Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2019 - W 8 K 17.32769

published on 25/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2019 - W 8 K 17.32769
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Gericht

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Tenor

I. Die Nummern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2017 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 9. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Juli 2014 ihren Asylantrag, den sie mit ihrem schlechten Gesundheitszustand begründete.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2017 lehnte das Bundesamt für ... den Antrag zu Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Am 10. Juli 2017 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 20. Juni 2017, zugestellt am 3. Juli 2017, (Gz.: …*) zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien vorliegen.

Zur Klagebegründung ließ die Klägerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen im Wesentlichen vorbringen: Die Klägerin leide an einer paranoiden Schizophrenie, akustischen und optischen Halluzinationen, sonstigen Symptomen sowie einer chronischen obstruktiven Lungenkrankheit (COPD). Sie sei in der Vergangenheit mehrfach in stationärer Behandlung gewesen. Hinzu ergebe sich, dass die Klägerin betreuungsbedürftig sei. Eine vorhergehende Betreuung sei beendet. Ein neuer Antrag auf Betreuung sei gestellt. Das Städtische Krankenhaus Pirmasens habe ärztlich die Notwendigkeit einer Betreuung bescheinigt. Auch in Armenien müsste eine Betreuung eingerichtet werden, die sich dann jeweils um die Behandlung der Klägerin kümmere. Außerdem müsste sichergestellt sein, dass die Klägerin auch im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall stationär behandelt werde. Die Klägerin wäre in Armenien auf sich alleingestellt und könnte - da sie Betreuung benötige - die möglicherweise nach dem Gesetz kostenfreie Behandlung unmöglich erwirken. Sie sei nicht in der Lage, bei Behörden und Krankenhäusern ihren gesetzlichen Anspruch durchzusetzen. In Ermangelung einer Betreuung sei auszuschließen, dass sie eine Rente beantragen und erhalten könnte. Sie könnte auch unmöglich die notwendigen Medikamente finanzieren. Der Mindestlohn eines Arbeiters würde allein für die Beschaffung eines Medikaments verwendet werden müssen. Sie benötige weitere Medikamente aufgrund der Lungenerkrankung. Es sei offen, was diese Medikamente in Armenien kosten würden und ob diese dort erhältlich seien.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten mitteilen, dass der Asylantrag der Klägerin zurückgenommen werde. Gegen den Bescheid vom 20. Juni 2017 sei nur im Hinblick auf Ziffer 4 bis 6 Klage erhoben.

