Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Mai 2017 - W 6 K 17.4

published on 24/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Mai 2017 - W 6 K 17.4
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens „T“ in „V“.

1. Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde am ... in V. (Russische Föderation) geboren (Geburtsvorname: V, Vatersname: P) und kam im November 1999 mit seinen Eltern und einem Bruder als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach Deutschland. Nach der Bescheinigung des Standesamts M vom 31. März 2000 führt der Kläger infolge Erklärung gemäß § 94 BVFG mit Wirkung ab 21. März 2000 den Vornamen „T“, der Namensbestandteil Vatersname „P“ wurde abgelegt.

Am 7. September 2016 ließ der Kläger beim Landratsamt M.-S. die Änderung seines Vornamens in „V“ beantragen und führte zur Begründung aus, zu dem Zeitpunkt, als seine Eltern seinen Vornamen geändert hätten, habe er noch nicht selbst entscheiden können, da er erst sechs Jahre alt gewesen sei. Daher wolle er seinen Geburts- und Taufnamen „V“ wieder zurück.

Nach einem Aktenvermerk vom 16. September 2016 sprach die Mutter des Klägers (Frau V A S beim Landratsamt vor und erklärte, dass bei der Übersiedlung nach Deutschland von den thüringischen Behörden die Namensänderung geradezu oktroyiert worden sei. Der Vorname „T“ sei nicht von den Eltern gewählt worden.

Mit Schreiben vom 18. September 2016 trug der Kläger vor, als er im November 1999 mit seinen Eltern nach Deutschland gekommen sei, habe eine Frau namens B allen Spätaussiedler mit den Unterlagen geholfen und habe somit auch die Änderung seines Vornamens in die Wege geleitet bzw. seine Eltern gezwungen, seinen Vornamen zu ändern. Seine Eltern hätten seinen Vornamen nicht ändern wollen, aber die Frau habe gesagt, der Vorname müsse geändert werden. Sie habe auch mehrere Vorschläge gemacht, wie zum Beispiel Waldemar und Wolfgang. Seine Eltern hätten immer wieder gesagt, dass sie seinen Vornamen nicht ändern wollten. Die Frau B habe dann gesagt, letzte Chance, der Vorname T. Da seine Eltern keine Wahl gehabt hätten und seinen Vornamen hätten ändern müssen, hätten sie wegen des Drängens auf die Änderung gesagt: „T, besser wie die anderen Vornamen“. Da er zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit gehabt habe selbst zu entscheiden, wolle er nun seinen Geburts- und Taufnamen V wieder zurück. Er habe große Schwierigkeiten auf zwei Vornamen zu hören. Er werde von vielen Verwandten und Freunden mit dem Vornamen „V“ gerufen. Er habe seinen Vornamen schon viel früher ändern wollen, habe aber keine Zeit bzw. keine finanzielle Möglichkeit gehabt, dies durchzuführen. Er habe vor im nächsten Jahr zu heiraten und dies sei auch der Grund, weshalb er einen festen einheitlichen Namen haben wolle. Er sei sich im Klaren, dass es viel Geld koste und es für ihn mit einem großen Aufwand verbunden sei, da er viele Unterlagen ändern müsse. Dennoch wolle er seinen eigentlichen Vornamen wiederhaben.

Auf dem Schreiben des Klägers bestätigte dessen Mutter handschriftlich am 19. September 2016 die Angaben des Klägers, insbesondere, dass sie sich gezwungen gesehen hätten, den Vornamen gegen ihren Willen zu ändern.

Das Landratsamt M. S. holte über das Standesamt M eine Stellungnahme der damaligen Betreuerin der Spätaussiedler, Frau B F., G, zur Frage der Namensänderung ein. Diese teilte mit Schreiben vom 22. September 2016 mit:

„Leider kann ich mich nicht mehr konkret an die Personen der Familie S erinnern, aber schon an diesen schönen „deutschen“ Namen. Es war in der Regel so, dass wir den Spätaussiedlern vorschlugen, ihren Namen „einzudeutschen“, zum Beispiel Ablegen der Vatersnamen, das Wegfallen der Endungen -owa bei den Frauen oder bei den Vornamen die deutsche Schreibweise anzunehmen (K. anstatt E., B anstatt B.). Bei den S.s könnte ich mir vorstellen, dass wir aus dem Namen V - T empfahlen, klingt ähnlich und kommt in Deutschland öfter vor. Wenn die Eltern nicht gewollt hätten, wäre es für uns kein Problem gewesen und so geblieben, keiner wurde „gezwungen“. Aus meiner 15-jährigen Spätaussiedlerbetreuung kann ich nur von guten Erfahrungen mit diesen Menschen und ihrer Dankbarkeit über unsere Hilfe in der ersten Zeit berichten.“

