Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 14.931

published on 09/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Feb. 2015 - W 7 K 14.931
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts.

Er ist polnischer Staatsangehöriger und reiste am 6. November 1990 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum damaligen Zeitpunkt war er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Nachdem er zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, wurde ihm am 30. August 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Am 14. Juni 2005 wurde er rückwirkend zum 1. Januar 2005 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs war er jedoch bis 28. Februar 2005 in Deutschland beschäftigt.

Am 7. Dezember 2007 reiste er im Rahmen einer Auslieferung der polnischen Behörden wieder in das Bundesgebiet ein. Bis zum 8. Oktober 2008 verbüßte er hier eine Restfreiheitsstrafe. Am 18. Februar 2010 meldete sich der Kläger nach S.../Polen ab.

Vom 12. Dezember 2011 bis 28. Dezember 2011 arbeitete er jedoch ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs in Deutschland.

Am 1. Juni 2012 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik ein. Ein Verfahren des Klägers vor dem Sozialgericht Würzburg - S 9 AS 632/13 - ruht derzeit, weil das beklagte Jobcenter für eine Leistungserteilung die Vorlage einer Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 5 Abs. 5 i. V. m. § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) für erforderlich hält.

Auf Antrag des Klägers bescheinigte die Beklagte am 13. Dezember 2013, dass er als polnischer Staatsangehöriger freizügigkeitsberechtigt sei. Eine Bescheinigung hierüber gebe es nicht mehr.

Am 2. April 2014 beantragte der Kläger die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 teilte die Beklagte der Klägerbevollmächtigten mit, dass der Kläger ein früher erworbenes Daueraufenthaltsrecht verloren habe, weil er sich vom 18. Februar bis 1. Juni 2012 im Ausland aufgehalten habe. Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 10. Juni 2014 legte diese der Beklagten den Rentenversicherungsverlauf des Klägers vor, woraus sich ergebe, dass er im Dezember 2011 in Deutschland gearbeitet habe. Er sei deshalb im Besitz eines Daueraufenthaltsrechts. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 räumte die Beklagte ein, dass aufgrund des Rentenversicherungsverlaufs nachvollziehbar sei, dass der Kläger sich im Zeitraum vom 18. Februar 2010 bis 1. Juni 2012 nicht ununterbrochen zwei Jahre im Ausland aufgehalten habe. Bei erneuter Durchsicht der Akte sei jedoch festgestellt worden, dass eine Unterbrechung seines Aufenthalts vom 28. Februar 2005 bis 5. Dezember 2008 erfolgt sei. Die Klägerbevollmächtigte wurde zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert, dass der Kläger sich im genannten Zeitraum entgegen dieser Erkenntnisse dennoch in Deutschland aufgehalten habe.

Mit Bescheid vom 8. August 2014, bei der Klägerbevollmächtigten am 11. August 2014 eingegangen, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Daueraufenthaltsrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verloren habe (Ziffer 1). Der Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts wurde abgelehnt (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts erforderlich sei, dass sich ein Unionsbürger seit fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Nicht ausreichend sei, dass ein Begünstigter sich irgendwann einmal für die Gesamtdauer von mehr als fünf Jahren rechtmäßig hier aufgehalten habe. Der Kläger habe aufgrund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik vom 6. November 1990 bis 28. Februar 2005 zunächst ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Dieses habe er jedoch verloren, weil er vom 1. März 2005 bis 7. Dezember 2012, d. h. für mehr als zwei Jahre, aus nicht nur vorübergehendem Grund das Bundesgebiet erlassen habe. Die Behauptung, der Kläger habe sich in diesem Zeitraum zumindest zweitweise hier aufgehalten, sei trotz entsprechender Aufforderung nicht belegt worden. Da sich der Kläger erst seit 1. Juni 2012 erneut dauerhaft in Deutschland aufhalte, habe er noch kein neues Daueraufenthaltsrecht erworben. Denn am 18. Februar 2010 habe er sich nach Polen abgemeldet. Der kurzeitige Arbeitsaufenthalt im Dezember 2011 ändere insoweit nichts. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2014 Bezug genommen.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2014, bei Gericht am selben Tag als Telefax eingegangen, Klage erheben und verfolgt sein Begehren auf Erteilung der Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts weiter. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der Kläger die letzten fünf Jahre ohne längere Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aus seiner Biographie ergebe sich, dass er den Großteil seines Lebens in Deutschland verbracht habe und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Beklagte stelle auf einen Zeitraum von 2005 bis 2008 ab, für den der Kläger keine Nachweise mehr vorgelegt habe. Allerdings habe er sich in jedem Fall von Dezember 2007 bis Oktober 2008 in der Justizvollzugsanstalt in N... aufgehalten. Es sei daher nicht zutreffend, dass er einen langen Zeitraum nicht in Deutschland gewesen sei. Allein der Umstand, dass der Kläger keine Arbeitsverträge vorlegen könne, bedeute nicht, dass er sich nicht in Deutschland aufgehalten oder sogar hier gearbeitet habe. Der Kläger lebe seit 1990 überwiegend im Bundesgebiet. Er habe gute Deutschkenntnisse, hier gearbeitet und versuche sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen, wozu er staatliche Unterstützung benötige. Sein Lebenslauf sei nicht mit jemandem vergleichbar, der erst vor zwei Jahren nach Deutschland eingereist sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 11. September 2014 und den Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 8. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger ein Daueraufenthaltsrecht zu bescheinigen;

