Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2017 - W 6 K 16.1168

published on 28/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2017 - W 6 K 16.1168
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die am ... 1989 geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. 1.

Gegen die Klägerin erging am 11. Juni 2015 ein, seit dem 30. Juni 2015 rechtskräftiger, Strafbefehl wegen vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb die Klägerin am 9. April 2015 zwischen 12:00 Uhr und 12:45 Uhr in G. 39,01 Gramm Marihuana zum Preis von 400,00 EUR. Bei einer polizeilichen Kontrolle gegen 12:55 Uhr in Würzburg führte die Klägerin das Marihuana bei sich. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt einen Pkw führte und auf Nachfrage angab, am Vortrag Marihuana konsumiert zu haben, wurde ein immunologischer Vortest durchgeführt, der positiv auf Cannabinoide verlief. Auch die daraufhin entnommene Blutprobe verlief laut rechtsmedizinischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B. vom 12. Mai 2015 positiv auf Cannabinoide und wies in Spuren THC (<0,86 ng/ml), in Spuren 11-OH-THC (<0,86 ng/ml) und 11,6 ng/ml THC-COOH auf. Da der THC-Wert unter der Ahndungsgrenze des § 24a Abs. 2 StVG von 1,0 ng/ml lag, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 wurde der Klägerin vom Landratsamt ... mitgeteilt, dass von einer Überprüfung ihrer Fahreignung abgesehen werde, da zugunsten der Klägerin nur von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis ausgegangen werde.

Am 2. Mai 2016 wurde die Klägerin gegen 17:55 Uhr in der S. Straße in A. einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Auf Nachfrage gab die Klägerin dabei an, am Samstag den 30. April 2016 abends zusammen mit Freunden in S. Marihuana konsumiert zu haben. Daraufhin wurde der Klägerin um 18:26 Uhr Blut entnommen. Dabei wurden bei der Klägerin keine Auffälligkeiten festgestellt. Laut rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B. vom 30. Mai 2016 wies die entnommene Blutprobe der Klägerin 2,3 ng/ml THC, 1,7 ng/ml 11-OH-THC, 59,6 ng/ml THC-COOH sowie 14,2 ng/ml Amphetamin auf.

Am 21. Juni 2016 wurde gegen die Klägerin ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG erlassen. Der Bescheid ist seit dem 18. Juli 2016 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 hörte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zur beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis an und räumte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2016 ein. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.

Mit ... entzog die Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1) und gab ihr auf, den am 28. April 2011 unter der Führerscheinnummer ... ausgehändigten Führerschein umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt ... abzugeben bzw. im Falle des Verlusts des Führerscheins innerhalb dieser Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib beim Landratsamt ... abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet; Nr. 2 sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung von Nr. 2 innerhalb der festgesetzten Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Nr. 4). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 5). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 80,00 EUR und Auslagen in Höhe von 6,90 EUR erhoben (Nr. 6). Laut Begründung des Bescheids ergebe sich die Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen müsse, sobald sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies gelte insbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV vorliege. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4. zur FeV sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßigem Konsum von Cannabis ausgeschlossen. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis sei die Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4. zur FeV unter anderem nur dann gegeben, wenn der Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges konsequent getrennt würden und keine Störung der Persönlichkeit bzw. kein Kontrollverlust bestehe. Gelegentlicher Konsum liege schon vor, wenn mehr als einmal Cannabis konsumiert worden sei. Die Blutprobe der Klägerin mit einer THC-Konzentration von 2,3 ng/ml beweise, dass sie kurz vor der Blutentnahme am 2. Mai 2016 Cannabis konsumiert und unter Drogeneinfluss stehend ein Kraftfahrzeug geführt habe. Ferner sei im Blut der Klägerin Amphetamin in einer Konzentration von 14,2 ng/ml festgestellt worden. Bereits aufgrund dessen habe sich die Klägerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Aufgrund einer verständigen Würdigung der bekannt gewordenen Tatsachen sei das Landratsamt überzeugt davon, dass die Klägerin nicht fahrgeeignet sei, weshalb die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleiben könne. Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr und im berechtigten Interesse der Verkehrsgemeinschaft sei das Landratsamt verpflichtet die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 19. Juli 2016 zugestellt.

Am 21. Juli 2016 gab die Klägerin ihren Führerschein persönlich beim Landratsamt ... ab.

