Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.1115

published on 21/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.1115
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat 4/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Beklagte 1/5.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb seiner Schankwirtschaft „Eisdiele L.“ in Ha.

1. Der Kläger übernahm im Jahr 1987 von seinem Vater die Schankwirtschaft „Eisdiele L.“ in Ha., H.straße. In den Behördenakten finden sich u.a. die Gewerbeanmeldung vom 29. Mai 1987 („Eiscafé mit Ausschank alkoholischer und alkoholfreier Getränke“), ein Bescheid vom 3. Juni 1987 zum befristeten Weiterführen der Gaststätte, sowie ein Bescheid vom 28. August 1987, der dem Kläger die unbefristete Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft erteilt. Aus diesem geht hervor, dass der Umfang der genehmigten Gaststätte aus einem Gastraum und einer Eisdiele mit Verkaufstheke mit einer Grundfläche von 80 m² im Erdgeschoss besteht, wo sich auch die Sanitätsanlagen für die Gäste befinden. Die Sanitätsanlagen für die Beschäftigten sind in der Privatwohnung im ersten Stock, als sonstige Nebenräume sind der Eiszubereitungsraum im Erdgeschoss sowie das Lager im Keller aufgezählt.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1994 erhielt der Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Straßencafés. Mit Bescheid vom 25. Mai 1994 wurde die Erweiterung der Schankwirtschaft gemäß § 2 GastG erteilt; auch diese Erlaubnis galt unbefristet. Ausweislich der Beschreibung berechtigt diese Erlaubnis zum Ausschank aller alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränke an einen unbeschränkten Personenkreis, jedoch nicht zur Abgabe von Speisen, da keine Betriebsküche vorhanden ist. Als Betriebsart ist eine Schankwirtschaft festgesetzt, der Betriebsumfang erstreckt sich über den Gastraum, die Eisdiele mit Verkaufstheke, sowie die Freisitzanlage des Wirtschaftsgartens vor der Gaststätte mit acht Tischen und insgesamt 32 Sitzplätzen.

2. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Bamberg dem Landratsamt H. (Landratsamt) mit, dass gegen den Kläger ein Strafbefehl vom 24. Juli 2015 des Amtsgerichts Ha. (Az.: 1 Cs 2106 Js 8570/13) ergangen ist. Nach den Feststellungen im Strafbefehl beschäftigte der Kläger im Zeitraum von April 2009 bis August 2013 in seiner Eisdiele mindestens vier Personen, die er nicht der zuständigen Einzugsstelle/Krankenkasse meldete. Der Gesamtbeitragsschaden wurde auf 51.056,83 EUR geschätzt. Er wurde daher wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowohl im Hinblick auf die Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile in 37 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Dem Strafbefehl liegt u.a. der Vorgang des Hauptzollamts Schweinfurt zugrunde, welches auf anonymen Hinweis hin im April 2012 eine umfassende Betriebsüberprüfung eingeleitet hatte, sowie ein Teilgeständnis des Klägers und Zeugenaussagen seiner Beschäftigten in den betreffenden Jahren. Den am 12. August 2015 erhobenen Einspruch gegen den Strafbefehl nahm der Kläger am 7. Juni 2016 zurück, zu einer mündlichen Verhandlung war es nicht gekommen. Der Strafbefehl erlangte Rechtskraft am 8. Juni 2016.

Anlässlich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bamberg vom 13. Juli 2015 nahm das Landratsamt das Verwaltungsverfahren zur Überprüfung eines Widerrufs der Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 GastG auf. Im Rahmen der Abfrage möglicher betroffener Träger öffentlicher Belange meldeten die angeschriebenen Stellen Fehlanzeige bzw. keine Vorkommnisse.

Mit Schreiben vom 22. März 2017 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Untersagung an, woran sich ein Schriftwechsel zwischen dem Bevollmächtigten des Klägers und der Behörde, sowie ein Gesprächstermin im Landratsamt anschlossen.

