Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. März 2019 - W 6 K 17.1026

published on 20/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. März 2019 - W 6 K 17.1026
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der (ersten) Wiederholungsprüfung seiner Prüfungsleistung „Projektarbeit“ der Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Betriebswirt (IHK)“.

1. Der Kläger meldete sich am 15. April 2016 zur IHK-Prüfung zum „Geprüften Betriebswirt“ bei der Beklagten, der IHK Würzburg-Schweinfurt, an. Die Prüfung gliedert sich in die drei Prüfungsteile wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse, Führung und Management im Unternehmen sowie Projektarbeit mit projektarbeitsbezogenem Fachgespräch (vgl. § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12.7.2006 der Beklagten - nachfolgend: PrüfVO).

Die vom Kläger im Rahmen des dritten Prüfungsteils (Projektarbeit) im ersten bzw. regulären Prüfungsversuch abgegebene Projektarbeit mit dem Thema „Erweiterung eines Lagerbetriebs um das Geschäftsfeld der Wohnimmobilienvermietung unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Aspekte“ wurde mit Notenbescheid vom 25. Oktober 2016 mit 32 Punkten und damit „mangelhaft“ bewertet. Der daraufhin am 25. November 2016 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2017 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2018 (Az.: W 6 K 17.861) abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

2. Der Kläger meldete sich am 7. Dezember 2016 für die Frühjahrsprüfung 2017 zur ersten Wiederholung des dritten Prüfungsteils der IHK-Prüfung zum „Geprüften Betriebswirt“ bei der Beklagten an und erarbeitete im Zeitraum vom 15. Februar 2017 bis 16. März 2017 eine Projektarbeit zum Thema „Anschaffung eines Firmenfahrzeugs für ein Kleinunternehmen unter steuerlichen, finanz- und betriebswirtschaftlichen Aspekten“.

Die vom Kläger erstellte Projektarbeit wurde von zwei Korrektoren am 22. bzw. 25. April 2017 korrigiert und jeweils mit 40 von maximal 100 erreichbaren Punkten bewertet. Diese Bepunktung entspricht der Note 4,9. Beide Korrektoren füllten einen Bewertungsbogen zur Projektarbeit aus, die in „Formale Beurteilung“ und „Inhaltliche Beurteilung“ mit jeweils verschiedenen Unterpunkten gegliedert ist. Bei der „Formalen Beurteilung“, für welche insgesamt maximal 20 Punkte erzielt werden können, vergaben beide Korrektoren jeweils 11 Punkte; bei der „Inhaltlichen Beurteilung“, bei der maximal 80 Punkte erreicht werden können, vergaben sie jeweils 29 Punkte. Dem Bewertungsbogen schließt sich ein Feld für eine Stellungnahme/Beurteilung an, das beide Korrektoren handschriftlich ausgefüllt haben.

In der Prüfungsausschusssitzung am 9. Mai 2017 wurden die Noten der Projektarbeiten ausweislich der Niederschrift dem Prüfungsausschuss vorgestellt und einstimmig beschlossen.

Mit Notenbescheid vom 10. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bei dem Prüfungsteil Projektarbeit 40 Punkte und damit „mangelhaft“ erzielt habe. Gemäß § 6 Abs. 5 der PrüfVO sei daher das Projektgespräch nicht mehr zu führen, da dies nur dann erfolge, wenn zumindest ausreichende Leistungen in der Projektarbeit erbracht worden seien.

3. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Mai 2017, am selben Tag per Fax bei der Beklagten eingegangen, Widerspruch erheben. Zugleich wurde Akteneinsicht beantragt.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, er möge den im Hinblick auf den ersten (regulären) Prüfungsversuch des Klägers erhobenen Widerspruch bis spätestens 1. Juni 2017 begründen. Auf Bitte des Klägers vom 17. Januar 2017 war das Widerspruchsverfahren gegen den Notenbescheid im ersten bzw. regulären Prüfungsversuch bis zum Abschluss der - hier verfahrensgegenständlichen - ersten Wiederholungsprüfung zurückgestellt worden. Im Hinblick auf das Akteneinsichtsverlangen im Widerspruchsschreiben vom 19. Mai 2017 wurde um kurzfristige Rückbestätigung der Kostenübernahme gebeten, um aufgrund der räumlichen Distanz für das Akteneinsichtsgesuch Kopien erstellen und verschicken zu können.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 erbat der Klägerbevollmächtigte um Übersendung der Prüfungsakten und Fristverlängerung zur Begründung des Widerspruchs für vier Wochen nach Zustellung. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 wurde dem Klägerbevollmächtigten Akteneinsicht gewährt. Mit Empfangsbekenntnis vom 19. Juli 2017 bestätigte der Bevollmächtigte den Empfang der angeforderten Aktenkopie.