2. Die Klägerin ließ gegen den Bescheid am 27. Juli 2016 Widerspruch einlegen. In der Begründung des Widerspruchs vom 7. September 2016 führt der Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen aus: Es sei für die Klägerin in keinster Weise nachvollziehbar, wie Amphetamin im Rahmen der Blutanalyse habe festgestellt werden können. Die Klägerin könne sich dies allein dadurch erklären, dass auf einer Veranstaltung, bei der vornehmlich elektronische Musik aufgelegt worden sei, ihr ein entsprechendes Präparat in das Getränk gegeben worden sei. Die wissentliche Einnahme werde ausdrücklich bestritten. Die Klägerin habe bereits am Samstag den 30. April 2016 über erhebliche Übelkeit und Bauchschmerzen während dieser Veranstaltung geklagt, was auch dafür spreche, dass ihre die Drogen unwissentlich verabreicht worden seien. Die Klägerin sei bereit, ein Drogenscreening durchführen zu lassen. Weiter habe die Klägerin bereitwillig erklärt, Cannabis konsumiert zu haben. Sie sei allerdings davon ausgegangen, dass die Wirkung bereits aufgrund der zweitägigen Abstinenz nachgelassen habe, weshalb sie sich wieder fahrtauglich gefühlt habe. Bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis sei die Fahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs konsequent getrennt würden und keine Störung der Persönlichkeit bzw. Kontrollverlust bestehe. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Wirkung von Cannabis bereits nachgelassen habe, weshalb von einer Trennung zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und dem Konsum auszugehen sei.

Das Landratsamt ... half dem Widerspruch der Klägerin nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 8. September 2016 der Regierung von Unterfranken zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2016 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Regierung von Unterfranken im Wesentlichen aus: Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies gelte insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorlägen. Die Klägerin habe durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss am 2. Mai 2016 - mit einem Wert vom mehr als 1,0 ng/ml THC - gezeigt, dass sie das Führen von Kraftfahrzeugen und die Einnahme von Cannabis nicht trennen könne. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließe darüber hinaus allein die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Auch dies sei bei der Klägerin gegeben, da Amphetamine in ihrem Blut festgestellt worden seien. Wendet ein Fahrerlaubnisinhaber gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums ein, ein Dritter habe ihm Substanzen verabreicht und er habe dies nicht gemerkt, müsse dieser einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse. Der Betroffene müsse zudem überzeugend aufzeigen, dass der Dritte einen Beweggrund gehabt habe, ihm ohne sein Wissen Betäubungsmittel zuzuführen und dass er selbst die Aufnahme von Betäubungsmitteln und deren Wirkung tatsächlich nicht gemerkt habe. Die unwissentliche Amphetamineingabe in das Getränk am 30. April 2016 erscheine jedoch aufgrund des früheren Drogenkonsums der Beklagten als Schutzbehauptung. Auch die Annahme einer Ausnahme der Vorbemerkung 3 zu Anlage der FeV scheide aus. Die Fahrerlaubnisbehörde habe deshalb zu Recht die Nichteignung zum Führen von Fachkraftfahrzeugen festgestellt und die Fahrerlaubnis entzogen. Der Widerspruchsbescheid ging dem Bevollmächtigten der Klägerin am 19. Oktober 2016 zu.

3. Am 16. November 2016 ließ die Klägerin Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erheben. In der Klagebegründung wird ausgeführt, die Feststellung von Amphetamin in der Blutprobe sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin bestreite ausdrücklich, bewusst Amphetamin konsumiert zu haben. Die Klägerin habe sich am 30. April 2016 auf einer Veranstaltung in S. befunden. Es handle sich hierbei um eine Veranstaltung, bei der vornehmlich elektronische Musik aufgelegt werde. Die Klägerin könne sich nur vorstellen, dass sie im Rahmen dieser Veranstaltung unbewusst Amphetamin konsumiert habe. Offensichtlich sei ihr dieses unwissentlich durch ein Getränk verabreicht worden. Die Klägerin habe damit schlüssig und glaubhaft vorgetragen, ein Dritter habe ihr die Substanz verabreicht und sie habe davon nichts bemerkt. Auf solchen Veranstaltungen sei es in der Vergangenheit häufiger zur unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln gekommen. Es werde dieser Weg gewählt, um die Stimmung einzelner Teilnehmer zu beeinflussen. Nachdem die Klägerin nachweislich die Veranstaltung besucht habe, was auch unter Zeugenbeweis gestellt werden könne, und sie sich nach dem Besuch dieser Veranstaltung unverzüglich nicht wohl gefühlt habe, handele es sich beim vorgetragenen Sachverhalt um einen schlüssigen und glaubhaften Sachverhaltsvortrag. Alleine aufgrund des festgestellten früheren Drogenkonsums auf die Einnahme von Amphetamin zu schließen, entbehre jeglicher Grundlage. Gerade die Einnahme in der Vergangenheit habe der Klägerin gezeigt, dass sie den Konsum nicht vertrage und dies erhebliche körperliche Probleme nach sich ziehe. So habe die Klägerin auch nach der Veranstaltung wieder unter erheblichen Magenbeschwerden durch das ihr verabreichte Amphetamin geklagt.

