Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Jan. 2017 - W 5 K 15.523

published on 12/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Jan. 2017 - W 5 K 15.523
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

* * *

– …

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage gegen polizeiliche Maßnahmen, die ihm gegenüber am 15. Mai 2015 gegen 00.30 Uhr in der Carl-Benz Straße in Schweinfurt ergriffen wurden.

1.

Am 15. Mai 2015 wurden die Kriminalbeamten PHM K* … und POW L* … zu einem Einsatz im Gewerbegebiet Sennfeld/Hafen-Ost in Schweinfurt beordert, nachdem ein Sicherheitsdienstmitarbeiter der Firma „Wache24“, der einzelne Firmen in diesem Bereich betreut, verdächtige Wahrnehmungen mitgeteilt hatte. Der Sicherheitsdienstmitarbeiter hatte angegeben, dass bei einer Überprüfung der entsprechenden Anwesen ihm eine männliche Person aufgefallen sei, die immer wieder Bildmaterial von Gebäuden aufgenommen habe. Er habe mehrmals gesehen, dass ein Blitz ausgelöst habe. Außerdem wies er darauf hin, dass immer wieder ein „roter Punkt“ auf ihn gerichtet gewesen sei. Zudem habe die männliche Person ihn entdeckt und auch von ihm bzw. seinem Fahrzeug Bilder gefertigt. Beim Eintreffen der Polizeistreife wurde im Bereich der Bushaltestelle in der Felix-Wankel Straße eine männliche Person angetroffen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite wartete der Sicherheitsdienstmitarbeiter in seinem Pkw. Nachdem die Polizeibeamten zunächst den Sicherheitsdienstmitarbeiter kontaktiert hatten, wandte sich einer der Polizeibeamten dem Kläger zu und führte verschiedene polizeiliche Maßnahmen durch, über deren Ablauf zwischen den Beteiligten Streit besteht.

2.

Am 15. Juni 2015 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass die Identitätsfeststellung durch die Polizei am 15. Mai 2015 rechtswidrig war.

2. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Tasche durch die Polizei am 15. Mai 2015 rechtswidrig war.

3. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Video-Dateien des Camcorders durch die Polizei am 15. Mai 2015 rechtswidrig war.

4. Es wird festgestellt, dass die Aufforderung durch die Polizei am 15. Mai 2015, drei auf der Speicherkarte des durchsuchten Camcorders enthaltenen Video-Dateien zu löschen, rechtswidrig war.

Zur Begründung wurde vom Kläger ausgeführt: Er verfolge mit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage das Ziel zu verhindern, dass sich derartige staatliche Eingriffe in seine Rechte durch die örtliche Polizei in gleichartigen Situationen künftig wiederholten. Am 15. Mai 2015 sei er gegen 00.30 Uhr die Rudolf-Diesel Straße in Schweinfurt entlang gegangen. Hierbei habe er sich von einem Wagen belästigt gefühlt und eine gegen ihn gerichtete Straftat befürchtet, so dass er den Wagen gefilmt habe. Der Fahrer des Wagens habe die Polizei gerufen und ihn weiter verfolgt. Da er den Verfolger nicht habe abschütteln können, habe er sich in ein nahe gelegenes Buswartehäuschen gesetzt. Nach mehreren Minuten sei die Kriminalpolizei eingetroffen.

Von den Polizeibeamten sei ihm bei völliger Dunkelheit etwas vorgezeigt worden, das er umrisshaft als helles Rechteck erkannt habe. Sein Einwand, dass er das nicht erkennen könne, sei ignoriert worden. Das Erfordernis, dass der Dienstausweis so vorzuzeigen sei, dass ein Gutwilliger Kenntnis nehmen könne, sei hier nicht erfüllt. Der Polizeibeamte habe keine Taschenlampe benutzt, er habe vielmehr lediglich ein Sprechfunkgerät und ein Handy mit beleuchteten Tasten in der Hand gehabt.

Die von der Polizei durchgeführte Identitätskontrolle und Prüfung seines Personalausweises sei rechtlich unzulässig gewesen, da keiner der in Art. 13 PAG genannten Tatbestände vorgelegen habe. Filmen oder Fotografieren auf der Straße stelle offensichtlich keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es stelle auch keine abstrakte Gefahr dar, weil die statistische Wahrscheinlichkeit, dass jemand, der auf der Straße filme, eine Straftat vorbereite, vernachlässigbar gering sei. Einbrüche nähmen fast überall stark zu. Eine solche Begründung als Rechtfertigung für eine Identitätskontrolle und Durchsuchung liefe auf eine Generalermächtigung für die Polizei hinaus, jede Person, die in Wohn- oder Gewerbegebieten eine Kamera in der Hand halte, zu kontrollieren und zu durchsuchen. Der Vorwurf, er würde etwas auskundschaften als Vorbereitung eines Einbruchs, sei eine reine Unterstellung. Eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines zu erwartenden Schadens und eine Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in seine Bürgerrechte habe der Polizeibeamte offenbar nicht vorgenommen. Er habe vielmehr einseitig die Interessen des Wachmanns vertreten.