3. In der Sitzung am 10. Juli 2017 befasste sich der Prüfungsausschuss der Beklagten mit dem Widerspruch des Klägers.

Mit kostenpflichtigem Widerspruchsbescheid vom 9. August 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch nach erneuter Überprüfung durch den Prüfungsausschuss die Gesamtbewertung mit 40 Punkten im angegriffenen Prüfungsfach nicht zu ändern sei. Es seien keine formellen Mängel im Prüfungs- und Benotungsverfahren sowie keine sachfremden Erwägungen bei der Benotung festgestellt worden. Ergänzend zu den bisherigen Stellungnahmen und Randbemerkungen der Prüfungsausschussmitglieder, welche durch den Prüfungsausschuss nochmals in der Richtigkeit bestätigt würden, sei ergänzend Folgendes auszuführen: In formeller Hinsicht sei der Punktabzug gerechtfertigt. Auch inhaltlich sei die Bewertung nicht zu revidieren, es fehle der konkrete Bezug zum Thema der Projektarbeit und sie weise zahlreiche fachliche Fehler auf. So würden Anschaffungskosten lediglich vermutet, was betriebswirtschaftlich nicht fundiert sei; daneben würden vielfach allgemeingültige Formulierungen und Definitionen ohne ausreichenden Bezug zum Thema der Projektarbeit aneinandergereiht. Die steuerliche Beurteilung enthalte schwerwiegende Fehler. Es würden wesentliche Belange unberücksichtigt bleiben, die Schlussfolgerungen des Klägers seien nicht korrekt. Auch die gewerbesteuerliche Beurteilung sei nicht korrekt beurteilt. Es würde nicht zwischen der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Seite getrennt.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 11. August 2017 zugestellt.

4. Hiergegen ließ der Kläger am 6. September 2017 Klage erheben. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 ließ der Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Nichtbestehenbescheids vom 10. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2017 zu einer Neubewertung der vom Kläger angefertigten Projektarbeit zu dem Thema „Anschaffung eines Firmenfahrzeugs für ein Kleinunternehmen unter steuerlichen, finanz- und betriebswirtschaftlichen Aspekten“ unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch dieselben Prüfer zu verpflichten,

