Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2018 - W 5 K 17.632

published on 18/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2018 - W 5 K 17.632
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Miteigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung K. gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 2. Juni 2017 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Betriebshalle mit Bürogebäude, Außenflächen (Betriebshof) und Photovoltaikanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. …9 der Gemarkung K.…, Am …weg, in K. (Baugrundstück).

1. Sowohl das Baugrundstück als auch das östlich angrenzende Grundstück des Klägers befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W. II“ der Gemeinde K. in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2006. Für den Bereich der Grundstücke setzt der Bebauungsplan Verkehrsflächen und ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1990 fest. Das Baugrundstück liegt darüber hinaus im amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet K., Zone III B.

2. Mit Bauantrag vom 26. August 2016 beantragte der Beigeladene die Errichtung einer Betriebshalle mit Bürogebäude, Außenflächen (Betriebshof) und Photovoltaikanlage. Die Betriebshalle soll ausweislich der Planunterlagen eine Grundfläche von 517,40 m² und das daran angrenzende Bürogebäude eine Grundfläche von 94,94 m² haben. Zudem ist die Errichtung von Materialboxen auf einer Länge von 32,00 m vorgesehen und es sollen 10 Stellplätze vorgehalten werden. Der Abstand der Betriebshalle zum Grundstück des Klägers soll 7,00 m betragen.

Mit Stellungnahme vom 14. November 2016 erteilte die Gemeinde K. das gemeindliche Einvernehmen. In der Stellungnahme wurde u.a. angegeben, dass die Abwasserbeseitigung durch Kanalisation im Mischgebiet gesichert sei. In dem zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss vom 15. September 2016 wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens von der kompletten Übernahme sämtlicher Erschließungskosten durch den Bauwerber sowie von einer wesentlichen Vergrößerung des Rückhaltebeckens (Fassungsvolumen mindestens 320 m³) abhängig gemacht.

Mit fachtechnischer Stellungnahme vom 24. November 2016 wies der Fachbereich Immissionsschutz des Landratsamts W. darauf hin, dass die Zufahrt zum Gewerbegebiet über MI- und WA-Gebiete erfolge. Ohne Herstellung der geplanten Zufahrt zur Staatsstraße würden aus Lärmschutzgründen Bedenken gegen das beantragte Vorhaben erhoben. Südöstlich und östlich des Vorhabens befänden sich ausgewiesene, zum Teil noch unbebaute MI-Flächen. Bereits in der vorliegenden Genehmigung sei ein schalltechnischer Nachweis der Verträglichkeit gefordert worden. Sollte das Bauamt dem Vorhaben zustimmen, werde empfohlen, den schalltechnischen Nachweis der Verträglichkeit des Vorhabens mit der umgebenden und zulässigen Wohnbebauung unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung und des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Straßen einholen zu lassen.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 übermittelte das Architekturbüro des Beigeladenen eine Schallimmissionsprognose der Fa. W. vom 3. Mai 2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Mit fachtechnischer Stellungnahme vom 11. Juni 2017 führte der Fachbereich Immissionsschutz des Landratsamts W. hierzu im Wesentlichen aus, das schalltechnische Gutachten sei aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestünden keine Einwände gegen das Bauvorhaben, sofern die in der Stellungnahme enthaltenen Auflagenvorschläge berücksichtigt würden.

3. Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 erteilte das Landratsamt W. dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. In den Nebenbestimmungen wurde u.a. die Betriebszeit auf den Zeitraum von 6:00 bis 18:00 Uhr beschränkt. Der Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche (einschließlich Fahrverkehr und Ladetätigkeiten) dürfe innerhalb des westlich angrenzenden Gewerbegebiets (Fl.Nr. …*) die Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts nicht überschreiten. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürften den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Der Bescheid wurde dem Kläger, welcher die Baupläne nicht unterschrieben hatte, am 6. Juni 2017 zugestellt.

