärztlichen Gutachtens zu erschüttern, zumal von § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG keine dauerhaften Leiden gefordert werden. Darüber hinaus vermag eine etwaige Besserung der Haltungsbedingungen die in der Vergangenheit festgestellten Verstöße nicht zu beseitigen.

5. Aus dem Vortrag des Antragstellers und dem Gutachten des Dr. S… können auch keine Tatsachen entnommen werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Antragsteller nicht weiterhin Zuwiderhandlungen i.S.d. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG begehen werde.

Hierzu ist zunächst zu sagen, dass sich die nunmehr eingetretene Besserung erst über wenige Wochen erstreckt. Hieraus kann noch nicht geschlossen werden, dass der Antragsteller seine Rinder in Zukunft dauerhaft tierschutzgemäß halten wird. Er hat nämlich bereits in der Vergangenheit immer wieder auf behördlichen Druck zwischenzeitliche Wohlverhaltensphasen gezeigt, die jedoch nicht von Dauer waren. Selbst das förmliche Einschreiten des Landratsamts ... durch den Bescheid vom 30. Dezember 2010 war nur eingeschränkt erfolgreich. Zudem ist ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht geeignet, die dem Tierhaltungsverbot zugrunde liegende Gefahrenprognose zu erschüttern (VGH Mannheim, B.v. 17.03.2005, Az.: 1 S 381/05). Darüber hinaus ist für die Annahme gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, erforderlich, dass Umstände dargelegt sind, aus denen sich ein individueller Lernprozess des Tierhalters ergibt. Eine bloß äußere - zeitweilige oder situationsbedingte - Änderung der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für das Handeln des Tierhalters bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller wiederum tierschutzwidrig verhält (vgl. VG Göttingen, U.v. 09.02.2011, Az.: 1 A 184/09 zur vergleichbaren Situation der Wiedergestattung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG). Ein derartiges Umdenken kann die Kammer beim Antragsteller derzeit nicht feststellen.

6. Keinen Rechtsbedenken begegnet auch die mit der Untersagung der Rinderhaltung korrespondierende Verpflichtung des Antragstellers in Nr. 2 des Bescheids, seine Rinder abzugeben, zu veräußern oder zu verwerten und dem Landratsamt ... unverzüglich Name und Adresse der/des neuen Halter/s mitzuteilen. Diese Anordnungen rechtfertigen sich aus § 16a Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und für den Fall, dass eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicher zu stellen ist, das Tier veräußern. Diese Befugnis beinhaltet als weniger einschneidendes Mittel die Verpflichtung des Halters, seine Tiere abzugeben. Jedenfalls ergibt sich eine solche Befugnis aus § 16a Satz 1 TierSchG. Eine anderweitige Unterbringung der Rinder ist hier insbesondere deshalb nicht möglich, da der vom Antragsteller früher genutzte Stall aufgrund massiver Mistablagerungen nicht nutzbar ist.

7. Auch gegen die Verhältnismäßigkeit des Rinderhaltungsverbots bestehen keine Bedenken, da die zuvor ergriffenen milderen Mittel erfolglos waren.“

Ebenso ist hinsichtlich der Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des 9. Senats des Bayerischen Gerichtshofes vom 23. November 2011 im Verfahren 9 CS 11.1321 zu verweisen, die die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg, 5. Kammer, vom 19. April 2011 im Verfahren W 5 S 11.242 bestätigen und ergänzen. Im Beschluss vom 23. November 2011 ist ausgeführt:

