Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2018 - W 4 K 17.1247

bei uns veröffentlicht am24.07.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Bebauungsplan „Ehemaliges Werksgelände S... …“, dessen Aufstellung beschlossen wurde, nicht gegen das Verbot verstößt, wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt ist.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ...200, ...190, ...160 und ...170 der Gemarkung Z. a.Main, welche sich im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet befinden. Sie betrieb auf diesen Grundstücken in der Zeit von 1960 bis 2001 eine Zuckerfabrik. Ein Bebauungsplan für diesen Bereich lag nicht vor. Der Flächennutzungsplan der Klägerin weist den Bereich als Baufläche aus.

In der Zeit von 2002 bis 2005 wurde das Fabrikgelände weitgehend zurückgebaut. Derzeit stehen noch eine Siloanlage und eine Pellet-Halle. Der Bereich der ehemaligen Schlammteiche im östlichen Bereich des Werksgeländes wird landwirtschaftlich genutzt.

Bereits seit dem Jahr 2001 fanden zwischen den Beteiligten Gespräche betreffend eine mögliche Nachnutzung des Geländes statt.

Am 10. Dezember 2013 beschloss der Stadtrat der Klägerin, den Bebauungsplan „Ehemaliges Werksgelände S …“ aufzustellen. Der Beklagte wurde als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Am 19. Februar 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es sich nach seiner Auffassung und nach Auffassung der Regierung von Unterfranken um ein neues Baugebiet i.S.v. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG handele, was im festgesetzten Überschwemmungsgebiet untersagt sei.

Unter dem 19. Oktober 2017 ließ die Klägerin Klage erheben mit dem Antrag:

Es wird festgestellt, dass die Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ehemaliges Werksgelände S …“ (Entwurfsstand: 9.2.2015), dessen Aufstellung der Stadtrat der Klägerin in seiner Sitzung am 10. Dezember 2013 beschlossen hat, nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstößt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass vorliegend kein neues Baugebiet i.S.v. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG entstehe. Die Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere stehe der Klägerin ein Feststellungsinteresse zu. Sie sei auch nicht subsidiär. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich nicht um ein neues Baugebiet. Es finde keine erstmalige Bebauung statt, sondern eine Überplanung eines unbeplanten Innenbereichs, in dem nach § 34 BauGB bereits Baurecht bestehe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Entwicklung der Rechtsprechung und der Gesetzgebung in den vergangenen 20 Jahren Bezug genommen. Mit dem weitgehenden Rückbau des Fabrikgeländes bis zum Jahr 2005 sei eine Umnutzung zu Grünland und Ackerland erfolgt. Dies sei eine Nutzung, die für den Außenbereich typisch sei, und dazu führe, dass das Gelände der Zuckerfabrik einschließlich der verbliebenen Restbauten nicht mehr einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden könne.

Die Beigeladene beantragte ebenfalls die Feststellung, dass die Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ehemaliges Werksgelände S …“ nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 WHG verstoße. Es liege keine Ausweisung eines neuen Baugebiets vor, was bereits daraus folge, dass das Plangebiet mit der Zuckerfabrik der Beigeladenen bebaut gewesen sei und daher nicht erstmalig einer Bebauung zugeführt werde. Im Übrigen finde durch die Ausweisung des neuen Baugebiets eine Überplanung eines unbeplanten Innenbereichs statt, in dem bereits Baurecht nach § 34 BauGB bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage, mit der sie festgestellt haben will, dass die Inkraftsetzung des Bebauungsplans „Ehemaliges Werksgelände S... …“ (Entwurfsstand: 9.2.2015), dessen Aufstellung der Stadtrat der Klägerin beschlossen hat, nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (a.F.) verstoßen hat bzw. nicht gegen das nunmehr in § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (n.F.) enthaltene Verbot verstößt, ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Bei der Frage, ob der zukünftige Bebauungsplan „Ehemaliges Werksgelände S …“ ebenso wie der vom Stadtrat der Klägerin in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2013 beschlossene Aufstellungsbeschluss gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (a.F.), § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (n.F.) verstößt, handelt es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um ein streitiges, konkretes und damit auch feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO zwischen Klägerin und Beklagtem (zum Begriff vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2010, BVerwGE 8 C 38/09 - juris), denn der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2016 als Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass der Bebauungsplan „Ehemaliges Werksgelände S... …“ ein neues Baugebiet i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (a.F.) darstelle und somit unter das Ausweisungsverbot falle.

Von einer „atypischen Feststellungsklage“ oder „heimlichen Normenkontrolle“ (vgl. Möstl in Posser/Wolf, VwGO Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29), deren Zulässigkeit in der Rechtsprechung höchst kontrovers diskutiert wird, kann vorliegend indes nicht die Rede sein, da Gegenstand der vorliegenden Feststellungsklage nicht die Frage nach der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer untergesetzlichen Regelung ist, nämlich des Bebauungsplans „Ehemaliges Werksgelände S …“ der Stadt Z. a.Main, zumal diese als Satzung auch noch nicht beschlossen wurde. Gegenstand der vorliegenden Klage ist vielmehr die Frage, ob die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, die geplante Überplanung des ehemaligen Werksgeländes S … verstoße gegen Gebot, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete untersagt sei, mit geltendem Recht vereinbar ist oder nicht. Zur Klärung dieser Frage ist das vorliegende Verfahren dasjenige, das dem Anliegen der Klägerin auch unter Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, U.v. 16.2.2013, BVerwGE 8 C 21.12; NVwZ 2014, 889 [890]).

2. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, denn die geplante Überplanung des ehemaligen Werksgeländes S … verstößt gegen das Gebot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (a.F.) bzw. § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (n.F.).

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (a.F.) war in festgesetzten Überschwemmungsgebieten „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften“ untersagt. § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (n.F.) beschränkt dieses Planungsverbot nur auf den Außenbereich. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften ergibt, betrifft dies allerdings nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten“, d.h. nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung durch Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen, während die bloße Änderung der Gebietsart eines bereits bisher ausgewiesenen Baugebiets bzw. die bloße Umplanung von diesem Tatbestandsmerkmal nicht erfasst ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seiner Grundsatzentscheidung vom 3. Juni 2014 (Az. 4 CN 6/12 - juris) zu dem Rechtsbegriff der „Ausweisung neuer Baugebiete“ folgendes ausgeführt:

„Die Beschränkung der Regelungswirkung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auf eine Untersagung der erstmaligen Ermöglichung einer Bebauung von Flächen war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. Sowohl die im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände (BTDrucks 15/3510 S. 2 ff.) als auch der Bundesrat (BTDrucks 16/13306 S. 19) hatten sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Planungsverbot nur gegen die Planung von neuen Baugebieten richte, mit denen erstmals eine zusammenhängende Bebauung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ermöglicht werden solle, während die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche nicht unter das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG falle. Unterschiedliche Positionen nahmen die Beteiligten lediglich insoweit ein, als der Bundesrat eine genauere Definition des Begriffs der „neuen Baugebiete“ für dringend geboten hielt, während die Verbände für eine diesbezügliche Klarstellung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zulässigkeit der Überplanung bestehender Bausubstanz mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Regierungsentwurf ergebe. Der Position der Verbände schloss sich auch die Bundesregierung an (BTDrucks 16/13306 S. 32). Dass die bloße Um- oder Überplanung bereits bebauter Gebiete nicht von der Verbotsvorschrift erfasst sein sollen, entsprach deshalb der einmütigen Vorstellung aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten.

Dieser historische Gesetzgeberwille findet im Wortlaut der Vorschrift eine hinreichende Stütze. Das Attribut „neu“ bezieht sich nach der Wortstellung auf den Begriff des „Baugebiets“. Der Wortlaut der Vorschrift stellt damit klar, dass es nicht um eine „Neuausweisung“ bereits ausgewiesener oder - hier nicht von Bedeutung - um die Überplanung bebauter Innenbereichslagen, sondern um die erstmalige Ausweisung „neuer Baugebiete“ geht, mithin von Flächen, die vor der Ausweisung noch keine festgesetzten oder faktischen Baugebiete waren und hinsichtlich derer mit der Ausweisung erstmalig die Möglichkeit der Bebauung eröffnet werden soll. Hätte der Bundesgesetzgeber mit der Verbotsvorschrift auch die Überplanung bestehender Baugebiete erfassen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut der Verbotsvorschrift zum Ausdruck zu bringen, wie dies in anderslautenden wasserrechtlichen Vorschriften der Länder (vgl. z.B. in § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WG NRW a.F.: „… das Ausweisen von Baugebieten … einschließlich deren Änderung …“) der Fall war (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 78 Rn. 6). Soweit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG - im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten „in Bauleitplänen“, sondern auch „in sonstigen Satzungen nach dem BauGB“ regelt, spricht dies ebenfalls nicht dafür, dass grundsätzlich jede Überplanung oder Änderung von Baugebietsausweisungen untersagt ist. Denn diese Ergänzung des Wortlauts ist allein instrumentell zu verstehen. Mit ihr sollten auch Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB in die Verbotsvorschrift einbezogen werden, die ebenfalls die Möglichkeit einer erstmaligen Bebauung eröffnen. Ein Argument für eine beabsichtigte Einbeziehung der Um- oder Überplanung ausgewiesener oder faktisch bestehender Baugebiete in den Begriff der „neuen Baugebiete“ lässt sich daraus nicht herleiten (a.A. Queitsch, in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 1. Aufl. 2010, § 78 Rn. 3).

Diese durch Wortlaut und historischen Gesetzgeberwillen gestützte Interpretation wird durch einen systematischen Abgleich mit § 78 Abs. 2 WHG zusätzlich untermauert. In dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen kann. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG kommt dies in Betracht, wenn „keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können“. Die Ausnahmeregelung geht also ersichtlich davon aus, dass der in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG formulierte Verbotstatbestand Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung beschneidet, also nur solche Flächen erfasst, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Noch klarer kommt dieses Verständnis in § 78 Abs. 2 Nr. 2 WHG zum Ausdruck, wonach eine Ausweisung ausnahmsweise zugelassen werden kann, wenn „das neu auszuweisende Gebiet an ein bestehendes Baugebiet angrenzt“. Der damit verfolgte sog. Arrondierungsgrundsatz (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 78 WHG Rn. 25) ginge ins Leere, wenn von dem Verbotstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bereits bestehende Baugebiete erfasst wären.“

Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Ausführungen, die auch Anlass waren für die Gesetzesänderung und die ausdrückliche Aufnahme des „Außenbereichs“ in die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (n.F.), kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Ausweisung neuer Baugebiete jedenfalls bei einer Änderung der Gebietsart eines schon existenten Baugebiets nicht vorliegt. Mithin werden also keine neuen Baugebiete nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (a.F.) bzw. § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (n.F.) ausgewiesen, wenn nach §§ 34, 35 BauGB bereits Baurecht besteht.