4. Am 28. Juni 2017 ließ der Kläger über seine Bevollmächtigte Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamts W. vom 2. Juni 2017 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wurde insbesondere ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger klagebefugt, weil er als direkter Nachbar des Bauvorhabens möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei. So werde er von Lärmimmissionen des Bauvorhabens betroffen. Zudem bestehe unter Berücksichtigung der Entwässerungsproblematik und der geplanten Versiegelung des Baugrundstücks die Gefahr, dass Wasser vom Baugrundstück auf das klägerische Grundstück ablaufe und dieses überschwemme oder zumindest vernässe. Darüber hinaus werde das vom Bauvorhaben betroffene Gebiet während des laufenden Umlegungsverfahrens aus der Verteilungsmasse genommen und stehe den im Umlegungsgebiet befindlichen Eigentümern nicht mehr zur Verfügung. Die Klage sei auch begründet. Der Baugenehmigungsbescheid vom 2. Juni 2017 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass keine Genehmigung der Umlegungsstelle nach § 51 Abs. 1 BauGB eingeholt worden sei. Die Umlegungsstelle sei über das geplante und genehmigte Bauvorhaben überhaupt nicht informiert worden. Dadurch werde in die subjektiven Rechte des Klägers eingegriffen, der ebenfalls am Umlegungsverfahren beteiligt sei. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung habe sich der Beigeladene im Vorfeld der Umlegung ein bestimmtes - von der Lage her günstiges - Grundstück gesichert, so dass die Gefahr bestehe, dass dem Kläger ein solches zugeteilt werde, welches von seiner Lage als ungünstig zu beurteilen sei. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan „W. II“ funktionslos geworden. Der Aufstellungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan stamme aus dem Jahr 2000, der Satzungsbeschluss sei am 18. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan sei nicht i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, weil dessen Umsetzung nicht finanzierbar und in absehbarer Zeit nicht realisierbar sei. Dies führe regelmäßig zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die vom Verwaltungsgericht Würzburg im Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: W 5 K 11.231) angenommene Frist von mindestens 10 Jahren sei zwischenzeitlich deutlich überschritten und eine Umsetzung des Bebauungsplans nach wie vor nicht absehbar. Somit sei von einem nicht privilegierten Vorhaben des Beigeladenen im Außenbereich auszugehen. Gleich, ob man den Bebauungsplan als wirksam oder unwirksam erachte, werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, welches auch im Falle landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zum Tragen komme. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplans „W. II“ sei das Vorhaben des Beigeladenen zudem nicht genehmigungsfähig, da es an der gemäß § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen gesicherten Erschließung fehle. Aus den Behördenakten ergebe sich, dass das Landratsamt die Frage der Erschließung in keiner Weise geprüft habe. Dies sei insbesondere mit Blick auf die Probleme mit der Entwässerung des Baugrundstücks und unter Berücksichtigung von Auflagenvorschlägen des Fachbereichs Wasserrecht sowie des Wasserwirtschaftsamts, die nicht in den streitgegenständlichen Bescheid aufgenommen worden seien, unzureichend gewesen. Hierfür sprächen auch die Schreiben des Tiefbautechnischen Büros Köhl vom 15. September 2015 und vom 7. März 2016. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung sei im vorliegenden Fall auch nachbarschützend, da wegen der besonderen Lage der Grundstücke zueinander dem klägerischen Grundstück bei unzureichender Entwässerung des Baugrundstücks Einschränkungen in der Bebaubarkeit und eine Vernässung drohten. Darüber hinaus seien die zulässigen Lärmwerte zum Grundstück des Klägers überschritten worden. Bezeichnenderweise sei bei der Festlegung der Grenzwerte in den Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Bescheids ausschließlich in Bezug auf das Grundstück des Klägers kein Abzug von 6 dB(A) erfolgt, obwohl auch dort die Vorbelastung nicht mehr und nicht weniger ermittelt worden sei als an den anderen aufgeführten Grundstücken. Dies werfe die Vermutung auf, dass der Abzug allein deshalb nicht erfolgt sei, da ansonsten die zulässigen Lärmwerte nicht hätten eingehalten werden können. Aus einer E-Mail des Fachbereichs Immissionsschutz vom 23. Mai 2017 ergebe sich außerdem, dass zum klägerischen Grundstück der einschlägige Immissionswert von 65 dB(A) tagsüber gerade nicht bzw. nur dann eingehalten werden könne, wenn auf dem Grundstück des Klägers selbst weitere Voraussetzungen eingehalten würden, was eine unzulässige Ausnutzbarkeit des Grundstücks des Klägers bedeute. Zuletzt würden auch die zulässigen nächtlichen Lärmwerte überschritten.