„ […] Die Kritik des Antragstellers richtet sich im Wesentlichen gegen die nach seiner Auffassung maßgebliche Tätigkeit des Tierarztes Dr. R. im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheids vom 15. März 2011. Dr. R. war bei einer Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers durch das Landratsamt am 14. Februar 2011 hinzugezogen worden und hatte in der Folge auf Grundlage der dabei getroffenen Feststellungen sowie unter Auswertung der in den Akten des Staatlichen Veterinäramts enthaltenen, bei früheren Kontrollen getroffenen Feststellungen für das Landratsamt am 20. Februar 2011 ein Gutachten erstellt. In diesem Gutachten gelangt er zum Ergebnis, dass „nur eine sofortige Untersagung jeglicher Rinderhaltung den Tieren zukünftige sehr erhebliche, sich wiederholende und/oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden tatsächlich ersparen“ könne. Weil der Antragsteller trotz der Androhung von Zwangsgeldern, eines Tierhaltungsverbots und der Tierwegnahme mit anderweitiger Unterbringung auf Kosten des Antragstellers keine Verbesserungen bei seiner Tierhaltung vorgenommen habe, bleibe „nur die sofortige Untersagung der Rinderhaltung einschließlich der Wegnahme der Rinder und ihre anderweitige Unterbringung und Versorgung auf Kosten des Halters gemäß § 16a Nr. 2 und 3 TierSchG übrig, um der Staatsaufgabe im Tierschutz nachzukommen.“ Dr. R. war, wie im Vorspann des genannten Gutachtens angegeben, bis zu seiner Pensionierung Anfang Oktober 2009 als beamteter Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen an mehreren bayerischen Veterinärämtern beschäftigt. Der Antragsteller rügt, bei dem Gutachten von Dr. R. handele es sich somit nicht um das vom Gesetz geforderte Gutachten des „beamteten Tierarztes“. Diese Rüge geht bereits deshalb ins Leere, weil sie jenen Teil des Antrags/der Beschwerde betrifft, der unzulässig ist. Nach § 16a TierSchG ist nämlich das Gutachten eines beamteten Tierarztes lediglich bei der Entscheidung über die Wegnahme und Veräußerung eines vernachlässigten Tieres (§ 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG) ausdrücklich vorgeschrieben (Nr. I.2. des Bescheids vom 15.3.2011), während für die Untersagung der Tierhaltung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG (Nr. I.1. des Bescheids vom 15.3.2011) nur die allgemeine Vorschrift des § 15 Abs. 2 TierSchG gilt, wonach die zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen sollen. Im Übrigen ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten von Dr. R. stelle angesichts dessen, dass das Staatliche Veterinäramt sich dessen Feststellungen zu eigen gemacht hat, ein Gutachten im Sinn von § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG dar, nicht völlig von der Hand zu weisen. An der fachlichen Qualifikation von Dr. R. sind schließlich im Hinblick auf dessen langjährige Tätigkeit als beamteter Tierarzt Zweifel kaum angebracht.

In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu beachten, dass die Entscheidung, dem Antragsteller die Haltung und Betreuung von Rindern dauerhaft zu untersagen, nicht ausschließlich auf dem vorgenannten Gutachten des Dr. R. fußt, sondern maßgeblich auch auf Feststellungen beruht, die Mitarbeiter des Staatlichen Veterinäramts, vor allem Veterinärdirektor Dr. A. und Veterinärassistent L., bei einer Vielzahl von Kontrollen der Tierhaltung des Antragstellers getroffen haben. In den Gründen des angefochtenen Bescheids werden hier ausdrücklich Kontrollen zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 22. Februar 2011 angesprochen. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass bereits in den Jahren 2008 und 2009 umfangreiche Kontrollen der Tierhaltung des Antragstellers mit einer Vielzahl von Beanstandungen vorausgegangen waren. Die von der Behörde angestellte Prognose, dass der Antragsteller angesichts der zahlreichen tierschutzwidrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit auch künftig mit den von ihm gehaltenen oder betreuten Rindern nicht vorschriftsmäßig umgehen wird, begegnet deshalb bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln, so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Das vom Antragsteller selbst vorgelegte Gutachten des Fachtierarztes Dr. S. vom 10. März 2011 (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren W 5 S 11.242, Bl. 62 ff.) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn dieses Gutachten gibt – wie schon vom Verwaltungsgericht hervorgehoben – lediglich eine Momentaufnahme wieder (angekündigte Besichtigung der Tierhaltung durch den Gutachter am 3.3.2011), bei der die Zustände