Zur Durchsuchung des Camcorder bleibe festzuhalten: Der Beamte habe ihm vorgehalten, er habe das Recht des Pkw-Fahrers am eigenen Bild verletzt, das sich auch auf Fahrzeuge erstrecke. Das Recht des Wachmanns am eigenen Bild sei von ihm nicht beeinträchtigt worden. Er habe den Wachmann weder fotografiert noch gefilmt. An keiner Stelle des von ihm aufgenommenen Videos sei eine Person erkennbar oder identifizierbar abgebildet. Er habe das Recht, einen Pkw, der ihn nachts auf menschenleerer Straße verfolge und ihn belästige, zum Selbstschutz zu filmen. Es sei völlig frei erfunden, dass er einen „roten Punkt“ auf den Wachmann gerichtet habe. Es sei festzuhalten, dass das Recht am eigenen Bild sich nicht auf Fahrzeuge erstrecke und außerdem privatrechtlicher Natur sei, wofür die Polizei nicht zuständig sei. Nach Art. 22 Abs. 2 Satz 3 PAG sei bei der Durchsuchung von Sachen dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen. Hierauf habe die Polizei zu keinem Zeitpunkt hingewiesen.

Die Aufforderung, drei Dateien auf seinem Camcorder zu löschen, sei illegal gewesen, weil er mit den Aufnahmen im Rahmen der Gesetze gehandelt habe. Es sei immer noch grundsätzlich zulässig, auf der Straße zu jeder Tages- und Nachtzeit zu fotografieren oder zu filmen. Es seien Beweise gelöscht worden, die er für zivilrechtliche Schritte (Unterlassungsklage) oder Strafanzeigen benötigt habe. Es sei aber möglich gewesen, die gelöschten Videos mit einem Datenrettungsprogramm zu Hause am PC vollständig wiederherzustellen.

Für die Durchsuchung seiner Tasche gebe es keine Rechtfertigung. Sie sei wahrscheinlich einfach aufs Geratewohl durchgeführt worden, in der Hoffnung, etwas zu finden, was man gegen ihn hätte verwenden können. Sie sei offensichtlich rechtswidrig.

3.

Demgegenüber beantragte das Polizeipräsidium Unterfranken als Vertreter des Beklagten, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde dargelegt: Die Identitätsfeststellung sei rechtmäßig gewesen. Seit Januar 2014 sei es im Gewerbegebiet Sennfeld zu 16 Straftaten, im angrenzenden Bereich Hafen-Ost zu über 40 Straftaten auf dem Gebiet des Diebstahls/Bandendiebstahls gekommen. Da der Mitteiler den Kläger beim Fertigen von Bildmaterial bezüglich Gebäuden in diesem Bereich habe beobachten können, habe der Verdacht nahe gelegen, dass der Kläger Maßnahmen im Vorfeld eines möglichen Einbruchs anstelle. Dementsprechend sei der Kläger um die Aushändigung seines Ausweispapiers gebeten und über den Grund der Maßnahme informiert worden. Auch hätten die Beamten dem Kläger erläutert, dass der Sicherheitsdienstmitarbeiter seiner alltäglichen Arbeit nachgehe und niemanden verfolge. Die Beamten hätten zunächst dem Kläger den Dienstausweis gemäß Art. 6 PAG vorgezeigt. Aufgrund der schlecht belichteten Örtlichkeit hätten sie als technische Hilfsmittel die Taschenlampen hinzugenommen. Damit sei der Dienstausweis für den Betroffenen aus Sicht des Beamten deutlich zu erkennen gewesen.

Die Durchsuchung der Sachen habe bei der vorgenannten Sachlage auf der Grundlage und im Einklang mit Art. 22 PAG stattgefunden.

