Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Jan. 2018 - W 4 K 17.815

published on 30/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Jan. 2018 - W 4 K 17.815
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuteilung einer Hausnummer durch den Beklagten.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …4 der Gemarkung H.. Es handelt sich hierbei um ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück im Außenbereich des Gemeindegebiets des Beklagten. Eine Baugenehmigung für das Gebäude liegt nicht vor. Die Zufahrt zu dem Grundstück erfolgt über einen befahrbaren Weg in Verlängerung des …wegs. Das Grundstück verfügt über einen Stromanschluss über eine Freileitung, eine Abwassergrube sowie einen Wasseranschluss. Der Antrag des Klägers, das Grundstück Fl.Nr. …4 an die gemeindliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18. August 2017 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Hausnummer für das Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung H. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 1 der Satzung über die Hausnummerierung der Gemeinde H. in der Regel jedes Gebäudegrundstück eine Hausnummer erhalte. Bei dem Grundstück handele es sich aber um ein Außenbereichsgrundstück, auf dem eine Wohnbebauung und -nutzung nicht zulässig sei. Der Aufenthalt auf einem Wochenendgrundstück bedinge nicht die Zuteilung einer Hausnummer. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr würden Garten- und Ackergrundstücke über die Flurbezeichnung (Flurnummer und Lagebezeichnung) zugeordnet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2017, eingegangen bei Gericht am 3. August 2017, „Widerspruch“.

Er sei der Auffassung, dass die Bestandsimmobilie auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 der Gemarkung H. kein Wochenendhaus sei. Die wohnwirtschaftliche Nutzung der langjährig bewohnten Immobilie werde derzeit geprüft und nachgereicht. Die beantragte Hausnummer müsse im Falle einer zulässigen wohnwirtschaftlichen Nutzung erteilt werden. Die derzeitige Nutzung des Hauses sei eine Wochenendhausnutzung; die Garage werde als Lagerraum genutzt. Das Haus stamme aus der Nachkriegszeit. Aufgrund des Wohnungsmangels seien vor allem im hinteren Steinbachtal und auf dem Nikolausberg Häuser errichtet worden, für die es keine Baugenehmigung gebe. In seinem Haus habe ca. 30 Jahre eine Familie gelebt. Danach müsse das Haus in den Besitz des Beklagten gekommen sein, der es wiederum an eine Privatperson veräußert habe. Zum Zeitpunkt, als der Kläger das Haus gekauft habe, sei es zwar nicht mehr wohnwirtschaftlich als Wohnhaus genutzt worden, aber mit Strom, Trinkwasser, Abwassergrube (mit Kanalanschluss ohne Nutzung) und Zufahrt ausgestattet gewesen. Die Abwassergrube könne laut Aussage des Wasserwirtschaftsamts mit einer Sickergrube ertüchtigt werden. Ebenso könne der Kanalanschluss mit einem Inlay wieder in Betrieb genommen werden. Auch der Trinkwasseranschluss werde in diesem Zusammenhang ertüchtigt. Die Hausnummer würde der Kläger bekommen, wenn die Kriterien einer wohnwirtschaftlichen Nutzung nie erloschen seien. Nur weil ein Haus leer stehe und nicht genutzt werde, sei für ihn nicht erkenntlich, dass es kein Wohnhaus mehr sei. Selbst wenn das Haus keine wohnwirtschaftliche Nutzung mehr habe, wäre es in jedem Fall sicherer, wenn die Rettungszentrale im Falle eines Notfalls oder die Polizei im Falle einer Bedrohung auf der Karte eindeutig und schnell die Lage des Hauses, welches in einem Grüngürtel liege, ausmachen könne.

3. Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zugunsten des Klägers bestehe kein Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer. Ein Anspruch aus § 126 Abs. 3 BauGB ergebe sich nicht. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus der „Satzung über die Hausnumerierung der Gemeinde H.“, deren Ausgangspunkt Art. 52 Abs. 2 BayStrWG sei. Bei dem vorliegenden Grundstück bestehe eine nicht genehmigte Bebauung. Die Nutzung des Gebäudes als Wochenendgrundstück werde bislang vom Beklagten hingenommen. Eine dauerhafte Nutzung dieses Wochenendhauses über die Wochenenden oder über die Urlaubszeit hinaus sei jedoch nicht genehmigungsfähig und werde durch den Beklagten auch nicht geduldet. Der lediglich zeitweilige und kurzfristige Aufenthalt auf einem Gartengrundstück bedinge nicht die Zuweisung einer Hausnummer, und auch die illegale Dauernutzung eines Wochenendgrundstücks begründe keine Verpflichtung zur Erteilung einer solchen. Der Kläger habe für diese nicht mehr bestimmungsgemäße Nutzung keine Genehmigung und eine solche auch nicht beantragt. Damit könne der Beklagte nicht verpflichtet werden, zum Zwecke einer angeblichen Gefahrenabwehr eine vom Kläger durch die illegale Nutzung des Wochenendgrundstücks herbeigeführte Störung durch die Vergabe einer Hausnummer im Ergebnis gleichsam zu verfestigen. Der Beklagte könne vielmehr darauf verweisen, dass für die ständige Nutzung des Grundstücks eine bauordnungsrechtliche Genehmigung einzuholen sei bzw. die entsprechende Nutzung einzustellen sei. Bereits aufgrund der Außenbereichslage ergebe sich, dass eine Wohnnutzung unzulässig sei. Auch als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB komme die Wohnnutzung nicht in Betracht, weil öffentliche Belange durch die Nutzung beeinträchtigt seien. Ungeachtet dessen sei die Erschließung nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht hinreichend gesichert. Gründe, die für einen Verstoß gegen das Willkürverbot sprechen würden, seien zudem unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen.

4. Der Kläger erklärte sich mit Schreiben vom 8. November 2017 damit einverstanden, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, der Beklagte mit Erklärung vom 30. Januar 2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es besteht keine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger für das Grundstück Fl.Nr. …4 eine Hausnummer zuzuteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Neuverbescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO zulässig.

1.1. Dabei ist das klägerische Begehren gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger, obwohl er im Klageschriftsatz ausdrücklich nur „Widerspruch“ gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben hat, die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm für sein Grundstück Fl.Nr. …4 eine Hausnummer zu erteilen. So führt der Kläger ausdrücklich aus, dass ihm die beantragte Hausnummer im Falle einer zulässigen wohnwirtschaftlichen Nutzung erteilt werden müsse.

1.2. Der Kläger ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. An der Klagebefugnis würde es nur dann fehlen, wenn der Kläger offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise geltend machen könnte, dass ihm ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2007 – 9 A 22.06 – BVerwGE 120, 138 m.w.N.). Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegen den Beklagten betreffend die Zuteilung einer Hausnummer hat. Grundlage eines solchen Anspruchs kann Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der „Satzung über die Hausnumerierung der Gemeinde H.“ vom 18. Juli 1983 sein. In der Satzung wird geregelt, dass jedes Gebäudegrundstück in der Regel eine Hausnummer erhält (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und die Gemeinde die Hausnummern zuteilt (§ 1 Abs. 2 Satz 1).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Änderung von Hausnummern durch die Gemeinde. In diesem Zusammenhang wurde mehrfach festgestellt (mit Nachweisen hierzu BayVGH, B.v. 8.10.2015 – 8 ZB 14.2662 – juris Rn.5), dass es sich bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern um eine rein ordnungsrechtliche Aufgabe handelt, die dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets dient und Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst hat. Dem einzelnen Eigentümer werden hierdurch keine Befugnisse oder Rechtsstellungen verliehen, die er der erstmaligen Zuteilung einer Hausnummer durch die Gemeinde oder der Änderung einer Hausnummer entgegensetzen könnte (BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 8 ZB 11.1676 – juris Rn. 11 ff.). Hinsichtlich der Hausnummernfestsetzung und der Umnummerierung eines Anwesens besteht auch kein Recht des Grundstückseigentümers auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, sondern allenfalls die Möglichkeit, einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV geltend zu machen (BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 8 ZB 11.1676 – juris Rn. 16).