die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsstreitsache noch nicht zur Entscheidung reif sein dürfte, da bislang von der Beklagten kein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe über den Widerspruch des Klägers entschieden, ohne den Eingang einer Widerspruchsbegründung abzuwarten und ohne dem Kläger eine Frist für deren Einreichung zu setzen. Da die Beklagte bereits bei dem erstmaligen Prüfungsversuch des Klägers im dortigen Widerspruchsverfahren eine Fristverlängerung gewährt habe, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihm auch in dem zweiten Widerspruchsverfahren eine Frist zur Begründung setzen werde, bevor sie über diesen nach Aktenlage entscheiden würde. Da offensichtlich aus einem vom Kläger nicht zu vertretenden Grund ein Überdenkungsverfahren unterblieben sei, bedürfe es der Nachholung desselben unter förmlicher oder nicht förmlicher Aussetzung des Verwaltungsstreitverfahrens. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Kläger aufgrund einer defizitären Begründung der streitgegenständlichen Bewertungen noch nicht bzw. jedenfalls nicht hinreichend in den Stand versetzt, substantiierte Einwände gegen diese zu erheben. Zwar lasse sich den Bewertungsbögen der Prüfer entnehmen, aus welchen Teilbewertungen sich die von ihnen jeweils vergebene Gesamtpunktzahl von 40 Punkten zusammensetze, nicht aber auf welchen tatsächlichen Grundlagen diese beruhten und nach welchen Bewertungsmaßstäben diese erfolgt seien. Es sei auch nicht ansatzweise erkennbar, ob, inwieweit und gegebenenfalls nach welchen Kriterien die Prüfer innerhalb eines Anforderungsbereichs eine Abwägung zwischen positiven und negativen Leistungsaspekten vorgenommen hätten. Im Bewertungsbogen selbst werde die Einzelbepunktung überhaupt nicht erläutert; in dem jeweiligen Anhang zum Bewertungsbogen, mit „Stellungnahme/Beurteilung“ überschrieben, erfolge eine Erläuterung im Ansatz, welche aber erkennbar nur auf die Gesamtbewertung bezogen sei. Überdies sei die vom ersten Prüfer gegebene Bewertungsbegründung offenkundig unzureichend. Auch die etwas ausführlichere Bewertungsbegründung des Zweitprüfers versetze unter genauer Betrachtung den Kläger ebensowenig in den Stand, substantiierte Einwände gegen die Bewertung zu erheben. Soweit variierende Schriftgrößen in der Projektarbeit des Klägers kritisiert würden, sei dem zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger verwendeten Schriftgrößen exakt den Vorgaben in dem von der Beklagten herausgegebenen Skript zur Projektarbeit entsprächen. Vor der gebotenen Nachholung des Überdenkungsverfahrens bestehe zunächst die Notwendigkeit, beide Prüfer mit den Einwänden des Klägers zu konfrontieren und sie zu einer ordnungsgemäßen Begründung der Bewertung aufzufordern. Da allerdings ein Nachschieben von Begründungen für eine in der Vergangenheit erfolgte Bewertung unzulässig sei, könne das vorliegende Begründungs- und sich daraus ergebende Bewertungsdefizit nur durch eine Neubewertung der vom Kläger erbrachten Prüfungsleistung mit ordnungsgemäßer Begründung geheilt werden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Sache sei entscheidungsreif, da das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Der Einwand, die Beklagte habe unzulässigerweise über den Widerspruch entschieden ohne den Eingang einer Widerspruchsbegründung abzuwarten bzw. ohne dem Kläger eine Frist für deren Einreichung zu setzen, schlage fehl. Die Beklagte habe den Klägervertreter mit Schreiben vom 22. Mai 2017 zur Weiterverfolgung oder Rücknahme des Rechtsbehelfs im ersten Prüfungsversuch aufgefordert, woraufhin der Klägervertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2017 um Übersendung der Prüfungsakten gebeten habe; im gleichen Schreiben sei um Fristverlängerung bzgl. der Widerspruchsbegründung um vier Wochen nach Zustellung der Prüfungsakten zum zweiten Prüfungsversuch gebeten worden. Die Beklagte habe die Projektarbeit mit Korrekturanmerkungen mit Schreiben vom 1. Juni 2017 übersandt. Nachdem nach Ablauf der vom Klägervertreter genannten vierwöchigen Frist die angekündigte Widerspruchsbegründung nicht eingegangen sei, sei der Widerspruch dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt worden. Soweit der Klägervertreter anführe, die Beklagte habe dem Kläger noch eine weitere Frist zur Widerspruchsbegründung setzen müssen, werde dem widersprochen. Insbesondere habe der Fall anders als im vorangegangenen Widerspruchsverfahren gelegen, da der Klägervertreter hier selbst eine Frist zur Fristverlängerung genannt habe. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte eine weitere Frist setzen würde. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsbegründung nicht zwingend zur Entscheidung erforderlich sei, da die Widerspruchsbehörde den Widerspruch vollumfänglich von Amts wegen zu prüfen habe. Im Hinblick auf § 75 VwGO sei eine Entscheidung in der Sache drei Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides auch geboten gewesen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da der Notenbescheid in Form des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Gesamtbewertung der Projektarbeit sei sachgerecht zustande gekommen und bewege sich innerhalb des dem Prüfungsausschuss zustehenden Ermessensspielraums; das Überdenkungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sowohl in der Projektarbeit als auch im jeweiligen Bewertungsbogen fänden sich Anmerkungen der Korrektoren, folglich sei die Behauptung, dem Kläger sei es aufgrund der defizitären Begründung der Bewertungen nicht möglich, substantiierte Einwände zu erheben, unzutreffend. Im Übrigen sei die Bewertung vom Prüfungsausschuss erneut überprüft worden und auch der Prüfungsausschuss habe seine Entscheidung entsprechend begründet. Auch der einzige inhaltliche Einwand, der Kritikpunkt hinsichtlich der variierenden Schriftgrößen der Projektarbeit, gehe fehl, da sich die Kritik des Korrektors ausweislich des Bewertungsbogens auf das Deckblatt bzw. die Überschriften beziehe; diesbezüglich gebe es gerade keine Vorgaben in dem vom Klägerbevollmächtigten genannten Skript.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018 replizierte der Klägerbevollmächtigte, er habe sich keineswegs selbst eine Frist zur Begründung des Widerspruchs gesetzt. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Frist zur Begründung des Widerspruchs bis zum 1. Juni 2017 im Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2017 auf die Begründung des mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 eingelegten Widerspruchs gegen den Prüfungsbescheid vom 10. Mai 2017 bezogen habe. In einem Telefonat vom 31. Mai 2017 einer Mitarbeiterin des Unterzeichners mit der bei der Beklagten beschäftigten Frau H. sei durch Frau H. klargestellt worden, dass sich die Fristsetzung auf den ersten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2016 beziehe. Die von der Beklagten gesetzte Frist zur Begründung des ersten Widerspruchs sei sodann bis zum 2. Juni 2017 verlängert worden, das Fristverlängerungsgesuch des Unterzeichners sei somit ins Leere gegangen. Eine Frist zur Begründung des zweiten Widerspruchs habe weder der Kläger sich selbst gesetzt noch sei dies seitens der Beklagten geschehen. Soweit die Beklagte im Übrigen den Standpunkt vertrete, die Projektarbeit sei ausreichend begründet, sei dies nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 trat dem die Beklagte entgegen: Es könne dahinstehen, ob sich die vom Klägervertreter mit Schreiben vom 29. Mai 2017 angekündigte Frist für die Begründung des Widerspruchs auf beide Verfahren oder lediglich auf ein Widerspruchsverfahren bezogen habe. Hätte es sich nicht auf das vorliegende Verfahren bezogen, wäre erst recht nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger seinen Widerspruch überhaupt noch weiter begründen wollte. Im Übrigen müsste die Behörde den Sachverhalt ohnehin von Amts wegen ermitteln, eine Begründung des Widerspruchs sei für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten, der Notenbescheid vom 10. Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2017, nicht rechtswidrig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Projektarbeit, welche einen eigenständigen Prüfungsteil seiner Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt (IHK)“ darstellt, der gesondert zu bewerten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6, sowie § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12.7.2006). Die Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist in Prüfungsangelegenheiten grundsätzlich auf die Durchsetzung des Anspruchs des Prüflings auf fehlerfreie Neubewertung und Neubescheidung seiner Prüfungsleistung gerichtet. Sie hat dann Erfolg, wenn die Prüfungsleistung rechtsfehlerhaft bewertet worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung ausgewirkt hat.