4. Das Landratsamt ... ließ für den Beklagten mit Schriftsatz vom 22. November 2016 die Abweisung der Klage beantragen. Zur Begründung führte das Landratsamt ... aus, dass es die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin für rechtmäßig halte.

5. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin:

Die Nummern 1, 2, 5 und 6 des Bescheides des Landratsamts ... vom 18. Juli 2016 und der diesbezügliche Teil des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2016 werden aufgehoben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das jeweilige Vorbringen der Beteiligten sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2016 ist - soweit noch streitgegenständlich -rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit ist hier der Zugang des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2016, der am 19. Oktober 2016 erfolgte, maßgeblich.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, sobald sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegt oder von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und hierdurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV).

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Eine Ausnahme gilt für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV). Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV führt die regelmäßige Einnahme von Cannabis zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt nach Nr. 9.2.2 auch dann vor, wenn zusätzlich zum gelegentlichen Konsum von Cannabis ein Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.

1.1. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Amphetamin konsumiert hat (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 9.6.2016 - 11 CS 16.942 - juris; B. v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris; B. v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris; OVG NRW, B. v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris m. w. N.).

Nach Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin zumindest einmal Amphetamin konsumiert. Die Überzeugung stützt sich auf das toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B. vom 30. Mai 2016. Danach steht fest, dass sich in der Blutprobe, die der Klägerin am 2. Mai 2016 entnommen wurde, Amphetamin in einer Konzentration von 14,2 ng/ml sowie Cannabinoide (2,3 ng/ml THC) befunden haben. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass das toxikologische Gutachten an formellen oder materiellen Mängeln leidet oder sonst nicht verwertbar wäre.

Auch soweit die Klägerin vorträgt, dass die Einnahme von Amphetamin unwillentlich und unwissentlich erfolgt sei, besteht keine Veranlassung, ausnahmsweise von der Vermutung der sich aus Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig ergebenden Wertung abzuweichen. Denn behauptet eine Person, in deren Körper Betäubungsmittel oder Abbauprodukte nachweislich vorgefunden wurden, sie habe die Droge unwissentlich eingenommen, so muss sie einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Da derartige Betäubungsmittel illegal und zudem nicht billig sind, spricht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel gegen ihren Willen zuführen, diese zum Beispiel eine derartige Substanz ohne Wissen des Betroffenen in ein Getränk einbringen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat derartigen Behauptungen nur dann Beachtlichkeit zuerkannt, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hätten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, und dass es ferner naheliegt, dass ihm die Aufnahme des Betäubungsmittels tatsächlich unbekannt blieb (vgl. SächsOVG, B. v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - juris; B. v. 14.12.2012 - 3 B 274/12 - LKV 2013, 180; OVG NRW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris; OVG MV, B.v. 25.8.2014 - 1 M 78/14 - VRS 127, 200; BayVGH, B. v. 21.11.2012 - 11 CS 12. 2171 - juris; B. v. 24.7.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris).