Angewandt auf die vorliegend erhobene Feststellungsklage bedeutet dies:

a) Unstreitig befinden sich weite Teile des Gebiets, welche die Klägerin beabsichtigt, mit dem Bebauungsplan „ehemaliges Werksgelände S …“ zu überplanen, in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Mains, so dass der Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 WHG eröffnet ist.

b) Bei dem Gebiet, das die Klägerin mit dem Bebauungsplan „Ehemaliges Werksgelände S …“ überplanen möchte, handelt es sich um ein „neues“ Baugebiet i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG (a.F.), § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (n.F.), das schon aufgrund seiner Größe nur dem Außenbereich zugeordnet werden kann. Insbesondere ist der maßgebliche Bereich nicht, wie die Klägerin und die Beigeladene meinen, als bereits vorhandenes faktisches Baugebiet im Innenbereich zu qualifizieren.

Laut übereinstimmendem Vortrag der Parteien betrieb die Beigeladene in der Zeit von 1960 bis 2001 auf dem Gelände eine Zuckerfabrik. Mit der Bebauung des Werksgeländes wurde im Jahr 1959 begonnen, anschließend wurde dieses mehrfach erweitert. Im Jahr 2001 wurde die Zuckerfabrik stillgelegt. Die letzte Rübenverarbeitung erfolgte im Dezember 2001. In den Jahren 2002 bis 2005 wurden sodann die Produktionsanlagen fast vollständig abgebaut und abgebrochen, der Kamin wurde gesprengt. Direkt im Anschluss daran erfolgte die Renaturierung der Flächen. Gemäß den von den Parteien dem Gericht vorgelegten Lichtbildern besteht die maßgebliche Fläche nunmehr aus mehreren kleinen Waldflächen sowie Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Lediglich ein Gebäude der ehemaligen Zuckerfabrik befindet sich noch innerhalb des Plangebiets. Von einem „bereits vorhandenen faktischen Baugebiet“, wie die Klägerin und die Beigeladene meinen, kann aufgrund dieser städtebaulichen Bestandsanalyse und unter Berücksichtigung der vorgelegten Bilder zweifellos nicht die Rede sein.

c) Auch eine Nachprägung der abgerissenen Gebäude dahingehend, dass die abgerissenen Gebäude derart „fortwirken“, dass der gesamte Bereich auch nach dem Abriss der bisherigen Bebauung seine Qualität als faktisches Baugebiet behalten hat, ist nicht erkennbar. Dem steht bereits die Stilllegung der gesamten Zuckerrübenfabrik im Jahr 2001 entgegen, so dass die ab diesem Zeitpunkt funktionslos gewordene Bebauung schon vor ihrem Abriss in den Jahren 2002 bis 2005 keine prägende Wirkung mehr entfalten konnte, denn eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre prägende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben wird und nach der Verkehrsauffassung mit ihr auch nicht mehr gerechnet werden kann.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Klägerin und der Beigeladenen erhobenen Einwendungen.

Soweit diese zunächst Bezug nehmen auf diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten Zeitmodell, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Entscheidungen (vgl. lediglich beispielhaft: Beschluss des BVerwG v. 2.10.2007, Az. 4 B 9/07; U.v. 18.5.1995, Az. 4 C 20.94 - jeweils juris) mehrfach die Frage beantwortet, wie lange eine aufgegebene Nutzung nachprägend für den Gebietscharakter eines Innenbereichs i.S.v. § 34 BauGB ist. Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden sei, verliere nicht automatisch ihre prägende Kraft. Die Prägung dauere fort, so lange mit einer Wiederbebauung oder eine Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen sei. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit bestehe, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richte sich nach der Verkehrsauffassung. Zur Bestimmung der Verkehrsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht zur erleichterten Zulassung der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand-, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle eine Orientierungshilfe entwickelt, wonach im ersten Jahr nach der Zerstörung eines Bauwerks die Verkehrsauffassung stets mit dem Wiederaufbau rechne. Im zweiten Jahr spreche für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung einen Wiederaufbau noch erwarte, eine Regelvermutung. Nach Ablauf von zwei Jahren könne dagegen nur unter besonderen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Grundstückssituation für eine Wiederaufnahme der Nutzung noch offen sei.

Selbst wenn man diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall für anwendbar erklären würde, was schon äußerst zweifelhaft ist, da die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, würde dies nicht zu der von der Klägerin angenommenen Nachprägung des Gebiets durch die abgerissenen Gebäude führen, da spätestens im Dezember 2003 nach der Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden müsste, dass die abgerissene Bausubstanz ihre prägende Wirkung verloren hat.

e) Auch die weitere von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.9.1986, Az. 4 C 15/84 - juris) führt nicht zur Annahme einer Nachprägung der abgerissenen Gebäude. Streitgegenstand in diesem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war die Frage, ob ein Grundstück, auf dem ein Bauvorhaben verwirklicht werden sollte, noch im Innenbereich liegt oder aber als „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, das Grundstück habe Innenbereichsqualität, die auch nicht durch die lange Zeitdauer, die nach dem Abriss der Altbebauung verstrichen sei, verloren gegangen sei. Es habe bereits mehrfach entschieden, dass die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück, dessen Innenbereichsqualität nicht beseitige. Denn Grundstücke des Innenbereichs seien tendenziell einer Bebauung zugänglich und zwar auch Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen. Diese rechtliche Qualität verlören sie solange nicht, wie nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung zu rechnen sei. Die Verkehrsauffassung werde in aller Regel Abriss- und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichem Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehöre, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibe, könne eine entscheidende Rolle spielen. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne könne sich die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks durchaus ändern, so dass aus einem Innenbereichsgrundstück ein Außenbereichsgrundstück werde. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintrete, hänge maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Zu den konkreten Umständen des Einzelfalles, so führt das Bundesverwaltungsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall aus, gehöre es, dass das Grundstück nicht am Ortsrand, sondern in der Innenstadtlage liege. Bei einer solchen Lage nehme die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hin, bevor sie eine Neubebauung nicht mehr erwarte, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich beispielsweise der Fall sei. Ob nach der Verkehrsauffassung zu erwarten sei, dass das maßgebliche Grundstück auch nach Ablauf von mehr als zehn Jahren, in denen es unbebaut geblieben sei, weiterhin zur Bebauung anstehe, könne offen bleiben.

Schon der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass es zwischen dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall und dem vorliegenden keinerlei Gemeinsamkeiten gibt. Es handelt sich bei dem ehemaligen Werksgelände zweifellos nicht um eine „Innenstadtlage“. Die Fläche ist, wie bereits dargelegt, schon aufgrund ihrer Größe und Lage dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen, so dass schon aus diesem Grund die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend keine Anwendung finden kann.

f) Auch das weitere, von der Klägerin und der Beigeladenen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2014 (Az. 4 CN 6/12 - juris) führt nicht zur Annahme einer Nachprägung der abgerissenen Gebäude dahingehend, dass der gesamte Bereich weiterhin seine Qualität als faktisches Baugebiet behält. Zu Recht weist die Regierung von Unterfranken in diesem Zusammenhang schon in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2016 darauf hin, dass Gegenstand dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Neufassung eines Bebauungsplans war. Der ursprüngliche Bebauungsplan wies ein allgemeines Wohngebiet aus, durch die erneute Bauleitplanung sollte nunmehr für einen Teilbereich des allgemeinen Wohngebiets ein Mischgebiet festgesetzt werden, welches allerdings in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet lag. Das Gericht sah in diesem konkreten Fall das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (a.F.) zur Ausweisung von neuen Baugebieten als nicht verletzt an und begründete dies dahingehend, dass von dem Verbot die Änderung der Gebietsart eines bereits ausgewiesenen Baugebiets (Umplanung) oder die Überplanung bebauter Innenbereichslagen, also Flächen, die vor einer Ausweisung bereits festgesetzte oder faktische Baugebiete waren, nicht erfasst seien. Auch eine damit einhergehende Nachverdichtung führe nicht zum Verbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG (a.F.).

Auswirkungen auf die erhobene Feststellungsklage haben diese Ausführungen allerdings nicht, da eine Änderung der Gebietsart eines bereits ausgewiesenen Baugebiets nicht gegeben ist. Ebenso kann von einer Überplanung bebauter Innenbereichslagen nicht die Rede sein, da, wie gezeigt, eine Nachprägung der abgerissenen Gebäude nicht gegeben ist und somit auch kein faktisches Baugebiet.

g) Letztendlich führen auch die von der Klägerin und dem Beigeladenen geschilderten Bemühungen um eine Nachnutzung des Werksgeländes nicht zu einer anderen Beurteilung und insbesondere nicht zu einer Nachprägung. Zutreffend führt die Regierung von Unterfranken in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2016 an das Landratsamt Haßberge diesbezüglich aus, dass keiner der von der Klägerin geschilderten Fälle ernsthaft weiterverfolgt worden sei. Selbst die Vertreter der Klägerin erklärten in der mündlichen Verhandlung, es habe sich in diesem Zusammenhang um zahlreiche „Luftnummern“ gehandelt.

3. Nach alldem ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der vorliegende Fall sowohl vom Tatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG (a.F.) als auch von § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (n.F.) erfasst wird; die Klägerin plant im Außenbereich die Ausweisung eines „neuen Baugebiets“ im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Eine Nachprägung ist aufgrund des Abrisses der Gebäude und der aufgegebenen Nutzung nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hat damit keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag auf Klageabweisung gestellt hat, hat sie sich am Kostenrisiko beteiligt und war so als weitere unterlegene Partei bei der Kostenentscheidung mit zu berücksichtigen.

5. Eine von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angeregte Zulassung der Berufung kam vorliegend nicht in Betracht, da Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich auch § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2018 - W 4 K 17.1247

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2018 - W 4 K 17.1247

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2018 - W 4 K 17.1247 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Juni 2014 - 4 CN 6/12

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Neufassung des Bebauungsplans "Teilgebiet Brückenkopf/A.straße" im Stadtteil B. der Antragsgegnerin.