3. Mit Bescheid vom 24. August 2017 widerrief das Landratsamt die dem Kläger erteilte unbefristete Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG vom 25. Mai 1994 (Nr. 1) und ordnete an, die Schankwirtschaft Eiscafé L. innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides zu schließen (Nr. 2). Für den Fall der Nichterfüllung der Anordnung in Nr. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR angedroht (Nr. 3) und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 4).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger im Hinblick auf die rechtskräftig abgeurteilte Straftat nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit zum Führen einer Gaststätte besitze und nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass das von ihm betriebene Gaststättengewerbe ordnungsgemäß weiterbetrieben werden könne. Die Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum vom April 2009 bis August 2013 in seinem Eiscafé mindestens vier Personen beschäftigt habe, ohne sie ordnungsgemäß anzumelden, und dadurch einen Beitragsschaden in Höhe von 51.056,83 EUR verursacht habe, stelle eine sehr starke Verletzung der Zuverlässigkeit dar. Betroffen seien alle gesetzlichen Pflichtversicherungen gewesen, wozu neben Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen auch die allein vom Gewerbetreibenden zu finanzierende Unfallversicherung gehörten. Der Kläger habe nicht nur die ihm als Arbeitgeber obliegenden Pflichten verletzt, sondern zugleich auch den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB erfüllt. Eine gewichtige positive Prognose im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung könne nicht in der Strafaussetzung zur Bewährung erblickt werden. Insbesondere sei zu beachten, dass der Kläger ausgehend von den strafgerichtlichen Feststellungen nicht in fahrlässiger Unkenntnis seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber oder aufgrund vorwerfbarer Nachlässigkeit die geahndeten Straftaten begangen habe. Vielmehr habe er über mehrere Jahre hinweg und bei mindestens vier Arbeitnehmern vorsätzlich gehandelt. Auch wenn § 15 Abs. 2 GastG als gebundene Entscheidung ausgestaltet sei, stelle der Widerruf die ultima ratio des Gaststättenrechts dar. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sei die Erlaubnis zu widerrufen, da das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungskassen über längere Zeit hinweg in aller Regel einen so bedenklichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein offenbare, dass die Zuverlässigkeit verneint werden müsse. Die Androhung des Zwangsgelds beruhe auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 und Art. 37 VwZVG.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 28. August 2017 zugestellt.

4. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. September 2017, am selben Tag per Fax eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragen,

Der Bescheid des Landratsamts H. vom 24. August 2017 wird - soweit noch nicht erledigt - aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nicht vorlägen, denn entgegen der Auffassung des Landratsamtes habe der Kläger gerade nicht vorsätzlich jahrelang und in erheblichen Umfang Sozialabgaben nicht abgeführt. Soweit das Landratsamt unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Strafbefehl darauf abstelle, dass der Kläger in seinem Eiscafé von April 2009 bis August 2013 vier Personen beschäftigt habe, ohne sie ordnungsgemäß anzumelden, und hierdurch ein Beitragsschaden von 51.056,83 EUR entstanden sei, sei anzumerken, dass der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung nicht rechtskräftig sei, der Kläger die Beschäftigung der weiteren Arbeitnehmer ausdrücklich bestritten habe und die Berechnung des Beitragsschadens in unzulässiger Weise auf eine Schätzung beruhe. Der Strafbefehl könne nicht ohne jegliche weitere Prüfung der verwaltungsrechtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden, denn es habe keine mündliche Verhandlung und keine Beweisaufnahme gegeben, sodass eine Bindungswirkung nicht in Frage komme. Die dem Strafbefehl zu Grunde gelegten Feststellungen beruhten auf Schätzungen und Pauschalierungen der Ermittlungsbehörden. Der Kläger habe deshalb gegen den von der Deutschen Rentenversicherung erlassenen Summenbeitragsbescheid vom 15. Juli 2016 in Höhe von 53.464,16 EUR einschließlich Säumniszuschlägen von 17.461,50 EUR Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben (Az.: S 9 R 419/17). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Würzburg sei mit Beschluss vom 17. Juli 2017 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ergangen (Az.: S 9 R 418/17 ER). Der Kläger sei für das gesamte Thema nunmehr sensibilisiert und habe den Steuerberater gewechselt, folglich sei das Landratsamt zu Unrecht von einer negativen Zukunftsprognose im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ausgegangen. Es werde nicht berücksichtigt, dass der Kläger allenfalls fahrlässig gehandelt habe und seit der Betriebsprüfung 2013 alles dafür unternehme, um Nachlässigkeiten bei der Anmeldung zu vermeiden. Seit nunmehr vier Jahren betreibe der Kläger die Gaststätte ohne Beanstandungen. Überdies sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht berücksichtigt worden, denn eine Prüfung milderer Mittel habe offenbar nicht stattgefunden.