Mit weiteren Schriftsätzen von 19. und 24. Juli 2017 ließ die Klägerin weitere Unterlagen zur Behandlung ihrer Erkrankungen sowie zur Bestellung ihres Sohnes als Betreuer für sie vorlegen.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2018 ließ die Klägerin unter Vorlage verschiedener, teils ärztlicher Unterlagen weiter vorbringen: Zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin auf Unterstützung bei der Bewältigung des täglichen Lebens angewiesen seien, werde beantragt, ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Inzwischen habe das Amtsgericht Pirmasens den Sohn als Betreuer der Klägerin entlassen. Die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme werde derzeit beim Landgericht Zweibrücken geprüft. Die Klägerin haben zwei Söhne. Der eine Sohn, bei dem die Klägerin bis 2011 in Armenien gelebt habe, sei verstorben. Die Ehefrau habe das Haus verkauft und die Klägerin aufgefordert, das Haus zu verlassen. Seitdem bestehe kein Kontakt zu der Schwiegertochter. In Armenien lebten aktuell keine Verwandten, auf deren Unterstützung die Klägerin hoffen oder vertrauen könnte. Der andere Sohn sei mit seiner Familie in Deutschland. Der Bruder der Schwiegertochter leide an einer terminalen Niereninsuffizienz und sei fortgesetzt auf Dialyse angewiesen. Für ihn sei ein Abschiebungsverbot festgestellt. Der Bruder der Schwiegertochter Saft Unterstützung der Schwester ihrer Familie angewiesen. Aus diesem Grund werde die Auffassung vertreten, dass eine familiäre Beistandsgemeinschaft vorliege, die nur im Bundesgebiet gelebt werden könne. Die Familie des Sohnes der Klägerin kümmere sich aktuell um zwei Personen, die Unterstützung benötigten - um die Klägerin und um Bruder der Schwiegertochter. Für die Familie des Sohnes der Klägerin sei es unzumutbar, die Mutter nach Armenien zu begleiten. Die Klägerin werde ohne familiäre Unterstützung in Armenien nicht überleben können.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 legte der Kläger eine weitere ärztliche Stellungnahme des Bezirk Unterfranken, Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Lohr am Main vom 13. März 2018 vor, wonach es sich bei der Klägerin um eine hilflose Person zu handeln scheine, die eingehende Unterstützung bei den Tätigkeiten des alltäglichen Lebens benötige. Auch eine regelmäßige Einnahme der Medikation erscheine ohne Hilfe von Dritten unwahrscheinlich.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 teilte die Beklagte mit: Eine Abhilfe komme nicht in Betracht. Laut Übersetzung des medizinischen Gutachtens vom 29. Dezember 2018 habe die Klägerin einen Anspruch auf kostenlose Behandlung und Versorgung mit Medikamenten, welche im Verzeichnis der unverzichtbaren Medikamente gelistet seien. Darüber hinaus hätten Sozialschwache bei Bedarf einen Anspruch auf langfristige psychiatrische Behandlung sowie einen Anspruch auf kostenlose Leistungen bei einer COPD-Erkrankung. Ferner werde eine spezielle Langzeitversorgung über Jahre kostenlos gewährt, wenn Nachweise insbesondere über die Erkrankung und Identität eingereicht würden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer Rückkehr alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2017 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an (W 8 S 17.32770).

In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2018 wiederholte die Klägerin den bereits schriftlich formulierten Antrag ihres Bevollmächtigten aus dem Klageschriftsatz vom 10. Juli 2017. Das Gericht hörte die Klägerin bzw. ihren Begleiter informatorisch an. Das Gericht erließ einen Beweisbeschluss zur Frage der Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten der Klägerin in Armenien.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 übermittelte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ein von der Kooperationsärztin der Botschaft erstelltes medizinisches Gutachten zu den vom Gericht gestellten Beweisfragen.

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 25. März 2019 hörte das Gericht die Klägerin sowie ihre Betreuerin informatorisch an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte W 8 S 17.32770) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 VwGO), ist begründet.

Der angegriffene Bescheid vom 20. Juni 2017 ist in den Nummern 4 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erheblich ist die Gefahr auch, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund des rückführungsbedingten Abbruchs einer notwendigen medizinischen Behandlung wegen einer unzureichenden oder - aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen - nicht zugänglichen Behandlungsmöglichkeit im Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33). Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und wirksame Hilfe tatsächlich nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8).

Das Gericht ist angesichts der vorliegenden, zum großen Teil qualifizierten ärztlichen Stellungnahme nicht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Armenien die notwendige stationäre wie ambulante Behandlung sowie die erforderliche Medikation in ihrem speziellen Einzelfall erreichen kann.

Zwar hat die Beklagte zutreffend unter Bezugnahme auf einschlägige Auskünfte ausgeführt, dass auch die Behandlung von Erkrankungen in Armenien gewährleistet sei und kostenlos erfolge, wenn auch die Verfügbarkeit von Medikamenten problematisch sein könne (vgl. zur medizinischen Versorgung auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asylabschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 17.4.2018, Stand: März 2018, S. 19 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Armenien vom 12.12.2018, S. 33 f.). Darauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Jedoch führt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht ausdrücklich auch an, dass dies nur für die primäre, jedoch nur eingeschränkt für sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung gilt. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwere den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen Großteil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden sei. Problematisch sei auch die Verfügbarkeit von Medikamenten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 17.4.2018, Stand: März 2018, S. 19 f.).