Referenzen

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Neufassung des Bebauungsplans "Teilgebiet Brückenkopf/A.straße" im Stadtteil B. der Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Südlich grenzt das Gelände einer ehemaligen Sektkellerei an sein Grundstück an. Für die Umnutzung dieses Geländes zu einer Brauerei mit Außengastronomie hatte ein Investor im Mai 2010 erfolglos einen Bauvorbescheid beantragt.

3

Im Ursprungs-Bebauungsplan aus dem Jahre 1962 war der betreffende Bereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der streitgegenständliche Bebauungsplan weist ein Teilgebiet des Ursprungs-Bebauungsplans, in dem auch das Grundstück des Antragstellers und das Gelände der ehemaligen Sektkellerei liegen, als gegliedertes Mischgebiet aus. Ein der Mosel zugewandter Teil des Plangebiets liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

4

Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers hatte das Oberverwaltungsgericht die Ende 2010 als Satzung beschlossene und ortsüblich bekannt gemachte ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans mit Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10.OVG - (BauR 2011, 1701) wegen einer fehlerhaften Ermittlung der durch den Schiffsverkehr auf der Mosel hervorgerufenen Geräuschimmissionen aufgehoben. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin ein Änderungsverfahren ein, ließ die Geräuschimmissionsprognose überarbeiten und passte den Bebauungsplanentwurf dem Ergebnis der neuen Begutachtung an. Der Bebauungsplan wurde Anfang 2012 als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht.

5

Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Planung sei weder eine unzulässige Gefälligkeitsplanung, noch liege ein sog. Etikettenschwindel vor. Als Ziel der Umplanung sei zwar zunächst die Realisierung des Vorhabens auf dem Grundstück der Sektkellerei benannt worden, nunmehr stehe aber vor allem die fremdenverkehrliche Aufwertung des Bereichs im Vordergrund. Auch könne dem Baugebiet der Charakter eines Mischgebiets nicht deshalb abgesprochen werden, weil in Teilbereichen Wohnnutzung vorhanden sei. Auf der Grundlage der Neuplanung sei auch ein Verstoß gegen das Gebot der zutreffenden Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange nicht (mehr) gegeben. Die Vorhalte des Antragstellers gegen die ermittelten Lärmwerte griffen unter keinem genannten Gesichtspunkt durch. Das gelte insbesondere für den Vortrag, dass die zugrunde gelegten Verkehrsdaten veraltet gewesen seien; die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, ihrer Begutachtung noch nicht veröffentlichte Daten zugrunde zu legen; auch eine "permanente Nachbegutachtung" sei nicht geboten gewesen. Die prognostische Beurteilung des Gutachtens der Antragsgegnerin sei auch vertretbar. Zwar erscheine der gewählte Worst-Case-Ansatz nicht ganz unproblematisch, weil höhere Werte zugleich die Umstufung zu einem belastungsintensiveren Gebiet bedingen könnten. Der Ansatz wirke sich jedoch auf die künftige Einordnung des Plangebiets als Mischgebiet nicht entscheidungserheblich aus. Die Antragsgegnerin habe im Planungsverfahren deutlich gemacht, dass es sich aus ihrer Sicht bereits um ein faktisches Mischgebiet handele. Die Überschreitung bestimmter Lärmwerte sei daher für die Festsetzung eines Mischgebiets nicht maßgeblich gewesen. Die behaupteten Ermittlungsfehler seien - ihr Vorliegen unterstellt - zudem nach den Planerhaltungsvorschriften unbeachtlich, weil sie sich auf das Ergebnis des Verfahrens nicht ausgewirkt hätten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen verstoße die Planung eines Mischgebiets unter Inkaufnahme der hierdurch entstehenden höheren Lärmimmissionen auch nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Bebauungsplan sei schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG unwirksam, wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete untersagt sei. Der Begriff der "neuen Baugebiete" sei nur für diejenigen Planungen anzuwenden, die erstmals eine Bebauung zuließen. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei es allenfalls erforderlich, solche Änderungsplanungen auszuschließen, die zu einer beachtlichen neuen Flächenversiegelung und/oder zu einer wesentlichen Behinderung des Hochwasserabflusses führten. Dies sei vorliegend zu verneinen, weil das Gebiet praktisch vollständig bebaut sei und seine Nutzung bereits heute weitgehend einem Mischgebiet entspreche. Der theoretisch gegebene Unterschied in der Grundflächenzahl nach der Baunutzungsverordnung und die tatsächlich nur moderat veränderten Baugrenzen begründeten insofern keine Ausnahme.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bisher nicht hinreichend geklärt sei. Der Antragsteller hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller Auszüge aus dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2006 (im Folgenden: RROP 2006) überreichen lassen; er macht nunmehr geltend, dass der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam sei, weil die Antragsgegnerin das in Ziffer 4.2 "Freiraumsicherung" unter Z1 festgelegte Ziel des RROP 2006, wonach "die Vorranggebiete für Hochwasserschutz ... von jeglicher Bebauung freizuhalten" seien, nicht beachtet und damit gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen habe. Diese Zielfestlegung enthalte eine strikt verbindliche Vorgabe, die jegliche Bebauung und damit Erweiterungen oder ähnliches ausschlössen. Nach der Begründung/Erläuterung zu Z1 umfassten die Vorranggebiete unter anderem die förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete. Das Ziel sei hinreichend bestimmt, abschließend abgewogen und damit wirksam.

7

Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei Z1 nicht um ein Ziel der Raumordnung in Gestalt einer Vorranggebietsfestlegung. Vielmehr habe der Plangeber lediglich die für ihn vorrangige Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets nachrichtlich in den Regionalen Raumordnungsplan übernehmen wollen. Jedenfalls soweit die festgesetzten Überschwemmungsgebiete überplant seien, sei dort nicht ein Vorranggebiet, sondern ein Vorbehaltsgebiet ausgewiesen.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil hält im Ergebnis einer bundesrechtlichen Überprüfung stand.

10

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG der streitgegenständlichen Planung nicht entgegenstehe, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

11

a) Nach dieser Vorschrift ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten "die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften," untersagt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass "die Ausweisung von neuen Baugebieten" im Sinne der Vorschrift nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung durch Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen meint, während die bloße Änderung der Gebietsart eines bereits bisher ausgewiesenen Baugebiets - hier: die Umplanung eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet - dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.

12

Die Beschränkung der Regelungswirkung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auf eine Untersagung der erstmaligen Ermöglichung einer Bebauung von Flächen war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. Sowohl die im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände (BTDrucks 15/3510 S. 2 ff.) als auch der Bundesrat (BTDrucks 16/13306 S. 19) hatten sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Planungsverbot nur gegen die Planung von neuen Baugebieten richte, mit denen erstmals eine zusammenhängende Bebauung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ermöglicht werden solle, während die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche nicht unter das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG falle. Unterschiedliche Positionen nahmen die Beteiligten lediglich insoweit ein, als der Bundesrat eine genauere Definition des Begriffs der "neuen Baugebiete" für dringend geboten hielt, während die Verbände für eine diesbezügliche Klarstellung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zulässigkeit der Überplanung bestehender Bausubstanz mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Regierungsentwurf ergebe. Der Position der Verbände schloss sich auch die Bundesregierung an (BTDrucks 16/13306 S. 32). Dass die bloße Um- oder Überplanung bereits bebauter Gebiete nicht von der Verbotsvorschrift erfasst sein sollen, entsprach deshalb der einmütigen Vorstellung aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten.

13

Dieser historische Gesetzgeberwille findet im Wortlaut der Vorschrift eine hinreichende Stütze. Das Attribut "neu" bezieht sich nach der Wortstellung auf den Begriff des "Baugebiets". Der Wortlaut der Vorschrift stellt damit klar, dass es nicht um eine "Neuausweisung" bereits ausgewiesener oder - hier nicht von Bedeutung - um die Überplanung bebauter Innenbereichslagen, sondern um die erstmalige Ausweisung "neuer Baugebiete" geht, mithin von Flächen, die vor der Ausweisung noch keine festgesetzten oder faktischen Baugebiete waren und hinsichtlich derer mit der Ausweisung erstmalig die Möglichkeit der Bebauung eröffnet werden soll. Hätte der Bundesgesetzgeber mit der Verbotsvorschrift auch die Überplanung bestehender Baugebiete erfassen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut der Verbotsvorschrift zum Ausdruck zu bringen, wie dies in anderslautenden wasserrechtlichen Vorschriften der Länder (vgl. z.B. in § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WG NRW a.F.: "... das Ausweisen von Baugebieten ... einschließlich deren Änderung ...") der Fall war (Zychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 78 Rn. 6). Soweit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG - im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten "in Bauleitplänen", sondern auch "in sonstigen Satzungen nach dem BauGB" regelt, spricht dies ebenfalls nicht dafür, dass grundsätzlich jede Überplanung oder Änderung von Baugebietsausweisungen untersagt ist. Denn diese Ergänzung des Wortlauts ist allein instrumentell zu verstehen. Mit ihr sollten auch Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB in die Verbotsvorschrift einbezogen werden, die ebenfalls die Möglichkeit einer erstmaligen Bebauung eröffnen. Ein Argument für eine beabsichtigte Einbeziehung der Um- oder Überplanung ausgewiesener oder faktisch bestehender Baugebiete in den Begriff der "neuen Baugebiete" lässt sich daraus nicht herleiten (a.A. Queitsch, in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 1. Aufl. 2010, § 78 Rn. 3).

14

Diese durch Wortlaut und historischen Gesetzgeberwillen gestützte Interpretation wird durch einen systematischen Abgleich mit § 78 Abs. 2 WHG zusätzlich untermauert. In dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen kann. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG kommt dies in Betracht, wenn "keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können". Die Ausnahmeregelung geht also ersichtlich davon aus, dass der in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG formulierte Verbotstatbestand Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung beschneidet, also nur solche Flächen erfasst, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Noch klarer kommt dieses Verständnis in § 78 Abs. 2 Nr. 2 WHG zum Ausdruck, wonach eine Ausweisung ausnahmsweise zugelassen werden kann, wenn "das neu auszuweisende Gebiet an ein bestehendes Baugebiet angrenzt". Der damit verfolgte sog. Arrondierungsgrundsatz (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 78 WHG Rn. 25) ginge ins Leere, wenn von dem Verbotstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bereits bestehende Baugebiete erfasst wären.