5. Das Landratsamt W. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei unbegründet. Nach erfolgter Tektur halte das Bauvorhaben des Beigeladenen alle Festsetzungen des Bebauungsplans „W. II“ ein, an den das Landratsamt bis zu einer gerichtlichen Verwerfung des Bebauungsplans gebunden sei. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne nicht ausgegangen werden. Die Gemeinde habe ihren Willen zur Umsetzung des Bebauungsplans im Schreiben vom 27. Mai 2017 zum Ausdruck gebracht. Die Erschließung für das Bauvorhaben des Beigeladenen sei gesichert. Dies habe die Gemeinde mit Stellungnahme vom 14. November 2016 bestätigt. Aus wasserrechtlicher Sicht seien alle vorgeschlagenen Nebenbestimmungen in den Anhang zur Baugenehmigung aufgenommen worden. Die Auflagenvorschläge des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg in dessen Stellungnahme vom 20. März 2017 seien entbehrlich gewesen. Ziffer 1 sei in den Nebenbestimmungen der Unteren Wasserrechtsbehörde enthalten und Ziffer 2 sei nicht erforderlich gewesen, weil die Baugenehmigung keine Vorgaben für ein Rückhaltebecken enthalte. Hinsichtlich der Lärmeinwirkungen hätten sich bei der Plausibilitätskontrolle des durch den Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Nachweises keine Beanstandungen ergeben. Durch die in die Baugenehmigung aufgenommenen immissionsschutzfachlichen Auflagen sei die Lärmsituation vor Ort ausreichend berücksichtigt worden. Die Ausführungen der Klägerseite zum Umlegungsverfahren liefen ins Leere. Denn gemäß § 46 Abs. 1 BauGB sei die Umlegung von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Baugenehmigungsbehörde keine Pflicht habe, die Umlegungsstelle über etwaige Bauvorhaben zu informieren. Im Übrigen sei das laufende Umlegungsverfahren dem Landratsamt nicht bekannt gegeben worden.

6.

Der Beigeladene beantragte,

die Klage abzuweisen.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 2. Juni 2017 den Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu; er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - alle juris). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung kommt es nicht an. Vielmehr muss die Genehmigung den Dritten auch und gerade in nachbarschützenden materiellen Rechten, also nicht lediglich in ideellen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Interessen, verletzen (st. Rspr. des BayVGH, vgl. z.B. U.v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Eine derartige Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist vorliegend nicht ersichtlich.

1. Soweit die Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, die während des laufenden Umlegungsverfahrens erteilte Baugenehmigung sei ohne Abstimmung mit der Umlegungsstelle ergangen und führe insbesondere mangels Genehmigung der Umlegungsstelle gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer Rechtsbeeinträchtigung des am Umlegungsverfahren beteiligten Klägers, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg.