Bei Streitigkeiten über Prüfungsentscheidungen, in denen Bewertungsmängel geltend gemacht werden, darf das Gericht die streitgegenständlichen Prüfungsleistungen nicht selbst bewerten, weil den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note ein Bewertungsspielraum verbleibt, der nicht durch Dritte ersetzt werden kann. Dieser Spielraum ist nur dann überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden wesentliche Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung auf Willkür beruht. Nach dem vorgenannten Maßstab ist eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Willkürkontrolle auch dann aufzuheben, wenn sie so aus dem Rahmen fällt, dass sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris) und sich daher als krasser Missgriff des Prüfers darstellt (BFH, B.v. 17.12.2007 - VII B 67/07 - juris). Die Prüfungsentscheidung ist weiterhin dann aufzuheben, wenn in gerichtlich voll nachprüfbaren Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - juris; BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - juris). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen schließlich wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber unter bestimmten Voraussetzungen ein vom Prüfer zu respektierender Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht (BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - juris).

Grundsätzlich obliegt es dem Kläger, den konkreten prüfungsrechtlichen Anspruch je nach Art des gerügten Fehlers und der Beseitigung der Folgen zu modifizieren und zu spezifizieren. Zwar ermittelt das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO), sucht jedoch nicht von Amts wegen nach Bewertungsfehlern. Der Prüfungskandidat muss vielmehr konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die gerügte Bewertung seiner Prüfungsarbeit vorbringen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich schon irgendein Bewertungsfehler finden werde (BVerwG, B.v. 1.9.1992 - 6 B 22/92 - juris).

2.

Der Kläger rügt vorliegend, die Beklagte habe seine Widerspruchsbegründung nicht abgewartet und das Überdenkungsverfahren sei unterblieben; des Weiteren wendet er sich gegen die Bewertung der Projektarbeit an sich sowie deren aus seiner Sicht defizitäre Begründung. Er kann mit seinen Einwänden jedoch nicht durchdringen, da diese zu keinem beachtlichen Fehler im Verfahren zur rechtsfehlerfreien Ermittlung seiner Prüfungsleistung führen, sodass die Klage keinen Erfolg hat.