2. festzustellen, dass der Kläger sein Daueraufenthaltsrecht im Gebiet der Bundesrepublik nicht verloren hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger seit seiner Ersteinreise nach Deutschland am 6. November 1990 bis zum vorläufigen Ende seiner beruflichen Tätigkeit am 28. Februar 2005 ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Dieses habe er aufgrund seiner nicht nur vorübergehenden Abwesenheit vom 1. März 2005 bis 7. Dezember 2007, also einem deutlich mehr als zwei Jahre betragenden Zeitraum, verloren. Der Kläger habe trotz Aufforderung keine Nachweise darüber vorgelegt, dass er sich in diesem Zeitraum hier aufgehalten habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum nicht im Bundesgebiet gewesen sei. Seit seiner Wiedereinreise am 7. Dezember 2007 habe der Kläger kein neues Daueraufenthaltsrecht erworben. Die Klägerseite führe aus, er habe sich seitdem die letzten fünf Jahre ohne längere Unterbrechungen im Bundesgebiet aufgehalten. Für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts sei jedoch ein ununterbrochener Aufenthalt über fünf Jahre erforderlich. Am 18. Februar 2010 habe der Kläger sich aber nach Polen abgemeldet. Bis zu dieser Unterbrechung seines Aufenthalts habe er noch nicht fünf Jahre hier gelebt und deshalb kein neues Daueraufenthaltsrecht erworben. Der dauerhafte Aufenthalt seit dem 1. Juni 2012 erreiche den erforderlichen zeitlichen Umfang ebenfalls noch nicht. Dass der Kläger seit 1990 überwiegend in Deutschland gelebt und gearbeitet habe, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung. Seine Alkoholprobleme und die deshalb benötigte staatliche Unterstützung seien insoweit nicht relevant. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 24. September 2014 und den Schriftsatz vom 4. November 2014 Bezug genommen.

Am 13. Oktober 2014 meldete sich der Kläger melderechtlich rückwirkend zum 24. September 2014 bei der Beklagten ab und seinen neuen Wohnsitz in F... bei der Stadt F... an.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger nicht in F... wohne. Eine neue Adresse sei ihr nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 hat die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Klägerbevollmächtigte hat ihre Zustimmung mit Schreiben vom 14. Januar erklärt.

Gründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2014 ist rechtmäßig und der Kläger ist (schon deshalb) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte ist bereits nicht passivlegitimiert gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.) und der Kläger hat auch sonst keinen Anspruch auf Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts (2.) bzw. auf Feststellung, dass er sein Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hat (3.) nach § 5 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.

1. Die Beklagte ist nicht nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat zu richten. Der Kläger begehrt die Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts bzw. die Feststellung, sein Daueraufenthaltsrecht nicht verloren zu haben. Die zunächst insoweit zuständige Beklagte (§ 71 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, §§ 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen - ZustVAuslR) hat ihre Zuständigkeit durch den Umzug des Klägers nach F... verloren (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 79 Rn. 27b). Der Kläger meldete sich am 13. Oktober 2014 rückwirkend zum 24. September 2014 bei der Beklagten ab und bei der Stadt F... an.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU.