Den von der Klägerin sowohl in den verschiedenen behördlichen Verfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten sowie den in den beigezogenen befindlichen Akten ärztlichen Unterlagen - die zwar nicht alle, aber zu einem großen Teil dem Erfordernis einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechen - sind Ausmaß und Umfang ihrer Erkrankungen sowie ihrer Bedürftigkeit zu entnehmen (vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 14.7.2017 - W 8 S 17.32770 - juris m.w.N.).

Die R. Klinik Bad N. hält laut ihrer Bescheinigung vom 29. Juni 2016 aufgrund der fortgeschrittenen COPD-Erkrankung eine Behandlung der Klägerin in Deutschland für zwingend erforderlich. Weiter belegen die ärztlichen Bescheinigungen insbesondere folgende Diagnosen: Paranoide Schizophrenie, akustische Halluzinationen, optische Halluzinationen, sonstige Symptome, die die Stimmung betreffen, chronische obstruktive Lungenkrankheit (vgl. Städt. Krankenhaus Pirmasens vom 2.3.2017). Ein vorläufiger Entlassbericht des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin W. vom 4. November 2016 enthält den Verdacht einer Psychose bei vorbekannter paranoider Schizophrenie. Wegen der chronischen Erkrankung sowie deutlicher Sprachbarriere und teilweise reduzierter Auffassungsstörung sei eine gesetzliche Betreuung einbestellt worden. Bei dem chronischen Krankheitsbild werde um Fortführung der antipsychotischen Therapie gebeten. Es werde um regelmäßige Überprüfung der Indikation für Psychopharmamedikation gebeten. Aus dem vorläufigen Entlassungsberichten des Städtischen Krankenhauses Pirmasens vom 2. März 2017 sowie vom 14. Dezember 2017 ergibt sich folgende Medikation: Ximovan (Zopicion) Risperdal (Risperidon), Diazepam, Dominal forte, Pantoprazol, ACC Brause, Symbicort Turbohaler (Budesonid, Formoterol), Berodual-Spray (Ipratropium, Fernoterol), Ibuprofen, Atosil (Promethazin).

Eine Stellungnahme des Bezirks Unterfranken, Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie und psychosomatische Medizin L. a.M. vom 13. März 2018 berichtet über eine stationäre Aufnahme der Klägerin ab dem 1. März 2018, konkret notfallmäßige erstmalige stationäre Aufnahme in Polizeibegleitung im Rahmen einer paranoid-halluzinatorischen Syndroms mit Eigen- und Fremdgefährdung bei vorbekannter paranoider Schizophrenie. Es könne jederzeit zu einem psychotischen Schub kommen. Die Klägerin habe ihre Depotmedikation sowie eine weitere Medikation nicht eingenommen. Es habe auch keine psychiatrische Behandlung stattgefunden. Aus ärztlicher Sicht scheine es sich bei der Klägerin um eine hilflose Person zu handeln, die eingehende Unterstützung bei der Tätigkeiten des alltäglichen Lebens benötige. Auch eine regelmäßige Einnahme der Medikation erscheine ohne Hilfe von Dritten unwahrscheinlich.

Des Weiteren liegen zwei (psychiatrische) Gutachten des Bezirks Unterfranken, Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin Schloß W. vom 29. November 2016 und des Städtischen Krankenhauses P. GmbH vom 3. März 2017 vor, die aus der Betreuungsakte der Klägerin stammen. Die Gutachten kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzung die Errichtung einer umfassenden gesetzlichen Betreuung vorliegen. Die Klägerin erscheine krankheitsbedingt nicht in der Lage, für sich oder andere adäquate Entscheidungen zu treffen. Krankheitsbedingt erscheine die Klägerin auch überfordert im Umgang mit den Ämtern und Behörden, hierzu gehörten auch Vermögensangelegenheiten. Es bestehe die Notwendigkeit einer längerfristigen Unterstützung der Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, Vermögensvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden usw. auch, damit der gesetzliche Betreuer zukünftig in der Lage sei, die Klägerin im Rahmen erneuter Exazerbation rasch und rechtzeitig einer adäquaten Therapiemaßnahme zuzuführen.

Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, weil im speziellen Fall der Klägerin die notwendige medizinische Versorgung sowie die erforderliche Betreuung bei einer Rückkehr nach Armenien nicht gewährleistet ist.

Zwar hat die Beklagte zutreffend mit Verweis auf das eingeholte medizinische Gutachten vom 29. November 2018 angemerkt, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Behandlung und Versorgung mit Medikamenten hat, welchem im Verzeichnis der unverzichtbaren Medikamente gelistet seien. Darüber hinaus hätten sozial Schwache einen Anspruch auf langfristige psychiatrische Behandlung sowie einen Anspruch auf kostenlose Leistungen bei einer COPD-Erkrankung. Weiter werde eine spezielle Landzeitversorgung kostenlos gewährt, wenn Nachweise, insbesondere über die Erkrankung und Identität eingereicht würden.

Gleichwohl ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem oben zitierten Lagebericht ein Großteil der medizinischen Versorgung nicht mehr grundsätzlich kostenfrei ist und die Einkommensmöglichkeiten der Klägerin (insbesondere Pension/Rente), wie von ihrem Bevollmächtigten ausgeführt, angesichts der Kosten der erforderlichen Medikamente nicht ausreichend erscheinen, um alle notwendigen Behandlungen, auch stationärer Art sowie die erforderliche Medikation lebenslänglich zu gewährleisten (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 20.1.2017 - AN 4 S 17.30146 - juris). Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Armenien - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - ohne familiäre Hilfe auf sich allein gestellt wäre und damit die finanziellen wie medizinischen Hilfen nicht erreichen könnte.

Hinzu kommt die offene Frage einer erforderlichen Betreuung der Klägerin in Armenien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2002 - 1 C 1/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66) kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus Umständen im Zielland ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene die medizinische Versorgung tatsächlich dort nicht erlangen kann, weil sie ihm individuell entweder aus finanziellen oder aus sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch die in Deutschland in der Vergangenheit gewährte Betreuung, mit einzubeziehen. Ist aber eine ständige Betreuung Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang zur medizinischen Behandlung einschließlich Medikation, kann das Fehlen der Betreuung in Armenien zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr führen (VG München, B.v. 14.9.2016 - M 17 S 16.30727 - juris).

Vorliegend kann das Gericht nicht feststellen, dass bei der Klägerin, bezogen auf ihre individuelle Situation, davon ausgegangen werden kann, dass sie allein und ohne fremde Hilfe in der Lage ist, ihre Angelegenheiten insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht eigenverantwortlich zu regeln, sodass nicht gewährleistet ist, dass sie die notwendige medizinische Behandlung sowie ihre Medikation in Armenien erhält (vgl. auch VG Gelsenkirchen, B.v. 24.2.2016 - 17a K 5036/14.A - Asylmagazin 2016, 171).

Zweifel an der Erreichbarkeit der medizinischen Behandlung in Armenien bestehen ohnehin schon für mittellose bzw. geringverdienende Personen, wie vermutlich auch die Klägerin, die nur einen geringen Rentenanspruch hat, den sie allein erst einmal geltend machen müsste, und bei der nicht gesichert ist, dass sie die notwendige Unterstützung durch Verwandte erhalten kann (vgl. VG Schwerin, U.v. 10.10.2014 - 3 A 929/12 As - juris). Dies gilt dann erst recht, wenn sie die erforderliche Betreuung nicht erhält und auf sich allein gestellt bleibt.

Zwar ist der Beklagtenseite zuzugeben, dass nach dem vorgelegten Gutachten der Vertrauensärztin der Deutschen Botschaft, welches mit Schreiben vom 13. November 2018 vorgelegt wurde, ein Großteil der notwendigen Medikamente, die die Klägerin benötigt, grundsätzlich in Armenien verfügbar sind, jedoch ist danach nur ein Teil der Medikamente unter gewissen Bedingungen kostenlos, so etwa das Risperidon (Rispedral), Ibuprofen, Promethasine (Atosil). Während andere Medikamente zwar grundsätzlich verfügbar sind, aber in psychiatrischen Polikliniken nicht kostenlos zur Verfügung gestellt würden, wie etwa Ximovan (Zopiclon), Pantoprazol, Budesonid + Formoterol (Symbicort) turbohaler bzw. Ipratropium + Fenoterol (Berodual).