Die im Umlegungsverfahren (§§ 45 bis 79 BauGB) zu klärenden Fragen sind einer Überprüfung im Baugenehmigungsverfahren entzogen. Der Prüfungsumfang der vorliegend im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung ist in Art. 59 BayBO festgelegt und nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie auf andere materiell-rechtliche Anforderungen an ein Bauvorhaben begrenzt. In Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO wird bestimmt, dass andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nur geprüft werden, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen entfallen jedoch nicht durch das vorliegend durchgeführte Baugenehmigungsverfahren und werden hierdurch auch nicht ersetzt oder eingeschlossen. Vielmehr spielen die von der Klägerseite aufgeworfenen Fragen in Bezug auf das Umlegungsverfahren im Hinblick auf das eingeschränkte Prüfprogramm des hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens keine Rolle und können dem entsprechend vom Kläger auch nicht mit Erfolg angegriffen werden. Umgekehrt wird mit der feststellenden Wirkung der Baugenehmigung für den Adressaten kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Durchführung des Bauvorhabens keinerlei öffentlich-rechtliche Hindernisse - hier möglicherweise aus dem Umlegungsverfahren heraus resultierend - entgegenstehen (zur Feststellungswirkung Lechner in: Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 68 Rn. 37).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht für das hier inmitten stehende Genehmigungserfordernis des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, wonach genehmigungspflichtige bauliche Anlagen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle errichtet werden dürfen. Denn diese Genehmigungspflicht steht selbständig neben allen anderen Genehmigungserfordernissen, insbesondere der Baugenehmigungspflicht (Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Dirnberger, 9. Aufl. 2018, § 51 BauGB Rn. 7). Auch im Verfahrensablauf ist die Genehmigung nach § 51 BauGB rechtlich selbständig und darf nicht als nur behördeninterne Zustimmung oder Einwilligung zu einer anderen behördlichen Genehmigung verstanden werden (Otte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 51 Rn. 23). Entsprechend muss mit der Erteilung der Baugenehmigung nicht zugewartet werden, bis die Genehmigung nach § 51 BauGB erteilt worden ist (Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Dirnberger, 9. Aufl. 2018, § 51 BauGB, Rn. 8). Eine Zusammenfassung beider Genehmigungen würde im Übrigen zu einer unzuträglichen Rechtswegspaltung führen. Versagt im Umlegungsverfahren die Umlegungsstelle die Genehmigung eines Rechtsvorgangs oder eines Vorhabens, entscheiden im Streitfall nämlich die Gerichte für Baulandsachen (§ 217 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BauGB), während bei Versagung einer Baugenehmigung die Verwaltungsgerichte hierüber zu befinden haben (Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, § 51 Rn. 38). Aus all dem ergibt sich, dass das Genehmigungserfordernis nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB im vorliegenden Fall vom Landratsamt W. als Untere Bauaufsichtsbehörde nicht zu beachten war. Damit bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit den Fragen, ob vorliegend überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen, an die das Genehmigungserfordernis des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB anknüpft, erfüllt sind, und ob im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen Zustimmung der Umlegungsstelle von der zusätzlich erforderlichen subjektiven Rechtsverletzung des Klägers auszugehen wäre.

2. Ebenso wenig greift das Vorbringen der Klägerseite durch, wonach die Erschließungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien und das Erschließungserfordernis im Hinblick auf die Gefahr einer Überschwemmung oder Vernässung des Grundstücks des Klägers ausnahmsweise drittschützend sei.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 30 Abs. 1 BauGB, wonach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (hier: „W. II“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2006) die Erschließung des Bauvorhabens gesichert sein muss. Auch im Fall der geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans „W. II“ muss die Erschließung des dann im Außenbereich gelegenen Bauvorhabens ausreichend gesichert sein (§ 35 Abs. 1 BauGB). Nach allgemeiner Auffassung gehören zur Erschließung neben der verkehrsmäßigen Anbindung des Baugrundstücks auch die Ver- und Entsorgungsleitungen für Elektrizität, Wasser und Abwasser. Aus bundesrechtlicher Sicht ist ausreichend, dass diese Erschließungsanlagen ordnungsgemäß benutzbar sind. In Bezug auf die Abwasserbeseitigungsanlagen ist auch von Bedeutung, ob deren Kapazität ausreichend ist (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 30 Rn. 49).

