Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger bestand im Oktober 2009 die Bachelor-Prüfung zum staatlich anerkannten Sozialpädagogen. Im Oktober 2013 legte er die Prüfung im Weiterbildungsstudium Sozialmanagement zum Master of Social Management ab.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte die Regierung von Oberbayern - Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie - auf Anfrage des Klägers mit, der Gesetzgeber habe eine behördliche Zulassung als Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zum Kinder- und Jugend-Psychotherapeuten im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) nicht vorgesehen. Die Entscheidung über eine Aufnahme zur Ausbildung träfen vielmehr die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, die an die Vorgaben in § 5 Abs. 2 PsychThG gebunden seien. Könnten Zweifelsfragen von den Ausbildungsstätten nicht selbst ausgeräumt werden, so könnten Auskünfte bei den für den Vollzug des PsychThG zuständigen Behörden eingeholt werden. Dies sei derzeit für den Kläger die Regierung von Unterfranken, da er sich bei Ausbildungsstätten in N* … und E* … beworben habe. Im Übrigen setze § 5 Abs. 2 Satz 1 PsychThG eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie oder aber eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit habe im Herbst 2009 klargestellt, dass in diesem Zusammenhang ein Master-Abschluss vorauszusetzen ist.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 wandte sich der Kläger an die Regierung von Unterfranken mit der Bitte um Mitteilung, ob er nach Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung zur staatlichen Abschlussprüfung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werde. Es sei zwar mitgeteilt worden, dass die Zulassung zur Ausbildung den Ausbildungsinstituten selbst obliege. Er habe nunmehr von zwei Ausbildungsinstituten verbindliche Zusagen zur Ausbildung erhalten, jedoch hätten diese ihm nicht mitteilen können, ob er letztendlich zur Abschlussprüfung zugelassen werde. Er möchte nicht am Ende der Ausbildung feststellen, dass er nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werde. Er habe nur die Möglichkeit des Bachelor-Studiums gehabt. An seiner Hochschule sei dies der erste Durchlauf nach dem Diplom gewesen; er habe die gleichen Vorlesungen besucht wie die Diplomanden früher. Bis auf ein Praktikumssemester seien die Studiengänge absolut identisch, dies werde auch durch die Hochschule bestätigt. Er bat um verbindliche Aussage darüber, ob er mit seinen Qualifikationen am Ende der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Abschlussprüfung zugelassen werde.
Mit E-Mail vom 17. Dezember 2013 teilte die Regierung von Unterfranken dem Kläger mit, dass dort Erklärungen der … N* … und des … N* … vorliegen, in denen beide Institute erklärten, den Kläger aufnehmen zu wollen, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Auf die Einschätzung der Regierung von Oberbayern vom 4. Juli 2013 wurde Bezug genommen; diese Rechtsmeinung werde von der Regierung von Unterfranken geteilt. Ein siebensemestriger Bachelor-Abschluss reiche nicht, da im Gegensatz zum früheren Diplom-Abschluss ein Praxissemester fehle. Der Abschluss im Sozialmanagement erfülle nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PsychThG. Eine Zulassung zur staatlichen Prüfung nach abgeschlossener Ausbildung könne daher nicht in Aussicht gestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2014, bei Gericht eingegangen am 17. April 2014, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung wurde mitgeteilt, der Kläger beabsichtige, beim Institut für P* … die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu absolvieren. Die Regierung von Unterfranken habe ihm mitgeteilt, dass der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen hierfür nicht erfülle. Dies sei unzutreffend, da der Kläger die Master-Prüfung im Weiterbildungsstudium Sozialmanagement absolviert habe und zudem im Vorfeld die Bachelor-Prüfung zum staatlich anerkannten Sozialpädagogen bestanden habe. Damit seien die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen gegeben. Der Kläger ließ zuletzt (vgl. Niederschrift vom 9.2.2015) beantragen, Es wird festgestellt, dass die Ausbildung des Klägers (Master im Sozialmanagement sowie Bachelor zum staatlich anerkannten Sozialpädagogen) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfüllt.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, für eine Zulassung des Klägers zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch die Regierung von Unterfranken gebe es im PsychThG keine rechtliche Grundlage. Allein die Ausbildungsstätte entscheide über die Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 PsychThG. Da der Gesetzgeber eine staatliche Zulassung zur Ausbildung nicht vorgesehen habe, ergehe auch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Den Instituten werde lediglich auf Anfrage eine bloße Wissenserklärung zur geltenden Rechtslage gegeben. Sollten diese einen Interessenten trotz negativer Rechtsauskunft zur Ausbildung zulassen, tragen sie sowie der Ausbildungsteilnehmer das Risiko einer späteren Ablehnung der Zulassung zur Prüfung. Da die hochschulrechtliche Umstellung von Diplomauf Bachelor- und Master-Studiengänge im Gesetz nicht nachvollzogen worden sei, müssten die Verwaltungen im Wege der Auslegung ermitteln, inwieweit die heutigen Abschlüsse den vom Gesetzgeber geforderten Abschlüssen entsprächen. Dies gestalte sich wegen des modularen Aufbaus der heutigen Studiengänge sehr schwierig, da diese oft trotz gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen inhaltlich sehr verschieden sein könnten. Auch wenn im Gesetz nur die Studienfächer, nicht aber die Art der Abschlüsse genannt seien, gehe der Gesetzgeber gleichwohl von Diplom- oder Master-Abschlüssen aus, da diese regelmäßig eine Studiendauer von acht bis zehn Semestern hätten. Kürzere Studiengänge wie der Bachelor erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Die G* … N* … habe bestätigt, dass der Bachelor-Studiengang des Klägers gegenüber dem bisherigen Studiengang um ein Semester verkürzt sei. Die Regierung von Unterfranken sehe daher wie auch die übrigen zuständigen Landesbehörden die Zugangsvoraussetzungen nur durch einen Master-Abschluss in (Sozial-) Pädagogik als erfüllt an. Fraglich sei im Übrigen die Zuständigkeit des Gerichts, da die Ausbildungsstätten ihren Sitz in N* … hätten.