Auf die Nachfrage von PHM K* … nach der Kamera, sei diese vom Kläger freiwillig ausgehändigt worden. Der Kläger habe auch geäußert, dass er nur seinen Spaziergang abfilme. Er habe wiederum freiwillig die Videokamera aktiviert und die getätigten Filmaufnahmen dann PHM K* … gezeigt. Darunter hätten sich u.a. auch Aufnahmen vom Mitarbeiter der Sicherheitsfirma befunden. Die vom Kläger gefertigten Bild- und Videoaufnahmen seien nach Ansicht der Beamten nicht als Ausspähversuch hinsichtlich eines möglichen Einbruchs geeignet gewesen. Deshalb habe der Kläger nach Abschluss der Kontrolle seinen Weg mit seinem Aufzeichnungsgerät fortsetzen können.

Zu der angeblichen Löschung der Dateien auf dem Camcorder durch die Beamten sei zu bemerken, dass der Kläger der Bitte um Löschung der Bilder des Sicherheitsdienstmitarbeiters freiwillig, eigenständig und ohne weitere Aufforderung nachgekommen sei. Die Schwelle zur Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch sei durch das bloße Anfertigen der Bildaufnahmen durch den Kläger im vorliegenden Fall noch nicht erreicht gewesen. Ob durch das Verhalten des Klägers bereits zivilrechtliche Ansprüche des Sicherheitsdienstmitarbeiters entstanden sein könnten, sei nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Jedenfalls seien seitens der Beamten von der Kamera des Klägers keine Video- oder Filmaufnahmen gelöscht worden.

4.

Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2016 und vom 12. Januar 2017 erörtert. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Ereignissen am 15. Mai 2015 im Gewerbegebiet Sennfeld/Hafen-Ost in Schweinfurt durch Einvernahme der Zeugen PM L* … und PHM K* … Auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) bzgl. sämtlicher Anträge unzulässig.

1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt - nach Klageerhebung - durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erfolgt die Erledigung vor Klageerhebung ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn die ursprünglich erhobene bzw. zu erhebende Klage zulässig war, eine Erledigung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eingetreten ist und der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse geltend machen kann.

2. Hier hat sich die Anordnung der Identitätsfeststellung wie auch der „Durchsuchung“ des Video-Camcorders durch Vornahme derselben am 15. Mai 2015 vor Klageerhebung erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), so dass die Klage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 49/64 - BVerwGE 26, 161 und U.v. 1.7.1975 - I C 35/70 - BVerwGE 49, 36).

Bei der Anordnung der Identitätsfeststellung wie auch der Anordnung der Durchsicht der auf dem Camcorder des Klägers aufgenommenen Video-Dateien hat es sich unabhängig davon, mit welchen Worten sie ausgesprochen wurden, um Verwaltungsakte gehandelt. Auch wenn sie höflich als Bitte formuliert gewesen sein sollten, waren sie nach ihrem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten gerichtet. Somit wurde hier dem Kläger der Anordnungscharakter deutlich gemacht, so dass der Regelungscharakter zu bejahen ist.

Demgegenüber kann mangels Regelungscharakters nicht von einer Anordnung der Durchsuchung der Tasche des Klägers gesprochen werden. Der Kläger hat hierzu - in der mündlichen Verhandlung - lediglich vorgetragen, dass er eine große Tasche dabei gehabt habe, die zum Schluss oberflächlich durchsucht worden sei. Der Zeuge PHM K* … hat hierzu erklärt, dass er den Kläger (wohl) gebeten habe, ihm den Inhalt der Tasche zu zeigen. Nach allem ist davon auszugehen, dass der Zeuge PHM K* … den Kläger darum gebeten hat, in die Tasche hineinsehen zu dürfen. Von der Anordnung der Durchsuchung, also der Suche in oder an einer Sache nach Personen oder anderen Sachen (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 22 Rn. 3), kann hier mithin wohl nicht die Rede sein.

Gleiches gilt hinsichtlich der Löschung der Video-Dateien. Der Zeuge PHM K* … hat hierzu glaubhaft vorgetragen, dass er nach Sichtung der Videoaufnahmen erklärt habe, dass der Kläger derartige Aufnahmen fertigen dürfe. Nach einem längeren Hin und Her zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und nach Versuchen seinerseits zwischen den Beteiligten zu vermitteln, habe er den Kläger „um des lieben Friedens-Willen“ gebeten, die Aufnahmen zu löschen, was dieser dann auch gemacht habe. Damit wurde aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Bitte um Löschung nur deshalb ausgesprochen wurde, um die Angelegenheit abzuschließen. Ein Anordnungscharakter lässt sich dieser Bitte gerade nicht entnehmen.

3. Letztlich kann die Frage der Verwaltungsaktsqualität auch offen bleiben, denn jedenfalls steht dem Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zur Seite.