15

b) Es besteht keine Notwendigkeit, dieses Normverständnis entsprechend den ergänzenden Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 25) für den Fall zu korrigieren, dass die Umplanung zu einer erheblichen Nachverdichtung des Baugebiets oder zu einer hochwasserschutzrelevanten zusätzlichen Flächenversiegelung führt. Dies gilt bereits deshalb, weil die hier streitgegenständliche Umplanung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine erhebliche Nachverdichtung ermöglicht. Eine Erweiterung des nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte auf die Neuausweisung von Baugebieten beschränkten Verbotstatbestandes ist aber auch nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm nicht veranlasst. Denn eine an die jeweilige Planungssituation angepasste Berücksichtigung des Hochwasserschutzes ist im Fall einer durch Planung ermöglichten erheblichen Nachverdichtung eines bereits vorhandenen Baugebiets im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 12 BauGB) sowie der für die Vorhabenzulassung erforderlichen wasserrechtlichen Abweichungsentscheidungen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 WHG) sichergestellt.

16

2. Bundesrechtlich unbedenklich ist ferner die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Umplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sei.

17

Zur Begründung der Erforderlichkeit der Planung hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 8) auf sein Urteil vom 8. Juni 2011 (- 1 C 11239/10.OVG - BauR 2011, 1701) und dort wiederum auf seinen Beschluss vom 30. Dezember 2010 (- 1 B 11240/10.OVG - BA S. 8 f.) verwiesen. In diesen in Bezug genommenen Entscheidungen war das Oberverwaltungsgericht von einer doppelten planerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin ausgegangen: einerseits von dem Ziel, die Planung an den gewandelten Bestand im Plangebiet anzupassen, der durch schon vorhandene touristische, gewerbliche und weitere Mischnutzung gekennzeichnet sei; andererseits aber auch davon, dass diese Entwicklung von der Antragsgegnerin nicht als "Fehlentwicklung" bewertet worden sei, sondern dieser Stadtteil vielmehr "insbesondere aufgrund seiner günstigen Lage in seiner fremdenverkehrlichen Bedeutung für die (Gesamtstadt) gestützt werden" und diese gesichert und gegebenenfalls auch ausgebaut werden sollte. Die gutachtlich ermittelte Überschreitung der Lärmorientierungswerte sei demgegenüber für die Festsetzung des Mischgebiets nicht maßgeblich gewesen. Dass das Oberverwaltungsgericht diese - mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für das Revisionsverfahren bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellungen teilweise bei der Überprüfung des Abwägungsvorgangs getroffen hat (z.B. UA S. 12 f.), ändert nichts an deren sachlicher Tragfähigkeit auch im Rahmen der Planrechtfertigung. Die vom Antragsteller geltend gemachten Defizite bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung waren deshalb für die Erforderlichkeit der Planung ohne Belang.

18

Dass die Zielsetzung, die Planung an die gewandelten touristischen, gewerblichen und sonstigen Mischnutzungen im Plangebiet anzupassen, ein von positiven städtebaulichen Gründen getragenes Planungsziel ist und die Ausweisung eines Mischgebiets grundsätzlich geeignet ist, diese Zielsetzung zu fördern (vgl. hierzu Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9), steht außer Frage. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung hinsichtlich derjenigen Teilbereiche des Plangebiets in Zweifel zieht, die bislang eine "reine Wohnbebauung" aufweisen, legt er nicht die Planungsziele zugrunde, von denen das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist. Insbesondere blendet er das weitere Ziel der Antragsgegnerin aus, die fremdenverkehrliche Entwicklung im Plangebiet zu sichern und auszubauen und dadurch den Stadtteil fremdenverkehrlich aufzuwerten. Dieses Ziel ist grundsätzlich ebenfalls von positiven städtebaulichen Gründen getragen. Dass zur Verwirklichung dieses Ziels die Festsetzung eines Mischgebiets in bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Teilgebieten des Plangebiets gerechtfertigt sein kann, erschließt sich von selbst und bedarf keiner Vertiefung.

19

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin wolle in Wirklichkeit überhaupt keine Fortentwicklung der in die Planung einbezogenen Wohnbereiche, vielmehr diene die Einbeziehung allein dem Zweck, durch die Minderung des Schutzniveaus für die Wohnnutzung die Umwandlung der ehemaligen Sektkellerei in einen Brauereibetrieb mit Außengastronomie zu ermöglichen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch eine solche planerische Zielsetzung im Rahmen des generellen Ziels, die fremdenverkehrliche Entwicklung in dem betreffenden Stadtteil zu sichern und auszubauen, eine von positiven städtebaulichen Gründen getragene, nicht nur dem privaten Interesse des Investors dienende und damit die Planung rechtfertigende Zielsetzung wäre. Im Übrigen legt der Antragsteller bei dieser Rüge wiederum Planungsziele zugrunde, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, dass das von der Antragsgegnerin formulierte Planungsziel sich nicht auf das Nachbargrundstück der ehemaligen Sektkellerei beschränke, sondern darüber hinausgehe, und sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zweifelsfrei herleiten lasse, dass die behauptete städtebauliche Zielsetzung lediglich vorgeschoben sei und nicht ernstlich verfolgt werde. Der Vorwurf einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung geht deshalb ins Leere.

20

Gleiches gilt für die Rüge eines unzulässigen "Etikettenschwindels". Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die mit dem "Mischgebiet" ermöglichte Entwicklung des Plangebiets in Richtung Sicherung und Ausbau der fremdenverkehrlichen Entwicklung ausdrücklich gewollt, also gerade kein bloßes "Etikett", mit dem die wahren Planungsabsichten verdeckt werden sollten.

21

3. Der seitens des Antragstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren erstmals behauptete Verstoß des Bebauungsplans gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

22

Nach Ansicht des Antragstellers ergibt sich der Widerspruch zu § 1 Abs. 4 BauGB daraus, dass die Antragsgegnerin das in Ziffer 4.2 "Freiraumsicherung" unter Z1 des RROP 2006 festgelegte Ziel nicht beachtet habe, wonach "die Vorranggebiete für Hochwasserschutz ... von jeglicher Bebauung freizuhalten" seien, wobei die Vorranggebiete unter anderem auch die förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete umfassten. Der behauptete Bundesrechtsverstoß lässt sich unter Berücksichtigung der Bindungswirkungen, die von dem vorinstanzlichen Urteil ausgehen, nicht feststellen.

23

Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht. Das in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungsgebot ist Bestandteil des revisiblen Bundesrechts. Die Vorschrift verlangt, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Die in einem Regionalen Raumordnungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung sind Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts. Die sich deswegen für das Revisionsgericht nach dem gemäß § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwendenden § 560 ZPO ergebende Bindung umfasst den von der Vorinstanz festgestellten Inhalt und den Geltungsbereich des irrevisiblen Rechts ebenso wie die Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz besteht, also rechtsgültig ist, und Anwendung findet (Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 137 Rn. 82). Zu diesen Feststellungen darf sich das Revisionsgericht nicht in Widerspruch setzen, sofern die Vorinstanz diese ohne Verstoß gegen Bundesrecht getroffen hat (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 116).

24

Die Bindungswirkung nach § 560 ZPO ist dabei nicht nur in positiver, sondern auch in negativer Hinsicht zu beachten (BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 - III ZR 320/54 - BGHZ 21, 214 <217>). Eine Bindung besteht folglich auch dann, wenn die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Bestimmung des irrevisiblen Rechts aus ihrer Sicht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden hat oder auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar ist (Eichberger/Buchheister a.a.O.). Hierfür ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Vorinstanz die irrevisible Rechtsnorm in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnt und geprüft oder sie überhaupt angeführt hat. Denn durch die Nichterwähnung kann ebenfalls zum Ausdruck kommen, dass die irrevisible Rechtsnorm aus der Sicht der Vorinstanz entweder nicht besteht oder auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 a.a.O. 217).

25

Eine Bindung an irrevisibles Recht besteht für das Revisionsgericht allerdings dann nicht, wenn die Vorinstanz eine einschlägige Vorschrift des irrevisiblen Rechts übersehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57 - BGHZ 40, 197 <200>, nicht angewandt (vgl. Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 65) oder bei der Bestimmung des Inhalts von Landesrecht gegen Bundesrecht verstoßen hat (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351>). In diesem Fall hält sich das Bundesverwaltungsgericht für befugt, die landesrechtliche Norm selbst auszulegen und anzuwenden, wenn es nach seiner Rechtsauffassung auf sie ankommt (Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <300>).

26

Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Oberverwaltungsgericht die fragliche Bestimmung zum Hochwasserschutz des RROP 2006 übersehen hat oder diese ihm unbekannt gewesen ist. Das folgt bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, wonach sich die Existenz des (vermeintlichen) Raumordnungsziels aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, die Bestandteil der dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten Normsetzungsunterlagen gewesen sei. Es spricht auch nichts dafür, dass das Oberverwaltungsgericht die fragliche Bestimmung unter Verkennung ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht angewandt hat. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass es die Bestimmung unerwähnt gelassen hat, weil es für einen Verstoß des Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB keine Anhaltspunkte gab und infolge fehlender Problematisierung durch die Beteiligten auch keine Notwendigkeit bestand, hierauf näher einzugehen. Da somit Gründe, die für eine regelwidrige Nichtanwendung des RROP 2006 sprechen, insgesamt nicht ersichtlich sind, hat der Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO davon auszugehen, dass die Ziele des RROP 2006 als Teile des irrevisiblen Rechts die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht ausgelöst haben und damit der streitgegenständlichen Planung nicht entgegenstehen.

27

Dieses Ergebnis begegnet auch im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Justizgewährungsanspruch - anders als der Antragsteller meint - keinen Bedenken. Es ist vielmehr Konsequenz der Besonderheiten des Revisionsverfahrens und hier vor allem der dargelegten Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts durch die Vorinstanz gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO.

28

Fehlt es somit an einem Bundesrechtsverstoß, weil der Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO davon auszugehen hat, dass die Ziele des RROP 2006 als Teile des irrevisiblen Rechts die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht ausgelöst haben und damit der streitgegenständlichen Planung nicht entgegenstehen, ist dem Senat auch der Weg einer Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO versperrt (vgl. hierzu Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 16 ff.). Eine Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung der Frage, ob ein Bundesrechtsverstoß vorliegt, sieht das geltende Prozessrecht nicht vor.

29

4. Fehler im Abwägungsvorgang hat das Oberverwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

30

a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB) hat das Oberverwaltungsgericht unter zwei Gesichtspunkten behandelt: zum einen unter dem Aspekt der Lärmvorbelastung des Plangebiets, zum anderen unter dem der Lärmvorsorge.