2.1.

Entgegen der klägerischen Auffassung konnte die Beklagte über den Widerspruch entscheiden ohne eine Widerspruchsbegründung abzuwarten. Es stellt folglich keinen Verfahrensfehler dar, dass der Kläger nicht zuvor zur Vorlage einer Widerspruchsbegründung aufgefordert worden ist.

2.1.1.

Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens ist gesetzlich geregelt, in welcher Form und Frist ein Widerspruch erhoben werden kann, vgl. § 70 VwGO. Im Übrigen enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs. Er muss nicht als solcher bezeichnet werden, vielmehr genügt es, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt. Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich, der Widerspruch muss auch nicht begründet sein (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 69 Rn. 4). Die Widerspruchsbehörde überprüft im Vorverfahren die Rechtmäßigkeit sowie die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes, § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte schon nicht verpflichtet, vor Erlass des Widerspruchsbescheids die Vorlage einer Widerspruchsbegründung abzuwarten bzw. hierzu aufzufordern. Der Klägerbevollmächtigte konnte zudem nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde ihn vor ihrer Entscheidung über den Widerspruch zur Vorlage einer Begründung auffordern. Insbesondere ist der Verweis auf ein ähnliches Vorgehen der Beklagten im Widerspruchsverfahren zum ersten bzw. regulären Prüfungsversuch des Klägers (Notenbescheid vom 25.10.2016 i.d.F. des Widerspruchbescheids vom 13.7.2017) nicht zielführend. Zwar hatte dort die Beklagte den Klägerbevollmächtigten tatsächlich aufgefordert, den (ersten) Widerspruch entweder zurückzunehmen oder ihn zu begründen. Jedoch handelte es sich dort um einen Sonderfall, der keine Selbstbindung der Verwaltung zu begründen vermag, denn das dortige Widerspruchsverfahren war auf Bitte des Klägers bis zum Abschluss der (hier verfahrensgegenständlichen) ersten Wiederholungsprüfung ausgesetzt worden. Nachdem diese (Wiederholungs-)Prüfung vom Kläger nicht bestanden wurde, griff die Beklagte das dortige Widerspruchsverfahren mit besagter Aufforderung wieder auf.

2.1.2.

Ebenso wenig verfängt das Argument des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass üblicherweise die Beklagte das Widerspruchsmit dem Überdenkungsverfahren verbindet und deshalb zur Durchführung des Überdenkungsverfahrens das Abwarten der Widerspruchsbegründung erforderlich gewesen wäre.

Der bei berufsbezogenen Prüfungen bestehende Anspruch des Prüflings auf ein Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren als Verfahrensgewährleistung eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 5; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 17). Die Einleitung eines eigenständigen Überdenkungsverfahrens setzt seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraus, d. h. gegen die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem. Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d. h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B.v. 18.12.2008 - 6 B 70/08 u. a. - juris Rn. 7; B.v. 8.11.2005 - 6 B 45/05 - juris Rn. 10; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 19).

Das Überdenkungsverfahren gewährleistet, dass der Prüfling auch mit den Einwänden gehört werden kann, die den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer betreffen, welche der behördlichen Kontrolle im Widerspruchsverfahren bzw. der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Dem Klägerbevollmächtigten ist zuzugeben, dass oftmals im Widerspruchsverfahren zugleich das Überdenkungsverfahren durchgeführt wird. Dem Gericht ist bekannt, dass auch bei der Beklagten diese Verfahrensschritte zusammenfallen, indem der Prüfungsausschuss Stellung zu sämtlichem Vorbringen des Prüflings im Rahmen des Widerspruchverfahrens nimmt. Nachdem es aber keineswegs ausgeschlossen ist, dass sich der Prüfling nicht gegen die Bewertung selbst wendet, sondern (nur) Verfahrensfehler geltend macht, die von der prüfungsspezifischen Bewertung losgelöst sind - z.B. das fehlerhafte Zustandekommen der Prüfungsleistung aufgrund äußerer Umstände, die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission, die mögliche Befangenheit eines Prüfers - erschließt sich nicht, weshalb die Begründung im Widerspruchsverfahren stets zwingend mit einem Überdenkungsverfahren einhergehen sollte. Der allgemeine Anspruch des Prüflings auf eine vollständige Durchführung des Prüfungsverfahrens mit dem Ziel eines rechtsfehlerfreien, den von ihm erbrachten Leistungen entsprechenden Abschlusses kann von der Widerspruchsbehörde auf Verfahrens- bzw. Bewertungsmängel nur insoweit nachgeprüft werden, wie ihre Prüfungskompetenz reicht. Weder die Prüfungsbehörde noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, sich anstelle der Prüfer mit den Einwänden auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die Bewertungen der Prüfungsleistungen zu ändern sind (BVerwG, B.v. 3.8.2018 - 6 B 62.18, beck-online Rn. 2). Folglich obliegt es dem Prüfling für den Fall, dass er Fehler, die den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer betreffen, rügt, diese substantiiert zu benennen. Die mit der Bewertung befassten Prüfer können nur dann ihre Bewertung überdenken, wenn der Prüfling sich seinerseits zuerst mit der Bewertung bzw. deren Begründung auseinandersetzt und seine Einwände hiergegen vorbringt. Denknotwendig setzt die Einleitung eines eigenständigen Überdenkungsverfahrens seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraus.