Weiter ist im eingeholten Gutachten ausgeführt, dass eine Staatsangehörige Armeniens mit der Diagnose paranoide Schizophrenie zwar berechtigt ist, alle ambulanten und stationären speziellen psychiatrischen Leistungen kostenlos zu bekommen, einschließlich der kostenlosen Versorgung mit psychotropen Medikamenten, die im Verzeichnis der unverzichtbaren Medikamente gelistet sind. Auch hinsichtlich der COPD werden die kostenlosen Leistungen gewährleistet. Sozial Schwache haben Vorrang. Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer langfristigen psychiatrischen Behandlung in bestimmten Krankenhäusern. Eine kostenlose Behandlung ist möglich. Auch eine spezielle Langzeitversorgung von Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, die auf die Hilfe des Personals angewiesen sind, wird angeboten. Kostenlose Leistungen werden im Rahmen des BBP garantiert.

Allerdings müssten laut Gutachten vom Patienten zwingend bestimmte Schritte unternommen werden, um in eine Einrichtung für Langzeitpflege für Personen mit psychiatrischer Erkrankung aufgenommen zu werden, wie die Aufstellung der vorhandenen Prognosen, Untersuchungen der aktuellen geistigen Erkrankungen und stationäre Behandlung für die Dauer von drei bis vier Wochen. Nach einer zweiwöchigen Unterbrechung könne die Behandlung wiederholt werden. Des Weiteren müsse der Patient aktualisiert seine medizinischen Unterlagen und sämtlichen Angaben und die Ergebnisse der Behandlung vorlegen und sich weiter an die zuständige lokale Agentur für soziale Leistungen wenden, wo weitere Dokumente eingereicht würden, wie Reisepass oder Ausweis, medizinische Aufzeichnungen, Behindertenausweis, ein Gerichtbeschluss über die Unfähigkeit, wenn Personen offiziell für unzurechnungsfähig erklärt würden, die Kopie einer Bestellung eines Betreuers durch den zuständigen Ausschuss. Über die Betreuung beschließe der Leiter des lokalen Sozialdienstes / der Agentur und lege den Beschluss dem Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten vor. Das Ministerium koordiniere basierend auf dem oben genannten Beschluss die Zulassung und setze die Person auf die Warteliste. Des Weiteren ist ausdrücklich in dem Gutachten angeführt, dass nach den Untersuchungen bzw. Behandlungen im Krankenhaus und, wenn die Dokumente zusammengetragen sind (2 Monate), mindestens 2 weitere Monate benötigt werden, um in einer der betreffenden Einrichtungen aufgenommen zu werden, die eine Langzeitversorgung anbieten.

Ein Senior muss einen Platz in einer speziellen Einrichtung ausdrücklich beantragen, wobei Personen mit psychischer Störung nur durch einen gerichtlichen Bescheid, der die Person für unzurechnungsfähig erklärt, einer speziellen Pflegeeinrichtung zugewiesen werden können (vgl. Accord, Anfragebeantwortung zu Armenien: Staatliche Versorgung mit Personen mit Demenzerkrankung und Diabetes vom 23.8.2017).