31

Was die Lärmvorbelastung betrifft, hat die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 11 f.) deutlich gemacht, dass die Überschreitung bestimmter Lärmwerte für die Festsetzung eines Mischgebiets nicht maßgeblich gewesen sei. Eine seitens des Antragstellers behauptete unzutreffende Ermittlung der Lärmbelastung war insoweit schon nicht abwägungsrelevant. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe versucht, die Lärmvorbelastung künstlich hochzurechnen, um eine Rechtfertigung für die planungsrechtliche Herabsetzung des Schutzniveaus zu finden, das ein allgemeines Wohngebiet biete und das die Bewohner beanspruchen könnten, geht an den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei.

32

Soweit das Oberverwaltungsgericht Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials unter dem Gesichtspunkt der Lärmvorsorge verneint hat, steht das angegriffene Urteil ebenfalls mit Bundesrecht im Einklang. Das gilt insbesondere für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13 f.), dass der den gutachtlichen Ermittlungen zugrunde liegende "Worst-Case"-Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden sei. Denn insoweit war die Antragsgegnerin mit tendenziell zu hoch prognostizierten Lärmimmissionswerten "auf der sicheren Seite"; ein Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor. Auf die Einzelheiten der seitens des Antragstellers vorgebrachten Rügen kam es insoweit nicht an. So kann der Senat etwa auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage offen lassen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihrer Abwägung aktualisierte Verkehrsdaten zugrunde zu legen, die zwar noch nicht im Zeitpunkt der sachverständigen Begutachtung, wohl aber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlagen.

33

b) Soweit die prognostizierten Lärmimmissionen auch für die Abwägung der Eigentümerinteressen von Bedeutung waren, ist der tatsächlichen Lärmvorbelastung im Baugebiet die Abwägungsrelevanz nicht abzusprechen. Das hat das Oberverwaltungsgericht verkannt. Das angegriffene Normenkontrollurteil hält einer bundesrechtlichen Überprüfung insoweit nur im Ergebnis stand (§ 144 Abs. 4 VwGO).

34

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727) ist geklärt, dass bei der Abwägung von Eigentümerbelangen auch von Bedeutung ist, ob für ein bestimmtes Grundstück ein Recht zur Bebauung besteht. Ist das der Fall, kommt der normativen Entziehung des Baurechts ein erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier streitgegenständliche Frage der bisherigen Lärmvorbelastung der von der Planung betroffenen Grundstücke übertragen. Die Antragsgegnerin möchte dem Antragsteller im Interesse einer touristischen Aufwertung des Plangebiets die für Mischgebiete maßgeblichen, durch Lärmschutzfestsetzungen abgefederten Lärmwerte zumuten. Für eine gerechte Abwägung der Interessen des Antragstellers (und sonstiger Wohnanlieger) ist es deshalb mit Blick auf die grundrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht unerheblich, in welchem Maße die Wohnnutzung bereits bisher durch Lärm vorbelastet ist. Überschreiten die Lärmimmissionen bereits jetzt die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte, werden die Nutzungsmöglichkeiten der durch die Mischgebietsausweisung betroffenen Eigentümer in einem geringeren Maße beschränkt als im umgekehrten Fall, wenn also die für Wohngebiete maßgeblichen Werte bisher gewahrt sind. Die Antragsgegnerin hätte sich deshalb mit Blick auf die betroffenen Eigentümerinteressen nicht auf eine "Worst-Case-Betrachtung" beschränken dürfen, das Oberverwaltungsgericht hätte insoweit zu einer abschließenden Bewertung der Ist-Belastung kommen müssen.

35

Ein insoweit möglicherweise festzustellender Fehler im Abwägungsvorgang wäre allerdings gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 19 f.) fehlt es an der konkreten Möglichkeit, dass er sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte, weil die Antragsgegnerin die Mischgebietsausweisung auch bei genauerer Prüfung der Lärmbelastung vorgenommen hätte. Hiervon hat der Senat auszugehen.

36

c) Ebenfalls nur im Ergebnis nicht zu beanstanden ist das Normenkontrollurteil, soweit es um die Ermittlung und Bewertung der für den Hochwasserschutz relevanten Belange geht.

37

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, d.h. mit ihrer jeweils konkret nach Planungsanlass, Planungsziel und örtlichen Gegebenheiten zu gewichtenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2014, § 1 Rn. 56). Der Umstand, dass der Verbotstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG - wie aufgezeigt - der Umplanung eines bereits bestehenden Baugebiets nicht entgegensteht, enthebt die planende Gemeinde nicht von der Pflicht, die Belange des Hochwasserschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Hochwasserschutz ist - wie dargestellt - gerade in diesem Fall auf eine planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung bzw. im Rahmen der für die Vorhabenzulassung erforderlichen wasserrechtlichen Abweichungsentscheidung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 WHG) angewiesen.

38

Hinsichtlich des Hochwasserschutzes ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 22 ff.) ausschließlich der Frage nachgegangen, ob der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG aufzuheben sei. Ob die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der Abwägung fehlerfrei ermittelt und bewertet hat, oder - wenn nicht - ob ein entsprechender Fehler nach den Planerhaltungsvorschriften (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB) unbeachtlich ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft. Allein aus der Formulierung, Bebauungspläne, die gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen, seien wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, "ohne dass es auf den Rückgriff auf § 1 Abs. 3 oder § 1 Abs. 7 BauGB ankäme", kann Gegenteiliges nicht geschlossen werden. Dieser Mangel der vorinstanzlichen Entscheidung verhilft der Revision jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Antragsgegnerin mit den Belangen des Hochwasserschutzes auch abwägend auseinander gesetzt hat. Auf dieses Tatsachenmaterial kann der Senat zurückgreifen, weil das Oberverwaltungsgericht auf die beigezogenen Planungsakten im Tatbestand des Normenkontrollurteils (UA S. 7) im Wege des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen hat (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 55 m.w.N.). Aus der in der Begründung ("3.4 Fachplanungen - Hochwasserschutz" S. 11 f.) wiedergegebenen Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde ergibt sich, dass sich das zur Abgabe einer Stellungnahme gebetene Ministerium auf den Standpunkt gestellt hatte, ein Planungsverbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG greife nicht, weil nicht erstmals eine zusammenhängende Bebauung ermöglicht werde, "dass aber gleichwohl der Belang des Hochwasserschutzes auch bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 12 BauGB zwingend in die Abwägung einzustellen sei". Diese Auffassung machte sich die Antragsgegnerin ersichtlich zu eigen. Sie erwog, dass die festgesetzten Baugrenzen dem Bestand folgten bzw. die bereits 1962 vorgegebenen überbaubaren Flächen des Ursprungs-Bebauungsplans aufgriffen, dass vor der (ehemaligen) Sektkellerei eine Anpassung an die ebenfalls bereits vorhandene überbaute Situation stattfinde und dass neue, bisher nicht bebaute Flächen nicht ausgewiesen würden. Im Übrigen wies sie auf die Notwendigkeit einer hochwasserkompatiblen Bauweise hin ("5.3 Hochwasserschutz" S. 27 f.). Die Antragsgegnerin hat damit klar zu erkennen gegeben, dass sie den Belangen des Hochwasserschutzes im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen sah, weil sich die Bedingungen des Hochwasserschutzes durch die Umplanung aus ihrer Sicht jedenfalls nicht verschlechtern. Nicht ausdrücklich behandelt wurde demgegenüber die Frage, ob Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Betracht kommen. Indes lässt sich den Ausführungen zu einer fehlenden Verschlechterung entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes bereits hierdurch als ausreichend berücksichtigt ansah und weitergehende Maßnahmen im Rahmen der Abwägung nicht für erforderlich hielt.

39

5. Einen Fehler im Abwägungsergebnis hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht verneint.

40

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20 f.) hat angenommen, dass die Planung eines Mischgebiets unter Inkaufnahme höherer Orientierungswerte für Lärmimmissionen nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Die Antragsgegnerin habe in der Begründung des Bebauungsplans deutlich gemacht, dass sie das Ziel der Fortentwicklung des Stadtteils schwerer gewichte als das Interesse des Antragstellers an einer unveränderten Beibehaltung des 1962 festgesetzten allgemeinen Wohngebiets einschließlich der dafür geltenden Immissionswerte. Die Antragsgegnerin habe damit die in einem Mischgebiet in höherem Umfang hinzunehmende Lärmbelastung gesehen und zum Bestandteil ihrer Planung gemacht. Sie habe insbesondere die Neuplanung "um den Preis" von - für künftige Bauten geltende - erheblichen Lärmschutzbestimmungen auf den Weg gebracht. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Antragsgegnerin damit weder die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen hat, der zur objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Insbesondere hat es nicht den "Wesensgehalt" des Eigentumsrechts des Antragstellers verkannt, den dieser darin sieht, dass er in Übereinstimmung mit den (seinerzeit) geltenden planungsrechtlichen Grundlagen und im Vertrauen darauf eine Nutzung aufgenommen habe, die ihm in einem allgemeinen Wohngebiet einen bestimmten Schutzstandard bezogen auf Immissionen und gebietsfremde Nutzungen biete. Wie dargelegt, hat die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 21 f.) die in einem Mischgebiet in höherem Umfang hinzunehmende Lärmbelastung gesehen und zum Bestandteil ihrer Planung gemacht; dass der Antragsteller damit das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets verliert, war zentrales Thema der Planung.

41

Soweit der Antragsteller die touristische Entwicklung nicht für einen die Planung rechtfertigenden Grund hält, weil ungezählte bewirtschaftete Flächen für die Außengastronomie vorhanden seien und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, warum gerade in seinem Stadtteil die planerischen Voraussetzungen für noch mehr Außengastronomie geschaffen werden sollen, stellt er seine eigenen Vorstellungen den städtebaupolitischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin gegenüber; ein Fehler im Abwägungsergebnis ist damit nicht dargetan. Deshalb kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin das Argument der beabsichtigten Vermeidung eines Trading Down-Effekts - wie der Antragsteller meint - sinnentleert habe, weil Spielhallen im allgemeinen Wohngebiet unzulässig und erst in einem Mischgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zulassungsfähig seien, und - wie der Antragsteller weiter vorträgt - zu Unrecht angenommen habe, dass die angestammte Wohnbevölkerung von den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen profitieren könne.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Neufassung des Bebauungsplans "Teilgebiet Brückenkopf/A.straße" im Stadtteil B. der Antragsgegnerin.