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU wird auf Antrag Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht) haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU (§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU). Die Voraussetzung des fünfjährig rechtmäßigen Aufenthalts muss im Zeitpunkt des Erwerbs des Daueraufenthalts erfüllt sein. Es geht um die Sicherung der Kontinuität des Aufenthalts, so dass es nicht ausreicht, dass sich der Begünstigte irgendwann einmal über fünf Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat; die fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts müssen ununterbrochen unmittelbar bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erreicht werden (VGH BW, B. v. 14.3.2006 - 13 S 220/06 -, AuAS 2006, 218; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2013, § 4a FreizügG/EU Rn. 6 f.; Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 7.2.2014, § 4a FreizügG/EU Rn. 7).

Der Kläger reiste am 6. November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Es ist davon auszugehen, dass er bis zum Ende seiner Beschäftigung am 28. Februar 2005 hier seinen rechtmäßigen Aufenthalt hatte, so dass er zunächst ein Daueraufenthaltsrecht i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben hatte. Dieses Daueraufenthaltsrecht hat er jedoch gemäß § 4a Abs. 7 FreizügG/EU verloren, weil er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren nicht im Bundesgebiet anwesend war. Denn erst am 7. Dezember 2007 reiste er im Rahmen einer Auslieferung durch die polnischen Behörden wieder in das Bundesgebiet ein und verbüßte hier eine Restfreiheitsstrafe bis zum 8. Oktober 2008. Am 18. Februar 2010 meldete er sich nach S.../Polen melderechtlich ab. Die Haftzeit des Klägers ist dabei nicht als rechtmäßiger Aufenthalt i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zu werten. Denn aus der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist zu entnehmen, dass Zeiträume, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe verbüßt wird, nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts berücksichtigt werden können. Dies ergibt sich aus der Bedeutung der Integration für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts. Denn diese beruht nicht nur auf territorialen und zeitlichen Faktoren, sondern auch auf qualitativen Elementen im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat (EuGH, U. v. 16.1.2014 - Onuekwere, C-378/12 - juris Rn. 22 ff., 30; Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 7.2.2014, § 4a FreizügG/EU Rn. 15). Aber auch ansonsten wären seit dem Ende der Beschäftigung des Klägers in Deutschland am 28. Februar 2005 bzw. der Abmeldung von Amts wegen am 14. Juni 2005 bis zur Auslieferung am 7. Dezember 2007 mehr als zwei Jahren verstrichen mit der Folge des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 FreizügG/EU. Ein Fall der Ausnahmevorschrift des § 4a Abs. 6 FreizügG/EU ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und auch im Übrigen sind die dort genannten Zeiträume überschritten. Es ist auch weder seitens des Klägers nachgewiesen worden noch sonst ersichtlich, dass er sich von 2005 bis Ende 2007 in Deutschland aufgehalten hat. Vom Verlust des Daueraufenthaltsrechts bei mehr als zweijährigem Auslandsaufenthalt gibt es keine Ausnahme (Hailbronner, AuslR, Stand: April 2013, § 4a FreizügG/EU Rn. 61). Ein nur vorübergehender Grund der Abwesenheit des Klägers ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 7.2.2014, § 4a FreizügG/EU Rn. 51 ff.).

Der Kläger hat (noch) kein neues Daueraufenthaltsrecht erworben. Die zeitliche Voraussetzung des fünfjährigen ständigen Aufenthalts (§ 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt. Zunächst beträgt der Zeitraum vom Ende der Haft des Klägers am 8. Oktober 2008 bis zur Abmeldung nach S... am 18. Februar 2010 eindeutig weniger als fünf Jahre. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass er kurzeitig im Dezember 2011 im Bundesgebiet beschäftigt war. Auch seit seiner Wiedereinreise am 1. Juni 2012 sind bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine fünf Jahre verstrichen.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er sein Daueraufenthaltsrecht nicht verloren hat. Wie sich bereits aus Vorstehendem ergibt, hat er sein ursprünglich erworbenes Daueraufenthaltsrecht aufgrund seiner Abwesenheit aus dem Bundesgebiet im Zeitraum vom 28. Februar 2005 bzw. 14. Juni 2005 bis 8. Oktober 2008 - ebenso unter Zugrundelegung des 7. Dezember 2007 - wieder verloren (§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 14/03/2006 00:00

Gründe   1  Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag ist fristgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwG
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.