Der Klägerin ist es nicht gelungen, eine unbewusste Verabreichung von Amphetamin nachvollziehbar und plausibel darzulegen. In der Klagebegründung ließ die Klägerin lediglich ausführen, dass sie sich am 30. April 2016, also zwei Tage vor der Blutentnahme am 2. Mai 2016, auf einer Veranstaltung in S. befunden habe, auf der vornehmlich elektronische Musik gespielt werde und dass es auf derartigen Veranstaltungen in der Vergangenheit häufig zur unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln gekommen sei. Dieser Weg werde gewählt, um die Stimmung der einzelnen Teilnehmer zu beeinflussen. Genauere Umstände, wie es zur Verabreichung des Amphetamins auf der Veranstaltung gekommen sein könnte, wurden allerdings nicht vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Vortrag zwar präzisiert. So gab die Klägerin an, um welche Veranstaltung es sich genau gehandelt habe, mit wem sie die Veranstaltung besucht habe, in welchem Zeitraum sie sich auf der Veranstaltung befunden habe und dass sie sechs oder sieben Cocktails in offenen Gläsern getrunken habe. Allerdings ergibt sich auch aus diesem Vortrag nicht, wie genau es zu der Verabreichung von Amphetamin kommen konnte. Es wurde nur die Vermutung geäußert, dass die Substanz in das offene Cocktailglas gegeben worden sein könnte. Die Klägerin konnte aber auch den Zeitraum, in dem es zur Verabreichung des Amphetamins gekommen sein könnte, nicht eingrenzen. Die Klägerin machte auch keine Angaben dazu, ob bzw. wie oft sie ihr Glas unbeaufsichtigt ließ. Auch konnte nicht angegeben werden, welche Person für die unwissentliche Verabreichung der Substanzen in Frage kommt bzw. welche Person ein Interesse daran gehabt haben könnte, der Klägerin illegale Drogen zu verabreichen. Der allgemeine Hinweis darauf, dass es auf derartigen Veranstaltungen schon öfter zur unwissentlichen Verabreichung von Betäubungsmittel komme, reicht nicht aus. Es entspricht keineswegs der Üblichkeit, dass auf Veranstaltungen - auch wenn auf diesen elektronische Musik gespielt wird - Gästen willkürlich Drogen in das Getränk gemischt werden. Soweit die Klägerin angibt, nach der Veranstaltung an Magenkrämpfen gelitten zu haben, die möglicherweise auf die unwissentliche Einnahme von Amphetamin zurückzuführen seien, spricht auch dies nicht für die unwissentliche Einnahme von Amphetamin. Unterstellt man, dass die gesundheitlichen Beschwerden tatsächlich auf die Einnahme des Betäubungsmittels zurückzuführen waren, wären die Beschwerden genauso aufgetreten, wenn das Amphetamin wissentlich eingenommen worden wäre.

Hinzu kommt schließlich, dass die Antragstellerin auch schon vor dem 2. Mai 2016 Betäubungsmittel in nicht unerheblichen Umfang konsumiert hat. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin schon häufiger Cannabis konsumiert. Auch die Einnahme von Amphetamin mit Anfang 20 wurde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dieser Umgang mit illegalen Drogen in Zusammenschau mit dem wenig substantiierten Vortrag führt dazu, dass die von der Klägerin behauptete unbewusste und unwillentliche Einnahme von Amphetamin nach Überzeugung des Gerichts nicht geglaubt werden kann.

1.2 Die Fahreignung der Klägerin ist auch deshalb nicht gegeben, weil sie gelegentlich Cannabis konsumiert und ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.

1.2.1 Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumsvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumsvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris; BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris). Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris).

Der gelegentliche Konsum von Cannabis steht nach Überzeugung des Gerichts fest. Die Klägerin hat gegenüber den Polizeibeamten in der Verkehrskontrolle vom 2. Mai 2016 eingeräumt, am 30. April 2016 auf einer Feier Cannabis konsumiert zu haben. Dies wird auch durch das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe bestätigt, die laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B. vom 30. Mai 2016 positiv auf Cannabinoide verlief. Darüber hinaus steht fest, dass die Klägerin am 8. April 2015 Cannabis konsumiert hat. Dies räumte die Klägerin bei einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am 9. April 2015 ein. Auch dies wird bestätigt durch ein rechtsmedizinisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B. vom 12. Mai 2015. Auch dieses verlief positiv auf Cannabinoide. Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, bis zu einer Gallen-OP am 18. Oktober 2016 gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben. Sie habe ein bis zweimal im Monat Cannabis konsumiert. Acht Wochen vor der OP habe sie sogar ein- bis zweimal in der Woche Cannabis konsumiert, um ihre Schmerzen in Zusammenhang mit einer Gallenerkrankung zu lindern. Der angegebene Grund für den Konsum von Cannabis ist für die Frage, ob ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegt, allerdings unbeachtlich. Auch wenn man unterstellt, dass das Cannabis tatsächlich konsumiert wurde, um Schmerzen zu lindern, wurde die Einnahme von Cannabis nicht von einem Arzt zur Linderung der Schmerzen verordnet. Außerdem stellt auch der medizinisch indizierte Konsum von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen infrage. Die Gefährdung des Straßenverkehrs tritt unabhängig von dem Grund des Konsums ein.