2

Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Südlich grenzt das Gelände einer ehemaligen Sektkellerei an sein Grundstück an. Für die Umnutzung dieses Geländes zu einer Brauerei mit Außengastronomie hatte ein Investor im Mai 2010 erfolglos einen Bauvorbescheid beantragt.

3

Im Ursprungs-Bebauungsplan aus dem Jahre 1962 war der betreffende Bereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der streitgegenständliche Bebauungsplan weist ein Teilgebiet des Ursprungs-Bebauungsplans, in dem auch das Grundstück des Antragstellers und das Gelände der ehemaligen Sektkellerei liegen, als gegliedertes Mischgebiet aus. Ein der Mosel zugewandter Teil des Plangebiets liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

4

Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers hatte das Oberverwaltungsgericht die Ende 2010 als Satzung beschlossene und ortsüblich bekannt gemachte ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans mit Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C 11239/10.OVG - (BauR 2011, 1701) wegen einer fehlerhaften Ermittlung der durch den Schiffsverkehr auf der Mosel hervorgerufenen Geräuschimmissionen aufgehoben. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin ein Änderungsverfahren ein, ließ die Geräuschimmissionsprognose überarbeiten und passte den Bebauungsplanentwurf dem Ergebnis der neuen Begutachtung an. Der Bebauungsplan wurde Anfang 2012 als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht.

5

Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Planung sei weder eine unzulässige Gefälligkeitsplanung, noch liege ein sog. Etikettenschwindel vor. Als Ziel der Umplanung sei zwar zunächst die Realisierung des Vorhabens auf dem Grundstück der Sektkellerei benannt worden, nunmehr stehe aber vor allem die fremdenverkehrliche Aufwertung des Bereichs im Vordergrund. Auch könne dem Baugebiet der Charakter eines Mischgebiets nicht deshalb abgesprochen werden, weil in Teilbereichen Wohnnutzung vorhanden sei. Auf der Grundlage der Neuplanung sei auch ein Verstoß gegen das Gebot der zutreffenden Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange nicht (mehr) gegeben. Die Vorhalte des Antragstellers gegen die ermittelten Lärmwerte griffen unter keinem genannten Gesichtspunkt durch. Das gelte insbesondere für den Vortrag, dass die zugrunde gelegten Verkehrsdaten veraltet gewesen seien; die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, ihrer Begutachtung noch nicht veröffentlichte Daten zugrunde zu legen; auch eine "permanente Nachbegutachtung" sei nicht geboten gewesen. Die prognostische Beurteilung des Gutachtens der Antragsgegnerin sei auch vertretbar. Zwar erscheine der gewählte Worst-Case-Ansatz nicht ganz unproblematisch, weil höhere Werte zugleich die Umstufung zu einem belastungsintensiveren Gebiet bedingen könnten. Der Ansatz wirke sich jedoch auf die künftige Einordnung des Plangebiets als Mischgebiet nicht entscheidungserheblich aus. Die Antragsgegnerin habe im Planungsverfahren deutlich gemacht, dass es sich aus ihrer Sicht bereits um ein faktisches Mischgebiet handele. Die Überschreitung bestimmter Lärmwerte sei daher für die Festsetzung eines Mischgebiets nicht maßgeblich gewesen. Die behaupteten Ermittlungsfehler seien - ihr Vorliegen unterstellt - zudem nach den Planerhaltungsvorschriften unbeachtlich, weil sie sich auf das Ergebnis des Verfahrens nicht ausgewirkt hätten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen verstoße die Planung eines Mischgebiets unter Inkaufnahme der hierdurch entstehenden höheren Lärmimmissionen auch nicht gegen die Abwägungspflichten des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Bebauungsplan sei schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG unwirksam, wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete untersagt sei. Der Begriff der "neuen Baugebiete" sei nur für diejenigen Planungen anzuwenden, die erstmals eine Bebauung zuließen. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei es allenfalls erforderlich, solche Änderungsplanungen auszuschließen, die zu einer beachtlichen neuen Flächenversiegelung und/oder zu einer wesentlichen Behinderung des Hochwasserabflusses führten. Dies sei vorliegend zu verneinen, weil das Gebiet praktisch vollständig bebaut sei und seine Nutzung bereits heute weitgehend einem Mischgebiet entspreche. Der theoretisch gegebene Unterschied in der Grundflächenzahl nach der Baunutzungsverordnung und die tatsächlich nur moderat veränderten Baugrenzen begründeten insofern keine Ausnahme.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bisher nicht hinreichend geklärt sei. Der Antragsteller hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller Auszüge aus dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 2006 (im Folgenden: RROP 2006) überreichen lassen; er macht nunmehr geltend, dass der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam sei, weil die Antragsgegnerin das in Ziffer 4.2 "Freiraumsicherung" unter Z1 festgelegte Ziel des RROP 2006, wonach "die Vorranggebiete für Hochwasserschutz ... von jeglicher Bebauung freizuhalten" seien, nicht beachtet und damit gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen habe. Diese Zielfestlegung enthalte eine strikt verbindliche Vorgabe, die jegliche Bebauung und damit Erweiterungen oder ähnliches ausschlössen. Nach der Begründung/Erläuterung zu Z1 umfassten die Vorranggebiete unter anderem die förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete. Das Ziel sei hinreichend bestimmt, abschließend abgewogen und damit wirksam.

7

Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei Z1 nicht um ein Ziel der Raumordnung in Gestalt einer Vorranggebietsfestlegung. Vielmehr habe der Plangeber lediglich die für ihn vorrangige Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets nachrichtlich in den Regionalen Raumordnungsplan übernehmen wollen. Jedenfalls soweit die festgesetzten Überschwemmungsgebiete überplant seien, sei dort nicht ein Vorranggebiet, sondern ein Vorbehaltsgebiet ausgewiesen.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil hält im Ergebnis einer bundesrechtlichen Überprüfung stand.

10

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG der streitgegenständlichen Planung nicht entgegenstehe, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

11

a) Nach dieser Vorschrift ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten "die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften," untersagt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass "die Ausweisung von neuen Baugebieten" im Sinne der Vorschrift nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung durch Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen meint, während die bloße Änderung der Gebietsart eines bereits bisher ausgewiesenen Baugebiets - hier: die Umplanung eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet - dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.

12

Die Beschränkung der Regelungswirkung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auf eine Untersagung der erstmaligen Ermöglichung einer Bebauung von Flächen war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. Sowohl die im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände (BTDrucks 15/3510 S. 2 ff.) als auch der Bundesrat (BTDrucks 16/13306 S. 19) hatten sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Planungsverbot nur gegen die Planung von neuen Baugebieten richte, mit denen erstmals eine zusammenhängende Bebauung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ermöglicht werden solle, während die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche nicht unter das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG falle. Unterschiedliche Positionen nahmen die Beteiligten lediglich insoweit ein, als der Bundesrat eine genauere Definition des Begriffs der "neuen Baugebiete" für dringend geboten hielt, während die Verbände für eine diesbezügliche Klarstellung keine Veranlassung sahen, weil sich die Zulässigkeit der Überplanung bestehender Bausubstanz mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Regierungsentwurf ergebe. Der Position der Verbände schloss sich auch die Bundesregierung an (BTDrucks 16/13306 S. 32). Dass die bloße Um- oder Überplanung bereits bebauter Gebiete nicht von der Verbotsvorschrift erfasst sein sollen, entsprach deshalb der einmütigen Vorstellung aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten.

13

Dieser historische Gesetzgeberwille findet im Wortlaut der Vorschrift eine hinreichende Stütze. Das Attribut "neu" bezieht sich nach der Wortstellung auf den Begriff des "Baugebiets". Der Wortlaut der Vorschrift stellt damit klar, dass es nicht um eine "Neuausweisung" bereits ausgewiesener oder - hier nicht von Bedeutung - um die Überplanung bebauter Innenbereichslagen, sondern um die erstmalige Ausweisung "neuer Baugebiete" geht, mithin von Flächen, die vor der Ausweisung noch keine festgesetzten oder faktischen Baugebiete waren und hinsichtlich derer mit der Ausweisung erstmalig die Möglichkeit der Bebauung eröffnet werden soll. Hätte der Bundesgesetzgeber mit der Verbotsvorschrift auch die Überplanung bestehender Baugebiete erfassen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut der Verbotsvorschrift zum Ausdruck zu bringen, wie dies in anderslautenden wasserrechtlichen Vorschriften der Länder (vgl. z.B. in § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WG NRW a.F.: "... das Ausweisen von Baugebieten ... einschließlich deren Änderung ...") der Fall war (Zychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 78 Rn. 6). Soweit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG - im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten "in Bauleitplänen", sondern auch "in sonstigen Satzungen nach dem BauGB" regelt, spricht dies ebenfalls nicht dafür, dass grundsätzlich jede Überplanung oder Änderung von Baugebietsausweisungen untersagt ist. Denn diese Ergänzung des Wortlauts ist allein instrumentell zu verstehen. Mit ihr sollten auch Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sowie Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB in die Verbotsvorschrift einbezogen werden, die ebenfalls die Möglichkeit einer erstmaligen Bebauung eröffnen. Ein Argument für eine beabsichtigte Einbeziehung der Um- oder Überplanung ausgewiesener oder faktisch bestehender Baugebiete in den Begriff der "neuen Baugebiete" lässt sich daraus nicht herleiten (a.A. Queitsch, in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 1. Aufl. 2010, § 78 Rn. 3).

14

Diese durch Wortlaut und historischen Gesetzgeberwillen gestützte Interpretation wird durch einen systematischen Abgleich mit § 78 Abs. 2 WHG zusätzlich untermauert. In dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen kann. Nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG kommt dies in Betracht, wenn "keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können". Die Ausnahmeregelung geht also ersichtlich davon aus, dass der in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG formulierte Verbotstatbestand Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung beschneidet, also nur solche Flächen erfasst, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen. Noch klarer kommt dieses Verständnis in § 78 Abs. 2 Nr. 2 WHG zum Ausdruck, wonach eine Ausweisung ausnahmsweise zugelassen werden kann, wenn "das neu auszuweisende Gebiet an ein bestehendes Baugebiet angrenzt". Der damit verfolgte sog. Arrondierungsgrundsatz (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 78 WHG Rn. 25) ginge ins Leere, wenn von dem Verbotstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bereits bestehende Baugebiete erfasst wären.