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 empfahl das Landratsamt dem Kläger unter Hinweis auf die Stellungnahme der früheren Betreuerin die Rücknahme seines Antrags.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2016 ließ der Kläger weiterhin vortragen, den damals im Wohnheim in B wohnenden Spätaussiedlern habe die Betreuerin namens B mitgeteilt, dass sie ihre Namen zu ändern hätten. Diese habe den Eltern des Klägers mehrere Namensvorschläge unterbreitet, sie unter Druck gesetzt und letztendlich die Änderung des Vornamens gegen den Willen seiner Eltern beantragt. Bei sämtlichen Spätaussiedlern, die im Wohnheim in B gewohnt hätten, seien Namensänderungen durchgeführt worden, so auch bei der Familie des Klägers gemäß § 94 BVFG, obwohl dies vorliegend nicht erforderlich gewesen wäre. Auch der Zeitraum von über 16 Jahren, in dem der Kläger mit dem geänderten Namen gelebt habe, spreche nicht gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Namensänderung. Der Kläger habe schon früher seinen Vornamen ändern lassen wollen, sei jedoch erst im Jahr 2011 volljährig geworden. Zudem koste eine Namensänderung Geld. Da der Kläger erst im Sommer 2016 seine Ausbildung beendet und eine Arbeitsstelle angetreten habe, bei der er ausreichend Geld verdient habe, um die Namensänderung bezahlen zu können, habe er erst jetzt diesen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 7. November 2016 hörte das Landratsamt zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28. November 2016 stellte die Bevollmächtigte klar, dass die Mutter des Klägers keine deutsche Staatsangehörige sei und einen russischen Pass besitze. Sie habe deshalb ihren Vatersnamen „A“ nicht abgelegt. Weiterhin wurde ergänzend ausgeführt, die Betreuerin der Spätaussiedler werde sicher nicht zugeben, dass sie die Eltern des Klägers unter Druck gesetzt habe, damit diese der Namensänderung zustimmmten. Die Eltern des Klägers hätten damals nur wenig Deutsch gesprochen und hätten sich auch nicht mit dem deutschen Rechtssystem ausgekannt. Sie hätten darauf vertraut, dass die für sie zuständige Betreuerin alle sie betreffenden Angelegenheiten zu ihren Gunsten regle. Die Eltern des Klägers hätten nach ihrer Ankunft in B Deutsch lernen müssen, sie hätten mehrmals umziehen und sich um Arbeit bemühen müssen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Dies sei für sie vorrangiger gewesen als die Änderung des Vornamens des Klägers, abgesehen davon, dass sie keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass eine Namensänderung möglich sei. Als sie gewusst hätten, dass eine Namensänderung möglich sei, hätten sie nicht die finanziellen Mittel gehabt, um den Vornamen des Sohnes ändern zu lassen. Die Kosten, die für eine Namensänderung angefallen wären, hätten die Eltern für ihren Lebensunterhalt benötigt. Der Kläger wolle seinen Namen erst jetzt ändern lassen, nachdem er seine Ausbildung beendet habe und so viel Geld verdiene, dass er die Namensänderung bezahlen könne.

2. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 lehnte es das Landratsamt M.-S. ab, den Vornamen des Klägers „T“ in „V“ zu ändern. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) dürfe ein Familienname nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliege. Gleiches gelte auch für die Änderung des Vornamens, mit der Einschränkung, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens geringer zu bewerten sei. Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund sei gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Änderung des Namens überwiege gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehöre. Die verschiedenen Interessen seien gegeneinander abzuwägen. Es müssten entweder schwerwiegende Nachteile zu erwarten sein oder die Namensänderung müsse erhebliche Vorteile mit sich bringen. Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ enthalte die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG liege nicht vor. Nach der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz sei die Wiederherstellung eines früheren Vornamens dann möglich, wenn der Name eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland in eine fremdsprachliche Namensform geändert worden sei (Nr. 44 NamÄndVwV). Im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers könne der Name geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen lasse und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Namen lege oder der Name Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache bereite (Nr. 36 und 37 NamÄndG). Keine der Fallgruppen der Verwaltungsvorschrift treffe zu. Auch ein sonstiger wichtiger Grund sei nicht zu erkennen. Durch das Aufnahmeverfahren in die Bundesrepublik Deutschland ändere sich der bis dahin geführte Name bzw. die ausländische Schreibweise des Namens nicht. Nach § 94 BVFG bestehe jedoch die Möglichkeit für Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Art. 116 GG seien und bisher noch keine Namenserklärung abgegeben hätten, ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen, sowie ihren Vatersnamen abzulegen. Von diesem gesetzlichen Angebot könne nach Gutdünken der Betroffenen Gebrauch gemacht werden oder nicht. Zur schnelleren oder besseren Integration nutze der betreffende Personenkreis mehrheitlich diese Möglichkeit. Die Bescheinigung über die Namensänderung des Standesamts M vom 21. März 2000 entspreche dieser gesetzlichen Möglichkeit. Alle bekannten Erfahrungen ließen eine zwangsweise Namensänderung gegen den Willen der Betroffenen als ausgeschlossen erscheinen. So auch im konkreten Fall. Nach der dem Amt vorliegenden Aussage der Spätaussiedlerbetreuerin für das betreffende Wohnheim in B, habe es sich um Namensvorschläge gehandelt, die nicht zu einer Namensänderung geführt hätten, „wenn die Eltern nicht gewollt hätten“. Der Vorwurf, irgendjemand sei zu einer Namensänderung gezwungen worden, sei ausdrücklich zurückgewiesen worden. Die Änderung des Vornamens sei vielmehr entsprechend den rechtlichen Möglichkeiten des § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVFG von den gesetzlichen Vertretern des Klägers im Rahmen der Aufnahme als Spätaussiedler veranlasst worden. Das erst jetzt geltend gemachte Vorbringen, die Namensänderung sei gegen den Willen der Eltern erfolgt, erscheine weder glaubhaft noch beweisbar. Gegen einen wichtigen Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG spreche bereits der Zeitraum von 16 Jahren, in dem der Kläger seit seinem siebten Lebensjahr mit seinem neuen Vornamen gelebt habe. Wenn die damalige Namensänderung nicht gewollt gewesen wäre, auf Missverständnissen beruht hätte oder gar unter Druck zustande gekommen wäre, sei der zeitliche Verzug für eine Richtigstellung oder Änderung unverständlich. Auch der Hinweis auf bislang fehlende finanzielle Mittel könne im Hinblick auf die tatsächliche Gebührensituation nicht überzeugen. Eine solche Fehleinschätzung wäre bei frühzeitiger Informationseinholung vermeidbar gewesen. Auch das Argument, der Kläger werde im Verwandten- und Freundeskreis (auch) mit seinem ursprünglichen Namen gerufen und ihm bereite das Hören auf zwei Vornamen große Schwierigkeiten, stelle keinen wichtigen Grund dar. Derartige rein alltägliche Erscheinungen der Lebenswirklichkeit seien weit von einer wesentlichen Behinderung entfernt, die ein Überwiegen privater Belange in Betracht kommen lasse. Grundsätzlich habe der Einzelne seinen Namen in der gewordenen und übernommenen Form zu führen, so dass eine Änderung eine Ausnahme zu bilden habe. Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liege nur dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig sei, d.h., wenn seine Gründe anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich seien, dass die Belange der Allgemeinheit demgegenüber zurücktreten müssten, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens bestünden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Namens sei auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und bestehe darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können. Das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel sei deshalb gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung abzuwägen. Nur wenn die vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers an der Änderung des Familien- bzw. Vornamens ergebe, liege ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs seien die vorgetragenen Gründe nicht hinreichend gewichtig, um die für die Beibehaltung des Vornamen streitenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Bei Volljährigen, die typischerweise bereits im Berufsleben stünden, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden unter ihrem Vornamen aufgetreten seien, habe die Identifizierungsfunktion auch des Vornamens Gewicht. Die soziale Ordnungsfunktion auch des Vornamens als Mindestmerkmal zur Individualisierung und Identifizierung einer Person verlange nach Kontinuität, der der Gesetzgeber durch den Ausnahmecharakter einer Namensänderung deutlich Rechnung getragen habe. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens die Interessen des Klägers an der Namensänderung. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 3 Abs. 1 Satz 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Namensänderungsgesetz (DVNamÄndG). Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten am 8. Dezember 2016 zugestellt.

3. Am 2. Januar 2017 ließ der Kläger Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2016 verpflichtet, den Vornamen des Klägers von „T“ in „V“ zu ändern.