Vorliegend ist bereits bei Betrachtung der objektiven Gegebenheiten davon auszugehen, dass einer ordnungsgemäßen Erschließung des Bauvorhabens die zu erwartende Entwässerungssituation nicht entgegengehalten werden kann. Die vom Kläger geäußerten Bedenken, wonach vom Baugrundstück aus Niederschlagswasser auf sein Grundstück abfließen könnte, werden seitens der Kammer nicht geteilt. Die Bedenken wurden nach dem Vorbringen der Klägerseite im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Forderung der Gemeinde nach einem Rückhaltebecken mit einem Fassungsvolumen von 320 m² (vgl. Auszug aus dem Protokollbuch der Sitzung des Gemeinderats am 15.9.2016, Bl. 52 der Behördenakte) nicht erfüllt und dies vom Landratsamt nicht geprüft worden sei. Der Beigeladene ist dieser Anforderung jedoch durch die Änderung der Planunterlagen am 16. September 2016 nachgekommen. Aus der vom Landratsamt W. genehmigten Planzeichnung ergibt sich in Bezug auf das Regenrückhaltebecken, dass anstelle des bis dahin vorgesehenen Fassungsvolumens von 160 m³ nunmehr ein Fassungsvermögen von 320 m³ vorgesehen ist. Entsprechend ist auch die Gemeinde K. in ihrem (offenbar fälschlich datierten) Schreiben vom 27. Mai 2016, eingegangen beim Landratsamt W. am 16. November 2016, davon ausgegangen, dass die an die Erschließung zu stellenden Anforderungen erfüllt seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens des Ingenieurbüros K. vom 15. September 2015 und dessen E-Mail vom 7. März 2016. Aus den darin enthaltenen fachlichen Einschätzungen lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass das Volumen des Regenrückhaltebeckens für eine gesicherte Erschließung nicht ausreichend sein könnte. Auch der im Schreiben vom 15. September 2015 enthaltenen Vorgabe, max. 10 l/s in das gemeindliche Netz einzuleiten, ist seitens des Beigeladenen Rechnung getragen worden, indem ausweislich der Planzeichnungen ein Ventil vorgesehen ist, welches den Durchfluss auf 5 bis 10 l/s reduziert. Ebenso wenig ist von der Klägerseite in nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden oder anderweitig ersichtlich, dass die auf dem Baugrundstück vorgesehenen Zuläufe zum Regenrückhaltebecken aus dem östlichen Bereich des Baugrundstücks unter Berücksichtigung ihrer Kapazität und des vorhandenen Gefälles nicht ausreichend sein könnten.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass - insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegebenen Entwässerungssituation - die Gefahr besteht, dass - auch aufgrund der geplanten Versiegelung des Baugrundstücks - Wasser vom Baugrundstück auf das unmittelbar hangabwärts liegende Grundstück des Klägers (Fl.Nr. …7 der Gemarkung K.*) abläuft und dieses überschwemmt bzw. vernässt bzw. zumindest anderweitig beeinträchtigt. Diesen Beweisantrag hat die Kammer abgelehnt, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Es sind - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass nach der vorgelegten Planung die unter Beweis gestellte Gefahr besteht. Dem Vorbringen der Klägerseite ist nicht die mindeste Grundlage für die Vermutung der beschriebenen Gefahr zu entnehmen. Letztlich hat der Kläger dies auch selbst eingeräumt, indem er in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, dass es ihm bei dem vorliegenden Streitverfahren lediglich um Zeitgewinnung geht.

Damit kann offenbleiben, ob das Erfordernis der Erschließung im vorliegenden Fall überhaupt (ausnahmsweise) eine drittschützende Wirkung zugunsten des Klägers entfalten kann.

3. Auch im Übrigen ist nach Überzeugung der Kammer ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme berufen.

Nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - juris) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Vorbem. zu §§ 29 - 38 Rn. 49).

Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt nach diesen Maßstäben das Rücksichtnahmegebot nicht. Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Kläger dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen hat. Im Einzelnen:

3.1. Ein Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot lässt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt des Abstandsflächenrechts annehmen. Das Vorhaben des Beigeladenen hält unstreitig die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, die vor allem den Zielen einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der benachbarten Grundstücke dienen, indiziert für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; U.v. 7.12.2000 - 4 C 3/00 - NVwZ 2001, 58; BayVGH, B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris; B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens auch städtebauliche Bedeutung haben (BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - NVwZ 1992, 165). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen ist, im Hinblick auf die genannten Belange auch dann verletzt sein kann, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; s.a. BayVGH, B.v. 21.1.2008 - 15 ZB 06.2304 - juris). Mit diesem Grundsatz lässt sich zwar nicht im Umkehrschluss bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot herleiten; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls an (BayVGH, B.v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris). Es ist aber zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (Wolf in: Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dez. 2017, Art. 59 Rn. 44). Von derart offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen kann im vorliegenden Fall allerdings keinesfalls die Rede sein. Es ist vielmehr nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass hier die Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht eingehalten wären. Denn zum Grundstück des Klägers beträgt der in den Planzeichnungen angegebene Grenzabstand der Betriebshalle 7,00 m, während sich die Wandhöhe im Nordwesten der Betriebshalle auf lediglich 6,05 m und im Nordosten auf lediglich 5,52 m beläuft. Damit sind die Erfordernisse des Abstandsflächenrechts eingehalten, gleich ob sich diese unter Zugrundelegung eines Gewerbegebiets nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO (1/4 H, mindestens 3 m) oder - im Fall der geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans - nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (1 H, mindestens 3 m) richten.