5. Das Landratsamt H. als Vertreter des beklagten Freistaat Bayern beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein anhängiges Verfahren vor dem Sozialgericht nichts an den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Ha. ändere, nach denen der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten wegen vorsätzlichen Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 37 tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden sei. Demnach könne keine Berücksichtigung finden, dass der Kläger nur fahrlässig gehandelt haben soll. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung könnten nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht anhängig, aber in der Hauptsache noch nicht entschieden sei. Der Einwand, dass der Kläger seit vier Jahren die Gaststätte beanstandungslos führe, könne zu keiner anderen Beurteilung der Zuverlässigkeit führen. Die Rechtskraft des Strafbefehls sei erst am 8. Juni 2016 eingetreten, ein beanstandungsloses Führen der Gaststätte in Kenntnis und Konsequenz der Ahndung könne daher erst ab diesem Zeitpunkt angenommen werden und stünde einem Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen. Dem Kläger bliebe es unbenommen zu gegebener Zeit einen Antrag auf Wiedergestattung zu stellen. Die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum und in einem für die Verhältnisse des Betriebes erheblichen Umfang rechtfertige die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Aus dem Verhalten des Klägers könne der Schluss gezogen werden, dass es ihm an dem für die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes erforderlichen Willen fehle, das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben. Die Frage, ob die Gefährdung nicht durch andere Mittel abgewendet werden könne, sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ein Widerruf erst dann zulässig wäre, wenn eine andere Möglichkeit schlechthin nicht denkbar sei. Ein Widerruf sei das einzige Mittel, wenn andere Mittel zur Abwehr der Gefahren für die Belange der Allgemeinheit bei vernünftiger Abwägung aller Gesichtspunkte vom öffentlichen aber auch privaten Interesse nicht vertretbar wären. Dies sei bei den vom Kläger vorgetragenen milderen Mitteln (Kontrollen, Widerrufsandrohung, Abmahnungen usw.) der Fall.

6. In der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2018 hob die Beklagtenvertreterin die Nummern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides auf. Die Beteiligten haben diesbezüglich das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

7. Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist - soweit sie sich noch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung erledigt hat - unbegründet.

Gegenstand der Klage war nur noch die Regelung in Nr. 1 des Bescheides des Landratsamts H. vom 24. August 2017 (Widerruf der Gaststättenerlaubnis), da die Vertreterin des Beklagten die Nrn. 2 (Schließung der Gaststätte) und 3 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheides in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Klageverfahren war diesbezüglich beendet und ist eingestellt, sodass hier nur noch eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 162 Abs. 2 VwGO zu treffen war (vgl. 2.).

1. Der in Nr. 1 des Bescheides geregelte Widerruf der Gaststättenerlaubnis (erlaubnispflichtiger Teil) erfolgte rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO), da das Landratsamt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides, zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG fehlt. Auch der erlaubnisfreie Teil des Gaststättenbetriebs war von der Regelung in Nr. 1 des Bescheides umfasst (konkludente Untersagung der Ausübung des Gaststättenbetriebs gem. § 31 GastG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO).

1.1. Vorliegend war der Kläger aufgrund des Erlaubnisbescheids vom 28. August 1987 und des Erweiterungsbescheids vom 25. Mai 1994 Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speiseeiswirtschaft.

Unter einer Speiseeiswirtschaft ist eine Gaststätte zu verstehen, in der gewerbsmäßig vorwiegend Speiseeis verabreicht wird (BVerwG, B.v. 29.6.1987 - 1 B 63/87, NVwZ 1987, 1081). Dies geht aus den beiden eben genannten Erlaubnisbescheiden hervor, welche die Betriebsstätte als „Eisdiele L.“ benennen und als Betriebsraum den Eiszubereitungsraum, welcher das Kernstück einer jeden Eisdiele bildet, aufzählen. Dem steht nicht entgegen, dass in beiden Erlaubnisbescheiden festgesetzt wird, dass der Kläger zur Abgabe von Speisen nicht berechtigt ist. Da dies in den Bescheiden damit begründet wird, dass eine Betriebsküche nicht vorhanden ist, kann sich diese Regelung denknotwendig nur auf diejenigen Speisen beziehen, für deren Herstellung auch eine Küche erforderlich ist. Eine Eisdiele mit Speiseeis aus eigener Herstellung benötigt jedoch gerade keine Küche, dafür aber - als atypischer Fall - einen Eiszubereitungsraum. Denn die gewerbsmäßige Herstellung von Speiseeis setzt das Vorhandensein von speziellen Gerätschaften voraus und ist mit dem Umgang mit diversen Lebensmitteln (Milch, Sahne, Joghurt, Eier, Zucker, Obst etc.) verbunden, die beim Durchlaufen verschiedener Arbeitsprozesse (Masse erhitzen, abkühlen, anfrieren) verarbeitet werden. Der Vorgang der Eiszubereitung ist gerade nicht mit der typischen Abgabe zubereiteter Speisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 GastG vergleichbar, da die Herstellung von Speiseeis mit einem deutlichen Mehraufwand an Arbeitsschritten und dem Vorhalten von besonderer Ausstattung verbunden ist. Demnach ist die Zubereitung und Abgabe von eigens hergestelltem Speiseeis ein Minus zum Betrieb einer Speisewirtschaft (in diesem Sinne VGH BW, U.v. 18.1.1993 - 14 S 2178/92 - juris Rn. 20, wonach der Inhaber einer Vollkonzession eine Speiseeiswirtschaft betreiben kann, indem er die Erlaubnis nicht voll ausnutzt). Demzufolge wurde in den Erlaubnissen stets auch der Eiszubereitungsraum als Bestandteil einer Eisdiele aufgeführt und war von der Erlaubnis mitumfasst.

Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2005 (G.v. 21.6.2005, BGBl I S. 1666) brauchen Gaststättenbetriebe, die keine alkoholischen, vielmehr nur noch alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen, seit dem 1. Juli 2005 keine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG mehr. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass mit der Gesetzesänderung im Jahre 2005 die bestehende Erlaubnis für den Betrieb der Speiseeiswirtschaft, welche die Herstellung und Abgabe von Speiseeis umfasst, entfallen wäre.

Der nach der Gesetzesänderung 2005 erlaubnisfreie Teil, welcher die Abgabe von nicht-alkoholischen Getränken betrifft, ist nach Angaben der Klägerseite als untergeordnet anzusehen. So führen die Klägerbevollmächtigten selbst in ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2018 auf Seite 2 aus, dass der Betrieb des Klägers durch die Abgabe von Speiseeis geprägt ist. Selbiges wurde erneut in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

1.2. Der Kläger war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG.

Nach § 15 Abs. 2 GastG ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte (§ 2 GastG) zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen liegt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit dann nicht vor, wenn der Gewerbetreibende nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes gehören auch die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten sowie die Geordnetheit der Vermögensverhältnisse. Entscheidend ist hierbei, ob der Gewerbetreibende nach den gesamten Umständen, also dem Gesamtbild seines Verhaltens unter Würdigung aller mit seiner Person und seinem Betrieb zusammenhängenden Umständen - auch unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens - willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80, BVerwGE 65, 1). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Gewerbetreibenden voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich eine Prognose bezüglich des künftigen gewerberechtlichen Verhaltens des Gewerbetreibenden ableiten lässt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des behördlichen Bescheids. Tatsachen, die nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt eintreten, haben bezüglich der gestellten Prognose allenfalls indizielle Bedeutung und sind grundsätzlich im Wiedererteilungsverfahren zu berücksichtigen. Bei der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen un-bestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist.

Unter Zugrundelegung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 24. Juli 2015 in Verbindung mit den weiteren Umständen des vorliegenden Falles, ist der Kläger aufgrund des beharrlichen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen unzuverlässig.

Ein beharrlicher Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen lässt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden schließen, da hierdurch der Versicherungsanspruch der Arbeitnehmer beeinträchtigt und das Vermögen des Trägers der Versicherung geschädigt wird (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 77. EL Okt. 2017, § 35 Rn. 55 m.w.N.). Der Kläger ist mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 24. Juli 2015 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden, der Entscheidung lag die Feststellung von 37 tatmehrheitlichen Fällen von Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten über den Zeitraum von April 2009 bis August 2013 bei mindestens vier Personen zugrunde. Wenn sich aus den strafgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergeben, kann die Behörde diese heranziehen, was sich konkludent aus § 35 Abs. 3 GewO ergibt. Soweit die Klägerbevollmächtigten die Vergleichbarkeit eines Strafbefehls mit denen eines strafgerichtlichen Urteils anzweifeln, so ist auf § 410 StPO zu verweisen, wonach der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht. Soweit seitens der Klägerbevollmächtigten weiter angeführt wird, dass der Kläger entgegen der Feststellungen im Strafbefehl nicht vorsätzlich gehandelt habe, ist ergänzend anzumerken, dass die Frage von Verschulden im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit unerheblich ist.