Zur Begründung wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landratsamtes liege beim Kläger ein wichtiger Grund für die Änderung seines Vornamens vor. Von dem gesetzlichen Angebot des § 94 BVFG die Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen sowie den Vatersnamen abzulegen, wollten die Eltern des Klägers nach ihrer Ankunft in Deutschland weder beim Kläger noch bei seinem Bruder Gebrauch machen. Die damalige Betreuerin der im Wohnheim in B wohnenden Spätaussiedler habe jedoch mitgeteilt, dass sie ihren Namen zu ändern hätten. Sie habe den Eltern des Klägers mehrere Namensvorschläge unterbreitet und sie letztlich unter Druck gesetzt, den Vornamen des Klägers zu ändern. Bei dem Vornamen „V“ handele es sich nicht um einen typisch russischen Vornamen, auch die Schreibweise sei nicht kompliziert. Dies gelte auch für den Vornamen A des Bruders des Klägers. Weshalb die Schreibweise von A in die französische Schreibweise An umgeändert worden sei, sei vorliegend nicht nachvollziehbar. Beide Namensänderungen wären nach § 94 BVFG nicht erforderlich gewesen und seien gegen den Willen der Eltern des Klägers erfolgt. Es erschließe sich auch nicht, weshalb bei dem Kläger eine schnellere oder bessere Integration durch die Änderung des Vornamens von „V“ in „T“ hätte erfolgen sollen. Die Eltern des Klägers wie auch weitere Bewohner des Wohnheims in B hätten die Spätaussiedlerbetreuerin bevollmächtigt, für sie sämtliche Angelegenheiten, die für die Eingliederung erforderlich gewesen seien, zu erledigen. Die Eltern des Klägers hätten nach ihrer Einreise nach Deutschland nur geringe deutsche Sprachkenntnisse und keinerlei Kenntnisse von ihren Rechten gehabt. Sie hätten der für sie zuständigen Spätaussiedlerbetreuerin vertraut und hätten ihr deshalb geglaubt, dass die Namensänderung ihrer Söhne erforderlich sei. Auch der Zeitraum von 16 Jahren, in dem der Kläger mit seinem neuen Vornamen gelebt habe, spreche nicht gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Nachdem die Eltern des Klägers geglaubt hätten, dass die Namensänderung ihrer Söhne erforderlich sei, habe für sie kein Grund bestanden, sich diesbezüglich frühzeitig rechtlich zu informieren. Zudem hätten die Eltern des Klägers nach ihrer Ankunft in Deutschland vorrangig andere Probleme zu klären gehabt, nämlich die deutsche Sprache zu erlernen und sich Arbeit zu suchen, um den Lebensunterhalt decken zu können. Der Vorname V sei dem Kläger von seinen Eltern bei der Geburt gegeben worden. Sie hätten somit bei der Geburt des Klägers von ihrem freien Namensgebungsrecht Gebrauch gemacht. Auf den Vornamen V sei der Kläger auch getauft worden. Er werde auch weiterhin von seiner Familie und seinen Freunden mit dem Namen „V“ gerufen. Mit diesem Vornamen verbinde der Kläger seine Herkunft und seine Identität. Dagegen könne er sich mit dem Vornamen „T“, der ihm von der Spätaussiedlerbetreuerin aufgezwungen worden sei, nicht identifizieren. Aufgrund seines Alters bei der Namensänderung am 31. März 2000 habe der Kläger nicht selbst entscheiden können, ob er die Änderung seines Vornamens wolle. Auch sei es für den Kläger nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Meldebescheinigung nach § 18 BMG, die in der Anlage beigefügt sei, sein früherer Vorname aufgeführt sei, obwohl dieser zu seiner besseren Integration abgeändert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2017 ließ der Kläger sein Vorbringen noch ergänzen. Auch bei anderen Spätaussiedlern seien Namensänderungen gegen deren Willen durchgeführt worden. So habe der Sohn der Zeugen O und V S. bei seiner Ankunft in Deutschland den Namen „D“ S. geführt. Gegen den Willen des Zeugen S. sei der Vorname des Sohnes in „Di“ geändert worden. Auch Di S. beabsichtige seinen Vornamen ändern zu lassen. Weitere Zeugen könnten nicht benannt werden, da Kontakte zu anderen Spätaussiedlern nach Auszug aus dem Wohnheim abgebrochen seien. Die Mutter des Klägers habe gegenüber der Beklagten an Eides statt versichert, dass der Vorname des Klägers gegen ihren Willen geändert worden sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Mutter des Klägers eine Straftat durch Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt hätte abgeben sollen. Der Kläger leide unter seinem Vornamen T. Aufgrund seiner Herkunft und der Tatsache, dass er von Freunden und Verwandten nach wie vor „V“ gerufen werde, könne er sich mit dem Vornamen T nicht identifizieren.

4. Das Landratsamt M. S. beantragte für den Beklagten, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2016 verwiesen und ergänzend vorgetragen, das vorgebliche Aufdrängen einer Namensänderung durch die Spätaussiedlerbetreuerin werde lediglich mit der entsprechenden Behauptung der Mutter des Klägers begründet und stehe im Widerspruch zu der hier vorliegenden Aussage der betreffenden Betreuerin vom 22. September 2016 und allen hiesigen Erfahrungen zu diesem Themenbereich. Auch das in der Klageschrift erstmals erwähnte psychische Leiden, das mit dem Führen des geänderten Namens verbunden sein solle, könne eine neuerliche Namensänderung nicht begründen. Zwar könne eine seelische Belastung ein wichtiger Grund für eine Namensänderung sein, wenn dieser unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Auffassung verständlich und begründet sei. Hierfür habe der Kläger vorliegend jedoch nicht einmal im Ansatz konkrete und nachvollziehbare Gründe vorgetragen bzw. Nachweise in Form ärztlicher Gutachten vorgelegt. In der vorgelegten Meldebestätigung der Verwaltungsgemeinschaft Z vom 8. August 2016 sei als einziger Vorname nur der jetzige angegeben. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes seien die vom Kläger angeführten Gründe für die Namensänderung deshalb nicht hinreichend gewichtig, um die für die Beibehaltung seines Vornamens streitenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens als Mindestmerkmal zur Individualisierung und Identifizierung einer Person verlange nach Kontinuität.