3.2. Es bestehen auch keine im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigende Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Umsetzung der Planung Oberflächenwasser vom Baugrundstück auf das Grundstück des Klägers ablaufen und es hierdurch zu einer unzumutbaren Vernässung des Grundstücks des Klägers kommen könnte. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Erschließung (Ziffer 2 der Entscheidungsgründe) in vollem Umfang verwiesen.

3.3. Schließlich ist nicht zu erwarten, dass der Kläger durch die nach dem Bescheid zulässigen Lärmimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Das Landratsamt W. hat im Anhang zum Baugenehmigungsbescheid vom 2. Juni 2017, der gemäß Ziffer 2 des Bescheids zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde, immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen erlassen („670: Auflagen Immissionsschutz“). Unter Ziffer 4 dieser Nebenbestimmungen wird u.a. bestimmt, dass die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche (einschließlich Fahrverkehr und Ladetätigkeiten) am nächstmöglichen schutzwürdigen Raum nach DIN 4109 bzw. am nächstgelegenen Grundstück, wo nach Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzwürdigen Räumen erstellt werden dürfen, innerhalb des westlich angrenzenden Gewerbe-Gebietes (Flurstück …7 der Gemarkung K.*) Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tagsüber und 44 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfen. Diese Maßgaben sind ausreichend, um den schutzwürdigen Interessen des Klägers hinsichtlich der von dem Bauvorhaben und Anlagenbetrieb ausgehenden Lärmemissionen Rechnung zu tragen:

Der für die Tagzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) festgelegte Grenzwert von 65 dB(A) entspricht den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden im Gewerbegebiet (vgl. Nr. 6.1 Buchst. b) und 6.4 der TA Lärm).

Soweit die Klägerseite argumentiert, vom festgelegten Immissionswert von 65 db(A) hätte im Hinblick auf eine (möglicherweise) bestehende Vorbelastung ein Abzug erfolgen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 1. Juni 2017 wird gerade in Bezug auf den hier maßgeblichen Immissionsort im westlich (an das Baugrundstück) angrenzenden Gewerbegebiet / Ostseite zur Tagzeit ausdrücklich ausgeführt, dass keine zu berücksichtigende Lärmvorbelastung erwartet wird. Damit geht der Fachbereich Immissionsschutz davon aus, dass sich die lärmschutzrechtliche Situation auf dem Grundstück des Klägers von der lärmschutzrechtlichen Situation an den südlich und östlich des Baugrundstücks gelegenen Immissionsorten sowie im weiter westlich gelegenen Teil des Gewerbegebiets (z.B. Fl.Nr. …6 der Gemarkung K.*), wo eine relevante Lärmvorbelastung nicht auszuschließen sei, unterscheidet. Substantielle Einwendungen gegen die Einschätzung des Fachbereichs Immissionsschutz, wonach auf dem Grundstück des Klägers von einer fehlenden Vorbelastung auszugehen ist, sind von der Klägerseite nicht vorgetragen worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, zumal die weiter westlich gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. …5 und …6 der Gemarkung K. - soweit ersichtlich - vollkommen unbebaut sind.

Zwar wird der somit anzusetzende Tages-Immissionsrichtwert von 65 dB(A) durch den genehmigten Anlagenbetrieb ausweislich der Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz vom 1. Juni 2017 auf dem klägerischen Grundstück überschritten. In der bezeichneten Stellungnahme wird nämlich verdeutlicht, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Ingenieurbüro W. und unter Berücksichtigung von dessen Schallschutzprognose vom 3. Mai 2017 (vgl. Anhang B 22) davon auszugehen sei, dass der Tages-Immissionsrichtwert nicht schon auf dem Baugrundstück, sondern erst auf dem Grundstück des Klägers - und zwar in einem Abstand von ca. 2,5 m zur Grundstücksgrenze auf der Höhe des Waschplatzes - nicht mehr überschritten wird. Entsprechend hat die Kammer den Antrag der Klägerbevollmächtigten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte am klägerischen Grundstück durch das streitgegenständliche Vorhaben überschritten werden, abgelehnt, weil diese unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden konnte.