Angesichts der vorliegend festgestellten Verletzung seiner sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten kann unter Berücksichtigung des Gesamtbildes eine positive Prognose im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheiderlasses nicht gestellt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die Einstellung des Klägers insoweit geändert hat, dass weitere Pflichtverletzungen in der Zukunft nicht zu erwarten sein dürften.

So fällt bereits der im rechtskräftigen Strafbefehl festgestellte Zeitraum von vier Jahren auf, was für eine diesbezüglich verfestigte Einstellung des Klägers und gegen das Vorliegen etwaiger punktueller Nachlässigkeiten spricht. Dieses Vorgehen betraf zudem nicht nur einen Einzelfall bzw. eine kurzfristige Aushilfskraft, sondern konnte hinsichtlich von mindestens vier Arbeitnehmern über den Zeitraum von vier Jahren nachgewiesen werden. Neben dem zeitlichen und personellen Umfang des festgestellten Verhaltens ist der hierdurch verursachte Schaden in Relation zum Umfang des klägerischen Betriebes, welcher von diesem selbst als Familienbetrieb beschrieben wird, erheblich. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den im Strafbefehl zunächst auf 51.056,83 EUR geschätzten Schaden, sondern auch auf den später durch den Summenbeitragsbescheid auf 33.982,81 EUR (zzgl. Säumniszuschlägen) reduzierten Schaden. Da der Kläger seine Gaststätte bereits seit 1987 führt, ist davon auszugehen, dass ihm die Pflichten als Gaststätten- und Gewerbetreibender bekannt sind. Hier ist anzumerken, dass auch eine etwaige Überforderung oder Nachlässigkeit des Klägers - wie im gerichtlichen Verfahren angedeutet - ebenfalls nicht für seine Zuverlässigkeit sprechen können, da diese Frage gerade verschuldensunabhängig zu beantworten ist. Denn auch ein Gewerbetreibender, der durch fahrlässiges Verhalten in Unkenntnis seiner Verpflichtungen oder aus Überforderung in diesem Umfang gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten verstößt, ist unzuverlässig.

Schwer wiegt auch, dass obwohl bereits eine erste Zollkontrolle durch das Hauptzollamt Schweinfurt in der Eisdiele am 13. Mai 2012 stattgefunden und sich daraufhin bereits Ordnungswidrigkeitsverfahren bezüglich Meldeverstößen angeschlossen hatten, der Kläger dennoch bis zur Durchsuchung der Geschäftsräume und der Wohnung am 13. August 2013 nachweislich an seiner pflichtwidrigen Praxis der (Nicht-)Anmeldung seiner Arbeitskräfte weiter festgehalten hatte; dies streitet für einen beharrlichen Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften und damit gegen den Willen des Klägers, seine Einstellung diesbezüglich zu ändern. Ein Sinneswandel lässt sich auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht erkennen, da ausweislich des Vorbringens des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten eine Tendenz zur Bagatellisierung der Taten des Klägers erkennbar war und nicht der Eindruck entstanden ist, dass der Kläger die Verantwortung für seine Handlungen übernimmt. Diese Tendenz setzte sich auch im gerichtlichen Verfahren fort.

Soweit klägerseits auf das anhängige sozialgerichtliche Verfahren verwiesen wird, ist festzuhalten, dass sich dieses nicht auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit auswirken kann, da dortiger Streitgegenstand der Summenbeitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Juli 2016 ist und es folglich um die tatsächliche Schadenshöhe geht, die der Kläger dem öffentlichen Träger nachzahlen muss, weil er die gesetzlich vorgeschriebenen Anteile nicht schon von Anfang an abgeführt hat; es ändert jedoch nichts an den begangenen Verfehlungen dem Grunde nach, die mit rechtskräftigem Strafbefehl feststehen. Auch der Hinweis, dass sich der Kläger spätestens seit August 2013 ordnungsgemäß verhalte, vermag an der Feststellung der Unzuverlässigkeit nichts zu ändern. Hier ist zu beachten, dass das hervorgehobene Wohlverhalten des Klägers während eines laufenden Strafverfahrens bzw. später, nach Rechtskraft des Strafbefehls am 8. Juni 2016, während der sich anschließenden dreijährigen Bewährungszeit stattgefunden hat und damit nur eingeschränkt gewertet werden kann.