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 wurde das Institut für P* … … zum Verfahren beigeladen.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 4. August 2014 wurde u.a. die Problematik der Zulässigkeit der Klage erörtert. Das beigeladene Institut erklärte zur Niederschrift des Gerichts, auf deren Inhalt auch im Übrigen Bezug genommen wird, dass sie den Kläger nicht zur Ausbildung zulassen werde.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten und die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 9. Februar 2015 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist bereits unzulässig, da die Sachurteilsvoraussetzungen für die erhobene Feststellungsklage nicht vorliegen.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinn die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (so z. B. BVerwG v. 28.5.2014 - 6 A 1/13 - juris m.w.N.). Die Feststellungsklage muss sich dabei auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Die bloßen Möglichkeiten einer tatsächlichen Betroffenheit reicht dabei nicht aus, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO anzunehmen; dieses Erfordernis dient dazu, Popularklagen auszuschließen (BVerwG, a.a.O.). Nicht als Gegenstand einer Feststellungsklage in Betracht kommen abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, in welchem Sinn eine bestimmte Vorschrift auszulegen ist (Kopp/Schenke, VwGO, § 43, Rn.14). Ebenfalls keine Rechtsverhältnisse im oben genannten Sinn sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, die nicht selbst Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben, insbesondere die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht (Eyermann/Happ, VwGO, 14. Auflage, § 43, Rn. 15).
Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinn vor. Denn der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von ihm erreichten Studienabschlüsse (Master im Sozialmanagement sowie Bachelor zum staatlich anerkannten Sozialpädagogen) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) erfüllt, ohne dass eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten überhaupt begonnen wurde und damit noch keine rechtliche Beziehung im oben genannten Sinn zur Beklagtenseite vorliegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger überdies - anders als im bisherigen Verfahren - klargestellt, dass er noch nicht wisse, bei welcher Ausbildungseinrichtung er eine Ausbildung beginnen möchte. Nach Auffassung der Kammer liegt ein hinreichender Konkretisierungsgrad aber erst vor, wenn eine derartige Ausbildung überhaupt begonnen wird. Denn vor Beginn einer Ausbildung können sich keine rechtlichen Beziehungen im Sinne von oben genannter Definition ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Solange insbesondere nicht einmal die Ausbildungsstätte feststeht, handelt es sich um eine bloße Absichtserklärung des Klägers, eine solche Ausbildung aufnehmen zu wollen, ohne dass konkrete Schritte zur Einleitung einer konkreten Rechtsbeziehung unternommen wurden. Die bloße Möglichkeit einer (zukünftigen) Betroffenheit genügt jedoch nicht.
Die Frage, ob es jemals zu einer Zulassungsentscheidung der zuständigen Behörde i.S.d. § 7 Abs. 1 KJPsychTh-APrV kommen wird, hängt zum einen davon ab, ob überhaupt eine Ausbildungsstätte den Kläger als Auszubildenden annimmt; in diesem Bereich sind der Behörde nach dem PsychThG keinerlei Entscheidungsbefugnisse zugewiesen. Darüber hinaus müsste der Kläger für eine Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 KJPsychTh-APrV noch weitere Voraussetzungen erfüllen, z.B. die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nachweisen; weiterhin müssen mindestens zwei Falldarstellungen von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen werden. Ob der Kläger diese Voraussetzungen erfüllen wird, ist nicht absehbar. Vor der Wahl der Ausbildungsstätte und der Aufnahme der Ausbildung handelt es sich lediglich um abstrakte Möglichkeiten; abstrakte Rechtsfragen sind jedoch nicht Gegenstand von Feststellungsklagen. Entsprechende öffentlich-rechtliche Beziehungen sind daher in diesem Stadium nicht denkbar. Denn die Feststellungsklage dient nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen auf der Grundlage eines lediglich als möglich vorgestellten Sachverhalts (BVerwG v. 28.5.2014 - 6 A 1/13).
Eine andere Betrachtung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes in Hinblick auf § 19 Abs. 4 GG geboten. Zwar ist sich die Kammer durchaus der möglichen mittelbaren Folgewirkung der Auskunft der Regierung bewusst. Ebenso nachvollziehbar ist für die Kammer das Interesse des Klägers, nicht Zeit und finanzielle Mittel in eine Ausbildung investieren zu wollen, um dann das Risiko zu tragen, gegen Ende der Ausbildung nicht zur staatlichen Prüfung zugelassen zu werden. Diese Interessenlage rechtfertigt aber keine andere Auslegung des Begriffs des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Denn im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Ausbildung kann der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah und ohne größeren Einsatz finanzieller Mittel klären lassen, ob er mit den von ihm erreichten Studienabschlüssen eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei einem bayerischen Institut beginnen kann. Sollte bereits eine Zulassung zur Ausbildung scheitern, ist auch keine Zulassung zur staatlichen Prüfung mehr denkbar. Die Rechtsbeziehung zwischen Kläger- und Beklagtenseite ist demnach erst dann konkret genug, wenn die Ausbildung tatsächlich begonnen wurde. Es liegt damit bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor.
Ob die Klage darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) sowie des besonderen Feststellungsinteresses bzw. Rechtsschutzbedürfnisses zulässig ist, kann daher offen bleiben.
Die Klage war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das beigeladene Institut trägt seine außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da es keinen eigenen Antrag gestellt, sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt hat und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.