Gerade hinsichtlich der letztgenannten Aspekte hält es das Gericht für nicht zumutbar, dass die Klägerin allein nach Armenien zurückkehrt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie die Klägerin auf sich allein gestellt die erforderlichen Unterlagen zusammentragen und die notwendigen Behörden- und Arztgänge erledigen können sollte. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin allein die mindestens zweimal zwei Monate Wartezeiten überbrücken können sollte, um erst danach eine längerfristige Aufnahme in den stationären Einrichtungen zu erhalten. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und ärztlichen Gutachten ist davon auszugehen, dass die Klägerin hilfsbedürftig und allein nicht in der Lage ist, sich dauerhaft selbst zu versorgen und auch regelmäßig ihre Medikamente zu nehmen, sofern sie diese in Armenien überhaupt bekommen würde. Sie bedarf - wie ausgeführt - Betreuung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie in der Vermögenssorge.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in Armenien auch zahlreiche wohltätige Organisationen in humanitärer Mission tätig sind, die sich auf alle Bereiche erstrecken. Das armenische Rote Kreuz leistet soziale, ärztliche und psychologische Unterstützung etwa für alleinstehende Senioren, Flüchtlinge und Kinder. Wohltätigkeitsküchen werden betrieben und soziale Dienste geregelt. Des Weiteren können sozialbedürftige Personen in den Genuss verschiedener Beihilfen gelangen (vgl. dazu etwa Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von 21.12.2017; siehe auch Bundesamt für Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Armenien vom 12.12.2018, S. 31 f.). Gerade auch für Rückkehrer nach Armenien besteht die Möglichkeit sich an ein EU-Gemeinschaftsprojekt, ein Vermittlungszentrum für Reintegration, zu wenden. Dieses Vermittlungszentrum steht armenischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren, Unterstützungsleistungen zur Reintegration zur Verfügung. Die Unterstützung richte sich nach dem individuellen Förderbedarf. Das Vermittlungszentrum kann falls nötig eine kostenlose medizinische Untersuchung vermitteln. Auch die Caritas-Armenien leistet für Rückkehrer Hilfe zur Reintegration (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Eriwan, Auskunft vom 15.3.2016 an das VG Bayreuth; VG Würzburg, B.v. 27.8.2018 - W 8 S 18.31741 - juris). Weiter gibt es Aufnahmeeinrichtungen für Obdachlose im Rentenalter (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 27.3.2018).

Diese punktuellen Hilfen genügen nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Fall der Klägerin für sich nicht, weil bei der Klägerin speziell ein weiterer medizinischer Förder- und Unterstützungsbedarf für einen längeren Zeitraum bzw. auf Dauer besteht.

Ein Abschiebungshindernis besteht, wenn nicht sichergestellt ist, dass die unabweisbar benötigte medizinische Unterstützung zeitnah nach der Abschiebung im Heimatland zur Verfügung steht. Steht, wie hier, aufgrund eines psychiatrischen Fachgutachtens fest, dass die Klägerin an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, die - bei nicht beachteter Medikation - zu einer akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdung führt, wenn sie die benötigten Medikamente nicht einnimmt, muss nicht nur die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente, sondern auch die Überwachung ihrer Einnahme sichergestellt sein (OVG Rh-Pf, B.v. 23.7.2018 - 7 B 10768/18 - NVwZ-RR 2018, 948 m.w.N.). Die allgemeine Feststellung, dass die Krankheiten der Klägerin in Armenien grundsätzlich behandelbar sind, genügt so für sich nicht. Es kommt nicht allein auf die Behandelbarkeit der Erkrankungen im Heimatland an, sondern auch darauf, ob die Klägerin in der Lage ist, diese Möglichkeiten für sich zu nutzen (siehe OVG Rh-Pf, B.v. 23.7.2018 - 7 B 10768/18 - NVwZ-RR 2018, 948). Daran fehlt es gerade bei der Klägerin.