2.2.

Der Kläger hat vorliegend weder im Verwaltungsverfahren noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens substantiierte Einwände gegen die prüfungsspezifische Beurteilung erhoben. Dies wäre ihm nach erfolgter Akteneinsicht entgegen seiner Auffassung möglich gewesen, insbesondere da die Leistungsbewertung ausreichend begründet wurde.

Soweit der Kläger geltend macht, die Begründung der Bewertung sei defizitär und ermögliche ihm keine substantiierten Einwände, kann das Gericht dem nicht folgen. Die in den beiden Korrekturen der Projektarbeit enthaltenen Anmerkungen in Verbindung mit der abschließenden Stellungnahme, die sich der Prüfungsausschuss zu Eigen gemacht hat, genügen dem Begründungserfordernis.

Wie das Gericht bereits eingehend in seinem Urteil vom 31. Oktober 2018 (Az.: W 6 K 17.861) dargelegt hat, sind die zuständigen Prüfer, welche die Entscheidung über die Leistungsbewertung des Prüflings treffen, die berufenen Mitglieder des Prüfungsausschusses, wie sie in der jeweiligen Prüfungsausschusssitzung dann zusammenkommen. Es entspricht den Vorgaben der einschlägigen Prüfungsordnung, dass die Projektarbeit des Klägers zunächst von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses korrigiert wurde. Denn nach § 22 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Beklagten vom 2. Oktober 2009, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013 (nachfolgend: FPO) können zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Bewertung nicht mündlich zu erbringender Leistungen beauftragt werden. Diese Beauftragung entbindet indes nicht die restlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses davon, eine selbstständige Einzelbewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Schon der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 FPO macht dies deutlich, wonach die Beauftragung von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses der Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 22 Abs. 1 FPO dient. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO ist jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Gemäß Satz 2 der Vorschrift werden Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung vom Prüfungsausschuss gefasst. Nach Satz 3 der Vorschrift dienen bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage. Diese Auslegung der Prüfungsordnung wird schließlich durch § 22 Abs. 3 Satz 4 FPO bestätigt, wonach im Fall der Beauftragung von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses die übrigen Mitglieder an deren Bewertung nicht gebunden sind. Nachdem der Prüfungsausschuss das Ergebnis der vorbereitenden Korrekturen übernommen hat und ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 9. Mai 2017 die Noten dem Prüfungsausschuss vorgestellt und einstimmig beschlossen wurden, ist davon auszugehen, dass die Prüfer sich (auch) die vorbereitende Dokumentation und damit auch die Korrekturanmerkungen zu Eigen machen. Nachdem die beauftragten Mitglieder von Gesetzes wegen gehalten sind, sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen schriftlich festzuhalten, erscheint es in Anbetracht des Sinn und Zwecks der Beauftragung - nämlich Arbeitsteilung und damit Entlastung für die ehrenamtlichen Prüfungsausschussmitglieder - sachgerecht, bei den hier gegebenen vorbereitenden Korrekturen und deren schriftlicher Dokumentation dem Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen, bei einer Übereinstimmung mit den vorbereiteten Korrekturanmerkungen diese zu übernehmen. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht nur die erforderlichen Fachkenntnisse in der Materie haben (vgl. § 2 Abs. 1 FPO i.V.m. § 40 Abs. 1 BBiG), sondern in der Regel auch erfahrene Prüfer sein werden (§ 2 Abs. 3 FPO i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG: Bestellung für eine einheitliche Periode, längstens fünf Jahre), erscheint diese Vorgehensweise unbedenklich. Ungeachtet der Vorbereitung durch die beauftragten Mitglieder bleibt es in der Verantwortung eines jeden Prüfers, die Prüfungsleistung zur Kenntnis zu nehmen und selbstständig zu bewerten, § 22 Abs. 1 Satz 1 FPO. Lediglich bei einem Abweichen der (Leistungs-)Bewertung und damit im Ergebnis der Bepunktung wird es zwingend erforderlich sein, dass die Gründe hierfür schriftlich und damit im Sitzungsprotokoll festgehalten werden, da der Prüfling ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegen diesen Teil der Bewertungen vorzugehen.