15

b) Es besteht keine Notwendigkeit, dieses Normverständnis entsprechend den ergänzenden Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 25) für den Fall zu korrigieren, dass die Umplanung zu einer erheblichen Nachverdichtung des Baugebiets oder zu einer hochwasserschutzrelevanten zusätzlichen Flächenversiegelung führt. Dies gilt bereits deshalb, weil die hier streitgegenständliche Umplanung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine erhebliche Nachverdichtung ermöglicht. Eine Erweiterung des nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte auf die Neuausweisung von Baugebieten beschränkten Verbotstatbestandes ist aber auch nach Sinn und Zweck der Verbotsnorm nicht veranlasst. Denn eine an die jeweilige Planungssituation angepasste Berücksichtigung des Hochwasserschutzes ist im Fall einer durch Planung ermöglichten erheblichen Nachverdichtung eines bereits vorhandenen Baugebiets im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 12 BauGB) sowie der für die Vorhabenzulassung erforderlichen wasserrechtlichen Abweichungsentscheidungen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 WHG) sichergestellt.

16

2. Bundesrechtlich unbedenklich ist ferner die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Umplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sei.

17

Zur Begründung der Erforderlichkeit der Planung hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 8) auf sein Urteil vom 8. Juni 2011 (- 1 C 11239/10.OVG - BauR 2011, 1701) und dort wiederum auf seinen Beschluss vom 30. Dezember 2010 (- 1 B 11240/10.OVG - BA S. 8 f.) verwiesen. In diesen in Bezug genommenen Entscheidungen war das Oberverwaltungsgericht von einer doppelten planerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin ausgegangen: einerseits von dem Ziel, die Planung an den gewandelten Bestand im Plangebiet anzupassen, der durch schon vorhandene touristische, gewerbliche und weitere Mischnutzung gekennzeichnet sei; andererseits aber auch davon, dass diese Entwicklung von der Antragsgegnerin nicht als "Fehlentwicklung" bewertet worden sei, sondern dieser Stadtteil vielmehr "insbesondere aufgrund seiner günstigen Lage in seiner fremdenverkehrlichen Bedeutung für die (Gesamtstadt) gestützt werden" und diese gesichert und gegebenenfalls auch ausgebaut werden sollte. Die gutachtlich ermittelte Überschreitung der Lärmorientierungswerte sei demgegenüber für die Festsetzung des Mischgebiets nicht maßgeblich gewesen. Dass das Oberverwaltungsgericht diese - mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für das Revisionsverfahren bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellungen teilweise bei der Überprüfung des Abwägungsvorgangs getroffen hat (z.B. UA S. 12 f.), ändert nichts an deren sachlicher Tragfähigkeit auch im Rahmen der Planrechtfertigung. Die vom Antragsteller geltend gemachten Defizite bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung waren deshalb für die Erforderlichkeit der Planung ohne Belang.

18

Dass die Zielsetzung, die Planung an die gewandelten touristischen, gewerblichen und sonstigen Mischnutzungen im Plangebiet anzupassen, ein von positiven städtebaulichen Gründen getragenes Planungsziel ist und die Ausweisung eines Mischgebiets grundsätzlich geeignet ist, diese Zielsetzung zu fördern (vgl. hierzu Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9), steht außer Frage. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung hinsichtlich derjenigen Teilbereiche des Plangebiets in Zweifel zieht, die bislang eine "reine Wohnbebauung" aufweisen, legt er nicht die Planungsziele zugrunde, von denen das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist. Insbesondere blendet er das weitere Ziel der Antragsgegnerin aus, die fremdenverkehrliche Entwicklung im Plangebiet zu sichern und auszubauen und dadurch den Stadtteil fremdenverkehrlich aufzuwerten. Dieses Ziel ist grundsätzlich ebenfalls von positiven städtebaulichen Gründen getragen. Dass zur Verwirklichung dieses Ziels die Festsetzung eines Mischgebiets in bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Teilgebieten des Plangebiets gerechtfertigt sein kann, erschließt sich von selbst und bedarf keiner Vertiefung.

19

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin wolle in Wirklichkeit überhaupt keine Fortentwicklung der in die Planung einbezogenen Wohnbereiche, vielmehr diene die Einbeziehung allein dem Zweck, durch die Minderung des Schutzniveaus für die Wohnnutzung die Umwandlung der ehemaligen Sektkellerei in einen Brauereibetrieb mit Außengastronomie zu ermöglichen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch eine solche planerische Zielsetzung im Rahmen des generellen Ziels, die fremdenverkehrliche Entwicklung in dem betreffenden Stadtteil zu sichern und auszubauen, eine von positiven städtebaulichen Gründen getragene, nicht nur dem privaten Interesse des Investors dienende und damit die Planung rechtfertigende Zielsetzung wäre. Im Übrigen legt der Antragsteller bei dieser Rüge wiederum Planungsziele zugrunde, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, dass das von der Antragsgegnerin formulierte Planungsziel sich nicht auf das Nachbargrundstück der ehemaligen Sektkellerei beschränke, sondern darüber hinausgehe, und sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zweifelsfrei herleiten lasse, dass die behauptete städtebauliche Zielsetzung lediglich vorgeschoben sei und nicht ernstlich verfolgt werde. Der Vorwurf einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung geht deshalb ins Leere.

20

Gleiches gilt für die Rüge eines unzulässigen "Etikettenschwindels". Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die mit dem "Mischgebiet" ermöglichte Entwicklung des Plangebiets in Richtung Sicherung und Ausbau der fremdenverkehrlichen Entwicklung ausdrücklich gewollt, also gerade kein bloßes "Etikett", mit dem die wahren Planungsabsichten verdeckt werden sollten.

21

3. Der seitens des Antragstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren erstmals behauptete Verstoß des Bebauungsplans gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

22

Nach Ansicht des Antragstellers ergibt sich der Widerspruch zu § 1 Abs. 4 BauGB daraus, dass die Antragsgegnerin das in Ziffer 4.2 "Freiraumsicherung" unter Z1 des RROP 2006 festgelegte Ziel nicht beachtet habe, wonach "die Vorranggebiete für Hochwasserschutz ... von jeglicher Bebauung freizuhalten" seien, wobei die Vorranggebiete unter anderem auch die förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete umfassten. Der behauptete Bundesrechtsverstoß lässt sich unter Berücksichtigung der Bindungswirkungen, die von dem vorinstanzlichen Urteil ausgehen, nicht feststellen.

23

Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht. Das in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungsgebot ist Bestandteil des revisiblen Bundesrechts. Die Vorschrift verlangt, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Die in einem Regionalen Raumordnungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung sind Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts. Die sich deswegen für das Revisionsgericht nach dem gemäß § 173 VwGO auch im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwendenden § 560 ZPO ergebende Bindung umfasst den von der Vorinstanz festgestellten Inhalt und den Geltungsbereich des irrevisiblen Rechts ebenso wie die Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz besteht, also rechtsgültig ist, und Anwendung findet (Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 137 Rn. 82). Zu diesen Feststellungen darf sich das Revisionsgericht nicht in Widerspruch setzen, sofern die Vorinstanz diese ohne Verstoß gegen Bundesrecht getroffen hat (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 116).

24

Die Bindungswirkung nach § 560 ZPO ist dabei nicht nur in positiver, sondern auch in negativer Hinsicht zu beachten (BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 - III ZR 320/54 - BGHZ 21, 214 <217>). Eine Bindung besteht folglich auch dann, wenn die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Bestimmung des irrevisiblen Rechts aus ihrer Sicht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden hat oder auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar ist (Eichberger/Buchheister a.a.O.). Hierfür ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Vorinstanz die irrevisible Rechtsnorm in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnt und geprüft oder sie überhaupt angeführt hat. Denn durch die Nichterwähnung kann ebenfalls zum Ausdruck kommen, dass die irrevisible Rechtsnorm aus der Sicht der Vorinstanz entweder nicht besteht oder auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 a.a.O. 217).

25

Eine Bindung an irrevisibles Recht besteht für das Revisionsgericht allerdings dann nicht, wenn die Vorinstanz eine einschlägige Vorschrift des irrevisiblen Rechts übersehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57 - BGHZ 40, 197 <200>, nicht angewandt (vgl. Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 65) oder bei der Bestimmung des Inhalts von Landesrecht gegen Bundesrecht verstoßen hat (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351>). In diesem Fall hält sich das Bundesverwaltungsgericht für befugt, die landesrechtliche Norm selbst auszulegen und anzuwenden, wenn es nach seiner Rechtsauffassung auf sie ankommt (Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 <300>).

26

Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Oberverwaltungsgericht die fragliche Bestimmung zum Hochwasserschutz des RROP 2006 übersehen hat oder diese ihm unbekannt gewesen ist. Das folgt bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, wonach sich die Existenz des (vermeintlichen) Raumordnungsziels aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, die Bestandteil der dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten Normsetzungsunterlagen gewesen sei. Es spricht auch nichts dafür, dass das Oberverwaltungsgericht die fragliche Bestimmung unter Verkennung ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht angewandt hat. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass es die Bestimmung unerwähnt gelassen hat, weil es für einen Verstoß des Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB keine Anhaltspunkte gab und infolge fehlender Problematisierung durch die Beteiligten auch keine Notwendigkeit bestand, hierauf näher einzugehen. Da somit Gründe, die für eine regelwidrige Nichtanwendung des RROP 2006 sprechen, insgesamt nicht ersichtlich sind, hat der Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO davon auszugehen, dass die Ziele des RROP 2006 als Teile des irrevisiblen Rechts die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht ausgelöst haben und damit der streitgegenständlichen Planung nicht entgegenstehen.

27

Dieses Ergebnis begegnet auch im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Justizgewährungsanspruch - anders als der Antragsteller meint - keinen Bedenken. Es ist vielmehr Konsequenz der Besonderheiten des Revisionsverfahrens und hier vor allem der dargelegten Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts durch die Vorinstanz gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO.

28

Fehlt es somit an einem Bundesrechtsverstoß, weil der Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO davon auszugehen hat, dass die Ziele des RROP 2006 als Teile des irrevisiblen Rechts die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht ausgelöst haben und damit der streitgegenständlichen Planung nicht entgegenstehen, ist dem Senat auch der Weg einer Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO versperrt (vgl. hierzu Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 16 ff.). Eine Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung der Frage, ob ein Bundesrechtsverstoß vorliegt, sieht das geltende Prozessrecht nicht vor.

29

4. Fehler im Abwägungsvorgang hat das Oberverwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

30

a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB) hat das Oberverwaltungsgericht unter zwei Gesichtspunkten behandelt: zum einen unter dem Aspekt der Lärmvorbelastung des Plangebiets, zum anderen unter dem der Lärmvorsorge.