Selbst bei der Mitgabe von Medikamenten sowie Finanzmitteln für eine Übergangszeit erschließt sich für das Gericht nicht, wie die Klägerin, ohne jegliche langfristige Unterstützung, dauerhaft an die erforderlichen Medikamente kommen und diese allein auch zuverlässig einnehmen können sollte und weiter die erforderliche stationäre Unterstützung erhalten sollte. Ohne Sicherstellung der Überwachung der Medikamenteneinnahme durch eine betreuende Person oder in einer medizinischen Einrichtung von Anfang an ist eine wesentliche Verschlechterung des Krankheitsbildes sowie eine unmittelbare Eigen- bzw. Fremdgefährdung bei einer Rückkehr wahrscheinlich (siehe Bezirk Unterfranken, Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie und psychosomatische Medizin Lohr a.M. vom 13. März 2018), wie zudem auch die Betreuerin in der mündlichen Verhandlung plausibel darlegte. Die Betreuerin erläuterte in der mündlichen Verhandlung anschaulich, dass die Klägerin zuletzt vom 1. März 2018 bis 11. Mai 2018 stationär in dem Bezirkskrankenhaus Lohr untergebracht gewesen sei, weil sie drei Monate lang ihre Medikamente nicht genommen habe. Deshalb habe damals eine Fremd- und Eigengefährdung bestanden. In der Folgezeit sei die Caritas eingeschaltet worden, die dafür Sorge, dass die Klägerin täglich ihre Medikamente bekomme. In Deutschland bestehe eine engmaschige Betreuung. Die Klägerin ist so schon in Deutschland auf ein strenges Netz aus verschiedenen Hilfen angewiesen, von der Unterkunft und Versorgung bis zur sicheren Kontrolle der Medikamenteneinnahme und auch der Unterstützung von außen bei der Bewältigung des täglichen Lebens.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist für die Durchsetzung von Ansprüchen ein erhebliches Maß an Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative des betreffenden Patienten notwendig, um eine kostenlose Behandlung und die erforderlichen auch stationären Leistungen zu erlangen. Das Gericht sieht es gegenwärtig als ausgeschlossen an, dass die Klägerin in ihrem jetzigen Gesundheitszustand in der Lage sein wird, sich in Armenien allein zumindest um eine ausreichende Medikation zu kümmern und die regelmäßige Einnahme zu gewährleisten sowie ihre sonstigen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dies gilt jedenfalls, solange sich ihr Sohn nicht in Armenien, sondern noch in Deutschland aufhält (vgl. ebenso VG Magdeburg, U.v. 20.7.2018 - 3 A 94/16 MD - Asylmagazin 2018, 361; VG Chemnitz, U.v. 6.6.2016 - 4 K 1166/13.A - juris).

Bei der gerichtlichen Prognose ist eine mögliche Unterstützung in der Heimat durch Angehörige einzubeziehen, gerade wenn es darum geht, dass die Klägerin aufgrund des Gesundheitszustandes ihr Recht auf kostenfreie Behandlung nicht durchsetzen könnte (OVG NRW, B.v. 5.3.2018 - L A 83/17.A - MILo).

Nach alledem droht im Falle einer Rückkehr nach Armenien alsbald eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ob daneben die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, kommt es nicht mehr an, da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG insoweit um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.2011 - 10 C 23/10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 45; VG München, Urt. v. 15.3.2017 - M 17 K 16.35002 - juris).

Die Beklagte war daher unter Aufhebung der Nummern 4 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, für die Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorliegende Prognose mit der Folge eines Abschiebungsverbotes nur unter der Voraussetzung besteht, dass die Klägerin allein nach Armenien zurückkehrt. Falls ihr Sohn abgeschoben würde bzw. sonst freiwillig zurückkehrt, würde sich die Situation grundlegend ändern. Denn wenn Verwandte bzw. sonstige Angehörige im Heimatland die notwendige Unterstützung leisten könnten, damit die Klägerin sowohl zuverlässig Medikamente bekäme, als auch die ganzen behördlichen Prozeduren durchlaufen könnte, um eine längerfristige Betreuung und Unterbringung in einem Pflegeheim zu erhalten, würde das zur Zeit bestehende Abschiebungshindernis wieder entfallen (vgl. OVG NRW, B.v. 5.3.2018 - 11 A 83/17.A - MILo).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 14/07/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Antragstellerin ist armenische
published on 15/03/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. November 2016 wird in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsic
published on 23/07/2018 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juni 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflicht
published on 24/02/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2014 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 14/07/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Antragstellerin ist armenische
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.