Die Situation im vorliegenden Fall unterscheidet sich jedoch insofern hiervon, als dem Kläger bisher noch keine Hausnummer zugeteilt wurde und er daher nicht gegen eine beabsichtigte Änderung durch die Gemeinde vorgehen möchte. Es steht daher nicht die Behauptung einer aufgrund der Nummerierung erlangten Rechtsposition im Raum, sondern überhaupt erst die erstmalige Erlangung einer solchen Position unter Berufung auf sicherheits- und ordnungsrechtliche Aspekte. Über diese Fallgestaltung ist bisher nicht obergerichtlich entschieden. Ein möglicher Anspruch aus Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der „Satzung über die Hausnumerierung der Gemeinde H.“ ist daher nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

2.1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da aus Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. § 1 der „Satzung über die Hausnumerierung der Gemeinde H.“ (im Folgenden: Satzung) kein gebundener Anspruch folgt. Eine Bewertung der Gesamtumstände führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass der Gemeinde bei der Zuteilung von Hausnummern ein Ermessen zusteht.

Schon der Wortlaut der Satzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 („Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer.“) legt dies nahe. Auch § 1 Abs. 2 der Satzung weist der Gemeinde bei der Ausgestaltung der Hausnummerierung im Gemeindegebiet einen Entscheidungsspielraum zu; die Zuteilung der Hausnummern ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1: „Die Gemeinde teilt die Hausnummern zu.“). Ferner spricht auch die Qualifizierung der Regelungen über die Hausnummerierung als Normen im Interesse der öffentlichen Sicherheit (BayVGH, B.v. 8.10.2015 – 8 ZB 14.2662 – juris Rn. 5) dafür, dass der handelnden Behörde im Rahmen des Einschreitens ein Ermessen zusteht (vgl. etwa für Art. 7 Abs. 2 LStVG BayVGH, B.v. 10.8.2009 – 11 CE 09.1795 – juris Rn. 9). Gestützt wird dieses Ergebnis durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass die Nummernzuteilung, die Umnummerierung und die Einziehung einer Hausnummer auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 2 BayStrWG und der hierauf gestützten Satzungen im freien Ermessen der Gemeinde stehen, welches allein begrenzt wird durch das in Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV normierte Willkürverbot (BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 8 ZB 11.1676 – juris Rn. 12). Insofern spricht auch nichts gegen die Ausgestaltung der Regelungen in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung des Beklagten, die der Gemeinde ein weites Ausgestaltungsermessen einräumen.

Die Entscheidung des Beklagten im Rahmen der Zuteilung einer Hausnummer steht daher in dessen Ermessen, das vom Gericht nur begrenzt im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann.

2.2. Das Ermessen ist vorliegend auch nicht auf Null reduziert dahingehend, dass nur die Erteilung einer Hausnummer rechtmäßig ist.