Allerdings ist in dieser Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 65 db(A) im Bereich von ca. 2,5 m auf dem Grundstück des Klägers keine unzumutbare Lärmbelästigung des Klägers zu erkennen. Denn nach Nr. 2.3. der TA Lärm i.V.m. A.1.3. Buchst. b) des Anhangs zur TA Lärm (Ermittlung der Geräuschimmissionen) liegt der maßgebliche Immissionsort im Fall einer hier gegebenen unbebauten Fläche nicht schon innerhalb der angesprochenen 2,5-m-Zone auf dem Grundstück des Klägers, sondern erst an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Eine Erstellung schutzbedürftiger Räume auf dem Grundstück des Klägers ist jedoch allenfalls unter Wahrung einer Abstandsflächentiefe von mindestens 3 m möglich (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO), so dass auf Grundlage der schallschutztechnischen Untersuchungen am maßgeblichen Immissionsort eine Grenzwertüberschreitung nicht angenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, wonach eine Abstandsfläche vor der an der Grundstücksgrenze errichteten Außenwand nicht erforderlich wäre, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf. Der Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers an der Grenze zum Baugrundstück steht vorliegend die für den maßgeblichen Bereich im Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise entgegen, aufgrund derer ein Gebäude nur mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden darf (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Welche Grundstücksgrenze die seitliche, rückwärtige oder vordere ist, bestimmt sich von der Verkehrsfläche aus (Dhom/Franz/Rausch in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 129. EL März 2018, Art. 6 Rn. 37). Das Grundstück des Klägers wird - anders als die im Bebauungsplan offenbar im Hinblick auf das Umlegungsverfahren eingezeichneten Planquadrate bzw. Planstücke, welche über die orange gekennzeichneten Staßenverkehrsflächen erschlossen werden - über die südlich verlaufende Wegstrecke (Fl.Nr. 934 der Gemarkung Kleinrinderfeld) angebunden. Entsprechend ist der bauplanungsrechtlich vorgegebene seitliche Grenzabstand u.a. nach Osten, d.h. zum Baugrundstück hin einzuhalten. Die Tiefe des einzuhaltenden Grenzabstands bemisst sich nach der in der Landesbauordnung vorgesehenen Abstandsflächentiefe (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 129. EL Mai 2018, § 22 BauNVO Rn. 23), die - wie vorerwähnt - im vorliegenden Fall mindestens 3 m beträgt. Somit wahrt der vom Anlagenbetrieb des Beigeladenen zur Tagzeit ausgehende Lärm noch die Grenzen der Zumutbarkeit.

Soweit die Klägerbevollmächtigte schließlich reklamiert, dass der Anlagenbetrieb ausweislich der Schallimmissionsprognose der Fa. W. vom 3. Mai 2017 während der Nachtzeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) den in den Nebenbestimmungen festgelegten Grenzwert von 44 dB(A) überschreitet, vermag dies ebenfalls keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Form unzumutbarer Lärmauswirkungen zu begründen. Denn eine Überschreitung der nächtlichen Grenzwerte scheidet vorliegend aus, da mit der angegriffenen Baugenehmigung ein Anlagenbetrieb zur Nachtzeit überhaupt nicht genehmigt worden ist. Vielmehr sind die Betriebszeiten der genehmigten Anlage des Beigeladenen unter Ziffer 2 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen ausdrücklich auf 6:00 bis 18:00 Uhr (werktags) begrenzt worden. Außerhalb dieses Zeitraums ist ein Anlagenbetrieb, insbesondere auch die An- und Abfahrt von Lastkraftwagen, nicht - auch nicht ausnahmsweise - gestattet und darf vom Beigeladenen dementsprechend auch nicht vorgenommen werden. Auf diese Weise wurde bei Erlass der Baugenehmigung der in der Schallimmissionsprognose der Fa. W. vom 3. Mai 2017 berechneten Überschreitung des zulässigen Nachtgrenzwerts von 44 dB(A) auf dem Grundstück des Klägers (vgl. Anhang B 23) Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Bauvorhaben des Beigeladenen auch außerhalb des regulären Betriebs zur Nachtzeit bedeutsame Lärmemissionen ausgehen könnten, liegen nicht vor.