1.2.2 Ein zur gelegentlichen Einnahme von Cannabis zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV (sog. Mischkonsum) setzt in zeitlicher Hinsicht eine Einnahme der Substanzen voraus, die zu einer Wirkungskumulation führen kann. Es ist keine „handlungsbezogene“, sondern eine „wirkungsbezogene“ Betrachtungsweise anzustellen; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter einem zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass in der Person des Mischkonsumenten Besonderheiten bestehen, die befürchten lassen, dass gerade bei ihm ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr zu besorgen ist. (BVerwG, U .v. 14.11.2013 - 3 C 32/12 - BVerwGE 148, 230).

Nach Überzeugung des Gerichts liegt auch ein solcher Mischkonsum bei der Klägerin vor. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, auf der Veranstaltung in S. am 30. April 2016 Marihuana (zwei Joints) geraucht zu haben. Sie habe auf der Veranstaltung auch größere Mengen an Alkohol konsumiert. So habe sie fünf oder sechs Cocktails (Caipirinha) getrunken. Die gleichzeitige Einnahme von Alkohol und Cannabis legt nahe, dass es auf der Veranstaltung am 30. April 2017 zu einer kombinierten Rauschwirkung bei der Klägerin gekommen ist. Für eine solche Wirkung spricht auch die Menge der konsumierten Rauschmittel. Die Klägerin hat mit zwei Joints eine größere Menge Cannabis konsumiert und in erheblichem Maße Alkohol zu sich genommen. Außerdem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin auch Amphetamin zu sich genommen hat (s. o.). Da sich in der Blutprobe vom 2. Mai 2016, die die Aufnahme von Amphetamin beweist, auch Cannabinoide (2,3 ng/ml THC) befunden haben, liegt es auch nahe, dass die Klägerin die beiden Substanzen in einer solchen zeitlichen Abfolge aufgenommen hat, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann.

1.3 Ob allein aufgrund der Fahrt unter Cannabiseinfluss - mit einem Wert von 2,3 ng/ml THC im Blut - feststeht, dass die Klägerin - als zumindest gelegentliche Konsumentin von Cannabis - nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren von Kraftfahrzeugen i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV trennen kann (so OVG NRW, B. v. 15.3.2017 - 16 A 432/16 - juris; VGH BW, B. v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - Blutalkohol 54, 142 [2017]; B. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - VRS 130, Nr. 70 [2016]; OVG SH, B. v. 23.1.2017 - 4 MB 2/17 - juris; NdsOVG, B. v. 28.11.2016 - 12 ME 180/16 - NJW 2017, 1129; OVG Bln-Bg, U. v. 16.6.2016 - 1 B 37.14 - Blutalkohol 53, 393 [2016]; OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9.16 - ZfSch 2016, 598) oder ob die Behörde weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen (vgl. dazu BayVGH, U. v. 25.5.2017 - 11 BV 17.33 - juris), muss hier aufgrund des Vorliegens anderer Mängel nach Anlage 4 zur FeV nicht entschieden werden.

1.4 Ein Ausnahmefall i. S. der Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV liegt hier nicht vor. Nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV können die Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV nur dann in einem anderen Licht erscheinen, wenn Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich sind. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund einer besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.10.2014 - 16 B 946/14 - juris; BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 11 CS 14.347 - juris). Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718). Ausnahmen von der Regelvermutung sind im vorliegenden Fall - zumindest über die unwissentliche Einnahme von Amphetamin hinaus - nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

1.5 Die Klägerin hat ihre Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Denn war die Fahreignung wegen Konsums von Betäubungsmitteln entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung im Regelfall nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abstellen kann, wenn ein Betroffener eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. etwa BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris; B.v. 1.7.2015 - 11 CS 15.1151 - juris; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - SVR 2009, 111). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, seit einer Gallen-OP am 18. Oktober 2016 keine Drogen mehr zu konsumieren. Unterstellt man, dass dieser Vortrag der Klägerin zutrifft, war die Klägerin beim Zugang der Widerspruchsbescheid am 19. Oktober 1016 - also zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - erst einen Tag drogenabstinent. Somit war die Jahresfrist zu diesem Zeitpunkt bei weitem noch nicht abgelaufen. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung standhält, ist auch die in Nr. 2 des Bescheides angeordnete Herausgabe des Führerscheins rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

5. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO musste nicht entschieden werden, da die Klägerin im Verfahren unterlegen ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 12).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 23/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 25/01/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 wird in Nr. I aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I des Bescheids des Antragsgegners vom 2. September 2
published on 19/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.