– nach der Anhörung des Antragstellers durch die Behörde wegen der beabsichtigten Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern (vom 28.2.2011, zugestellt am 2.3.2011) sowie – bei trockenem, frostfreien Wetter aufgezeigt werden. Der bei dieser Besichtigung dokumentierte, halbwegs zufriedenstellende Zustand der Rinderhaltung des Antragstellers lässt jedoch nach Aktenlage keineswegs den Schluss zu, dass sich die in der Vergangenheit immer wieder festgestellten tierschutzwidrigen Vorkommnisse in Zukunft nicht wiederholen werden. Auch in der Vergangenheit standen nämlich vorübergehenden leichten Besserungen immer wieder gravierende Verschlechterungen gegenüber, die nicht nur bei den verschiedenen Kontrollen dokumentiert wurden, sondern zu insgesamt 29 Beschwerden von dritter Seite beim Landratsamt sowie dazu geführt haben, dass der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft wegen zahlreicher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Nutztierverordnung angezeigt worden ist. So wurde insbesondere immer wieder festgestellt, dass die Tiere gar nicht oder nur sehr unzureichend mit Futter und Wasser versorgt waren (leere oder vereiste Wasserbehälter, kein oder nur sehr wenig Futter), gar kein oder nur ein unzureichender Witterungsschutz zur Verfügung stand oder die Koppel teilweise derart zerklüftet und hart gefroren war, dass die Tiere sich dort nur unter Schmerzen und mit einem hohen Verletzungsrisiko bewegen konnten. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass die Kontrollen stets vor dem Zeitpunkt der Fütterung für den jeweiligen Tag stattgefunden hätten, denn die Behördenvertreter haben über Monate hinweg einen stark abgemagerten Zustand der Herde festgestellt (so ausdrücklich dokumentiert bei den Kontrollen am 2.12.2010, 3.12. 2010, 29.12.2010, 28.1.2011 und 4.2.2011). Ebenso erscheint der Einwand, die Behörde habe nicht überprüft, ob die Tiere bei den jeweiligen Kontrollen tatsächlich Hunger und Durst gezeigt hätten, anhand der in den Akten enthaltenen Feststellungen hinreichend widerlegt (so z.B. die Vermerke über die Kontrollen am 4.12.2010, 29.12.2010 und 8.2.2011). Schließlich kann auch der Hinweis auf die Haltungsweise des vom Antragsteller geführten Bio-Betriebs die festgestellten Versäumnisse bei der Versorgung seiner Tiere und die Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht rechtfertigen.“

Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholte Einwand seine Tiere wären nicht abgemagert gewesen, enthält kein neues Vorbringen und kann an den tierärztlichen Feststellungen und Beurteilungen der Mitarbeiter des Veterinäramtes keine Zweifel hervorrufen.

Die Anordnung Nr. I.2 war rechtmäßig nach § 16a Abs. 1 Satz2 Nr. 3, § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Die Frist von sieben Tagen für die Abgabe und Veräußerung ist angemessen, ebenso die unverzügliche Mitteilung der neuen Halter. Ebenso waren die Anordnungen die Rinder zu kennzeichnen und in die HIT-Datenbank einzutragen nach §§ 27, 28 Viehverkehrsverordnung rechtmäßig.

Ebenso waren die Anordnungen in Bezug auf die Ziegenhaltung rechtmäßig. Der Kläger wendet sich letztlich nur gegen die Anordnung, alle verletzungsträchtigen Gegenstände aus dem Aufenthaltsbereich zu entfernen, mit der Behauptung es hätten sich derartige Gegenstände nicht in dem Aufenthaltsbereich der Ziegen befunden. Diesem klägerischen Einwand stehen jedoch die zutreffenden Ausführungen in der Bescheidsbegründung entgegen, die sich anhand der Lichtbilder in der Bilderakte der Behörde, die bei Kontrollen im Januar 2011 angefertigt wurden, gut nachvollziehen lassen. So ist auf Blatt 103 dieser Bilderakte gut zu erkennen, dass in dem eingezäunten Außenbereich der Ziegen im Vordergrund ein landwirtschaftliches Gerät in roter Farbe mit spitzen Teilen befindet, an denen sich Ziegen verletzen können.

Gegen die Kostenentscheidung sowie der Festsetzung der Gebühren und Auslagen hat der Kläger keine Einwände vorgetragen und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2.
einem Wirbeltier
a)
aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b)
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass

1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht,
3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und
4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.

(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.

Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,

1.
im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
2.
im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.