31

Was die Lärmvorbelastung betrifft, hat die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 11 f.) deutlich gemacht, dass die Überschreitung bestimmter Lärmwerte für die Festsetzung eines Mischgebiets nicht maßgeblich gewesen sei. Eine seitens des Antragstellers behauptete unzutreffende Ermittlung der Lärmbelastung war insoweit schon nicht abwägungsrelevant. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe versucht, die Lärmvorbelastung künstlich hochzurechnen, um eine Rechtfertigung für die planungsrechtliche Herabsetzung des Schutzniveaus zu finden, das ein allgemeines Wohngebiet biete und das die Bewohner beanspruchen könnten, geht an den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei.

32

Soweit das Oberverwaltungsgericht Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials unter dem Gesichtspunkt der Lärmvorsorge verneint hat, steht das angegriffene Urteil ebenfalls mit Bundesrecht im Einklang. Das gilt insbesondere für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13 f.), dass der den gutachtlichen Ermittlungen zugrunde liegende "Worst-Case"-Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden sei. Denn insoweit war die Antragsgegnerin mit tendenziell zu hoch prognostizierten Lärmimmissionswerten "auf der sicheren Seite"; ein Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor. Auf die Einzelheiten der seitens des Antragstellers vorgebrachten Rügen kam es insoweit nicht an. So kann der Senat etwa auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage offen lassen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihrer Abwägung aktualisierte Verkehrsdaten zugrunde zu legen, die zwar noch nicht im Zeitpunkt der sachverständigen Begutachtung, wohl aber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlagen.

33

b) Soweit die prognostizierten Lärmimmissionen auch für die Abwägung der Eigentümerinteressen von Bedeutung waren, ist der tatsächlichen Lärmvorbelastung im Baugebiet die Abwägungsrelevanz nicht abzusprechen. Das hat das Oberverwaltungsgericht verkannt. Das angegriffene Normenkontrollurteil hält einer bundesrechtlichen Überprüfung insoweit nur im Ergebnis stand (§ 144 Abs. 4 VwGO).

34

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727) ist geklärt, dass bei der Abwägung von Eigentümerbelangen auch von Bedeutung ist, ob für ein bestimmtes Grundstück ein Recht zur Bebauung besteht. Ist das der Fall, kommt der normativen Entziehung des Baurechts ein erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Diese Grundsätze lassen sich auf die hier streitgegenständliche Frage der bisherigen Lärmvorbelastung der von der Planung betroffenen Grundstücke übertragen. Die Antragsgegnerin möchte dem Antragsteller im Interesse einer touristischen Aufwertung des Plangebiets die für Mischgebiete maßgeblichen, durch Lärmschutzfestsetzungen abgefederten Lärmwerte zumuten. Für eine gerechte Abwägung der Interessen des Antragstellers (und sonstiger Wohnanlieger) ist es deshalb mit Blick auf die grundrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht unerheblich, in welchem Maße die Wohnnutzung bereits bisher durch Lärm vorbelastet ist. Überschreiten die Lärmimmissionen bereits jetzt die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte, werden die Nutzungsmöglichkeiten der durch die Mischgebietsausweisung betroffenen Eigentümer in einem geringeren Maße beschränkt als im umgekehrten Fall, wenn also die für Wohngebiete maßgeblichen Werte bisher gewahrt sind. Die Antragsgegnerin hätte sich deshalb mit Blick auf die betroffenen Eigentümerinteressen nicht auf eine "Worst-Case-Betrachtung" beschränken dürfen, das Oberverwaltungsgericht hätte insoweit zu einer abschließenden Bewertung der Ist-Belastung kommen müssen.

35

Ein insoweit möglicherweise festzustellender Fehler im Abwägungsvorgang wäre allerdings gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 19 f.) fehlt es an der konkreten Möglichkeit, dass er sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte, weil die Antragsgegnerin die Mischgebietsausweisung auch bei genauerer Prüfung der Lärmbelastung vorgenommen hätte. Hiervon hat der Senat auszugehen.

36

c) Ebenfalls nur im Ergebnis nicht zu beanstanden ist das Normenkontrollurteil, soweit es um die Ermittlung und Bewertung der für den Hochwasserschutz relevanten Belange geht.

37

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, d.h. mit ihrer jeweils konkret nach Planungsanlass, Planungsziel und örtlichen Gegebenheiten zu gewichtenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2014, § 1 Rn. 56). Der Umstand, dass der Verbotstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG - wie aufgezeigt - der Umplanung eines bereits bestehenden Baugebiets nicht entgegensteht, enthebt die planende Gemeinde nicht von der Pflicht, die Belange des Hochwasserschutzes in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Hochwasserschutz ist - wie dargestellt - gerade in diesem Fall auf eine planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung bzw. im Rahmen der für die Vorhabenzulassung erforderlichen wasserrechtlichen Abweichungsentscheidung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 WHG) angewiesen.

38

Hinsichtlich des Hochwasserschutzes ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 22 ff.) ausschließlich der Frage nachgegangen, ob der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG aufzuheben sei. Ob die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der Abwägung fehlerfrei ermittelt und bewertet hat, oder - wenn nicht - ob ein entsprechender Fehler nach den Planerhaltungsvorschriften (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB) unbeachtlich ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft. Allein aus der Formulierung, Bebauungspläne, die gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen, seien wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, "ohne dass es auf den Rückgriff auf § 1 Abs. 3 oder § 1 Abs. 7 BauGB ankäme", kann Gegenteiliges nicht geschlossen werden. Dieser Mangel der vorinstanzlichen Entscheidung verhilft der Revision jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Antragsgegnerin mit den Belangen des Hochwasserschutzes auch abwägend auseinander gesetzt hat. Auf dieses Tatsachenmaterial kann der Senat zurückgreifen, weil das Oberverwaltungsgericht auf die beigezogenen Planungsakten im Tatbestand des Normenkontrollurteils (UA S. 7) im Wege des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen hat (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 55 m.w.N.). Aus der in der Begründung ("3.4 Fachplanungen - Hochwasserschutz" S. 11 f.) wiedergegebenen Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde ergibt sich, dass sich das zur Abgabe einer Stellungnahme gebetene Ministerium auf den Standpunkt gestellt hatte, ein Planungsverbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG greife nicht, weil nicht erstmals eine zusammenhängende Bebauung ermöglicht werde, "dass aber gleichwohl der Belang des Hochwasserschutzes auch bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 12 BauGB zwingend in die Abwägung einzustellen sei". Diese Auffassung machte sich die Antragsgegnerin ersichtlich zu eigen. Sie erwog, dass die festgesetzten Baugrenzen dem Bestand folgten bzw. die bereits 1962 vorgegebenen überbaubaren Flächen des Ursprungs-Bebauungsplans aufgriffen, dass vor der (ehemaligen) Sektkellerei eine Anpassung an die ebenfalls bereits vorhandene überbaute Situation stattfinde und dass neue, bisher nicht bebaute Flächen nicht ausgewiesen würden. Im Übrigen wies sie auf die Notwendigkeit einer hochwasserkompatiblen Bauweise hin ("5.3 Hochwasserschutz" S. 27 f.). Die Antragsgegnerin hat damit klar zu erkennen gegeben, dass sie den Belangen des Hochwasserschutzes im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen sah, weil sich die Bedingungen des Hochwasserschutzes durch die Umplanung aus ihrer Sicht jedenfalls nicht verschlechtern. Nicht ausdrücklich behandelt wurde demgegenüber die Frage, ob Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in Betracht kommen. Indes lässt sich den Ausführungen zu einer fehlenden Verschlechterung entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes bereits hierdurch als ausreichend berücksichtigt ansah und weitergehende Maßnahmen im Rahmen der Abwägung nicht für erforderlich hielt.

39

5. Einen Fehler im Abwägungsergebnis hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht verneint.

40

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20 f.) hat angenommen, dass die Planung eines Mischgebiets unter Inkaufnahme höherer Orientierungswerte für Lärmimmissionen nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Die Antragsgegnerin habe in der Begründung des Bebauungsplans deutlich gemacht, dass sie das Ziel der Fortentwicklung des Stadtteils schwerer gewichte als das Interesse des Antragstellers an einer unveränderten Beibehaltung des 1962 festgesetzten allgemeinen Wohngebiets einschließlich der dafür geltenden Immissionswerte. Die Antragsgegnerin habe damit die in einem Mischgebiet in höherem Umfang hinzunehmende Lärmbelastung gesehen und zum Bestandteil ihrer Planung gemacht. Sie habe insbesondere die Neuplanung "um den Preis" von - für künftige Bauten geltende - erheblichen Lärmschutzbestimmungen auf den Weg gebracht. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Antragsgegnerin damit weder die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen hat, der zur objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Insbesondere hat es nicht den "Wesensgehalt" des Eigentumsrechts des Antragstellers verkannt, den dieser darin sieht, dass er in Übereinstimmung mit den (seinerzeit) geltenden planungsrechtlichen Grundlagen und im Vertrauen darauf eine Nutzung aufgenommen habe, die ihm in einem allgemeinen Wohngebiet einen bestimmten Schutzstandard bezogen auf Immissionen und gebietsfremde Nutzungen biete. Wie dargelegt, hat die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 21 f.) die in einem Mischgebiet in höherem Umfang hinzunehmende Lärmbelastung gesehen und zum Bestandteil ihrer Planung gemacht; dass der Antragsteller damit das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets verliert, war zentrales Thema der Planung.

41

Soweit der Antragsteller die touristische Entwicklung nicht für einen die Planung rechtfertigenden Grund hält, weil ungezählte bewirtschaftete Flächen für die Außengastronomie vorhanden seien und es deshalb nicht nachvollziehbar sei, warum gerade in seinem Stadtteil die planerischen Voraussetzungen für noch mehr Außengastronomie geschaffen werden sollen, stellt er seine eigenen Vorstellungen den städtebaupolitischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin gegenüber; ein Fehler im Abwägungsergebnis ist damit nicht dargetan. Deshalb kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin das Argument der beabsichtigten Vermeidung eines Trading Down-Effekts - wie der Antragsteller meint - sinnentleert habe, weil Spielhallen im allgemeinen Wohngebiet unzulässig und erst in einem Mischgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zulassungsfähig seien, und - wie der Antragsteller weiter vorträgt - zu Unrecht angenommen habe, dass die angestammte Wohnbevölkerung von den im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen profitieren könne.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.