5. In der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2017 war die Bevollmächtigte des Klägers erschienen. Die Beteiligten stellten ihre Klageanträge. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Landratsamts M.-S. vom 2. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Änderung seines Vornamens „T“ in „V“ (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) liegt nicht vor. Die privaten Interessen des Klägers überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisher geführten Vornamens. Eine hinreichend psychische Belastung des Klägers durch die derzeitige Namensführung oder sonstige gewichtigen Gründe für die Namensänderung sind nicht erkennbar.

1. Nach § 1 NÄG kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen auf Antrag geändert werden. Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die hierfür erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden (§ 3 Abs. 2 NÄG). Nach § 11 NÄG finden §§ 1 bis 3 NÄG auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht.

Das Namensrecht ist grundsätzlich durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung aufgrund des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dem entsprechend lässt § 3 Abs. 1 NÄG eine Änderung des Familiennamens bzw. Vornamens nur zu, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist im Gesetz nicht näher erläutert, jedoch handelt es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so dass die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 NÄG vorliegt, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden muss. Ob die für die Namensänderung vorgebrachten Gründe als wichtig i.S.d. Gesetzes anzusehen sind, hängt im Einzelfall von objektiven Merkmalen ab. Grundsätzlich hat der Einzelne den ihm überkommenen Namen in der gewordenen und übernommenen Form zu führen, so dass eine Änderung eine Ausnahme zu bilden hat. Ein wichtiger, eine Namensänderung rechtfertigender Grund liegt dann vor, wenn das Interesse des Namensträgers an der Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist, d.h., wenn seine Gründe, anstelle seines Namens künftig einen anderen zu führen, so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit dem gegenüber zurücktreten müssen, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens (Identifizierung und Individualisierung des Namensträgers) und im sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens augenscheinlich werden. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist also das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel abzuwägen gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung. Ergibt die vorzunehmende Gewichtung ein Überwiegen des schutzwürdigen Interesses des Antragstellers an der Änderung des Familien- bzw. Vornamens und liegt somit ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben (vgl. NamÄndVwV Nrn. 27, 29, 31).

Soll ein Vorname geändert werden, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens etwas geringer zu bewerten als bei der Änderung des Familiennamens, der im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient. Das folgt daraus, dass die soziale Ordnungsfunktion des Nachnamens stärker hervortritt als diejenige des Vornamens. Letzterer dient der Unterscheidung mehrerer Träger desselben Nachnamens insbesondere in der Familie und hat eine stärker auf die Individualität der Person bezogene Bedeutung. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des einmal beigelegten Vornamens (Namenskontinuität) ist jedoch auch in Bezug auf Vornamen zu sehen und besteht darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten auch in Zukunft ohne weitere Nachforschung zurechnen zu können (BVerwG, U.v. 26.03.2003 - 6 C 26/02 - juris).

2. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für die Vornamensänderung sind nicht hinreichend gewichtig im Sinne des § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NÄG. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Vornamens und dem Ausnahmecharakter der Namensänderung, ist ein überwiegendes persönliches Interesse des Klägers an der Namensänderung nicht feststellbar.

2.1 Der erhobenen Klage und dem geltend gemachten Anspruch steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger bzw. dessen Eltern mit Wirkung ab 21. März 2000 eine Erklärung zur Namensangleichung nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesvertriebenengesetztes - BVFG (i.V.m. §§ 43, 47 Personenstandsgesetz - PStG, Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB) abgegeben haben. Nach § 94 BVFG können Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG sind, durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1.) Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, … 3.) eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen. Die Erklärungen sind öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden (§ 94 Abs. 2 BVFG). Zweck der Regelung ist es, für den genannten Personenkreis aus Integrationsgründen eine erleichterte Umwandlung ihres Namens in die in Deutschland üblichen Namensformen zu ermöglichen (s. Verwaltungsvorschrift zum BVFG vom 1.1.2016, GMBl. 2016,118). Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus (OLG München, B. v. 23.11.2006 - 31 Wx 72/06; VG Düsseldorf, U. v. 18.02.2011 - 24 K 1249/10 - juris; VG Würzburg, U. v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris).