Die maßgebenden Gründe, die zur abschließenden Bewertung geführt haben, sind zwar kurz, aber verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Es ist erkennbar, welche Defizite in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten bemängelt werden (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2007, Rn. 631 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Die Form und die inhaltliche Ausgestaltung der wertenden Äußerungen und schriftlichen Randbemerkungen des Prüfers sind nicht an bestimmte Regeln gebunden oder sonst standardisiert. Die Randbemerkungen und der abschließende Bewertungsvermerk sind grundsätzlich als eine einheitliche Begründung der Bewertung zu verstehen und insgesamt zu würdigen, wenn es darum geht, ob die Begründung Mängel aufweist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 607). Anhand dieser Maßstäbe ist ein Begründungsdefizit nicht erkennbar.

Insbesondere fällt auf, dass der Kläger in der inhaltlich-materiellen Beurteilung seiner Arbeit von 80 maximal erreichbaren Punkten im Ergebnis 29 Punkte, d.h. ein gutes Drittel erreicht hat. Bereits aus der einzelnen Punkte-Unteraufteilung in den einzelnen Teilbereichen, wie sie sich aus den Bewertungsbögen ergibt, wird ersichtlich, in welchem Bereich Mängel gesehen wurden. Dies kann bereits als erste Schwerpunktsetzung gesehen werden, welche unter Auswertung der beiden abschließenden schriftlichen Stellungnahmen der Korrektoren zur Projektarbeit in Verbindung mit den einzelnen Randbemerkungen nachvollziehbar deutliche inhaltliche Schwächen aufzeigt. Insbesondere aus den abschließenden Stellungnahmen (z.B.: Projektarbeit/Zielsetzung nicht nachvollziehbar; sehr viele allgemeingültige Formulierungen/Definitionen (Aneinanderreihung) ohne hinreichenden Kontext zum Projetthema; BWL-Analyse mangelhaft: Kriterien Nutzwertanalyse falsch; Gewichtung fragwürdig; Maßstab für Vergleich „Fremdfinanzierung“, „Leasing“ wäre die Effektivverzinsung gewesen; keine Angabe mit welchem Steuersatz gearbeitet wurde; Zusammenfassung „ergebnisoffen“ etc.) gehen die Mängel zwar schlagwortartig, aber klar und eindeutig hervor. Es ist nicht etwa der Umfang der Begründung maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob sie inhaltlich die (negative) Bewertung rechtfertigen kann oder aber ein Bewertungsdefizit erkennen lässt. Kurze und verständliche Begründungen sind oft besser geeignet als umfangreiche, ausufernde Darlegungen. Selbst die schlichte Bezeichnung eines Lösungsansatzes als „falsch“ kann nach den Umständen des Einzelfalles ausreichen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 710). Weshalb es dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen sein sollte, sich substantiiert mit den einzelnen aufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen, erschließt sich nicht. Soweit als einzelnes im Detail die variierenden Schriftgrößen klägerseits als zu Unrecht kritisiert angesehen wurden, hat die Beklagte dem entgegengehalten, dass sich dies auf das Deckblatt beziehe, wofür es keine Vorgaben gäbe. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