3.4. Selbst wenn man mit dem Vorbringen der Klägerseite - woran seitens der Kammer erhebliche Zweifel bestehen - eine Funktionslosigkeit und infolge dessen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Am W. II“ annehmen würde, steht dem Kläger im Rahmen des dann einschlägigen § 35 BauGB nicht mehr als die Einhaltung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zu, das durch das Bauvorhaben des Beigeladenen vorliegend nicht verletzt wird.

Zwar wäre keine Privilegierung des Vorhabens des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB ersichtlich und es stünden durch das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtigte öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB im Raum, doch kann sich der Kläger weder auf eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 - ohne Nr. 3 - BauGB berufen, da diese keinen Nachbarschutz vermitteln, noch hat er einen sog. Gebietserhaltungsanspruch.

Einen grundsätzlichen Anspruch auf Bewahrung des Außenbereichs für privilegierte Anlagen gibt es nicht, auch keinen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität eines Betriebsgrundstücks (BVerwG, B.v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552; BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 9 CS 11.529 - juris; s. auch VGH Baden-Württemberg, B.v. 24.1.2012 - 3 S 20/11 - juris). Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der BauNVO - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind. Daran fehlt es im Außenbereich. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Wegen der unterschiedlichen Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB fehlt dem Außenbereich ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der BauNVO ist. Zum Schutz eines im Außenbereich privilegierten Betriebs ist deshalb das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (BVerwG, B.v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552; vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg, U.v. 10.5.2012 - W 5 K 11.231 - juris).

Ein Verstoß des Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot im Fall einer unterstellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Am W. II“ ist nicht ersichtlich. Vorliegend ist bereits fraglich, ob dem Kläger der Status eines privilegierten Betriebsinhabers im Außenbereich zusteht. Jedenfalls ist das konkret betroffene Grundstück Fl.Nr. …7 der Gemarkung Kleinrinderfeld nicht bebaut und es ist nicht erkennbar, welchen unzumutbaren Belastungen dieses dann ebenfalls im Außenbereich gelegene Grundstück ausgesetzt sein sollte. Der Kläger hätte nur dann einen Abwehranspruch, wenn die Baugenehmigung gegen das in § 35 BauGB, speziell in dessen Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen würde. Wenn von einem Vorhaben Immissionen ausgehen, die sich in den Grenzen des in der Nachbarschaft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, ruft dieses keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervor und verletzt somit nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (VG Würzburg, U.v. 10.5.2012 - W 5 K 11.231 - juris).

Eine nähere Betrachtung erübrigt sich vorliegend jedoch insofern, als das Grundstück des Klägers unbebaut ist und grundsätzlich auch nicht von Bebaubarkeit ausgegangen werden kann, wenn es sich wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Außenbereich befände. Das gegenwärtig brachliegende Grundstück, für das auch eine privilegierte Nutzung nicht geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich ist, ist unter Lärmschutzgesichtspunkten nicht schutzwürdig. Insbesondere erschließt sich der Kammer - was bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Mai 2012 (W 5 K 11.231) zum Ausdruck gebracht wurde - nicht, warum das klägerische Grundstück, sollte es im Außenbereich liegen, schützenswerter sein sollte als innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, der eine gewerbliche Nutzung vorsieht. Unter diesen Umständen vermag das Gericht eine unzumutbare Lärmbelästigung für das klägerische Grundstück, verursacht durch das Vorhaben des Beigeladenen, nicht zu erkennen.

4. Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich der Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, seine eventuell entstandenen außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/11/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetz
published on 24/01/2012 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2010 - 1 K 284/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen K
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Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

1.
ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2.
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3.
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4.
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4.
dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5.
dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

1.
ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2.
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3.
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4.
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.

(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung anfechtbar ist.

(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.

(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

1.
ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2.
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3.
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4.
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle

1.
ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2.
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3.
nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4.
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.