Ein berechtigtes Interesse i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, wobei es Sache des Klägers ist, die Umstände darzulegen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergibt (BVerwG, U.v. 15.11.1991 - 3 C 49/87 - NVwZ 1991, 570). In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich hierzu drei Fallgestaltungen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse im vg. Sinn anzuerkennen ist: Die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses (Präjudizinteresse), das sog. Rehabilitierungsintersse und schließlich die Wiederholungsgefahr (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 129 ff.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 86 ff.).

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht danach wegen Präjudizialität des verwaltungsgerichtlichen Urteils insbesondere dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB erheblich ist, ein entsprechender (Zivil-)Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Von einer offenbaren Aussichtslosigkeit ist nur dann auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität wird nach der neueren Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts erst nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 136). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, insbesondere ist die Erledigung der strittigen Anordnungen schon vor Klageerhebung eingetreten, so dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht unmittelbar anwendbar ist. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Antrag auf Schadensersatz gestellt, er hat auch nichts vorgetragen, was auf die Stellung eines derartigen Antrags hindeuten würde. Im Übrigen ist auch von der offenbaren Aussichtslosigkeit eines derartigen Zivilprozesses auszugehen, so schon deshalb, weil dem Kläger überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Das Feststellungsinteresse ist auch zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung“ oder Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ergab (Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 142 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 3.3. 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6/12 - NVwZ 2013, 1550). Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, U.v. 11.11.1999 - 2 A 5/98 - NVwZ 2000, 574). Zwar kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen, wozu namentlich auch Feststellungsbegehren zählen, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1997 - 1 C 2/95 - NJW 1997, 2534 m.w.N zur Rspr.). Allerdings ist hier den gegenüber dem Kläger am 15. Mai 2015 durchgeführten polizeilichen Maßnahmen weder aus den Umständen noch aus der Art und Weise ein diskriminierender Charakter zu entnehmen, der eine Genugtuung oder Rehabilitierung notwendig machen würde. Insoweit bleibt auch festzuhalten, dass von Klägerseite nicht das Geringste vorgebracht wurde, was hierfür sprechen würde.

Vielmehr hat der Kläger in Bezug auf ein Feststellungsinteresse - im Rahmen seiner Klagebegründung vom 14. Juni 2015 - ausschließlich vorgebracht, dass er mit dieser Fortsetzungsfeststellungsklage das Ziel verfolge, „zu verhindern, dass derartige staatliche Eingriffe in meine Rechte durch die örtliche Polizei in gleichartigen Situationen sich künftig wiederholen“. Offenkundig hat der Kläger sich auf die sog. Wiederholungsgefahr bezogen. Besteht nämlich die Gefahr, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt, so kann dies nach allgemeiner Meinung einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO rechtfertigen, wenn die Wiederholungsgefahr hinreichend konkret ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3. 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77; BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 7 C 34/11 - NVwZ 2013, 1407 und U.v. 18.12.2007 - 6 C 47/06 - NVwZ 2008, 571; Schmidt in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 86a; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 141). Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt nämlich voraus, dass auch in Zukunft unter wesentlich unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen wird. Es müssen also die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt (BVerwG, U.v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 86a).

Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine konkrete Gefahr, dass der Kläger in Zukunft derartigen polizeilichen Maßnahmen in gleichartigen Situationen ausgesetzt sein wird, schon deshalb nicht gegeben ist, weil sich mittlerweile die maßgeblichen Umstände geändert haben. Denn der Kläger hat (am Ende der mündlichen Verhandlung) auf Frage des Gerichts erklärt, dass er zwar nach wie vor (auch) nachts spazieren gehe. Die Kamera habe er damals nur benutzt, weil sie neu gewesen sei und er sie in einer menschenleeren Gegend habe ausprobieren wollen. Wenn er jetzt nachts spazieren gehe, führe er keine Videoaufnahmen mehr durch. Wenn der Kläger aber nun zur Nachtzeit keine Videoaufnahmen in Gewerbe- oder ähnlichen Gebieten mehr durchführt, besteht auch nicht mehr das Risiko, dass er von der Polizei deswegen angehalten und Maßnahmen der Identitätsfeststellung sowie der Durchsuchung der Dateien auf dem Videorecorder unterzogen wird.

Nach allem war die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen. Nichts anderes - nämlich das Fehlen des Feststellungsinteresses - gilt, wenn aufgrund mangelnder Verwaltungsaktsqualität der „Durchsuchung“ der Tasche und der Bitte um Löschung der Dateien von der Statthaftigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO auszugehen wäre.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.