2.2. Ein wichtiger Grund entsprechend einer in den Nrn. 28 bis 32 NamÄndVwV genannten typischen Fallgestaltungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung, die auch auf Vornamen entsprechend anwendbar sind (Nr. 62 NamÄndVwV), ist vorliegend nicht gegeben. Auch die vom Kläger genannten Gründe greifen nicht durch. Im Einzelnen:

2.2.1 Soweit sich der Kläger auf „große Schwierigkeiten mit zwei Namen“ und auf „Identifikationsprobleme“ („verbindet mit dem Namen Herkunft und Identität“) und damit auf eine seelische Belastung durch die Namensführung beruft, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dies als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn dieser unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, U.v. 02.10.1970 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 30; B.v. 17.03.1987 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 59). Voraussetzung ist nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf, die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, U.v. 14.09.2010 - 3 BF 207/08 - DVBl. 2011, 59). Maßgeblich ist hierbei ein objektiver Maßstab. Sollen angegebene soziale oder psychische Schwierigkeiten noch die Kriterien eines wichtigen Grundes erfüllen und die Vornamensänderung nicht der Beliebigkeit aussetzen, so muss die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sein. Bei der Prüfung des wichtigen Grundes kann somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz ein Kläger beteuert, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name hafte ihm als Bürde an (VG Münster, U.v. 26.08.2011 - 1 K 2808/10 - juris). Des Weiteren darf die gewünschte Namensänderung auch nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen (Nr. 62 i.V.m. Nrn. 29 und 36, 37 NamÄndVwV), etwa durch Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers auf diesbezügliche Fragen des Gerichts angegeben, der Kläger und seine Familie seien zunächst in Thüringen gemeldet gewesen, auch außerhalb des Wohnheims. Im Jahr 2000 seien sie dann nach Z gezogen und hätten einige Jahre später in R ein Haus erworben. Der Kläger habe in Z die Grund- und Hauptschule besucht und habe anschließend eine Ausbildung als Maschinentechniker gemacht hat. In der Schule und auch in der Ausbildung sei der Kläger mit dem Vornamen „T“ geführt und auch so genannt worden. Innerhalb der Familie werde der Kläger „V“ genannt. In R lebten seine Großeltern, seine Geschwister und ein Bruder seines Vaters. Die künftige Ehefrau des Klägers sei ebenfalls Spätaussiedlerin. Wie diese den Kläger rufe, wisse sie allerdings nicht. Sie habe im Vorfeld der heutigen Verhandlung den Kläger gebeten, zum Arzt zu gehen und sich bestätigen zu lassen, dass er unter dem jetzigen Vornamen leide. Ob er dem nachgekommen sei, wisse sie jedoch nicht. Sie habe auch keine Kenntnis davon, auf welche Art sich ein Leidensdruck des Klägers äußere. Der Beklagtenvertreter erklärte, anlässlich der Vorsprache des Klägers im Landratsamt habe er diesem Beispiele für eine Namensänderung genannt, u. a. auch das Beispiel „seelische Probleme“. Auch ihm gegenüber habe der Kläger hierzu keine Angaben gemacht.

Zwar stünden Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache des Vornamens „V“ sowie dessen fremdsprachlicher Ursprung der begehrten Namensänderung nicht entgegen (siehe Nr. 37 NamÄndVwV), ebenso nicht Belange anderer Personen oder sicherheitsrechtliche Interessen (kein Eintrag des Klägers im Schuldnerverzeichnis oder sonstige Erkenntnisse der Polizei über eine Straffälligkeit). Die dargestellten Gründe erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an einen hinreichend gewichtigen Grund zur Vornamensänderung infolge einer seelischen Belastung.

Dass eine seelische Belastung des Klägers durch die Vornamensführung besteht, erschöpft sich in der bloßen Behauptung. Es fehlt jegliche Substantiierung, wie sich eine solche Belastung beim Kläger zeigt, ob er z. B. sozialem Druck wegen seiner Namensführung ausgesetzt ist. Allein das Hören auf zwei Vornamen ist ein weit verbreitetes Phänomen (z. B. Spitznamen, Abkürzungen von Vornamen). Inwieweit daraus eine übermäßige Belastung des Klägers oder ein besonderer sozialer Druck auf den Kläger erfolgt, ist mangels Substantiierung nicht erkennbar. Der Kläger hat offenbar den Wunsch, seine Herkunft durch seinen Vornamen aufzuzeigen. Anhaltspunkte für ernsthafte Identitätsprobleme sind jedoch nicht erkennbar. Zwar war der Kläger bereits sieben Jahre alt, als sein Name geändert wurde, so dass damals davon ausgegangen werden konnte, dass der Kläger sich mit seinem Namen bereits identifiziert hatte. Nicht außer Acht gelassen werden kann jedoch, dass der Kläger bis zu seinem Antrag auf Namensänderung weitere 16 Jahre mit dem neuen Namen gelebt, insbesondere seine Schul- und Ausbildungszeit absolviert hat. Der Kläger hat die Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag diesbezüglich zu ergänzen - trotz ordnungsgemäßer Ladung - nicht genutzt.