Gemessen an allgemeinen sicherheitsrechtlichen Vorgaben kann der Einzelne auch bei Vorschriften, die grundsätzlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeininteresse dienen, einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch haben, wenn die Verletzung von geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 10.8.2009 – 11 CE 09.1795 – juris Rn. 9). Dieses Ermessen kann auf Null reduziert sein (BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 8 C 11.1094 – juris Rn. 7). Erforderlich hierfür wäre jedoch zumindest eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage, der nur durch die Zuteilung einer Hausnummer entgegengetreten werden kann.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht verwirklicht. Es handelt sich um ein Grundstück im Außenbereich des Gemeindegebiets des Beklagten. Das sich darauf befindliche Haus wird nach dem Vortrag des Klägers als Wochenendhaus genutzt. In einem solchen Fall wird man jedoch unter dem Gesichtspunkt der schnellen Auffindbarkeit und Identifizierbarkeit eines Grundstücks nicht davon ausgehen können, dass eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage gegeben ist. Vielmehr gebietet es die öffentliche Sicherheit grundsätzlich nur für bebaute Grundstücke im Innenbereich, auf denen sich Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten, dass sie vom öffentlichen Straßenraum aus durch Eigentümer, Besucher, Nothelfer und andere Personen ohne zumutbare Behinderung durch eine hinreichende Identifizierung der Straßenbezeichnung und Hausnummer erreicht werden können (OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 18.8.2010 – 3 L 592/08 – juris Rn. 37). Zumindest müsste eine ständige Nutzung zu verzeichnen sein, was hier schon nicht der Fall ist. Vielmehr ist nur eine geduldete Nutzung im Rahmen einer Wochenendhausnutzung zu verzeichnen.

Von einer Ermessensreduzierung auf Null wäre darüber hinaus selbst im Falle einer ständigen Nutzung des Hauses auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 nicht auszugehen. Es handelte sich dann nämlich um eine formell illegale Nutzung, da unbestritten keine Baugenehmigung existiert. In einem solchen Fall ist es anerkannt, dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine vom Kläger durch eine formell illegale Nutzung des Wochenendgrundstücks herbeigeführte Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Vergabe einer Hausnummer im Ergebnis gleichsam zu verfestigen (so OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 18.8.2010 – 3 L 592/08 – juris Rn. 38). Der Kläger kann in einem solchen Fall vielmehr ermessensfehlerfrei darauf verwiesen werden, eine bauordnungsrechtliche Genehmigung einzuholen.

2.3. Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung, da der Beklagte im angefochtenen Bescheid und in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen ergänzenden Erklärungen sein Ermessen unter Berücksichtigung des in § 114 VwGO geregelten gerichtlichen Prüfungsrahmens fehlerfrei ausgeübt hat.

Der Beklagte hat im Bescheid vom 10. Juli 2017 ermessensfehlerfrei darauf hingewiesen, dass eine Wohnnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. …4 aufgrund fehlender baurechtlicher Genehmigung derzeit nicht zulässig ist und der Aufenthalt auf einem Wochenendgrundstück die Zuteilung einer Hausnummer nicht bedingt (vgl. oben unter 2.2.). Ferner hat der Beklagte die Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt, § 114 Satz 2 VwGO. So wird insbesondere auf die Problematik einer Genehmigungsfähigkeit des Außenbereichsvorhabens einschließlich der Erschließung verwiesen. Auch der vom Kläger angeführte Aspekt der Gefahrenabwehr wird von der Beklagtenseite zutreffend aufgegriffen, in dem darauf hingewiesen wird, dass Grundstücke im Außenbereich mit Gartenbzw. Ackernutzung über Flurnummer und Lagebezeichnung zugeordnet und identifiziert werden können.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO).

3. Eine anderweitige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer ist nicht ersichtlich.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 126 Abs. 3 BauGB. Die Vorschrift regelt lediglich die Verpflichtung des Bauherrn, die Anbringung einer Hausnummer zu dulden als Folgepflicht einer Festsetzung. Die Nummerierung im Einzelnen richtet sich nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 126 Rn. 7).

Ein Anspruch aus allgemeinen staatlichen Schutzpflichten folgend etwa aus Art. 2 Abs. 2 GG oder Art. 14 GG scheidet schon deshalb aus, da dieser Anspruch mit Art. 52 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. der einschlägigen Ortssatzung (Art. 23 GO) eine einfachgesetzliche Ausgestaltung gefunden hat, in welcher grundrechtliche Anforderungen umgesetzt werden.

4. Nach alldem ist die Klage mit der Rechtsfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 08/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

1.
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2.
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

1.
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2.
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.