1.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24. August 2017 wurde die Erlaubnis für den gaststättenrechtlichen Betrieb des Klägers widerrufen, soweit es die Abgabe von alkoholischen Getränken sowie von selbst hergestelltem Speiseeis betrifft. Der nicht erlaubnispflichtige Teil - die Abgabe nicht-alkoholischer Getränke - ist aufgrund seiner untergeordneten Bedeutung als konkludent von der Untersagung mit umfasst anzusehen (§ 31 GastG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO), da sowohl aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid selbst, als auch aus dem Vorbringen im Klageverfahren erkennbar wird, dass es dem Beklagten darauf ankam, den Betrieb des Klägers vollständig zu schließen.

Der Widerrufsbescheid nimmt in seinem Tenor (Nr. 1) auf die Erlaubnis vom 25. Mai 1994 Bezug, ohne allerdings auf die seit 1. Juli 2005 genannte gesetzliche Regelung einzugehen. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 25. Mai 1994 erstreckt sich zwar ausdrücklich (nur) auf den Ausschank aller alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränke, umfasst jedoch auch die Herstellung und Abgabe von Speiseeis (s.o. 1.1.). Die Einlassung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass von der Regelungswirkung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur der Ausschank von alkoholischen Getränken als erlaubnispflichtiger Teil des Betriebs erfasst gewesen sein sollte, vermag daran nichts zu ändern.

Maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts, d.h. es kommt darauf an, wie Adressaten und Drittbetroffene den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der bekannten und erkennbaren Umstände verstehen mussten bzw. durften (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 Rn. 55). Vorliegend ergibt sich nicht nur aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt selbst, insbesondere in Zusammenschau mit den weiteren Tenorierungsziffern (Nr. 2: „… Eiscafé L. ist zu schließen …“), sowie der Bescheidsbegründung (so z.B. S. 3 unten: „… um eine umgehende Schließung der Gaststätte zu erreichen …“), dass es dem Beklagten bei Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids auf eine vollständige Schließung des klägerischen Betriebs ankam. Dies geht auch aus der Verfahrensakte der Behörde und den sonstigen Einlassungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren hervor. Des Weiteren trugen die Klägerbevollmächtigten unbestritten vor, dass Inhalt aller Gespräche bzw. Schriftsätze während des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens stets eine vollständige Schließung des klägerischen Betriebs gewesen ist. Auch wäre eine Schließung der Gaststätte lediglich im Hinblick auf den Ausschank alkoholischer Getränke nicht zielführend gewesen.

Da § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ebenfalls wie § 15 Abs. 2 GastG keine Ermessenserwägungen zulässt, sondern bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zwingend die Untersagung des ausgeübten Gewerbes vorsieht und die im Bescheid aufgeführten Gründe auch eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1Satz 1 GewO tragen, ist davon auszugehen, dass auch der erlaubnisfreie Teil des Gaststättenbetriebs von der Regelung des Bescheids mit umfasst wird. Der Kläger ist als unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne anzusehen (s.o. 1.2.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Gericht erschien eine Quotelung der Verfahrenskosten im Verhältnis 4/5 zu 1/5 angemessen. Der Kläger ist - soweit sich die Klage nicht in der mündlichen Verhandlung erledigt hat - unterlegen. Die Kostenentscheidung ist jedoch unter Einbeziehung des sich erledigten Verfahrensgegenstands (nämlich die Nrn. 2 und 3 des Bescheides, vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu treffen. Das Verfahren war insoweit beendet und ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, die Kosten demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich im Verfahren unterlegen und deshalb nach Maßgabe des § 154 VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Bezüglich des erledigten Klageteils wäre voraussichtlich der Beklagte unterlegen, da hinsichtlich Nr. 2 (Schließung der Gaststätte) wegen der Gesetzesänderung von 2005 der konkrete Regelungsgehalt dieser Anordnung nicht erkennbar war, insbesondere auf welchen Teil des klägerischen Betriebs er sich bezog. Bzgl. des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis hätte es einer im Ermessen der Behörde stehenden Schließungsanordnung nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO bedurft. Dies schlägt auch auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheides durch; dies gilt umso mehr, als die Fristsetzung in Nr. 2 an die Zustellung des Bescheides gebunden war, ohne einen Sofortvollzug anzuordnen, der Kläger jedoch Klage erhoben hatte, welche gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Bei Bewertung der Verfahrensteile erschien deshalb die in Nr. II des Tenors getroffene Kostenentscheidung sachgerecht.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.