2.2.2 Dass die Erklärung der Eltern des Klägers gegenüber dem Standesamt M zur Änderung seines Vornamens unter „Druck“ und „Zwang“ der damaligen Spätaussiedlerbetreuerin erfolgt sein soll, wird weder schlüssig vorgetragen, noch wäre dies allein - selbst bei unterstellter Nachweisbarkeit - als wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung ausreichend, da hierfür die gesamten Umstände, insbesondere die heutige Befindlichkeit des Klägers mit seinem derzeitigen Vornamen und die seit der Namensänderung verstrichene Zeit, insbesondere seit der Volljährigkeit des Klägers (seit 22.2.2011), in den Blick zu nehmen sind. Das Gericht hat deshalb eine Zeugeneinvernahme der Mutter nicht für erforderlich gehalten. Dass die Eltern des Klägers rechtlich relevantem „Zwang“ oder „Druck“ ausgesetzt gewesen wären, wird bereits nicht schlüssig vorgetragen. Zwar wird dies von der Mutter des Klägers behauptet, ohne jedoch näher zu substantiieren, in welcher Form Zwang oder Druck auf sie ausgeübt worden sein soll. Auch hat die Mutter des Klägers entgegen ihrem Vorbringen keine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Landratsamt abgegeben. In der Behördenakte befinden sich lediglich ein Aktenvermerk vom 16. September 2016 über die Vorsprache der Mutter beim Landrastsamt sowie die schriftliche Bestätigung der Angaben des Klägers auf dessen Schreiben vom 18. September 2016. Dass die Namensänderung gegen den Willen der Eltern des Klägers erfolgt sein soll, steht im Widerspruch zu dem Vorbringen, man habe die Spätaussiedlerbetreuerin bevollmächtigt, sämtliche Angelegenheiten, die für die Eingliederung erforderlich gewesen seien, zu erledigen und habe darauf vertraut, dass sie die Angelegenheiten zugunsten der Vollmachtgeber regeln werde. Die Ausübung von „Zwang und Druck“ auf die Eltern des Klägers bei der Vornamensänderung des Klägers wird auch von der damaligen Spätaussiedlerbetreuerin B F. in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2016 gegenüber dem Landratsamt M.-S. nachvollziehbar in Abrede gestellt.

Selbst wenn man davon ausginge, dass infolge des Auftretens der Spätaussiedlerbetreuerin die Eltern des Klägers sich über die Erforderlichkeit der Namensänderung getäuscht hätten, wäre eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums entsprechend den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 119 ff. BGB - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer solchen Erklärung) deswegen damals und auch heute nicht mehr möglich, da es sich insoweit lediglich um einen unbeachtlichen und durch entsprechende Nachfragen und Informationen vermeidbaren Motivirrtum gehandelt hätte. Aus dem Hinweis, es seien seitens der Spätaussiedlerbetreuerin mehrere Namensvorschläge gemacht worden (z.B. Waldemar, Wolfgang) und man habe schließlich zum Namensvorschlag „T“ gesagt, dass „T“ besser sei wie die anderen Vornamen“, ist ersichtlich, dass bei den Eltern das Bewusstsein vorhanden gewesen war, dass sie mit ihrer Erklärung den Vornamen des Klägers ändern und sie die Wahl unter verschiedenen Vornamen haben. Die Einwand, man habe wegen des Drängens der Betreuerin und, weil man die Namensänderung für erforderlich gehalten habe, schließlich den Namen „T“ gewählt, obwohl dies aus Integrationsgründen nicht erforderlich gewesen sei, greift ebenfalls nicht durch. Der Umstand, dass die Mutter des Klägers ihre russische Staatsangehörigkeit und ihren Vatersnamen (A) behalten hat, spricht dafür, dass ein Bewusstsein vorhanden gewesen sein muss, dass ein deutscher Name für die Eingliederung nicht erforderlich ist bzw. dieser Umstand hätte zumindest Anlass dafür sein können, unmissverständlich klarzustellen, dass eine Namensänderung nicht erwünscht ist bzw. zumindest Erkundigungen über die Notwendigkeit einzuholen. Im Übrigen wäre eine solche Erklärung infolge Irrtums bzw. Zwangs (§ 123 BGB) wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeitraums (16 Jahre seit der Namensänderung bzw. fünfeinhalb Jahre nach der Volljährigkeit des Klägers) letztlich auch nicht mehr anfechtbar. Die Anfechtung nach § 119 BGB muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat und ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (§ 121 Abs. 2 BGB). Die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung kann nach § 124 Abs. 1 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchen der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§ 124 Abs. 2 BGB) und ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (§ 124 Abs. 3 BGB). Weder die Mutter des Klägers noch dieser selbst haben beim Standesamt M die Namensänderungserklärung angefochten oder sich in sonstiger Weise um eine Änderung des Namens bemüht. Der Einwand, man habe „Vorrangiges“ (Wohnung und Arbeit suchen, Geld verdienen) zu tun gehabt, greift ebenfalls nicht durch. Nach einer in der Behördenakte (Blatt 24) befindlichen Meldebescheinigung waren der Vater des Kläger (P S) und nach Angaben der Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch die gesamte Familie bereits am 1. Juli 2000 nach Z verzogen. Eine unterstellte Zwangssituation hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt geendet. Zwar mag sein, dass der Kläger, ebenso wie seine Familie mit alltäglichen Dingen beschäftigt gewesen waren, im Falle einer tatsächlich unter Zwang abgegebenen Erklärung hätte dann aber erwartet werden können, dass zumindest Erkundigungen über die rechtlichen Möglichkeiten, dies zu revidieren, eingeholt werden. Dem Argument, man habe nicht das Geld für die Namensänderung gehabt, kann ebenfalls kein Gewicht zugemessen werden, da mangels Erkundigungen keine Kenntnis über die Höhe der Kosten bestand. Nach der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (1. FamNamÄndGDV) kann von der Erhebung einer Gebühr (Rahmen: 2,50 -1022 EUR) abgesehen werden, wenn dies nach Lage des Einzelfalles unbillig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist. Dies gilt auch bezüglich der Änderung weiterer Unterlagen (Personalausweis, Zeugnisse u. Ä.).

