Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 14.931
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts.
Er ist polnischer Staatsangehöriger und reiste am
Am
Am
Vom
Am 1. Juni 2012 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik ein. Ein Verfahren des Klägers vor dem Sozialgericht Würzburg
Auf Antrag des Klägers bescheinigte die Beklagte am
Am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
II.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Der Kläger lässt beantragen,
1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom
2. festzustellen, dass der Kläger sein Daueraufenthaltsrecht im Gebiet der Bundesrepublik nicht verloren hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger seit seiner Ersteinreise nach Deutschland am
Am
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Gründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
1. Die Beklagte ist nicht nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat zu richten. Der Kläger begehrt die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts bzw. die Feststellung, sein Daueraufenthaltsrecht nicht verloren zu haben. Die zunächst insoweit zuständige Beklagte (§ 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, §§ 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen - ZustVAuslR) hat ihre Zuständigkeit durch den Umzug des Klägers nach F... verloren (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 79 Rn. 27b). Der Kläger meldete sich am 13. Oktober 2014 rückwirkend zum 24. September 2014 bei der Beklagten ab und bei der Stadt F... an.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU wird auf Antrag Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht) haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU (§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU). Die Voraussetzung des fünfjährig rechtmäßigen Aufenthalts muss im Zeitpunkt des Erwerbs des Daueraufenthalts erfüllt sein. Es geht um die Sicherung der Kontinuität des Aufenthalts, so dass es nicht ausreicht, dass sich der Begünstigte irgendwann einmal über fünf Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat; die fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts müssen ununterbrochen unmittelbar bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erreicht werden (VGH BW, B. v. 14.3.2006 - 13 S 220/06 -, AuAS 2006, 218; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2013, § 4a FreizügG/EU Rn. 6 f.; Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 7.2.2014, § 4a FreizügG/EU Rn. 7).
Der Kläger reiste am
Der Kläger hat (noch) kein neues Daueraufenthaltsrecht erworben. Die zeitliche Voraussetzung des fünfjährigen ständigen Aufenthalts (§ 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt. Zunächst beträgt der Zeitraum vom Ende der Haft des Klägers am 8. Oktober 2008 bis zur Abmeldung nach S... am 18. Februar 2010 eindeutig weniger als fünf Jahre. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass er kurzeitig im Dezember 2011 im Bundesgebiet beschäftigt war. Auch seit seiner Wiedereinreise am 1. Juni 2012 sind bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine fünf Jahre verstrichen.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er sein Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hat. Wie sich bereits aus Vorstehendem ergibt, hat er sein ursprünglich erworbenes Daueraufenthaltsrecht aufgrund seiner Abwesenheit aus dem Bundesgebiet im Zeitraum vom 28. Februar 2005 bzw. 14. Juni 2005 bis 8. Oktober 2008 - ebenso unter Zugrundelegung des 7. Dezember 2007 - wieder verloren (§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.