Rein ergänzend ist zu erwähnen, dass die aus Sicht des Gerichts bereits ausreichende Begründung der Leistungsbewertung zusätzlich in der Begründung des Widerspruchsbescheids ergänzt wurde. Dies wäre vorliegend zulässig gewesen, da sogar eine fehlende oder unvollständige Begründung nachgeholt bzw. nachgebessert werden kann, so dass ein etwaiger Rechtsfehler - wenn die nachgeholte Begründung fehlerfrei ist und die Benotung trägt - damit behoben ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Dies kann während des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, des Widerspruchverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geschehen (§ 45 Abs. 2 VwVfG; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 712). Hätte ein Begründungsdefizit vorgelegen - wovon das Gericht nicht ausgeht - so hätte spätestens mit der Begründung des Widerspruchsbescheids, in welcher sich der Prüfungsausschuss erneut mit der Bewertung des Klägers befasste, eine ergänzte Begründung vorgelegen. In der Begründung des Widerspruchsbescheids werden die formellen sowie inhaltlichen Mängel der Projektarbeit des Klägers erneut aufgelistet und deren Mangelhaftigkeit ergänzend vertieft. Diesen Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht entgegengetreten.

2.3.

Nachdem der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die prüfungsspezifischen Bewertungen bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht hatte, war die Durchführung eines Überdenkungsverfahrens nicht veranlasst.

Bei Einwänden des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen soll ein Überdenkungsverfahren stattfinden. Dieses eröffnet dem Prüfling die Möglichkeit, dass seine prüfungsspezifische Wertungen betreffenden Einwendungen, z.B. der Prüfer habe den Schwierigkeitsgrad der Aufgaben unterschätzt oder die Überzeugungskraft seiner Argumente zu gering bewertet, durch den bzw. die jeweiligen Prüfer überdacht werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 783). Dieser Anspruch des Prüflings besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zum Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und erfüllt als verwaltungsinternes Kontrollinstrument eine notwendige Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - beck-online, Rn. 5 m.w.N.).

Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen (Einzel-)Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, B.v. 3.8.2018 - 6 B 62.18, beck-online, m.w.N.).

Nach dem bereits Gesagten ist demnach festzuhalten, dass die Einleitung eines Überdenkungsverfahrens seitens des Prüflings die Erhebung substantiierter Einwände gegen die Leistungsbewertung voraussetzt, d. h. gegen die mit einem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum verbundene Einordnung der erbrachten Leistungen in ein Bewertungssystem. Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d. h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B.v. 18.12.2008 - 6 B 70/08 u.a. - juris Rn. 7; B.v. 8.11.2005 - 6 B 45/05 - juris Rn. 10; U.v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 19).

Auf die beantragte Akteneinsicht nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Notenbescheid vom 10. Mai 2017 hat der Klägerbevollmächtigte die Behördenakte sowie die Projektarbeit mit Korrekturanmerkungen in Kopie erhalten. Nachdem aus der Gesamtschau der Korrekturanmerkungen zusammen mit den abschließenden Stellungnahmen eine hinreichende Bewertungsbegründung hervorgeht (s.o. 2.2.), lag es nun am Prüfling bzw. dessen Bevollmächtigten, hiergegen substantiierte Einwände zu erheben. Dies ist jedoch unterblieben und erfolgte auch nicht bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens. Wie bereits weiter oben ausgeführt (vgl. 2.1.), sind substantiierte Einwände den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum betreffend die Voraussetzung dafür, dass ein Überdenkungsverfahren stattfinden kann. Der klägerischen Behauptung, ein Überdenkungsverfahren sei aus vom Kläger nicht zu verschuldenden Umständen unterblieben, kann daher nicht gefolgt werden. Mangels beurteilungsrelevanter Rügen war ein Überdenkungsverfahren bereits nicht erforderlich. Insofern bedurfte es auch keiner Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO (BVerwG, U.v. 24.2.1993, a.a.O.).

2.4.

Nachdem eine ausreichende Begründung der Leistungsbewertung vorliegt, hätte es dem Kläger oblegen, unter Bezugnahme auf die jeweiligen Korrekturanmerkungen bzw. die festgestellten Defizite auf die entsprechenden Stellen seiner Projektarbeit zu verweisen und aufzuzeigen, dass diese jeweilige Beurteilung nicht zutreffend ist bzw. weshalb sie fehlgeht. Dennoch ist dies bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nicht erfolgt. Nachdem auch sonstige Verfahrens- bzw. Bewertungsfehler nicht ersichtlich sind, ist die Leistungsbewertung des Klägers rechtmäßig zustande gekommen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung hat.

3.

Mangels Erfolgs der Klage muss über den Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht entschieden werden.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 31/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 09/08/2012 00:00

Gründe 1 1. Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.