2.2.3 Dass in der Meldebescheinigung der VG Z der frühere Vorname des Klägers auftaucht, beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 18 BMG, der die Angabe früherer Namen vorsieht. Als zu führender Vorname wird dort jedoch lediglich der Name „T“ angeführt.

2.2.4 Auch sonstige Gründe für die Vornamensänderung sind nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger mit dem Hinweis auf seinen früheren Taufnamen auf seine religiöse Überzeugung und damit auf die in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Religionsfreiheit berufen will. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung, dass einem Vornamen ein weiterer Vorname vorangestellt werden kann, der nach nachvollziehbaren Vorstellungen mit einer besonderen Glaubenserfahrung verbunden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Wahl eines Vornamens aus Gründen des Übertritt zu einer Glaubenslehre vorgenommen wird, der sich in der Taufe unter Beilegung eines „Taufnamens“ manifestiert hat (BVerwG, U. v. 26.3.20003 - 6 C 26/02 - juris - Rn. 16 ff.). Vor dem Hintergrund der in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit erhält der Belang, den Taufnamen als (weiteren) Vornamen zu führen, dann ein großes Gewicht, sofern der Gläubige mit der Taufe eine sich auch im beigegebenen Vornamen manifestierende Beziehung zur religiösen Überzeugung verbindet. Entscheidend ist eine echte Glaubensüberzeugung, die der Betroffene mit der Namenswahl verbindet.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erkennbar. Zwar spricht der Kläger bereits bei der Antragstellung davon, dass er seinen Geburts- und Taufnamen zurück haben will und legt neben der Geburtsurkunde auch seine Taufurkunde vor. Als Gründe für die begehrte Vornamensänderung werden jedoch immer nur der (vermeintlich) auf die Eltern ausgeübte Zwang sowie seine Schwierigkeiten wegen zweier Namen bzw. Identifikationsprobleme angegeben. Religiöse Gründe werden ausdrücklich nicht benannt.

2.3 Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ist deshalb - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines gegebenen Vornamens etwas geringer zu gewichten ist als bei Familiennamen - bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht ersichtlich. Die vom Kläger angeführten Gründe für die Namensänderung sind nicht hinreichend gewichtig, um die für die Beibehaltung seines Vornamens streitenden öffentlichen Interessen zu überwiegen. Bei volljährigen Klägern bzw. Antragstellern, die typischer Weise bereits im Berufsleben, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden unter ihrem Vornamen aufgetreten sind, hat die Identifizierungsfunktion auch des Vornamens Gewicht. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens als Mindestmerkmal zur Individualisierung und Identifizierung einer Person verlangt nach Kontinuität. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, wonach eine Namensänderung nach dem NÄG einen Ausnahmefall darstellen und Unzuträglichkeiten im Einzelfall beseitigen soll, weshalb für die Namensänderung ein wichtiger Grund gefordert wird, kann auch bei etwas geringer zu gewichtendem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung von Vornamen im vorliegenden Fall bei Gesamtbetrachtung aller Umstände letztlich kein wichtiger Grund für die Namensänderung gesehen werden (VG Würzburg, U. .v. 20.2.2013 - W 6 K 11.551 - juris; VG Stade, U. v. 26.9.2016 - 1 A 1398/15 - juris). Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 14/05/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Strei
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(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.